Vorblatt

Problem:

Die Einführung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung findet in den Kernaufgaben des BIFIE bislang keine Berücksichtigung.

Bei der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an Erhebungen des BIFIE ist insbesondere hinsichtlich der Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes ein höchstmögliches Maß an Sorgfalt geboten.

Die Höhe der Basiszuwendung ist für die Durchführung der dem BIFIE übertragenen Aufgaben, insbesondere für die neu hinzukommende Verpflichtung zur Implementierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung und für die – gegenüber der ursprünglichen Planung – vermehrten Aufwendungen für die Umsetzung der Bildungsstandards für die 4. und 8. Schulstufe, nicht ausreichend.

Ziel:

Verankerung der Entwicklung, Implementierung, Begleitung, Auswertung und Evaluierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung an allen höheren Schulen als Kernaufgabe des BIFIE.

Verpflichtung des BIFIE, im Rahmen der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten.

Anhebung der Basiszuwendung für die Jahre 2010 bis 2012.

Inhalt /Problemlösung:

Die Entwicklung, Implementierung, Begleitung, Auswertung und Evaluierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung soll unter den Kernaufgaben des Bildungsmonitorings (§ 2 Abs. 2 Z 2) und der Qualitätsentwicklung (§ 2 Abs. 2 Z 3) subsumiert werden.

Die Verpflichtung zur Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes soll in Ergänzung des § 7 (Daten, Datenschutz) ausdrücklich verankert werden. Zugleich soll klargestellt werden, dass Schülerinnen und Schüler nur an Überprüfungen der Bildungsstandards und der damit in Zusammenhang stehenden anonymen Kontexterhebungen sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments verpflichtend mitzuwirken haben; zur Mitwirkung an anderen Erhebungen des BIFIE sind Schülerinnen und Schüler nur dann verpflichtet, wenn dies vom zuständigen Regierungsmitglied angeordnet wird.

Neufassung des § 16 Abs. 1 (Finanzierung) dergestalt, dass die Basiszuwendung für die Jahre 2010 bis 2012 auf 13 Millionen Euro pro Jahr angehoben wird.

Alternativen:

Auf Grund der bisherigen Befassung des BIFIE mit der Entwicklung und Vorbereitung der Implementierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen sowie weiters im Hinblick auf die dort vorhandenen Fachressourcen bestehen keine (wirtschaftlich und fachlich sinnvollen) Alternativen zur Ergänzung der Kernaufgaben des BIFIE um die neue einzuführende standardisierte, kompetenzorientierte Reifeprüfung.

Die Verpflichtung zur Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes ergibt sich zwar bereits aus dem Datenschutzgesetz 2000, sodass eine abermalige Verankerung im BIFIE-Gesetz 2008 nicht zwingend erforderlich wäre. Im Hinblick auf die geforderte Sensibilität bei der Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern und deren hohes Schutzbedürfnis ist jedoch die Verankerung eines ausdrücklichen Gebotes zur Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes sinnvoll und notwendig.

Zur Anhebung der Basiszuwendung bestehen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Kernaufgaben des BIFIE keine Alternativen. Weiters bestehen auch keine Alternativen zum kostenrelevanten Ausbau im Hinblick auf die Implementierung, Begleitung, Auswertung und Evaluierung der Bildungsstandards für die 4. und 8. Schulstufe als eine der Kernaufgaben des BIFIE.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Aufstockung der Basiszuwendungen für die Jahre 2010 bis 2012 entstehen dem Bund zusätzliche Aufwendungen in der Höhe von 6,5 Millionen Euro jährlich. Eine genaue Darstellung der finanziellen Auswirkungen findet sich im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Eine den internationalen Vergleichsmaßstäben entsprechende wissenschaftlich aufbereitete, begleitete und evaluierte standardisierte, kompetenzorientierte Reifeprüfung wird wesentlich dazu beitragen, deren Wertigkeit zu dokumentieren und damit die Vergleichbarkeit der österreichischen Reifeprüfung sowohl innerhalb Österreichs als auch mit jener in anderen europäischen Ländern sicherzustellen. Die Qualitätsverbesserung der Bildungsabschlüsse in diesem Bereich lässt positive Effekte sowohl für die Beschäftigung als auch für den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit Beschluss des Ministerrates (25. Sitzung am 30. Juni 2009, Pkt. 21) wurde eine Novelle zum Schulunterrichtsgesetz dem Parlament zur verfassungsmäßigen Behandlung weitergeleitet. Dieser nunmehr als Regierungsvorlage (RV 292 dB XXIV. GP) in parlamentarischer Behandlung stehende Entwurf sieht die Einführung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung an allgemein bildenden höheren Schulen ab dem Haupttermin 2014 und an berufsbildenden höheren Schulen ab dem Haupttermin 2015 vor. Bis zu diesen Hauptterminen sind Schulversuche zur Erprobung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung gemäß den Bestimmungen des Abschnittes 8a des Entwurfes durchzuführen. Auf den Entwurf sowie die Erläuternden Bemerkungen der RV 292 dB XXIV. GP wird verwiesen.

Mittels Protokollanmerkung hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf das BIFIE-Gesetz 2008 Bezug genommen und ua. wie folgt bemerkt:

Die Bundesregierung stellt fest, dass die Einführung der teilzentralen Reifeprüfung eine Anpassung des BIFIE-Gesetzes 2008 an die sich mit der neuen Reifeprüfung ergebenden Aufgaben erforderlich macht. Dabei ist weiters festzulegen, dass die datenschutzrechtlichen Grundsätze Anwendung finden und dass gemäß § 6 Abs. 2 des BIFIE-Gesetzes 2008 die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an Bil­dungsstandardüberprüfungen sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments verpflichtend ist. Andere Erhebungen (zB Zusatzfragebögen) bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Novellierung des BIFIE-Gesetzes 2008 ist per Regierungsvorlage für den 22. September 2009 im Ministerrat vorgesehen.

Hauptgesichtspunkte des vorliegenden Entwurfes einer Novelle zum BIFIE-Gesetz 2008 sind:

1.      Die Ausweitung der Kernaufgaben des BIFIE um die Implementierung, Begleitung, Auswertung und Evaluierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung.

2.      Die ausdrückliche gesetzliche Verankerung des Gebotes der Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes. Gleichzeitig wird klargestellt, an welchen Erhebungen Schülerinnen und Schüler verpflichtend mitzuwirken haben.

3.      Die Anhebung der Basiszuwendung entsprechend den neuen Kernaufgaben des BIFIE sowie den vermehrten Aufwendungen für die Bildungsstandards auf der 4. und 8. Schulstufe.

Zu Punkt 1:

Gemäß dem künftigen gesetzlichen Auftrag wird dem BIFIE eine entscheidende Rolle bei der weiteren Entwicklung, Durchführung, Qualitätssicherung und den Implementierungsmaßnahmen der standardisierten schriftlichen Reifeprüfung sowohl an allgemein bildenden, als auch berufsbildenden höheren Schulen sowie lehrer- und erzieherbildenden höheren Schulen zukommen. Dabei stehen die zentral zu erstellenden Aufgaben für die Klausurarbeiten in der Unterrichtssprache (Deutsch, Ungarisch, Slowenisch, Kroatisch), in Mathematik (wo die lehrplanmäßigen Unterschiede zu berücksichtigen sind), in der Lebenden Fremdsprache wie in Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch und die für diese Prüfungsgebiete extern zu entwickelnden sog. „Kompensationsprüfungen“ im Mittelpunkt der neuen Kernaufgabe.

Bis zum ersten tatsächlichen Prüfungstermin – und ab 2014 fortlaufend – ist eine Vielzahl von Maßnahmen zu setzen, die hier exemplarisch angeführt werden:

-       Umfassende Pilotierungsmaßnahmen in allen betroffenen Prüfungsgebieten (Begleitung und Evaluierung von Schulversuchen, inhaltliche sowie organisatorische Betreuung der Pilotschulen im Schulversuch, Qualifizierung von Aufgabenkonstrukteuren und wissenschaftlichem Personal am BIFIE, Begleitung und Unterstützung der mit der Testaufgabenentwicklung und -pilotierung beauftragten universitären Institutionen)

-       Durchführung und Vorbereitung von Feldtestungen, Erstellung von großen und validierten Aufgabenpools für alle Reifeprüfungstermine, Bereitstellung von Übungsmaterialien, Konzept für eine umfangreiche Lehrer- und Lehrerinnenfortbildung in Zusammenarbeit mit den Pädagogischen Hochschulen usw.)

-       Treffen von organisatorischen und sicherheitstechnischen Vorkehrungen für die jährliche Abwicklung von (mindestens) vier Reifeprüfungsterminen

-       Aufbau und Wartung eines Datenerfassungs- und -verwaltungssystems für die jährliche Bedarfserhebung der Anzahl der Prüfungsaufgaben jeder einzelnen Schule

-       Jährliche Datenerhebungen für die Qualitätssicherung der Testitems für die Erstellung des nationalen Bildungsberichtes und die gemäß Gesetzesauftrag neu zu errichtende (beratend tätige) Bundes-Reifeprüfungskommission

-       Entwicklung, Auf- und (in der Folge) Ausbau einer (auch ökonomisch) effizienten und sicheren Produktions- und Versandlogistik (Lagerung, Transport)

-       Vorbereitung von Reservetestpaketen

-       Qualitätsprüfung der Testpakete (Review durch inter/nationale wissenschaftliche Institutionen, Einbeziehen der Entscheidungsträger zB durch Durchführung eines Standard Settings)

-       Endkontrolle der Testunterlagen samt Beilagen (Korrektur- und Beurteilungsschlüssel, Testinstruktionen) vor Übermittlung an eine Druckerei bzw. CD-Produzenten

-       Aufbau und Warten eines Aufgabenpools (Itembank) für die Kompensationsprüfungen in den genannten Prüfungsgebieten der Reifeprüfung

-       Vorbereitung und Durchführung einer externen Evaluation nach jedem Reifeprüfungstermin (Qualitätskontrolle in allen Bereichen) und einer Prozessevaluation, Beautragung von Begleitforschung

-       Information und Wissenstransformation auf alle Ebenen des Schulsystems (BMUKK, Schulbehörden/Schulaufsicht, Schulleitungen, Bundes-Reifeprüfungskommission)

-       Erstellen von Begleitmaterialien zur Unterstützung des Implementationsprozesses, Betreuung der Schulen

-       Medienarbeit

Zu Punkt 2:

Im Zuge der letzten PISA-Erhebung im Jahr 2009 wurde den an der Erhebung (gemäß § 6 Abs. 2 verpflichtend) mitwirkenden Schülerinnen und Schülern ein Zusatzfragebogen unterbreitet, welcher – wie den Medienberichterstattungen zu entnehmen war – bei Teilen der Bevölkerung, insbesondere bei Erziehungsberechtigten auf Ablehnung gestoßen ist. Kritikpunkt war die mögliche Verletzung von Grundsätzen des Datenschutzes, da manche Fragestellungen ein Abbild der persönlichen, intimen Situation (sensible Daten) ermöglichen könnte. Entsprechend der zitierten Protokollanmerkung soll künftig der Wahrung des Datenschutzes erhöhte Aufmerksamkeit dadurch gewidmet werden, dass das BIFIE angewiesen wird, bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben (siehe Teil 2 des BIFIE-Gesetzes 2008, §§ 2 bis 7) die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren. Korrelierend zu dieser Bestimmung soll im Rahmen der Aufsicht über das BIFIE insbesondere auch die Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes unterstehen. Zur Vermeidung von rechtsanstößigen Situationen in der Zukunft soll weiters klargestellt werden, dass Schülerinnen und Schüler zur Mitwirkung an Bildungsstandarderhebungen und an anonymen Kontexterhebungen, welche inhaltlich vom zuständigen Regierungsmitglied anzuordnen sind, sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments verpflichtet sind. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an anderen (vom zuständigen Regierungsmitglied genehmigten) Erhebungen soll künftig nur dann zulässig sein, wenn das zuständige Regierungsmitglied eine solche anordnet und an den Schulen entsprechend kundgemacht hat. Auch angeordnete Erhebungen haben dem Grundsatz des Datenschutzes zu entsprechen. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 4 Abs. 4 der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen (BGBl. II Nr. 1/2009) hingewiesen, wonach „die individuellen Ergebnisse der Standardüberprüfung (dürfen) nicht auf eine bestimmte Schülerin oder auf einen bestimmten Schüler zurückgeführt werden können, außer durch diese oder diesen selbst“.

Zu Punkt 3:

Die Kernaufgaben des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 des BIFIE-Gesetzes 2008 sind grundsätzlich durch die Basiszuwendung zu bedecken (vgl. § 16 Abs. 1 leg. cit.). Die hierfür derzeit bereit gestellte Basiszuwendung in Höhe von 6,5 Millionen Euro pro Jahr ist deutlich zu niedrig.

In Folge der zusätzlichen Beauftragung des BIFIE mit der Planung, Entwicklung und Implementierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung (vgl. Protokoll des 25. Ministerrats vom 30. Juni 2009) sowie in Folge der – gegenüber der ursprünglichen Planung – deutlich gestiegenen Kosten der Bildungsstandards für die 4. und 8. Schulstufe ist eine höhere Dotierung notwendig. Neben den gesetzlich verpflichtenden Bereichen „Bildungsstandards“, „standardisierte, kompetenzorientierte Reifeprüfung“, „frühkindliche Sprachförderung“, „Nationaler Bildungsbericht“ und „Evaluierung der Neuen Mittelschule“ erstrecken sich die Kernaufgaben des BIFIE ua. auch noch auf die Umsetzung und Auswertung „internationaler Assessments“ (PISA, PIRLS, TIMSS). Wie oben angeführt, kann das BIFIE diese Aufgaben aber nicht aus der gegenwärtig hierfür vorgesehenen Basiszuwendung finanzieren, sodass deren Anhebung notwendig ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Zur standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung:

Bei den „Finanziellen Auswirkungen“ zum Entwurf einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz (292 dB XXIV. GP) wird auf die Entwicklungskosten von elf Klausurgegenständen für die AHS in den Jahren 2009 bis 2013 verwiesen (13,7 Mio. €). In diesen Entwicklungskosten sind umfangreiche Implementierungsmaßnahmen, Druckkosten und Ausgaben für Logistik (siehe die Detailaufstellung im allgemeinen Teil) enthalten. Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass Schülerinnen und Schüler, die eine negative Beurteilung in einem der (standardisierten) Klausurgegenstände erhalten haben, eine mündliche (kompetenzorientierte und extern erstellte) Kompensationsprüfung ablegen können. Die für die Erstellung/Entwicklung dieser Prüfungsitems anfallenden Gelder und die damit verbundenen Logistikkosten (zunächst für die Schulversuche) sind bei den „Finanziellen Auswirkungen“ zum Entwurf der SchUG-Novelle (die Allgemein bildende höhere Schule betreffend) nicht enthalten gewesen, zumal noch keine Schätzungen vorlagen. Somit erhöhen sich die Kosten für die Jahre 2012 bis 2014 um jeweils 500.000 € pro Jahr.

Für die in der Regierungsvorlage zur Änderung des Schulunterrichtsgesetzes (Nr. 292 der Beilagen, XXIV. GP) vorgeschlagene gesetzliche Verpflichtung, dass im BHS-Bereich erstmals im Haupttermin 2015 ebenfalls eine standardisierte Reifeprüfung durchzuführen ist, betragen die Entwicklungskosten für neun (standardisierte) Klausurgegenstände in der Periode von 2010 bis 2014 zusätzlich 13,8 Mio. €. Selbstverständlich wird bei der Entwicklung auf Synergien geachtet, zumal die derzeitigen (universitären) Projektnehmer angehalten werden, die Entwickler- und Entwicklerinnengruppen mit Fachleuten aus dem BHS-Bereich aufzustocken.

Kostenaufstellung für die standardisierte, kompetenzorientierte Reifeprüfung (2009 – 2014):

 

Jahr

 

AHS

BHS

Gesamt

2009

Entwicklungskosten

Unterrichtssprachen

Implementation/Logistik

1.780.000 €

 

720.000 €

 

2.500.000 €

2010

Entwicklungskosten

Unterrichtssprachen

Implementation/Logistik

1.780.000 €

 

720.000 €

1.190.000 €

50.000 €

820.000 €

 

 

4.560.000 €

2011

Entwicklungskosten

Unterrichtssprachen

Implementation/Logistik

1.780.000 €

 

920.000 €

1.190.000 €

50.000 €

1.020.000 €

 

 

4.960.000 €

2012

Entwicklungskosten

Unterrichtssprachen

„Kompensationsaufgaben“

Implementation/Logistik

1.780.000 €

 

500.000 €

1.120.000 €

1.190.000 €

50.000 €

500.000 €

1.220.000 €

 

 

 

6.360.000 €

2013

Entwicklungskosten

Unterrichtssprachen

„Kompensationsaufgaben“

Implementation/Logistik

1.780.000 €

 

500.000 €

1.320.000 €

1.190.000 €

50.000 €

500.000 €

1.420.000 €

 

 

 

6.760.000 €

2014

Entwicklungskosten

Unterrichtssprachen

„Kompensationsaufgaben“

Implementation/Logistik

 

 

500.000 €

1.190.000 €

50.000 €

500.000 €

1.620.000 €

 

 

 

3.860.000 €

 

 

15.200.000 €

13.800.000 €

29.000.000 €

 

Zu den Bildungsstandards (Entwicklungskosten, Baseline-Erhebungen, Implementation und Testung):

Im Februar 2008 wurden vom BMUKK erstmals im Zuge von Budgetplanungen (Bundesfinanzrahmen 2009 bis 2012) Zahlen zur Finanzierung der Bildungsstandards in der Allgemeinbildung vorgelegt. Dies erfolgte aufgrund der Erfahrungen aus der Pilotphase – allerdings wurde da mit 140 Schulen entwickelt und pilotiert. Die Umsetzung in die Fläche umfasst hingegen 1500 Schulen der Sekundarstufe I und 3200 Schulen der Grundstufe. Zum Gutteil konnte also nur eine Schätzung und Annahme künftiger Ausgaben aufgrund von Hochrechnungen erfolgen (vgl. folgende Tabelle, linke Spalte). Der Präzisionsgrad war beschränkt.

Diesem Umstand trug auch eine Textpassage in den finanziellen Erläuterungen zum SchUG Rechnung, die „…die aus der Sicht des BMUKK geschätzten Gesamtausgaben für diese Bereiche (darstellt).“ Es war aber bereits Anfang 2008 ersichtlich, dass die (anteiligen) Mittel der Basiszuwendung des BIFIE nicht für die Bedeckung der operativen Kosten für die „Hauptarbeitsbereiche ab 2009“ (vgl. Erläuterungen zum SchUG 2008) ausreichen werden, da das BIFIE ja auch – laut seinen gesetzlich verankerten Kernaufgaben – noch wesentliche andere Arbeitsfelder wahrzunehmen hat.

 

 

Ausgaben für Standards laut Gesetz und Verordnung 2008/2009

Ausgaben für Standards Detailkalkulation August 2009

2009

3.500.000 €

4.270.000 €

2010

4.150.000 €

6.110.000 €

2011

3.700.000 €

5.810.000 €

2012

5.100.000 €

7.920.000 €

2013

/

9.000.000 €

2014

/

9.310.000 €

 

Gründe für die Erhöhung der Kosten bei der Umsetzung der Bildungsstandards in der Allgemeinbildung (siehe vorige Tabelle rechte Spalte):

             - Dimensionen der Bildungsstandard-Erhebungen: Gesetz und Verordnung zu den Bildungsstandards legen fest, dass Standard-Überprüfungen auf Anordnung der Schulbehörden ab dem Schuljahr 2011/12 bzw. 2012/13 im Abstand von drei Jahren durchzuführen sind. Die Auswertungen dieser Überprüfungen haben so zu erfolgen, dass auf deren Basis Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung bundesweit, landesweit und schulbezogen erfolgen können. Entgegen früheren Planungen (Erhebungsumfang ein Drittel der Schulen) hat sich die Ressortleitung für ein domänenorientiertes Überprüfungsdesign entschieden, das jeder Schule jedes Jahr in einer Domäne (Deutsch, Mathematik, Englisch) eine Rückmeldung über die erreichten Schülerleistungen und damit die Qualität der Unterrichtsarbeit ermöglicht. Dieses Überprüfungsdesign bietet zum einen die besten Voraussetzungen für die Schulen, aus den Bildungsstandards für ihren Standort Verbesserungsschritte abzuleiten. Zum anderen verlangt es aber auch einen gegenüber den früheren Kalkulationen höheren Ressourceneinsatz etwa in den Bereichen Item-Entwicklung, Anzahl der Testleiter und -leiterinnen sowie Test-Logistik (Druckkosten, EDV usw.).

             - Die Standard-Kostenkalkulationen können nun, nach der Gründung des BIFIE, wesentlich präziser, fundierter und professioneller vorgenommen werden, als dies in den Jahren zuvor der Fall war. Das BIFIE verfügt sowohl vom Personal als auch von den technischen Möglichkeiten her über geeignete Ressourcen, um auch solche langfristig angelegten Vorhaben wie die Implementierung der Bildungsstandards sorgfältig zu planen. Der „Masterplan Bildungsstandards“, der mit Jahresende 2009 vorliegen wird, beschreibt umfassend die verschiedenen Implementierungsbereiche sowie die damit verbundenen Kosten. Er ist bezüglich der beim BIFIE anfallenden Aufgaben bereits detailliert ausgearbeitet und bietet somit eine solide Grundlage für die Kostenplanung der Jahre 2010 bis 2014. Bereiche im Umfeld der Umsetzung der Bildungsstandards (wie etwa die Rolle der Pädagogischen Hochschulen oder jene der Schulaufsicht) werden gegenwärtig noch zwischen BMUKK und BIFIE abgestimmt.

             - Zum Zeitpunkt der rechtlichen Umsetzung war der Umfang der für den Erfolg der Bildungsstandards wesentlichen begleitenden Unterstützungsmaßnahmen bei deren Einführung und Umsetzung noch nicht klar erkenntlich. Inzwischen ist deren notwendiges Ausmaß aber deutlich geworden: Es besteht die Notwendigkeit einer intensiven Begleitung, Fortbildung, Unterstützung in den nächsten Jahren (bis zum Start der bundesweiten Überprüfungen), gestützt auf eine komplexe Netzstruktur von Pädagogischen Hochschule, Universitäten, Netzwerken in den Bundesländern mit Landeskoordinatoren und ‑koordinatorinnen sowie Fachmultiplikatoren und -multiplikatorinnen. Auch für die Zeit nach der ersten Erhebung (2012) muss des weiteren Vorsorge für den Umgang mit den Rückmeldungen an den Schulen von der Bildungspolitik als unerlässlich angesehen werden. Diese ganz wesentlichen Begleitmaßnahmen der Implementierung sollen dafür sorgen, dass die Schule auf Systemebene bereit und in der Lage ist, mit den Bildungsstandards produktiv zu arbeiten.

Konkret erwartet sich das BMUKK von der Umsetzung der Bildungsstandards einen wesentlichen Anstoß zu datengestützter, standortbezogener Schulentwicklung. Mit der Testung des einzelnen Schulstandortes wird erstmals die Schulgemeinschaft mit einer fairen, wissenschaftlich fundierten Analyse der Schülerleistungen konfrontiert. Eine moderierte Rückmeldung bietet vor Ort die Möglichkeit, sich mit den Ergebnissen kritisch auseinanderzusetzen und, gemeinsam mit der Schulaufsicht, Stärken und Schwächen der jeweiligen Schule zu identifizieren, Verbesserungsmaßnahmen zu planen und umzusetzen. Die Verbindlichkeit solcher Verbesserungsmaßnahmen kann in Vereinbarungen zwischen der Schule und der Schulaufsicht konkretisiert werden und anschließend als Grundlage für eine Evaluation der gesetzten Maßnahmen dienen.

Formative und summative Evaluation (Selbstevaluation und Standardtests) stellen den Ausgangspunkt für Schul- und Unterrichtsentwicklung im Sinne kontinuierlicher Verbesserungsprozesse dar und zeigen die größte Wirkung, wenn Überprüfung und Rückmeldung in einem systematischen Schulentwicklungsprozess eingebettet sind.

Wichtige Voraussetzungen hierfür sind Schulprogramme (ein Schulprogramm umfasst Leitbild sowie Entwicklungs- und Umsetzungspläne, zB Entwicklungsziele, Evaluationsergebnisse und Konsequenzen für die weitere Arbeit, Aktionsplan und organisatorische Rahmenbedingungen) sowie regelmäßige professionelle Reviews durch die Schulaufsicht. Die Einbindung der Schulaufsicht in Qualitätsentwicklung und Qualitätskontrolle auch im Bereich der Bildungsstandards kann das dort vorhandene Know How effektiv nutzen.

Um zu gewährleisten, dass Lehrerinnen und Lehrer mit den Standards (im Sinne kompetenzorientierten Unterrichts) arbeiten können, werden entsprechende Inhalte in den nächsten Jahren verstärkt über die Curricula der Lehrerausbildung (an Pädagogischen Hochschulen und Universitäten) den Studierenden vermittelt. Außerdem wird das Thema „Bildungsstandards“ in der Lehrerfortbildung an den Pädagogischen Hochschulen eine wichtige Rolle spielen, um auch viele der bereits als Lehrer oder als Lehrerin Tätigen mit den Bildungsstandards und ihren Möglichkeiten für die Schulentwicklung vertraut zu machen. In diesem Zusammenhang haben auch die Landeskoordinatorinnen und –koordinatoren sowie die Fachmultiplikatoren und -multiplikatorinnen eine wichtige Rolle.

Zur Erhöhung der Basiszuwendung:

Die Kosten für die Umsetzung der Kernaufgaben werden sich in den Jahren 2010 bis 2014 jährlich auf etwa 15 bis 20 Millionen Euro belaufen. Die Schwankungen hängen mit den Entwicklungsarbeiten zu den Bildungsstandards und zur standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung und dem von Jahr zu Jahr wechselnden Umfang der Standard-Testungen zusammen. Diese Größenordnung wird sich in den nächsten Jahren voraussichtlich nicht wesentlich verändern, da sowohl die Bildungsstandards als auch die Reifeprüfung kontinuierlich umzusetzen sein werden. Eine Erhöhung der Basiszuwendung auf 13 Millionen Euro jährlich für den Zeitraum 2010 bis 2012 ist daher notwendig.

 

Voraussichtlicher Gesamtbedarf Finanzen BIFIE 2010 bis 2014

 

 

 

 

 

 

 

 

2010

2011

2012

2013

2014

Themenbereich:

skR und Bildungsstandards

10.670.000 €

10.770.000 €

14.280.000 €

15.760.000 €

13.170.000 €

Themenbereich:

Evaluationen NMS, Sprachförderung, NBB ua.

600.000 €

500.000 €

500.000 €

500.000 €

500.000 €

Themenbereich:

Assessments (PISA, PIRLS, TIMSS

980.000 €

1.000.000 €

1.000.000 €

1.000.000 €

1.000.000 €

Direktorium, Zentren, AR, ZDS, ZMS …

2.870.000 €

2.870.000 €

2.870.000 €

2.870.000 €

2.870.000 €

 

 

 

 

 

 

GESAMT BIFIE

15.120.000 €

15.140.000 €

18.650.000 €

20.130.000 €

17.540.000 €

 

Glossar: skR = standardisierte, kompetenzorientierte Reifeprüfung; NMS = Neue Mittelschule; NBB = Nationaler Bildungsbericht; AR = Aufsichtsrat; ZDS = Zentrum für Datenmanagement und Statistik; ZMS = Zentrales Management & Services

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 (wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes), Art. 14 Abs. 1 (Schulwesen) und Art. 14a Abs. 2 (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen) B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Zur Entwicklung, Implementierung, Begleitung, Auswertung und Evaluierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung als neue Kernaufgabe des BIFIE wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen des BIFIE (allgemeiner Teil der Erläuterungen, finanzielle Auswirkungen) verwiesen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3):

Mit § 2 Abs. 3 wurde die Möglichkeit geschaffen, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen. Das BIFIE wird hier ähnlich einem Dienstleister tätig. Um zu gewährleisten, dass das BIFIE bei der Abwicklung von Aufträgen an Dritte (zB Vergabe von Forschungsaufträgen) keine Monopolstellung in Bezug auf die Auswahl der Vertragspartner und die finanzielle Dotierung genießt, wird das BIFIE verpflichtet, bezüglich der Auswahl des Auftragnehmers das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur herzustellen. Das BIFIE hat bei der Abwicklung solcher Aufträge die Regeln des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 117/2006, zu beachten.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2):

Der derzeit geltende Text des § 6 Abs. 2 verpflichtet Schülerinnen und Schüler zur Mitwirkung an allen Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 (ds.: Forschungsprojekte zur Qualitätssicherung im Schulwesen (zB Überprüfungen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und andere vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der Jahrespläne genehmigte Erhebungen. Solche Projekte und Erhebungen des BIFIE werden in direktem Auftrag des zuständigen Regierungsmitgliedes durchgeführt. Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.). Gemäß der im allgemeinen Teil der Erläuterungen (Hauptgesichtspunkte des Entwurfes) auszugsweise zitierten Protokollanmerkung des 25. Ministerrates vom 30. Juni 2009 soll sich die Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zur Mitwirkung grundsätzlich nur auf Bildungsstandard-Erhebungen sowie auf nationale und internationale Surveys und Assessments beziehen.

Diese Vorgabe wird im neu gestalteten § 6 Abs. 2 erfüllt. Demnach haben Schüler künftig nur an Überprüfungen von Bildungsstandards und damit in Zusammenhang stehenden Kontexterhebungen mitzuwirken. Die Bildungsstandards sind in Form einer Verordnung (BGBl. II Nr. 1/2009) festgelegt. Kontexterhebungen sind nötig, um die Ergebnisse der Standardüberprüfungen nach Gruppen (zB nach Geschlecht, Schulart, Stadt/Land) analysieren zu können. Auch der soziale Kontext der Kinder (mit den Eltern gesprochene Sprache, Unterstützung durch Nachhilfe) spielt hierbei eine Rolle. Dadurch soll eine faire Bewertung bzw. ein fairer Leistungsvergleich nach vergleichbaren Rahmenbedingungen der Schulen unter Einbeziehung wichtiger schulischer, standortbezogener und unterrichtlicher Faktoren (Entfernung zum nächsten Gymnasium, Migrantenanteil, Akademikeranteil bei den Eltern) ermöglicht werden. Diese Kontextdaten werden in allen nationalen und internationalen Monitoringstudien erhoben. Ohne sie wären die Testergebnisse für die gezielte Qualitätsentwicklung kaum nutzbar und auch die regelmäßige nationale Berichterstattung wäre wenig aussagekräftig. Ein Personenbezug darf – wie bereits für die Bildungsstandards verordnet – auch bei den Kontextfragebögen nicht herstellbar sein. Die Analysen und Rückmeldungen beziehen sich ausschließlich auf aggregierte Daten (Klassen, Schulen, Länder, Schularten). Der Einsatz von Kontextfragebögen ist durch das zuständige Regierungsmitglied anzuordnen, auch deren Inhalt ist durch dieses festzulegen. Kontexterhebungen sind im Rahmen der Jahresplanung des BIFIE zu genehmigen.

Andere Erhebungen durch das BIFIE dürfen für Schülerinnen und Schüler nur dann verpflichtend sein, wenn deren Mitwirkung durch das zuständige Regierungsmitglied angeordnet wird. Grundsätzlich sind Verordnungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Dies erscheint mangels Relevanz für alle österreichischen Schulen nicht zweckmäßig, die Kundmachung erfolgt daher durch Anschlag in den betroffenen Schulen.

Jede Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern muss – sofern nicht eine anderslautende gesetzliche Ermächtigung besteht – ohne Personenbezug bleiben, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen (siehe dazu auch die Ausführungen zu den §§ 7 und 24).

Die Ablegung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung bleibt davon unberührt. Sie erfolgt im Rahmen und auf Basis der einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften. Die Aufgaben des BIFIE im Zusammenhang mit der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung haben keinen Schülerinnen- bzw. Schülerbezug.

Zu Z 4 und 6 (§ 7 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Z 1):

Die Grundsätze des Datenschutzes ergeben sich aus dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000). Die in der erwähnten Protokollanmerkung in Aussicht gestellte ausdrückliche Verankerung im BIFIE-Gesetz 2008 erfolgt an systematisch geeigneter Stelle im § 7, welcher bereits derzeit die Überschrift „Daten, Datenschutz“ trägt. Der derzeitigen Bestimmung (welche die Absatzbezeichnung „(2)“ erhalten soll) soll ein neuer Abs. 1 vorangestellt werden, der das BIFIE bei der Wahrnehmung aller seiner Aufgaben gemäß dem 2. Teil des BIFIE-Gesetzes 2008 an die Grundsätze des Datenschutzes bindet bzw. deren Wahrung gebietet. In Ermangelung eines konkreten gesetzlichen, vom Gesetzesvorbehalt des § 1 DSG 2000 getragenen Auftrages zur Verarbeitung personenbezogener Daten, kann eine solche verfassungskonform nicht erfolgen. Die Auswertung insbesondere der Bildungsstandardüberprüfungen oder der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung darf daher keinen Personenrückschluss zulassen. Dies sowie die Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz insgesamt werden im Rahmen der Aufsichtswahrnehmung durch das zuständige Regierungsmitglied zu beobachten und zu gewährleisten sein.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 1):

Die Neufassung des § 16 Abs. 1 lässt zunächst die für das Jahr 2008 vorgesehene Übergangsbestimmung entfallen und legt für die Jahre 2010 bis 2012 eine Basiszuwendung in der Höhe von 13 Millionen Euro fest.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des allgemeinen Teiles der Erläuterungen (zu den finanziellen Auswirkungen) verwiesen.

Zu Z 7 (§ 28 Abs. 2):

§ 28 Abs. 2 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten der Novelle in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. Jänner 2010 vorgesehen.