Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Artikel 1

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:

           1. Angewandte Bildungsforschung;

           2. Bildungsmonitoring;

           3. Qualitätsentwicklung;

           4. regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung.

(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:

           1. Angewandte Bildungsforschung;

           2. Bildungsmonitoring;

           3. Qualitätsentwicklung;

           4. regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung.

Im Rahmen der Kernaufgaben des BIFIE gemäß Z 2 und 3 hat die Entwicklung, Implementierung, Begleitung, Auswertung und Evaluierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfungen an höheren Schulen zu erfolgen.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen, wobei das BIFIE hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers, die nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zu erfolgen hat, das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied herzustellen hat.

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 ist für diese verpflichtend und befreit zur Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE herzustellen.

(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards und an damit in Zusammenhang stehenden gemäß Abs. 1 zweiter Satz angeordneten Kontexterhebungen sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Die Mitwirkung an anderen Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Solche Verordnungen sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen ein Monat vor Stattfinden der Erhebung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte sind auf geeignete Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE herzustellen.

§ 7. Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.

§ 7. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.

 

(2) Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.

§ 16. (1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen,

           1. im Jahr 2008 eine Basiszuwendung in der Höhe von 5 Millionen Euro sowie Startkosten in der Höhe von 1,345 Millionen Euro und

           2. nach dem Jahr 2008 eine Basiszuwendung in der Höhe von 6,5 Millionen Euro jährlich.

§ 16. (1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen, für die Jahre 2010 bis 2012 eine Basiszuwendung in der Höhe von jährlich 13 Millionen Euro.

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

(2) Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

           2. die Erfüllung der dem BIFIE nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und

           3. die Gebarung des BIFIE.

(2) Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz,

           2. die Erfüllung der dem BIFIE nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und

           3. die Gebarung des BIFIE.

(3) …

(3) …

§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

 

(2) Art. 1 § 2 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 24 Abs. 2 Z 1 sowie § 25 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.