Vorblatt

Probleme:

Der Grundsatz, dass jede Gebietskörperschaft den Aufwand für ihre Organe zu tragen hat und dass inhaltliche und budgetäre Verantwortung zusammenfallen müssen, ist bei Bezügen der Landeshauptmänner und ihres ersten Stellvertreters in systemwidriger Weise durchbrochen. Hier erfolgt noch immer eine Administration durch Bundesorgane in Angelegenheiten, in denen ihnen tatsächlich keine Gestaltungsmöglichkeit zukommt.

Ziel:

Erfüllung dieses Grundsatzes auch für diesen Kreis.

Inhalt:

Für jene ehemaligen Landeshauptmänner bzw. deren Hinterbliebene, für die noch der Bund die Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge leistet, soll dies künftig so wie bereits in allen übrigen Fällen das zuständige Land tun. Der Ersatz des Aufwandes für den Bezug des Landeshauptmannes bzw. des ersten Stellvertreters sowie der Ersatz des Aufwandes für die Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge von ehemaligen Landeshauptleuten bzw. deren Hinterbliebene soll beseitigt werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Derzeit entsteht dem Bund aus diesen Titeln ein Aufwand von € 6,3 Mio. Dieser Aufwand wird in Zukunft durch die Länder zu tragen sein. Eine aufwandsneutrale Umsetzung ist möglich und wird politisch zwischen Bund und Ländern zu akkordieren sein.

- Wirtschaftliche Auswirkungen, Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutz-politischer sowie sozialer Hinsicht bzw. geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine, da es sich dabei um reine Verrechnung zwischen Bund und Ländern handelt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der EU werden durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine, allerdings werden die Länder für die Auszahlung von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen, die derzeit der Bund auszahlt, entsprechende Rechtsgrundlagen schaffen müssen.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Bis zum Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, und den damit einhergehenden Änderungen im System der Bezüge, leistete der Bund die Bezüge für Landeshauptleute, sowie die Ruhe- und Versorgungsbezüge für ehemalige Landeshauptmänner und Hinterbliebene nach (ehemaligen) Landeshauptmännern. Für den ersten Stellvertreter des Landeshauptmannes wurden dem Land 80% des Bezuges des Landeshauptmannes refundiert.

Mit Inkrafttreten dieses BVG wurden Ruhe- und Versorgungsbezüge für öffentliche Funktionäre abgeschafft. Ausgenommen davon waren nur solche Ruhebezüge, auf die zu diesem Zeitpunkt bereits ein Anspruch bzw. eine Anwartschaft bestand. Für den hier gegenständlichen Personenkreis ergab sich ab diesem Zeitpunkt daher Folgendes:

Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, die zu diesem Zeitpunkt bereits zuerkannt wurden, und daher vom Bund ausbezahlt wurden, sollten weiterhin vom Bund geleistet werden. Ebenfalls sollte ein Versorgungsbezug vom Bund geleistet werden, wenn er zwar zum Übergangszeitpunkt noch nicht zuerkannt wurde, er sich aber von einem Ruhebezug ableitet, der zu diesem Zeitpunkt bereits zuerkannt wurde(§ 49k Abs. 3 und 4 BezG 1972, BGBl. Nr. 273, idgF).

Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, die noch nicht zuerkannt waren, auf die aber zu diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsanspruch bzw. eine Anwartschaft bestand, sind nunmehr vom Land zuzuerkennen, der zuerkannte Betrag ist jedoch dem Land vom Bund zu refundieren. Dies galt, obwohl der Bund für die ihm bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Pensionsbeiträge den Ländern einen Überweisungsbetrag zu leisten hatte (§ 49k Abs. 5 leg. cit.). Ebenfalls vom Land zu leisten und vom Bund zu refundieren sind die Aktivbezüge der Landeshauptmänner bzw. deren erster Stellvertreter (§ 49k Abs. 6 leg. cit.).

Dieses System ist unnötig kompliziert und verstößt gegen den allgemeinen Grundsatz, dass jede Gebietskörperschaft den Aufwand für ihre Organe selbst zu tragen hat und dass inhaltliche und budgetäre Verantwortung zusammenfallen müssen. Der vorliegende Entwurf sieht daher im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung vor, dass die Länder nunmehr auch für diesen Personenkreis den Aufwand  tragen.

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeit leistet der Bund für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge an ehemalige Landeshauptmänner und deren Hinterbliebene Aufwendungen von € 1.755.899,80 pro Jahr

Für die Bezüge der Landeshauptmänner und deren ersten Stellvertreter refundiert er derzeit € 3.794068,10 pro Jahr an die Länder.

Für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge an ehemalige Landeshauptmänner und deren Hinterbliebene refundiert er derzeit € 728.225,68 pro Jahr an die Länder.

 

Diesen Aufwand sollen in Zukunft die Länder selbst tragen. Für das Jahr 2010 wird es keine Erhöhung des Aufwands für die Länder geben, da eine Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 bzw. gemäß § 44 Bezügegesetz bis 31. Dezember 2010 ausgesetzt wurde (BGBl. I Nr. 55/2009). Für die Jahre danach hängt eine Erhöhung dieses Aufwandes von der Anpassung ab, für die Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge werden dafür die Länder selbst zuständig sein.

 

Durch diese Maßnahme entsteht kein Verwaltungsaufwand, im Gegenteil verringert sich dieser auf Bundesseite und im Bereich der Buchhaltungen. Auf die Planstellenzahl hat sie keinerlei Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Es gibt keine Besonderheiten; allerdings werden die Länder für die Auszahlung von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen, die derzeit der Bund auszahlt, entsprechende Rechtsgrundlagen schaffen müssen.

II. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 45 Abs. 25 BezG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Novelle.

Zu Z 2 (§ 49k Abs 6 BezG):

Der Entfall dieser Bestimmung bewirkt, dass in denjenigen Fällen, in denen Bezüge, Ruhe- und Versorgungsbezüge von Landeshauptmännern, deren ersten Stellvertreter und Hinterbliebenen vom Land getragen, aber dem Land vom Bund refundiert werden, diese Refundierung in Zukunft entfällt.

Zu Z 3 (§ 49s BezG):

§ 49s regelt, dass Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Landeshauptmännern und deren Hinterbliebenen, die derzeit noch vom Bund geleistet werden, in Zukunft nicht mehr vom Bund zu leisten sind. Um zu verhindern, dass diese Leistungen überhaupt nicht mehr getragen werden, erfolgt der Übergang - nach bewährtem Vorbild - erst zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Land entsprechende landesrechtliche Regelungen getroffen hat.