Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird dem § 2 Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Kernaufgaben des BIFIE gemäß Z 2 und 3 hat die Entwicklung, Implementierung, Begleitung, Auswertung und Evaluierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfungen an höheren Schulen zu erfolgen.“

2. Art. I § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen, wobei das BIFIE hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers, die nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zu erfolgen hat, das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied herzustellen hat.“

3. Art. 1 § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards und an damit in Zusammenhang stehenden gemäß Abs. 1 zweiter Satz angeordneten Kontexterhebungen sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Die Mitwirkung an anderen Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Solche Verordnungen sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen ein Monat vor Stattfinden der Erhebung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte sind auf geeignete Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE herzustellen.“

4. In Art. 1 enthält der bisherige Text des § 7 die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.“

5. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen, für die Jahre 2010 bis 2012 eine Basiszuwendung in der Höhe von jährlich 13 Millionen Euro.“

6. Art. 1 § 24 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz,“

7. In Art. 1 erhält der bisherige Text des § 28 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Art. 1 § 2 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“