Vorblatt

Problem und Ziel

Die Republik Österreich hat das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister am 21. Mai 2003 in Kiew unterzeichnet. Die Europäische Gemeinschaft hat den Abschluss des Protokolls am 21. Februar 2006 formal genehmigt.

Die Europäische Union hat die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters erlassen. Das UN/ECE PRTR Protokoll enthält einige Anforderungen, die nur auf der Ebene der Mitgliedstaaten geregelt werden können. Insbesondere sieht das PRTR-Protokoll die Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (nationales PRTR) und einen besonderen Informantenschutz vor.

Für das Ziel der Ratifizierung des Protokolls sollen daher mit dem vorliegenden Bundesgesetz die Voraussetzungen geschaffen werden.

Inhalt, Problemlösung

Errichtung eines öffentlich zugänglichen nationalen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters, das nach bestimmten Kriterien abfragbar ist. Das erste Berichtsjahr soll 2010 sein.

Alternativen

Keine, da die Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters erforderlich ist, um das UN/ECE Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister ratifizieren zu können.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

- Finanzielle Auswirkungen:

Die Einrichtung und Pflege des nationalen PRTR verursacht keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand. Die erforderlichen Daten werden nämlich mit Ausnahme der Daten zu diffusen Emissionen bereits aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in Verbindung mit der E-PRTR Begleitverordnung erhoben und von den zuständigen Behörden auf Plausibilität geprüft. Die Daten zu diffusen Emissionen werden aufgrund bestehender internationaler Verpflichtungen erhoben.

--Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Für den Bund entstehen Kosten über die Entwicklung und Implementierung der Datenbank. Diese Kosten wurden vom Umweltbundesamt mit einmalig ca. € 80.000.- angegeben (Bedeckung ist beim Budgetansatz 1/43108 gegeben). Die jährliche Aktualisierung der Daten und Wartung der Datenbank wird Kosten in der Größenordnung von € 10.000,--  verursachen.

Für die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da die erforderlichen Daten bereits im Zuge der Umsetzung der E-PRTR Begleitverordnung erhoben werden.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Da die erforderlichen Daten bereits aufgrund der E-PRTR-BV zu melden sind, entstehen durch diesen Gesetzentwurf für die Anlagenbetreiber keine Kosten.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Mit dem Schadstoff-Register (PRTR) soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnet werden, sich einfach und schnell über Umweltdaten einer Betriebseinrichtung z. B. aus der Nachbarschaft zu informieren. Das Register deckt Freisetzungen und Transfers von mindestens 86 Schadstoffen ab (z. B. Treibhausgase, Ozonschicht zerstörende Substanzen,  Schwermetalle und bestimmte karzinogene Stoffe). Die durch das PRTR geschaffene Transparenz soll letztlich dazu beitragen, dass Betriebseinrichtungen ihre Umweltleistung verbessern. Mit weiteren umweltbezogenen Auswirkungen ist nicht zu rechnen.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Das Vorhaben hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das nationale PRTR setzt auf das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 auf, somit gibt es keine Widersprüche zum Gemeinschaftsrecht. Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 hält fest, dass im Einklang mit dem UN/ECE PRTR-Protokoll die Bestimmungen dieser Verordnung das Recht eines Mitgliedstaats nicht einschränken sollten, ein umfassenderes oder der Öffentlichkeit besser zugängliches Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregister als im Rahmen des Europäischen PRTR vorzusehen, beizubehalten oder einzurichten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Die Republik Österreich hat das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister am 21. Mai 2003 anlässlich der 5. Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“ der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) in Kiew unterzeichnet. Bisher (Stand: 14. Juli 2009) haben 17 Staaten und die Europäische Gemeinschaft das Protokoll ratifiziert. Das bedeutet, dass das Protokoll im Oktober 2009 in Kraft tritt (Art. 27 Abs.1 des PRTR-Protokolls). Mit der Novelle zum Umweltinformationsgesetz wird die Ratifizierung durch die Republik Österreich im Hinblick auf das erste Treffen der Vertragsparteien im ersten Halbjahr 2010 vorbereitet.

Die Novelle sieht unter anderem die Einrichtung des nationalen Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregisters vor. Die Umweltbundesamt GmbH soll als Dienstleister betraut werden. Als weiteres Ziel ist die Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage im Hinblick auf die Erfordernisse des Datenschutzes zu nennen.

Mit Hilfe des nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (PRTR) soll der öffentliche Zugang zu Daten über Schadstoffemissionen und Abfallverbringungen aus Betriebsseinrichtungen verbessert werden.

Bislang wurde ein vergleichbares nationales Register nur im Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) geführt. Das nationale Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregisters (PRTR) ist eine Weiterentwicklung von EPER, da es Informationen über neun zusätzliche betriebliche Tätigkeiten, über 41 zusätzliche Schadstoffe, über Freisetzungen in den Boden, über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in angemessener räumlicher Detaillierung sowie über die Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser enthält. Die Daten werden jährlich aktualisiert werden.

II. Besonderer Teil

Zu § 9a Abs. 1:

§ 9a Abs. 1 sieht die Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters in Übereinstimmung mit dem UN/ECE Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR) vor. Die erforderlichen Daten werden schon aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und der E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, erhoben. Letztere erhält durch den vorgeschlagenen § 9a Abs. 1 eine weitere Rechtsgrundlage.

Betriebseinrichtungen, die im Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (PRTR) enthalten sein sollen, unterliegen hinsichtlich der Anlagengenehmigung dem AWG 2002, dem EG-K, der GewO 1994, dem MinRoG oder dem WRG 1959. Aufgrund der nach den Materiengesetzen unterschiedlichen federführenden Zuständigkeiten der beiden Bundesminister wird das nationale PRTR gemeinsam von BMLFUW und BMWFJ mithilfe eines Dienstleisters geführt.

Aufgrund von § 6 Abs. 2 Z 10 Umweltkontrollgesetz (UKG) ist das Umweltbundesamt derzeit mit der Führung des Emissionsverzeichnisses gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG (jetzt: 2008/1/EG) betraut. Dieses Emissionsverzeichnis, das EPER, wird nun durch das PRTR abgelöst. Nach § 6 Abs. 2 Z 20 UKG ist Aufgabe des Umweltbundesamtes auch die Führung von „ […] Katastern und Umweltinformationssystemen zur Dokumentation des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt, Umweltbelastungen […]“.

Zu § 9a Abs. 2:

§ 9a Abs. 2 Z 1 und Z 2 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich, der sich auf diejenigen Betriebseinrichtungen, Freisetzungen und Verbringungen erstreckt, die auch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fallen. Grundlagen sind Art. 6 Abs. 1 des PRTR-Protokolls bzw. Art. 5 Abs. 1 der EG-PRTR-V.

§ 9a Abs. 2 Z 4 regelt, dass auch Informationen zu diffusen Quellen im PRTR enthalten sein müssen.

Nach der Definition für diffuse Quellen in Art. 2 Z 9 PRTR-Protokoll sind „diffuse Quellen“ die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen.

Unter diffuse Quellen fallen z. B. Bereiche wie Haushalte, die Landwirtschaft, der Verkehr etc.

Für einzelne Schadstoffe stellen industrielle Emissionen eine Hauptemissionsquelle dar. Für andere Schadstoffe sind die diffusen Quellen gleichwertig oder sogar wichtiger. Zur Einschätzung der Emissionssituation in einem bestimmten Gebiet sind die Informationen zu Emissionen aus diffusen Quellen daher notwendig und hilfreich. Im Rahmen verschiedener internationaler Berichterstattungen stehen Daten zu Emissionen aus diffusen Quellen zur Verfügung. Im Rahmen des PRTR werden diese bereits vorhandenen Daten der Öffentlichkeit einfach zugänglich gemacht.

Der Zeitpunkt der Veröffentlichung ergibt sich durch den letzten Satz des § 9a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 E-PRTR-BV. Demnach sind die Daten durch das Umweltbundesamt jährlich auf „www.prtr.at“ nach Veröffentlichung der österreichischen Berichtsdaten durch die Europäische Kommission der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zu § 9a Abs. 3:

§ 9a Abs. 3 regelt, nach welchen Kriterien das Register abgefragt werden kann und setzt damit Artikel 5 Abs. 1 des PRTR-Protokolls um.

Die Angabe der Freisetzung von Schadstoffen in die Luft, das Wasser und den Boden, bzw. über die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes erfolgt in kg/Jahr bzw. in t/Jahr (Anhang II und III der EG-PRTR-V). Die Frage der allfälligen Vertraulichkeit von Daten regelt Art. 11 EG-PRTR-V iVm Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Art. 4 Abs. 2 Buchstaben a), d) (=Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), f), g) und h) der Umweltinformationsrichtlinie nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht. Siehe dazu auch § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 UIG.

Zu § 9a Abs. 4:

§ 9a Abs. 4 setzt Artikel 5 Abs. 3 des PRTR-Protokolls um.

Zu § 9b:

§ 9b setzt Artikel 3 Abs. 3 des PRTR-Protokolls zum Informantenschutz um.

Zu § 17:

Die Regelungen zur Vollziehung sind durch die Einführung des vom BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMWFJ zu führenden nationalen PRTR, beziehungsweise der neuen Verordnungsermächtigung in § 9a Abs. 1 entsprechend anzupassen.