Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz sowie das Kraftfahrgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. ein VO-Fahrzeug ein Kraftfahrzeug, das entweder

                a) zur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

               b) zur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,

und das weder unter eine Ausnahme des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt noch aufgrund einer Verordnung gemäß § 15e Abs. 1 von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561/2006 freigestellt ist;“

2. Im § 13 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt

         „6. ein regionaler Kraftfahrlinienverkehr ein Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km.“

3. § 13 Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf den Anhang III der Richtlinie 2006/22 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung.“

4. In § 13c Abs. 3, § 15a Abs. 1 und § 16 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km“ durch den Ausdruck „regionalen Kraftfahrlinienverkehr“ ersetzt.

5. § 15e Abs. 1 erster Satz lautet:

„Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12 und 13b bis 15b sowie der §§ 17 und 17a oder den Verordnungen (EG) Nr. 3821/85 undNr. 561/2006 für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden.“

6. § 17 lautet samt Überschrift:

„Kontrollgerät und Fahrtenbuch

§ 17. (1) Ist ein Fahrzeug, das im regionalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt wird, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgestattet, kommen die für VO-Fahrzeuge geltenden Vorschriften für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des § 17a zur Anwendung.

(2) Für alle übrigen sonstigen Kraftfahrzeuge, die mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte Vorschriften die im Abs. 1 genannten Vorschriften nur, soweit nicht anstelle der Verwendung des Kontrollgerätes ein Fahrtenbuch geführt wird.

(3) Ist das Kraftfahrzeug

           1. weder mit einem analogen noch einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, oder

           2. wird auf die Verwendung des Kontrollgerätes gemäß Abs. 2 verzichtet

hat der/die Lenker/in ein Fahrtenbuch nach den Vorschriften der Abs. 4 bis 6 zu führen.

(4) Lenker/innen haben während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen. Das Fahrtenbuch ist den zur Kontrolle Berechtigten über deren Verlangen vorzuweisen.

(5) Den Arbeitgeber/innen obliegen die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung eines Verzeichnisses. Die persönlichen Fahrtenbücher sowie das Verzeichnis sind nach Abschluss der persönlichen Fahrtenbücher mindestens 24 Monate lang aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(6) Nähere Bestimmungen über die Merkmale, die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des persönlichen Fahrtenbuches und des Verzeichnisses sowie deren Überprüfung durch die Arbeitgeber/innen sind durch Verordnung zu treffen. Ferner können durch Verordnung Ausnahmen und Erleichterungen in der Führung der Fahrtenbücher gestattet werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen auf andere Weise hinlänglich sichergestellt ist.“

7. Im § 27 Abs. 3 sowie im § 33 Abs. 4 lit. a, b und d wird jeweils der Ausdruck „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“, im § 33 Abs. 4 lit. a wird überdies der Ausdruck „Wissenschaft und Verkehr“ durch den Ausdruck „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

8. Nach § 28 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 2 und 3 sind Arbeitgeber/innen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn

           1. die Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1) um mehr als 20% überschritten wurde, oder

           2. die tägliche Ruhezeit (Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 Z 5) weniger als acht Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.“

9. § 28 Abs. 5 lautet:

„(5) Arbeitgeber/innen, die die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.“

10. Im § 28 Abs. 6 wird der Ausdruck „Arbeitgeber“ durch den Ausdruck „Arbeitgeber/innen“, der Ausdruck „218 Euro“ durch den Ausdruck „145 Euro“ und der Ausdruck „360 Euro“ durch den Ausdruck „200 Euro“ ersetzt.

11. Nach § 28 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Ist eine Übertretung nach Abs. 4 oder 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22 als

           1. schwerwiegende Übertretung eingestuft, beträgt die Mindeststrafe 200 Euro, im Wiederholungsfall 250 Euro;

           2. sehr schwerwiegende Übertretung eingestuft, beträgt die Mindeststrafe 300 Euro, im Wiederholungsfall 350 Euro.

Wird die tägliche Ruhezeit (Abs. 4 Z 3) im Wiederholungsfall um mehr als drei Stunden unterschritten, beträgt die Höchststrafe 3 600 Euro.“

12. Im § 32 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 (ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009, S. 45).“

13. Im § 32c wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung der jeweiligen Verordnungsermächtigung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Verordnungsermächtigung in Kraft treten.“

14. Nach § 33 Abs. 1v wird folgender Abs. 1w eingefügt:

„(1w) §13 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4, § 15e Abs. 1, § 17, § 28 Abs. 3a, 5 bis 6a, § 32 Z 7 und 8 sowie § 32c Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1, § 26 Abs. 2 und 3 sowie in § 34 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 wird der Ausdruck „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt. Im § 34 Abs. 1 Z 2 wird außerdem der Ausdruck „Wissenschaft und Verkehr“ durch den Ausdruck „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt. Schließlich wird im § 15 Abs. 2 der Ausdruck „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. Im § 27 Abs. 2b entfällt der Ausdruck „bis 2“.

3. Nach § 27 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Ist eine Übertretung von Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22 als

           1. schwerwiegende Übertretung eingestuft, beträgt die Mindeststrafe 200 Euro, im Wiederholungsfall 250 Euro;

           2. sehr schwerwiegende Übertretung eingestuft, beträgt die Mindeststrafe 300 Euro, im Wiederholungsfall 350 Euro.

Beträgt die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit weniger als 24 Stunden oder die reduzierte wöchentliche Ruhezeit weniger als 18 Stunden, beträgt die Höchststrafe im Wiederholungsfall 3 600 Euro.“

4. Im § 32b wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 (ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009, S. 45).“

5. Nach § 33 Abs. 1n wird folgender Abs. 1o eingefügt:

„(1o) § 27 Abs. 2b und 2c und § 32b Z 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Kraftfahrgesetzes

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 und 2a lauten:

„(2) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg und Omnibusse müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können; mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern müssen jedoch nicht ausgerüstet sein:

           1. Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, sowie Heereslastkraftwagen,

           2. Mannschaftstransportfahrzeuge und Wasserwerfer (§ 3 Z 3 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind, sowie Heeresmannschaftstransportfahrzeuge und

           3. Feuerwehrfahrzeuge (§ 2 Z 28) und Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind.

Ein in das Fahrzeug eingebautes Kontrollgerät (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) ersetzt den Fahrtschreiber. Fällt das Fahrzeug unter eine der Ausnahmen des Abs. 2a oder des Artikels 3 lit. b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, so muss der Fahrtschreiber/das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden.

(2a) Im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen freigestellt:

           1. Fahrzeuge, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;

           2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;

           3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;

           4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt;

           5. Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;

           6. speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;

           7. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;

           8. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.“

2. Dem § 132 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2010 unter einen der bis dahin geltenden Ausnahmetatbestände des § 24 Abs. 2a gefallen sind und mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind, müssen nicht auf ein digitales Kontrollgerät umgerüstet werden.“

3. Dem § 135 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 24 Abs. 2 und 2a und § 132 Abs. 28 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“