Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und  das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1g wird folgender § 1h samt Überschrift eingefügt:

„Grenzüberschreitender Personenverkehr

§ 1h. Grenzüberschreitender Personenverkehr ist jener Verkehr, bei dem Personen mit einem Zug, der mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert, befördert werden und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; der Zug kann zusammengesetzt und/oder getrennt werden, und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Ursprungs- und Zielorte haben, soferne alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.“

2. Dem § 12 Abs. 3 Z 5 lit. b) wird folgende lit. c) angefügt:

              „c) Vorlage des Sicherheitsberichtes gemäß § 39d;“

3. Dem § 13 Abs 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Vergütung zu entrichten, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Tätigkeit und der jeweiligen Schieneninfrastruktur durch Bescheid festzusetzen ist.“

4. Im § 13 Abs. 4 wird nach „gemäß § 12“ eingefügt „und gemäß dem 9. Teil“.

5. Im § 21a wird das Wort „auszuführen“ durch das Wort „ausführen“ ersetzt.

6. Nach § 21a werden folgende §§ 21b und 21c samt Überschriften  eingefügt:

„Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

§ 21b. (1) Das selbständige Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges auf Eisenbahnen in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtgift sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung ist verboten.

(2) Während des selbständigen Bedienens und Führens eines Triebfahrzeuges auf Eisenbahnen ist die Einnahme von Alkohol, Suchtgift oder die körperliche und geistige Verfassung beeinträchtigenden Medikamenten verboten.

Qualifizierte Tätigkeiten

§ 21c. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung

           1. Kategorien von Tätigkeiten festlegen, die die Sicherheit des Betriebes einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen gewährleisten, die im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen von Eisenbahnbediensteten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder eines Eisenbahnverkehrsunternehmens erst nach erfolgter Ausbildung und Prüfung durch ein solches Eisenbahnunternehmen oder durch den Betreiber einer Schulungseinrichtung ausgeführt werden dürfen, wenn ein oder mehrere Gutachten sachverständiger Prüfer eine Beurteilung darüber enthalten, dass der Eisenbahnbedienstete über die für diese Tätigkeiten erforderliche Eignung verfügt,

           2. die Erfordernisse für die erforderliche Eignung und die Ausbildungsmethode sowie Ausbildungsinhalt festlegen, 

           3. festlegen, wie die Teilnahme an der Ausbildung und das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren sind,

           4. festlegen, welche Voraussetzungen vor der Gutachtenserstellung vorliegen müssen, 

           5. Zeitabstände, innerhalb der von den Eisenbahnbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen zu prüfen oder prüfen zu lassen ist, ob die Eisenbahnbediensteten noch über die für die Ausführung der Tätigkeiten erforderliche Eignung verfügen, festlegen sowie die Art und Weise dieser Prüfung bestimmen,

           6. die Eintragung derartiger Eisenbahnbediensteter in ein Register anordnen und die Ausgestaltung dieser Register, den Zugang zu diesen Registern und die Voraussetzungen für das Löschen von Registereintragungen regeln.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Personen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind, auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu sachverständigen Prüfern zu bestellen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung eines Sachverständigen ist zulässig. Die Behörde hat ein Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.“

7. Im § 22 entfallen die Absätze 4 und 7.

8. Im § 36 wird im Abs. 1 das Zitat „Z 1 bis 4“ durch das Zitat „Z 1, 2 und 4“ ersetzt und im Abs. 2 das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.

9. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist erforderlich für den Bau oder die Veränderung von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen, wenn deren Bau oder Veränderung entsprechend einer europäischen technischen Zulassung erfolgen soll oder für die jeweilige eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung europäische Normen, europäische Spezifikationen oder gemeinsame technische Spezifikationen vorliegen und deren Bau oder Veränderung entsprechend dieser Normen und Spezifikationen erfolgen soll.“

10. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Keine Bauartgenehmigung ist zu erteilen für den Bau oder die Veränderung von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen, wenn deren Bau oder Veränderung entsprechend einer europäischen technischen Zulassung erfolgen soll oder für die jeweilige eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung gemeinsame europäische technische Spezifikationen vorliegen und deren Bau oder Veränderung entsprechend dieser Spezifikationen erfolgen soll.“

11. § 48 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer öffentlichen Straße andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist.“

12. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, soferne nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.“

13. Das 3. Hauptstück des 4. Teiles (§ 50) samt Überschrift entfällt.

14. § 57 samt Überschrift lautet:

„Zugangsberechtigte

§ 57. Zugangsberechtigte sind:

           1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich;

           2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr;

           3. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr;

           4. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;

           5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.“

15. Nach § 57a wird folgender § 57b samt Überschrift eingefügt:

„Bedienungsverbot im grenzüberschreitenden Personenverkehr

§ 57b. (1) Das mit dem Zugangsrecht zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr verbundenen Recht, österreichische Bahnhöfe oder Haltestellen zu bedienen, ist für diejenigen Bahnhöfe oder Haltestellen, die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrs befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Personenverkehr auf Grundlage eines Vertrages erfolgt, insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als in einem Feststellungsverfahren mit Bescheid festgestellt worden ist, dass ansonsten das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen Vertrages gefährdet wäre.

(2) Zuständig für die Feststellung, ob die Bedienung von Bahnhöfen oder Haltestellen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr gefährdet, ist die Schienen-Control Kommission. Der Antrag auf Feststellung kann von einer Partei des Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen oder vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen eingebracht werden. Die Vertragspartei hat dem Antrag alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dem Zugangsberechtigten kommt im Feststellungsverfahren Parteistellung zu.

(3) Ob durch die Bedienung von Bahnhöfen oder Haltestellen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr auf den Eisenbahnen oder Teilen derselben, auf denen diese Bahnhöfe oder Haltestellen liegen, gefährdet würde und ob aus dem Grunde das Zugangsrecht ausgenommen oder einzuschränken ist, ist anhand einer Marktanalyse zu ermitteln und in einem Feststellungsbescheid festzustellen. Im Feststellungsbescheid ist weiters auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt eine erneute Feststellung beantragt werden darf. Die Schienen-Control Kommission hat die allgemeinen Kriterien, die sie einer derartigen Ermittlung zugrunde legt, von Vornherein und einen erlassenen Feststellungsbescheid anonymisiert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“

16. Die Überschrift zu dem mit Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2006 aufgehobenen § 61 entfällt.

17. § 64 Abs. 5 lautet:

„(5) Rahmenregelungen sollen auf die Dauer von fünf Jahren befristet sein und können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert werden. Rahmenregelungen sind der Schienen-Control GmbH innerhalb eines Monats ab ihrer Erstellung von der Zuweisungsstelle vorzulegen; Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind unter beizugebenden Angaben über die der Rahmenregelung als Motiv zugrunde liegenden geschäftlichen Verträge, besonderen Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen. Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren unterliegen der Genehmigung der Schienen-Control Kommission; diese ist insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem in Verbindung mit vertraglichen Verpflichtungen, sowie sonstigen vergleichbaren Risiken zu erteilen.“

18. Die Abs 4 bis 6 des § 65 erhalten die Bezeichnung Abs. 5 bis 7. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Zugangsberechtigte, die ein Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr bei der Zuweisungsstelle einzubringen beabsichtigen, haben die Zuweisungsstelle und die Schienen-Control GmbH davon zu unterrichten. Ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Personenverkehr auf der vom Begehren betroffenen Eisenbahn oder Teilen derselben durch Vertrag geregelt, hat die Schienen-Control GmbH ihrerseits die Parteien des Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen von der beabsichtigten Einbringung des Begehrens zu unterrichten.“

19. Im § 71 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Bei der Entscheidung über Begehren auf die Zuweisung von Zugtrassen, die nicht bei der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen sind (Ad-hoc-Begehren), und bei der Entscheidung über damit im Zusammenhang stehende Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, sind die Begehren, die zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben notwendig sind, vorrangig zu berücksichtigen; das betrifft insbesondere Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, die für einen Einsatz des Bundesheeres oder die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 oder für einsatzähnliche Übungen benötigt werden.“

20. Im § 77 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 3., 5., 6. und 7. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere §§ 26, 53e, 65b, 68a, 75, 78a und 78b) folgende Aufgaben:“

21. § 81 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 53c, 53f, 57b, 64 Abs. 5, 65e Abs. 4, 72, 73, 74, 75a Abs. 3, 75e und 154) und die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH.“

22. Der 9 . Teil erhält die Bezeichnung „10. Teil“. Die bisherigen §§ 124 bis 128 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§§ 162 bis § 166“; die bisherigen §§ 130 bis 131a erhalten die Paragraphenbezeichnung „§§ 168 bis 171“; die bisherigen §§ 132 bis 133a erhalten die Paragraphenbezeichnung „§§ 172 bis 174“; die bisherigen §§ 134 und 135 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§§ 176 und 177“.

23. Nach dem 8. Teil wird folgender 9. Teil eingefügt:

„9. Teil

Triebfahrzeugführer

1. Hauptstück

Allgemeines

Triebfahrzeugführer

§ 124. Ein Triebfahrzeugführer im Sinne dieses Gesetzesteiles ist, wer Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

Anwendungsbereich

§ 125. (1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzesteiles sind solche, die zum österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehören.

(2) Dieser Gesetzesteil regelt die Berechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen durch Triebfahrzeugführer auf Eisenbahnen.

(3) Dieser Gesetzesteil gilt nicht für das selbständige Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges innerhalb bestimmter, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegter lokaler Betriebsbereiche von Eisenbahnen, wenn das Führen und Bedienen des Triebfahrzeuges eisenbahnbetrieblichen Hilfstätigkeiten oder dem Verkehr von und zu Anschlussbahnen dient.

Voraussetzung zum Führen eines Triebfahrzeuges

§ 126. (1) Ein Triebfahrzeug auf einer Eisenbahn darf nur selbständig führen und bedienen, wer

           1. Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist und

           2. Inhaber einer gültigen Bescheinigung ist, in der die Kategorie des von ihm selbständig geführten und bedienten Triebfahrzeuges und die Eisenbahn, auf der er ein solches Triebfahrzeug selbständig führt und bedient, eingetragen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn er von einem Triebfahrzeugführer begleitet wird, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist und dies das Eisenbahnverkehrsunternehmen entscheidet, dem der Triebfahrzeugführer angehört:

           1. Fahrten im Zuge von Umleitungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegt wurden;

           2. einmalige Sonderfahrten mit historischen Triebfahrzeugen;

           3. einmalige Sonderfahrten im Güterverkehr, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustimmt;

           4. Fahrten im Zuge der Auslieferung oder Vorführung von Schienenfahrzeugen;

           5. Ausbildungs- und Prüffahrten.

(3) Wer Inhaber einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung ist, in der ein Triebfahrzeug der Kategorie B und eine Eisenbahn eingetragen ist, ist auch berechtigt, ein Triebfahrzeug der in seiner Bescheinigung eingetragenen Kategorie B auf einer vernetzten Nebenbahn, die nicht zum österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehört, selbständig zu führen und zu bedienen.

Ausländische Fahrerlaubnisse

§ 127. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte, in ihren Einzelangaben aktualisierte, duplizierte oder erneuerte Fahrerlaubnisse sind inländischen gleichzuhalten, wenn der darin bezeichnete Inhaber das 20. Lebensjahr bereits vollendet hat.

2. Hauptstück

Fahrerlaubnis

§ 128. Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.

Voraussetzungen

§ 129. Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:

           1. die Vollendung des 18. Lebensjahres;

           2. eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L. 199 vom 31. 07.1985 S 56, entspricht;

           3. die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;

           4. die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;

           5. allgemeine Fachkenntnisse über das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen.

Zuständigkeit

§ 130. (1) Zuständig für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis, für die Aktualisierung von Einzelangaben einer Fahrerlaubnis, für die Erneuerung einer Fahrerlaubnis oder für die Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis sowie für die Entziehung einer Fahrerlaubnis, die Aussetzung einer Fahrerlaubnis und für die Überprüfungen gemäß § 139 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Diese Zuständigkeit ist, mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Entziehung einer Fahrerlaubnis oder die Aussetzung einer Fahrerlaubnis, von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH im Namen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und für diesen wahrzunehmen. Diese hat alle ergehenden Erledigungen im Namen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu unterfertigen und im Verwaltungsverfahren das AVG anzuwenden.

(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, zeitlich befristet und widerrufbar, einem dazu geeigneten Eisenbahnunternehmen auf dessen Anregung für seine Eisenbahnbediensteten mit Bescheid übertragen:

           1. die Zuständigkeit für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis, für die Aktualisierung von Einzelangaben einer Fahrerlaubnis, für die Erneuerung einer Fahrerlaubnis und für die Ausstellung eines Duplikates einer Fahrerlaubnis;

           2. die Zuständigkeit für die Durchführung der Überprüfung gemäß § 139.

Ergeben Ermittlungen des Eisenbahnunternehmens im Rahmen der übertragenen Zuständigkeit, dass Anträgen nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, sind sie der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zur Erledigung gemäß Abs. 1 vorzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die für die Zuständigkeitsübertragung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Eignung des mit der übertragenen Zuständigkeit betrauten Eisenbahnunternehmens, noch gegeben sind. Weiters kann er vom Eisenbahnunternehmen die Vorlage von Unterlagen, die die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Zuständigkeit dokumentieren, verlangen. Einem solchen Verlangen hat das Eisenbahnunternehmen unverzüglich zu entsprechen.

Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

§ 131. Dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis sind beizugeben:

           1. eine Geburtsurkunde oder eine andere öffentliche Urkunde, aus der das Alter des Antragstellers ersichtlich ist;

           2. eine öffentliche Urkunde zum Nachweis, dass der Antragsteller eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie eine Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG entspricht, erfolgreich abgeschlossen hat;

           3. ein von einem Arbeitsmediziner oder einem arbeitsmedizinischen Zentrum erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;

           4. ein von einem zertifizierten Arbeitspsychologen oder einer zertifizierten arbeitspsychologischen Stelle erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;

           5. ein von einem sachverständigen Prüfer erstelltes Gutachten darüber, ob der Antragsteller über allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt.

Physische Eignung

§ 132. Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang II, Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge oder Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 51, angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.

Arbeitspsychologische Eignung

§ 133. Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang II, Abschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.

Allgemeine Fachkenntnisse

§ 134. Der Erstellung des Gutachtens darüber, ob der Antragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen.

Ausstellung der Fahrerlaubnis

§ 135. Über den Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis ist innerhalb eines Monats ab dessen Einlangen zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die im § 129 angeführten Voraussetzungen vorliegen; diesfalls ist der Antrag durch die Ausstellung der Fahrerlaubnis in Form einer Urkunde mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren zu erledigen. Es darf nur ein einziges Original dieser Urkunde ausgestellt werden.

Erneuerung der Fahrerlaubnis

§ 136. Frühestens ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit einer ausgestellten Fahrerlaubnis kann deren Inhaber eine Erneuerung der Fahrerlaubnis beantragen. Die Fahrerlaubnis ist mit einer Gültigkeit von höchstens zehn Jahren zu erneuern, wenn

           1. die Überprüfungen ergeben haben, dass die physische und arbeitspsychologische Eignung zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen noch gegeben sind und

           2. vom Antragsteller nachgewiesen wird, dass er zur Aufrechterhaltung seiner allgemeinen fachlichen Kenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen entsprechend dem im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems vorgesehenen Schulungsprogramm geschult worden ist.

Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis

 § 137. (1) Im Falle einer verloren gegangenen, gestohlenen oder zerstörten Fahrerlaubnis ist auf Antrag des darin angeführten Inhabers ein Duplikat der verloren gegangenen, gestohlenen oder zerstörten Fahrerlaubnis auszustellen, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung glaubhaft gemacht wird.

(2) Wird die verloren gegangene oder gestohlene Fahrerlaubnis wieder gefunden, ist diese, wenn bereits ein Duplikat dieser verloren gewesenen oder gestohlenen Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern.

Aktualisierung der Fahrerlaubnis

§ 138. Entsprechen Einzelangaben in einer Fahrerlaubnis nicht mehr der Realität, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet, deren Aktualisierung zu beantragen. Diesfalls ist eine neue Fahrerlaubnis mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Der Inhaber der ausgestellten, aktualisierten Fahrerlaubnis hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich nach deren Zustellung  die nicht mehr aktuelle Fahrerlaubnis abzuliefern.

Überprüfungen

§ 139. (1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in den im Abschnitt 3.1 der Richtlinie 2007/59/EG vorgegebenen Zeitabständen das Vorliegen seiner physischen Eignung mittels eines von einem  Arbeitsmediziner bzw. arbeitsmedizinischen Stelle ausgestellten Gutachtens der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und dem ihn zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen einsetzenden Eisenbahnunternehmen nachzuweisen.

(2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in regelmäßigen Zeitabständen das Vorliegen seiner arbeitspsychologischen Eignung mittels eines von einem zertifizierten Arbeitspsychologen bzw. arbeitspsychologischen Stelle ausgestellten Gutachtens der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und dem ihn zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen einsetzenden Eisenbahnunternehmen nachzuweisen.

(3) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH in regelmäßigen Zeitabständen nachzuweisen, dass er zur Aufrechterhaltung seiner allgemeinen fachlichen Kenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen entsprechend dem im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems vorgesehenen Schulungsprogramm geschult worden ist.

Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

§ 140. (1) Eine Fahrerlaubnis ist deren Inhaber mit Bescheid zu entziehen, wenn dieser die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen auf Dauer nicht mehr erfüllt. In dem Bescheid ist zu verfügen, dass die entzogene Fahrerlaubnis dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern ist.

(2) Ist es jedoch wahrscheinlich, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis die für deren Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen in einem absehbaren Zeitraum wiedererlangen wird, ist die Fahrerlaubnis bescheidmäßig auszusetzen und zu verfügen, dass die Fahrerlaubnis dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorläufig abzuliefern ist. Die abgelieferte Fahrerlaubnis ist dem Inhaber wieder zuzustellen, wenn dieser nachgewiesen hat, dass er die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen wieder erfüllt. Mit Zustellung der Fahrerlaubnis gilt deren Aussetzung als aufgehoben.

(3) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem bekannt ist, dass er die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist verpflichtet, dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, anzuzeigen.

3. Hauptstück

Bescheinigung

Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

§ 141. (1) In der Bescheinigung ist auszuweisen, welche Kategorien von Triebfahrzeugen auf welchen bestimmten Eisenbahnen der in der Bescheinigung angeführte Triebfahrzeugführer selbständig führen und bedienen darf.

(2) Die Triebfahrzeuge sind in folgende Kategorien einzuteilen:

           1. Kategorie A, welche Verschublokomotiven, Bauzüge, Schienenfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten und alle anderen im Verschubbetrieb eingesetzten Lokomotiven umfasst;

           2. Kategorie B, welche im Personenverkehr, im Güterverkehr, oder im Personen- und Güterverkehr eingesetzte Triebfahrzeuge umfasst.

(3) In Bescheinigungen, die für Triebfahrzeugführer ausgestellt werden, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in Österreich befindliche Eisenbahnen ausgewiesen werden.

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

§ 142. Die Ausstellung einer Bescheinigung setzt voraus:

           1. Innehabung einer Fahrerlaubnis;

           2. Kenntnisse der Sprache, mit der auf jener Eisenbahn kommuniziert wird, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden soll;

           3. schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für jene Triebfahrzeuge, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;

           4. schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für jene Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;

           5. eine Schulung über das für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugführern relevanten Teile des Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens, dem derjenige angehört, der in der Bescheinigung ausgewiesen werden soll.

Zuständigkeit

§ 143. Die Ausstellung einer Bescheinigung, die Aktualisierung von Einzelangaben einer Bescheinigung, die Erneuerung einer Bescheinigung sowie die Entziehung oder Aussetzung einer Bescheinigung obliegt dem Eisenbahnunternehmen, dem der darin angeführte Triebfahrzeugführer angehört. Die Bescheinigung ist in Form einer Urkunde auszustellen, in ihren Einzelangaben zu aktualisieren und zu erneuern. Bescheinigungen verbleiben im Eigentum des ausstellenden Eisenbahnunternehmens.

Verfahren

§ 144. (1) Jedes Eisenbahnunternehmen, das Bescheinigungen ausstellen will, hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen, für die Aktualisierung von Einzelangaben der Bescheinigungen, für die Erneuerung von Bescheinigungen sowie für die Aussetzung und Entziehung von Bescheinigungen festzulegen sowie ein Beschwerdesystem, welches die Überprüfung einer Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung, über die Aktualisierung von Einzelangaben in der Bescheinigung, über die Aussetzung oder Entziehung einer Bescheinigung auf Verlangen eines Triebfahrzeugführers ermöglicht, einzurichten.

(2) In dem Verfahren für die Ausstellung einer Bescheinigung ist die Vorlage eines oder mehrerer Gutachten von sachverständigen Prüfern vorzusehen, die eine Beurteilung darüber enthalten, ob der Triebfahrzeugführer über die schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse, die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die notwendige Sprachkenntnis verfügt.

(3) Sollen in der Bescheinigung Eisenbahnen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden, ausgewiesen werden, ist im Verfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung vorzusehen, dass die für das selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf diesen Eisenbahnen erforderlichen schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und notwendigen Sprachkenntnisse durch Gutachten, Zeugnisse oder ähnlichen Dokumente nachgewiesen werden, die von Personen oder Stellen erstellt werden, die der Staat zugelassen oder anerkannt hat, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Eisenbahn liegt.

(4) Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn die im § 142 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse

§ 145. (1) Der Erstellung des Gutachtens darüber, ob der Antragsteller über schienenfahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Triebfahrzeuge, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen, verfügt, ist das Ergebnis einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen sowie das selbständige Führen und Bedienen des Triebfahrzeuges auf Fahrten auf den in der Bescheinigung auszuweisenden Eisenbahnen umfasst, zugrunde zu legen.

(2) Der Erstellung des Gutachtens darüber, ob der Antragsteller über schienenbahnbezogene Fachkenntnisse für jene Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen, verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen. Dieses Gutachten hat auch eine Beurteilung darüber zu enthalten, ob der Antragsteller über die gemäß Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Überprüfungen

§ 146. Das Eisenbahnunternehmen hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob der Inhaber einer Bescheinigung noch über die notwendigen schienenfahrzeugbezogenen und schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse sowie über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Die Häufigkeit dieser Überprüfungen ist im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems festzulegen, wobei jedoch die im Abschnitt VII der Richtlinie 2007/59/EG angeführte Mindesthäufigkeit einzuhalten ist. Ergibt die Überprüfung, dass diese Fachkenntnisse noch vorhanden sind, ist dies vom Eisenbahnunternehmen durch einen Vermerk auf der Bescheinigung selbst und einen entsprechenden Eintrag im Bescheinigungs-Register festzuhalten.

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

§ 147. Beendigt ein Triebfahrzeugführer sein Beschäftigungsverhältnis mit einem Eisenbahnunternehmen, so wird die von diesem Eisenbahnunternehmen ausgestellte Bescheinigung ungültig. Auf sein Verlangen hat das Eisenbahnunternehmen dem ausscheidenden oder ausgeschiedenen Triebfahrzeugführer eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung und sämtliche Nachweise, die seine Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung ausweisen, auszufolgen.

4. Hauptstück

Sachverständige

Bestellung

§ 148. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Begutachtung des Vorhandenseins

           1. der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,

           2. der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und

           3. der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen

sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind Arbeitsmediziner bzw. arbeitsmedizinische Zentren und mit der Begutachtung des Vorhandenseins der arbeitspsychologischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind zertifizierte Arbeitspsychologen bzw. arbeitspsychologische Stellen zu betrauen, die jeweils für diese Eignungsuntersuchungen besonders qualifiziert sind.

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

§ 149. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 Abs. 1 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.

Begutachtungsbefugnis

§ 150. (1) Zu Begutachtungen, ob die im § 148 Abs. 1 angeführten Fachkenntnisse vorhanden sind, sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 149 geführten sachverständigen Prüfer befugt. Zur Begutachtung, ob die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die notwendigen Sprachkenntnisse zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf einer Eisenbahn, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, vorhanden sind, sind ausschließlich die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Vertragspartei zugelassenen oder anerkannten Personen oder Stellen befugt.

(2) Sachverständige Prüfer dürfen zur Begutachtung, ob die im § 148 Abs. 1 angeführten Fachkenntnisse  vorliegen, nur eine Person zulassen, die über ein Zeugnis einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung verfügt.

5. Hauptstück

Ausbildung

Ausbildungsmethode

§ 151. Der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erlangung einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung notwendigen sind, hat in einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung durch die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen und durch eine praktische Verwendung am Triebfahrzeug zu erfolgen. In Form einer theoretischen und praktischen Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Das Prüfungsergebnis ist in Zeugnissen zu dokumentieren.

Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

§ 152. (1) Der Betrieb einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die zu erteilen ist, wenn die Eignung zum Betrieb einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist erbracht, wenn ein Zertifikat bzw. Prüfergebnis aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Spezifikation vorgelegt wird; ansonsten sind Unterlagen vorzulegen, anhand derer nachgewiesen wird, dass eine Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vor allem dadurch sichergestellt ist, dass das entsprechend qualifizierte Schulungspersonal und die notwendigen Lehrbehelfe, Anlagen und Betriebsmittel vorhanden sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis aller im Inland befindlichen Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen im Internet bereitzustellen.

Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

§ 153. (1) Betreiber einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung haben jedermann nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugang zu ihrer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zu gewähren.

(2) Das Entgelt, das für die Vermittlung der für den Erwerb einer Fahrerlaubnis oder für den Erwerb einer Bescheinigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu entrichten ist, ist nach dem Grundsatz eines angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgeltes festzulegen.

Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

§ 154. (1) Wird jemandes Begehren auf Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten abgelehnt oder kommt eine Einigung mit dem Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung längstens drei Monate ab Einlangen des Begehrens beim Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nicht zustande, kann der Begehrende Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages zu enthalten.

(2) Beschwerdeberechtigt im Sinne des Abs. 1 ist auch ein Eisenbahnunternehmen, wenn sein Begehren auf Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Bediensteten abgelehnt wird oder eine Einigung mit dem Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung längstens drei Monate ab Einlangen des Begehrens beim Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nicht zustande kommt.

(3) Der Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung, an den das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen drei Wochen nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.

(4) Die Schienen-Control Kommission darf die in den Unterlagen gemäß Abs. 3 enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.

(5) Die Schienen-Control Kommission hat nach Anhörung des Betreibers der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung und des Beschwerdeführers nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Der Beschwerde ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Vertragsabschlusses stattzugeben; in diesem Fall hat der Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines schriftlichen Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.

(7) Ein gemäß Abs. 6 erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht entgegen.

Ersatz der Ausbildungskosten

§ 155. Soweit zwischen einem Triebfahrzeugführer und dem Eisenbahnunternehmen vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hat ein Triebfahrzeugführer, der sein Dienstverhältnis mit dem Eisenbahnunternehmen kündigt oder der gerechtfertigt entlassen wird, dem Eisenbahnunternehmen auf dessen Verlangen die Kosten, die für die Ausbildung für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder die Ausbildung für die Erlangung einer Bescheinigung angefallenen sind,

           1. in der Höhe von 80 vH zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis im Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Absolvierung der Ausbildung endet,

           2. in der Höhe von 60 vH zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis im Zeitraum nach dem ersten und mit Ablauf des zweiten Jahres nach Absolvierung der Ausbildung endet und

           3. in der Höhe von 40 vH zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis im Zeitraum nach dem zweiten und vor Ablauf des dritten Jahres nach Absolvierung der Ausbildung endet.

6. Hauptstück

Fahrerlaubnis-Register

Errichtung und Führung

§ 156. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat für die Erfassung aller ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse ein Fahrerlaubnis-Register zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

(2) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt, Kostenbeiträge für die Erfassung ausgestellter, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten, ausgesetzten, entzogen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse im Fahrerlaubnis-Register festzulegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge sind das Kostendeckungsprinzip und die Grundsätze einer pauschalierten anteiligen Anlastung zu berücksichtigen und ist von dem bei einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Gebarung notwendigen Aufwand bei der Erfüllung dieser Aufgaben auszugehen.

Inhalt

§ 157. (1) Inhalt des Fahrerlaubnis-Registers hat alle in der jeweiligen Fahrerlaubnis enthaltenen Daten und Angaben darüber, ob Inhaber einer Fahrerlaubnis noch über die physischen und arbeitspsychologischen Eignung  verfügen und ob sie zur Aufrechterhaltung der allgemeinen fachlichen Kenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen entsprechend dem im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems  vorgesehenen Schulungsprogramm geschult worden sind. Jedem Triebfahrzeugführer ist eine nationale Kennnummer zuzuweisen.

(2) Das gemäß § 130 Abs. 2 zuständige Eisenbahnunternehmen hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH unverzüglich eine Kopie einer ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten oder duplizierten Fahrerlaubnis zur Eintragung in das Fahrerlaubnis-Register vorzulegen. Weiters hat ihr der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Kopie des Bescheides, mit dem eine Fahrerlaubnis entzogen wurde oder deren vorläufige Ablieferung verfügt worden ist, sowie eine Mitteilung darüber, dass eine bescheidmäßig ausgesetzte Fahrerlaubnis wieder deren Inhaber zugestellt wurde, zur Eintragung in das Fahrerlaubnis-Register vorzulegen.

Zugang zu Daten und Angaben

§ 158. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Landeshauptmann und einem Triebfahrzeugführer sowie auf begründete Anfrage

           1. den für das Triebfahrzeugführerwesen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in den anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörden,

           2. der Europäischen Eisenbahnagentur,

           3. dem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern,

           4. der Schienen-Control GmbH,

           5. Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder

           6. der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen notwendig ist,

Zugang zu den im Fahrerlaubnis-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Landeshauptmann und einem Triebfahrzeugführer ist überdies auf Verlangen eine Kopie der angefragten Daten und Angaben vorzulegen.

(2) Ist die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH der Rechtsansicht, dass im Einzelfall kein Zugang zu den im Fahrerlaubnis-Register enthaltenen Daten und Angaben zu gewähren ist oder dem Verlangen eines Triebfahrzeugführers auf Vorlage einer Kopie der angefragten Daten und Angaben nicht zu entsprechen ist, hat sie eine für sie rechtsverbindliche Entscheidung darüber durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen, die in Form eines Leistungsbescheides zu ergehen hat.

7. Hauptstück

Bescheinigungs-Register

Errichtung und Führung

§ 159. Eisenbahnunternehmen haben entweder selbst oder durch einen Beauftragten ein Bescheinigungs-Register für die Erfassung aller ausgestellten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Bescheinigungen ihrer Triebfahrzeugführer zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

Inhalt

§ 160. Inhalt des Bescheinigungs-Registers hat alle in der jeweiligen Bescheinigung enthaltenen Daten und Angaben zur Überprüfung, ob Inhaber einer Bescheinigung noch über die notwendigen schienenfahrzeugbezogenen und schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse verfügen, zu sein.

Zugang zu Daten und Angaben

§ 161. (1) Wer ein Bescheinigungs-Register führt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Landeshauptmann und einem Triebfahrzeugführer sowie

           1. den für das Triebfahrzeugführerwesen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in den anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörden, wenn ein Triebfahrzeugführer in ihrem Hoheitsgebiet ein Triebfahrzeug selbständig führt und bedient,

           2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf begründete Anfrage oder

           3. der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen notwendig ist,

Zugang zu den im Bescheinigungs-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Landeshauptmann und einem Triebfahrzeugführer ist überdies auf Verlangen eine Kopie der angefragten Daten und Angaben vorzulegen.

(2) Ist der Führer eines Bescheinigungs-Registers der Rechtsansicht, dass im Einzelfall kein Zugang zu den im Fahrerlaubnis-Register enthaltenen Daten und Angaben zu gewähren ist oder dem Verlangen eines Triebfahrzeugführers auf Vorlage einer Kopie der angefragten Daten und Angaben nicht zu entsprechen ist, hat er eine für ihn rechtsverbindliche Entscheidung darüber durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen, die in Form eines Leistungsbescheides zu ergehen hat.“

24. § 162 (neu) Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die in einem Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen einer gemäß § 49 Abs. 3 erlassenen Verordnung bestehen, mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 70 Euro, und die Ahndung sonstiger Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 36 Euro (§ 50 VStG).“

25. Nach § 166 (neu) wird folgender § 167 eingefügt:

„§ 167. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

           1. der Bestimmung des § 21b zuwiderhandelt,

           2. ohne dass § 175 anwendbar wäre, eine Kategorie von Triebfahrzeugen auf im § 125 Abs. 1 angeführten Eisenbahnen selbständig führt und bedient, obwohl er entweder kein Inhaber einer Bescheinigung ist oder die von ihm selbständig geführte und bediente Triebfahrzeugkategorie nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen ist, oder,

           3. ohne dass § 175 anwendbar wäre, auf einer im § 125 Abs. 1 angeführten Eisenbahn Triebfahrzeuge führt, obwohl er entweder kein Inhaber einer Bescheinigung ist oder die Eisenbahn nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen ist.“

26. § 169 (neu) lautet:

„§ 169. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991 S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/58/EG, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 44;

           2. Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. Nr. L 143 vom 27.06.1995 S 70, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/49/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44;

           3. Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2001 S. 29 in der Fassung der Richtlinie 2007/58/EG, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 44;

           4. Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits­bahn­systems, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 06 in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2006 S. 114;

           5. Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahn­systems, ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S. 01 in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2006 S. 114;

           6. Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44;

           7. Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 51.“

27. Nach § 174 (neu) wird folgender § 175 samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xx/200x

§ 175. (1) Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr eingesetzt werden, bedürfen mit Ablauf des 30. November 2011 einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung im Sinne Richtlinie 2007/59/EG. Ist jedoch deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt, dürfen sie bis zum Ablauf des 30. November 2018 auf den im ersten Satz angeführten österreichischen Eisenbahnen, die in einem vor dem 30. November 2011 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, für Zwecke der im ersten Satz angeführten Verkehre solche Triebfahrzeuge selbständig führen und bedienen, die im Anerkennungsbescheid oder in einem vor dem 30. November 2001 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind.

(2) Soweit nicht Abs. 1 anzuwenden ist, sind mit Ablauf des 30. November 2013 für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, eine Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung notwendig. Wer jedoch bis zum Ablauf des 30. November 2013

           1. die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben hat, oder

           2. bis dahin über eine gemäß Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannte ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt,

darf bis zum Ablauf des 30. November 2018

           3. solche Triebfahrzeuge, die in dem Anerkennungsbescheid oder in einem vor dem 30. November 2013 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind

           4. auf denjenigen österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die in einem vor dem 30. November 2013 ausgestellten Prüf- oder Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind,

selbständig führen und bedienen.

(3) Eisenbahnunternehmen haben ihren Bediensteten, die

           1. die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem  oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben haben, oder

           2. deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt sind,

ohne weitere Prüfung, ob die im § 129 angeführten Voraussetzungen vorliegen, eine Fahrerlaubnis im Namen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen, soweit sie eine solche benötigen.

(4) Eisenbahnunternehmen können für ihre Bediensteten, die die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem  oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, erworben haben und die Inhaber einer Fahrbescheinigung sind, ohne weitere Prüfung, ob die im § 142 angeführten Voraussetzungen vorliegen, in einer auszustellenden Bescheinigung

           1. jene österreichischen Eisenbahnen ausweisen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem  oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die  im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt sind und

           2. jene Kategorie von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.

(5) Eisenbahnunternehmen können für ihre Bediensteten, deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf dem zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, anerkannt sind, ohne weitere Prüfung, ob die im § 142 angeführten Voraussetzungen vorliegen,

           1. jene österreichischen Eisenbahnen ausweisen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem  oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die  in einem Ergänzungszeugnis angeführt sind und

           2. jene Kategorie von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Bescheid, mit dem die vorangeführte ausländische Fahrberechtigung anerkannt wurde, oder die in einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.

(6) Für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , die über ein Prüfzeugnis oder Ergänzungszeugnis gemäß Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, verfügen, gelten die schienenbahnbezogenen Kenntnisse für die in diesen Zeugnissen ausgewiesenen österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem  oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, als gegeben.

(7) Gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, bestellte Prüfungskommissäre, die zur Prüfung der fachlichen Kenntnisse von Triebfahrzeugführern für eine Befugnis zum Einsatz auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehörenden österreichischen Eisenbahnen bestellt sind, gelten im Umfang und bis zum Ablauf ihrer Bestellung als sachverständige Prüfer gemäß § 148 Abs. 1 Z 1 bis 3. Personen und Stellen, die als Ärzte oder Psychologen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x zur Begutachtung der Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999 herangezogen wurden und als solche wiederholt tätig waren, dürfen bis zum bis zum Ablauf des 30. November 2018 Begutachtungen gemäß § 148 Abs. 2 durchführen.“

28. Dem § 177 (neu) wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das 6. Hauptstück und das 7. Hauptstück des 9. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x, treten mit 1. Dezember 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2005, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffern 7 bis 9 werden angefügt:

         „7. die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß § 130 des Eisenbahngesetzes 1957;

           8. Errichtung, Führung, regelmäßige Aktualisierung und Zugänglichmachung des Fahrerlaubnis-Registers gemäß dem 6. Hauptstück im 9. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;

           9. Errichtung, Führung und Zugänglichmachung des Einstellungsregisters gemäß dem 4. Hauptstück im 8. Teil des Eisenbahngesetzes 1957.“