Vorblatt

Problem

Auf Grund der Vorgabe in Art. 51 B-VG zur zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform ab 2013 bedarf es einer umfassenden Neuregelung des Haushaltsrechts des Bundes.

Ziel

Erlassung eines neuen Bundeshaushaltsgesetzes zur Umsetzung der neuen Grundsätze des Haushaltswesens.

Inhalt, Problemlösung

Der vorliegende Entwurf dient der einfachgesetzlichen Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Haushaltsführung ab dem Finanzjahr 2013 im Rahmen der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform.

Damit wird die wirkungsorientierte Haushaltsführung einschließlich einer neuen Dienststellensteuerung mit mehr Flexibilität und Eigenverantwortung eingeführt. Die Budgetierung erfolgt künftig nicht mehr bloß ausgabenorientiert und ansatzgebunden, sondern ergebnisorientiert und über Globalbudgets. Darüber hinaus wird die Transparenz der Haushaltsführung in zweifacher Weise verbessert: Zum Einen führt eine übersichtlichere Gliederung des Budgets sowie die Ergänzung von Wirkungsinformationen zu einer besseren Lesbarkeit und Aussagekraft der Budgetunterlagen. Zum Anderen verschafft das neue doppische Verrechnungssystem mit Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung einen erweiterten Einblick in die finanzielle Lage des Bundes.

Alternativen

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 werden für den Zeitraum der Konzeption und IT-Umsetzung bis zum 31. Dezember 2012 sowie für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2013, dem Inkrafttreten des BHG 2013, wie folgt getrennt dargestellt:

1. Finanzielle Auswirkungen bis zum 31. Dezember 2012

Für die Vorbereitung und Umsetzung der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform ist in den Jahren 2008 bis 2012 im Bundesministerium für Finanzen mit einmaligen Umstellungskosten zu rechnen. Die notwendige Expertise zur Umsetzung der Reform wird in der Bundesverwaltung aufgebaut. Die sachkundigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen und der Ressorts werden die neuen Prozesse phasenweise in die bestehenden Abläufe integrieren bzw. diese weiterentwickeln und erneuern. Bestehende Prozesse, die bisher nicht direkt mit dem Budget verbunden waren, werden in die inhaltlich erweiterte Haushaltsführung integriert.

Im Bundesministerium für Finanzen wird für die Konzeption, Umsetzung, Schulung und Kommunikation bis 2012 von Mehrkosten von jährlich rd. 350.000 EUR ausgegangen, die auf Personalausgaben für das Haushaltsrechtsreformteam und Verwaltungssachausgaben entfallen. Die Vorlaufkosten der Beratung durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) bei der Unterstützung der Konzeptsentwicklung für das Veranschlagungs- und Rechnungswesen betrugen für die Jahre 2006 und 2007 € 124.500 bzw. € 351.780. Die Beratungskosten der AWS und die Personal- und Verwaltungssachausgaben des Jahres 2008 und die der Jahre 2009 bis 2012, die auf Schätzungen beruhen, finden sich in nachstehender Tabelle:

 

Konzeptionsaufwand BHG 2013

2008

2009

2010

2011

2012

 

 

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben (VZÄ * durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten einer bestimmten Besoldungsgruppe (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe pro Jahr) oder Personentage pro Tagsatz

120.000

257.500

257.500

257.500

257.500

 

Verwaltungssachausgaben

 

 

 

 

 

 

lfd. Sachausgaben 12% von Personalausgaben

14.400

30.900

30.900

30.900

30.900

 

Raumkosten (Raumbedarf pro Bediensteten 14 m² * kalk. Durchschnitts-Mietwert)

2.285

10.282

10.282

10.282

10.282

 

Verwaltungsgemeinkosten

24.000

51.500

51.500

51.500

51.500

 

 

160.685

350.182

350.182

350.182

350.182

 

 

 

 

 

 

 

 

Externe Beratung (Consulting durch Austria Wirtschaftsservice GmbH)

372.115

264.600

176.400

176.400

88.200

 

Summe der Ausgaben

532.800

614.782

526.582

526.582

438.382

 

 

 

 

 

 

 

Ab dem Jahr 2011 wird das neue Haushaltsrecht in Pilotversuchen und im Jahr 2012 im Parallelbetrieb in der gesamten Bundesverwaltung erprobt werden. Ein etwaiger Mehraufwand für den Pilot- und Parallelbetrieb ist innerhalb der Untergliederung des jeweiligen haushaltsleitenden Organs zu bedecken. Jedoch wird davon ausgegangen, dass der Mehraufwand von den bestehenden Personalressourcen der Ressorts abgedeckt werden kann. Die haushaltsleitenden Organe werden bei der Umsetzung der Reform von Fachexpertinnen und Fachexperten des Bundesministeriums für Finanzen unterstützt und durch verschiedenste Schulungsprogramme (zB Basiswissen für Fachpersonal in Fachsektionen; für Budgetistinnen und Budgetisten Schulungen zum neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem, zur Wirkungsorientierung, Verrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung) auf die Umstellung vorbereitet. Die Einführungsphase ist mit fünf Jahren so gewählt und durch laufende Informationen der Ressorts auf allen Ebenen so gestaltet wird, dass ein Lernen neben den laufenden Arbeiten möglich ist. Es kommt daher - so das haushaltsleitende Organ den Prozess mit geschultem Personal laufend begleitet – nicht zu Spitzenlastproblemen.

Die IT-Umsetzung der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform ist ein zentraler Teil des Reformvorhabens und wird durch das Bundesministerium für Finanzen gesteuert. Durch die mit der Reform verbundenen weitreichenden Änderungen sind umfangreiche Adaptierungen im Bereich der IT erforderlich, die derzeit aufgrund der ausgearbeiteten Detailkonzeption der Reform Schritt für Schritt entwickelt werden. Einbezogen sind insbesondere die Bereiche, Budgetplanung/Budgetierung, Finanzbuchhaltung/Verrechnung, Liquiditätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Personalverrechnung, Personalplan, Bundesrechnungsabschluss und Berichtswesen. Zusätzlich sind alle relevanten IT-Schnittstellen anzupassen, sowie die Bereitstellung eines Pilot- und Parallelbetriebs zur Vorbereitung auf den Echtbetrieb vorzunehmen. Die dafür erforderlichen finanziellen Mittel hängen von der in Arbeit befindlichen IT-Umsetzung der Reform ab und lassen sich deswegen derzeit noch nicht im Detail angeben, werden aber jedenfalls im Rahmen der dem Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung stehenden Budgetmittel bedeckt.

2. Finanzielle Auswirkungen ab 1. Jänner 2013

Auf Grund der Umstellung des Veranschlagungs- und Rechnungswesens von der bisher kameralen Finanzierungsrechnung zu einem umfassenden doppischen Ansatz mit Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung fallen einmalige Umstellungskosten sowie ein gewisser administrativer Mehraufwand an. Die Integration der bisher getrennten Kosten- und Leistungsrechnung in die Haushaltsrechnung führt dagegen zu Synergieeffekten. Darüber hinaus führt der doppische Ansatz zu einer erhöhten Transparenz. Zusätzlich führt die Haushaltsrechtsreform zu einem verbesserten Finanzmanagement, zu qualitativ höherwertiger Steuerung, zu Effizienz- und Effektivitätssynergieeffekten, zu einer Integration von der Finanz- und Leistungsplanung, zu einer höheren Zielorientierung, zu einer verbesserten Folgenabschätzung usw, die tendenziell zu Einsparungen führen. Durch die optimierte Steuerung nach beabsichtigten Wirkungen und Leistungen kommt es zu einem signifikant verbesserten Einsatz von Budgetmitteln, sodass mit Effizienzsteigerungen in der Bundesverwaltung gerechnet werden kann. Auf Grund dieser komplexen Sachverhalte sind jedoch keine quantifizierbaren Kostenabschätzungen möglich.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Durch das neue Bundeshaushaltsrecht ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich. Auf Grund der transparenten Darstellung des Bundeshaushalts und der effizienten Budgetsteuerung sind jedoch trotz der an sich bundesinternen Regelungen des Haushaltswesens gewisse positive wirtschaftspolitische Auswirkungen zu erwarten, da der Wirtschaftsstandort von einer nachhaltigen und transparenten Haushaltspolitik profitiert.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Keine, da es sich beim Bundeshaushaltsrecht um bloßes Innenrecht ohne Außenwirkung für Unternehmen handelt.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Soweit die im § 17 BHG ausgesprochenen Wirkungsdimensionen sich auf entsprechende Aspekte beziehen, werden die diesbezüglichen Auswirkungen rechtssetzender Maßnahmen und Vorhaben transparent gemacht.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Das neue Haushaltsrecht sieht eine wirkungsorientierte Haushaltsführung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern vor. Dadurch werden geschlechterspezifische Auswirkungen von Budgetentscheidungen sichtbar und die Voraussetzungen für eine veränderte Haushaltsführung bzw. -politik im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit geschaffen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Nachhaltig geordnete Haushalte entsprechen den EU-Vorgaben im Bereich der Haushaltspolitik.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ausgangslage

Mit BGBl. I Nr. 1/2008 wurde die Haushaltsrechtsreform des Bundes auf verfassungsrechtlicher Ebene erlassen. Während die seit dem Finanzjahr 2009 anwendbare erste Etappe der Reform auf einfachgesetzlicher Ebene durch eine umfangreiche Novelle des bestehenden Bundeshaushaltsgesetzes aus 1986 umgesetzt wurde, werden die grundlegenden Änderungen der zweiten Etappe ab dem Finanzjahr 2013 über ein vollständig neues Bundeshaltsgesetz implementiert.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Schon in der ersten Etappe wurden neben Maßnahmen zur verbesserten Transparenz des Bundeshaushalts unter anderem das vierjährige, verbindliche Bundesfinanzrahmengesetz, die Gliederung des Budgets in übersichtliche Rubriken und Untergliederungen sowie ein flexibleres Rücklagenregime eingeführt. Darüber hinaus kommt es in der nunmehrigen zweiten Etappe der Reform zu grundlegenden Änderungen insbesondere in folgenden Bereichen:

-       Verankerung des Grundsatzes der Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im gesamten Kreislauf der Haushaltsführung

-       Schaffung der Voraussetzungen für eine ergebnisorientierte Steuerung von Dienststellen

-       Neue Budgetstruktur mit Globalbudgets und dadurch einer verstärkt sachorientierten Gliederung

-       Neues Veranschlagungs- und Rechnungssystem mit Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung statt der bisherigen Kameralistik

Wirkungsorientierte Haushaltsführung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern

Mit der wirkungsorientierten Haushaltsführung werden folgende Ziele verfolgt:

-       Transparente Darstellung gegenüber Parlament und Öffentlichkeit, welche Wirkungsziele angestrebt werden und welche Maßnahmen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen gesetzt werden, um diese zu erreichen

-       Erleichterung von Prioritätensetzung auf Ebene der Politik und davon abgeleitet in der Verwaltung

-       Förderung einer stärkeren Ergebnisverantwortlichkeit der Ressorts und der einzelnen Dienststellen

Demzufolge haben sich alle Organe der Haushaltsführung im gesamten Kreislauf der Haushaltsführung, das heißt bei der mittelfristigen und jährlichen Planung, bei dem Vollzug und der Kontrolle, an den angestrebten Wirkungen zu orientieren. Das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist integrierter Bestandteil davon. Diese Zielbestimmung entspricht dem international etablierten Konzept des Gender Budgeting bzw. der geschlechtergerechten Budgetgestaltung.

Ein zentrales Ziel der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform ist die Verknüpfung der Kosten der Verwaltung mit den von ihr erbrachten Leistungen anstatt der bloßen Orientierung an den budgetierten Mitteln. Entsprechend dient die künftige Steuerung nicht nur der Einhaltung der budgetierten Ressourcen, sondern werden bereits bei der Planung die mit den finanziellen Mitteln zu erreichenden Ziele berücksichtigt und nach der Umsetzung der Grad der Zielerreichung überprüft werden. Daher wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Grundsatz der Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als integraler Bestandteil der Haushaltsführung einfachgesetzlich umgesetzt, wobei sämtliche Ebenen der Haushaltsführung umfasst sind.

Im Zuge der Einführung der Wirkungsorientierung werden auch andere Grundsätze der Haushaltsführung erweitert. So gehen beispielsweise die bisherigen Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im neuen Grundsatz der Effizienz sowie in der der Wirkungsorientierung immanenten Adäquanzprüfung auf. Der neue Grundsatz der Transparenz findet ebenfalls auf die gesamte Haushaltsführung Anwendung. Er umfasst daher die übersichtliche Gestaltung der Budgetunterlagen ebenso wie – gemeinsam mit dem Grundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes – den Übergang von der Kameralistik auf ein umfassendes, auf der Doppik basierendes Veranschlagungs- und Rechnungssystem.

Neue Budgetstruktur und ergebnisorientierte Steuerung von Dienststellen

Im Zusammenhang mit den Steuerungsinformationen aus der wirkungsorientierten Haushaltsführung soll die gesetzliche Bindungswirkung des Budgets auf höherer Aggregationsebene als den bisherigen Voranschlagsansätzen ansetzen, sodass den haushaltsleitenden Organen für klar gegliederte Aufgabenbereiche Globalbudgets zur Verfügung stehen, die flexibel zur jeweils bestmöglichen Zielerreichung eingesetzt werden können. Aufbauend auf den positiven Erfahrungen mit der im Finanzjahr 2000 eingeführten Flexibilisierungsklausel sollen die haushaltsleitenden Organe zur Erreichung der Wirkungsziele mit ihren haushaltsführenden Dienststellen jeweils einen mehrjährigen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan abschließen. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter erhalten bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen eine deutlich gesteigerte Flexibilität samt entsprechender Verantwortung, um über die entsprechend gesteigerte Motivation eine bessere und effizientere Dienstleistungserbringung sicherzustellen. Durch die Bildung von Rücklagen auf Ebene der jeweiligen Dienststellen wird in diesem Zusammenhang ein maßgeblicher Anreiz zu einem möglichst effizienten Umgang mit Budgetmitteln geschaffen.

Neues Rechnungswesen mit Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung statt bisheriger Kameralistik

Entsprechend den Grundsätzen der Transparenz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes soll mit dem vorliegenden Entwurf die bisherige zahlungsbasierte Kameralistik von einem neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes (VRB) abgelöst werden. Dieses baut auf der Doppik auf und ermöglicht künftig eine Budgetsteuerung mit zwei Perspektiven: sowohl über den periodengerecht erfassten Ressourcenverbrauch der Ergebnisrechnung als auch über die in der Finanzierungsrechnung abgebildeten Zahlungsströme. Hinzu kommt auch eine Vermögensrechnung im Sinne einer Bilanz des Bundes, die im Rechnungsabschluss dargestellt wird.

Mit dem neuen Veranschlagungs- und Verrechnungssystem des Bundes wird die Transparenz sowohl der Veranschlagung als auch der Rechnungslegung maßgeblich verbessert. In Kombination mit den neuen Globalbudgets und Detailbudgets wird darüber hinaus die Budgetflexibilität und Budgetverantwortlichkeit sowohl der Ressorts als auch der Dienststellen gestärkt. Die Kosten- und Leistungsrechnung baut künftig auf dem gleichen Rechenstoff auf, damit die aus der BKLR gewonnenen Informationen besser für die Planung und die Detailsteuerung der Budgets herangezogen werden können.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 werden für den Zeitraum der Konzeption und IT-Umsetzung bis zum 31. Dezember 2012 sowie für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2013, dem Inkrafttreten des BHG 2013, wie folgt getrennt dargestellt:

1. Finanzielle Auswirkungen bis zum 31. Dezember 2012

Für die Vorbereitung und Umsetzung der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform ist in den Jahren 2008 bis 2012 im Bundesministerium für Finanzen mit einmaligen Umstellungskosten zu rechnen. Die notwendige Expertise zur Umsetzung der Reform wird in der Bundesverwaltung aufgebaut. Die sachkundigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen und der Ressorts werden die neuen Prozesse phasenweise in die bestehenden Abläufe integrieren bzw. diese weiterentwickeln und erneuern. Bestehende Prozesse, die bisher nicht direkt mit dem Budget verbunden waren, werden in die inhaltlich erweiterte Haushaltsführung integriert.

Im Bundesministerium für Finanzen wird für die Konzeption, Umsetzung, Schulung und Kommunikation bis 2012 von Mehrkosten von jährlich rd. 350.000 EUR ausgegangen, die auf Personalausgaben für das Haushaltsrechtsreformteam und Verwaltungssachausgaben entfallen. Die Vorlaufkosten der Beratung durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) bei der Unterstützung der Konzeptsentwicklung für das Veranschlagungs- und Rechnungswesen betrugen für die Jahre 2006 und 2007 € 124.500 bzw. € 351.780. Die Beratungskosten der AWS und die Personal- und Verwaltungssachausgaben des Jahres 2008 und die der Jahre 2009 bis 2012, die auf Schätzungen beruhen, finden sich in nachstehender Tabelle:

 

Konzeptionsaufwand BHG 2013

2008

2009

2010

2011

2012

 

 

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben (VZÄ * durchschnittliche Personalkosten für einen Bediensteten einer bestimmten Besoldungsgruppe (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe pro Jahr) oder Personentage pro Tagsatz

120.000

257.500

257.500

257.500

257.500

 

Verwaltungssachausgaben

 

 

 

 

 

 

lfd. Sachausgaben 12% von Personalausgaben

14.400

30.900

30.900

30.900

30.900

 

Raumkosten (Raumbedarf pro Bediensteten 14 m² * kalk. Durchschnitts-Mietwert)

2.285

10.282

10.282

10.282

10.282

 

Verqwaltungsgemeinkosten 20 % von Personalausgaben

24.000

51.500

51.500

51.500

51.500

 

 

160.685

350.182

350.182

350.182

350.182

 

 

 

 

 

 

 

 

Externe Beratung (Consulting durch Austria Wirtschaftsservice GmbH)

372.115

264.600

176.400

176.400

88.200

 

Summe der Ausgaben)

532.800

614.782

526.582

526.582

438.382

 

 

 

 

 

 

 

Ab dem Jahr 2011 wird das neue Haushaltsrecht in Pilotversuchen und im Jahr 2012 im Parallelbetrieb in der gesamten Bundesverwaltung erprobt werden. Ein etwaiger Mehraufwand für den Pilot- und Parallelbetrieb ist innerhalb der Untergliederung des jeweiligen haushaltsleitenden Organs zu bedecken. Jedoch wird davon ausgegangen, dass der Mehraufwand von den bestehenden Personalressourcen der Ressorts abgedeckt werden kann. Die Ressorts werden bei der Umsetzung der Reform von Fachexpertinnen und Fachexperten des Bundesministeriums für Finanzen unterstützt und durch verschiedenste Schulungsprogramme (zB Basiswissen für Fachpersonal in Fachsektionen; für Budgetistinnen und Budgetisten Schulungen zum neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem, zur Wirkungsorientierung, Verrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung) auf die Umstellung vorbereitet. Die Einführungsphase ist mit fünf Jahren so gewählt und durch laufende Informationen der Ressorts auf allen Ebenen so gestaltet worden, dass ein Lernen neben den laufenden Arbeiten möglich ist. Es kommt daher - so das Ressort den Prozess mit geschultem Personal laufend begleitet – nicht zu Spitzenlastproblemen.

Die IT-Umsetzung der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform ist ein zentraler Teil des Reformvorhabens und wird durch das Bundesministerium für Finanzen gesteuert. Durch die mit der Reform verbundenen weitreichenden Änderungen sind umfangreiche Adaptierungen im Bereich der IT erforderlich, die derzeit aufgrund der ausgearbeiteten Detailkonzeption der Reform Schritt für Schritt entwickelt werden. Einbezogen sind insbesondere die Bereiche, Budgetplanung/Budgetierung, Finanzbuchhaltung/Verrechnung, Liquiditätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Personalverrechnung, Personalplan, Bundesrechnungsabschluss und Berichtswesen. Zusätzlich sind alle relevanten IT-Schnittstellen anzupassen, sowie die Bereitstellung eines Pilot- und Parallelbetriebs zur Vorbereitung auf den Echtbetrieb vorzunehmen. Die dafür erforderlichen finanziellen Mittel hängen von der in Arbeit befindlichen IT-Umsetzung der Reform ab und lassen sich deswegen derzeit noch nicht im Detail angeben, werden aber jedenfalls im Rahmen der dem Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung stehenden Budgetmittel bedeckt.

2. Finanzielle Auswirkungen ab 1. Jänner 2013

Auf Grund der Umstellung des Veranschlagungs- und Rechnungswesens von der bisher kameralen Finanzierungsrechnung zu einem umfassenden doppischen Ansatz mit Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung fallen einmalige Umstellungskosten sowie ein gewisser administrativer Mehraufwand an. Die Integration der bisher getrennten Kosten- und Leistungsrechnung in die Haushaltsrechnung führt zu Synergieeffekten. Darüber hinaus führt der doppische Ansatz zu einer erhöhten Transparenz. Zusätzlich führt die Haushaltsrechtsreform zu einem verbesserten Finanzmanagement, zu qualitativ höherwertiger Steuerung, zu Effizienz- und Effektivitätssynergieeffekten, zu einer Integration von der Finanz- und Leistungsplanung, zu einer höheren Zielorientierung, zu einer verbesserten Folgenabschätzung usw, die tendenziell zu Einsparungen führen. Durch die optimierte Steuerung nach beabsichtigten Wirkungen und Leistungen kommt es zu einem signifikant verbesserten Einsatz von Budgetmitteln, sodass mit Effizienzsteigerungen in der Bundesverwaltung gerechnet werden kann. Auf Grund dieser komplexen Sachverhalte sind jedoch keine quantifizierbaren Kostenabschätzungen möglich.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG besteht keine Mitwirkung des Bundesrates.


Besonderer Teil

Zu § 1:

Der 1. Absatz regelt den allgemeinen Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013). Der Geltungsbereich des bisherigen Bundeshaushaltsgesetzes in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (BHG 1986) hat ausschließlich Verwaltungsorgane umfasst. Bereits mit dem Inkrafttreten der ersten Etappe der Haushaltsrechtsreform ab 1.1.2009, die die Gliederung, Bindungswirkungen und Beschlussfassung des Bundesfinanzrahmengesetzes im Bundeshaushaltsgesetz regelt, wurde der Geltungsbereich des BHG 1986 auf den Nationalrat (Legislative) erweitert. Dabei handelt es sich insbesondere um das II. Hauptstück – die Haushaltsplanung. Zum Regelungsauftrag betreffend die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes an den Bundeshaushaltsgesetzgeber siehe Art 51 Abs. 9 Z 3 bis 5 B-VG.

Absatz 2 sieht iVm § 5 BMG wie bereits bisher (§ 1 Abs. 4) die Anrufung der Bundesregierung als einzige Kollisionsregel für den Fall vor, dass ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Bundesministerinnen oder Bundesministern nicht zu Stande kommt.

In Absatz 3 wird die Regelung des § 1 Abs. 6 BHG 1986 beibehalten. Folgende teilrechtsfähige Einrichtungen sind zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des BHG 2013 existent:

           1. Schulen: Bundesschulen (§ 128a iVm § 128c SchOG), Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 10a Abs. 1 iVm § 10b des Gesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern), land- und forstwirtschaftliche Schulen (§ 31a Abs. 1 iVm § 31c Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz),

           2. Anstalten, Ämter, Institute: Geologische Bundesanstalt (§ 18a FOG), Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (§ 18a iVm § 23 Abs. 2 FOG), Österreichisches Archäologisches Institut (§ 24 FOG), Österreichisches Patentamt (§ 58a Abs. 1 Patentgesetz 1970).

§ 128c SchOG derogiert als lex specialis der lex generalis des § 1 Abs. 4 BHG und sieht eine Geltung des BHG für Bundesschulen vor.

Zu § 2:

Absatz 1 nennt die vier neuen Grundsätze für die Haushaltsführung des Bundes, die verfassungsrechtlich in Art. 51 Abs. 8 B-VG verankert wurden und ab dem Jahr 2013 in Kraft treten (BGBl. I Nr. 1/2008):

           1. den Grundsatz der Wirkungsorientierung, der insbesondere auch das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen hat, und den bisherigen Haushaltsgrundsatz der Zweckmäßigkeit (Effektivität) umfasst,

           2. den Grundsatz der Transparenz,

           3. den Grundsatz der Effizienz, der die bisherigen Haushaltsrechtsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit umfasst,

           4. den Grundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes.

Im 2. Satz des Absatz 2 wird normiert, dass gemeinsam mit den Ländern und Gemeinden die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzustreben sind. Das bedeutet, dass neben nationalen Vorschriften, wie dem Österreichischen Stabilitätspakt, gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Maastricht-Kriterien zu berücksichtigen sind.

Zum Begriff der Nachhaltigkeit wird auf die Erläuternden Bemerkungen zu Art. 13 Abs. 2 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 verwiesen. In Abs. 2 wird im Speziellen die Wirkungsorientierung näher definiert. Abs. 2 stellt klar, dass die Wirkungsorientierung in die gesamte Haushaltsführung zu integrieren ist. Demzufolge haben sich alle Organe der Haushaltsführung im gesamten Kreislauf der Haushaltsführung, das heißt bei der mittelfristigen und jährlichen Planung, bei der Vollziehung und der Kontrolle, an den angestrebten Wirkungen zu orientieren. Das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist integraler Bestandteil davon. Diese Zielbestimmung entspricht dem international etablierten Konzept des Gender Budgeting bzw. der geschlechtergerechten Budgetgestaltung.

Eine wirkungsorientierte Haushaltsführung bedingt eine weit gehende Annäherung der Strukturen der materiellen Aufgabenerfüllung an die Haushalts- und Personalverwaltung. Eine solche Annäherung geht über rein haushaltsrechtliche Vorschriften und Praktiken hinaus. Das zugrunde liegende Konzept für das neue Haushaltsrecht sieht daher eine Anpassung der Strukturen für eine stärkere Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung, auch in organisatorischer und personeller Hinsicht, vor.

Die Umsetzung der Wirkungsorientierung erfolgt im Rahmen der Haushaltsführung hauptsächlich durch folgende Instrumente und Prozesse: die Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht im Bundesvoranschlag und in den Teilheften, die wirkungsorientierte Abschätzung der Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger Maßnahmen sowie Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben; das Wirkungscontrolling, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Steuerung der haushaltsführenden Dienststellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.

Mit der wirkungsorientierten Haushaltsführung werden folgende Ziele verfolgt:

           1. Transparente Darstellung gegenüber Parlament und Öffentlichkeit, welche Wirkungsziele angestrebt werden und welche Maßnahmen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen gesetzt werden, um diese zu erreichen.

           2. Erleichterung von Prioritätensetzung auf Ebene der Politik und davon abgeleitet in der Verwaltung.

           3. Förderung einer stärkeren Ergebnisverantwortlichkeit der Ressorts und der einzelnen Dienststellen.

Hinsichtlich der transparenten Darstellung, ist das Budget so aufzubereiten, dass es für das Parlament und die interessierte Öffentlichkeit verständlich ist. Das schließt nicht mit ein, dass verwaltungsintern steuerungsrelevante Details in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden müssen. Detaillierte Angaben werden vielmehr in anderen Dokumenten wie insbesondere im Teilheft (§ 41) darzulegen sein.

Eine transparente Darstellung bedeutet auch, dass die Angaben zur Wirkungsorientierung inklusive Gender Budgeting vom Umfang her zu bewältigen sein müssen. Daher ist es notwendig, Prioritäten zu setzen und den Fokus auf wesentliche Informationen zu lenken. Deshalb werden die Angaben zur Wirkungsorientierung, sowohl im Bundesvoranschlag als auch in den Teilheften, in ihrem Umfang beschränkt.

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Ergebnisse spielen die Teilhefte eine wichtige Rolle. Diese sollen Aufschluss darüber geben, welche haushaltsführende Dienststelle die Wirkungsziele mit welchen Maßnahmen, Leistungen und veranschlagten Mitteln erbringt. Damit soll den Dienststellen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Leistungen nach außen hin darzustellen.

Die detaillierten Bestimmungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirkungsorientierung bei der Haushaltsführung werden durch Verordnung von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen erlassen. Diese Verordnung umfasst insbesondere die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag und in den Teilheften (§§ 21, 41 und § 43), in den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen (§ 45), sowie die mit diesen Regelungen einhergehenden Berichtslegungs- und Informationsverpflichtungen. In einer weiteren Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen [im Einvernehmen mit der Wirkungscontrolling-Stelle] werden die näheren Bestimmungen zum Wirkungscontrolling erlassen. Ebenso wird die wirkungsorientierte Abschätzung der Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger Maßnahmen sowie Vorhaben in einer getrennten Verordnung geregelt.

Dem Rechnungshof kommt in seiner Funktion als unabhängiges Kontrollorgan ebenfalls eine wichtige Rolle im Rahmen der Umsetzung der Wirkungsorientierung zu. Die näheren Bestimmungen dazu finden sich in der Bundesverfassung, im vorliegenden Bundesgesetz (§ 41), sowie im Rechnungshofgesetz.

Zu § 3:

Zum Begriff der Haushaltsführung wird auf die Erläuternden Bemerkungen zu Art. 13 Abs. 2 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 verwiesen. Gegenüber § 1 Abs. 3 BHG 1986 wurden die Elemente der Haushaltsführung neu strukturiert, sodass sie nun folgende Bereiche umfassen:

Z 1 umfasst die §§ 12 bis 15 (II. Hauptstück, 1. Abschnitt: Mittelfristige Haushaltsplanung)

Z 2 umfasst die §§ 12 bis 116 (gesamtes II., III. und IV. Hauptstück ausgenommen 6. Abschnitt: Rechnungsprüfung und Bundesrechnungsabschluss)

Z 3 umfasst die §§ 66 bis 68 (III. Hauptstück, 2. Abschnitt: Controlling)

Z 4 umfasst die §§ 86 bis 116 (IV. Hauptstück)

Z 5 umfasst die §§ 101 und 102 sowie §§ 117 bis 119 (IV. Hauptstück, 2. Abschnitt: Verrechnung sowie 6. Abschnitt: Rechnungsprüfung und Bundesrechnungsabschluss).

Zu § 4:

Der Hinweis auf die Periodenabgrenzung konnte gegenüber dem BHG 1986 entfallen, sonst blieb die Regelung zum Haushaltszeitraum (§ 3 BHG 1986) unverändert.

Im BHG 2013 werden die zeitbestimmenden Begriffe vereinheitlicht: Für das Finanzjahr n-1 wird ausschließlich nur mehr „vorangegangenes Finanzjahr“ verwendet. Das Finanzjahr n wird als das „laufende Finanzjahr“ und das Finanzjahr n+1 als das „künftige Finanzjahr“ bezeichnet. In Absatz 2 wurde demnach „vorhergegangenes“ Finanzjahr durch „vorangegangenes“ Finanzjahr ersetzt.

Zu §§ 5 bis 11:

Im 2. Abschnitt des ersten Hauptstückes wird die Organisation der Haushaltsführung neu geregelt.

Der ursprüngliche § 4 BHG 1986 wurde zum vorliegenden § 5. § 5 BHG 1986 wurde in die §§ 6 und 7 BHG 2013 aufgeteilt. Durch die sukzessive Auflösung der Kassen (Kleinbuchhaltungen) entfallen die §§ 8 und 9 BHG 1986. Der Begriff der anweisenden Organe wird nicht mehr verwendet, der Begriff der haushaltsführenden Dienststellen wird eingeführt. Die Buchhaltung wird durch den Begriff Buchhaltungsagentur des Bundes ersetzt.

Zu §§ 5 bis 8:

Die neue Dienststellensteuerung steht in direktem Konnex zur wirkungsorientierten Veranschlagung, da sie ein wesentliches Instrument darstellt, um die positiven Anreize der neuen Budgetsteuerung in die haushaltsführenden Dienststellen zu bringen und von diesen zu den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern und zu den Bürgerinnen und Bürgern. Da die operative Umsetzung der angestrebten Wirkungen in einer haushaltsführenden Dienststelle erfolgt, soll diese im Hinblick darauf bestmöglich eingerichtet werden. Wenn im neuen Haushaltswesen angestrebte Wirkungen, Maßnahmen und budgetäre Mittel im Zusammenhang gesehen werden sollen, so muss dies grundsätzlich auch in den für die Leistungserstellung bzw. operative Umsetzung zuständigen haushaltsführenden Dienststellen gelten.

Der Übereinstimmung der Verantwortung für Finanzressourcen und Leistungserstellung sowie deren – möglichst weitgehende – Übereinstimmung mit der dienst- und personalrechtlichen Verantwortung wird wesentliche Bedeutung zukommen. Diese Integration soll in der Funktion der Dienststellenleitung vereint werden. „Haushaltsführende Dienststellen“ sollen sich einer optimalen Anreizstruktur gegenüber sehen. Wichtigstes Element ist dabei die Rücklagenkompetenz. Dienststellen verfügen über die Möglichkeit, auf der Basis von Minderauszahlungen oder bestimmten Mehreinzahlungen eine Rücklage zu bilden (§§ 55 und 56). Es ist eine klare Trennung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von haushaltsführenden Dienststellen und der Funktion „Haushaltsleitendes Organ“ vorgesehen. Die Zentralstelle eines Ministeriums stellt einen Sonderfall dar: Diese hat neben den Aufgaben und Verantwortlichkeiten als haushaltsführende Dienststelle auch die Funktion des haushaltsleitenden Organs.

Zu den §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 3 Z 7 und Z 8, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 87 Abs. 6:

Die Anpassungen in den §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 3 Z 7 und Z 8, 10 Abs. 1 BHG 2013 und in den §§ 11 Abs. 2 und 87 Abs. 6 BHG 2013 sowie der Wegfall des § 87 BHG 1986 stehen im Zusammenhang mit der Auflösung der Kassen. Im Rahmen des Reorganisationsprojektes „Haushaltsführung des Bundes mit HV-SAP“ ist die sukzessive Auflösung der derzeitigen Kleinbuchhaltungen (Kassen) und deren Integration in die Buchhaltungsagentur des Bundes bis spätestens 31.12.2012 vorzunehmen. Damit wird ein bereits entscheidender und nachhaltiger Beitrag zur Verwaltungsreform und zum e-government realisiert.

Die Reorganisationszwänge im Bereich der Kassabuchführung des Bundes sind in technischer und betriebswirtschaftlicher Sicht gegeben. Aus technischer Sicht besteht vor allem die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Betriebssystem-Plattform, der optischen Archivierung und eines Workflow-Einsatzes. Die Dringlichkeit der Software-Ablöse wird auch durch das Ende des life-cycle untermauert.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist der Reorganisationsdruck durch die Abkehr von Insellösungen hin zu einer integrierten Unterstützung und Steuerung von Verfahrensabläufen gefordert. Neben tagfertigen Budgetvollzugsinformationen ist auch die Forderung nach einer einheitlichen und konsolidierbaren Kostenrechnung des Bundes nur durch eine homogenisierte Datenbringung aus allen operativen Organisationen realisierbar. Dies soll den Paradigmenwechsel von der Task-Automation zur Process-Automation vervollständigen sowie Daten und Funktionen überall dort bereitstellen, wo Bedarf besteht.

Im Jahr 2000 wurde mit dem Rollout der Softwarebibliothek von SAP R/3 begonnen, die als das strategische und zentrale Produkt der Bundesverwaltung in den Bereichen der IT-Funktionalitätsbereitstellung eingesetzt werden sollte. Dies galt nicht nur im Haushalts- und Rechnungswesen im engeren Sinn, sondern für alle betriebs- und personalwirtschaftlich relevanten Anwendungen (zB PM-SAP) und schließt die sukzessive Ablöse aller anderen relevanten (Insel-) Lösungen ein. Darüber hinausgehende, redundante und in der Regel teure Eigenentwicklungen sollten soweit wie möglich beschränkt bleiben.

Diese IT-Reform wurde im Ministerrat am 6. November 2001 beschlossen. Die Zielsetzung liegt darin, für die Verrechnung ein einheitliches IT-unterstütztes System einschließlich eines work-flow anzubieten, mit dem wesentliche Merkmale des Gebarungsvollzuges (zB Budgetverteilung, Budgetverbrauch, Liquiditätsmanagement, Kostenrechnung, Controlling) sowohl für die haushaltsführenden Dienststellen als auch die haushaltsleitenden Organe transparent gemacht werden. Die nutzbar gemachte Standard-Technologie gewährleistet auch die IT-unterstützte Anpassung und Erweiterung aller künftigen betriebswirtschaftlichen Anforderungen im Sinne einer Haushaltsrechtsreform an e-Government oder allgemein an eine moderne Verwaltung. Dies sind insbesondere die geplanten und zu erwartenden Erweiterungen zB in der Anlagenbuchführung, in den workflowgesteuerten Prozessen, in der Kosten- und Leistungsrechnung, im e-billing oder im Zusammenhang mit der Materialwirtschaft (MM) und einem Webshop.

Die Bestimmung des früheren § 87 BHG 1986 (Kassenabrechnungen) konnte entfallen, da mit der Auflösung der Kassen, die spätestens mit 31.12.2012 erfolgt, auch keine Kassenabrechnungen mehr erforderlich sind.

Zu § 5:

In § 5 wurde § 4 BHG 1986, der die Aufgaben und Definition der Organe der Haushaltsführung regelt, inhaltsgleich übernommen und redaktionell angepasst.

Absatz 1 entspricht § 4 Abs. 1 BHG 1986. Der Begriff der anweisenden Organe wird nicht mehr verwendet, der Begriff der haushaltsführenden Dienststellen wird eingeführt. Auf Grund der Auflösung der Kassen entfällt im zweiten Satz der Begriff Kassen. Der Begriff der Buchhaltung wird durch die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) ersetzt.

§ 4 Abs. 2 BHG 1986 entfällt ersatzlos.

Der im vorliegenden BHG neu geschaffene Abs. 2 regelt, nach welchen Grundsätzen die Erstellung der Organisationsstrukturen zu erfolgen hat. Außerdem wird in Absatz 2 normiert, dass übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen eingerichtet werden können, wodurch hierarchisch gestufte Dienststellenstrukturen geschaffen werden.

Abs. 3 entspricht § 4 Abs. 6 BHG 1986. Die Verweise wurden an die neue Nummerierung angepasst. Der Verweis auf § 7 Abs. 1 und 4 BHG 1986 wird durch den Verweis auf den neuen § 9 ersetzt. Der Verweis auf die Kassen (§ 9 BHG 1986) entfällt. Die Verweise auf §§ 9a und 10 im BHG 1986 werden durch §§ 10 und 11 ersetzt.

Abs. 4 entspricht § 4 Abs. 6a BHG 1986. Der Absatz wurde durch die Verwendung von Aufzählungszeichen neu strukturiert. Die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige „Zentrale elektronische Datenverarbeitungsanlage“ (ZEDVA) wurde durch eine Client-Server Installation mit dem Verfahren HV-SAP abgelöst.

Abs. 5 regelt inhaltsgleich § 4 Abs. 7 BHG 1986.

Zu § 6:

In § 6 werden die haushaltsleitenden Organe aufgezählt und deren Aufgaben geregelt.

In Abs. 1 wurden die haushaltsleitenden Organe des § 5 Abs. 1 BHG 1986 inhaltsgleich übernommen.

In Abs. 2 werden, wie bereits in § 5 Abs. 3 BHG 1986, die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe geregelt und gegenüber der bisher geltenden Fassung erweitert:

Z 1 wurde an die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, angepasst. Schon bisher war es gemäß § 5 Abs. 3 BHG 1986 Aufgabe der haushaltsleitenden Organe, die finanziellen Auswirkungen in Aussicht genommener rechtsetzender und sonstiger Maßnahmen sowie Vorhaben für den Zeitraum des laufenden und der nächsten drei Finanzjahre zu ermitteln. Diese Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf den Bundeshaushalt wird gemäß dem Grundsatz der Wirkungsorientierung um eine wirkungsorientierte Abschätzung erweitert. Der Planungszeitraum wird um ein Jahr verlängert. Die Begriffe Ausgaben und Einnahmen wurden durch den allgemeinen Begriff Mittelverwendungen und -aufbringungen ersetzt.

Zu Z 2: Die Erstellung des Budgetberichts wurde in Z 3 verschoben.

Zu Z 3: Die Aufgaben wurden um die Erstellung des Budgetberichtes, der zusätzlichen Übersichten, der Teilhefte und des Förderberichtes erweitert. Bei der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes und der Teilhefte ist die Aufgabe mitumfasst, die Angaben zur Wirkungsorientierung zu erstellen. Dabei haben die haushaltsleitenden Organe auf eine koordinierte Vorgehensweise innerhalb ihrer Organisationseinheiten (inklusive Fachbereiche) zu achten.

Zu Z 4: Haushaltsführende Dienststellen (einschließlich nachgeordneter haushaltsführender Dienststellen) sind vom haushaltsleitenden Organ gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 BHG 2013 iVm § 3a Bundesministeriengesetz 1986, in der geltenden Fassung, einzurichten. Diese verbindliche Festlegung der haushaltsführenden Dienststellen erfolgt im Zuge der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes in Abstimmung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen (§ 6 Abs. 4). Im Fall von Änderungen der Budgetstruktur durch den Nationalrat bei Beschlussfassung über das Bundesfinanzgesetz muss die Organisationsstruktur erforderlichenfalls in Abstimmung zwischen Fachressort und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen angepasst werden. Die Organisationsstruktur ist in den Budgetdokumenten ersichtlich zu machen.

In Z 5 wird die Aufgabe der haushaltsleitenden Organe geregelt, eine Untergliederung in Global- und Detailbudgets, gegebenenfalls in Detailbudgets zweiter Ebene aufzuteilen. Diese verbindliche Festlegung erfolgt im Zuge der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Sie kann durch den Nationalrat bei Beschlussfassung über das Bundesfinanzgesetz geändert werden. Die Budgetstruktur ist in den Budgetdokumenten ersichtlich zu machen. In den Budgetdokumenten werden Untergliederungen, Global- und Detailbudgets ausgewiesen, nicht jedoch Detailbudgets zweiter Ebene.

Zu Z 6: Die neu geschaffene Z 6 erweitert die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe um die Zuteilung der Personalkapazitäten an die haushaltsführenden Dienststellen.

Zu Z 7: Für jede haushaltsführende Dienststelle ist ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Dieser ist ein verwaltungsinternes Dokument, welches zwischen der haushaltsführenden Dienststelle und der übergeordneten haushaltsführenden Dienststelle bzw. dem haushaltsleitenden Organ behandelt und von der jeweils übergeordneten Stelle fest gelegt wird. Die Details zum Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind im 5. Abschnitt des II. Hauptstücks geregelt. Den haushaltsleitenden Organen obliegt jedoch nicht die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne für die nachgeordneten haushaltsführenden Dienststellen. Diese Kompetenz obliegt gemäß § 7 Abs. 2 der übergeordneten haushaltsführenden Dienststelle.

Zu Z 8: Zur Steuerung von Voranschlagsbeträgen zählen insbesondere die Dotierung der Detailbudgets im Rahmen der Erstellung des Voranschlagsentwurfes des haushaltsleitenden Organs und Mittelumschichtungen gem. § 53.

Zu Z 9: Details sind im § 51 geregelt.

Zu Z 10: Entspricht der Z 6 des § 5 Abs. 3 BHG 1986. Als Aufgabe wurde die Berichtslegung im Hinblick auf die Untergliederung des haushaltsleitenden Organs ergänzt.

Zu Z 11: Z 11 entspricht § 5 Abs. 3 Z 7 BHG 1986 in dem die Aufgabe des haushaltsleitenden Organ geregelt war, am Budget- und Personalcontrolling (§ 15a BHG 1986, § 66 BHG 2013) mitzuwirken. § 5 Abs. 3 Z 7 BHG 1986 regelt nun, dass das haushaltsleitende Organ am Controlling mitzuwirken hat, was neben dem Budget- und Personalcontrolling (§ 66 BHG 2013), das Finanz- und Beteiligungscontrolling (§ 67 BHG 2013) und das Wirkungscontrolling (§ 68 BHG 2013) umfasst.

Zu Z 12: Eine weitere Aufgabe des haushaltsleitenden Organs ist die interne Evaluierung der Durchführung eines Vorhabens (§ 18 Abs. 2).

Zu Z 13: Eine wesentliche Steuerungsmöglichkeit des haushaltsleitenden Organs stellt die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen (§ 52 Abs. 4) dar.

In Absatz 3 wurde die Bestimmung des § 5 Abs. 5 BHG 1986 übernommen, die regelt, dass das haushaltsleitende Organ für die in Abs. 2 genannten Aufgaben Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten zu bestellen hat.

Absatz 4 verweist hinsichtlich der Einrichtung von personalführenden Stellen auf § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz. Die derzeit bestehenden Organisationsstrukturen im Haushalts- und Personalbereich knüpfen an die durch die materielle Rechtsordnung (B-VG, BMG, Organisationsgesetze und -verordnungen, Geschäftseinteilungen der Ressortleitungen etc) etablierte Organisationsstruktur der Verwaltung an.

Diese Organisationsstruktur ist in den einzelnen Verwaltungsbereichen nach deren spezifischen, am Gegenstand der Vollziehungstätigkeit orientierten, Erfordernissen ausgestaltet (Gerichtsbarkeit, Finanz-, Schul-, Sozial- und Sicherheitsverwaltung etc); darüber hinaus bestehen auf Grund der zahlreichen Ausgliederungen je Ressort spezifische rechtliche Verbindungen zwischen dem Bund(eshaushalt) und den ausgegliederten Rechtsträgern.

Diese materielle Organisationsstruktur ist grundsätzlich Ausgangspunkt der Regelungen für die Haushalts- und Personalverwaltung; diese etablieren aber für ihre Zwecke je eigene Strukturen.

Im Haushaltswesen weist das derzeit geltende Haushaltsrecht (BHG 1986 idF BGBl I Nr. 20/2008) den einzelnen Organisationseinheiten Personalkapazitäten im Wege des Personalplanes zu. Dieser ist Bestandteil des BFG und ist im Verhältnis zum Bundesvoranschlag kohärent, aber nicht identisch, strukturiert.

In der Personalverwaltung werden abstrakte Kompetenzen zur Aufnahme, Gestaltung und Beendigung von konkreten Arbeitsverhältnissen bestimmten Organen (Vorgesetzte, Dienst- und Disziplinar(ober)behörden, Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter etc.) zugeordnet.

Bei der Ausübung dieser Kompetenzen ist das Dienstrecht sowie die Bestimmungen zum Personalplan anzuwenden.

Im Ergebnis bestehen drei nicht notwendiger Weise deckungsgleiche – meist sogar deutlich unterschiedliche – Organisationsstrukturen für die materielle, die Haushalts- und die Personalverwaltung.

Im Rahmen der Wirkungsorientierung der Haushaltsführung, insbesondere der wirkungsorientierten Veranschlagung, soll eine möglichst weit gehende Annäherung dieser Strukturen angestrebt werden.

In diesem Sinne regelt Absatz 4, dass das haushaltsleitende Organ, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Verfahren zur Einrichtung von haushaltsführenden Dienststellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG und von personalführenden Stellen gemäß § 2 Absatz 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 aufeinander abzustimmen haben. Das Koordinationsgebot des Absatz 4 bezweckt eine Zusammenarbeit der genannten obersten Organe, um die in Art. 51 Abs. 8 B-VG normierten Grundsätze der Wirkungsorientierung entsprechend den §§ 3a und 7 Abs. 5a BMG bei der Einrichtung haushaltsführender Dienststellen und personalführender Dienststellen umzusetzen. Es besteht kein Zwang, jede haushaltsführende Dienststelle zur personalführenden Stelle zu erklären.

Zu § 7:

In § 7 sind die haushaltsführenden Dienststellen, die die anweisenden Organe ersetzen, aufgezählt und deren Aufgaben geregelt.

In Absatz 1 sind die haushaltsführenden Dienststellen taxativ aufgezählt. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 5 Abs. 2 BHG 1986. Die Änderungen in Z 1 und 2 ergeben sich aufgrund folgender Überlegungen:

Die Einrichtung von haushaltsführenden Dienststellen erfolgt durch das haushaltsleitende Organ. Grundvoraussetzung für die Einrichtung einer haushaltsführenden Dienststelle ist, dass durch sie wesentliche Beiträge zur Steuerung von Leistungserstellung und Ressourceneinsatz (Finanz- und Personalressourcen) mit Bezug auf ein bestimmtes Detailbudget erbracht werden.

Zu Z 1: Die haushaltsleitenden Organe, insbesondere die Bundesministerinnen oder Bundesminister, sind wie bisher ex lege haushaltsführende Dienststellen. Im Sinne des Grundsatzes der Wirkungsorientierung soll es darüber hinaus möglich sein, auch einzelne Organisationseinheiten der Bundesministerien als haushaltsführenden Dienststellen einzurichten. Dies kann insbesondere im Zusammenhang mit der Einrichtung von Detailbudgets, deren Bewirtschaftung einer Zentralstelle obliegt, zweckmäßig sein. Die Einrichtung solcher haushaltsführender Dienststellen in den Zentralstellen erfolgt im Wege der Geschäftseinteilung gemäß § 7 Abs. 5a BMG durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister; diese organisatorischen Maßnahmen unterliegen ebenfalls dem Koordinierungsgebot gemäß § 6 Abs. 4 BHG 2013.

Zu Z 2: Die den Zentralstellen nachgeordneten Organe des Bundes können wie bisher (§ 5 Abs. 2 Z 4 BHG 1986) durch Verordnung des haushaltsleitenden Organs im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als haushaltsführende Dienststellen eingerichtet werden. Die sich hiernach ergebende Organisationsstruktur hat mit der Budgetstruktur so übereinzustimmen, dass ein Detailbudget immer nur einer haushaltsführenden Dienststelle zugeordnet ist.

Die in Z 1 und 2 genannten Möglichkeiten zur Einrichtung haushaltsführender Dienststellen unterliegen dem Koordinationsgebot des § 6 Abs. 4 BHG 2013.

Die sich hiernach ergebende Organstruktur des Ressorts ist im jeweiligen Teilheft auszuweisen. Personalführende Dienststellen werden nicht im Teilheft, sondern im Personalplan dargestellt.

Die Organisationsstrukturen haben mit den Grundsätzen der Haushaltsführung, insbesondere dem Grundsatz der Wirkungsorientierung im Einklang zu stehen.

Wie bisher werden die als haushaltsleitende Organe fungierenden Bundesministerinnen oder Bundesminister im Rahmen der Bundesministerien (Zentralstellen) auch die Funktion einer haushaltsführenden Dienststelle wahrnehmen. Die getrennte Wahrnehmung der beiden Funktionen (haushaltsleitendes Organ und haushaltsführende Dienststelle) in den Bundesministerien wird durch entsprechende Aufteilung der Zuständigkeiten im Rahmen der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums sicherzustellen sein. Die Verantwortlichkeit liegt in beiden Fällen letztlich bei der jeweiligen Bundesministerin als Ressortleiterin beziehungsweise dem jeweiligen Bundesminister als Ressortleiter. Die Leiterin oder der Leiter trägt die Verantwortung für die haushaltsführende Dienststelle und wird für sie im Außenverhältnis tätig. Sie oder er legt die interne Organisation der Dienststelle fest und hat die Dienst- und Fachaufsicht im Hinblick auf die Haushaltsführung – und in möglichst hohem Maße auch für die Personalwirtschaft – inne.

In Absatz 2 werden die Aufgaben einer haushaltsführenden Dienststelle normiert, die im Wesentlichen den in § 5 Abs. 4 BHG 1986 normierten Aufgaben entsprechen, aber um einige Aufgaben erweitert wurden.

Zu Z 1: Eine wesentliche Aufgabe der haushaltsführenden Dienststellen ist, bei näher in Z 1 bestimmten Aufgaben des haushaltsleitenden Organs mitzuwirken. Nicht mitzuwirken haben haushaltsführenden Dienststellen bei der Erstellung der Dienststellen- und Budgetstruktur und der Zuteilung der Personalkapazitäten an die haushaltsführenden Dienststellen.

Zu Z 2 bis 4: Der Wirkungs-, Leistungs- und Budgetzyklus muss über alle Steuerungsebenen abgestimmt werden. So müssen die Informationen vom Bundesfinanzrahmengesetz top down in die haushaltsführenden Dienststellen und bottom up von diesen in das Bundesfinanzrahmengesetz münden.

Zu Z 2: Die Erstellung des Entwurfs des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans obliegt der haushaltsführenden Dienststelle, dessen Festlegung dem haushaltsleitenden Organ.

Für jede haushaltsführende Dienststelle ist ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Dieser ist ein verwaltungsinternes Dokument, das zwischen der haushaltsführenden Dienststelle und der übergeordneten haushaltsführenden Dienststelle bzw. dem haushaltsleitenden Organ verhandelt und von der jeweils übergeordneten Stelle festgelegt wird. Die Details zum Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind im 5. Abschnitt des II. Hauptstücks geregelt.

Bei den Organisationseinheiten gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 handelt es sich zB um Schulen, kleine Gerichte, Vertretungsbehörden (zB Konsulate, Botschaften) oder Polizeiinspektionen.

Zu Z 3: Den haushaltsleitenden Organen obliegt nicht die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne für die nachgeordneten haushaltsführenden Dienststellen. Diese Kompetenz obliegt der übergeordneten haushaltsführenden Dienststelle.

Die übergeordneten haushaltsführenden Dienststellen übernehmen in ihrem jeweiligen Bereich, dh. ungeachtet dessen, ob sie – im Falle der Zentralstellen – gleichzeitig die Funktion des haushaltsleitenden Organs haben oder nicht, bei der Einrichtung von nachgeordneten haushaltsführenden Dienststellen die Festlegung deren Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne. Diese gestuften Dienststellenstrukturen, dh übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen, sind vorzusehen, soweit den Grundsätzen der Haushaltsführung, insbesondere dem Grundsatz der Wirkungsorientierung, besser entsprochen wird.

Zu Z 4: Z 4 ist abgestimmt auf § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 BHG 1986. Dem Aufgabenbereich der haushaltsführenden Dienststelle werden die Umschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen, die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung und Genehmigung, die Vorlage von Abschlussrechnungen an das haushaltsleitende Organ und an den Rechnungshof und die interne Evaluierung der Durchführung eines Vorhabens hinzugefügt. Schon bisher hatten die haushaltsführenden Dienststellen gemäß § 47 BHG 1986 die Durchführung eines Vorhabens zu prüfen. Nun kommt zusätzlich noch die interne Evaluierung zu den Aufgaben der haushaltsführenden Dienststellen hinzu.

Grundsätzlich hat eine haushaltsführende Dienststelle nur ein Detailbudget zu bewirtschaften. Wenn damit dem Grundsatz der Wirkungsorientierung besser entsprochen wird, kann eine haushaltsführende Dienststelle in Ausnahmefällen auch mehrere Detailbudgets bewirtschaften.

Zu Z 5: Eine weitere Aufgabe der haushaltsführenden Dienststellen besteht in der Delegation von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihnen zugewiesenen Detailbudgets gemäß Z 4 lit. a bis c an geeignete Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ; diese Organisationsmaßnahme entspricht im Wesentlichen dem § 5 Abs. 2 Z 5 BHG 1986.

Zu § 8:

§ 8 normiert in Abs. 1 die Einrichtung von übergeordneten (Bewirtschaftung zumindest eines Detailbudgets erster Ebene) und nachgeordneten haushaltsführenden Dienstellen (Bewirtschaftung zumindest eines Detailbudgets zweiter Ebene) und in Abs. 2 die hierarchische Gliederung zwischen übergeordneter und nachgeordneter haushaltsführender Dienststelle sowie zwischen dem haushaltlseitenden Organ und haushaltsführenden Dienststellen.

Zu § 9:

Zu Abs. 1:

§ 9 Abs. 1 normiert entsprechend dem Trennungsgrundsatz gem. § 5 Abs. 3 die Beziehungen zwischen den haushaltsführenden Dienststellen und der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG).

Die gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiche, in denen die BHAG für die haushaltsführende Dienststelle nach § 7 Abs. 1 Z 6 tätig wird, sind im Bundespensionsamtsübertragungs-Gesetz (BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006, festgelegt. § 5 Abs. 1 BPAÜG normiert, dass sich der Obmann der Versicherungsanstalt (und im Falle der Delegation der leitende Angestellte) in der Funktion als „anweisendes Organ“ (nunmehr: als haushaltsführende Dienststelle nach § 7 Abs. 1 BHG 2013) der BHAG gegen Entgelt zu bedienen hat.

Die BHAG hat zu überprüfen, ob die Verrechnung (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung) ordnungsgemäß erfolgt ist und die Verrechnungsaufschreibungen bzw. -unterlagen ordnungsgemäß vorliegen. Ebenso ist nach § 105 Abs. 4 Z 10 BHV 2009 von der BHAG im Rahmen der Nachprüfung zu überprüfen, ob die Prüfungstätigkeiten im Rahmen der Innenprüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden. In der Rahmenvereinbarung zwischen der Republik Österreich und der BHAG ist überdies unter Pkt. 5 festgelegt, dass die BHAG einmal monatlich eine Abstimmung der Sachkonten für den Vormonat durchzuführen hat.

In § 9 Abs. 3 Z 3 wurde der Begriff „Jahresabschlussrechnungen“ durch den Begriff „Abschlussrechnungen“ ersetzt, um eine mit § 101 einheitliche Formulierung zu verwenden.

In der Z 8 wurde aus Gründen der Vollständigkeit und der besseren Verständlichkeit ergänzt, dass die Weitergabe der Verrechnungsdaten in das HV-System der haushaltsführenden Dienststelle erfolgt.

Die neu eingefügte Z 9 des § 9 Abs. 3 BHG erweitert die Aufgaben der BHAG und stellt im Interesse des Bundeshaushaltes wie auch im Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 BHAG-G sicher, dass die BHAG eine dokumentierte und standardisierte Kontrolle - im Sinne der Überwachung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes - durchzuführen hat. Es obliegt der BHAG nachzuweisen, wann sie welche Inhalte in welcher Art und Weise mit welchen Ergebnissen geprüft hat.

Die neue Bestimmung ergänzt damit den bereits bestehenden § 8 Abs. 3 BHAG-G, der ein internes Kontrollsystem im Zusammenhang mit der eigenen Gebarung der BHAG vorsieht, bzw. die entsprechenden Prüfungsbestimmungen in der BHV 2009 und in der Rahmenvereinbarung mit der BHAG. Mit der Einfügung der neuen Z 9 im § 9 Abs. 3 BHG folgt der Gesetzgeber aktuellen Trends und Entwicklungen zur Einrichtung von internen Kontrollsystemen im internationalen Bereich.

In der BHV 2009 ist bereits jetzt im Rahmen der Nachprüfung (§ 105 Abs. 4 Z 6 bis 9) eine Verpflichtung der BHAG vorgesehen, zu überprüfen, ob die Verrechnung (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung) ordnungsgemäß erfolgt ist und die Verrechnungsaufschreibungen bzw. - unterlagen ordnungsgemäß vorliegen. Ebenso ist nach § 105 Abs. 4 Z 10 BHV 2009 von der BHAG im Rahmen der Nachprüfung zu überprüfen, ob die Prüfungstätigkeiten im Rahmen der Innenprüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden. In der Rahmenvereinbarung zwischen der Republik Österreich und der BHAG ist überdies unter Pkt. 5 vorgesehen, dass die BHAG einmal monatlich eine Abstimmung der Sachkonten für das Vormonat durchzuführen hat.

Die Einfügung der neuen Z 10 im § 9 Abs. 3 BHG war deshalb erforderlich, da die BHAG, um die Steuerabfuhren für die haushaltsführende Dienststelle durchführen zu können, im System von Finanz-Online berechtigt sein muss, für ihre Kundinnen und Kunden als rechtswirksame Parteienvertreterin aufzutreten. Der Umfang der Vertretungsrechte orientiert sich im Wesentlichen an jenem der gewerblichen Buchhalterin oder des gewerblichen Buchhalters bzw. der Bilanzbuchhalterin oder des Bilanzbuchhalters bezüglich der Akteneinsicht und der Vornahme umsatzsteuerlicher Angelegenheiten.

Um dem Gedanken der Haushaltsrechtsreform Rechnung zu tragen, entfällt im Abs. 4 der Ausdruck „zweckmäßig und wirtschaftlich“ und orientiert sich die Bestimmung im Hinblick auf die Frage der Übertragung von weiteren Aufgaben an die BHAG hinkünftig an den Zielen der Haushaltsführung nach § 2 Abs. 1. Der Begriff der „Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ findet aber insofern Anwendung, als er weiterhin von den Zielen der Haushaltsführung nach § 2 Abs. 1 umfasst wird.

Im Übrigen wurden die Bestimmungen an die neuen Begrifflichkeiten im Sinne der Haushaltsrechtsreform („haushaltsführende Dienststelle“) angepasst.

Zu § 10:

Die Bestimmung für die Zahlstellen wurde inhaltlich nicht verändert. Es wurde lediglich der Begriff der „anweisenden Organe“ durch den Begriff der „haushaltsführenden Dienststellen“ ersetzt.

Zu § 11:

Die Bestimmungen in Bezug auf die Wirtschaftsstellen wurden an die neuen Begrifflichkeiten im Sinne der Haushaltsrechtsreform angepasst. Die marginalen sprachlichen Änderungen beziehen sich vor allem auf die verwendeten Begriffe der „haushaltsführende Dienststelle“, der „integrierten Anlagenbuchführung“ sowie der „Inventur“.

Zu § 12:

Ähnlich den bisherigen § 12 und 12a BHG 1986 regelt § 12 die verbindliche Vorausplanung der Auszahlungsobergrenzen über vier Jahre im Wege des Bundesfinanzrahmengesetzes.

In Absatz 1 wird entsprechend der Vorgabe in Art. 51 B-VG die Einteilung der Auszahlungsbereiche in nach sachlichen Kriterien geordnete Rubriken vorgenommen. Rubriken stellen in hochaggregierter, ressortübergreifender Zusammenfassung inhaltliche Auszahlungskategorien dar. Nicht explizit angeführte Bereiche werden der sachlich am besten entsprechenden Rubrik zugeordnet.

In Absatz 2 wird die Unterteilung der Rubriken in Untergliederungen festgelegt, wobei der bisherigen Praxis entsprechend die Mittelaufwendungen und -aufbringungen des Nationalrates und des Bundesrates in einer gemeinsamen Untergliederung zusammengefasst werden.

Absatz 3 legt fest, dass das Bundesfinanzrahmengesetz die verbindliche Planung der Mittelverwendungen und der Grundzüge des Personalplanes für die vier folgenden Finanzjahre umfasst. Der Personalplan hat dabei jedenfalls eine Obergrenze der zulässigen Vollbeschäftigungsäquivalente je Finanzjahr zu erhalten. Die Zuordnung der Mittelverwendungen zu den jeweiligen Untergliederungen bzw. Rubriken hat im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1 zu erfolgen.

Zu den Abs. 4 und 5:

Die Auszahlungsobergrenze einer Rubrik bzw. Untergliederung setzt sich gemäß Absatz 4 aus betragsmäßig fix begrenzten Beträgen, variablen Auszahlungsbereichen (Absatz 5) und den in Form von Rücklagen vorhandenen Beträgen (§§ 55 und 56) zusammen. Entgegen dem bisherigen BHG wird dieser Grundsatz nunmehr in einem gemeinsamen Absatz sowohl für Rubriken als auch für Untergliederungen normiert. Inhaltlich orientieren sich die Bestimmungen an § 12a BHG 1986 der ersten Etappe der Haushaltsrechtsreform.

Entsprechend stellen weiterhin betragsmäßig fix festgelegte Auszahlungsobergrenzen den Regelfall dar, während das Instrument der variablen Auszahlungen in Absatz 5 eine Ausnahme für bestimmte Sonderfälle darstellt. Grundsätzlich soll über die Möglichkeit der Festlegung einzelner variabler Bereiche zur Erreichung des Zieles des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes beigetragen werden. Hierdurch kann bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes (BFG) als auch – im Zusammenhalt mit den Überschreitungsregelungen (dzt § 41 Abs. 6 Z 4 BHG 1986, künftig § 54 Abs. 2) – bei Vollzug des BFG auf geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Sinne der Zielsetzung des Art. 13 Abs. 2 B-VG durch entsprechende Maßnahmen der Haushaltsführung reagiert werden.

Die Bereiche, in denen variable Auszahlungsobergrenzen über Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden können, entsprechen der bisherigen Rechtslage, jedoch werden sie zur besseren Übersichtlichkeit mit Ziffern und Buchstaben versehen. Variable Auszahlungsobergrenzen sind daher einerseits zulässig, wenn die Auszahlungen des betroffenen Bereichs aufgrund einer besonderen Abhängigkeit von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens eine fixe Vorausplanung unmöglich machen. Zum letzteren Bereich können beispielsweise in der Untergliederung Finanzausgleich aufgrund ihrer Abgabenabhängigkeit die Auszahlungen für Finanzzuweisungen in Nahverkehrsangelegenheiten gezählt werden, wobei andere Bereiche derselben Untergliederungen wie Bedarfszuweisungen an Gemeinden als fixe Auszahlungsbereiche zu führen sind. Andererseits können variable Bereiche unter der Voraussetzung, dass eine fixe Vorausplanung nicht möglich ist, auch bei Auszahlungen, die von der Europäischen Union refundiert werden, bei Auszahlungen auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommener Haftungen und bei Auszahlungen auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes vorgesehen werden. Über die variable Einstufung von Zahlungen, die von der EU refundiert werden, soll sichergestellt werden, dass die Auszahlungsobergrenzen in Fällen, in denen im Nachhinein mehr als vorausgeplant aus EU-Mitteln finanziert wird, kein Hindernis für das „Abholen“ der EU-Mittel durch die Republik darstellen. Im Zusammenhang mit Haftungen sowie mit Zahlungen auf Grund der Einlagensicherung gemäß § 93a Abs. 3 Bankwesengesetz soll über die Möglichkeit der variablen Einstufung sichergestellt werden, dass Zahlungen aus von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommenen und schlagend gewordenen Haftungen sowie auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes (Einlagensicherung) auch in jenen Fällen rasch genug (d. h. fristgerecht) und im erforderlichen Umfang geleistet werden können, in denen die ansonsten erforderliche parlamentarische Genehmigung zusätzlicher Auszahlungen im Einzelfall (etwa im Wege einer Novellierung des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes) erst zu spät erfolgen würde. Bei den in Z 2 lit. b angesprochenen Haftungen handelt es sich insbesondere um solche, deren materiellrechtliche Grundlage das jeweilige Bundesfinanzgesetz oder Sondergesetze wie beispielsweise das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz oder das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz bildet bzw. bilden.

Im Bundesfinanzrahmengesetz ebenso wie im Bundesfinanzgesetz sind die variablen Werte als solche zu kennzeichnen und als geschätzter Betrag auszuweisen. Die konkrete Berechnung der jeweiligen tatsächlichen Auszahlungsobergrenze erfolgt im Rahmen des Vollzugs durch Anwendung der jeweiligen Parameter. Wie schon nach der bisherigen Rechtslage werden die Parameter über eine Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der für den Vollzug des jeweiligen Bereichs zuständigen Bundesministerin oder dem für den Vollzug des jeweiligen Bereichs zuständigen Bundesminister festgelegt. In den Parametervorordnungen sind die Schwankungsmöglichkeiten der zulässigen Auszahlungen gemäß einem oder mehreren zugrunde gelegten, insbesondere volks- und finanzwirtschaftlichen oder sonstigen geeigneten Parametern so anzugeben, dass sich daraus im Laufe des Vollzugs der konkrete Ausgabenrahmen errechnen lässt. Gegebenenfalls kann der Parameter auch in einem Verweis auf die Ausgaben bestehen, die sich bei unmittelbarer Anwendung der Rechtslage zwingend ergeben.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 12a Abs. 5 BHG 1986.

Zu § 13:

Ähnlich dem bisherigen § 12b BHG 1986 legt § 13 die Bindungswirkungen des Bundesfinanzrahmengesetzes fest. Diese umfassen gemäß Absatz 1 auf Rubrikenebene sämtliche vier vom Bundesfinanzrahmengesetz umfassten Finanzjahre, während gemäß Absatz 2 auf der detaillierteren Ebene der Untergliederungen die Verbindlichkeit grundsätzlich nur im Folgejahr besteht. Für den Fall eines Doppelbudgets wird hingegen klargestellt, dass dann die Vorgaben auf Ebene der Untergliederungen sowohl für das folgende wie auch für das nächstfolgende Finanzjahr verbindlich sind. Schließlich sollen bei einem Doppelbudget zwei Bundesfinanzgesetze beschlossen werden, wobei beide die jeweiligen Vorgaben des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten haben.

Dadurch, dass die Summe der Obergrenzen auf Ebene der Untergliederungen unter der jeweiligen Rubrikenobergrenze liegen kann, kann eine Marge als Sicherheit für unvorhergesehene Auszahlungsüberschreitungen vorgesehen werden. Der Auszahlungsspielraum zwischen der Summe der Untergliederung und der höher angesetzten Rubrikenobergrenze kann in diesem Fall bei Vorliegen einer entsprechenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung gemäß § 54 Abs. 4 für Mittelverwendungsüberschreitungen herangezogen werden.

Die Begriffe zur Abbildung des zeitlichen Horizonts werden im BHG 2013 einheitlich wie folgt angewendet: Im normalen Budgetzyklus ist das Planungsjahr das Jahr n, das „vorangegangene“ Finanzjahr das Jahr n-1, das „folgende Finanzjahr“ das Jahr n+1 und das „nächstfolgende Finanzjahr“ das Jahr n+2.

Hinsichtlich der Grundzüge des Personalplanes gibt es keine abgestufte Bindungswirkung wie bei Rubriken und Untergliederungen. Absatz 3 legt daher fest, dass bei der jeweiligen Erstellung und beim jeweiligen Vollzug des Bundesfinanzgesetzes die entsprechenden Vorgaben des Bundesfinanzrahmengesetzes hinsichtlich der Grundzüge des Personalplanes einzuhalten sind.

Absatz 3 stellt klar, dass die in den Grundzügen des Personalplans getroffenen Festlegungen für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich sind.

Zu § 14:

Der in der ersten Etappe der Haushaltsrechtsreform eingeführte und bisher in § 12g BHG 1986 geregelte Strategiebericht wird in der nunmehrigen zweiten Etappe zur Erläuterung des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes beibehalten. In Absatz 2 wurden Anpassungen auf Grund der Änderungen in der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform, insbesondere hinsichtlich der wirkungsorientierten Veranschlagung, vorgenommen. Bei der Anpassung in Abs. 2 Z 3 sind unter Vereinbarungen mit den Gebietskörperschaften insbesondere der Österreichische Stabilitätspakt und der Finanzausgleich zu verstehen.

Zu § 15:

In Abs. 1 gibt § 12c des BHG 1986 unverändert wieder und normiert die Mitwirkungspflicht der haushaltsleitenden Organe bei der Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichts dahingehend, dass sie die erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln haben.

Um dem Ziel der nachhaltigen und transparenten Haushaltsplanung besser zu entsprechen, wird eine langfristige Budgetprognose in Abs. 2 normiert. Damit wird über den mittelfristigen, vierjährigen Horizont des Bundesfinanzrahmengesetzes hinaus eine langfristige, einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren umfassende Budgetprognose vorgeschrieben.

Internationale best practice Beispiele haben gezeigt, dass es wichtig ist, langfristige Budgetprognosen zu erstellen (siehe dazu etwa das Working Paper der OECD zu „Fiscal Futures, Institutional Budget Reforms, and their effects. What can be learned?“, GOV/PGC/SBO(2009)5). Auf Basis dieser wichtigen Erfahrungen sind in der langfristigen Budgetprognose folgende ergänzende Angaben zu machen:

-       Vergleich der Ergebnisse mit der jeweils vorangegangen Budgetprognose

-       Sensitivitätsanalyse, um die Streuung der Ergebnisse aufgrund unterschiedlicher Schätzparameter aufzuzeigen

-       Transparente Darstellung der jeweiligen verwendeten Schätzparameter

Die erste langfristige Budgetprognose ist im Finanzjahr 2013, spätestens jedoch im Finanzjahr 2014 vorzulegen (siehe dazu die Übergangsbestimmung in § 122 Abs. 19).

Die Budgetprognose hat eine Sensitivitätsanalyse zu enthalten, in der budgetäre Auswirkungen aufgrund demografischer Veränderungen, budgetäre Auswirkungen auf Makro- und Mikroebene und andere Prognosen anzugeben sind, um den Einfluss budgetärer Risiken wie zB exogener Entwicklungen, darzustellen. Eine hinreichend begründete und nachvollziehbare Budgetprognose zu erstellen bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage für die Budgetprognose, wie etwa Schätzparameter, anzugeben ist. Um die tatsächlich eingetretenen Ergebnisse mit der Budgetprognose überprüfen zu können, hat eine vergleichende Darstellung nach jeweils drei Finanzjahren im Strategiebericht zu erfolgen. Bei diesem Vergleich ist zu begründen, warum die tatsächlich eingetretenen Ergebnisse mit der Budgetprognose übereinstimmen bzw. – zB. aufgrund der langfristigen, teils unsicheren Prognosedaten – abweichen.

In Absatz 3 sind die Vorlagepflichten des § 12f BHG 1986 geregelt, die um die Vorlage der langfristigen Budgetprognose gem. Abs. 2 erweitert wurde. Abs. 3 sieht vor, dass der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Strategieberichts und der langfristigen Budgetprognose der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen sind. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.

In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgabe aus Art. 51 B-VG normiert § 15 Abs. 4, dass die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt erläuterndem Strategiebericht und der langfristigen Budgetprognose bis 30. April an den Nationalrat zu übermitteln hat.

Zu § 16:

Die Bestimmungen zur Einvernehmensherstellung bei finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt waren bisher in §§ 14 Abs 4 und 15 Abs 1 und 2 und in § 43 ff BHG 1986 enthalten. Zukünftig wird die Einvernehmensherstellung für rechtsetzende Maßnahmen wie Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art im § 16 BHG 2013 zusammengefasst. Die Bestimmungen zur Einvernehmensherstellung bei der Planung von Vorhaben werden in § 58 Abs 2 geregelt, bei Einstellung, Änderung oder Fortsetzung eines Vorhabens in § 58 Abs 3.

Grundsätzlich gilt, dass bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen rechtzeitig herzustellen ist. Rechtzeitig bedeutet, dass eine sachgerechte Beurteilung der wirkungsorientierten Abschätzung gemäß § 17 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen möglich ist und ausreichend aussagekräftige und aufschlussreiche Unterlagen dafür übermittelt werden. Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat vor Erlassung einer Verordnung bzw. vor Abschluss einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung das Einvernehmen herzustellen.

Auch bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art, wie zB Erlässen oder Richtlinien ist das Einvernehmen rechtzeitig herzustellen, insofern diese von erheblicher finanzieller Bedeutung sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen legt durch Verordnung fest, wann Maßnahmen als finanziell bedeutend anzusehen sind (Abs 2).

Bisher sah § 15 BHG 1986 vor, dass bei der Festsetzung und Änderung von Entgelten, insbesondere Tarifen, für Leistungen des Bundes jedenfalls das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war. Diese Bestimmung hat durch die Ausgliederungen der letzten Jahre weitgehend an Bedeutung verloren. Zukünftig wird das Einvernehmen nur noch bei erheblicher finanzieller Bedeutung herzustellen sein.

Der im BHG 1986 enthaltene § 15 Abs 2 zur Mitwirkung an Maßnahmen auf Grund überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen bleibt unverändert (§ 16 Abs 3).

Zu § 17

Zu Abs. 1:

Derzeit wird durch das Bundeshaushaltsgesetz 1986 geregelt, dass die finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf den Bundeshaushalt (§ 14 BHG 1986) sowie die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen aus Informationsverpflichtungen (§ 14a BHG 1986) darzustellen sind. Zukünftig sind bei rechtsetzenden Maßnahmen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, nicht nur die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, sondern auch die damit verbundenen sonstigen Auswirkungen abzuschätzen.

Diese Abschätzung von Auswirkungen von rechtsetzenden Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ist ein zentrales Element der Wirkungsorientierung. Sie bietet durch die Formulierung von Zielen und die Abschätzung der Auswirkungen auf betroffene Akteurinnen und Akteure Kerninformationen für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung.

So wie bei der Budgeterstellung die finanziellen Inputgrößen um Wirkungsinformationen angereichert werden, soll die Darstellung der finanziellen Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen um Wirkungsinformationen ergänzt werden. Es sind frühzeitig die Zielsetzungen, der Ressourceneinsatz und die zu erwartenden Auswirkungen abzuschätzen und in die Planungen einzubeziehen.

Die wirkungsorientierte Abschätzung ist nicht nur bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen sondern auch für Vorhaben durchzuführen. Ein Vorhaben ist ein in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlicher Vorgang und löst unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt aus. Sowohl für rechtsetzende Maßnahmen als auch für Vorhaben wird eine einheitliche, pragmatische Vorgangsweise vorgesehen. Es werden nur die wesentlichen Auswirkungen abgeschätzt.

Die wirkungsorientierte Abschätzung ist durch die für die rechtsetzende Maßnahme oder das Vorhaben zuständige Bundesministerin oder den entsprechend zuständigen Bundesminister oder das zuständige haushaltsleitende Organ vorzunehmen, den jeweiligen Entwürfen anzuschließen und im Rahmen des Begutachtungsverfahrens bzw. im Zuge der Einvernehmensherstellung der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen legt die Betragsgrenzen für Vorhaben, ab denen sie oder er zu befassen ist, durch Verordnung fest (§ 58 Abs. 2).

Zu Abs. 2:

Die wirkungsorientierte Abschätzung sieht ein zweistufiges Vorgehen vor, der Ausgangspunkt jeder wirkungsorientierten Abschätzung sind die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob eine neue rechtsetzende Maßnahme überhaupt finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt entfaltet. Sofern finanzielle Auswirkungen auftreten, werden die Auswirkungen in den weiteren Wirkungsdimensionen bewertet und auf ihre Wesentlichkeit überprüft. Eine Wirkungsdimension einer rechtsetzenden Maßnahme oder eines Vorhabens umfasst bestimmte Auswirkungen in einem Politikbereich wie beispielsweise Umwelt, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern oder Beschäftigung. In einem zweiten Schritt werden die wesentlichen Auswirkungen vertieft behandelt. Die Kriterien für die Wesentlichkeit (zB Schwellenwerte) sind in der Verordnung gemäß Abs 3 festzulegen. Dieses zweistufige Vorgehen garantiert eine pragmatische, ressourcenschonende Herangehensweise und einen schlanken Prozess.

Sind die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt wesentlich, dann sind sie jedenfalls darzustellen. Bisher hatte aus der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 14 BHG 1986 hervorzugehen, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen und wie hoch diese in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Zukünftig sind die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern. Wie bisher sind Vorschläge zur Bedeckung zu machen. Zukünftig sind bei rechtsetzenden Maßnahmen, die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.

Wenn mit der neuen rechtsetzenden Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt verbunden sind, so sind aus dem Titel der wirkungsorientierten Haushaltsführung auch keine sonstigen Abschätzungen mehr vorzunehmen. Sehr wohl jedoch sind allfällige Gesetzesfolgenabschätzungen auf Basis anderer Rechtsgrundlagen und Beschlüsse durchzuführen (siehe dazu: Deregulierungsgesetz 2001, diverse Rundschreiben des Bundeskanzleramts, Erlässe und Ministerratsbeschlüsse, siehe dazu folgenden Link: http://www.bka.gv.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3513&Alias=BKA).

Zu Abs. 3:

Der Absatz enthält eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zur Erlassung näherer Bestimmungen zur wirkungsorientierten Abschätzung.

Darin sollen die Grundsätze, etwa der Prozess der wirkungsorientierten Abschätzung für neue rechtsetzende Maßnahmen und Vorhaben mit finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, Anforderungen an methodische Instrumente und die Form der Darstellung der Ergebnisse festgelegt werden. Die Verordnung hat damit für die einzelnen von den jeweils für die weiteren Wirkungsdimensionen zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister zu erlassenden Verordnungen Grundsatzcharakter.

In der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen wird auch die Vorgangsweise zur Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, dem Ausgangspunkt für die wirkungsorientierte Abschätzung (siehe Erläuterungen zu Abs. 2), festgelegt.

Weiters werden darin nach Anhörung der zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister die weiteren im Rahmen der Haushaltsführung zu berücksichtigenden Wirkungsdimensionen und die entsprechenden Kriterien für die Beurteilung der Wesentlichkeit festgelegt.

Zur Abschätzung der Auswirkungen der weiteren Wirkungsdimensionen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß den Bestimmungen über die Grundlagen der wirkungsorientierten Abschätzung in Z 1 und 3 Verordnungen zur Methode der Ermittlung der Auswirkungen zu erlassen. Die Abschätzung der Wirkungen kann sowohl auf Basis qualitativer als auch quantitativer Analysen erfolgen. Die wirkungsorientierte Abschätzung wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung vorgenommen. Durch Anwendung einfacher Instrumente und Handlungsanleitungen können die erforderlichen Erkenntnisse auf möglichst einfachem Weg ermittelt und klar dargestellt werden. Die einzelnen Instrumentarien sollen wie in einem Werkzeugkasten möglichst einfach bedienbar sein. Ein Beispiel für ein solches Instrument ist der vom Bundesministerium für Finanzen entwickelte Verwaltungskostenrechner für die Auswirkungen von neuen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen, der den Bundesministerien bereits vorgestellt wurde und ab 1.9. 2009 für die Kalkulationsverpflichtung gemäß § 14a BHG 1986 eingesetzt wird.

Zielsetzungen und Maßnahmen müssen so formuliert sein, dass eine ex-post-Überprüfung möglich ist. Jede wirkungsorientierte Abschätzung soll einen guten Qualitätsstandard aufweisen. Es obliegt der Entscheidung der Ressorts, bei besonders wichtigen Maßnahmen eine ausführlichere Abschätzung durchzuführen.

Von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sind nähere Regelungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erarbeiten.

Die Darstellung der finanziellen Auswirkung gemäß § 17 Abs 3 Z 2 BHG 2013 wird – wie im Konsultationsmechanismus vorgesehen – einvernehmlich mit den Ländern erarbeitet.

Zu Abs. 4:

Weiterhin besteht die Verpflichtung, die finanziellen Auswirkungen für die Gebietskörperschaften darzustellen. Gemäß Art. 1 Abs 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Bundes und der Länder eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen. Dazu ist eine Verordnung von den Vertragspartnerinnen oder Vertragspartnern im Einvernehmen zu erarbeiten und von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Zu Abs. 5:

Die Kalkulationspflicht finanzieller Auswirkungen soll wie bisher auch gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen erfassen. Betroffen sind Entwürfe für Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen gemäß Art. 249 des EG-Vertrages, BGBl. III Nr. 86/1999 idF BGBl III 185/2006, sowie Entwürfe für Entscheidungen gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, BGBl. III Nr. 85/1999 idF BGBl III 185/2006.

Akte der Rechtsetzung durch die Gemeinschaft haben in aller Regel mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen auf den Bund und den Bundeshaushalt. Die Abschätzung der Auswirkungen sollte insbesondere die finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in Österreich, die Eigenmittelverpflichtungen (§ 29 Abs 4 Z 3) sowie den Nutzen, welcher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Maßnahmen für Österreich zu erwarten ist, insbesondere allfällige Rückflüsse aus dem EU-Haushalt, umfassen.

Zu Abs. 6 und 7:

Wie bisher sind die Auswirkungen auf Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen auf Grund von Informationsverpflichtungen jedenfalls zu ermitteln, darzustellen und zu dokumentieren und zwar unabhängig davon, ob finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten sind oder nicht. Diese Kalkulationspflicht gilt nur für Entwürfe von Bundesgesetzen, Verordnungen und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art (zB Erlässe).

Die näheren Regelungen zur Anwendung des Standardkostenmodells für Unternehmen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen in einer Verordnung erlassen. Bei der Anwendung des Standardkostenmodells für Bürgerinnen und Bürger stellt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler her. In der Verordnung sind insbesondere Regelungen zum Anwendungsbereich, zu Informationsverpflichtungen, zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten festzulegen.

Zu § 18

Zu Abs. 1 und 2:

Schon bisher war gemäß § 47 BHG 1986 vorgesehen, Vorhaben oder Programme in angemessenen Zeitabständen dahingehend zu überprüfen, ob der angestrebte Erfolg und die vorgesehenen Maßnahmen noch mit den Zielen der Haushaltsführung im Einklang stehen.

Zukünftig sollen rechtsetzende Maßnahmen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (§ 17 Abs 1 BHG 2013) haben, und Vorhaben (§ 57 Abs 1 und § 17 Abs 1 BHG 2013) in angemessenen Zeitabständen durch das haushaltsleitende Organ intern evaluiert werden.

Bei einer internen Evaluierung werden die Annahmen aus der wirkungsorientierten ex-ante Abschätzung mit den tatsächlichen Auswirkungen verglichen. Schon bei der wirkungsorientierten Abschätzung muss festgelegt werden, wann die ersten und in welchen Zeitabständen weitere interne Evaluierungen stattfinden sollen.

Evaluierungen bieten die Möglichkeit, ex-post zu beurteilen, wie geeignet eine Maßnahme ist, die angestrebten Zielsetzungen zu erreichen. Daraus können wichtige Informationen für zukünftige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung gewonnen werden.

Zu Abs. 3 und 4:

Bei einer internen Evaluierung ist die Übereinstimmung der Zielsetzungen/Maßnahmen mit den Grundsätzen der Haushaltsführung, die Zielerreichung, die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und die Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen zu bewerten. Die nähere Bestimmungen zur Durchführung der internen Evaluierung rechtsetzender Maßnahmen und Vorhaben regelt die Verordnung gemäß § 17 Abs 3 BHG 2013.

Zu Abs. 5:

Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen über die Ergebnisse interner Evaluierungen werden in der Verordnung zum Wirkungscontrolling (§ 68 Abs. 3) geregelt. Damit finden die Informationen aus den internen Evaluierungen rechtsetzender Maßnahmen Eingang in das Wirkungscontrolling und in die dafür vorgesehenen Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Zu §§ 19 bis 45:

In den §§ 19 bis 45 wird das neue Veranschlagungssystem und in den §§ 46 bis 119 das Rechnungssystem des Bundes ab der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform geregelt (auf die Änderungen der Gesetzestexte wird bei den einzelnen Paragraphen hingewiesen). Folgende Zielsetzungen und Eckpunkte sind damit verbunden:

Die Haushaltsrechtsreform des Bundes verändert Inhalte und Prozesse des österreichischen Bundesbudgets weit reichend. In der ersten Etappe, die ab dem 1.1.2009 in Kraft getreten ist, wurden auf Ebene der Rubriken und Untergliederungen Ausgabenobergrenzen eingeführt, die jeweils für vier Jahre im Voraus fixiert werden. Durch diese mittelfristige verbindliche Budgetplanung wird die erforderliche Budgetdisziplin unterstützt. Zugleich bleiben den Ressorts nicht ausgenützte Budgetmittel erhalten, wodurch ein Anreiz zum sparsamen Umgang mit Steuermitteln gesetzt und das bekannte budgetäre „Dezemberfieber“ wirksam bekämpft wird.

Im Rahmen der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform werden die Veranschlagung und das Rechnungswesen des Bundes im Hinblick auf eine verbesserte Steuerung, eine transparentere Darstellung sowie eine möglichst getreue Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnissituation des Bundes angepasst.

Folgende Kernelemente werden im Rahmen der Veranschlagung implementiert:

-       Neue Budgetstruktur

-       Einführung periodengerechter Elemente in die Veranschlagung

-       Wirkungsorientierte Veranschlagung durch die Integration von Wirkungen und Leistungen in den Budgetprozess

-       Ergebnisorientierte Steuerung von Dienststellen

Aus dem Prinzip einer periodengerechten Veranschlagung als auch aus den Grundsätzen der Haushaltsführung ergeben sich folgende Eckpunkte des Rechnungswesens:

-       Transparenz über die Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungssituation des Bundes sowie seiner Teileinheiten

-       Verbesserung der Lesbarkeit und der Aussagekraft von Budget- und Rechnungsabschlussunterlagen durch gleichartigen Aufbau

-       Bessere Steuerung mit zwei Perspektiven: Steuerung des Ressourcenverbrauchs und der Zahlungsmittel (Liquidität)

-       Verknüpfung der Veranschlagung mit der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), um die Kosten- und Leistungsrechnung für die Budgetplanung und -steuerung einsetzen zu können

-       Stärkung der Budgetverantwortlichkeit und -flexibilität der Ressorts

-       Stärkung der budgetären Verantwortlichkeit der Dienststellen

Zu §§ 19 bis 22:

In den §§ 19 bis 22 werden die zwingenden Bestandteile des Bundeshaushaltes normiert: der Ergebnis-, der Finanzierungs- und der Vermögenshaushalt. Diese Bestimmungen sind neu in das BHG 2013 hinzugekommen.

Zu § 19:

Der Normadressat des § 19 ist der Nationalrat, da er den Bundesvoranschlag in der Gliederung des Ergebnis- und des Finanzierungshaushaltes zu beschließen hat. § 19 drückt die Verpflichtung zur Führung dieser Haushalte aus.

Zu § 20:

Der Ergebnishaushalt setzt sich aus den Komponenten des Ergebnisvoranschlages und der Ergebnisrechnung zusammen. Normadressaten des Ergebnishaushaltes sind alle Organe der Haushaltsführung.

Der Ergebnishaushalt ist zu veranschlagen (Ergebnisvoranschlag). Im Budgetvollzug sind in der Ergebnisrechnung Erträge und Aufwendungen laufend zu erfassen. § 20 definiert die Begriffe Aufwand und Ertrag, die im Ergebnishaushalt periodengerecht abzugrenzen sind. Der Ergebnisvoranschlag gliedert die Aufwendungen in Personalaufwand, betrieblichen Sachaufwand, Transferaufwand sowie Finanzaufwand. In § 30 BHG 2013 werden die einzelnen Erträge und Aufwendungen definiert.

Die Gegenüberstellung zwischen Voranschlag und Rechnung ermöglicht ein laufendes Controlling sowie die Grundlage für die Veranschlagungsvergleichsrechnung. Die Ergebnisrechnung ersetzt die Jahreserfolgsrechnung (§ 97 BHG 1986) und die Bestands- und Erfolgsverrechnung (BEV), die in § 81 BHG 1986 geregelt wurde. Die Ergebnisrechnung ist Teil des Bundesrechnungsabschlusses.

Für die Ergebnisrechnung ist ein Übergangszeitraum im nächstfolgenden Finanzjahr vorzusehen, in dem Rechnungen, die Aufwendungen des vorangegangenen Finanzjahres betreffen, für die Ergebnisrechnung dieses vorangegangen Finanzjahres erfasst werden. Bis 15. Jänner erfolgt eine Nacherfassung von Rechnungen sowie für Aufwendungen, bei denen die Rechnungen noch nicht vorliegen, damit Aufwendungen und Erträge verlässlich ermittelt werden können.

Zu § 21:

In Absatz 1 wird geregelt, dass der Finanzierungshaushalt aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung besteht. Normadressaten des Finanzierungshaushaltes sind alle Organe der Haushaltsführung.

Der Finanzierungsvoranschlag ersetzt die voranschlagswirksame Verrechnung (VWV), die in § 79 BHG 1986 geregelt war. Im Gegensatz zur VWV sind im Finanzierungshaushalt die Ein- und Auszahlungen des Finanzjahres zu erfassen, d.h. Zahlungen zwischen 1.1. und 31.12. des Finanzjahres. Ein Auslaufzeitraum im Finanzierungshaushalt ist nicht mehr vorgesehen. Die Finanzierungsrechnung ist Teil des Bundesrechnungsabschlusses.

Abs. 1 definiert die Begriffe Ein- und Auszahlungen, die im Finanzierungshaushalt periodengerecht abzugrenzen sind:

-       Auszahlungen: Unter Auszahlungen ist der Abfluss an liquiden Mitteln (Bank, Kassa, kurzfristige Wertpapiere) eines Finanzjahres zu verstehen, d.h. sämtliche Auszahlungen von 1.1. – 31.12. Der Begriff der Auszahlungen ersetzt den Begriff der Ausgaben aus dem BHG 1986. Zurechnungsprinzip ist der Zeitpunkt der Zahlung.

-       Einzahlungen: Unter Einzahlungen ist der Zufluss an liquiden Mitteln (Bank, Kassa, kurzfristige Wertpapiere) eines Finanzjahres zu verstehen, d.h. sämtliche Einzahlungen von 1.1. – 31.12. Der Begriff der Einzahlungen ersetzt den Begriff der Einnahmen aus dem BHG 1986. Zurechnungsprinzip ist der Zeitpunkt der Zahlung.

In § 33 Abs. 1 sind die einzelnen zu veranschlagenden Ein- und Auszahlungen aufgezählt.

In § 21 Abs. 2 wird auf die Unterscheidung zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit hingewiesen. Zudem werden die allgemeine Gebarung und der Nettofinanzierungsbedarf definiert.

In § 21 Abs. 3 wird der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit definiert. Die Ein- und Auszahlungen des Abs. 3 stellen Nominalbeträge aus den Finanzierungen dar, da die Restkomponenten, wie etwa Stückzinsen, Provisionen und Agien, von Abs. 2 Z 1 umfasst sind. Diese direkte Geldflussrechnung ist der voranschlagswirksamen Verrechnung ähnlich, mit dem Unterschied, dass es nun keinen Auslaufzeitraum mehr gibt. Durch den Auslaufzeitraum ist es bisher möglich, Zahlungen, die im laufenden Finanzjahr getätigt werden, dem vorangegangenen Finanzjahr zuzurechnen. Die Finanzierungsrechnung ist in Hinkunft in das Rechnungswesen integriert, weshalb die Finanzierungsrechnung sämtliche Ein- und Auszahlungen vom 1.1. bis 31.12. eines Finanzjahres ausweist. Das bedeutet, dass Rechnungen, die nach dem Abschlussstichtag eingebucht und gezahlt werden, nicht mehr für das abgelaufene Finanzjahr erfasst werden dürfen (Auszahlungen für das Finanzjahr enden mit 31.12.). In der Ergebnisrechnung hingegen ist ein Auslaufzeitraum bis 15. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgesehen, um die Erträge und Aufwendungen periodengerecht, d.h. nach ihrer wirtschaftlichen Zurechnung, zuzuweisen.

Zu § 22:

Der Vermögenshaushalt besteht ausschließlich aus der Vermögensrechnung und wird nicht gesondert veranschlagt. Die Vermögensrechnung (§ 95) verzeichnet die laufenden Änderungen des Vermögens, der Verbindlichkeiten sowie des Nettovermögens (letzteres stellt beim Bund einen Ausgleichsposten dar und ist mit dem „Eigenkapital“ eines Unternehmens vergleichbar). Die Vermögensrechnung ist in kurz- und langfristiges Vermögen, Schulden sowie das Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern (siehe dazu § 94 BHG 2013). Die Begriffe kurz- und langfristiges Vermögen sind Gliederungskriterien der International Public Accounting Standards (IPSAS). Die Vermögensrechnung wird im Rechnungsabschluss dargestellt und ist damit, wie auch die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung, Teil des Bundesrechnungsabschlusses.

Normadressaten des Vermögenshaushalts sind alle Organe der Haushaltsführung.

Der Vermögenshaushalt ersetzt die Jahresbestandsrechnung (§ 95 BHG 1986) und die Bestandsverrechnung (§ 80 BHG 1986).

Zu § 23:

Inhaltlich legt das Bundesfinanzgesetz fest, in welcher Höhe Auszahlungen für den Bund, Rubriken und Untergliederungen bzw. Aufwendungen und Auszahlungen in den Globalbudgets im jeweiligen Finanzjahr konkret getätigt werden dürfen. Es ist daher die bindende Grundlage der Gebarung in sachlicher, betraglicher und zeitlicher Hinsicht.

In Absatz 1 werden die Inhalte des Bundesfinanzgesetzes taxativ aufgezählt. Die in Z 2 lit. c) genannten Angaben zur Wirkungsorientierung verfügen – im Gegensatz zu Z 2 lit. a) und b) und zu Z 3 – über keine gesetzliche, sondern haben eine bloß verwaltungsinterne Bindungswirkung. Damit sollen Spannungsverhältnisse zu materiell-rechtlichen Bestimmungen vermieden werden. Die Einhaltung der Angaben der Wirkungsorientierung unterliegt jedoch der politischen Bewertung durch den Nationalrat und die Öffentlichkeit sowie der Prüftätigkeit des Rechnungshofes. Die (nicht in Abs. 1 genannten) Teilhefte (§ 43) sowie diverse Beilagen sind nicht Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes, ergänzen dieses jedoch inhaltlich.

Absatz 2 normiert das Vorgehen bei der Erstellung eines Doppelbudgets.

In Absatz 3 wird geregelt, wie der Grundsatz der Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im jeweiligen Bundesvoranschlag umzusetzen ist: Dieser ist im Rahmen der wirkungsorientierten Veranschlagung umzusetzen, indem Wirkungsziele, Maßnahmen und Indikatoren im Bundesvoranschlag gemeinsam mit den veranschlagten Mittelverwendungen dargestellt werden. Damit soll ersichtlich werden, wozu die veranschlagten Mittel prioritär verwendet werden. Es erfolgt jedoch keine automatische oder mechanische Verknüpfung zwischen Wirkungszielerreichung sowie Umsetzung von Maßnahmen und Dotierung von Mittelverwendungen.

Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind. In diesem Zusammenhang bedeutet Relevanz, dass für die jeweilige Untergliederung und das jeweilige Globalbudget wesentliche und bedeutsame Angaben darzustellen sind. Inhaltlich konsistent bedeutet, dass die Angaben auf Ebene der Untergliederung mit jenen auf den weiteren Gliederungsebenen wie Globalbudget und Detailbudget abgestimmt sein müssen und letztere zur dargestellten Zielerreichung auf Untergliederungsebene beitragen müssen. Die Angaben müssen außerdem verständlich formuliert sein, um zum Grundsatz der Transparenz beizutragen. Inhaltlich sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag sowie in den Teilheften auf Grundlage des Regierungsprogramms der jeweiligen Legislaturperiode, Regierungsbeschlüssen, gesetzlichen Vorgaben sowie zusätzlichen Ressortvorhaben zu erstellen, soweit eine Realisierung mit den laut Finanzrahmen gewährten Ressourcen gewährleistet ist. Die Angaben sind so zu wählen, dass dieser Zusammenhang nachvollziehbar ist. Die Vergleichbarkeit bezieht sich insbesondere auf die zeitliche Dimension; es ist eine Vergleichbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere der Indikatoren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu gewährleisten, damit Entwicklungen im jeweiligen Bereich nachvollzogen werden können. Die Überprüfbarkeit bezieht sich insbesondere auf zu definierende Indikatoren. Unabhängig davon, ob es sich dabei um Kennzahlen oder Meilensteine handelt, müssen diese messbar sein bzw. eine tatsächliche Umsetzung objektiv ex post feststellbar sein.

Nähere Bestimmungen dazu werden in der Verordnung zu den Angaben zur Wirkungsorientierung (§ 41) festgelegt.

Zu § 24:

Die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 18 Abs. 1 BHG 1986) musste auf Grund des neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes neu gefasst werden.

In Absatz 1 wird geregelt, dass der Bundesvoranschlag nach sachorientierten Gesichtspunkten in Rubriken, Untergliederungen und Globalbudgets sowie organorientiert in Detailbudgets erster Ebene zu untergliedern ist. Rubriken und Untergliederungen werden entsprechend der Gliederung in der ersten Etappe weitergeführt. Da eventuell eine Nummerierung durch Literae eingeführt werden könnte, wurde die bisherige Gesetzestext-Passage „unter grundsätzlicher Beachtung des Dezimalsystems“ ersetzt durch „in systematischer Weise“. Die neue Formulierung schließt in keinster Weise das Dezimalsystem als Nummerierungslogik aus, lässt jedoch für etwaige strukturelle Änderungen des Bundeshaushalts andere Nummerierungslogiken zu.

Die bisherigen organorientierten Gliederungseinheiten – Rubrik, Untergliederung, Titel, Paragraph – des § 18 Abs. 1 BHG 1986 werden durch die sach- und organorientierte Gliederung in Rubrik, Untergliederung, Global- und Detailbudget ersetzt. Auf Grund Art. 51 Abs. 1 B-VG muss die Gliederung in Rubriken und Untergliederungen dem Bundesfinanzrahmengesetz entsprechen; dies gilt auch für die dort jeweils festgelegten variablen Bereiche.

In Absatz 2 wird das Erfordernis der Darstellung eines Finanzierungs- und Ergebnisvoranschlages gemäß §§ 18 und 19 BHG 2013 auf bestimmten Ebenen normiert sowie die Gliederung der beiden Voranschläge in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen. Unter Gesamthaushalt ist die Bundesebene zu verstehen, die die Summen aller Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen aller Ebenen von der Ebene der Rubrik bis zur Ebene des entsprechenden Detailbudgets zweiter Ebene wiedergibt. Die im Bundesfinanzrahmengesetz festgelegten variablen Ausgabenbereiche (§ 12 Abs. 5) sind im BVA auf Ebene von Detailbudgets darzustellen (zu diesbezüglichen Mittelverwendungsüberschreitungen vgl. die Erläuterungen zu § 54 Abs. 2). Zudem wird klargestellt, dass unter Mittelverwendungen Aufwendungen (im Ergebnisvoranschlag) bzw. Auszahlungen (im Finanzierungsvoranschlag) und unter Mittelaufbringungen Erträge (im Ergebnisvoranschlag) bzw. Einzahlungen (im Finanzierungsvoranschlag) zu verstehen sind. Ertrags- und Aufwendungsgruppen sind in § 30 BHG 2013 und die Ein- und Auszahlungsgruppen in § 33 BHG 2013 aufgezählt.

Absatz 2 betrifft die Darstellung des Bundesvoranschlages. Die gesetzlichen und verwaltungsinternen Bindungswirkungen sind in § 27 geregelt. Der bisherige Gesetzestext des § 18 Abs. 2 BHG 1986 musste auf Grund der neuen Gliederung des Bundesvoranschlages abgeändert werden. Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BHG 1986 ist auf Grund der Einführung der Finanzierungsrechnung in § 21 geregelt. Die Regelung des § 18 Abs. 4 BHG, die festlegte, dass Aufgabenbereiche bei den Voranschlagsansätzen anzumerken sind, ist nun in bei den Voranschlagsstellen, die die Voranschlagsansätze ersetzen, in § 26 Abs. 1 geregelt. Voranschlagsstellen verfügen im Gegensatz zu den Voranschlagsansätzen über keine gesetzliche Bindungswirkung.

Die dargestellten „Werte“ laut Absatz 3 beziehen sich im Regelfall auf den Bundesvoranschlag, sofern ein Erfolg verfügbar ist, auf diesen. Die neue Budgetstruktur ersetzt die Gliederung nach Voranschlagsansätzen.

Absatz 4 legt fest, dass der Bundesvoranschlag Angaben zur Wirkungsorientierung je Untergliederung und je Globalbudget zu enthalten hat.

Zu § 25:

In Absatz 1 wird festgelegt, dass das Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) die Vorgabe für die Erstellung des Bundesvoranschlages bildet und eine Unterteilung innerhalb der jeweiligen Obergrenzen in Rubriken und Untergliederungen vorzunehmen ist.

Rubriken sind Clusterungen nach verwandten Politikbereichen, die in Untergliederungen aufzuteilen sind. Die fünf Rubriken des Bundeshaushalts (§ 12 Abs. 1) sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu unterteilen. Die Summe der Aufwendungen und Auszahlungen höherer Ebene setzen sich aus den Summen der hierarchisch untergeordneten Ebene zusammen, zB setzt sich die Summe der Auszahlungen einer Untergliederung aus der Summe der Auszahlungen der Globalbudgets dieser Untergliederung zusammen.

In Absatz 2 wird geregelt, dass eine Untergliederung – nach sachorientierten Gesichtspunkten – vollständig in Globalbudgets aufzuteilen ist (diese Regelung entspricht in der alten Budgetstruktur der Bestimmung zur Zuordnung von Untergliederungen zu Titeln gemäß § 21 Abs. 3 BHG 1986). Dies bedeutet, dass die im Bundesfinanzrahmengesetz festgesetzte Obergrenze für Auszahlungen für eine Untergliederung zur Gänze auf Globalbudgets zu verteilen ist. In Ausnahmefällen (zB bei manchen Obersten Organen der Rubrik 0,1) kann eine Untergliederung in ein Globalbudget aufgeteilt werden, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist bzw. eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt. Für eine Untergliederung ist jeweils nur ein haushaltsleitendes Organ zuständig. Die Verantwortung für Globalbudgets liegt beim zuständigen haushaltsleitenden Organ (siehe dazu § 43 Abs. 1 Z 1 lit. b).

In Absatz 3 werden die Kriterien für die Bildung von Detailbudgets festgelegt. Detailbudgets sind zu Zwecken der dezentralen Budgetverwaltung bzw. Dienststellensteuerung zu bilden. Pro Globalbudget ist mindestens ein Detailbudget zu bilden, da die Verrechnung auf Ebene von Detailbudgets erfolgt. Die Bildung von Detailbudgets richtet sich nach folgenden Kriterien, wobei diese überwiegend erfüllt sein müssen:

-       Das Detailbudget muss eindeutig einer haushaltsführenden Dienststelle zugeordnet werden können, dies kann auch die Zentralstelle sein.

-       Die dem Detailbudget zugewiesenen Ressourcen übersteigen eine kritische Größe.

-       Dem Detailbudget sind sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Ressourcen zuzuweisen (insbesondere Personalaufwand und betrieblicher Sachaufwand). Es kann kein Detailbudget einer haushaltsführenden Dienststelle gebildet werden, dem ausschließlich ausgewählte betriebliche Sachaufwendungen zugewiesen werden (gilt nicht für Detailbudgets der Zentralstelle). Davon kann in begründeten Fällen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgewichen werden.

-       Ein Detailbudget ist zu bilden, um einer Dienststelle die Steuerung über die zugewiesenen Ressourcen zu übertragen oder die Ressourcen für ein bestimmtes Leistungsprogramm transparent auszuweisen.

-       Durch die Rücklagefähigkeit in Detailbudgets können Anreizwirkungen für optimalen Mitteleinsatz gesetzt werden.

Absatz 4 regelt die Bildung von Detailbudgets zweiter Ebene. Zudem sieht die Bestimmung vor, dass es keine „gemischten“ Detailbudgets geben darf, dh ein Detailbudget erster Ebene kann sich nicht aus Werten von zwei unterschiedlichen Globalbudgets zusammensetzen bzw. ein Detailbudget zweiter Ebene kann nicht aus Werten von zwei oder mehreren Detailbudgets erster Ebene gebildet werden. Dies alles setzt voraus, dass im Falle der Einrichtung von Detailbudgets zweiter Ebene ein Detailbudget erster Ebene vollständig in Detailbudgets zweiter Ebene aufzuteilen ist. Das Detailbudget zweiter Ebene ist nicht Bestandteil des Bundesvoranschlages. Im 2. Satz des Abs. 4 wird normiert, dass die Detailbudgets zweiter Ebene zum Zeitpunkt der Erstellung des Entwurfs des Bundesvoranschlages, im EDV-System erfasst, vorliegen müssen.

Absatz 5 enthält die Ermächtigung für das jeweilige haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Budgetstruktur der seinem Wirkungsbereich zugehörigen Untergliederung festzulegen. Die Herstellung des Einvernehmens hat im Zuge der Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes zu erfolgen.

Die Bestimmung des § 19 Abs. 5 BHG 1986 konnte auf Grund des Entfalls der Regelung von betriebsähnlichen Einrichtungen ob ihrer Gegenstandslosigkeit entfallen.

Nachstehende Abbildung zeigt die Budgetstruktur des Bundesvoranschlages:

Abbildung: Budgetstruktur

Einen guten Überblick über die alte und neue Gliederung des Bundesvoranschlages in der ersten und zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform, der Bindungswirkung und der Darstellung in den Budgetunterlagen ab 2013 gibt folgende Tabelle:

 

 

Gliederung bis 2012

Gliederung ab 2013

Darstellung in den Budgetunterlagen ab 2013

Bindungswirksam ab 2013

Organ- und sachorientierte Gliederung

Rubrik, Untergliederung, Titel, Paragraph, VA-Ansätze

Rubrik, Untergliederung (UG), Globalbudget (GB), Detailbudget 1. Ebene und 2. Ebene (DB1, DB2)

Rubrik, Untergliederung, Globalbudget, Detailbudget 1. Ebene

Rubrik: gesetzlich, UG: gesetzlich,

GB: gesetzlich,

DB1 und DB2: verwaltungsintern

Gliederung in Mittel­verwendungs- und Mittel­aufbringungs­gruppen

Finanzwirt­schaftliche Gliederung in Form von Unterteilungen

Aufwands- und Ertragsgruppen, Ein- und Auszahlungs­gruppen

Aufwands- und Ertragsgruppen, Ein- und Auszahlungs­gruppen

Nur verwaltungsinterne Bindungswirkung; Bedeckungsfähigkeit zw. Aufwandsgruppen und zw. Auszahlungsgruppen

Gliederung in Konten

VA-Posten

Konten

Darstellung von ausgewählten Konten im Teilheft

(zB zweckgebundene und EU Gebarung, gesetzliche Verpflichtungen)

Keine Bindungswirkung für veranschlagte Werte auf Konten (außer EU, variable, zweckgeb. Gebarung, Auszahlungsbindung)

Gesetzliche Verpflichtungen

Abbildung in eigenen VA-Ansätzen

Abbildung über eigene Konten für gesetzliche Verpflichtungen (Spezifikation)

Ausweis der Konten, die gesetzliche Verpflichtungen ausweisen

Keine eigene gesetzliche Bindungswirkung, Bedeckung durch haushaltsleitendes Organ in UG sicherzustellen

Zu § 26:

In Abs. 1 wird festgelegt, dass Voranschlagsstellen in jedem Detailbudget zu führen sind. Die Voranschlagsstellen dienen der Realisierung einer klaren Veranschlagungs- und Verrechnungsstruktur. Voranschlagsansätze hatten im BHG 1986 dieselbe Funktion, wobei Voranschlagsstellen keine gesetzliche Bindungswirkung aufweisen. Für Detailbudgets sind für die jeweils unterste Ebene Voranschlagsstellen einzurichten. Die Veranschlagung in den Voranschlagsstellen erfolgt auf Konten. Im Gegensatz zur Rechtslage nach dem BHG 1986, in der über die Voranschlagsansätze die finanzwirtschaftliche mit der organ- und sachorientierten Gliederung verknüpft wurde, leiten sich Voranschlagsstellen ausschließlich aus der sach- und organorientierten Gliederung ab. Abs. 1 normiert im letzten Satz, dass für jede Voranschlagsstelle die Aufgabenbereiche gem. § 38 anzugeben sind. Grundsätzlich wird eine Voranschlagsstelle einem Aufgabenbereich zuordenbar sein, es kann jedoch auch sein, dass Teile einer Voranschlagsstelle unterschiedlichen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind.

Absatz 2 normiert, dass die Voranschlagswerte auf den Voranschlagsstellen als Erträge, Aufwendungen, Ein- bzw. Auszahlungen zu veranschlagen sind.

Absatz 3 regelt, dass eine neue Voranschlagsstelle im laufenden Finanzjahr eingerichtet werden kann. Voraussetzung dafür ist die Herstellung des Einvernehmens zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, dem haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof. Dafür ist erforderlich, dass der Ausgleich und die Bedeckung der Mittelverwendungen innerhalb des jeweiligen Globalbudgets zu gewährleisten oder durch Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54) sichergestellt ist.

Absatz 4 enthält die Verordnungs-Ermächtigung für die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen – nach Anhörung des Rechnungshofes – zur Erlassung der Kontenplan-Verordnung.

Zu § 27:

In § 27 wird definiert, welche Mittelverwendungsobergrenzen über eine gesetzliche bzw. verwaltungsinterne Bindungswirkungen verfügen.

In Absatz 1 wird geregelt, dass die im Bundesvoranschlag festgelegten fixen und variablen Auszahlungen auf den Ebenen des Bundes, der Rubriken, der Untergliederungen und der Globalbudgets einer gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen. Nur bei Globalbudgets erstreckt sich die gesetzliche Bindungswirkung auch auf die jeweilige Summe der Aufwendungen. Die festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen dürfen beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes nicht überschritten werden.

Variable Bereiche schwanken mit den festgelegten Parametern. Umschichtungen zwischen variablen und fixen Auszahlungen sowie zwischen variablen Auszahlungen sind nicht möglich. Umschichtungen sind somit nur zwischen fixen Auszahlungsbereichen möglich.

Das Überschreiten der Aufwands- und Auszahlungsobergrenze eines Globalbudgets ist nur durch Einsparungen der Aufwendungen bzw. der Auszahlungen in einem anderen Globalbudget derselben Untergliederung und nur auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung nach Genehmigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zulässig. Eine weitere Möglichkeit ist die Mittelumschichtung zwischen Untergliederung derselben Rubrik.

In Absatz 2 wird geregelt, welche Werte einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen. Unter Voranschlagswerten der Mittelverwendungsgruppen ist der Personalaufwand, betrieblicher Sachaufwand, Transferaufwand und Finanzaufwand zu verstehen. Die diesbezügliche Aufteilung der Kompetenzen der haushaltsführenden Dienststelle und des haushaltsleitenden Organ ist ebenso in Absatz 2 geregelt.

Es ist grundsätzlich Bedeckungsfähigkeit aller Aufwandsgruppen innerhalb eines Global- und Detailbudgets im Ergebnishaushalt und zwischen allen Auszahlungsgruppen im Finanzierungshaushalt gegeben (Ausnahme: Aufwands- bzw. Auszahlungsbindungen, Bindungen im Rahmen der Veranschlagung, EU-Gebarung, variable und zweckgebundene Gebarung). Dies bedeutet, dass zB Einsparungen im Personalaufwand ohne Mitwirkung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen für die Bedeckung von betrieblichem Sachaufwand und vice versa verwendet werden können.

Die folgende Tabelle enthält einen Überblick über die einzelnen Bindungswirkungen auf den verschiedenen Ebenen der Budgetgliederung:

 

 

Budgetgliederung

Bindungswirkung auf

Form der Bindungswirkung

Bundesfinanzrahmengesetz

Bund

Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzrahmengesetz

Rubrik

Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzrahmengesetz

Untergliederung

Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzgesetz

Bund

Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzgesetz

Rubrik

Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzgesetz

Untergliederung

Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzgesetz

Globalbuget

Aufwandsobergrenze
Auszahlungsobergrenze

Gesetzlich

Bundesfinanzgesetz

Detailbudget 1. Ebene

Aufwandsobergrenze
Auszahlungsobergrenze

Verwaltungsintern

Bundesfinanzgesetz

Detailbudget 2. Ebene

Aufwandsobergrenze
Auszahlungsobergrenze

Verwaltungsintern

 

Zu § 28:

§ 28 regelt die Grundsätze der Veranschlagung und fasst einige bereits im BHG 1986 normierte Bestimmungen auf Grund der thematischen Zusammengehörigkeit zusammen.

In Absatz 1 wird der Vollständigkeitsgrundsatz geregelt, der sich im BHG 1986 in § 16 Abs. 1 findet und der ungeachtet der Bedeckung aus Rücklagen und sonstigen Überschreitungsermächtigungen zu beachten ist.

Der in Absatz 2 verankerte Grundsatz, dass Voranschlagsbeträge zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen sind, wurde bisher in § 17 Abs. 1 geregelt.

Absatz 3 soll klar stellen, dass der Aufwand grundsätzlich jenem Detailbudget zuzuordnen ist, in dem die entsprechenden Ressourcen genutzt werden (Prinzip des Ressourcenverbrauchs), unabhängig davon, wie der Zahlungsvollzug oder die Administration der Ressourcen organisiert wird: Personalaufwand ist jener Dienststelle zuzuordnen, der das Personal zur Dienstleistung zugewiesen ist, unabhängig von der konkreten Planstellenzuordnung. Mietaufwand wird jenem Detailbudget zugeordnet, das die entsprechenden Räumlichkeiten nutzt, selbst wenn eine einheitliche Rechnung in der Zentralstelle eingeht. Abschreibungen für Sachanlagen werden in jenem Detailbudget veranschlagt, in dem der Gegenstand genutzt wird. Erträge sind grundsätzlich bei jenem Detailbudget zu veranschlagen, dem der Ertrag wirtschaftlich zuzuordnen ist. Erträge, die durch außerordentliche Umstände (zB Erträge aus internationalen Gerichtsverfahren mit einmaligem Charakter und in besonderer Höhe) entstehen oder nicht von den jeweiligen haushaltsführenden Dienststellen gesteuert und beeinflusst werden können, können in einem Detailbudget, das die Zentralstelle als haushaltsführende Dienststelle bewirtschaftet, veranschlagt werden.

Folgendes ist in der Verordnung gem. Abs. 3 zu normieren:

           1. Reisegebühren für Bedienstete sind in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt (bisher § 37 Abs. 5 BHG 1986).

           2. Aufwendungen und damit zusammenhängende Auszahlungen für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einer anderen haushaltsführenden Dienststelle verwendet werden, als jener, bei der die Aufwendungen und damit zusammenhängende Auszahlungen für diese Bediensteten veranschlagt sind, sind ab Beginn der Verwendung in jenem Detailbudget der haushaltsführenden Dienststelle, in deren Verwendung sie stehen, zu veranschlagen (bisher § 37 Abs. 4 BHG 1986). Die haushaltsleitenden Organe können im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichende Übereinkommen abschließen.

           3. Die Regelungen des bisherigen § 49 Abs. 2 BHG 1986 werden in der Verordnung gem. Abs. 3 geregelt.

           4. Zu Zwecken einer zentralen Ressourcenbewirtschaftung können Mittelverwendungen in einem Detailbudget „Zentrale Steuerung“ veranschlagt werden, sofern die Aufteilung nicht ohne vertretbaren Aufwand oder nur über pauschale Verrechnungsschlüssel erfolgen kann. Eine Zuordnung der IT-Ressourcen soll auf die Detailbudgets erfolgen, wenn ein Steuerungspotenzial durch die haushaltsführende Dienststellen vorhanden ist, zB Hardware, Software, die speziell für bestimmte Dienststellen angeschafft werden, EDV-Verbrauchsmaterial, Betriebskosten, die mit der Anzahl der User anfallen. Eine zentrale Ressourcenbewirtschaftung und somit eine zentrale Veranschlagung ist vor allem dann sinnvoll, wenn wie im Fall von Entwicklungskosten für Applikationen, die für den gesamten Bund oder den gesamten Ressortbereich programmiert werden, diese nur zentral gesteuert werden können. Eine Aufteilung würde in diesem Zusammenhang zu einer zusätzlichen Bürokratie und lediglich einer Kostenaufteilung nach statistischen Gesichtspunkten ohne jeglichen Steuerungseffekt führen.

Die KLR soll dazu eingesetzt werden diese Kosten nach Verrechnungsschlüssel aufzuteilen.

Der Systematik des § 25 Abs. 7 BHG 1986 folgend sind Abweichungen vom Zuordnungsprinzip vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

In Absatz 4 wurde § 17 Abs. 2 BHG 1986 inhaltlich – bis auf die Änderung von Ausgaben auf Mittelverwendungen – unverändert übernommen.

In Absatz 5 wurde die Regelung des § 17 Abs. 3 BHG 1986 inhaltlich unverändert übernommen. Sprachliche Änderungen auf Grund der neuen Begriffe des BHG 2013 wurden vorgenommen.

Zu § 29:

§ 29 regelt die Ausnahmen von den Grundsätzen der Veranschlagung gemäß § 28 Abs. 1.

Um Budgetverlängerungen gering zu halten, wird in Absatz 1 eine Nettodarstellung von Budgetverlängerungen analog zur geltenden Rechtslage durchgeführt. Netto dargestellt werden insbesondere die Abdeckung des Abgangs der zweckgebundenen Gebarung im Familienlastenausgleichfonds und der Arbeitsmarktpolitik, die Gebarung der Personalämter, Zinsaufwand und -erträge, Erträge und Aufwendungen aus Währungstauschverträgen. Siehe dazu § 29 Abs. 4.

Im 1. Absatz wird die Bestimmung des § 16 Abs. 4 BHG 1986 geregelt. Das „rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes“ wird jedoch nun als „Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von Bundesorganen oder von ihnen Beauftragten verwaltet werden“ bezeichnet. Im 1. Satz des 1. Absatzes werden Abweichungen von dem in § 28 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz bei Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von Bundesorganen oder von ihnen Beauftragten verwaltet werden, normiert. Als Beispiel für einen solchen Verwaltungsfonds kann der Katastrophenfonds gemäß § 1 Katastrophenfondsgesetz 1986 sowie der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 39 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 angeführt werden.

In den Absätzen 1 bis 3 wurden redaktionelle Änderungen auf Grund des Ersatzes der Einnahmen und Ausgaben durch Mittelverwendungen und -aufbringungen vorgenommen.

In Absatz 2 wird die Regelung des § 16 Abs. 5 BHG 1986 und in Absatz 3 die Regelung des § 16 Abs. 6 BHG 1986 inhaltlich unverändert übernommen. Die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal gemäß Absatz 2 beinhaltet Mittelverwendungen für Personalaufwand und den damit entstehende betriebliche Sachaufwand.

Absatz 4 regelt in Z 1 die Bestimmung des § 16 Abs. 3 BHG 1986 und in Z 2 die Bestimmung des § 16 Abs. 3a BHG 1986.

In Absatz 4 werden die Verminderungen der Erträge und Einzahlungen an öffentlichen Abgaben festgelegt, die hier näher erläutert werden:

Zu Z 1: Unter Ab-Überweisungen sind Ertragsanteile der Länder und Gemeinden, Steueranteile für Sonderfinanzierungen, der Beitrag zum EU-Haushalt, Prämien und Erstattungen zu verstehen, die gesondert darzustellen sind. Sonderfinanzierungen sind beispielsweise Krankenanstaltenfinanzierungen, Gesundheits- und Sozialbereichsbeihilfengesetz (GSBG), Familienlastenausgleichsfonds (FLAF), Siedlungswasserwirtschaft gem § 9 Abs. 5 FAG 2008. Diese Ab-Überweisungen sind in der Untergliederung 16 – Öffentliche Abgaben – auszuweisen.

Zu Z 2: Der Beitrag zum EU-Haushalt ist in der Finanzierungsrechnung entsprechend dem Kassenprinzip zu erfassen, wenn eine Zahlung erfolgt. In der Ergebnisrechnung ist er zu erfassen, wenn eine Forderung entsteht.

Zu § 30:

§ 30 legt die Gliederung in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag fest und ersetzt die Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten des § 20 BHG 1986. Eine gesetzliche Bindungswirkung für Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen ist nicht mehr vorgesehen.

Absatz 1 zählt auf, in welche Gruppen der Ertrag zu gliedern ist. Das bisherige Bundeshaushaltsrecht unterschied in § 20 Abs. 1 die Unterteilung in Ein- und Ausgaben. Unter Erträgen sind die periodengerecht zugeordneten Wertzuwächse zu verstehen. Dabei ist zwischen Erträgen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers und Finanzerträgen zu unterscheiden.

Zu Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere:

-       Erträge aus Abgaben

-       Ab-Überweisungen (FAG, EU-Beitrag, Fonds, etc.)

-       Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit

-       Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern

-       Erträge aus Transfers von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern

-       Erträge aus Transfers von der EU (EU-Gebarung)

-       Erträge aus Transfers von Unternehmen

-       Erträge aus Transfers von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen

-       Sonstige Erträge

Zu Absatz 1 Z 2 zählen insbesondere:

-       Dividenden und ähnliche Gewinnausschüttungen

-       Erträge aus Zinsen

-       Sonderdividenden

-       Erträge aus Währungstauschverträgen

-       sonstige Finanzerträge

Erträge aus Zinsen und aus Währungstauschverträgen sowie Aufwendungen aus Zinsen sind in den Untergliederungen „Kassenverwaltung“ sowie „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ netto zu veranschlagen, d.h. es ist nur der Differenzbetrag zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag als Zinsertrag zu veranschlagen. Eine Veranschlagung von Finanzerträgen findet nur statt, wenn die Zinserträge den Zinsaufwand übersteigen.

In Absatz 2 wird die Untergliederung der Aufwandsgruppen dargestellt, die in den Absätzen 3 bis 7 definiert werden. Im BHG 1986 wurden in § 20 Abs. 1 Z 2 die Ausgabenarten aufgezählt.

In den Absätzen 3 und 4 wird der Personalaufwand definiert. Unter Personalaufwand gem. Abs. 3 und 4 ist nicht der Aufwand für Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten zu veranschlagen. Dieser wird als Transferaufwand zur Zeit der Beschlussfassung dieses Bundesgesetzes in der Untergliederung 23 – Pensionen – dargestellt. Bislang waren Personalausgaben in § 20 Abs. 3 geregelt.

Zum Personalaufwand zählen beispielsweise:

           1. Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten,

           2. Leistungen an die Allgemeine Sozialversicherung,

           3. freiwillige Sozialleistungen,

           4. Nebengebühren,

           5. Zuwendungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

           6. Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen und

           7. Leistungsprämien.

Nicht zum Personalaufwand zählen

           1. wie bisher (§ 20 Abs. 3 BHG 1986) Geldleistungen auf Grund von Ausbildungsverhältnissen (zB Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten) und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht,

           2. Mittelverwendungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

           3. sonstige Aufwandsentschädigungen und

           4. Vorschüsse.

Absatz 4 stellt klar, dass Aufwendungen in Zusammenhang mit der Regelung des § 29 Abs. 2 BHG 2013 nicht als Personalaufwand, sondern als Transferaufwand netto zu veranschlagen ist. Bisher fand sich diese – nun nicht mehr vergleichbare Regelung – in § 21 Abs. 2 Z 2 lit. h) BHG 1986 wieder.

In Absatz 5 wird der Transfer- und Förderaufwand definiert. Bislang waren Förderungen in § 20 Abs. 5 normiert. Weiters wird in Absatz 5 die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zur Regelung einheitlicher Bestimmungen über die Gewährung von Transfers normiert. Dem Transferaufwand sind folgende Aufwendungen zuzuordnen:

-       Aufwand für Transfers an öffentliche Körperschaften und Rechtsträger

-       Transfers an Einrichtungen des Bundes

-       Transfers an Sozialversicherungsträger

-       Transfers an Bundesfonds

-       Transfers an Länder

-       Transfers an Gemeinden und Gemeindeverbände

-       Transfers an sonstige öffentliche Rechtsträger

-       Aufwand für Transfers an ausländische Körperschaften und Rechtsträger

-       Aufwand für Transfers an private Haushalte

-       Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds

-       Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

-       Leistungen für Kriegsopfer und Heeresversorgung

-       Leistungen für Pflege

-       Pensionsaufwand öffentlich Bediensteter/ÖBB/PTV/sonstige Ausgliederungen

-       Sonstige Transfers an private Haushalte

-       Aufwand für Transfers an Unternehmen

-       Aufwand für sonstige Transfers

-       Innentransfers mit anderen Dienststellen

-       Aufwand aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen für gewährte Darlehen und rückzahlbare Vorschüsse

-       Aufwand aus der Inanspruchnahme von Haftungen

-       Übrige

Zum in Absatz 6 definierten betrieblichen Sachaufwand zählen insbesondere folgende finanzierungswirksamen Aufwendungen: Vergütungen (innerhalb des Bundes), Materialaufwand und Verbrauchsgüter, Aufwand für Werkleistungen, Mieten, Instandhaltung, Kommunikation sowie Reisen.

Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen im betrieblichen Sachaufwand sind insbesondere Abschreibungen auf materielle und immaterielle Vermögenswerte, Aufwand aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen, Aufwand aus Währungsdifferenzen sowie Verluste aus dem Abgang von Sachanlagen.

Dem betrieblichen Sachaufwand sind auch sämtliche nicht als Personal- und Transferaufwand und Finanzaufwand zu klassifizierende Aufwendungen zuzurechnen.

Zum in Absatz 7 geregelten Finanzaufwand zählen der

-       Finanzaufwand

-       Zinsaufwand

-       sonstiger Finanzaufwand

-       Aufwand aus der Übernahme anteiliger Ergebnisse von Beteiligungen

-       Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen

Zum in Absatz 8 definierten Nettoergebnis ist hinzuzufügen, dass das Nettoergebnis und die Summe der Erträge – im Gegensatz zu den Aufwendungen – nicht der gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen, jedoch dem Controlling des Bundes (§§ 66 bis 67).

Zu § 31:

§ 31 Absatz 1 legt die Verbindung des Ergebnis- mit dem Finanzierungsvoranschlag sowie die Unterscheidung von finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Erträgen und Aufwendungen fest. Zu den nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen zählen insbesondere Abschreibungen und Wertberichtigungen von Forderungen sowie Dotierungen von Rückstellungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen werden im Sinne der Transparenz als „davon-Wert“ bei den Erträgen dargestellt.

Die Verbindung von Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt dadurch, dass finanzierungswirksame Erträge bzw. Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag veranschlagt werden, die als Ein- bzw. Auszahlungen in den Finanzierungshaushalt überzuleiten sind.

In Absatz 2 wird geregelt, dass nicht finanzierungswirksame Aufwendungen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden dürfen.

Zu § 32:

In § 32 werden die Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag dargestellt.

In Absatz 1 werden die Veranschlagungsregeln für Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge dargestellt: Es wird die Behandlung von Abgabengutschriften der Steuerpflichtigen festgelegt. Abgabenähnliche Erträge sind insbesondere hoheitlich auferlegte Kostenbeiträge und Gebühren. Die Veranschlagung erfolgt gesondert für die einzelnen Abgaben. Der Voranschlag wird – nach derzeitiger Steuerrechtsgrundlage – wie folgt gegliedert:

Erträge aus Abgaben

           1. Einkommen- und Vermögenssteuern

                a) Veranlagte Einkommensteuer,

               b) Lohnsteuer,

                c) Kapitalertragsteuer und Quellensteuer,

               d) Körperschaftsteuer,

                e) Abgabe von Zuwendungen,

                f) Stiftungseingangssteuer,

               g) Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

               h) Bodenwertabgabe,

                 i) Wohnbauförderungsbeitrag und

                 j) Kunstförderungsbeitrag.

           2. Umsatzsteuer

           3. Verbrauchssteuern

                a) Tabaksteuer,

               b) Biersteuer,

                c) Mineralölsteuer,

               d) Alkoholsteuer und

                e) Schaumweinsteuer.

           4. Stempelmarken

           5. Verkehrssteuern

                a) Gebühren aus dem Glücksspielmonopol,

               b) Kapitalverkehrsteuer,

                c) Werbeabgabe,

               d) Energieabgaben,

                e) Grunderwerbsteuer,

                f) Versicherungssteuer,

               g) Normverbrauchsabgabe,

               h) Motorbezogene Versicherungssteuer,

                 i) Straßenbenützungsabgabe,

                 j) Kraftfahrzeugsteuer,

                k) Konzessionsabgabe,

                 l) Altlastenbeitrag,

               m) Sicherheitsabgabe,

               n) Punzierungskontrollgebühr, und

               o) Spielbankabgabe.

           6. Nebenansprüche und Resteingänge weggefallener Abgaben

Zu Absatz 2 ist hinzuzufügen, dass Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit grundsätzlich zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches von Dienststellen des Bundes gegen Entgelt (zB durch Übertragung von Dienstleistungen, Verkauf von Gütern, die von der Dienststelle gekauft und/oder nach Adaptionen weiter verkauft werden, der Nutzung von Vermögen der Dienststelle oder sonstigen Leistungen an Dritte) zu veranschlagen sind. Die Durchführung eines Leistungsaustausches gegen Entgelt innerhalb des Bundes ist als Vergütung zu veranschlagen.

Erträge sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, in dem die Kontrolle über den zukünftigen Nutzen zum Bund übergeht und die genaue Höhe messbar ist. Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, dem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind, d.h. zum Zeitpunkt des zu erwartenden Leistungsaustausches.

Unter liquiden Mitteln (Absatz 3) sind insbesondere Geldmittel aus Kassa, Bank und kurzfristigen Wertpapieren zu verstehen.

In Absatz 4 wird normiert, dass Personalaufwand für jenes Finanzjahr zu veranschlagen ist, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt.

Das BHG 2013 sieht in Abs. 4 erstmals vor, dass für Jubiläen und Abfertigungen Rückstellungen zu bilden sind (Z 1). Die Höhe der Rückstellungen ist von den haushaltsleitenden Organen auf Basis des dem jeweiligen Detailbudget zugeordneten Personals zu ermitteln, wobei eine entsprechende Hochrechnung anzustellen ist.

Ebenfalls erstmalig werden durch das BHG 2013 Dienstgeberbeiträge für Pensionen von Beamtinnen und Beamten eingeführt. Diese sind im Ergebnisvoranschlag als Aufwendungen finanzierungswirksam sowie als Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Die Dienstgeberbeiträge sind in jener Untergliederung als Ertrag und Einzahlung zu veranschlagen, in der Pensionen für Beamtinnen und Beamte verrechnet werden.

Der betriebliche Sachaufwand in Absatz 5 ist wie folgt zu veranschlagen:

-       Aufwand im Zusammenhang mit direktem Leistungsaustausch wird zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches zugerechnet.

-       Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse werden denjenigen Finanzjahren zugerechnet, für welche diese anfallen.

Der Transferaufwand in Absatz 6 ist wie folgt zu veranschlagen:

-       Der Transferaufwand wird jenem Finanzjahr zugeordnet, dem dieser wirtschaftlich zuzuordnen ist. Der Transferaufwand wird somit jener Periode zugerechnet, für die der Transfer gewährt wird. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung nach dem Zeitpunkt der Auszahlung.

-       Mehrjährige Förderungen werden mit dem jeweiligen Förderungsteilbetrag jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand veranschlagt und erfasst, für welche diese gewährt werden.

Zum Absatz 6 ist klarzustellen, dass der Transferaufwand somit jener Periode zuzurechnen ist, für die der Transfer gewährt wird.

Zu Absatz 7 wird bemerkt:

Zu Z 1: Die Ermittlung der Abschreibungen für die Veranschlagung sowie die Verrechnung erfolgt automationsunterstützt. Bei der Veranschlagung sind auch die sich ergebenden Veränderungen aus der Investitionsveranschlagung (Abgänge und Zugänge) zu berücksichtigen. Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben.

Zu Z 3: Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen sind Bestandteile des nicht-finanzierungswirksamen Personalaufwands. Zu den Rückstellungen für Sanierungen von Altlasten in Z 3 lit. b) gehören insbesondere Abbruchkosten, Entsorgung und Rekultivierung bei vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Pflicht zum Abbruch.

Zu Z 4: Die Festlegung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gem. Z 4 erfolgt in der Kontenplan-Verordnung. Beispiele dafür sind etwa: aktivierte Eigenleistungen, Bestandsveränderungen, Verluste und Erträge aus dem Abgang von langfristigen Bestandteilen des Vermögens.

Zu Absatz 8: Die Verordnungsermächtigung zur Veranschlagung weiterer Rückstellungen bezieht sich ausschließlich auf den Bundesfinanzgesetz-Entwurf, womit sichergestellt wird, dass der Bundesfinanzgesetzgeber durch diese Regelung nicht gebunden ist.

Zu den in Absatz 9 geregelten Erträgen und Aufwendungen aus Zinsen ist festzuhalten, dass nur der Differenzbetrag als Zinsertrag oder Zinsaufwand zu veranschlagen ist. Erträge aus und Aufwendungen für die Gebarung der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen beziehen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen. Erträge aus und Aufwendungen für die Gebarung der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ werden netto veranschlagt.

In Absatz 10 wird geregelt, dass Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu veranschlagen sind, die voraussichtlich dem Bund zufließen.

Zu § 33:

§ 33 legt die Gliederung in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag fest.

In Absatz 1 werden die Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung aufgegliedert.

In Absatz 2 werden die für die Veranschlagung wesentlichen Werte angeführt. Das in Abs. 2 normierte Pouvoir, Korrekturen vorzunehmen, ist dahingehend zu verstehen, als diese im Rahmen der Veranschlagung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Bundesfinanzgesetzentwurf festgesetzt und von der Bundesregierung im Zuge der Beschlussfassung über den Bundesfinanzgesetzentwurf normiert werden.

Zur in Absatz 3 geregelten Investitionsveranschlagung ist Folgendes auszuführen:

Die sich aus dem Ergebnisvoranschlag ergebenden Ein- und Auszahlungen werden in den Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers zusammengefasst. Ein- und Auszahlungen, die sich aus Veränderungen des Vermögens ergeben, sind zusätzlich zum Geldfluss aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers in der Investitionsveranschlagung zu veranschlagen. Veränderungen des Vermögens und der Verbindlichkeiten werden in der Vermögensrechnung verrechnet.

Der Geldfluss aus der Investitionstätigkeit entspricht nach der Rechtslage des BHG 1986 der UT 2 und 3 im Ausgabenhaushalt und UT 7 im Einnahmenhaushalt.

Der Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen entspricht nach der Rechtslage des BHG 1986 UT 5 und UT 9 im Ausgabenhaushalt und UT 9 im Einnahmenhaushalt.

Die Investitionsrechnung dient

-       der Ermittlung der Werte für die Finanzierungsrechnung,

-       als rechnerische Basis für die Ermittlung der Abschreibung im Ergebnisvoranschlag sowie

-       der Ermittlung des Maastrichtdefizits.

In den Absätzen 4 und 5 werden nähere Regelungen zu Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit angeführt.

In Absatz 6 wird der Nettofinanzierungsbedarf definiert.

Der in Absatz 7 normierte Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit ersetzt den bisherigen Ausgleichshaushalt. Zu den in Z 4 und Z 8 normierten Finanzanlagen gehören alle Vermögenswerte, die durch ein vertragliches Recht Geldmittel liefern oder die zum Erhalt von liquiden Mitteln bzw. anderen Finanzanlagen berechtigen (siehe auch Erläuterungen zu § 94 Abs. 2).

Zu § 34:

§ 34 regelt die im BHG 1986 in § 16 Abs. 2 genannte nicht voranschlagswirksame Gebarung, die im BHG 2013 übernommen und hier durch Beispiele näher erläutert werden soll:

Zu Z 1: Die entsprechende Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 3 BHG 1986, worunter zB die Feuerschutzabgabe fällt.

Zu Z 2: Die entsprechende Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 10 BHG 1986, worunter zB Fonds und Kammerumlagen fallen.

Zu Z 3: Die entsprechende Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 10 BHG 1986, worunter zB Kautionen (zB Schlüsselkautionen), Haftrücklässe (Sicherstellung lt ÖNORM 2050), Deckungsrücklässe und Vadien (aus BvergG 2006) fallen.

Zu Z 4: Die entsprechende Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 7 BHG 1986, worunter zB ungeklärte Einzahlungen wie nicht zuordenbare Patentgebühren, Gefangenengelder, Gerichtsgebühren fallen.

Zu Z 5: Die entsprechende Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 10 BHG 1986, worunter zB Kautionen, Verwahrgelder bei Gericht fallen.

Zu Z 6: Beispiele: Fonds, Stiftungen. Der Restitutionsfonds erhält seine Mittel durch die Wirtschaft, private/verstaatlichte Unternehmungen sowie den Bund.

Zu Z 8: Die entsprechende Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 1 BHG 1986. Beispiel: Dies ist der Fall bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 2 UStG 1972, Umsatz- und Vorsteuergebarungen.

Zu Z 9: Die entsprechende Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 7 BHG 1986

Zu Z 10: Die entsprechende Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 8 BHG 1986, worunter zB Vermittlungsweise Leistung einer Auszahlung einer Dienststelle für eine andere Dienststelle fallen.

Zu Z 12: Die entsprechende Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 5 BHG 1986, worunter zB die Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge fallen.

Um eine vereinfachte Planung der Auszahlungen für Personalaufwand in den Globalbudgets und Detailbudgets sicherzustellen (unterschiedliche Auszahlungszeitpunkte von Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Bezügen), erfolgt zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bezüge eine Weiterleitung der Anteile für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, etc. in einen zentralen Buchungskreis in die durchlaufende Gebarung. Aus diesem Buchungskreis erfolgt dann die zentrale Bezahlung (Verwaltungsvereinfachung), weil ein zusätzlicher Steuerungsgewinn durch eine alternative Darstellung in Form einer exakten zahlungsbezogenen Darstellung in den Global- und Detailbudgets nicht erreicht werden kann. Für den Bund weist die Finanzierungsrechnung die gesamten in einer Periode anfallenden Zahlungen per Saldo aus.

Zu Z 13: Die entsprechende Ziffer entspricht der Regelung des § 16 (2) Z 10 BHG 1986, worunter zB Stempelgebühren, die bei einem anweisenden Organ eingenommen und an das Finanzamt weitergeleitet werden, fallen.

Es erfolgt eine interne Verrechnung von Einzahlungen, die einem anweisenden Organ zufließen, und in der Folge weitergerechnet werden. Dieser Eingang und die Weiterleitung werden nicht veranschlagt, sondern im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung verrechnet. Dem zuständigen Organ fließen die weitergeleiteten Einzahlungen als voranschlagswirksame Einzahlung zu.

Zu Z 14 bis 20: Bei den Z 14 bis 20 handelt es sich um die nicht veranschlagswirksame Gebarung in Zusammenhang mit dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit, zB Erwerb und Abhebung von kurzfristigen Wertpapieren und Termineinlagen. Die Regelungen des bisherigen § 16 Abs. 2 Z 11 bis 16 wurden im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen.

Absatz 2 stellt den Konnex dieser Gebarung zur Verrechnung her.

Zu § 35:

Absatz 1 stellt klar, dass es sich bei gesetzlichen Verpflichtungen (nur) um die Budgetierung jener Ansprüche gegenüber dem Bund handelt, die sich unmittelbar dem Grunde und der Höhe nach aus Vorschriften in Gesetzesrang ergeben (wie beispielsweise dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich fix begrenzte Abgeltungsbeträge an ausgegliederte Einrichtungen des Bundes). Nicht unter diese Definition fallen daher in Zukunft insbesondere jene Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die

           1. von der Verwaltung steuerbar sind und/oder deren Höhe von einer gesetzlich nicht bestimmten Anzahl von Anspruchsberechtigten abhängt sowie

           2. Ansprüche gegenüber dem Bund, die überhaupt erst durch zusätzliche Rechtsakte (wie Bescheide, Verträge, Gerichtsurteile, gerichtliche Vergleiche und dgl.) begründet werden.

Abs. 2 und 3 sehen vor, dass gesetzliche Verpflichtungen im Bundeshaushalt gesondert auf Konten zu veranschlagen, zu verrechnen und speziell - etwa durch Beifügung eines entsprechenden Klammerausdruckes - zu kennzeichnen sind; Mittelverwendungsüberschreitungen zugunsten von gesetzlichen Verpflichtungen sind innerhalb des jeweiligen Globalbudgets bzw. innerhalb der jeweiligen Untergliederung auszugleichen bzw. zu bedecken.

Zu § 36:

Die Bestimmungen zur zweckgebundenen Gebarung, die in § 17 Abs. 5 BHG 1986 geregelt waren, mussten auf Grund des neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes abgeändert werden.

Absatz 1 enthält weiterhin die Definition zweckgebundener Ein- und Auszahlungen.

Absatz 2 normiert, in welcher Höhe zweckgebundene Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen sind. Auf Grund der periodengerechten Abgrenzung sind auch Erträge und Aufwendungen zweckgebunden zu veranschlagen. Dies ist auf Grund der gebotenen Transparenz erforderlich.

Absatz 3 enthält die Bestimmung des bisherigen § 17 Abs. 5a, die die Vorgangsweise bei der Abdeckung des Abgangs einer zweckgebundenen Gebarung durch den Bund regelt.

In Absatz 4 wird festgelegt, dass die zweckgebundene Gebarung gesondert auszuweisen ist. Zweckgebundene Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen sind auf gesondert gekennzeichneten Konten, Detail- oder Globalbudgets auszuweisen, da der Zweckbindungsauftrag nachweislich eingehalten werden muss. Die Darstellung des Ausweises der zweckgebundenen Konten erfolgt im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt.

Absatz 5 regelt, dass eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen nicht zulässig ist.

Absatz 6 normiert, dass zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im Finanzjahr verwendet werden, nicht voranschlagswirksam einer Rücklage zuzuführen sind und dabei die Zweckbindung erhalten bleibt. Die der Rücklage zuzuführende Beträge sind in der Finanzierungsrechnung durch den Vergleich zweckgebundener Ein- und Auszahlungen zu ermitteln.

Zu § 37:

Absatz 1 gibt die an die neue Diktion des Haushaltsrechts angepasste Bestimmung des § 48 Abs. 4 BHG 1986 wieder und normiert, dass Verfügungen über veranschlagte Mittelverwendungen, dh Aufwendungen und Auszahlungen, durch Einvernehmensherstellung zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden können. Um diese Einschränkung transparent zu machen, ist diese im Teilheft kenntlich zu machen. Solche gebundenen Mittelverwendungen können sich auf ein Globalbudget, ein Detailbudget als Ganzes beziehen bzw. in Form von gebundenen Konten erfolgen. Im Gegensatz zu Mittelverwendungsbindung gem. § 52 erfolgt die Bindung gem. § 37 im Rahmen der Veranschlagung.

Absatz 2 legt fest, dass Mittel nach Abs. 1 nicht umgeschichtet werden können und sie nicht rücklagefähig sind.

Zu § 38:

§ 38 regelt, dass der Bundesvoranschlag für statistische Auswertungszwecke in Aufgabenbereiche zu gliedern ist. Konkret sind gem. § 26 Abs. 1 letzter Satz die Aufgabenbereiche für jede Voranschlagsstelle anzugeben. Bisher war das Erfordernis, Aufgabenbereiche festzulegen, in § 22 BHG 1986 normiert, der verschlankt und sprachlich an das neue Haushaltsrecht angepasst wurde. Die Gliederung in Aufgabenbereiche ist auf Grund folgender gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen erforderlich:

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG-1995-Rats-Verordnung) sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, jährlich Ende Dezember Daten über Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen an die Kommission zu übermitteln. Für die Aufgabenbereiche des Staates ist die revidierte Klassifikation COFOG (Classification of Functions of Government) zu verwenden, die seit März 1999 in Kraft ist. Diese COFOG-Klassifikation umfasst 10 COFOG-Abteilungen, die weiters in Gruppen und Klassen unterteilt sind.

In der Durchführungsverordnung Nr. 1500/2000 zur ESVG-1995-Rats-Verordnung ist neben der Definition der Staatsausgaben und Staatseinnahmen auch der Inhalt der zu meldenden Tabelle 11 konkret festgelegt: „Tabelle 11 - Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen“. Diese sieht im Wesentlichen die unter den Staatsausgaben erwähnten Transaktionen (hier jeweils getrennt) nach Teilsektoren (S.1311 Bundesebene, S.1312 Landesebene, S.1313 Gemeindeebene und S.1314 Sozialversicherung) und nach den 10 COFOG-Abteilungen vor.

Zu § 39:

In Absatz 1 wird die vormals in § 36 Abs. 1 geregelte Ordnung der Veranschlagung geregelt. Demnach hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gem. § 29 Abs. 1 bis 3, der Teilhefte sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 42 Abs. 4 zu erlassen.

In Absatz 2 wird inhaltsgleich § 36 Abs. 2 BHG 1986 übernommen, der die entsprechende Kompetenz der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen (Einvernehmensbestimmung) hinsichtlich des Personalplanentwurfs normiert.

In Absatz 3 wird ausgedrückt, dass [die Wirkungscontrolling-Stelle] im Rahmen der wirkungsorientierten Haushaltsführung eine Qualitätssicherungsfunktion hat [zum aktuellen Zeitpunkt ist noch keine Wirkungscontrolling-Stelle bestimmt worden; eine diesbezügliche Entscheidung wird nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens zu treffen sein]. Aus diesem Grund sind die Angaben zur Wirkungsorientierung, bevor sie in den Entwurf zum Bundesvoranschlag eingearbeitet werden, [der Wirkungscontrolling-Stelle] zur Kenntnis zu bringen. [Diese] hat sodann die Aufgabe, die Angaben hinsichtlich ihrer Relevanz, inhaltlichen Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit durchzusehen, und den haushaltsleitenden Organen das Ergebnis dieser Durchsicht mitzuteilen und – falls den obigen Kriterien nicht entsprochen wird – entsprechende Adaptierungen anzuregen. Vorgaben dazu werden von der Wirkungscontrolling-Stelle im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemacht.

Zu § 40:

In § 40 wird die Vorgangsweise bei der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes geregelt. In diesem Paragraphen werden die im BHG 1986 getrennten Bestimmungen zur Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes zusammengefasst.

In Absatz 1 wurde die Bestimmung des bisherigen § 30 Abs. 1 ohne Änderungen übernommen.

In Absatz 2 wurde § 30 Abs. 3 BHG 1986 neben terminologischen Anpassungen wie folgt abgeändert: In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagsbeträgen für den zu beschließenden Bundesvoranschlag Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.

In Absatz 3 wurde § 32 BHG 1986 inhaltsgleich übernommen, der die Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes regelt.

Es wurden redaktionelle Anpassungen auf Grund des Entfalls des Arbeitsbehelfes vorgenommen, der im Teilheft (§ 43) aufgeht.

Zu § 41:

In § 41 werden die Angaben zur Wirkungsorientierung normiert. Diese finden sich im Bundesvoranschlag (§ 23) sowie in den Teilheften (§ 43).

Zu Absatz 1: Eine Orientierung an Wirkungen erfordert, dass zuerst Wirkungsziele bestimmt werden. Danach sind konkrete Maßnahmen zur Zielerreichung zu definieren. Die Bezeichnung „Maßnahmen“ stellt dabei einen Überbegriff für alle Arten von Aktivitäten, Vorhaben, Projekten, Leistungen einer Einheit dar. Durch die Maßnahmen wird konkretisiert, wie die angestrebten Wirkungsziele erreicht werden sollen.

Für die Angaben zur Wirkungsorientierung kommen folgende Quellen in Betracht: das Regierungsprogramm der jeweiligen Legislaturperiode, Regierungsbeschlüsse, gesetzliche Vorgaben sowie zusätzliche Ressortvorhaben, wobei eine Realisierung mit den laut Bundesfinanzrahmengesetz gewährten Ressourcen zu gewährleisten ist. Es sind dabei einerseits Wirkungsziele auf Ebene der Untergliederungen und andererseits Maßnahmen zur konkreten Umsetzung auf Ebene der Globalbudgets zu formulieren. Sowohl für Wirkungsziele als auch für Maßnahmen sind Indikatoren wie Kennzahlen und/oder Meilensteine zu wählen, die eine spätere Überprüfbarkeit der tatsächlichen Zielerreichung bzw. Durchführung ermöglichen. Die näheren Bestimmungen dazu werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege einer Verordnung geregelt.

Wichtig ist dabei, dass die angestrebten Wirkungsziele und Maßnahmen nicht bloß von einer hierarchisch übergeordneten Stelle verordnet werden, sondern dass diese – analog zum Budgeterstellungsprozess – durch ein koordiniertes Zusammenspiel der verantwortlichen Akteurinnen und Akteure auf Grundlage von top-down Vorgaben und bottom-up Erfordernissen erstellt werden. Nur so ist gewährleistet, dass sich sowohl haushaltsführende Dienststellen als auch jene Organisationseinheiten, die ressortintern die Funktion des haushaltsleitenden Organs wahrnehmen, mit den angestrebten Zielen identifizieren können und die dazu am besten geeigneten Maßnahmen herausgearbeitet und in der Folge umgesetzt werden können.

Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auf Ebene der Untergliederungen und Globalbudgets könnten laut Bundesverfassung sowohl als indikative als auch als normative Bestandteile in das BFG aufgenommen werden. Zur Vermeidung von Normenkonflikten zwischen Wirkungsinformationen im BFG und materiell-rechtlichen Vorschriften wird im BHG vorgesehen, dass diese Informationen im BFG indikativen Charakter haben.

Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind. In diesem Zusammenhang bedeutet Relevanz, dass für die jeweilige Untergliederung und das jeweilige Globalbudget wesentliche und bedeutsame Angaben darzustellen sind. Inhaltlich konsistent bedeutet, dass die Angaben auf Ebene der Untergliederung mit jenen auf den weiteren Gliederungsebenen wie Globalbudget und Detailbudget abgestimmt sein müssen und letztere zur dargestellten Zielerreichung auf Untergliederungsebene beitragen müssen. Die Angaben müssen außerdem verständlich formuliert sein, um zum Grundsatz der Transparenz beizutragen. Die Vergleichbarkeit bezieht sich insbesondere auf die zeitliche Dimension; es ist eine Vergleichbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere der Indikatoren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu gewährleisten, damit Entwicklungen im jeweiligen Bereich nachvollzogen werden können. Die Überprüfbarkeit bezieht sich vor allem auf die Angaben zur Messung bzw. Feststellung der Zielerreichung. Unabhängig davon, ob Kennzahlen oder Meilensteine gewählt werden, müssen diese messbar bzw. eine tatsächliche Umsetzung objektiv ex post feststellbar sein.

In Absatz 2 ist die Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen sowie das Anhörungsrecht für den Rechnungshof und die Wirkungscontrolling-Stelle geregelt. Dies umfasst insbesondere die Anzahl der Wirkungsziele je Untergliederung und der Maßnahmen je Globalbudget sowie die Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

Absatz 3 legt fest, dass der Rechnungshof eine Stellungnahme zu den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf im Zuge der parlamentarischen Beratungen über den Bundesfinanzgesetzentwurf abgeben kann.

Zu Abs. 4: Um haushaltsleitende Organe, die durch ihre gelungene Umsetzung der Wirkungsorientierung im Bundeshaushalt hervorstechen, auch der Öffentlichkeit gegenüber hervorzuheben und Beispiele gelungener wirkungsorientierter Haushaltsführung vor Augen zu führen, hat der Rechnungshof sogenannte best-practice Beispiele dem Nationalrat, der Bundesregierung sowie auch der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der dadurch erzielte Lerneffekt soll sich positiv auf andere haushaltsleitende Organen auswirken. Bewusst wird an dieser Stelle auf eine Darstellung nicht gelungener Beispiele verzichtet.

Zu § 42:

In § 42 werden die bislang in § 34 enthaltenen Regelungen zur Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes mit geringfügigen Änderungen wiedergegeben.

In Abs. 1 werden die Begleitdokumente zum Bundesfinanzgesetz-Entwurf taxativ aufgezählt. Der Arbeitsbehelf, der im BHG 1986 den Voranschlagsentwürfen anzuschließen war, entfällt. Dessen Inhalte (§ 34 Abs. 4) werden nun in die Erläuterungen der Teilhefte einfließen.

In Abs. 2 wird die bislang in § 34 Abs. 2 geregelte Vorgangsweise der Vorlage der Teilhefte an den Nationalrat festgelegt.

Absatz 3 regelt die gegenüber dem BHG 1986 (§ 34 Abs. 3) ein wenig abgeänderten (Mindest-) Inhalte des Budgetberichts. Zur Unterscheidung des Strategieberichts und des Budgetberichts ist Folgendes zu beachten:

Der Strategiebericht erläutert den Bundesfinanzrahmengesetz-Entwurf gem. § 14 Abs. 2 für die jeweiligen vier Finanzjahre näher und wird gemeinsam mit diesem jährlich bis spätestens Ende April dem Nationalrat vorgelegt. Der Budgetbericht hingegen beinhaltet nähere Angaben gem. § 40 Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes für das jeweilige Finanzjahr und wird jährlich mit dem Bundesfinanzgesetz-Entwurf (im Regelfall) im Herbst jeden Jahres vorgelegt. Im Falle eines Doppelbudgets umfasst der Budgetbericht Erläuterungen zum folgenden und nächstfolgenden Finanzjahr.

Im Folgenden sollen die durch das BHG 2013 neu hinzugekommenen Inhalte des Budgetberichts (Abs. 3) dargestellt werden:

Zu Z 3: Aufgrund des neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem hat der Budgetbericht künftig eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen des Bundeshaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen zu enthalten. § 34 Abs. 3 Z 3 BHG 1986 sah eine Darstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaltes vor.

Zu Z 6: Nunmehr sind auch wichtige budgetpolitische Kennzahlen darzustellen, worunter das bisher ebenfalls darzustellende öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung zählen.

In Absatz 4 wird die in § 35 BHG 1986 normierte Darstellung der zusätzlichen Übersichten zum Bundesfinanzgesetz-Entwurf und zum geltenden Bundesfinanzgesetz inhaltsgleich, mit terminologischen Anpassungen, übernommen.

In Absatz 5 wird die bereits in § 35a BHG 1986 geregelte Berichtspflicht der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und ausschließlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) normiert.

Zu § 43:

Die bislang in § 25 BHG 1986 geregelten Teilheften bekommen auf Grund der Umsetzung der Wirkungsorientierung in das BHG 2013 eine neue Bedeutung und damit eine völlig neue inhaltliche Gestaltung. Die neuen Mindestinhalte der Teilhefte sind in Absatz 1 aufgezählt.

Eine konsequente Umsetzung der Wirkungsorientierung bedeutet, dass der Wirkungs-, Leistungs- und Budgetzyklus über alle Steuerungsebenen abzustimmen ist. Die Informationen müssen von der haushaltsführenden Dienststelle bottom up bis in den Strategiebericht münden und top down von diesem wieder zurück in die haushaltsführenden Dienststellen fließen.

In diesem Zusammenhang kommt den Teilheften eine neue Bedeutung zu. Sie dienen einerseits dazu, einen aussagekräftigen Überblick über die einzelnen Untergliederungen zu geben, andererseits werden die Detailbudgets (erste Ebene) detailliert dargestellt und erläutert. Analog zur Vorgehensweise beim Bundesvoranschlag werden auch im Teilheft die Ressourcen (Budget und Personal) mit den zu erreichenden Zielen und dafür gesetzten Maßnahmen in einer integrierten Zusammenschau angeführt. Der bis einschließlich 2012 erstellte Arbeitsbehelf „Erläuterungen“ wird durch diese neue Gestaltung der Teilhefte ersetzt.

Die Angaben im Teilheft sind insbesondere unter Heranziehung des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen, wobei diese von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag für die jeweilige Untergliederung abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen.

Es wird jeweils ein Teilheft pro Untergliederung erstellt. Verantwortlich für die Erstellung ist das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ, das bei der Erstellung mit den betroffenen haushaltsführenden Dienststellen zusammenarbeitet. Die Organisation der Haushaltsführung wird im Teilheft ersichtlich gemacht: Sowohl die verantwortliche Organisationseinheit, die ressortintern die Funktion des haushaltsleitenden Organs für das Globalbudget wahrnimmt, als auch die haushaltsführenden Dienststellen, die die Detailbudgets verwalten, werden in einer Übersicht dargestellt.

Die Gliederung innerhalb des Teilhefts erfolgt nach einem von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorgegebenen standardisierten Schema, wobei Ziele und Maßnahmen dargestellt werden.

In Absatz 3 sind Werte aufgelistet, die in den Teilheften für die jeweiligen Detailbudgets erster Ebene getrennt auszuweisen sind, um dem Grundsatz der Transparenz gerecht zu werden.

Damit die Informationen zu den Detailbudgets zweiter Ebene, die auf Grund des großen Datenumfangs nicht in den Budgetdokumenten angeführt werden, dem Parlament und der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sind diese auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen, wofür Absatz 4 die rechtliche Grundlage schafft.

Zu § 44:

In den Bestimmungen zum Personalplan werden alle relevanten Bestimmungen dieser zentralen Maßnahme der Personalsteuerung im Bundesdienst zusammengefasst.

Im Absatz 1 wird die Funktion des Personalplans – wie schon bisher im § 26 Abs. 1 BHG 1986 – dargelegt. Allerdings wird ausdrücklich festgestellt, dass nicht nur reine Quantitäten, sondern auch qualitative Größen Gegenstand der Personalsteuerung sind. Weiters wird eine klare Definition der Wirkungsweise einer Planstelle angegeben. Der präzisere Begriff „Vollzeitäquivalent“ ersetzt den derzeit im Personalcontrolling des Bundes üblichen Begriff „Vollbeschäftigten-(oder auch Vollbeschäftigungs-)äquivalent“.

Absatz 2 ermöglicht den Einsatz von „Personalcontrollingpunkten“, die zur Steuerung qualitativer Größen herangezogen werden können. Durch den Einsatz dieser Punkte kommt die Mittelverwendungswirksamkeit zum Tragen, da für teurere und damit qualitativ höhere Stellen mehr Personalcontrollingpunkte verrechnet werden. Die Festlegung der Punktewerte für einzelne Stellen – gewissermaßen als Umrechnungstabelle – nimmt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler vor.

Im Absatz 3 werden die verschiedenen determinierenden Wirkungen des Personalplans angeführt: Die zwingende Entsprechung mit dem im neuen Haushaltsrecht vorgesehenen „Grundzügen des Personalplans“ im Bundesfinanzrahmengesetz, die Voraussetzung der budgetären Finanzierbarkeit sowie die ganzjährige Deckelung durch die Planstellen. Weiters wird die Grundlage einer bindenden Festlegung von Zielwerten normiert, die die jetzige Praxis von bloß selbstbindenden Ministerratsbeschlüssen ablöst und künftig mit Mittelverwendungsbindungen vergleichbar ist.

Absatz 4: Die Struktur des Personalplans entspricht in den Z 1 und 2 den bisherigen Personal-(bzw. Stellen-)plänen. Die exemplarische Aufzählung in § 26 Abs. 3 Z 1 BHG 1986 kann entfallen, da solche Maßnahmen unschwer als Regelungen der Planstellenbewirtschaftung zu verstehen sind. In der Z 3 wird festgelegt, dass zu Vergleichszwecken ein zusätzliches transparentes Element des Personalplans eine Rückschau auf die letzten zwei Finanzjahre zu enthalten hat.

Absatz 5 entspricht im Wesentlichen § 26 Abs. 4 BHG 1986 ohne dass nunmehr spezielle dienstrechtliche Merkmale (wie etwa die Rechtsform der Dienstverhältnisse) zwingend vorgesehen sind.

Im Absatz 6 werden die bisher in den §§ 31 und 33 BHG 1986 festgelegten Bestimmungen zur Erstellung des Personalplanentwurfes zusammengefasst.

Zu § 45:

In § 45 wird ein neues verwaltungsinternes Steuerungsinstrument im Haushaltsrecht verankert: der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan (RZL-Plan).

Eine wirkungsorientierte Haushaltsführung bedingt eine weit gehende Annäherung der Budget- und Personalverwaltungsstrukturen. Abgesehen von den dazu notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfordert eine solche Bündelung neben entsprechenden organisatorischen Voraussetzungen auch angepasste Steuerungsinstrumente. Der RZL-Plan stellt ein solches Instrument dar.

Der RZL-Plan ist nicht Teil der Budgetdokumente, bildet jedoch die wichtigste Quelle für die Erstellung der Teilhefte. Er orientiert sich an den Wirkungszielen der Untergliederung und den Maßnahmen und Leistungen des Globalbudgets, aus dem das der haushaltsführenden Dienststelle zugewiesene Detailbudget hervorgeht.

Der RZL-Plan wird für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmens erstellt. Dies ermöglicht einerseits dem haushaltsleitenden Organ eine fundierte Informationsgrundlage für die Steuerung auf der Globalbudget- und Untergliederungsebene, andererseits wird so den haushaltsführenden Dienststellen eine mittelfristige Planbarkeit und Perspektive geboten. Im Rahmen des Pilotprojekts der Flexibilisierungsklausel hat sich insbesondere die mehrjährige Planung als ein Vorteil gegenüber der bisherigen Steuerung herausgestellt. Diese Erfahrung wird hier aufgegriffen.

Der RZL-Plan ist analog zum Bundesfinanzrahmengesetz jährlich um das jeweils viertfolgende Jahr zu ergänzen. Dabei ist auf eine verwaltungsökonomische Gestaltung und Abwicklung zu achten.

Für jede haushaltsführende Dienststelle wird ein RZL-Plan erstellt, auch dann, wenn die haushaltsführende Dienststelle mehrere Detailbudgets verwaltet. Die enthaltenen Informationen müssen eindeutig einem Detailbudget zugeordnet werden können.

Der Inhalt des RZL-Plans ist im Absatz 1 in den Ziffern 1 bis 3 angegeben. Für die genaue Gliederung werden jedoch keine Vorgaben erstellt. Vielmehr soll dieses Instrument an die unterschiedlichen Bedürfnisse der haushaltsführenden Dienststellen angepasst werden. In einigen Bundesministerien finden bereits integrierte Steuerungsansätze für Ressourcen, Wirkungen und Leistungen („Performance Management“) Anwendung. Es wird angestrebt, dass diese bestehenden Ansätze in den RZL-Plänen aufgehen.

Bewirtschaftet die haushaltsführende Dienststelle mehrere Detailbudgets, ist nur ein RZL-Plan für diese haushaltsführende Dienststelle zu erstellen. Sind nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen eingerichtet, so ist ein RZL-Plan auch für jede nachgeordnete haushaltsführende Dienststelle zu erstellen. In diesem Fall nehmen die übergeordneten haushaltsführenden Dienststellen die Aufgaben des haushaltsleitenden Organs im Zusammenhang mit der Festlegung der RZL-Pläne für die nachgeordneten haushaltsführenden Dienststellen wahr.

Der RZL-Plan ist von den haushaltsführenden Dienststellen rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität zu erstellen, sodass das haushaltsleitende Organ bei der Erstellung des Entwurfes sowohl zum Bundesfinanzrahmengesetz als auch zum Bundesfinanzgesetzes unterstützt wird. Die Erstellung des RZL-Plans ist dennoch grundsätzlich eine ressortinterne Angelegenheit. Diese ist zwar im Rahmen der Haushaltsführung verpflichtend, unterliegt jedoch keiner ressortübergreifenden Einflussnahme. Da der RZL-Plan jedoch die Grundlage für die Erstellung der Teilhefte, insbesondere der darin zu nennenden Ziele und Indikatoren bildet, wird das Teilheft einen guten Einblick in die Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanung des jeweiligen Bereiches geben.

Zu § 46:

§ 46 regelt die Grundlage der Gebarung, die bisher in § 37 BHG 1986 geregelt wurde.

Absatz 1 Z 2 war an die Neufassung des Art. 51 Abs. 5 B-VG, der nunmehr in Art. 51a Abs. 4 neu B-VG geregelt ist, anzupassen.

Absatz 2 ist ident mit § 37 Abs. 2 BHG 1986.

Absatz 3 regelt den Inhalt des § 37 Abs. 3 BHG 1986 und wurde aufgrund der terminologischen Änderungen angepasst. Die Bestimmung stellt unmissverständlich klar, dass nur jenes Organ für die Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Eingehung von Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist, das auf Grund der materiellen Rechtsvorschriften für zuständig erklärt wurde.

§ 37 Abs. 4 und 5 BHG 1986 werden im BHG 2013 aus thematischen Gründen in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 (Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag) geregelt.

Zu § 47:

Die im BHG 1986 in den §§ 37a und 37b geregelten Berichtspflichten wurden in diesem Paragraph in Abs. 1 bzw. Abs. 2 zusammengefasst, terminologisch, aber nicht inhaltlich verändert.

Absatz 3 bis 5 enthält die terminologisch angepassten Bestimmungen des bisher in § 54 BHG 1986 geregelten Förderungsberichts.

Zu § 48:

Der Gesamtbedeckungsgrundsatz ist auch in der zweiten Etappe der Haushaltsrechtreform maßgeblich und wurde nur redaktionell angepasst.

In Absatz 2 sind nur Einzahlungen von Relevanz, da die Bedeckung am Finanzierungshaushalt anknüpft.

Zu § 49:

§ 39 Abs. 1 und 3 BHG 1986 – Einnahmenaufbringung – werden inhaltsgleich in § 49 geregelt. Neben redaktionellen Anpassungen wurde die Überschrift in „Mittelaufbringung“ umbenannt.

§ 39 Abs. 2 BHG 1986 konnte auf Grund folgender Gründe entfallen: Auf Grund der Ausgestaltung der Voranschlagsstelle, in der sämtliche Mittelverwendungen und -aufbringungen nach sach- und organorientierten Gesichtspunkten zusammengefasst sind, können sämtliche Mittelaufbringungen grundsätzlich dem zugehörigen Detailbudget zugeordnet werden. Im Gegensatz zu den Voranschlagsansätzen, bei denen die finanzwirtschaftliche Gliederung einer gesetzlichen Bindungswirkung unterliegt, besteht für die Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen im neuen Veranschlagungssystem bloß eine verwaltungsinterne Bindungswirkung.

In Absatz 1 sind nur Einzahlungen von Relevanz, da es sich hier um die Fälligkeit und Einbringlichkeit handelt.

Zu § 50:

Die bislang in § 40 geregelte Geldmittelbereitstellung, wird, redaktionell angepasst, in § 50 normiert.

In Absatz 1 und 2 sind ausschließlich Auszahlungen von Bedeutung, da Abs. 1 die Bereitstellung von Geldmitteln regelt.

Zu Absatz 3: Die haushaltsleitenden Organe und haushaltsführenden Dienststellen erhalten über das Jahresbudget im Finanzierungsvoranschlag einen Rahmen für Auszahlungen zugewiesen. Dieser Rahmen dient sowohl für Auszahlungen des laufenden Aufwands als auch für die Bedeckung von bereits bestehenden Verbindlichkeiten. Innerhalb dieses Rahmens können Auszahlungsanordnungen angewiesen werden. Die Geldmittel werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen verwaltet, wobei sie oder er die Verpflichtung hat, die notwendigen Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Die bisherige Praxis der Geldmittelbereitstellung wird auch in der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform beibehalten.

Zu § 51:

Der bislang in § 51 geregelte Monatshaushalt, wird weiterhin, redaktionell angepasst, in § 51 normiert.

Zu § 52:

Die bislang in § 42 geregelten Ausgabenbindungen, werden, redaktionell angepasst, in § 52 Abs. 1 und 2 normiert. Die Absätze 3 bis 5 regeln neue Maßnahmen zur Mittelverwendungsbindung.

Zu Abs. 1: Da Art. 51a [alt] Abs 2 Z 2 B-VG außer Kraft und Art. 51b Abs. 2 B-VG mit 1.1.2013 in Kraft tritt, ist ein Anpassungsbedarf gegenüber § 42 BHG 1986 gegeben. Ab 2013 bildet Art. 51b Abs. 2 B-VG idF Art. I Z 10 B-VG, BGBl. I Nr. 20/2008, die verfassungsrechtliche Grundlage zur Mittelverwendungsbindung. Inhaltlich handelt es sich bei den Mittelverwendungsbindungen um die Kürzung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungsbeträge. Die konkrete Entscheidung über beabsichtigte Bindungsübertragungen der haushaltsleitenden Organe trifft jedoch die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen.

Die vormals in § 42 Abs. 3 geregelte Berichtspflicht der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen wurde in Absatz 2 dahingehend geändert, dass sie oder er dem mit der Vorberatung des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gem. Abs. 1 verfügte Bindung innerhalb eines Monats nach der Verfügung zu berichten hat.

Art. 51 Abs. 9 B-VG sieht die Bildung von so genannten „negativen Rücklagen“ vor. Absatz 3 sieht diese in Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ) von Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ ohne Einholung einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung als „Zwangsbindung“ für das folgende Finanzjahr vor. Unter haushaltsrechtlicher Ermächtigung sind eine bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung oder eine unmittelbar aus Art. 51c Abs. 2 dritter Satz B-VG ableitbare Ermächtigung in Verbindung mit einer erteilten Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zu einer Mittelverwendungsüberschreitung zu verstehen. Im Fall des Abs. 3 hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine Bindung (negative Rücklage) festzusetzen, die das haushaltsleitende Organ auf die Detailbudgets umzulegen hat. Die haushaltsführende Dienststelle, die das jeweilige Detailbudget bewirtschaftet, kann selbst verfügen, auf welche Mittelverwendungsgruppe sie diese Bindung legt.

Zu Abs. 4.: Die Möglichkeit des haushaltsleitenden Organs, Bindungen bei Überschreitung der Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen durch die haushaltsführende Dienststelle zu verfügen, dient dem haushaltsleitenden Organ zur ressortinternen Budgetsteuerung (Art. 51c Abs. 2 B-VG). Diesbezügliche Verfügungen und Aufhebungen trifft das haushaltsleitende Organ nach eigenem Ermessen (keine „Zwangsbindung“).

Abs. 5 sieht vor, dass das haushaltsleitende Organ bzw. die übergeordnete haushaltsführende Dienststelle ohne Mitbefassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zu Steuerungszwecken verwaltungsinterne Bindungen für Detailbudgets verfügen und aufheben können. Diese Möglichkeit der internen Steuerung besteht auch dann, wenn kein Fall einer Mittelverwendungsüberschreitung vorliegt.

Zu § 53:

In § 53 werden Mittelumschichtungen geregelt. Mittelumschichtungen sind in der Finanzierungsrechnung immer saldoneutral. Bei Umschichtungen gemäß Z 5 und 6 handelt es sich um Mittelverwendungsüberschreitungen, die deshalb in § 53 und nicht in § 54 geregelt sind, da diese saldoneutral sind.

Zu Abs. 1: Wird finanzierungswirksamer Aufwand eines Detailbudgets in finanzierungswirksamen Aufwand eines anderen Detailbudgets gem. Z 1 bis 5 umgeschichtet, so erhöhen sich die Aufwandsobergrenze, die Auszahlungsobergrenze und der Nettofinanzierungsbedarf im Detailbudget, in das umgeschichtet wird. Gleichermaßen reduzieren sich sowohl die Aufwandsobergrenze, die Auszahlungsobergrenze als auch der Nettofinanzierungsbedarf im Detailbudget, von dem umgeschichtet wird.

Wird nicht finanzierungswirksamer Aufwand eines Detailbudgets in den nicht finanzierungswirksamen Aufwand eines Detailbudgets gem. Z 1 bis 5 umgeschichtet, so erhöht sich die Aufwandsobergrenze, jedoch nicht die Auszahlungsobergrenze und der Nettofinanzierungsbedarf im Detailbudget, in das umgeschichtet wird. Gleichermaßen reduziert sich die Aufwandsobergrenze, im Detailbudget, von dem umgeschichtet wird, aber weder dessen Auszahlungsobergrenze noch der Nettofinanzierungsbedarf.

Für Umschichtungen der Z 1 bis 4 gilt, dass dabei die Obergrenzen der Auszahlungen, des Aufwandes und der Nettofinanzierungsbedarf weder auf Ebene der Untergliederung noch auf Ebene der Globalbudgets überschritten werden dürfen.

Umschichtungen gem Z 1 werden von der übergeordneten haushaltsführenden Dienststelle verfügt, Umschichtungen gem. Z 2 bis 4 werden vom haushaltsleitenden Organ verfügt. Umschichtungen gem. Z 5 bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen auf Grund einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung. Umschichtungen gem Z 6 erfordern einen einvernehmlichen Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe und darüber hinaus die Genehmigung entsprechend einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen. Umschichtungen gem. Z 2 bis 4 sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof binnen 14 Tagen nach erfolgter Umschichtung bekannt zu geben. Umschichtungen gem. Z 5 und 6 sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof bereits vor Vollzug mitzuteilen.

Zu Abs. 2: Werden Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen eines Detailbudgets in Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Z 1) sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen (Z 2) sowie finanzierungswirksamen Aufwand (Z 3) eines anderen Detailbudgets gem. Abs. 1 Z 1 bis 5 umgeschichtet, so werden im Detailbudget, in das umgeschichtet wird, die Auszahlungsobergrenze und der Nettofinanzierungsbedarf sowie im Fall der Z 3 der finanzierungswirksame Aufwand erhöht. Gleichermaßen verringern sich im Detailbudget, von dem umgeschichtet wird, die Auszahlungsobergrenzen und der Nettofinanzierungsbedarf. Die Ergebnisrechnung und somit die Aufwandsobergrenze bleibt im Fall der Z 1 und 2 unverändert.

In Absatz 3 wird der Grundsatz bei Mittelumschichtungen normiert, wonach Mittelumschichtungen zwischen fixen und variablen Bereichen sowie zwischen verschiedenen variablen Bereichen nicht zulässig sind.

Zu § 54:

In § 54 werden Mittelverwendungsüberschreitungen geregelt, die im Gegensatz zu den Mittelumschichtungen in der Finanzierungsrechnung nicht immer saldoneutral sind. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die beiden einzigen Ausnahmen von der Geltung der verbindlichen Obergrenzen im Bundesfinanzrahmengesetz ist Art. 51 Abs. 7 B-VG (Gefahr im Verzug und Verteidigungsfall). In diesen Ausnahmesituationen wird ein rasches politisches Genehmigungsverfahren vorgesehen. Für alle anderen Mittelverwendungsüberschreitungen enthält Art. 51c B-VG entsprechende Ermächtigungen, darüber hinaus können solche Ermächtigungen auch durch das Bundesfinanzgesetz erteilt werden. Die Mittelverwendungsüberschreitungen ersetzen das in § 41 BHG 1986 vorgesehene Instrument der überplanmäßigen Ausgaben. Mittelverwendungsüberschreitungen können sowohl bei Auszahlungen im Finanzierungshaushalt als auch bei Aufwendungen im Ergebnishaushalt auftreten. Meist werden beide Haushalte betroffen sein, dh es werden sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzierungsvoranschlag überschritten.

Absatz 1 legt fest, dass zwischen Mittelverwendungsüberschreitungen bei fixen und variablen Mittelverwendungsobergrenzen zu unterscheiden ist.

Absatz 2 regelt die Vorgehensweise und Voraussetzungen bei Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen: Ausgangspunkt ist das in § 24 verankerte Gebot, variable Ausgaben im Bundesvoranschlag auf Ebene von Detailbudgets darzustellen. Überschreitungen solcher Detailbudgets auf Grund der Anwendung der Parameter gem § 12 Abs. 5 bewirken stets auch eine Überschreitung des übergeordneten Globalbudgets; diese Überschreitungen sind durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken. Bevor die Mittelverwendungsüberschreitung durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen bedeckt wird, sind alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereichs, der zur Überschreitung geführt hat, zu entnehmen.

Absatz 3 regelt die Vorgehensweise und die Voraussetzungen bei Überschreitungen fixer Mittelverwendungsobergrenzen von Globalbudgets, Absatz 4 die bei Überschreitungen fixer Mittelverwendungsobergrenzen von Untergliederungen.

Absatz 4 sieht den Fall vor, dass eine Mittelverwendungsüberschreitung innerhalb der Rubrik (durch die Marge) bedeckt wird. Ist keine Marge innerhalb dieser Rubrik vorhanden, kann Absatz 4 nicht zur Bedeckung von Mittelverwendungsüberschreitungen herangezogen werden. Für Mittelverwendungsüberschreitungen nach Absatz 4 müssen neben den Voraussetzungen des Absatz 3 zwei weitere Bedingungen erfüllt sein:

Z 1: Alle Möglichkeiten von Mittelumschichtungen müssen ausgeschöpft sein.

Z 3: Alle Rücklagen bei jenen Detailbudgets, die das haushaltsleitende Organ als haushaltsführende Dienststelle innehat, müssen entnommen worden sein.

Abs. 5 regelt die Überschreitungsermächtigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen bei nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann Überschreitungen in Fällen von erhöhten Aufwendungen durch

           1. Bewertungsvorgänge (zB Wertminderungen von Beteiligungen sowie Sachanlagen) oder

           2. Vorgänge, bei denen Mittelumschichtungen zu erhöhten, nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen führen, (zB erhöhte Abschreibungen, die durch Investitionen entstanden sind, wobei die Mittelbedeckung für die Investitionen durch Umschichtung von finanzierungswirksamen Aufwand in Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit realisiert wird),

genehmigen.

Absatz 6 regelt, dass das haushaltsleitende Organ einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung zu stellen hat, der einen Nachweis beinhaltet, wie die die Bedeckung der Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungshaushalt sichergestellt werden kann. Ist die Bedeckung nicht gegeben, darf die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen einer Mittelverwendungsüberschreitung nicht zustimmen. Abs. 6 beinhaltet zudem die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zur Regelung des Inhalts des Antrages und zum Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen.

Absatz 7 normiert, dass die zweckgebundene Gebarung und die EU-Gebarung durch die Absätze 2 bis 4 unberührt bleiben.

Absatz 8 und 9 regeln Berichtslegungspflichten. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat quartalsweise Berichte über Mittelverwendungsüberschreitungen vorzulegen. Die haushaltsleitenden Organe haben dabei insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen übermitteln müssen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof ist wie bereits zu § 53 erwähnt bei Mittelumschichtungen gem. § 53 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie bei Mittelverwendungsüberschreitungen vor dem jeweiligen Vollzug zu informieren.

Zu § 55 und 56:

Das Rücklagenregime wird im BHG 2013 neu geregelt. In § 55 wird die Bildung von Rücklagen, in § 56 die Entnahme von Rücklagen geregelt.

Zu § 55:

In Absatz 1 wird die Bildung und Ermittlung von Rücklagen der haushaltsführenden Dienststellen geregelt. Rücklagen werden wie bisher von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen ermittelt. Im Bundesfinanzgesetz ist zu bestimmen, in welchen Fällen Rücklagenbildungen nicht möglich sind, zB Mehreinzahlungen von Abgaben. Die Regelungen der zweckgebundenen Gebarung, variabler Gebarung und der EU-Gebarung bleiben davon unberührt. Anknüpfungspunkt für die Bildung von Rücklagen ist der Saldo aus Ein- und Auszahlungen in einem Detailbudget gegenüber dem Voranschlag (Nettofinanzierungsbedarf; Einzahlungen sind somit bei der Rücklagenbildung zu berücksichtigen); die Verbesserungen des Nettofinanzierungsbedarfes können einer Rücklage zugeführt werden. Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes werden zusätzlich geltend gemacht. Im Falle einer Verschlechterung des Nettofinanzierungsbedarfs ist die Bildung einer (positiven) Rücklage ausgeschlossen. Auch bei der Ermittlung von Rücklagen sind Umschichtungen von nicht-finanzierungswirksamen zu finanzierungswirksamen Aufwendungen nicht zulässig. Ausnahmen von der Rücklagenregelung des Abs. 1 können im Bundesfinanzgesetz für Detailbudgets festgelegt werden, in denen eine Rücklagenbildung aus Steuerungsgründen nicht erwünscht ist, zB im Bereich der öffentlichen Abgaben.

Diese Regelung des Absatz 2 stellt sicher, dass Rücklagenbildungen zugunsten von Detailbudgets (aufgrund einer entsprechenden Verbesserung des Nettofinanzierungsbedarfes im jeweiligen Detailbudget) bei gleichzeitiger Verfehlung des veranschlagten Nettofinanzierungsbedarfes in anderen Detailbudgets derselben Untergliederung nicht dazu führen, dass in der jeweiligen Untergliederung per Saldo ein zusätzlicher Mittelbedarf durch Bildung von Rücklagen entsteht. Daher normiert Abs. 2 für solche Fälle, dass ein entsprechender Ausgleich im Wege einer negativen Rücklage zu erfolgen hat, der Anreiz für die einzelne haushaltsführende Dienststelle, in den ihr zugeordneten Detailbudgets Verbesserungen des Nettofinanzierungsbedarfs zu erreichen, wird durch die entsprechende Rücklagenbildung gewahrt, ohne dass deswegen ein zusätzliches Finanzierungserfordernis für den Bundeshaushalt besteht. Durch die in diesem Fall von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen verhängte Bindung (negative Rücklage) ist das betroffene haushaltsleitende Organs veranlasst, gemäß § 52 diese Bindungen auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches umzulegen.

Ähnlich dem bisherigen § 53 Abs. 5 BHG 1986 Abs. 3 können tatsächliche Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag bereits unterjährig einer Rücklage zugeführt werden. Damit ist der Anreiz für die haushaltsleitenden Organe und haushaltsführenden Dienststellen gewahrt, in ihrem jeweiligen Bereich Mehreinzahlungen zu erzielen.

Besondere Bestimmungen für die Ermittlung von Rücklagen sind in Absatz 4 für bestimmte Gebarungen (zweckgebundene Gebarung, EU-Gebarung, variable Auszahlungen und Bindungen im Rahmen der Veranschlagung gem. § 37 und Mittelverwendungsbindungen gem. § 52) vorgesehen, die in den Absätzen 5 bis 7 näher ausgeführt werden.

Zu Abs. 6: Mehreinzahlungen aus der EU-Gebarung, die nicht im Finanzjahr für Mehrauszahlungen verwendet werden, können einer Rücklage zugeführt werden; auch hier bleibt die – gemeinschaftsrechtliche (daher national grundsätzlich nicht abänderbare) - Zweckbindung erhalten. Die Rücklagen-Zuführung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Auszahlungen nicht bereits getätigt worden sind, d.h. die Auszahlungen für die korrespondierenden Einzahlungen in früheren Perioden erfolgt sind.

Zu § 56:

In Abs. 1 wird der Grundsatz normiert, Rücklagen vorrangig für die Tilgung von Verbindlichkeiten zu verwenden. Verbleibende Rücklagen können von der haushaltsführenden Dienststelle ohne weitere Einschränkung verwendet werden. Das haushaltsleitende Organ hat darauf zu achten, dass sich – zumindest auf der Ebene des Globalbudgets – der Stand der Verbindlichkeiten am Ende des vorangegangenen Finanzjahres gegenüber dem Stand im laufenden Finanzjahr möglichst nicht erhöht. Der Stand der Verbindlichkeiten muss im Rahmen des monatlichen Controlling gemeldet werden; die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Entwicklung des Standes der Verbindlichkeiten zu überwachen. Es ist zu beachten, dass Rücklagen nicht veranschlagt werden. Ausnahmen bilden die Rücklagen auf Sonderkonten des Bundes.

Absatz 2 regelt das Prozedere, wie die haushaltsführende Dienststelle eine Rücklage entnehmen kann und für welche Detailbudgets diese verwendet werden können. Die Verwendung von Rücklagen von Detailbudgets derselben haushaltsführenden Dienststelle in unterschiedlichen Globalbudgets kann über die BFG-Ermächtigung ermöglicht werden. Wie bereits in § 41 Abs. 6 Z 2 BHG 1986 normiert, ist die Entnahme von Rücklagen durch Kreditoperationen (Finanzschulden) zu bedecken. Rücklagen werden vor ihrer Entnahme nicht finanziert.

Die Entnahme von Rücklagen erfolgt ausschließlich

-       im jeweiligen Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde durch die hiefür zuständige haushaltsführende Dienststelle; bewirtschaftet eine haushaltsführende Dienststelle mehrere Detailbudgets, können zwischen den Detailbudgets desselben Globalbudgets die gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser haushaltsführenden Dienststelle zugewiesenen Detailbudgets desselben Globalbudgets verwendet werden (= „dienststellenbezogene Rücklagenflexibilität“)

und

-       durch eine Mittelverwendungsüberschreitung, der die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zugestimmt hat.

Das haushaltsleitende Organ hat einen detaillierten Antrag auf „Mittelverwendungsüberschreitung gegen Bedeckung durch Entnahme von Rücklagen“ an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Dem Antrag dürfen nur Rücklagenentnahmen in jenen Detailbudgets zugrunde gelegt werden, für die das haushaltsleitende Organ die Prüfung der Entwicklung des Standes der Verbindlichkeiten durchgeführt hat. Eine weitere Prüfung erfolgt durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen. Bei diesem Antrag ist die Zweckwidmung anzugeben; hierbei ist zu differenzieren zwischen Mittelverwendungsüberschreitungen

-       für finanzierungswirksamen Aufwand iVm Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers;

-       Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers zum Zweck des Abbaus der Verbindlichkeiten;

-       Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit;

-       Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbarer Vorschüsse.

Die jeweiligen Widmungen sind zu erläutern. Die Überschreitung der Auszahlungsobergrenze im Globalbudget kann auch die Überschreitung der Aufwandsobergrenze erfordern (im Zusammenhang mit verbundenen finanzierungswirksamen Aufwendungen); diese Überschreitung ist gleichzeitig zu beantragen. Im Fall des Anstiegs der Verbindlichkeiten gegenüber dem Stand am Ende des vorangegangenen Finanzjahres ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen eine Entnahme der Rücklage ausschließlich zum Zweck der Abdeckung dieser Verbindlichkeiten zu genehmigen (Widmung als Auszahlung aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers).

Die Genehmigung der Mittelverwendungsüberschreitung aus der Rücklagenentnahme durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen löst Folgendes aus:

-       Überschreitung der veranschlagten Auszahlungsobergrenze

im Detailbudget (verwaltungsinterne Bindungswirkung) sowie

im Globalbudget und der Untergliederung (gesetzliche Bindungswirkung),

-       gegebenenfalls Überschreitung der Aufwandsobergrenze in Detailbudget und Globalbudget.

Mittelverwendungsüberschreitungen gegen Bedeckung durch Rücklagenentnahmen sind durch Kreditoperationen zu finanzieren (siehe § 41 Abs. 6 Z 2 BHG 1986).

Abs. 3 enthält die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zur Regelung des Inhaltes des Antrages und zum Verfahren bei der Entnahme von Rücklagen.

Abs. 4 normiert die Pflicht, vor dem Vollzug einer Rücklagenentnahme den Rechnungshof zu informieren, wenn unter Hinzurechnung der beabsichtigten Rücklagenentnahme zu den bereits getätigten Mittelverwendungen das jeweilige Globalbudget überschritten wird.

Zu § 57:

Die Definition des Vorhabens in Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Begriff des Einzelvorhabens, dem die Abgrenzung aus dem öffentlichen Beschaffungswesen zugrunde liegt. Gegenüber § 23 Abs. 1 BHG 1986 wird nunmehr jedoch ausdrücklich klargestellt, dass sich der einheitliche Vorgang nur aus wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Sicht ergeben muss und dass keinesfalls sämtliche Kriterien kumulativ zutreffen müssen, um von einem einheitlichen Vorhaben sprechen zu können.

Zu § 58:

Die Regelungen in § 58 entsprechen inhaltlich weitgehend § 43 BHG 1986. In Absatz 1 werden die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Durchführung eines Vorhabens geregelt. Demnach müssen die Vorhaben für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich sein, den Zielen der Haushaltsführung entsprechen und ihre Bedeckung im Bundesfinanzgesetz finden, das seinerseits die Auszahlungsobergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten hat.

Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung bedürfen gemäß Absatz 2 der vorherigen Zustimmung seitens der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen. Sowohl zu Abs. 1, Abs. 2 als auch zu Abs. 3 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung zu erlassen.

Die rechtzeitige Einvernehmensherstellung nach Abs. 2 bedeutet, dass eine sachgerechte Beurteilung nach den Zielen des § 2 Abs. 1 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen möglich ist und ausreichend aussagekräftige und aufschlussreiche Unterlagen (wie etwa Beschreibung des Vorhabens, detaillierte und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsaufstellungen, Zahlungspläne inkl. Bedeckungsvorschlag sowie Ziel- und Wirkungserwartungen) dafür übermittelt werden. Siehe auch Erläuterungen zu § 16.

Die bisher in § 47 Abs. 2 BHG 1986 vorgesehenen Bestimmungen zur Einvernehmensherstellung bei Einstellung, Änderung oder Fortsetzung eines Vorhabens werden zukünftig in Absatz 3 unter den Voraussetzungen für die Durchführung eines Vorhabens geregelt.

Zu § 59:

Die Durchführung von nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhaben wird gegenüber der bisherigen Regelung in § 44 BHG 1986 vereinfacht: Die haushaltsführende Dienststelle kann entsprechende Vorhaben durchführen, sofern die notwendige Mittelverwendung in ihrem Detailbudget sichergestellt ist.

Absatz 2 regelt die Vorgangsweise für den Fall, dass die aus Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden.

Zu § 60:

Mit dieser Bestimmung wird die gemäß Art. 51 Abs. 9 Z 6 B-VG zu konkretisierende Regelung der Vorbelastungen vorgenommen, wobei sich der Vorbelastungsbegriff an der bisherigen Definition in § 45 BHG 1986 orientiert. Demnach bedarf die Eingehung von zivilrechtlichen Verpflichtungen, die zumindest in einem künftigen Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zur Folge hätten, der vorherigen Einvernehmensherstellung zwischen dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß Absatz 1 hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen insbesondere auf die Einhaltung der Voraussetzungen für die Durchführung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 1 hinzuwirken und bei der Datenübermittlung für die Erstellung des Berichtes an den Nationalrat gemäß § 60 Abs. 3 mitzuwirken. Alternativ ist eine bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung gemäß Absatz 4 möglich.

Absatz 2 stellt klar, dass entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der §§ 58 f auch bei Vorbelastungen keine erneute Einvernehmensherstellung nötig ist, wenn das Einvernehmen hinsichtlich der Vorhabens bereits hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung erfolgt ist.

Die vierteljährlichen Berichtspflichten der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Absatz 3 gegenüber dem Nationalrat entsprechen grundsätzlich der bisherigen Rechtslage (§ 45 Abs. 3). Auf Grund der nunmehrigen Globalbudgetierung wird die Berichtspflicht an die Obergrenze der Auszahlungen des jeweiligen Globalbudgets geknüpft.

§ 45 Absatz 4 BHG 1986 wurde im Hinblick auf die neue Globalbudgetierung verschlankt und wird nun in § 60 Abs. 4 geregelt, entspricht aber inhaltlich weitgehend der bisherigen Regelung. Zu beachten ist, dass eine bundesgesetzliche Ermächtigung für die Vorbelastung erfolgen muss, wenn in einem der nächsten Finanzjahre die Grenze des Abs. 4 überschritten werden würde. Wenn bei einem Vorhaben in je einem Finanzjahr Vorbelastungen in einem Ausmaß von 30 Millionen Euro oder mehr geplant sind oder mehr als 10 vH des in der betreffenden Untergliederung gemäß Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Betrages an Auszahlungen erfolgen sollen, ist jedenfalls eine bundesgesetzliche Ermächtigung erforderlich. Bei dieser Ermächtigung sind vom Gesetzgeber - wie auch in allen anderen Fällen - die verbindlichen Auszahlungsobergrenzen des Bundesfinanzrahmens einzuhalten.

Wie bisher (§ 45 Abs. 5) werden im nunmehrigen Absatz 5 Vorbelastungen aus gesetzlichen Verpflichtungen und Dauerschuldverhältnissen vom Erfordernis einer Einvernehmensherstellung ausgenommen. Auch die Regelung hinsichtlich bundesgesetzlicher Finanzierungsbeiträge entspricht dem geltenden Recht.

Nähere Regelungen sind gemäß Absatz 6 von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei können weiterhin im Sinne des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsleitenden Organe Grenzen festgelegt werden, sodass gewisse Vorbelastungen auch ohne Einvernehmensherstellung im Einzelfall eingegangen werden können.

Zu § 61:

Absatz 1 übernimmt die Definition von Vorberechtigungen aus dem bisherigen § 46 BHG 1986. Demnach ist bei Vorhaben, die zwar Berechtigungen des Bundes begründen, aber auch Forderungen gegen den Bund erwachsen lassen, seitens des haushaltsleitenden Organs das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, soweit sich erhebliche belastende Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben können.

In der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Durchführung derartiger Vorhaben zu erlassen.

Zu § 62:

Die Verrechnung erfolgt im künftigen Verrechnungssystem auf Konten. Insoweit werden die Voranschlagsposten aus dem bisherigen § 48 BHG 1986 abgelöst. Auf Grund des künftigen Systems der Globalbudgetierung kann auf die bisherigen Regelungen zum Postenausgleich verzichtet werden. Der Kontenplan des Bundes wird als verrechnungstechnische Grundlage sämtlicher Gebarungsfälle grundsätzlich beibehalten, er wird jedoch im Hinblick auf die Anforderungen der neuen Veranschlagung und des neuen Rechnungswesens anzupassen sein.

Zu § 63:

Es handelt sich hierbei um die Nachfolgebestimmung zum bisherigen § 49 BHG 1986. Künftig ist für Leistungen zwischen Organen des Bundes grundsätzlich eine am gemeinen Wert orientierte Vergütung zu entrichten. Ausnahmen sind bei pauschalierten Beträgen oder im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zulässig. Ein Entfall der Vergütungspflicht ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Die Voraussetzungen für diese sind in der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 2 festzulegen oder bei der Einvernehmensherstellung im Einzelfall zu prüfen. Absatz 4 regelt, dass der sich aus den Leistungen zwischen Organen des Bundes ergebende Aufwand und Ertrag finanzierungswirksam im HV-System zu erfassen ist. Absatz 3 entspricht geltendem Recht.

Zu § 64:

Unverändert gegenüber § 49a BHG 1986 ist auch künftig für Leistungen von Organen des Bundes an Dritte ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest dem gemeinen Wert im Sinne von § 305 ABGB entspricht.

Zu § 65:

In § 65 werden die im BHG 1986 in § 50 geregelten vermittlungsweisen Leistungen von Ausgaben normiert, die inhaltlich leicht verändert wurden. Weiterhin gilt der Grundsatz, dass die vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen nur zulässig ist, wenn es dadurch zu einer wesentlichen Vereinfachung des Zahlungsverkehrs kommt. Ein Ersatz hat jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wegen Geringfügigkeit künftig grundsätzlich zu unterbleiben. Die Details sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung festzulegen.

Zu §§ 66 und 67 :

Das neue Budgetierungs- bzw. Verrechnungssystem, die neue Rechnungslegung sowie die wirkungsorientierte Veranschlagung verändern die Steuerungsstruktur des Bundes nachhaltig und haben damit Auswirkungen auf das derzeitige Controlling des Bundes. Diese Auswirkungen betreffen die Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 2, nicht jedoch den Gesetzestext. Somit wird in § 66 das im BHG 1986 in § 15a geregelte Budget- und Personalcontrolling und in § 67 das in § 15b BHG 1986 geregelte, nunmehr als Beteiligungs- und Finanzcontrolling benannte Controlling, inhaltlich (fast) unverändert übernommen.

Bei dem in § 66 Abs. 1 genannten Personalcontrolling wird die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zweckmäßigerweise mit der für den Personalplan zuständigen Bundeskanzlerin oder dem für den Personalplan zuständigen Bundeskanzler zusammenwirken.

In § 66 Abs. 2 können wegen der Einführung des Wirkungscontrolling (§ 67) die in § 15a Abs. 2 Z 1 BHG 1986 genannten Regelungsinhalte entfallen.

In § 66 Abs. 2 Z 3 „3. Berichtswesen“ entfällt gegenüber der bisherigen Rechtslage das Wort „Berichterstattung“, da diese ebenfalls begrifflich im Berichtswesen enthalten ist. In Abs. 2 entfällt die § 15a Z 4 BHG 1986, da diese in § 15a Z 1 BHG 1986 enthalten ist.

Zur Begriffsabgrenzung werden Controlling, Interne Revision und Rechnungshof im Folgenden definiert. Die Abgrenzung der Bereiche ergibt sich vor allem aus der organisatorischen Zuordnung sowie teilweise aus den inhärenten Aufgabenbereichen.

           1. Das Controlling unterstützt die Verwaltungsführung bei der ergebnisorientierten Steuerung der Organisation und muss daher für Transparenz sorgen, Chancen sichern und Fehlentwicklungen rechtzeitig erkennen, um Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten. Das Controlling ist Aufgabe der Haushaltsführung (internes Instrument). Die haushaltsleitenden Organe und die Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe laufend mitzuwirken.

           2. Internationale Standards der Internen Revision definieren die Interne Revision als unabhängige objektive Prüfungs- und Beratungsleistung, die darauf ausgerichtet ist, Mehrwerte zu schaffen und Geschäftsprozesse zu verbessern (Schwerpunkt aber ex post). Die Interne Revision unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft. Die Interne Revision beurteilt damit auch die Leistungsfähigkeit des Controlling. Laut § 7 Abs. 4 BMG kann für den Bereich eines Bundesministeriums oder eines Teils eines solchen eine Interne Revision für die Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung eingerichtet werden.

           3. Kernbereiche des Rechnungshofs sind die Prüfung und Beratung (Kontrolle der Gebarung des Staates). Diese zumeist Ex-post-Überprüfung führt er nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf der Basis der ziffernmäßige Richtigkeit und Rechtmäßigkeit v.a. nach den Grundsätzen des Haushaltsrechts durch. Diese Kontrolltätigkeit übt er für den Nationalrat, die jeweiligen Landtage und Gemeinderäte aus. Der Rechnungshof ist als unabhängige oberste Finanzkontrolle insbesondere für Bund, Länder und Gemeinden eingerichtet. Im Interesse des verfassungsrechtlichen Kontrollauftrages ist der Rechnungshof von den Regierungen unabhängig und grundsätzlich nur den gesetzgebenden Körperschaften verantwortlich.

Zu § 68:

In § 68 wird das Wirkungscontrolling normiert.

Zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirkungsorientierung bei der Vollziehung hat jedes haushaltsleitende Organ ein Wirkungscontrolling einzurichten. Dabei werden die haushaltsleitenden Organe von [einer Wirkungscontrolling-Stelle] unterstützt, die allerdings keine Richtlinienkompetenz gegenüber den haushaltsleitenden Organ hat, sondern diese unterstützend begleitet. [Die Wirkungscontrolling-Stelle] erfüllt im Rahmen der wirkungsorientierten Haushaltsführung somit die Funktion der methodischen und prozesshaften Begleitung sowie der Qualitätssicherung.

Die Qualitätssicherung erfolgt auf Basis der Prüfkriterien laut § 41 (Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit). Dabei hat [die Wirkungscontrolling-Stelle] insbesondere auf mögliche Zielkonflikte zwischen verschiedenen Untergliederungen bzw. Globalbudgets verschiedener Untergliederungen aufmerksam zu machen.

Die konkrete Benennung der Wirkungscontrolling-Stelle erfolgt nach entsprechender politischer Entscheidung.

Das Wirkungscontrolling umfasst die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag, das sind jene auf Untergliederungs- und Globalbudgetebene, sowie die Angaben über die interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und jene über die Durchführung von Vorhaben (§§ 16 bis 18 BHG 2013).

Das Wirkungscontrolling auf Detailbudgetebene obliegt dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ und wird nicht im Rahmen des Wirkungscontrolling an [die Wirkungscontrolling-Stelle] weitergemeldet. Das haushaltsleitende Organ kann sich allerdings zur Unterstützung der Wirkungsorientierung auch auf Detailbudget-Ebene von sich aus an die Wirkungscontrolling-Stelle wenden.

Der Wirkungscontrollingzyklus beginnt mit der Budgeterstellung. Die Wirkungsinformationen auf Untergliederungs- und Globalbudgetebene sind von den haushaltsleitenden Organen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und [der Wirkungscontrolling-Stelle] noch vor der Erstellung des Entwurfs zum Bundesvoranschlag zur Kenntnis zu bringen. Letztere überprüft die eingelangten Informationen nach den Kriterien der Relevanz, inhaltlichen Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit (siehe auch § 39 Abs.3)

Zu § 69:

In der Bestimmung des § 69 Abs. 2 BHG wird an Stelle des Begriffes der „Ausgaben“ im Sinne der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform der Begriff der „Mittelverwendungen“ angeführt, der sowohl Auszahlungen als auch Aufwendungen erfasst.

Darüber hinaus wurde in Abs. 5 der Ausdruck „Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ durch die im Rahmen der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform in § 2 Abs. 1 BHG neu definierten Ziele der Haushaltsführung ersetzt.

Zu § 70:

Die Absätze 2 und 3 des § 58 BHG 1986 konnten in einem Absatz (§ 70 Abs. 2 BHG) zusammengefasst werden, da sie in einem direkten inhaltlichen Zusammenhang stehen. In Z 4 des § 70 Abs. 2 BHG wurden die bisherigen Haushaltsgrundsätze durch die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 ersetzt.

Zu Abs. 3 und 4:

Bisher konnte das zuständige Organ des Bundes Bestandteile des Bundesvermögens, das es zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigte, im Wege des Sachgüteraustausches unentgeltlich an andere Organe des Bundes abgeben.

Um nicht benötigte Bestandteile des Bundesvermögens in Zukunft rascher im Hinblick auf die Umlaufzeit und effizienter im Interesse des Bundeshaushaltes abzugeben, wird neben dem Instrument des Sachgüteraustausches nach einer Frist von einem Monat auch die Möglichkeit einer Verwertung dieser nicht benötigten Bestandteile des Bundesvermögens außerhalb des Bundes eingeführt.

Um annähernd gleiche Voraussetzungen in Bezug auf den Sachgüteraustausch als auch in Bezug auf die Möglichkeit der Verwertung der Bestandteile zu schaffen, sind wie bisher Bestandteile des Bundesvermögens im Wege des Sachgüteraustausches vorerst an andere Organe des Bundes anzubieten. Kommt es binnen der Monatsfrist zu keiner Überlassung im Wege des Sachgüteraustausches, kann das zuständige Organ nun auch eine Verwertung gegenüber Dritten durchführen.

Die Frist im Rahmen des Sachgüteraustausches wird generell auf einen Monat reduziert. Nach dieser Frist steht es dem zuständigen Organ offen, den Bestandteil des Bundesvermögens auch an Dritte zu verkaufen.

In Bezug auf die Verordnung, die zum Sachgüteraustausch erlassen werden kann, wird auf die Erläuterungen zu § 116 verwiesen.

Zu Abs. 6:

Der neue Abs. 6 legt fest, dass jede haushaltsführende Dienstelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 aus verwaltungsökonomischen Gründen mindestens einmal in fünf Finanzjahren eine Gesamtinventur durchzuführen hat. Haushaltsführende Dienststellen, deren letzte Inventur am 1.1.2013 mehr als fünf Jahre zurückliegt, haben unverzüglich eine Inventur durchzuführen. Liegt die Inventur am 1.1.2013 weniger als fünf Jahre zurück, hat die haushaltsführende Dienststelle eine Inventur innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von ihrer letzten Inventur an, durchzuführen.

Bei Eintritt von bedeutsamen organisatorischen Änderungen ist von den betroffenen Organisationseinheiten bis zum Abschluss des Finanzjahres, in dem die organisatorische Änderung stattgefunden hat, eine Gesamtinventur vorzunehmen. Eine bedeutende organisatorische Änderung liegt zB dann vor, wenn bisher selbständige große Organisationseinheiten zusammengefasst oder geteilt werden, eine haushaltsführende Dienststelle einem anderen Ressort zugeordnet wird, Finanzämter zusammengelegt werden, Inventare nicht mehr zentral, sondern dezentral verwaltet werden oder bei Wechsel bzw. Änderung der Leitung der haushaltsführenden Dienststelle.

Bei Vermögensbestandteilen von besonderem Interesse hat über diese eine jährliche Teilinventur stattzufinden. Es obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, in der Verordnung gemäß Abs. 5 festzulegen, in welchen Fällen ein Vermögensbestandteil von besonderem Interesse vorliegt. Bei einem Vermögensbestandteil von besonderem Interesse kann es sich zB um Kunstgegenstände, Notebooks oder Multifunktionsgeräte handeln.

Im Rahmen der „Inventur“ (Gesamt- und Teilinventur) sind vollständige Aufzeichnungen im Hinblick auf das Vermögen zu erstellen.

Durch die regelmäßigen Inventuren wird sichergestellt, dass die anvertrauten Wirtschaftsgüter ordnungsgemäß verwaltet und das Bundesvermögen in regelmäßigen Abständen erhoben wird. Die richtige Zuordnung der Vermögensbestandteile zur zuständigen haushaltsführenden Dienststelle gewährleistet eine vollständige und korrekte Darstellung des Bundesvermögens im Bundesrechnungsabschluss.

Zu § 71:

Die Bestimmung des früheren § 59 BHG wurde durch Zusammenfassen von in Bezug stehenden Absätzen (früherer Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 des § 59 BHG 1986) leserlicher gestaltet und sprachlich vereinfacht.

In Abs. 1 Z 3 wurde normiert, dass den auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitgliedern des Aufsichtsorgans zumindest eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen anzugehören hat. Diese Präzisierung war deshalb erforderlich, da, wenn finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, jedenfalls immer das Bundesministerium für Finanzen miteingebunden werden soll.

In Abs. 2 Z 1 wurde eine inhaltliche Änderung insofern vorgenommen, als sonstige Kosten (Transaktionskosten), die beim Erwerb einer Beteiligung entstehen, zukünftig zu den Auszahlungen hinzuzurechnen sind. Damit erfolgt eine Anpassung dieser Regelung an den Grundsatz, dass die Bewertung eines Neuerwerbs von Beteiligungen auf der Basis der Anschaffungskosten einschließlich der mit der Anschaffung verbundenen Transaktionskosten zu erfolgen hat. In Folge bestehen sowohl für den zu aktivierenden Vermögenswert (Ansatz in der Vermögensrechnung) und für die Berechnung in Bezug auf die Genehmigung der Verfügung nach § 71 die gleiche Ausgangsbasis. Zinsen, die beim Erwerb einer Beteiligung entstehen, bleiben dagegen weiterhin von der Berechnung der Gesamtauszahlungssumme nach Abs. 2 Z 1 ausgenommen.

Der im früheren § 59 Abs. 3 Z 1 BHG 1986 angeführte Ausdruck „Fünf vom Zehntausend“ wird aus Gründen der besseren Verständlichkeit im § 71 Abs. 2 Z 1 durch einen konkreten Betrag ersetzt. Der nunmehr mit 75 Millionen Euro festgesetzte Wert stellt den Betrag dar, der sich mit einer leichten Aufrundung aus dem Bundesfinanzgesetz 2008 ableiten lässt.

In Abs. 3 beträgt hinkünftig die Betragsgrenze für die Aufgaben- oder Vorhabenübertragung statt 4 Millionen Euro nur mehr 2 Millionen Euro. Diese Herabsetzung der Betragsgrenze ist damit zu begründen, dass im Falle von Belastungen für den Bundeshaushalt die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen bereits bei einer niedrigeren Betragsgrenze erfolgen soll.

Im Übrigen wurde in § 71 an Stelle des Begriffes „Ausgaben“ im Sinne der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform der Ausdruck „Auszahlungen“ verwendet.

Zu § 72:

Die Bestimmung des § 72 wurde insofern geändert, als nicht mehr von der Geltendmachung der Ansprüche Abstand zu nehmen „ist“, sondern Abstand genommen werden „kann“. Darüber hinaus wurde die Nichtgeltendmachung der Ansprüche des Forderungs- oder Ersatzbetrages nicht mehr an den Prozentsatz nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen, sondern an einem Pauschalbetrag von 100 Euro ausgerichtet.

Zu § 73:

§ 73 entspricht gänzlich dem früheren § 61 BHG 1986. Di Bestimmung entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 200 vom 8. August 2000, S 35. Die Übertragung der Vornahme von Verfügungen durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen an das haushaltsleitende Organ nach § 73 Abs. 6 BHG erfolgt wie bisher im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz. Diese Bestimmung ist daher nicht von der generellen Verordnungsermächtigung in § 77 erfasst.

Zu § 74:

Die Bestimmung des § 74 entspricht inhaltlich - mit Ausnahme von Abs. 1 Z 1 - gänzlich dem früheren § 62 BHG 1986. Auf Grund der Änderungen in § 74 Abs. 1 Z 1 soll auf Forderungen auch ganz oder teilweise verzichtet werden können, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Bundes liegt.

Zu den §§ 75 und 76:

Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den früheren Bestimmungen der §§ 63 und 64 BHG 1986.

Der in § 75 Abs. 7 Z 2 genannte Prozentsatz von 25% (im früheren § 63 Abs. 7 Z 2 BHG 1986 „ein Viertel des Grundkapitals“), nimmt Bezug auf die Sperrminorität der Gesellschafter.

Der im früheren § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a BHG 1986 verwendete Ausdruck „Amtsorgan“ wird in § 75 Abs. 5 Z 2 lit. a durch den Ausdruck „einem haushaltsleitenden Organ“ ersetzt. Der Begriff des „Organs einer betriebsähnlichen Einrichtung“ konnte ersatzlos entfallen.

Die Absätze der Bestimmung des § 76 wurden auf Grund der Neuerlassung des BHG neu durchnummeriert - ohne wesentliche inhaltliche Änderungen (Ersatz des Begriffs „Einnahmen“ durch „Einzahlungen“) - zu erfahren.

Zu § 77:

Da die näheren Bestimmungen zum Bundesvermögen in der Bundeshaushaltsverordnung oder in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen geregelt werden sollen, war es erforderlich, für diesen Abschnitt des BHG eine Verordnungsermächtigung zu normieren.

So sollen die Bestimmungen über die Verwaltung der beweglichen Sachen (RIM), über die Verwaltung der Bibliotheken (RVB) und der Verwaltung des unbeweglichen Bundesvermögens (RuB), zukünftig in dieser Verordnung erfasst werden können.

Die Verordnungsermächtigung gemäß § 77 bezieht sich nicht auf die Bestimmungen der §§ 73 bis 76 BHG, für die jährlich besondere Durchführungsbestimmungen im Bundesfinanzgesetz normiert werden.

Die Verordnungsermächtigung gemäß § 77 steht nicht in Zusammenhang mit den in Artikel 51 Abs. 9 Z 9 B-VG genannten Verordnungen.

Abs. 1 bis 2 des früheren § 56 BHG 1986 konnten - da ihre Inhalte, wenn auch in anderer Art und mit anderen Begriffen - in der Bestimmung über die Vermögensrechnung abgebildet sind, entfallen.

Die Bestimmung des früheren § 56 Abs. 3 BHG 1986 konnte ersatzlos entfallen, da einerseits zukünftig alle haushaltsführenden Dienststellen eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen haben und andererseits auch von allen haushaltsführenden Dienststellen in Bezug auf Anlagen ein sonstiger in den Hauptverrechnungskreis der Haushaltsverrechnung integrierter Verrechnungskreis der Anlagenbuchführung (§ 98) einzurichten ist. Die Notwendigkeit der Führung der Anlagenbuchführung ergibt sich aus den Anforderungen der Veranschlagung und des Rechnungswesens des Bundes mit doppischen Strukturen. Im Rahmen der integrierten Anlagenbuchführung sind mit der Einführung der linearen Abschreibung von allen haushaltsführenden Dienststellen auch Aufzeichnungen über Anlagen und Material zu führen.

Zu den §§ 78 bis 81:

Im Zuge der jetzigen Neuerlassung des BHG wurden die früheren §§ 65, 65a, 65b, 65c und 66 BHG 1986, um dem Gedanken der Übersichtlichkeit Rechnung zu tragen, neu strukturiert und die Paragraphen mit aussagekräftigen Überschriften versehen (Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen - § 79, Zusätzliche Finanzierungsermächtigungen - § 80, Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern - § 81). Da die Bestimmungen der §§ 78 bis 82 BHG einen eigenen abgegrenzten Bereich im III. Hauptstück darstellen, wurden sie in einen eigenen Abschnitt (4. Abschnitt) mit der Überschrift „Finanzierungen und Bundeshaftungen“ eingeordnet.

In den §§ 78, 79 und 80 wurden im Sinne der neuen Begriffe der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform, an Stelle der Begriffe „Ausgaben“, „Einnahmen“ bzw. „Bundeseinnahmen“ die Ausdrücke „Auszahlungen“ bzw. „Gesamtauszahlungen“, „Einzahlungen“ bzw. „Gesamteinzahlungen“ oder „Bundeseinzahlungen“ verwendet.

Da es ab der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform in der Finanzierungsrechnung für Ein- und Auszahlungen keinen Auslaufzeitraum mehr geben soll, konnten die Abs. 1, 1a und 1b des früheren § 65a BHG 1986 entfallen.

Abs. 2 des früheren § 65a BHG 1986 wurde im Wesentlichen unverändert in die Bestimmung des § 80 Abs. 1 übernommen. Da in Zukunft auf Ebene des Bundesbudgets der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit veranschlagt wird, wurde der Begriff „Ausgleichshaushalt“ im früheren § 65a Abs. 2 BHG 1986 in § 80 Abs. 1 durch den Begriff „Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit“ ersetzt.

In Abs. 2 des § 80 findet sich die frühere Bestimmung des § 65b Abs. 3 BHG 1986 mit strukturellen formalen Änderungen, aber inhaltlich unverändert, wieder.

Zu § 82:

Mit 1. Juli 1999 wurde das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz in Kraft und die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (BGBl. Nr. 125/1955) außer Kraft gesetzt. In § 82 Abs. 2 Z 2 BHG 2013 war daher der Ausdruck „Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung“ durch den Ausdruck „Wirtschaftstreuhandberufsgesetz“ zu ersetzen.

In § 82 Abs. 2 Z 3 wurde des Weiteren der Prozentsatz für die Obergrenze im Hinblick auf das von der Schuldnerin oder vom Schuldner zu tragende Haftungsentgelt von 0,5 % auf 1 % angehoben, um der Sicherstellung eines angemessenen Haftungsentgeltes Rechnung zu tragen.

Abs. 3 des früheren § 66 BHG 1986 regelte, dass vom Bund in Fremdwährung übernommene Haftungen unter Zugrundelegung des im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurses für Devisen auf den Haftungsrahmen anzurechnen sind. Da diese Bezugsgröße nicht mehr verlautbart wird, sieht die nunmehrige Regelung in § 82 Abs. 3 die Heranziehung des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenz-Wechselkurses vor.

Abs. 5 soll klarstellen, dass die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt ist, während der Zeit eines Budgetprovisoriums Haftungsverträge gemäß Abs. 1 bis 3 in demselben Ausmaß abzuschließen, wie es in den entsprechenden Ermächtigungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes vorgesehen war.

Zu §§ 83 bis 86:

Das Bundeshaushaltsgesetz sah bereits bisher sowohl disziplinäre, arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen vor, um Verstöße gegen das Bundeshaushaltsrecht zu bestrafen. § 99 BHG 1986 sieht vor, bei Verstößen gegen Haushaltsvorschriften Beamtinnen und Beamte nach dem Disziplinarrecht zu belangen bzw. das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten aufzulösen und Ersatzabsprüche über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung durchzusetzen. Darüber hinaus kann Haushaltsuntreue auch in strafrechtlicher Sicht unter den Tatbestand der Untreue gemäß § 153 StGB subsumiert werden.

Mittels der neuen Steuerungslogik der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform wird ein umfangreiches System von Anreiz- und Sanktionsmechanismen geschaffen (Art. 51 Abs. 9 Z 11 B-VG). Damit soll in erster Linie über Anreize eine Steigerung von Motivation und Effizienz in der Verwaltung erreicht werden; im gleichen Zuge wurden aber auch die schon bestehenden Sanktionsmechanismen verfeinert und in das neue Steuerungssystem integriert. Zentrale Anreize gehen von den erweiterten Möglichkeiten zur Mittelumschichtung und den umfangreichen Möglichkeiten zur Bildung und Nutzung von Rücklagen aus. Diese Themenbereiche sind aus thematischen Gründen bereits in den §§ 53 ff im 1. Abschnitt dieses Hauptstückes geregelt. Die übrigen Anreiz- und Sanktionsmechanismen werden im folgenden 5. Abschnitt explizit als solche benannt und im Folgenden erläutert:

Zu § 83:

Mit dieser Bestimmung wird künftig bereits im Bundeshaushaltsgesetz eine explizite haushaltsrechtliche Grundlage für die Gewährung von Prämien an Bundesbedienstete verankert. Die Zuerkennung von Leistungsprämien hat wie bisher nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften zu erfolgen. In Anknüpfung an die erfolgreichen Erfahrungen mit der im Jahr 2000 eingeführten Flexibilisierungsklausel wird in Z 1 zur Bewertung von Einsparungen auf den finanzierungswirksamen Aufwand abgestellt. Dabei wird der Erfolg am Jahresende mit dem jeweils budgetierten Aufwand gemäß Bundesvoranschlag verglichen, sodass ein Anteil der Einsparungen an Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ausgeschüttet werden kann. Die Bedeckung ist im Finanzierungshaushalt sicherzustellen, sodass der Nettofinanzierungsbedarf nicht überschritten wird.

Zusätzlich zur Z 1 muss der Tatbestand (Z 2) erfüllt sein, dass die für die jeweilige Dienststelle geltenden Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne zumindest weitgehend erfüllt sein müssen. Die Feststellung ob dieser Tatbestand erfüllt ist, hat das haushaltsleitende Organ zu beurteilen.

Zu § 84:

Diese Bestimmung orientiert sich weitgehend am bisherigen § 99 BHG. Darin wird unter Bezugnahme auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, auf entsprechende Disziplinarmaßnahmen bzw. Kündigungsmöglichkeiten im Falle von Verstößen gegen die Bestimmungen des Bundeshaushaltsrechts hingewiesen und eine Mitbefassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen normiert. Absatz 3 betrifft den Schadenersatz über die Organ- bzw. Dienstnehmerhaftung. Ein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Regelung liegt in der schärferen Formulierung des Absatzes 1, wonach im Falle von Verstößen gegen die haushaltsrechtlichen Vorschriften die Einleitung disziplinärer Maßnahmen verpflichtend vorgeschrieben wird.

Zu § 85:

§ 85 stellt einen Verweis auf eine noch zu konkretisierende Verwaltungsstrafbestimmung dar.

Zu § 86:

§ 86 ermöglicht der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, in bestimmten Fällen Sanktionen gegen haushaltsleitende Organe zu verhängen, um einer Überschreitung der parlamentarisch genehmigten Obergrenzen entgegen zu wirken. In Absatz 1 werden die Tatbestände und in Absatz 2 die Sanktionen normiert.

Sofern beispielsweise bei Vorhaben, die über die für die jeweiligen haushaltsleitenden Organen geltenden Mitbefassungsgrenzen des „finanziellen Wirkungsbereiches“ hinausgehen, keine entsprechende Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erfolgt (Absatz 1 Z 2), kann die Mitbefassungsgrenze gegenüber dem betreffenden haushaltsleitenden Organ „dynamisch“ gesenkt werden (Absatz 2 Z 2). Erweiterte Pflichten zur Einvernehmensherstellung auch bei weniger umfangreichen Vorhaben wären die Folge. Die gleiche Sanktion ist auch bei einer Überschreitung von Mittelverwendungsobergrenzen denkbar.

Werden Umschichtungen zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets oder zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik vorgenommen, ohne die vorherige haushaltsrechtliche Genehmigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen einzuholen, kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen den Betrag, um den die Obergrenze überschritten wurde, im nächsten Finanzjahr binden und damit über die nächste Periode ausgleichen.

Zu § 87:

Die Bestimmung des § 87 führt die bisherige Regelung des § 67 BHG 1986 zu Anordnungen in das neue Verrechnungssystem der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform über. In Abs. 1 des § 87 handelt es sich im Wesentlichen um eine Anpassung von Begriffen des BHG 1986 (Einnahmen, Ausgaben, etc.) an die Terminologie des neuen Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes im neuen BHG (Mittelverwendungen: Aufwendungen, Auszahlungen; Mittelaufbringungen: Erträge, Einzahlungen) sowie um eine Ergänzung in Z 4 (Verrechnung von Wertveränderungen im Vermögen oder den Fremdmitteln) im Sinne der neuen Vermögensrechnung.

Nach Abs. 2 (früherer Abs. 1a des § 67 BHG 1986) kann die Schriftlichkeit einer Anordnung dann entfallen, wenn das anordnende Organ die Anordnungen

           1. im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt an das HV-System weitergibt,

           2. unter Einbeziehung der BHAG an das HV-System im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung weitergibt oder

           3. nach § 5 Abs. 4 von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung übermittelt (zB Bundesbesoldung).

Die elektronische Anordnung bedarf von der oder vom Anordnungsbefugten im HV-System der Freigabe, die die elektronische Fertigung der Anordnung bewirkt. Das Datum der Freigabe und das Benutzerkennzeichen der oder des Anordnungsbefugten werden, wie alle anderen Vollzugsschritte im HV-System, in unveränderbarer Weise festgehalten. Die Freigabe der Anordnung im HV-System durch die oder den Anordnungsbefugten ersetzt dessen Unterschrift.

Der bisherige § 67 Abs. 2 BHG 1986 findet sich in § 87 Abs. 3 wieder.

Mit der Erweiterung der Bestimmung des früheren Abs. 3 des § 67 BHG 1986 in § 87 Abs. 4 werden die haushaltsführenden Dienststellen dazu angehalten, die für die Abwicklung der Verrechnung und des Zahlungsverkehrs benötigten Gebarungsunterlagen wie zB Geschäftsstücke, Belege und sonstige Unterlagen, umgehend im System der Haushaltsverrechnung des Bundes (HV-System) zu erfassen und an das ausführende Organ (BHAG, Zahlstelle oder Wirtschaftsstelle) unverzüglich weiterzuleiten. Einerseits sollen damit unnötige Kosten verhindert werden, die dadurch entstehen, dass Gebarungsunterlagen verspätet oder mit unvollständigen Angaben Eingang in das HV-System des Bundes finden; andererseits verbessern die - im Idealfall - taggenauen Einblicke die operative Handhabung des Monatsvoranschlages und die Planung der folgenden Monatsvoranschläge sowie das Liquiditätsmanagement durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA). Die Regelung gewährleistet außerdem auch eine rechtzeitige Berücksichtigung der Gebarungsunterlagen im Hinblick auf die Anwendung der Betragsobergrenzen für die Aufwendungen und Auszahlungen.

In Abs. 5 des § 87 wird festgelegt, dass Verpflichtungen des Bundes begründende Anordnungen von einer haushaltsführenden Dienststelle dann nicht erteilt werden dürfen, wenn die im Bundesfinanzgesetz entsprechend festgelegten Betragsobergrenzen für Aufwendungen und Auszahlungen überschritten werden. Die Verpflichtung darf in diesem Falle nicht eingegangen werden. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die betragsmäßigen Beschränkungen bereits in der Phase der Anordnung berücksichtigt und wirksam werden.

Abs. 6 des § 87 gibt inhaltlich im Wesentlichen den Text des früheren § 67 Abs. 4 BHG 1986 wieder, lediglich der Begriff der „Kasse“ konnte entfallen, da die Organisationsform der Kassen im BHG 2013 generell nicht mehr vorgesehen ist (siehe etwa auch die Erläuterungen zu den §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 3 Z 7 und 8).

Zu § 88:

Der Inhalt der bisherigen Bestimmung des § 68 Abs. 1 BHG 1986 wurde in § 88 Abs. 1 übernommen und insofern verändert, als die gesetzlich erforderlichen Mindestinhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages erweitert worden sind. Inhaltlich neu sind die Z 3, 4 und 5 im Abs. 1 des § 88 (Zahlungsfrist, Bankverbindung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers, Nummer bzw. Bezeichnung des Sachkontos, Voranschlagsstelle, Kostenstelle oder die Kostenträger).

Abs. 2 des § 88 übernimmt im Wesentlichen den Inhalt von § 68 Abs. 1a BHG 1986. Anstatt des Ausdruckes „ZEDVA“ wird der Begriff des „HV-Systems“ verwendet. Außerdem wird festgelegt, dass für den Fall, dass die in § 88 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen, die Anordnung nicht alle Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, sondern nur die „maßgeblichen“ Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages enthalten muss. Was „maßgebliche“ und „nicht maßgebliche“ Inhalte sind, wird mit Verordnung festgelegt. Insofern Anordnungen nur die Verrechnung und nicht einen Zahlungsauftrag betreffen (zB eine Umbuchung zwischen Sachkonten), sind nur die dafür maßgeblichen Inhalte nach § 88 Abs. 1 anzugeben.

Der Inhalt des bisherigen § 68 Abs. 2 BHG 1986 wurde unverändert in die Bestimmung des § 88 Abs. 3 übernommen.

In § 88 Abs. 4 findet sich der Inhalt der früheren Bestimmung des § 68 Abs. 3 BHG 1986 wieder. Abs. 4 wurde um eine neue Ziffer (Z 4) erweitert, in der sich die frühere Regelung des § 69 BHG 1986 unverändert wiederfindet.

Zu § 89:

Die Bestimmung des § 89 regelt die Grundsätze der Verrechnung. § 89 enthält einerseits einen Teil der bisherigen Verrechnungsmaßstäbe und Verrechnungsgrundsätze (§§ 74 und 75 BHG 1986), regelt aber andererseits auch neue Grundsätze.

Die Verrechnung in voller Höhe (brutto) nach Abs. 1 beinhaltet neben den Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten (Transportkosten, Montage, etc.). und die anfallenden Abgaben (zB Grunderwerbssteuer). „In sachlicher Ordnung“ zu verrechnen bedeutet, dass auf den für den Geschäftsfall vorgesehenen Konten laut Kontenplanverordnung verrechnet wird. Die Bestimmung des Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 75 Abs. 1 BHG 1986.

Als Finanzjahr nach Abs. 2 gilt der Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember. Unter dem Begriff „periodengerecht“ versteht man, dass die Geschäftsfälle entsprechend ihrer wirtschaftlichen Zurechnung in der Ergebnisrechnung verrechnet werden.

Abs. 3 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 75 Abs. 2 BHG 1986, wobei zusätzlich zum Begriff der „Verrechnungsaufschreibungen“ auch der Begriff der „Gebarungsunterlagen“ angeführt wird.

Nach Abs. 4 hat die Verrechnung ua auf Basis zuverlässiger Informationen zu erfolgen. Zuverlässige Informationen sind frei von Willkür und bilden Sachverhalte verzerrungsfrei ab. Abs. 4 übernimmt in Z 1 und Z 2 die Inhalte des bisherigen § 75 Abs. 3 BHG 1986.

Im Hinblick auf die Erfüllung von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Abs. 5 liegt die Fälligkeit dann vor, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind:

           1. die Rechnung muss sachlich und rechnerisch richtig gelegt werden,

           2. die vereinbarte Zahlungsfrist muss erreicht sein und

           3. das Zahlungsziel muss vertraglich festgelegt sein oder sich auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung ergeben.

Ein integriertes geschlossenes System nach Abs. 6 bedeutet, dass jeder Geschäftsfall nach dem Prinzip der doppelten Buchführung erfasst wird. Dadurch ergibt sich zwingend, dass das Nettoergebnis eines Finanzjahres in der Ergebnisrechnung dem kumulierten Nettoergebnis in der Vermögensrechnung zugerechnet wird. Die Veränderung der liquiden Mittel in der Finanzierungsrechnung entspricht jener in der Vermögensrechnung. Die Summe der Vermögenswerte entspricht der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten).

Als sonstige Verrechnungskreise nach Abs. 6 gelten jene nach § 98 (§ 81 BHG 1986). Die Salden aus den sonstigen Verrechnungskreisen sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu übernehmen, wobei im Hinblick auf den Begriff „übernehmen“ nicht nur eine technische Übernahme der Salden gemeint ist. Die Salden können auch manuell übernommen werden.

Der in Abs. 6 erwähnte Kontenplan hat festzulegen, in welchen Fällen nicht wesentliche Positionen zusammenzufassen oder wesentliche Positionen der Größe und der Natur nach gesondert auszuweisen sind.

Nach Abs. 7 hat das Verrechnungssystem zu ermöglichen, dass Vergleiche in Bezug auf die unterschiedlichen Finanzjahre, Detailbudgets, Globalbudgets, Untergliederungen für alle Abschlussrechnungen und im Berichtswesen erfolgen können. Diese Anforderung wird durch operative Berichte im HV-System und Berichte im Haushaltsinformationssystem (zB Erstellung von Zeitreihen) erfüllt.

Nach Abs. 8 wird festgelegt, dass die Bestimmungen der Veranschlagung sinngemäß gelten, insofern in der Verrechnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden. So gelten zB die Veranschlagungsbestimmungen in § 29 Abs. 1 und 4 (Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Ab-Überweisungen) auch für die Verrechnung.

Die Verrechnung der Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal in ausgegliederten Rechtsträgern sowie von Finanzschulden erfolgt mit Bruttowerten, aus denen die Werte nach § 29 Abs. 2 und 3 ermittelt werden.

Zu § 90:

Mit der Haushaltsrechtsreform haben sich auch die Vorgänge und Prozesse im Hinblick auf die Geschäftsfälle in der Verrechnung verändert. Zusammengehörige Geschäftsfälle bilden eine Geschäftsfallkette mit folgenden Stufen der Verrechnung: Obligo, Forderung bzw. Verbindlichkeit und Zahlung.

Geschäftsfälle, die Geldleistungsverpflichtungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bundes begründen oder in Aussicht stellen, sind als Obligo nach Abs. 2 zu verrechnen. Als Obligos wird die Stufe der Verrechnung von Geschäftsfällen bezeichnet, bei denen Mittelverwendungen vorgemerkt oder reserviert werden, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit begründet worden ist („schwebende Buchung“ bis zur Entstehung der Verbindlichkeit bzw. erwartete Leistungen und Rechungen).

Obligo-Geschäftsfälle sind zB Mittelreservierungen (Mittelbindung für bestehende Dauerschuldverhältnisse zB Auszahlungen für Miete, Wartung, Energie, Telekommunikation, Personal) oder Mittelbindungen (finanzielle Einzelverpflichtungen zB konkrete Darlehens- oder Förderungszusagen, Vertragsabschlüsse, Bestellungen) oder Mittelvorbindungen (verwaltungsinterne Mittelbindung für späteren Bedarf zB Ausschreibungen).

Die Stufe des Obligos (bisherige Phase 3) wird nur im Finanzierungshaushalt und nicht in der Darstellung des Ergebnishaushaltes ausgewiesen. Im Ergebnishaushalt erfolgt die Darstellung von Aufwendungen oder Erträgen erst, wenn dieser wirtschaftlich entstanden ist und somit eine Verbindlichkeit oder Forderung (bisherige Phase 4) begründet worden ist.

Obligos bilden eine Grundlage für Rechnungsabgrenzungen und die Ermittlung von sonstigen Rückstellungen. Der Stand der Obligos kann bei Bedarf jederzeit im HV-System abgefragt werden. Mit dem Verrechnen des Obligo-Geschäftsfalles wird transparent, dass das Budget bereits für einen allfälligen Verbrauch gebunden bzw. verplant ist, aber noch keine Verbindlichkeit vorliegt.

Die Verrechnung des Obligos hat keine Auswirkung auf die Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung. Durch die Referenzierung auf ein Obligo bei der Verrechnung von Aufwand und Ertrag, wird dieses in der entsprechenden Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit aufgelöst. In bestimmten Fällen (zB Schnittstellen, Personalverrechnungsverfahren) wird die Auflösung des Obligos in der entsprechenden Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit durch die Zahlung angestoßen.

Nach Abs. 3 sind alle Forderungen und Verpflichtungen des Bundes zu verrechnen (zB als Ein- und Ausgangsrechnungen). Geschäftsfälle, wie zB konkrete Förderungszusagen (wenn sich die Förderzusagen nur auf das laufende Finanzjahr beziehen) sind als Verbindlichkeiten zu verrechnen. Forderungen bzw. Verbindlichkeiten wirken sich je nach Geschäftsfall in der Ergebnis- und Vermögensrechnung aus.

Der Inhalt der Bestimmung des früheren § 78 Abs. 6 BHG 1986 wurde im Wesentlichen in die Bestimmung des § 90 Abs. 4 übernommen. Mit der Durchführung einer Zahlung wird der Bestand von liquiden Mitteln und der Bestand von Forderungen und Verbindlichkeiten verändert. Diese Veränderungen wirken sich auf die Vermögens- und Finanzierungsrechnung aus.

Budgetkorrekturen nach Abs. 5 betreffen im Wesentlichen Mittelumschichtungen, Mittelverwendungsüberschreitungen und Mittelverwendungsbindungen.

Mittelverwendungsüberschreitungen können insbesondere solche sein, die die Entnahme von Rücklagen oder die Erhöhung von variablen Auszahlungen betreffen. Die Budgetkorrekturen können zu einer Überschreitung der Auszahlungsobergrenze führen. Diese Budgetkorrekturen entsprechen den Inhalten des in der Phasenbuchführung verwendeten Begriffes der „Verzweigung“ (bisherige Phase 9, § 78 Abs. 2 BHG 1986).

Zu § 91:

Die Haushaltsverrechnung hat in einer integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung zu erfolgen. „Integriert“ nach Abs. 1 bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nach Maßgabe der Geschäftsfälle die Erfassung in den drei Rechenwerken (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung) nach dem Grundsatz der doppelten Buchführung erfolgt. Es ist somit grundsätzlich nicht möglich, dass eine Buchung nur in der Finanzierungsrechnung vorgenommen wird, ohne dass die korrespondierenden Vorgänge in der Ergebnis- oder Vermögensrechnung abgebildet sind. Eine Ausnahme besteht zB im Hinblick auf die Verrechnung von Obligos, die nur in der Finanzierungsrechnung, nicht aber in der Ergebnis- und Vermögensrechnung ihren Niederschlag findet.

Die bisherigen „Verrechnungsmaßstäbe“, zB dass die Eurowährung der Verrechnung zu Grunde legen ist (§ 74 BHG 1986), wurden in die neuen §§ 91 bis 92 einbezogen, die nunmehr die Regeln über den Ansatz und die Bewertung in der Verrechnung gesondert darstellen.

Der Inhalt des letzten Satzes des früheren § 74 Abs. 1 BHG 1986 wurde entsprechend angepasst und in § 91 Abs. 1 übernommen.

Wirtschaftliches Eigentum gemäß Abs. 2 wird in der Regel mit dem aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen erworbenen Eigentum ident sein. Nur in durch Verordnung zu bestimmenden Ausnahmefällen (wie etwa bei Eigentumsübertragungen unter Eigentumsvorbehalt), in denen der Bund den überwiegenden Nutzen aus einem Vermögenswert zieht oder das überwiegende Risiko seines Untergangs trägt, kann bereits bei bloßem wirtschaftlichen (und nicht auch zivilrechtlichem) Eigentum eine Erfassung in der Vermögensrechnung erfolgen.

Nach Abs. 2 können Vermögensgegenstände, die in Folge ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung nur schwer zu bewerten sind (Kulturgüter), von der Verrechnung ausgenommen werden.

Kulturgüter sind Vermögenswerte, die zum einen kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische oder umweltpolitische bzw. ökologische Qualität besitzen und zum anderen der Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhält. Beispiele sind: Sammlungen in Museen (Artefakte, Ausstellungen, Oldtimer, etc.), geschützte Landschaftsräume, historische Gebäude oder Ausgrabungsstätten und archäologische Funde.

Eine Forderung des Bundes nach Abs. 3 ist anzusetzen, wenn der Bund im Wege der jeweiligen haushaltsführenden Dienststelle berechtigt ist, liquide Mittel mit einer definierten Zahlungsfrist zu erhalten. Eine Kontrolle über den zukünftigen Nutzen durch den Bund nach Abs. 3 ist zB dann gegeben, wenn der Bund eine Lieferung oder eine Leistung erbracht hat bzw. auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen ein Anspruch auf eine Forderung begründet wurde.

Eine Verbindlichkeit nach Abs. 4 ist eine Schuld, die den Bund im Wege einer haushaltsführenden Dienststelle verpflichtet, liquide Mittel oder andere Vermögenswerte abzugeben oder Verbindlichkeiten zu potentiell nachteiligen Bedingungen auszutauschen. Verbindlichkeiten zu nachteiligen Bedingungen werden zB übernommen, wenn der Bund von einem Unternehmen eine Verbindlichkeit übernimmt, wo der Bund keine entsprechende Gegenleistung erhält. Unter derartigen Verbindlichkeiten sind keine Haftungen oder Wertpapiere des Bundes zu verstehen.

Eine Verpflichtung, liquide Mittel oder andere Vermögenswerte abzugeben, ist als Verbindlichkeit anzusetzen, wenn deren Höhe und Fälligkeit feststellbar ist und die Leistung bzw. Lieferung erbracht wurde.

Sobald der dem Geschäftsfall zugehörige Aufwand verrechnet wird, ist auch die dazugehörige Verbindlichkeit zu verrechnen. Eine Kontrolle über den zukünftigen Nutzen durch den Bund nach Abs. 4 ist zB dann gegeben, wenn eine Lieferung oder Leistung durch eine Lieferantin oder einen Lieferanten oder eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer an den Bund erfolgt ist bzw. wenn der Bund auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen einen Anspruch auf eine Leistung oder eine Dienstleistung erworben hat.

Verpflichtungen nach Abs. 5, für die Rückstellungen zu bilden sind, können ihren Ursprung in einer vertraglichen oder gesetzlichen Schuld des Bundes haben. Der Zeitpunkt des Eintretens der Verpflichtung hat auf das in § 91 Abs. 5 Z 2 genannte Verpflichtungsereignis Bezug zu nehmen. Dieses ist jenes Ereignis, mit dem die Schuld begründet wird (zB Erlangen von Ansprüchen von Dritten aus einer Leistung).

Nach Abs. 6 Z 1 sind Rückstellungen für Haftungen zu verrechnen, wenn der Eintritt eines künftigen Schadenfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist.

Rückstellungen für Verpflichtungen nach Abs. 6 Z 2, die der Höhe oder dem Grunde nach ungewiss sind und die Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden können, werden als Rückstellung für Prozesskosten in der laufenden Verrechnung erstmalig erfasst, wenn ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muss.

Rückstellungen nach Abs. 6 Z 3 sind zB für sonstige Rückstellungen zu bilden.

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung, deren Existenz durch das Eintreten oder Nicht-Eintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt werden muss. Bei einer Eventualverbindlichkeit kann es sich um eine gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen handeln, bei der ein Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen (meist liquide Mittel) nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Neubewertungsrücklagen nach Abs. 7 sind solche, die einzeln für die Erhöhung des Wertes einer Beteiligung oder die Veränderung des Wertes einer zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlage gebildet werden. Diese sind dem Nettovermögen (Ausgleichsposten) zuzurechnen. Aus einer Veränderung des Wertes gegenüber einer Neubewertungsrücklage ergibt sich keine Änderung in der Ergebnisrechnung.

Fremdwährungsumrechnungsrücklagen nach Abs. 7 entstehen bei der Veränderung eines in fremder Währung gehaltenen Vermögenswertes oder einer begebenen Finanzschuld. Diese sind dem Nettovermögen (Ausgleichsposten) zuzurechnen. Aus einer Veränderung des Wertes gegenüber einer Fremdwährungsumrechnungsrücklage ergibt sich keine Änderung in der Ergebnisrechnung.

Nach Abs. 8 hat die Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen im Hinblick auf Transfers und aus der operativen Verwaltungstätigkeit analog zu den Bestimmungen der Veranschlagung (§ 30 Abs. 1 Z 1, § 32, § 33 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Abs. 2) zu erfolgen.

Immaterielle Anlagenwerte nach Abs. 9 sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. Diese werden nur dann in die Vermögensrechnung aufgenommen, wenn diese angeschafft, jedoch nicht selbst erstellt wurden.

Zu § 92:

Die frühere Bestimmung zur pauschalierten Abschreibung (§ 57 Abs. 3 dritter Satz BHG 1986) wird durch die lineare Abschreibung (§ 92 Abs. 6) ersetzt.

Nach Abs. 1, 2 und 3 ist der Nominalwert jener Wert, mit dem eine Forderung vertraglich von der Schuldnerin oder dem Schuldner erfüllt werden kann. Bei zweifelhaften Forderungen muss der eventuell uneinbringliche Teil aufwandswirksam abgeschrieben werden. Es sind vereinfachte Verfahren der gruppenweisen Einzelwertberichtigung zulässig.

Nach Abs. 3 sind Forderungen unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

Anschaffungskosten nach Abs. 4 und 6 setzen sich zusammen aus den Kosten des Erwerbs wie zB Anschaffungspreise inklusive Einfuhrzölle, Transportkosten, Abwicklungskosten sowie nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern abzüglich Anschaffungskostenminderungen wie Rabatte, Skonti und gegebenenfalls Fremdwährungsdifferenzen.

Als Herstellungskosten nach Abs. 4 und 6 werden sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung eines Vermögenswertes, seiner Erweiterung oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Änderungen (zB Verbesserungen) zusammengefasst. Erhaltungsaufwendungen zählen nicht zu den Herstellungskosten.

Werden Vorräte nach Abs. 4 regelmäßig ersetzt und ist deren Wert von untergeordneter Bedeutung, können diese als Festwert erfasst werden. Gleichartige Vorräte können in einer Gruppe zusammengefasst und nach dem FIFO-Verfahren bewertet werden. Das FIFO-Verfahren ist ein Verbrauchsfolgeverfahren, bei dem - ausgehend von den ältesten Beständen - angenommen wird, dass diese auch zuerst verbraucht werden.

Beteiligungen an Unternehmen nach Abs. 5, an denen der Bund Eigentumsanteile hält oder die Kontrolle oder einen maßgeblichen Einfluss ausübt, sind zum Anteil des Bundes am geschätzten Nettovermögen in der Vermögensrechnung zu erfassen. Zum Zeitpunkt des Erwerbes sind dies die Anschaffungskosten.

Nach Abs. 5 hat die Anpassung dann erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage zu erfolgen, wenn sich das Nettovermögen des Tochterunternehmens durch Gewinne bzw. durch Veränderungen in seinen Rücklagen erhöht hat. Wurde der Anteil am Nettovermögen durch Verluste bzw. Auflösungen von Rücklagen im Tochterunternehmen verringert, hat zunächst eine Auflösung einer aus früheren Finanzjahren vorhandenen Neubewertungsrücklage und für eine darüber hinausgehende Verringerung eine erfolgswirksame wertmindernde Anpassung zu erfolgen. Diese ist nicht finanzierungswirksam. Bei Veräußerung einer Beteiligung ist die Differenz aus Anschaffungskosten und Veräußerungserlösen im Finanzergebnis zu erfassen und eine vorhandene Neubewertungsrücklage nicht finanzierungswirksam aufzulösen.

Insoweit Kulturgüter nach Abs. 7 nicht in der Vermögensrechnung verrechnet werden, sind sie in die Anlagenbuchführung mit dem Wert Null aufzunehmen und im Anhang des Bundesrechnungsabschlusses mit zumindest folgenden Angaben darzustellen: Beschreibung wie zB historisches Gebäude, Sammlung oder Denkmal, Lage bzw. Standort und Größe.

Kulturgüter, die bewertet werden können (und somit nach § 91 Abs. 2 von der Verrechnung nicht ausgenommen sind), sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu verrechnen.

Nach Abs. 6 sind Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen. Ihre Abschreibung hat linear zu erfolgen. Geringwertige Wirtschaftsgüter können weiterhin sofort bei ihrer Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.

In Bezug auf Grundstücke gilt nach Abs. 6, dass diese keiner regelmäßigen Abschreibung unterliegen, da ihre Nutzung grundsätzlich unbegrenzt ist. Die Bewertung von Grundstücken im wirtschaftlichen Eigentum erfolgt daher zu Anschaffungskosten. Eine Abschreibung hat nur dann zu erfolgen, wenn ein Wertverlust durch Abbau (zB von Bodenschätzen) vorliegt. Wertminderungen bei Grundstücken, die sich zB auf Grund von Preisverfall oder Verschlechterung der Lage wegen Hochwasser ergeben, sind erfolgswirksam im Sachaufwand zu verrechnen.

Nach Abs. 7 ist der beiliegende Zeitwert jener Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartnern getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert wird ermittelt aus:

           1. dem Preis einer bestehenden, bindenden Vereinbarung oder sofern diese nicht vorliegt,

           2. dem gegenwärtigen Angebotspreis, wenn der Vermögenswert in einem aktiven Markt gehandelt wird oder sofern dies nicht zutrifft,

           3. dem Preis der letzten Transaktion, sofern die Umstände, unter denen die Transaktion stattgefunden hat, sich nicht wesentlich geändert haben oder sofern dies unmöglich ist,

           4. dem Wert, der sich aus einer bestmöglichen Schätzung ergibt.

Kulturgüter, die vom Bund neu angekauft werden, sind mit dem Anschaffungswert zu verrechnen.

In Abs. 8 konnte der bisher in § 57 Abs. 3 BHG 1986 enthaltene Begriff des „Alters“ entfallen, da bei der Abschreibung lediglich auf die Abnutzung abgestellt werden soll. Die Änderung des Ausdruckes „anteilig“ auf „linear“ stellt lediglich eine Konkretisierung dar. Des Weiteren wurde der Begriff der „Wirtschaftsgüter“ im früheren § 57 Abs. 3 BHG 1986, der ein Begriff des Einkommenssteuerrechts ist, durch den Begriff der „Vermögenswerte“ ersetzt.

Der erzielbare Betrag nach Abs. 8 eines Vermögenswertes ist der höhere Wert von den beiden folgenden Werten: einerseits dem beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswertes abzüglich der Verkaufskosten und andererseits dem Gebrauchswert eines Vermögenswertes. Der Gebrauchswert eines Vermögenswertes, welcher künftig zu Einzahlungen führt, wird aus dem Barwert der künftigen Einzahlungen abgeleitet. Der Gebrauchswert eines Vermögenswertes, welcher zu keinen Einzahlungen führt, bemisst sich aus dem Barwert der geschätzten, abgeschriebenen Wiederbeschaffungskosten.

Der Rückzahlungsbetrag nach Abs. 9 ist jener Betrag, mit dem Fremdmittel (Schulden) endgültig getilgt werden können.

Nach Abs. 10 hat die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu erfolgen. Dabei sind die feststehenden künftigen Bezüge und Bezugssteigerungen jener Bediensteten, die einen Anspruch auf Abfertigung und oder Jubiläen haben, zu berücksichtigen.

Nähere Regelungen bezüglich der Bewertung von Vermögensgegenständen können nach § 116 mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen erlassen werden.

Zu § 93:

Ein Finanzinstrument nach Abs. 1 ist ein vertragliches Recht oder eine vertragliche Pflicht Geldmittel zu erhalten oder zu liefern.

Nach Abs. 2 sind aktive Finanzinstrumente in der Verrechnung eindeutig entweder der Kategorie „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ oder der Kategorie „zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte“ zuzuordnen. Die Zuordnung, die bei der erstmaligen Verrechnung gewählt wird, ist sodann in der Verrechnung beizubehalten.

In die Kategorie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente (HTM – held to maturity) nach Abs. 2 Z 1 werden alle originären finanziellen Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für welche der Bund tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, klassifiziert, sofern diese nicht beim Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden.

Finanzinstrumente dieser Kategorie müssen eine feste Laufzeit haben. Ein vorzeitiges Tilgungsrecht des Emittenten ist unschädlich, solange die Tilgung den Buchwert weitgehend abdeckt. Bei Wandelanleihen ist hingegen diese Bedingung nicht erfüllt.

In die Kategorie „zur Veräußerung verfügbare“ Vermögenswerte (AFS- available for sale) nach Abs. 2 Z 2 sind alle originären finanziellen Vermögenswerte zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden.

Unter Währungstauschverträgen nach Abs. 3 sind Sicherungsgeschäfte des Bundes mit einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner zu verstehen, bei denen der Bund und die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner sich verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt Euro zu einem vorher festgelegten Kurs in eine bestimmte fremde Währung zu tauschen. Dabei gibt der Bund Euro hin und erhält die fremde Währung.

Ein Sicherungsgeschäft (Derivat) ist ein Finanzinstrument oder ein anderes Vertragsverhältnis, dessen Wert sich in Folge eines festgelegten Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preises oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer ähnlichen Variable verändert. Das Sicherungsgeschäft darf verglichen mit anders gearteten Verträgen, die in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, keine oder nur eine geringe anfängliche Nettoinvestition erfordern und muss zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden.

Die Verrechnung von Sicherungsgeschäften hat zusammen mit dem jeweiligen Grundgeschäft zu erfolgen. Wird also ein Vermögenswert oder eine Schuld mit einem Derivat besichert, dann hat die Neubewertung des Grundgeschäfts nicht mehr in der Neubewertungsrücklage, sondern erfolgswirksam im Finanzergebnis zu erfolgen.

Ein Agio nach Abs. 4 ist ein Aufpreis auf den Nennwert eines Finanzinstrumentes. Ein Disagio ist ein vom Nennwert gewährter Abzug eines Finanzinstrumentes. Zinsen aus Finanzinstrumenten werden periodengerecht im Finanzergebnis mit jenem Betrag ausgewiesen, der anteilig auf das Finanzjahr entfällt. Spesen und Provisionen werden im Einklang mit dem ESVG 95 bei Begebung einer Finanzschuld in der Ergebnisrechnung und in der Finanzierungsrechnung in voller Höhe als Aufwand erfasst.

Wurde ein Finanzinstrument nach Abs. 5 oder eine Finanzschuld nach Abs. 7 mit einem Agio oder Disagio erstmalig erfasst, so wird die Differenz zum Erfüllungsbetrag linear über die Laufzeit verteilt.

Zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente werden deshalb nach dem beizulegenden Zeitwert bewertet, da diese grundsätzlich zum Verkauf anstehen. Der Wert, der bei einer etwaigen Veräußerung erzielt werden kann, soll auch dem Wert in der Vermögensrechnung entsprechen.

Neubewertungsrücklagen nach Abs. 6 sind solche, die einzeln für die Veränderung des Wertes einer zu Veräußerung verfügbaren Finanzanlage gebildet werden. Diese sind dem Nettovermögen (Ausgleichsposten) zuzurechnen. Aus einer Veränderung des Wertes gegenüber einer Neubewertungsrücklage ergibt sich keine Änderung in der Ergebnisrechnung.

Fremdwährungsumrechnungsrücklagen nach Abs. 8 entstehen bei der Veränderung einer ohne Sicherung in fremder Währung begebener Finanzschuld. Fremdwährungsverbindlichkeiten ohne Sicherungsgeschäft sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Stichtag der Abschlussrechnungen zu verrechnen. Diese sind dem Nettovermögen (Ausgleichsposten) zuzurechnen. Aus einer Veränderung des Wertes gegenüber einer Fremdwährungsumrechnungsrücklage ergibt sich keine Änderung in der Ergebnisrechnung.

Zu § 94:

Das BHG 1986 hat keine Bestimmung im Hinblick auf die Gliederung der Bestandsrechnung enthalten. In § 94 Abs. 1 wird nunmehr einerseits die Gliederung der Vermögensrechnung geregelt und andererseits dargestellt, welche Sachverhalte in der Vermögensrechnung zu verrechnen sind.

Die Begriffe „Vermögensartenverzeichnis“ und „Vermögensartenplan“ im früheren § 56 Abs. 2 und 3 bzw. § 57 Abs. 1 BHG 1986 wurden nicht in die Bestimmung des § 94 übernommen.

Der Inhalt des bisherigen § 57 Abs. 2 BHG 1986 wurde nicht in § 94 übernommen, da für diesen Anwendungsfall in der Praxis kein Regelungsbedarf mehr besteht. Auf Grund der technischen Möglichkeiten im HV-System (jederzeitige Abrufbarkeit von Auswertungen nach unterschiedlichen Bedürfnissen) ist die Zusammenfassung von Gruppen nicht mehr erforderlich.

In Abs. 2 und 3 werden die Mindestinhalte normiert, die das Vermögen und die Fremdmittel aufzuweisen haben. Der Inhalt der Bestimmung des früheren § 56 Abs. 2 letzter Satz BHG 1986 (Ausnahme der Nachweisung von einzelnen Arten des Vermögens) wurde daher nicht übernommen.

In Anlehnung an die IPSAS-Terminologie wird das Vermögen in § 94 Abs. 2 nunmehr als kurzfristiges und langfristiges Vermögen definiert bzw. gegliedert. Der Begriff des „Umlaufvermögens“ bzw. des „Anlagevermögens“ wird in die Begriffe des „kurzfristigen Vermögens“ und des „langfristigen Vermögens“ eingebunden und geht in ihnen auf.

Unter den Begriff „kurzfristiges Vermögen“ fallen Vermögenswerte, die unabhängig von ihrem Wert zum alsbaldigen Verbrauch oder zur Veräußerung innerhalb des Finanzjahres bestimmt sind. Darunter fallen zB alle aktiven Bilanzposten, die sich innerhalb eines Jahres umsetzen, dh in Geld verwandeln lassen wie zB liquide Mittel, Vorräte oder kurzfristige Forderungen.

Liquide Mittel bestehen aus Kassen und Bankguthaben und kurzfristigen Wertpapieren sowie kurzfristigen Termineinlagen.

Als Vorräte werden zB Vermögenswerte in Form von Bau-, Werk-, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen sowie an fertigen oder unfertigen Erzeugnissen angesehen.

Der Begriff „langfristiges Vermögen“ in Abs. 2 umfasst die längerfristig eingesetzten Vermögenswerte, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Bund zu dienen und langfristig gebunden sind. Als Finanzanlagen gelten alle Vermögenswerte, die durch ein vertragliches Recht Geldmittel liefern oder die zum Erhalt von liquiden Mitteln bzw. anderen Finanzanlagen berechtigen.

Im Hinblick auf Beteiligungen nach Abs. 2 können Beteiligungen an verbundenen, assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen unterschieden werden. Als „verbundene Unternehmen“ werden Tochterunternehmen angesehen, an welchen der Bund zu mehr als 50% beteiligt ist. Das Tochterunternehmen gilt auch dann als verbundenes Unternehmen, wenn der Bund zwar nicht die Eigentumsanteile hält, jedoch die Kontrolle über das Tochterunternehmen hat.

Als „assoziiertes Unternehmen“ werden Tochterunternehmen angesehen, an welchen der Bund zu 20% bis einschließlich 50% beteiligt ist. Das Tochterunternehmen gilt auch dann als assoziiertes Unternehmen, wenn der Bund zwar nicht die Eigentumsanteile hält, jedoch der Bund einen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausübt. „Sonstige Beteiligungen“ liegen vor, wenn der Eigentumsanteil des Bundes am Tochterunternehmen kleiner als 20% ist.

Die bundeseinheitlichen Vorgaben für Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte werden mit Verordnung konkretisiert und haben zumindest folgende Kategorien aufzuweisen:

-       eine Untergliederung in Anlagenklassen,

-       die ursprünglichen Anschaffungskosten bei erstmaliger Erfassung jener Anlagegüter, die am Periodenbeginn erfasst waren,

-       den Buchwert am Beginn und Ende des Finanzjahres,

-       die laufenden und kumulierten Abschreibungen,

-       die Zu- und Abgänge im laufenden Finanzjahr,

-       Wertminderungen, Wertaufholungen und

-       Veränderungen, die sich auf Grund der Änderung der Organisationsstruktur ergeben.

Unter „langfristige Forderungen“ sind Forderungen zu verstehen, deren Fälligkeit in den nächsten 12 Monaten noch nicht erreicht wird. Dazu gehören zB Forderungen aus Leasinggeschäften oder Forderungen aus Darlehen.

Langfristige Forderungen sind in die Debitorenbuchführung aufzunehmen.

Zu den Sachanlagen zählen insbesondere Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen, Büroausstattungen sowie Kulturgüter.

Immaterielle Vermögenswerte sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. Dazu gehören Rechte aus Patenten und Lizenzen.

Fremdmittel nach Abs. 3 werden in kurz- und langfristige Fremdmittel gegliedert.

Als Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung sind solche anzusehen, die in § 78 Abs. 2 BHG definiert sind.

Kurzfristige Finanzschulden sind Finanzschulden des Bundes nach § 78 Abs. 1 und 2 BHG mit einer Gesamtlaufzeit bis zu einem Jahr.

Kurzfristige bzw. langfristige Verbindlichkeiten stellen eine vertragliche Schuld dar, die den Bund verpflichtet, liquide Mittel abzugeben oder Verbindlichkeiten mit einem Dritten zu potentiell nachteiligen Bedingungen auszutauschen.

Zu den kurzfristigen Rückstellungen zählen solche für Prozesskosten aus anhängigen Verfahren. Darüber hinaus werden mit Verordnung jeweils sonstige kurzfristige Rückstellungen definiert und deren Methode zur Ermittlung des Rückstellungsbetrages (voraussichtlicher Rückzahlungsbetrag) einheitlich für alle haushaltsführenden Dienststellen festgelegt. Dabei wird auf die Wesentlichkeit Bedacht genommen. Die Rückstellung für Prozesskosten ist für jede haushaltsführende Dienststelle anwendbar.

Langfristige Finanzschulden sind Finanzschulden des Bundes nach § 78 Abs. 1 bis 3 BHG mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Zu den langfristigen Rückstellungen zählen die Rückstellung für Abfertigungen, die Rückstellung für Jubiläen, die Rückstellung aus Haftungen und die sonstigen langfristigen Rückstellungen.

Zu den sonstigen langfristigen Rückstellungen gehört die Rückstellung aus der Beseitigung von Altlasten. Darüber hinaus werden mit Verordnung jeweils sonstige langfristige Rückstellungen definiert und deren Methode zur Ermittlung des Rückstellungsbetrages (Barwert) einheitlich für alle haushaltsführenden Dienststellen festgelegt. Auch hier wird auf die Wesentlichkeit Bedacht genommen.

Die Rückstellung für Abfertigungen, die Rückstellung für Jubiläen und die Rückstellung aus der Beseitigung von Altlasten sind in jeder haushaltsführenden Dienststelle anwendbar.

Die Darstellung der Veränderung im Nettovermögen nach Abs. 4 dient dem Verständnis der Entwicklung des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Neben dem kumulierten Nettoergebnis enthält sie folgende Sachverhalte, welche in keinem Finanzjahr in der Ergebnisrechnung erfasst werden oder erfasst worden sind:

-              Auswirkungen der Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,

-              die Korrektur von in diesem Finanzjahr erfassten Fehlern aus früheren Finanzjahren,

-              Änderungen aus der Neubewertung des beizulegenden Zeitwertes bei Finanzanlagen und Beteiligungen,

-              Differenzen bei Fremdwährungsumrechnung von Vermögen und Fremdmitteln und

-              die Bildung und Entnahme von Rücklagen.

Nähere Bestimmungen über die Gliederung der Vermögensrechnung können mit Verordnung (§ 116) erfolgen.

Zu § 95:

In Abs. 1 wird festgelegt, dass alle Aufwendungen und Erträge sowie Veränderungen im Vermögen oder in den Fremdmitteln und im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach Vorgabe des Kontenplans auf den Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen sind. Ein Wertzuwachs wird im Haben gebucht. Ein Werteinsatz wird im Soll gebucht. Eine Zunahme an Vermögenswerten wird im Soll gebucht. Eine Zunahme an Fremdmitteln und im Nettovermögen (Ausgleichsposten) wird im Haben gebucht. Jeder Sollbuchung steht eine Habenbuchung in gleicher Höhe gegenüber.

Abs. 2 legt fest, dass die Aufwendungen und Erträge auf Konten der Ergebnisrechnung zu verrechnen sind. Auf den Konten der Vermögensrechnung sind der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand im Vermögen zu verrechnen. Diese Vorgehensweise entspricht der Systematik der doppelten Buchführung, wobei für jedes Finanzjahr Eröffnungsbuchungen und Abschlussbuchungen für alle Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung vorzunehmen sind. Konten der Ergebnisrechnung haben bei Eröffnung jeweils den Saldo Null. Die Eröffnungssalden (Anfangsbestand) auf den Konten der Vermögensrechnung entsprechen den Schlusssalden (Endbestand) des vorangegangenen Finanzjahres. Die Buchungen in der laufenden Verrechnung nach Abs. 1 werden den Eröffnungssalden hinzugezählt (in Soll oder im Haben) und ergeben einschließlich der Abschlussbuchungen die Schlusssalden.

Nach Abs. 3 sind über Anforderung des Rechnungshofes für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses Nachweisungen zur Ergebnis- und Vermögensrechnung zu erstellen. Damit wird der im Wesentlichen der Inhalt des bisherigen § 95 Abs. 4 BHG 1986 übernommen.

Nach Abs. 4 sind im Ergebnishaushalt die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen. Im Vermögenshaushalt entfällt eine entsprechende Gegenüberstellung, da es im Vermögenshaushalt (§ 22) keinen Vermögensvoranschlag gibt.

Für den Fall, dass Budgetkorrekturen (§ 90 Abs. 5) erforderlich sind, sind diese in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung zu berücksichtigen.

Bislang war die Verrechnung von Geschäftsfällen, die das abgelaufene Finanzjahr betroffen haben, auch in einem Auslaufzeitraum über das Finanzjahr hinaus möglich. Der Auslaufzeitraum entfällt in Hinkunft für Ein- und Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung. Somit ist gewährleistet, dass die Veränderung der liquiden Mittel der Finanzierungsrechnung dem Bestand an liquiden Mitteln entspricht.

In Hinkunft gibt es nur mehr in der Ergebnis- und Vermögensrechnung für bestimmte Verrechnungen einen Auslaufzeitraum bis 15. Jänner. So dürfen Aufwendungen und Erträge auch nach dem 31. Dezember mit Wirkung für das abgelaufene Finanzjahr verrechnet werden, wenn die Rechnung bis 15. Jänner des folgenden Finanzjahres eingelangt ist und die Lieferung bzw. Leistung bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres durchgeführt bzw. erbracht worden ist. Bis 15. Jänner darf eine Nacherfassung von Aufwendungen und Erträgen, bei denen die Rechnungen noch nicht vorliegen, jedoch die Aufwendungen oder Erträge verlässlich ermittelt werden können, zu Lasten des abgelaufenen Finanzjahres erfolgen. Auch die Verrechnung von Kontoauszügen, von Daten aus sonstigen Verrechnungskreisen (zB Abgabeneinhebung, Bundesbesoldung) und die Bildung von Rücklagen kann bis zum 15. Jänner erfolgen.

Des Weiteren dürfen Buchungen zur Erstellung der Abschlussrechnungen bis zum 31. Jänner des laufenden Finanzjahres durchgeführt werden.

Die bisherige Bestimmung des § 95 Abs. 3 BHG 1986 findet sich nunmehr in der Bestimmung des § 101 Abs. 8 wieder und regelt die Nachweise für die Abschlussrechnung der Vermögensrechnung.

Zu § 96:

Nach Abs. 1 sind die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen erhaltenen Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen des Bundes, die nach den Grundsätzen des § 33 zu veranschlagen sind, nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten zu verrechnen. Die Verrechnung von Einzahlungen aus Abgaben erfolgt nach den in der Veranschlagung in den §§ 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Z 1 festgelegten Grundsätzen. Das bedeutet, dass Erträge aus Abgaben in der gleichen Art und Weise im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag bzw. in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung berechnet und angesetzt werden.

Die Finanzierungsrechnung betrachtet nur die Ein- und Auszahlungen. Die früheren Stufen der „Phasenbuchführung“ (Forderung und Verbindlichkeit - 4, Zahlung - 5, Genehmigung - 1, Verzweigung - 9, Verfügung - 2, Berechtigung und Verpflichtung - 3) werden durch die Stufen der Verrechnung nach § 90 abgelöst. Die bisherigen Bestimmungen in § 78 BHG 1986 finden ihre Entsprechung wie folgt in § 90: § 78 Abs. 2 BHG 1986 - § 90 Abs. 5, § 78 Abs. 3 und 4 BHG 1986 - § 90 Abs. 2, § 78 Abs. 5 BHG 1986 - § 90 Abs. 3, § 78 Abs. 6 BHG 1986 - § 90 Abs. 4.

Zur Nachvollziehbarkeit der Gebarung und Information über den aktuellen Stand des verfügbaren Budgets werden weiterhin Informationen je Konto und/oder Organisationseinheit über bereits verfügte Budgets abrufbar sein. Abs. 2 zeigt den Konnex zwischen Finanzierungsvoranschlag und -rechnung auf und reduziert den jeweiligen verfügbaren Voranschlagsbetrag entsprechend der Höhe der Zahlung.

Durch die Bestimmung des Abs. 3 wird gewährleistet, dass die Gegenüberstellung der Finanzierungsrechnung mit dem Finanzierungsvoranschlag nach Abs. 8 auf einer vergleichbaren Basis erfolgen kann. Im Finanzierungsvoranschlag werden Ein- und Auszahlungen nach § 34 Abs. 1 veranschlagt und zu einem Nettofinanzierungsbedarf saldiert. In der Finanzierungsrechnung werden diese Ein- und Auszahlungen um die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen ergänzt, woraus sich die Nettoveränderung an liquiden Mitteln ableitet.

Die frühere Bestimmung des § 78 Abs. 7 BHG 1986 findet sich – inhaltlich im Wesentlichen unverändert - im Abs. 4 der Bestimmung zur Finanzierungsrechnung (§ 96) mit der Klarstellung wieder, dass die Rückzahlungen auf jenen Konten der Finanzierungsrechnung zu verrechnen sind, auf denen die ursprüngliche Zahlung verrechnet worden ist.

In § 96 Abs. 5 wird die Bestimmung zur Verrechnung der Zahlungen des bisherigen § 78 Abs. 8 BHG 1986 übernommen, wobei einzelne Begriffe an die Terminologie des neuen Verrechnungssystems des Bundes angepasst wurden (zB Ein- und Auszahlungen). Dabei wird festgelegt, dass Auszahlungen, die von einer haushaltsführenden Dienststelle für eine andere haushaltsführende Dienststelle vermittlungsweise an einen Dritten geleistet werden, von der anderen haushaltsführenden Dienststelle auf dem gleichlautenden Konto als Auszahlung zu Gunsten der haushaltsführenden Dienststelle zu verrechnen sind. Als gleichlautendes Konto gilt jenes Konto, das der vermittlungsweisen Auszahlung zuzordnen ist.

Die Rückzahlung und die zugehörige Einzahlung haben im gleichen Finanzjahr zu erfolgen.

Nach Abs. 6 werden Vergütungen zwischen Organen des Bundes sowohl ergebniswirksam als auch finanzierungswirksam verrechnet.

In Abs. 7 wird die bislang geltende Bestimmung zur Verrechnung der An- und Vorauszahlungen des früheren § 78 Abs. 9 BHG 1986 übernommen.

Nach Abs. 8 ist im Finanzierungshaushalt die Finanzierungsrechnung den Werten des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen.

Zu § 97:

Die frühere Bestimmung des § 79 BHG 1986 ist im Wesentlichen unverändert in die Bestimmung des § 97 übernommen worden. Im Sinne der neuen Terminologie im Rahmen der Haushaltsrechtsreform wurde der Begriff „Schulden“ im Abs. 1 durch den Begriff „Verbindlichkeit“ ersetzt. In Abs. 2 konnte das Erfordernis der Übereinstimmung mit der Gliederung der früheren voranschlagswirksamen Verrechnung entfallen.

Abs. 3 und 4 wurden sprachlich neu gefasst.

Die neue Bestimmung des Abs. 5 regelt, dass Vorbelastungen aus Ruhebezügen für öffentlich-rechtlich Bedienstete in einer Anlage zum Bundesrechnungsabschluss auszuweisen sind.

Zu § 98:

Mit dem integrierten System der Haushaltsführung (HV-System) werden die Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung abgebildet. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Geschäftsfall nur einmal im HV-System erfasst ist. Je nach Geschäftsfall erfolgt eine entsprechende sofortige Fortschreibung bzw. Darstellung in der vorgesehenen Komponente des Rechnungswesens und in der Kosten- und Leistungsrechnung. Im HV-System sind die Hauptverrechnungskreise nach Abs. 1 für die Abbildung der Ergebnisrechnung, der Finanzierungsrechnung, der Vermögensrechnung und der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes eingerichtet.

Abs. 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 81 BHG 1986, wobei die Kosten- und Leistungsrechnung als neuer Hauptverrechnungskreis eingeführt wird. Sprachliche Anpassungen gab es insofern, als die „Nebenverrechnungskreise“ in Hinkunft „sonstige Verrechnungskreise“ genannt werden. Die Aufzählung der sonstigen Verrechnungskreise erfolgt in Abs. 3.

Nach Abs. 2 wird geregelt, dass die Salden der Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung der sonstigen Verrechnungskreise (Abs. 3) einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise übernommen werden. Jede haushaltsführende Dienststelle hat die ordnungsgemäße Führung und Saldenübernahme in das HV-System sicherzustellen.

Als sonstige Verrechnungskreise nach Abs. 3 des HV-Systems sind jedenfalls die Anlagenbuchführung, die Debitorenbuchführung, die Kreditorenbuchführung, die Personalverrechnung, die Abgabenverrechnung und die Verrechnung der Finanzschulden zu führen.

In Abs. 4 bis 8 wird konkret festgelegt, in welchem sonstigen Verrechnungskreis, was zu verrechnen ist. So sind zB Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte in der Anlagenbuchführung zu verrechnen. Während Forderungen in der Debitorenbuchführung verrechnet werden, sind Verbindlichkeiten in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen. Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung und die Abgaben sind in der Abgabenverrechnung zu verrechnen.

Die Aufzeichnungen für die Anlagenbuchführung nach Abs. 4 können folgende Angaben enthalten:

           1. eine Untergliederung in Anlagenklassen,

           2. die ursprünglichen Anschaffungskosten bei erstmaliger Erfassung jener Anlagegüter, die am Periodenbeginn erfasst waren,

           3. Buchwert am Beginn und Ende der Periode,

           4. die laufenden und kumulierten Abschreibungen,

           5. Zu- und Abgänge in der Periode,

           6. Wertminderungen,

           7. Wertaufholungen und

           8. Veränderungen, die sich auf Grund der Änderung des Kreises der einbezogenen haushaltsführenden Dienststellen ergeben.

Haushaltsführende Dienststellen haben die ordnungsgemäße Führung der Anlagenbuchführung im Interesse der Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresinventars sicherzustellen. Unter „ordnungsgemäßer Führung“ wird dabei verstanden, dass umfassende regelmäßige Aktualisierungen der Daten sowie eine Prüfung im Hinblick auf die Vollständigkeit und die inhaltliche und ziffernmäßige Richtigkeit der Daten zu erfolgen hat. Dadurch soll gewährleistet sein, dass mit der Abschlussrechnung das Vermögen in der richtigen Höhe verzeichnet ist und daraus Abschreibungen auf das Anlagevermögen abgeleitet werden können.

Ist eine Bewertung von Kulturgütern undurchführbar oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar, so sind diese nicht betraglich zu erfassen und zu verrechnen, sondern lediglich im Anhang zum Bundesrechnungsabschluss darzustellen.

Die Debitorenbuchführung nach Abs. 5 hat zumindest Angaben über die Debitorin (Schuldnerin) oder über den Debitor (Schuldner), die Rechnungsnummer und den Rechnungsbetrag sowie die Fälligkeit zu enthalten.

Die Kreditorenbuchführung nach Abs. 6 hat zumindest Angaben über die Kreditorin (Gläubigerin) oder über den Kreditor (Gläubiger), die Rechnungsnummer und den Rechnungsbetrag sowie die Fälligkeit zu enthalten.

In der Personalverrechnung nach Abs. 7 sind die jeweiligen anzuwendenden dienstrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die jeweiligen Bediensteten zu berücksichtigen.

Die Abgabenverrechnung nach Abs. 8 dient der detaillierten Erfassung nach Abgabenpflichtigen und Abgabenarten. Dabei werden auch Abgabenguthaben berücksichtigt. In der Abgabenverrechnung ist auch eine Erfassung offener Abgabenforderungen vorzusehen. In der Haushaltsverrechnung sind diese Abgabenforderungen auf Grund der Veranschlagungs- und Verrechnungsregeln nicht als Forderungen auszuweisen, sondern in einer Zusatzdarstellung im Rechnungsabschluss transparent zu machen.

In Abs. 9 ist schließlich festgelegt, dass über Rückstellungen Aufzeichnungen mit bestimmten Angaben (Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, Zuführung, Verbrauch und Auflösung, Zinsänderungen, Änderungen auf Grund von Zeitablauf, Angaben über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen) zu führen sind. Diese Aufzeichnungen sind erforderlich, um die angewendete Methode zur Ermittlung der Höhe der Rückstellungen zu beschreiben. Dabei ist sicherzustellen, dass dieselbe Ermittlungsmethode einheitlich im Bund angewendet wird. Die Anwendung der Methode muss auf Basis verlässlicher Informationen erfolgen.

Zu § 99:

In der Bestimmung des § 99 werden die Inhalte der bisherigen Bestimmung des § 81 Abs. 3 bis 5 BHG 1986 - abgesehen von sprachlichen Verbesserungen - im Wesentlichen unverändert übernommen. In Z 1 wird geregelt, dass der Bund unter bestimmten Umständen die Gebarung für andere Rechtsträger und Personen übernehmen kann und diese dann zwingend in einer von den Hauptverrechnungskreisen und den sonstigen Verrechnungskreisen gesonderten Gebarung verrechnen muss.

In Z 2 wird die Gebarung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern nach § 81 angesprochen. Z 3 betrifft gemäß § 29 Abs. 2 die Gebarung für ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen sowie gemäß § 29 Abs. 3 die Gebarung im Zusammenhang mit der Geldmittelbereitstellung (§ 50) und das Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen (§§ 78 bis 80).

Die Gebarung ist in diesen Fällen (Z 1 bis 3) jeweils gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu erfassen, wobei aber jeweils die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu beachten sind.

Zu § 100:

Die Bestimmungen im Hinblick auf die Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86 BHG 1986) wurden in § 100 zusammengefasst und entsprechend der neuen Terminologie im Sinne der Haushaltsrechtsreform angepasst („Verbindlichkeit“, „Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung“, etc.) und vereinfacht dargestellt, sonst aber nicht inhaltlich verändert.

Zu § 101:

In der Bestimmung des § 101 finden sich, insofern die Abs. 1 bis 4 betroffen sind, die Inhalte der bisherigen Bestimmungen des § 93 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 BHG 1986 wieder.

Die Verpflichtung zur Erstellung von Abschlussrechnungen betrifft einerseits die haushaltsleitenden Organe selbst und andererseits die bei den haushaltsleitenden Organen eingerichteten haushaltsführenden Dienstellen. Das haushaltsleitende Organ hat somit sowohl Abschlussrechnungen als haushaltsleitendes Organ für den gesamten Wirkungsbereich als auch Abschlussrechnungen als haushaltsführende Dienststelle für den eigenen Wirkungsbereich zu erstellen.

Die Übermittlung der Abschlussrechnungen hat nach Abs. 3 „jeweils im Wege des haushaltsleitenden Organs“ zu erfolgen.

Abs. 4 entspricht zur Gänze dem bisherigen § 93 Abs. 5 BHG 1986.

Nach Abs. 5 haben die Abschlussrechnungen der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu entsprechen. Dies betrifft den Ansatz und die Bewertung (Höhe) des Vermögens, der Fremdmittel, des Nettovermögens (Ausgleichsposten), der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen gleichermaßen.

Unter dem Begriff „Sachverhalte“ im Sinne des Abs. 6 und 7 versteht man Ereignisse mit Anpassungscharakter als auch Ereignisse ohne Anpassungscharakter, die man zwischen dem Rechnungsabschlussstichtag und dem Tag der Genehmigung zur Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses einordnen kann.

„Ereignisse mit Anpassungscharakter“ sind Geschehnisse, welche am 1. Jänner des folgenden Finanzjahres schon existiert haben, aber erst zwischen dem 1. und dem 15. Jänner des folgenden Finanzjahres bekannt werden. Diese werden in den Abschlussrechnungen des Finanzjahres erfasst.

„Ereignisse ohne Anpassungscharakter“ sind Geschehnisse, die erst nach dem 1. Jänner des folgenden Finanzjahres eintreten. Diese werden nicht in den Abschlussrechnungen des Finanzjahres erfasst.

Nach Abs. 8 erster Satz (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 95 Abs. 3 BHG 1986) sind zu jeder Abschlussrechnung der Vermögensrechnung die Beteiligungen des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen, die Finanzschulden und die Haftungen des Bundes getrennt nachzuweisen.

Die Aufzeichnungen zu den Beteiligungen haben nach Abs. 8 zweiter Satz Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Nettovermögen (Eigenmittel bzw. Eigenkapital), den Eigentumsanteil des Bundes am Nettovermögen (Eigenmittel bzw. Eigenkapital) der Beteiligung und dessen Stimmrechte und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.

Aufzeichnungen zu den Finanzschulden und Währungstauschverträgen haben folgende Angaben zu enthalten: Art, Währung, Nominalwert in Euro und gegebenenfalls in fremder Währung, die Laufzeit, die Verzinsung, Agien und Disagien.

Aufzeichnungen im Hinblick auf aktive Finanzinstrumente haben folgende Angaben zu enthalten: Art, Währung, Nominalwert in Euro und gegebenenfalls in fremder Währung, gegebenenfalls der Kurswert, die Laufzeit, die Verzinsung, Agien und Disagien.

Die Aufzeichnungen im Hinblick auf die Haftungen des Bundes haben folgende Angaben zu enthalten: die Gruppe von Begünstigten, die Höhe der übernommenen Haftung in Euro und gegebenenfalls in fremder Währung.

Die konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund nach Abs. 9 beinhaltet die Abschlussrechnungen der konsolidierten Einheiten des Bundes. Hierbei wird eine Eliminierung von Zwischenergebnissen und Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Organen des Bundes vorgenommen. Für die Erstellung der Voranschlagsvergleichsrechnungen nach § 102 kann eine solche Eliminierung unterbleiben.

Die Erfassung bzw. Bewertung von Beteiligungen erfolgt vorerst nach § 92 Abs. 5, eine Vollkonsolidierung ist zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.

Nach Abs. 10 sind in den Abschlussrechnungen der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ die von den Erträgen aus Abgaben abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlte Absetzbeträge gesondert auszuweisen.

Zu § 102:

In der Bestimmung des § 102 Abs. 1 und 2 wird die bisherige Bestimmung des § 94 Abs. 1 BHG 1986 übernommen. Eine Anpassung erfolgt insofern, als sich die Voranschlagsvergleichsrechnung in Hinkunft auf die Ergebnisrechnung (Abs. 1) und die Finanzierungsrechnung (Abs. 2) bezieht.

Nach Abs. 1 ist im Ergebnishaushalt eine Voranschlagsvergleichsrechnung derart zu erstellen, dass die Ergebnisrechnung dem Ergebnisvoranschlag gegenübergestellt wird.

Nach Abs. 2 ist im Finanzierungshaushalt eine Voranschlagsvergleichsrechnung derart zu erstellen, dass die Finanzierungsrechnung dem Finanzierungsvoranschlag gegenübergestellt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Geschäftsfälle aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung als solche ausgewiesen werden.

Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung werden nach Abs. 1 und 2 auf Ebene des Globalbudgets durchgeführt.

Nach Abs. 3 sind Abweichungen gegenüber dem Voranschlag zu begründen. Ein- und Auszahlungen werden dabei brutto, also getrennt voneinander dargestellt, und gegebenenfalls begründet. Darüber hinaus werden auch Vorberechtigungen und Vorbelastungen nach Ein- und Auszahlungen getrennt dargestellt.

Die bisherige Bestimmung des § 94 Abs. 4 BHG 1986, dass weitere Nachweise zur Voranschlagsvergleichsrechnung auf Anforderung des Rechnungshofes zu erstellen sind, wird inhaltlich unverändert in die Bestimmung des § 102 Abs. 4 übernommen.

Zu den §§ 103 und 104:

In der Bestimmung des § 103 wird zur Gänze der Inhalt des bisherigen § 76 BHG 1986 übernommen.

§ 104 gibt im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 77 BHG 1986 wieder. Eine geringfügige Änderung ist in Abs. 1 Z 4 vorgesehen. Es erfolgt eine Klarstellung, dass bei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung sicherzustellen ist, dass Vorkehrungen gegen „jegliche unbefugte Veränderung“ der gespeicherten Daten getroffen werden. Dadurch sollen Manipulationen jeglicher Art umfasst sein. Im bisherigen § 77 Abs. 1 Z 4 BHG 1986 waren Vorkehrungen lediglich gegen eine „unkontrollierte Veränderung“ der gespeicherten Daten zu treffen.

Zu den §§ 105 bis 107:

§ 105 übernimmt im Wesentlichen die Inhalte der bisherigen Bestimmung des § 88 BHG 1986, der die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und der Verrechnungsaufschreibungen regelt und erweitert sie. Zusätzlich kommen zu § 105, der nunmehr die Überschrift „Allgemeines zur Aufbewahrung“ trägt, zwei neue Paragraphe (§ 106 und § 107) hinzu, die bisher nicht im BHG enthalten waren und die Bestimmungen im Hinblick auf die Aufbewahrung in digitaler Form und die physische Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen beinhalten.

Die Aufbewahrung von Gebarungsunterlagen hat nach § 107 Abs. 2 grundsätzlich systematisch getrennt nach Finanzjahren zu erfolgen. Betrifft ein Geschäftsfall mehrere Finanzjahre, sind die Gebarungsunterlagen bei dem Finanzjahr in geordneter Weise aufzubewahren, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde (letztes Finanzjahr). Nimmt der Geschäftsfall auf mehrere Verrechnungskreise Bezug, hat die Aufbewahrung geordnet nach Konten zu erfolgen.

Zu § 108 bis 110:

Aufgabe der Kosten- und Leistungsrechnung ist es, Informationen über Kostenstrukturen und über die Kosten von Leistungen zu liefern. Als betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument trifft die Kosten- und Leistungsrechnung insbesondere Aussagen über die Kosten- und Leistungsstruktur, die Kostentransparenz, die Preis- und Tarifgestaltung, die interne und externe Leistungserbringung sowie über die Wirtschaftlichkeit von Leistungen.

Die Kosten- und Leistungsrechnung hat eine wirkungsorientierte Veranschlagung und Haushaltsführung sowie eine ergebnisorientierte Steuerung der haushaltsführenden Dienststellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan und das Detailbudget zu unterstützen. Diese Kosteninformationen stellen eine Unterstützung bei der Beurteilung von Leistungen im Rahmen der Budgeterstellung dar, die in weiterer Folge im Besonderen für den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan (RZL-Plan) von Bedeutung sind. Die in der Kosten- und Leistungsrechnung definierten Leistungen sind jedenfalls mit den Maßnahmen im RZL-Plan abzustimmen.

Die neuen Bestimmungen zur Kosten- und Leistungsrechnung beinhalten folgende wesentliche Änderungen:

-       Wegfall des Begriffes des „anweisenden Organs“ und Einführung des Begriffes der haushaltsführenden Dienststelle,

-       verpflichtende Geltung der Kosten- und Leistungsrechnung nicht nur für die haushaltsleitenden Organe, sondern auch für die haushaltsführenden Dienststellen (§ 108),

-       Unterstützung der wirkungsorientierten Veranschlagung und Haushaltsführung sowie der ergebnisorientierten Steuerung der haushaltsführenden Dienststellen durch die Kosten- und Leistungsrechnung (§ 108),

-       Einführung einer vereinfachten Kosten- und Leistungsrechnung (§ 109).

Zu § 108:

Die Kosten- und Leistungsrechnung wird neben den Hauptverrechnungskreisen nach den §§ 95 bis 97 auch als Hauptverrechnungskreis dargestellt. Nach § 108 Abs. 1 haben haushaltsführende Dienststellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 (haushaltsleitende Organe nach § 6 und Organe des Bundes, die mit Verordnung als haushaltsführende Dienststellen eingerichtet werden) nach den Vorgaben der BKLR eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 3 haben dabei sicherzustellen, dass die in ihren Wirkungsbereich fallenden haushaltsführenden Dienststellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 entsprechend den Vorgaben der BKLR in der Kosten- und Leistungsrechnung des haushaltsleitenden Organs abgebildet sind.

Die früheren Abs. 2, 3 und der letzte Satz des Abs. 4 des § 82 BHG 1986 konnten entfallen, da es mit der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform keine anweisenden Organe mehr gibt und in Zukunft die Kosten und Erlöse aller haushaltsführenden Dienststellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in einer Kosten- und Leistungsrechnung abgebildet sind.

Nähere Ausführungen zu den Inhalten, die in der Kosten- und Leistungsrechnung mit Verordnung geregelt werden können, finden sich bei den Erläuterungen zu § 116 Abs. 1.

Nach Abs. 2 muss der Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung transparent und nachvollziehbar sein, sodass einer oder einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit ein Bild über die Kostenrechnungsstruktur und Ergebnisse der Kostenrechnung vermittelt werden kann.

Kostenbereiche werden identifiziert, systematisch dargestellt und die jeweiligen Kosten werden den jeweiligen Leistungen zugeordnet (Bildung von Kostenstellen und Leistungen).

Die Kosten und Erlöse der Kosten- und Leistungsrechnung leiten sich aus der Ergebnisrechnung ab, wobei es zu einer Harmonisierung der beiden Rechenstoffe kommt. Die aus der Ergebnisrechnung abgeleiteten Primärkosten werden auf den Kostenrechnungsobjekten so dargestellt, dass ein Zusammenhang mit der Ergebnisrechnung des jeweiligen Detailbudgets hergestellt werden kann. In diesem Sinne präzisiert die Kosten- und Leistungsrechnung die Ergebnisrechnung, da der Aufwand auf Kontierungsobjekten der KLR aufgegliedert wird. Dadurch ist für die Organe der Haushaltsführung ersichtlich, welche Primärkosten in welchen Detailbudgets entstanden sind, und sie können entsprechend geeignete Steuerungsmaßnahmen setzen.

Sofern es zweckmäßig ist (zB bei internen Leistungen), sind Leistungsbeziehungen innerhalb einer Untergliederung nachvollziehbar und transparent in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen. Mittels der Kosten- und Leistungsrechnung können in Zukunft auch die Kosten von Leistungen bzw. Kostentreibern im Hinblick auf Großveranstaltungen oder bedeutsamen größeren Projekten (zB EU-Präsidentschaft, EURO 2008) transparent dargestellt und ausgewiesen werden.

Nach Abs. 3 sind Detailbudgets einer Untergliederung in der Kosten– und Leistungsrechnung nach gleichen Grundsätzen abzubilden, damit diese Detailbudgets auch verglichen werden können.

Gleiche Grundsätze in der Kosten- und Leistungsrechnung ermöglichen, dass Kosten vergleichbarer Organisationseinheiten (Zentralstelle, gleichartige haushaltsführende Dienststellen) bzw. Kosten vergleichbarer Leistungen gegenübergestellt und somit Aussagen über deren Wirtschaftlichkeit getroffen werden können. Die Transparenz der Kosten und Leistungen ist für die erhöhte Ergebnisverantwortlichkeit der Ressorts notwendig, damit im Sinne der Wirkungsorientierung und Leistungserfüllung agiert werden kann.

Um eine Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichen Organisationseinheiten (ressortintern und ressortübergreifend) sicherzustellen, ist die Kosten- und Leistungsrechnung von der jeweiligen haushaltsführenden Dienststelle nach den Vorgaben der BKLR an die besonderen Gegebenheiten und Steuerungsstrukturen der jeweiligen haushaltsführenden Dienststelle anzupassen und an Hand von standardisierten Kosten- und Leistungsrechnungsmodellen umzusetzen.

Zu § 109:

Das Modell der vereinfachten Kosten- und Leistungsrechnung richtet sich an tendenziell kleinere Organisationseinheiten (Oberste Organe oder kleinere nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen). Ziel dieses Modells ist es, für diese haushaltsführenden Dienststellen die Komplexität im Zusammenhang mit der Abbildung von Leistungen und im Bereich der BKLR-internen Prozesse zu minimieren.

Zu § 110:

Die bisherige Bestimmung des § 82a BHG 1986 soll neben der grundsätzlichen Kosten- und Leistungsrechnung nach § 108 auch für die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach § 109 gelten. Gemäß Abs. 2 haben die haushaltsleitenden Organe die Ergebnisse der jeweiligen Kosten- und Leistungsrechnungen auf Anforderung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof vorzulegen.

Zu den §§ 111 und 112:

Die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr wurden aus Gründen einer logischen Systematik nach der Verrechnung eingereiht.

In der Bestimmung des § 111 waren die Begriffe „anweisendes Organ“ und „Ausgaben“ im Sinne der Haushaltsrechtsreform durch die Begriffe „haushaltsführende Dienststelle“ und „Auszahlungen“ zu ersetzen. In Abs. 4 des § 111 wurden die Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten generell unter dem Begriff „Kartenzahlungen“ erfasst und elektronisch unterstützte Entrichtungsformen angeführt. Der Begriff der „Buchhaltung“ wurde durch den Begriff „BHAG“ ersetzt.

Im Abs. 5 des § 111 wurde für die Erbringung der Leistung durch das ausführende Organ neben dem Kriterium der „Fälligkeit“ auch die - bereits in der Praxis angewandten - unter gewissen Voraussetzungen gewährten günstigeren Zahlungsbedingungen (zB 3% Skonto wenn vor Fälligkeit gezahlt wird) als Maßstab herangezogen.

Abs. 2 und 3 des früheren § 72 BHG 1986 konnten entfallen, da die Regelung für die Dokumentation von Ein- und Auszahlungen und von der Annahme, Abgabe und dem Bestand der zu verwahrenden Wertsachen mit Verordnung festzulegen ist. Im Übrigen wurde die Bestimmung - ohne inhaltlich verändert zu werden - vereinfacht und anstatt des Begriffes „Buchhaltung“ der Ausdruck „BHAG“ verwendet.

Insoweit eine Beauftragung der BHAG nach § 9 Abs. 4 vorliegt, wird die in § 112 angeführte Ermächtigung grundsätzlich vom haushaltsleitenden Organ erteilt.

Der Inhalt der bisherigen Bestimmung des § 73 BHG 1986 über die Ordnung des Zahlungsverkehrs findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des § 116 Abs. 1 und 3 wieder.

Zu den §§ 113 bis 115:

Die Bestimmungen zur Innenprüfung wurden inhaltlich im Wesentlichen nicht verändert, es wurden lediglich sprachliche Anpassungen vorgenommen (zB BHAG, haushaltsführende Dienststelle, etc.).

Die bisherigen Bestimmungen im BHG 1986 entsprechen nunmehr den folgenden: § 90 Abs. 1 bis 3 BHG 1986 entspricht § 113 Abs. 1 bis 3, § 90 Abs. 5 und 6 BHG 1986 entspricht § 113 Abs. 4 und 5. Der Inhalt der bisherigen Bestimmungen der §§ 90 Abs. 7 und 8, 91 Abs. 3 und 92 Abs. 4 BHG 1986 findet sich in § 116 Abs. 1 und 3 wieder.

Die Regelung im bisherigen § 90 Abs. 7 BHG 1986, dass mit Verordnung „jene Fälle festgelegt werden können, in denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann, sofern dies der Vereinfachung der Verwaltung dient“ wird nicht ausdrücklich in die Bestimmung des § 116 aufgenommen. Aus der generellen Verordnungsermächtigung des § 116 Abs. 1 ergibt sich aber, dass diese Fälle auch in Zukunft festgelegt werden können.

Im Hinblick auf die §§ 113 bis 115 (§§ 90 bis 92 BHG 1986) ist darauf hinzuweisen, dass als Gegenstand der Innenprüfung nicht nur die voranschlagswirksame Gebarung (§§ 23ff), sondern auch die nicht voranschlagswirksame Gebarung (§ 34) anzusehen ist.

Unter den Begriffen „schriftlich“ bzw. „unterfertigen“ im § 113 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ist in diesem Zusammenhang auch die in der Zukunft vermehrt zur Anwendung kommende elektronische Bestätigung im Workflow des HV-Systems oder im ELAK-System zu verstehen. Durch die elektronische Bestätigung wird eine Optimierung des Prozesses gewährleistet, da Medienbrüche wegfallen.

Die Nachprüfung der in § 115 Abs. 1 angeführten haushaltsführenden Dienststellen betrifft sowohl übergeordnete als auch nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen.

Schon bisher war in § 92 BHG 1986 die Personalverrechnung (über den Begriff der Geldverrechnung) auch vom Begriff der „Verrechnung“ umfasst. Mit der nunmehrigen ausdrücklichen Erwähnung der Personalverrechnung auch im Gesetzestext (§ 115 Abs. 1) soll eine diesbezügliche eindeutige Klarstellung erfolgen.

Gleichfalls wurde die „Nachprüfung vor Ort“ ausdrücklich zur Klarstellung in den Gesetzestext aufgenommen. Sie galt aber auch bereits bisher vom § 92 BHG 1986 als konkludent erfasst, da einerseits „unvermutete“ Prüfungen nur „vor Ort“ stattfinden konnten und andererseits Nachprüfungen auf Grund der näher in der Bundeshaushaltsverordnung beschriebenen Aufgabenstellungen der Nachprüfung (§ 105 BHV 2009) ua auch ein „vor Ort sein“ erforderlich machten.

Zu § 116:

Für die Abschnitte VII. bis XI. des BHG 1986 bestanden jeweils Verordnungsermächtigungen (der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bzw. des Rechnungshofes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen). Aus Gründen der Vereinfachung wurden diese Verordnungsermächtigungen nunmehr in einer einzigen entsprechenden Regelung in § 116 Abs. 1 unmittelbar vor dem Ende des IV. Hauptstückes normiert. § 116 Abs. 1 enthält eine generelle Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im Hinblick auf das IV. Hauptstück. Eine Einschränkung dieser Verordnungsermächtigung besteht nur im Hinblick auf die Kompetenz des Rechnungshofes zur Erlassung von Verordnungen im Bereich der Abschlussrechnungen (siehe Abs. 2).

In der Bestimmung des Abs. 2 findet sich die Bestimmung des bisherigen § 97 Abs. 1 BHG 1986 wieder, die den Rechnungshof ermächtigt, die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Abs. 3 fasst - aus Gründen der Vereinfachung - alle bisherigen Bestimmungen der Abschnitte VI. bis VII. BHG 1986 (§§ 70 Abs. 2, 73 Abs. 2, 89 Abs. 2, 90 Abs. 2, 91 Abs. 3, 92 Abs. 4, 97 Abs. 2) im Zusammenhang mit der sinngemäßen Anwendung von Grundsätzen auf Rechtsträger, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, zusammen.

In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass der Begriff der „Personengemeinschaft“ in den bisherigen §§ 70 Abs. 2, 73 Abs. 2, 81 Abs. 3, 89 Abs. 2, 90 Abs. 8 und 97 Abs. 2 BHG 1986 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Um eine einheitliche sprachliche Gestaltung im BHG 2013 zu gewährleisten, soll der Begriff der „Personengemeinschaften“ daher in den §§ 94 Abs. 5 und 116 Abs. 3 nicht mehr erwähnt werden.

Da für die Zukunft nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die genannten Bestimmungen nicht nur auf Personen, sondern in Einzelfällen auch auf Personengemeinschaften Anwendung finden können, ist, auch wenn der Begriff der „Personengemeinschaft“ nicht mehr explizit im Gesetzestext normiert wird, davon auszugehen, dass der Begriff „Person“ im Gesetzestext auch „Personengemeinschaften“ mitumfasst.

Beim Begriff der „Rechtsträger“ handelt es sich zB um gesetzliche Fonds (Restitutionsfonds, Kriegsopferfonds, etc.).

In der Bestimmung des Abs. 4 wird festgelegt, dass nähere Regelungen im Hinblick auf eine tiefere Gliederung der einzelnen Verrechnungsarten (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung) vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof mit Verordnung zu erlassen sind.

Im Hinblick auf den 2. Abschnitt des IV. Hauptstückes (Verrechnung) können mit Verordnung nähere Bestimmungen getroffen werden zB zu den Ansatz- und Bewertungsregeln für die Bestandteile des Vermögens oder über die Gliederung der Bestandteile des Vermögens. Mit Verordnung kann auch näher festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt im neuen Finanzjahr Rechnungen und sonstige Geschäftsfälle (zB Kontoauszüge, auf Grund eines Vertrages oder Gesetzes), die einen Aufwand des abgelaufenen Finanzjahres betreffen, aber erst im neuen Finanzjahr im HV-System erfasst werden, erfolgswirksam zu verrechnen sind.

Für den Abschnitt der Kosten- und Leistungsrechnung (3. Abschnitt des IV. Hauptstückes) gilt, dass mit Verordnung zB die näheren Bestimmungen zur BKLR, die jedenfalls bundeseinheitliche Grundsätze im Hinblick auf Buchungsstandards enthalten müssen, sowie über die Zweckmäßigkeit von Leistungsbeziehungen (zB orientiert an Zielen oder Beträgen) nach § 108 Abs. 2 und über die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach § 109, festgelegt werden können.

Auch im Hinblick auf den Abschnitt des Zahlungsverkehrs (4. Abschnitt des IV. Hauptstückes) können, wo erforderlich, nähere Bestimmungen mit Verordnung festgelegt werden.

Für den Abschnitt der Innenprüfung (5. Abschnitt des IV. Hauptstückes) können mit Verordnung zB jene Fälle festgelegt werden, in denen die Prüfung nach den §§ 113 bis 115 entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann, sofern dies der Vereinfachung der Verwaltung dient.

Zu § 117:

Unter den in Abs. 1 genannten Abschlussrechnungen sind sämtliche nach § 101 genannten Abschlussrechnungen einschließlich des zu erstellenden Anhanges zu verstehen. Sollten von den haushaltsführenden Dienststellen bzw. den haushaltsleitenden Organen oder von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu Zwecken des konsolidierten Bundesrechnungsabschlusses weitere Abschlussrechnungen aufgestellt werden (zB Nettovermögensrechnung), so sind auch diese dem Rechnungshof zu übermitteln.

Zur Gewährleistung eines hohen Qualitätsstandards bei der Prüfung der Abschlussrechnungen ist die Anwendung internationaler Prüfungsstandards erforderlich. Diese sind primär die für den Bereich der öffentlichen Finanzkontrolle international entwickelten Prüfungsstandards (International Standards for Supreme Audit Institutions – ISSAI sowie subsidiär die International Standards on Auditing - ISA).

In diesem Zusammenhang hat der Rechnungshof auch die Authentizität und Integrität der Daten zu überprüfen. Für den nach internationalen Prüfungsstandards verlangten risikoorientierten Prüfungsansatz ist für die Stichprobenauswahl die Prüfung der internen Kontrollsysteme der Haushaltsführung erforderlich.

Das Finanzjahr läuft mit 31. Dezember ab. Nach Abs. 2 kann der Rechnungshof jedoch bereits ab 1. September die bereits abgeschlossenen Geschäftsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen. Dies ist erforderlich, damit ein zeitnaher Abschluss der Prüfungshandlungen und die Vorlage der geprüften Voranschlagsvergleichsrechnung für Zwecke der Beratung des Nationalrates bis zum 30. April des folgenden Finanzjahres gewährleistet ist.

Ab 1. September des laufenden Finanzjahres ist die Einsichtsgewährung in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen auf bereits abgeschlossene Geschäftsfälle beschränkt. Darunter sind lediglich jene Geschäftsfälle zu verstehen, die bereits zur Verbuchung einer Zahlung geführt haben. Dem Rechnungshof ist diesbezüglich vom Bundesministerium für Finanzen ein entsprechender technischer Zugang zu den Verrechnungssystemen einzurichten.

Nach Abs. 3 ist dem Rechnungshof Einsicht in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und –unterlagen für abgelaufene Finanzjahre zu gewähren; dies umfasst auch die Bereitstellung der erforderlichen Daten durch die haushaltsführenden Dienststellen im Wege des haushaltsleitenden Organs.

Zu § 118:

Mit der Vorlage der geprüften Voranschlagsvergleichsrechnung liegt dem Nationalrat als Basis für die Beschlussfassung des Bundesfinanzrahmengesetzes das endgültige Ergebnis der voranschlagswirksamen Gebarung des Bundes vor.

Zu § 119:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen unverändert dem bisherigen § 98 BHG 1986.

Die Verrechnungsergebnisse finden ihren Niederschlag im Bundesrechnungsabschluss, der nach Art. 121 B-VG vom Rechnungshof zu erstellen ist. Aus Gründen der Transparenz ist die Gliederung dieses Bundesrechnungsabschlusses, der einen Teil der Haushaltsführung des Bundes bildet, im BHG näher zu regeln. Es werden die bisher in § 98 BHG 1986 enthaltenen Bestimmungen über die Gliederung des Bundesrechnungsabschlusses der im BHG 2013 gebrauchten Terminologie (siehe insbesondere §§ 20 bis 22 BHG) angepasst. Im Übrigen wird die bisherige Bestimmung unverändert übernommen.

Klargestellt wird lediglich, dass der Rechnungsabschluss jedenfalls die in § 101 BHG vorgesehenen Abschlussrechnungen, die in den §§ 95, 96 und 102 näher geregelt sind, zu enthalten hat. Es werden Mindestvoraussetzungen formuliert, denen ein vollständiger und ordnungsgemäßer Rechnungsabschluss entsprechen muss. Wie bisher kann der Rechnungshof dem Bundesrechnungsabschluss als Anlage eine Aufgliederung der Mittelverwendung und -aufbringung nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert anschließen.

Der gesamte Bundesrechnungsabschluss ist wie bisher nach § 9 RHG bis zum 30. September dem Nationalrat vorzulegen. Nunmehr hat der Rechnungshof jedoch nach § 118 BHG bereits bis 30. April des folgenden Finanzjahres einen ersten Teil des Bundesrechnungsabschlusses, nämlich die Voranschlagsvergleichsrechnungen des Bundes, vorzulegen. Dadurch soll die für die Beschlussfassung des Bundesfinanzrahmengesetzes erforderliche zeitgerechte Vorlage der Voranschlagsvergleichsrechnungen erforderliche rechtliche Grundlage geschaffen werden.

Zu § 120:

In § 120 wird normiert, dass Verweisungen im BHG 2013 stets als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen sind, außer es wurde Anderes vermerkt. Dies war bereits in § 99a BHG 1986 geregelt.

Zu § 121:

Die Inkrafttretensbestimmung des § 100 BHG 1986 wurde gänzlich neu gefasst.

In Absatz 1 wird geregelt, dass das BHG 2013 mit 1. Jänner in Kraft tritt und in Absatz 2, dass das BHG 1986 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft tritt.

Absatz 3 bestimmt, dass Verordnungen, die nach dem ersten Tag nach Kundmachung des BHG 2013, jedoch vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, erst mit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden dürfen.

Zu § 122:

Absatz 1 legt die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen für die durch das Inkrafttreten des BHG 2013 erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen fest. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen sind von den haushaltsleitenden Organen umzusetzen.

Absatz 2 normiert, dass durch Verordnung, die im Einvernehmen zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und den haushaltsleitenden Organen zu erlassen ist, eine Überleitung der Voranschlagswerte in die neue Budget- und Kontenstruktur zu regeln ist. Zudem soll darin festgelegt werden, wie und bis zu welchem Zeitpunkt die Überleitung des Bundesvoranschlages nach den Bestimmungen des BHG 1986 in die Grundsätze dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat. In Absatz 2 wird zudem die Mitwirkung der haushaltsleitenden Organe geregelt, die für deren Untergliederungen die für die Überleitung erforderlichen Informationen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu liefern und im HV-System zu erfassen haben.

In Absatz 3 und 4 werden Übergangsbestimmungen für Voranschlagsvergleichswerte der Finanzjahre 2011 und 2012 normiert.

Absatz 5 enthält die Übergangsbestimmung für Rücklagen von Einrichtungen, die die Flexibilisierungsklausel (§§ 17a und 17b BHG 1986) anwenden. Diese Rücklagen sind dem jeweiligen Detailbudget, das mit der jeweiligen Organisationseinheit korrespondiert, zuzuführen.

Absatz 6 normiert die Übergangsbestimmung für zweckgebundene und variable Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen. Absatz 6 sieht vor, dass das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen diese Rücklagen Detailbudgets zuzuführen haben. Für die Verwendung dieser Rücklagen sind §§ 55 und 56 BHG 2013 anzuwenden.

Absatz 7 enthält die Übergangsbestimmung für Rücklagen gem. § 53 BHG 1986, die bis zum 31. Dezember 2012 gebildet wurden; dies umfasst auch Rücklagen, die vor dem Finanzjahr 2009 nach den Vorschriften des BHG 1986 gebildet und nicht nach § 101 Abs. 13 BHG 1986 aufgelöst wurden. Diese sind nach § 55 dieses Bundesgesetzes vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereichs aufzuteilen. Die Zweckbestimmung von Rücklagen nach § 53 Abs. 1 bis 4 BHG 1986 bleibt erhalten.

In die Verordnung des Abs. 8 werden Regelungen zur erstmaligen Bewertung von Vermögensgegenständen in der Eröffnungsbilanz aufgenommen, wie beispielsweise bereits im Eigentum des Bundes stehende Grundstücke, die zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.

Zu Absatz 9: Durch die zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform ergibt sich im Hinblick auf die Anwendung der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes in mehreren Punkten ein Änderungsbedarf. Einige Punkte stehen in Abhängigkeit zu Änderungen in der Ergebnisrechnung (zB lineare Abschreibung), andere Weiterentwicklungen in der BKLR können unabhängig von der Ergebnisrechnung erfolgen (zB Verrechnungsmodell).

Im Hinblick auf die Produktivsetzung der neuen BKLR ist Folgendes vorgesehen:

Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 3 (Zentralstellen), die schon im Jahr 2009 eine Kosten- und Leistungsrechnung führen, haben bereits mit Stichtag 1.1.2011 jene Änderungen in der Kosten- und Leistungsrechnung, die unabhängig von der Umstellung der Ergebnisrechnung durchgeführt werden können, umzusetzen. Eine entsprechende Adaptierung der BKLR durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt zeitgerecht.

Ab 1.1.2013 haben alle haushaltsführenden Dienststellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 (haushaltsleitende Organe, übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen) die Bestimmungen der neuen Kosten- und Leistungsrechnung anzuwenden. Für die Obersten Organe und die derzeit nicht von der BHV erfassten Organe der Dienststellen hat die Einrichtung einer Kosten- und Leistungsrechnung bzw. die Umstellung auf die neue Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne der Haushaltsrechtsreform daher längstens bis 31. Dezember 2012 zu erfolgen.

Absatz 10 Z 1 sieht vor, dass einzelne haushaltsleitende Organe einzelne Elemente des neuen Veranschlagungs- und Rechnungslegungssystems des BHG 2013 nach Auswahl durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und unter Anleitung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen erproben können. Hingegen sieht Z 3 vor, dass ab dem Finanzjahr 2012 alle haushaltsleitenden Organe verpflichtet sind, nach einer Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die ab 2013 geltenden Regeln nach diesem Bundesgesetz zusätzlich neben den nach dem BHG 1986 geltenden System probeweise anzuwenden. Dies ist für die Vorbereitung des Regelbetriebes der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform ab dem Finanzjahr 2013 unabdingbar. Z 2 normiert zur Vorbereitung der verpflichtenden Probephase im Jahr 2012, dass die haushaltsleitenden Organe bis 31. Mai 2011 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Budgetstruktur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des § 6 Abs. 2 Z 5, festzulegen haben. Diese Budgetstruktur kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zeitverlauf abgeändert werden.

Abs. 11 legt fest, dass im BVA 2013 die vorangegangenen Jahre nicht dargestellt werden. Der Ergebnisvoranschlag vom Jahr 2012 kann zwar dargestellt werden, aber nicht im Hinblick auf Positionen, die bisher in der voranschlagswirksamen Verrechnung keinen Niederschlag gefunden haben, wie Dotierungen von Rückstellungen (zB Jubiläumsgelder).

Der Erfolg für das Finanzjahr 2011 kann nicht dargestellt werden, da eine diesbezügliche Darstellung aus technischen Gründen nicht möglich ist (Schwierigkeiten bei der Umschlüsselung der alten Verrechnungsstruktur auf die neue Struktur des Bundesvoranschlages).

Einen Ergebnisvoranschlag gibt es erstmals im BVA 2013. Eine Gegenüberstellung des Ergebnisvoranschlages mit Vorjahren kann daher nicht erfolgen.

Nach Abs. 11 wird im BVA 2014 nur das Finanzjahr 2013 dargestellt. Der Erfolg für das Finanzjahr 2012 wird nicht dargestellt, da eine diesbezügliche Darstellung nicht möglich ist (Schwierigkeiten bei der Umschlüsselung der alten Verrechnungsstruktur auf die neue Struktur des Bundesvoranschlages).

Absatz 12 verpflichtet die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen, die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle in das HV-System einschließlich sonstiger Verrechnungskreise sicherzustellen. Die haushaltsleitenden Organe, die haushaltsführenden Dienststellen und die ausführenden Organe haben Unterstützungsarbeit zu leisten. Für die Sicherstellung einer geordneten Abwicklung sieht Absatz 12 eine Verordnungsermächtigung vor.

Absatz 13 normiert, dass es ab 2013 keinen Auslaufzeitraum in der Finanzierungsrechnung mehr gibt. Im Finanzjahr 2012 dürfen Rücklagen gem. § 52 Abs. 2 BHG 1986 nur bis zum 15. Jänner ermittelt werden.

Absatz 14 richtet sich auf den Zeitraum ab dem Finanzjahr 2013 und sieht vor, dass bei der Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2013 bis 2016 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2013 bereits die ab 1. Jänner 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden sind.

Absatz 15 bestimmt, dass das BHG 1986 weiterhin für Einzelvorhaben, bei denen vor Inkrafttreten des BHG 2013 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, anzuwenden ist.

Absatz 16 normiert, dass das BHG 1986 weiterhin für Verfügungen über Bundesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten des BHG 2013 nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes BHG 1986 getroffen wurden, anzuwenden ist, sofern die betroffenen Verfügungen über Bundesvermögen nicht den Grundsätzen des vorliegenden Bundesgesetzes widersprechen.

Absatz 17 beinhaltet eine Klarstellung auf Grund der neuen Terminologie: Die im Bundesfinanzrahmengesetz vor dem Finanzjahr 2013 festgelegten Obergrenzen der Ausgaben für die Finanzjahre ab 2013 sind betragsgleich zu Obergrenzen der Auszahlungen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die sich aus den konzeptionellen Unterschieden zwischen Ausgaben und Auszahlungen ergebenden Anpassungserfordernisse bei der Beschlussfassung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016 berücksichtigen wird.

Absatz 18 normiert den Fall, dass für das Finanzjahr 2013 kein Bundesfinanzgesetz beschlossen wurde und es nur ein Budgetprovisorium gem. Art. 51a Abs. 4 [neu] B-VG gibt. Während dieser Zeit ist der Bundeshaushalt dennoch nach den Bestimmungen des BHG 2013 zu vollziehen, wobei die im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz – BFG 2012 – festgelegten Ausgaben den Obergrenzen für die Auszahlungen im Finanzierungshaushalt und den finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt entsprechen. Darüber hinaus legt Abs. 18 fest, dass einem allfälligen Budgetprovisorium 2013 grundsätzlich jene Budgetstruktur zugrunde zu legen ist, die sich aus Abs. 10 Z 2 ergibt, wenn diese nicht im Einvernehmen zwischen dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgeändert wird. Eine entsprechend frühzeitige Festlegung der Budgetstruktur ist aufgrund der mit deren Umsetzung verbundenen umfangreichen technischen Vorbereitungsarbeiten erforderlich.

Absatz 19 normiert, dass die Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 erstmalig im Finanzjahr 2013 zu erstellen ist; ist dies nicht möglich, spätestens im Finanzjahr 2014.

Zu § 123:

§ 123 enthält die Vollzugsklausel. Soweit nicht Anderes im vorliegenden Bundesgesetz vorgesehen ist, ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen (Z 1) mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut. In Z 2 ist normiert, dass (soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht Anderes vorgesehen ist) in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes die Präsidentin des Nationalrates oder der Präsident des Nationalrates das BHG 2013 vollzieht. Die Präsidentin des Rechnungshofes oder der Präsident des Rechnungshofes ist gemäß Z 3 hinsichtlich der Bestimmungen über die Rechnungsprüfung und des Bundesrechnungsabschlusses mit der Vollziehung des BHG 2013 betraut, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht Anderes vorgesehen ist.