ENTWURF

 

 

An alle

Landeshauptmänner

 

 

Gegenst.: EU-VO 561/2006; Ziehen einer Anhänger-Arbeitsmaschine mit einem Fahrzeug mit einem              höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t

 

 

Gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt diese Verordnung für Güterbeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.

 

An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) wurden Fragen herangetragen, wie diese „Anhänger-Klausel“ in Bezug auf Anhänger-Arbeitsmaschinen zu verstehen sei. Ob die Verordnung 561/2006 auch Anwendung findet, wenn die zulässige Höchstmasse von 3,5 t lediglich durch das Mitführen einer Anhänger-Arbeitsmaschine überschritten wird.

 

Dazu darf folgendes mitgeteilt werden:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967 gilt als Anhänger-Arbeitsmaschine eine als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt aufgrund ihres Artikels 2 Abs. 1 für bestimmte Beförderungen im Straßenverkehr.

In Artikel 4 lit. a wird der Ausdruck „Beförderung im Straßenverkehr“ definiert. Darunter fällt jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs.

 

Auf die gegenständliche Frage umgelegt bedeutet das, dass eine Anhänger-Arbeitsmaschine, mit der keine Güter befördert werden können, wie zB ein Kompressor oder eine Estrichmaschine, daher weder leer noch beladen sein kann, da überhaupt keine Möglichkeit zur Güterbeförderung gegeben ist.

 

Nach Ansicht des BMVIT fällt das Ziehen einer solchen Anhänger-Arbeitsmaschine nicht unter eine Beförderung im Straßenverkehr im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

Daraus folgt, dass ein Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - auch wenn eine Anhänger Arbeitsmaschine gezogen wird - nicht unter die gegenständliche Verordnung fällt, und in ein solches Fahrzeug daher auch kein Kontrollgerät eingebaut sein muss.