ABKOMMEN
ZWISCHEN
DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH
UND
DER REGIERUNG MONTENEGROS
ÜBER
WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung Montenegros, im
Folgenden Vertragsparteien genannt,
überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf Basis der
Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine wichtige Grundlage der Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien bildet und zugleich ein Element zur Sicherung der
Stabilität Europas darstellt,
im Hinblick auf die in den bisherigen bilateralen wissenschaftlich-technischen
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die
Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen zu beiderseitigem Nutzen,
unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und
technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technik,
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf
den Gebieten der Wissenschaft und Technik entsprechend den politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den
Integrationsprozessen in Europa, zu vertiefen,
in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der bilateralen
Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils
festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer
Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den
Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen
Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler
Programme.
Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:
1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und
Veröffentlichungen;
2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und
Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher
Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie
Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und
Spezialstudien;
4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler
wissenschaftlicher Veranstaltungen und Programme in deren Rahmen gegenseitig
Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung gestellt
werden.
Artikel 4
(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien
statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei gemeinsamen wissenschaftlichen Projekten
gemäß Artikel 3 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr
empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen
bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.
(2) Finanzielle Unterstützung für gemeinsame wissenschaftliche Projekte gemäß Artikel 3
wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen
und Experten zur Verfügung gestellt.
(3) Die entsendenden Institutionen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten ausreichend
krankenversichert sind.
Artikel 5
(1) Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die
Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für Wissenschaftlich-Technische
Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.
(2) Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
1. Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
2. Vereinbarung der Gebiete und Formen der Zusammenarbeit;
3. Ausarbeitung von Empfehlungen an die gemäß Artikel 7 Absatz 1 für die
Durchführung der Zusammenarbeit zuständigen Behörden der Vertragsparteien;
4. Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
5. Regelung aller Unstimmigkeiten, welche bei der Durchführung des Abkommens entstehen könnten.
(3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der
Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den
Kommissionstagungen beiziehen.
(4) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in einem der
beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
(5) Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.
Artikel 6
Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses
Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen
der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den
geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über
den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als
auch für Montenegro in Geltung stehen.
Artikel 7
(1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die montenegrinische Seite das Ministerium für Bildung und Wissenschaft als jene
Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene
zuständig ist.
(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des
Artikel 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche
Kooperationsprojekte;
2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;
3. Auswahl und Genehmigung von gemäß Punkt 2 positiv evaluierten Projektanträgen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der
Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
auftreten.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt
haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann
jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist von jeder Vertragspartei
schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann nur im Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert
beziehungsweise ergänzt werden. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen bedürfen
der schriftlichen Form.
(4) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer
Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.
Geschehen zu …Podgorica… am 10. Juni 2009.............. in zwei Urschriften, jede in
deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.
Für die Regierung der Für die Regierung
Republik Österreich: von Montenegro
Johannes Hahn m.p. Sreten Škuletić m.p