Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensions-gesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung der Reisegebührenvorschrift

6              Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

7              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

8              Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

9              Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

10            Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

11            Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

12            Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

13            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

14            Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

15            Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

              „b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 S. 12,“

2. § 4a Abs. 1 lautet:

„(1) Für Inländerinnen und Inländer, für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerinnen und Inländern, sowie für Personen, die Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG sind, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.“

3. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.“

4. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 1 Z 4a wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.

6. In § 29 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Bezeichnungen „(7)“ und „(8)“ und werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 eingefügt:

„(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ein Mitglied einer Prüfungskommission abberufen, wenn es

           1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(6) Im Bedarfsfalle ist eine Prüfungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.“

7. In § 29 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(9)“ und wird folgender Satz angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer in ihrem Ressort eingerichteten Prüfungskommission zu unterrichten.“

8. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Beamtinnen und Beamten in Führungsfunktionen sind jedenfalls innerhalb von drei Jahren nach Übernahme dieser Funktion spezielle Seminare, Lehrgänge, Trainings oder ähnliche geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten, die sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen, sofern sie solche noch nicht absolviert haben.“

9. Die Bezeichnung des 4. Unterabschnittes des 3. Abschnittes lautet:

„Verwaltungsakademie des Bundes“

10. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. In ihr finden nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management-Trainings-Programme gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie sonstige Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung, insbesondere zu den Fachgebieten europäische Integration, Fremdsprachen, Genderkompetenz, Frauenförderung, Ökonomie, E-Government sowie Ressourcenmanagement statt.“

11. § 41a Abs. 4 Z 1 lit. a lautet:

              „a) für Berufungswerberinnen und Berufungswerber, die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den jeweiligen Unternehmungen zugewiesen sind (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und“

12. § 41a Abs. 6 lautet:

„(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten, in denen ihr durch dieses Bundesgesetz eine Zuständigkeit zugewiesen wird.“

13. Dem § 41a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Eine Zuständigkeit gemäß Abs. 6 besteht in den Angelegenheiten der §§ 38, 39, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2.“

14. Dem § 41d Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Berufungskommission zu unterrichten.“

15. In § 43 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „gewissenhaft“ ein Beistrich und das Wort „engagiert“ eingefügt.

16. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Die Beamtin und der Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten gegenüber sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie oder er hat im Umgang mit ihren oder seinen Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“

17. § 48a Abs. 2 Z 2 lit. d lautet:

              „d) bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im PTA-Bereich, sowie“

18. Dem § 56 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.“

19. § 65 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. 240 Stunden bei einem Dienstalter von 25 Jahren.“

20. § 69 zweiter und dritter Satz lautet:

„Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“

21. Dem § 88 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer in ihrem Ressort eingerichteten Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten.

22. Der bisherige § 89 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 5 wird davor eingefügt:

„(5) Die oberste Dienstbehörde kann ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission abberufen, wenn es

           1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.“

23. In § 100 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 5 wird davor eingefügt:

„(5) Die oberste Dienstbehörde kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn es

           1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Hinsichtlich eines Mitgliedes der Disziplinaroberkommission steht das Recht zur Abberufung dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu.“

24. Dem § 102 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr eingerichteten Disziplinarkommission zu unterrichten. In Bezug auf die Disziplinaroberkommission steht dieses Recht der Bundesregierung zu.“

25. § 108 lautet:

§ 108. (1) Zustellungen an die Beschuldigte oder den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Hat die Beschuldigte oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Ist die Verteidigerin oder der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigte oder den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin oder den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein.“

26. In § 109 Abs. 1 letzter Satz entfällt der Beistrich.

27. Nach § 140 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der dauernd auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 oder der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A 1 verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein, und einen der Verwendung entsprechenden Bachelorgrad gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, aufweist, ist berechtigt für die Dauer dieser Verwendung den ihrer oder seiner Verwendung entsprechenden Amtstitel gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a unter der dort angeführten Voraussetzung als Verwendungsbezeichnung zu führen.“

28. Nach § 145d wird folgender § 145e samt Überschrift eingefügt:

„Nebenbeschäftigung

§ 145e. § 50c Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden.“

29. In § 149 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

30. In § 152 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

31. In § 152 Abs. 6 und 7 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Landesverteidigung“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

32. In § 234 Abs. 3 entfallen die Ziffern 1 bis 5.

33. § 242 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.“

34. In § 247 Abs. 7 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Landesverteidigung“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

35. In § 256 Abs. 4 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

36. Dem § 284 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 4a Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 4a, § 43a samt Überschrift, § 56 Abs. 7, § 65 Abs. 1 Z 2, § 69, § 108, § 109 Abs. 1, § 140 Abs. 4a, § 145e samt Überschrift, § 242, Anlage 1 Z 1.3.6, Anlage 1 Z 1.10.8, Anlage 1 Z 2.5.17, Anlage 1 Z 2.7.11, Anlage 1 Z 9.1, Anlage 1 Z 25.1, Anlage 1 Z 45.1 und Anlage 1 Z 47.6 sowie der Entfall des § 234 Abs. 3 Z 1 bis 5 und der Anlage 1 Z 9.9 mit 1. Jänner 2010,

           2. Anlage 1 Z 8.16 mit 1. Jänner 2012.

37. In der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a entfällt die Wortfolge „der Sektion VI (Sport),“.

38. In der Anlage 1 Z 1.3.6 wird folgende lit. f eingefügt:

               „f) im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

der Sektion V (Sport)“

39. In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.10.7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.10.8 angefügt:

,,1.10.8. im Bundesministerium für Finanzen die Fachexpertin Prüferin bzw. der Fachexperte Prüfer in der Großbetriebsprüfung, der bzw. dem insbesondere die eigenverantwortliche Prüfung und die Beauskunftung der in die Prüfzuständigkeit der Großbetriebsprüfung fallenden Unternehmen (Großbetriebe, Konzerne, Unternehmen mit Auslandsbeziehungen, Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, Versicherungen, Bausparkassen) sowie die eigenverantwortliche Gewinnung von Informationen, die Erarbeitung von Spezialkenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts einschließlich dem Erkennen komplexer unternehmens- und steuerrechtlicher Konstruktionen obliegt.“

40. In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.5.16 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.5.17 angefügt:

,,2.5.17. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Spezial Prüferin oder der Teamexperte Spezial Prüfer in der Großbetriebsprüfung.“

41. In der Anlage 1 Z 2.7.11 wird das Wort „Höhere“ durch den Begriff „Höheren“ ersetzt.

42. In der Anlage 1 Z 8.16 lit. b wird die Wortfolge „42 Jahren“ durch die Wortfolge „45 Jahren“ ersetzt.

43. In der Anlage 1 Z 9.1 wird die Bezeichnung „9.9“ durch die Bezeichnung „9.8“ ersetzt.

44. Anlage 1 Z 9.9 entfällt.

45. In der Anlage 1 Z 25.1 erhalten in der Spalte „Erfordernis“ die bisherigen Abs. 2, 3, 4, und 5 die Bezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“und „(6)“. Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

       „(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrerinnen und Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch

                a) die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 65 des Bundesgesetzes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder den erfolgreichen Abschluss einer nach § 65a GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG gleichgehaltenen Ausbildung und

               b) jeweils eine zweijährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach Absolvierung der Ausbildung. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.“

46. In der Anlage 1 Z 45.1 wird die Bezeichnung „1.19“ durch die Bezeichnung „1.18“ ersetzt.

47. In der Anlage 1 Z 47.6 wird vor dem Wort „anstelle“ das Wort „tritt“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc lautet:

                   „cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder“

2. In § 12 Abs. 2 Z 9 wird die Wortfolge “der Verwendungsgruppe A1“ durch die Wortfolge „den Verwendungsgruppen A 1 oder L 1“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2e wird das Zitat „Abs. 2 Z 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 7 bis 9“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 2 Z 7 und 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 7 bis 9“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 2 Z 7 oder 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 7, 8 oder 9“ ersetzt.

6. In § 16a Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

7. § 21d Z 1 lautet:

         „1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten für

                a) die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die mit Bedacht auf die besonderen Lebensverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort so weit wie möglich den Zielsetzungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 99/2009, gerecht wird, in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, und

               b) die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,

8. Nach § 30 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und wird mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Darüber hinausgehende Diensterbringung ist Gleitzeit.“

9. Dem § 34 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Abs. 1 und 2 beträgt die Verwendungszulage 100% des jeweiligen Unterschiedsbetrages nach Abs. 1 oder 2, wenn die Beamtin oder der Beamte dauernd auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 oder der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A 1 verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein, und einen der Verwendung entsprechenden Bachelorgrad gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, aufweist.“

10. § 37 Abs. 10 Z 2 lautet:

         „2. auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,“

11. § 38 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.“

12. In § 59a Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und entfallen die Z 3 sowie der letzte Satz.

13. Nach § 74 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und wird mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Darüber hinausgehende Diensterbringung ist Gleitzeit.“

14. § 78 Abs. 9 Z 2 lautet:

         „2. auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,“

15. § 79 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.“

16. Nach § 91 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und wird mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Darüber hinausgehende Diensterbringung ist Gleitzeit.“

17. § 95 Abs. 11 Z 2 lautet:

         „2. auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 147 BDG 1979 berücksichtigt worden ist,“

18. § 96 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß § 147 BDG 1979 berücksichtigt worden ist.“

19. In § 101a Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

20. In § 113h Abs. 1a wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

21. In § 175 erhält der Abs. 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 die Bezeichnung „60“. Folgende Abs. XX und XX werden angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 37 Abs. 10 Z 2, § 38 Abs. 9, § 78 Abs. 9 Z 2, § 79 Abs. 9, § 95 Abs. 11 Z 2 und § 96 Abs. 9 mit 1. Juli 2005,

           2. § 12 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2009,

           3. § 21d Z 1 mit 1. September 2009,

           4. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc und § 34 Abs. 8 mit 1. Jänner 2010,

           5. § 59a Abs. 1 mit 1. September 2010.

(XX) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 4a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 4b      Personalverzeichnis“

2. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

              „b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), oder die Anerkennung als Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 S. 12,“

3. Nach § 4a wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:

„Personalverzeichnis

§ 4b. (1) Jede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst und möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.

(2) Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Entlohnungsgruppen nach Bewertungsgruppen, anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

           1. Name und Geburtsdatum,

           2. Vorrückungsstichtag,

           3. Dienstantrittstag,

           4. Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Bewertungsgruppe), der die oder der Vertragsbedienstete angehört,

           5. Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,

           6. Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.

Z 6 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.“

4. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 tritt an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach § 29e.“

5. § 22 Abs. 1 dritter und vierter Satz lautet:

„Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c Abs. 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, ist das Enden des Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG oder dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, ausgenommen auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, erfüllt sind. Die §§ 15a, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden.“

6. In § 24 Abs. 6 wird die Wortfolge „Unfalles im Dienst“ durch das Wort „Dienstunfalls“ ersetzt.

7. In § 24 Abs. 8 wird nach dem Kurztitel „Mutterschutzgesetzes 1979“ die Abkürzung „MSchG“ in Klammer nachgesetzt.

8. § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc lautet:

                   „cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder“

9. In § 26 Abs. 2 Z 9 wird die Wortfolge “der Entlohnungsgruppe v1“ durch die Wortfolge „den Entlohnungsgruppen v1 oder l1“ ersetzt.

10. In § 26 Abs. 2e wird das Zitat „Abs. 2 Z 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 7 bis 9“ ersetzt.

11. In § 26 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 2 Z 7 und 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 7 bis 9“ ersetzt.

12. In § 26 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 2 Z 7 oder 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 7, 8 oder 9“ ersetzt.

13. § 27h zweiter und dritter Satz lautet:

„Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“

14. In § 39 Abs. 3 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

15. § 42g Abs. 1a entfällt.

16. Nach § 73 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und wird mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam.

(3b) Hat die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Darüber hinausgehende Diensterbringung ist Gleitzeit.“

17. In § 78a Abs. 3 wird die Wortfolge „den Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“, sowie die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

18. § 78a Abs. 5 erster Halbsatz lautet:

„Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember 1954 geborene Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass“

19. In § 87 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.

20. Dem § 100 werden folgende Abs. XX und XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 78a Abs. 5 erster Halbsatz mit 1. Jänner 2009,

           2. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 22 Abs. 1 und § 27h mit 1. Jänner 2008,

           3. § 26 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2009,

           4. § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc mit 1. Jänner 2010,

           5. § 39 Abs. 3 mit 1. September 2010.“

(XX) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/XXXX, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.“

21. In der Anlage zu § 26 VBG wird sowohl im Titel als auch im Einleitungssatz das Zitat „§ 26 Abs. 2a Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 2a Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In Art. IIa Abs. 2 wird das Zitat „§§ 57 und 58a“ durch das Zitat „§§ 57, 57a und 58a“ ersetzt.

2. Nach § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:

„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 57a. Die Richterin und der Richter haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten gegenüber sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie oder er hat im Umgang mit ihren oder seinen Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“

3. § 72 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. 240 Stunden bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren.“

4. § 73 zweiter und dritter Satz lauten:

„Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 62 Abs. 1 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Richterin eine Karenz nach dem MSchG oder der Richter eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.“

5. In § 75c Abs. 3 wird die Wortfolge „sechs Werktage“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt.

6. In § 75c Abs. 4 wird die Wortfolge „weiteren sechs Werktagen“ durch die Wortfolge „einer weiteren Woche“ ersetzt.

7. Dem § 207 werden folgende Abs. XX und XX angefügt:

„(XX) Art. IIa Abs. 2, § 57a samt Überschrift, § 73 zweiter und dritter Satz und § 75c Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(XX) § 72 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf Richterinnen und Richter, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung der Reisegebührenvorschrift

Die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 35d Abs. 1 lautet:

„(1) Zum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen

           1. Einrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,

           2. andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und

           3. verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.

Die in § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Höchstmaße können, wenn die Verhältnisse am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort es erfordern, bis zu ihrem Eineinhalbfachen erhöht werden.“

2. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden

           1. Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden oder

           2. Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder

           3. Dienstverrichtungen im Dienstort

an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

3. Nach § 39 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Landespolizeikommanden und der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.“

4. In § 39 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Bezirkspolizeikommandanten“ durch die Worte „Landes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommandantinnen und -kommandanten“ ersetzt.

5. In § 39 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und Abs. 1a“ ersetzt.

6. In § 39 Abs. 3 wird das Zitat „§ 15 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2“ ersetzt.

7. § 43 Z 1 lautet:

         „1. bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie“

8. § 44 entfällt.

9. § 77 Abs. 28 lautet:

„(28) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2011 tritt § 10 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 geltenden Fassung wieder in Kraft.“

10. Dem § 77 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 35d Abs. 1, § 39 Abs. 1 bis 3, § 43 Z 1 und der Entfall des § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), sowie als Flüchtlinge anerkannte Personen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 S. 12, gleichzuhalten.“

2. § 3 Z 3 lautet:

         „3. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend:

                a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

               b) Burghauptmannschaft,“

3. § 3 Z 4 lautet:

         „4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:

                a) Bundessozialamt,

               b) Landesstellen des Bundessozialamtes,

                c) Arbeitsinspektorate,“

4. In § 3 Z 8 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

5. In § 3 Z 13 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„In der Ausschreibung ist anzuführen, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils berücksichtigt werden; dabei kann eine systematische Zusammenfassung von einzelnen Kompetenzen zu Kompetenzbereichen erfolgen.“

7. Dem § 5 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 AVG.“

8. Dem § 7 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle kann ein Mitglied einer Begutachtungskommission abberufen, wenn es

           1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(8) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Begutachtungskommission zu unterrichten.“

9. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und der gemäß § 5 Abs. 2 zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.“

10. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Wunsch der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder der von ihr oder ihm namhaft gemachten weiblichen Bediensteten ist deren oder dessen Stellungnahme dem Gutachten unter Verschluss anzuschließen.“

11. Dem § 18 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle kann ein Mitglied einer Weiterbestellungskommission abberufen, wenn es

           1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(6) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Weiterbestellungskommission zu unterrichten.“

12. In § 20 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung in der Jobbörse des Bundes (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank der Jobbörse des Bundes erfolgt.“

13. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 gilt sinngemäß für die beabsichtigte Aufnahme einer Ersatzkraft.“

14. § 23 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Ausschreibung ist in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt zu veröffentlichen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zB an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).“

15. In § 23 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und dem Bundeskanzleramt“.

16. § 24 Z 1 entfällt.

17. Am Ende des § 25 Z 5 entfällt der Beistrich und folgender Halbsatz wird angefügt:

„oder mit einer Person, die ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert hat (ausgebildeter Lehrling) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 13 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 befindet,“

18. In § 26 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „nach § 24 Z 1 ohne Ausschreibung“.

19. § 27 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einzubringen. Es ist eine Bewerbungsfrist vorzusehen, die nicht weniger als zwei Wochen betragen darf.

(2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Die in der Ausschreibung angeführte Stelle kann die ausschließliche Online-Bewerbung vorsehen, und den Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbung einlangen muss, festlegen. Der Einsatz der Bürgerkarte im Zuge der Bewerbung kann vorgesehen werden. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 AVG.“

20. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Aufnahmekommission zu unterrichten.“

21. Nach § 34 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle kann ein Mitglied einer Aufnahmekommission abberufen, wenn es

           1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.“

22. Am Ende des § 64 Z 3 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

23. § 64 Z 4 entfällt.

24. Die Bezeichnung des Unterabschnitts F des Abschnitts VII lautet:

„Aufnahmeverfahren für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum und ausgebildete Lehrlinge des Bundes“

25. § 72 lautet:

§ 72. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die

           1. sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder

           2. ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 13 BAG befinden.

Die Anwendung dieses Unterabschnitts setzt weiters voraus, dass sich diese Personen aufgrund einer Bekanntmachung der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben und sich anlässlich dessen Begründung erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen haben.

(2) Das Bundeskanzleramt erlässt Richtlinien für die Durchführung von Eignungsscreenings für diesen Personenkreis.

(3) Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.“

26. Die Bezeichnung des Unterabschnitts G des Abschnitts VII lautet:

„Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte“

27. § 74 lautet:

§ 74. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte anzuwenden, die

           1. im Zuge einer Ausschreibung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen wurden,

           2. anlässlich ihrer Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und

           3. eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.

(2) Das Bundeskanzleramt erlässt Richtlinien für die Durchführung von Eignungsscreenings für Ersatzkräfte.“

28. § 79 Abs. 3 lautet:

„(3) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Ergänzend ist von der zuständigen Dienststelle ein Eignungsscreening durchzuführen und dessen Ergebnis in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung der oder des betreffenden Bediensteten der Aufnahmekommission zu übermitteln. Das Bundeskanzleramt erlässt Richtlinien für die Durchführung von Eignungsscreenings für diesen Personenkreis.“

29. § 83 Abs. 2 lautet:

„(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, nicht anzuwenden.“

30. Im § 83 Abs. 3 Z 2 wird am Ende der lit. b an Stelle der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt das Wort „und“.

31. § 83 Abs. 3 Z 3 entfällt.

32. § 83 Abs. 6 entfällt.

33. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 28 angefügt:

       „28. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX mit 1. Jänner 2010.“

34. Dem § 90 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung sind anzuwenden:

           1. § 72 auf die Aufnahme von Personen, mit welchen bis zum 31. Dezember 2009 ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder ein Lehrverhältnis gemäß § 12 BAG begründet wurde;

           2. § 24, § 26 Abs. 2 und § 74 auf Personen, die bis zum 31. Dezember 2009 als Ersatzkraft aufgenommen wurden;

           3. § 79 Abs. 3 auf Personen, die bis zum 31. Dezember 2009 als Bedienstete nach § 25 Z 1 bis 3 aufgenommen wurden.“

Artikel 7
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lit. a lautet:

              „a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,“

2. Nach § 4 Abs. 1 Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:

       „1a. Für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, ist als Beitragsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Z 1 letzter Satz ist anzuwenden.

         1b. Für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 GSVG, § 167 Abs. 2 BSVG) geleistet wurde, ist als Beitragsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Z 1 letzter Satz ist anzuwenden.“

3. In § 4 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „nach Z 1 und 2“ durch das Zitat „nach Z 1 bis 2“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 und 2a wird das Zitat „nach Abs. 1 Z 1“ jeweils durch das Zitat „nach Abs. 1 Z 1 bis 1b“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Dienstbehörde informiert die Beamtinnen und Beamten auf deren Verlangen über ihre Beitragsgrundlagen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die Beitragsgrundlagen auch automationsunterstützt eingesehen werden können.“

6. In § 5 Abs. 2 wird die Wendung „frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können“ durch die Wendung „nach § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre“ ersetzt.

7. § 11 lit. a lautet:

              „a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,“

8. In § 26 Abs. 2 und 6 wird das Zitat „§ 17 Abs. 5 und 6“ jeweils durch das Zitat „§ 17 Abs. 5 erster und zweiter Satz und Abs. 6“ ersetzt.

9. In § 26 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt:

              „e) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 Einkommensteuergesetz 1988), soweit diese den Betrag von 50 Euro jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro.“

10. In § 59 Abs. 4 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Bestimmungen:

„Die Dienstbehörde informiert die Beamtinnen und Beamten auf deren Verlangen über ihre aktuelle Summe an Nebengebührenwerten. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die aktuelle Summe der Nebengebührenwerte auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.“

11. In § 93 Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort „war“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „ausgenommen bei Anwendung des § 116d Abs. 3 GehG,“ eingefügt.

12. § 93 Abs. 6 Z 4 lautet:

         „4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, in der § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.“

13. In § 93 Abs. 13 wird nach der Wortfolge „gewesen ist,“ die Wortfolge „ausgenommen bei Anwendung des § 116d Abs. 3 GehG,“ eingefügt.

14. An die Stelle des § 100 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

„(3) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

           2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

           3. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

           4. Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

           5. Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder gleichartigen Bestimmungen entsprechen jenen nach § 4 Abs. 2 bis 2b.

(4) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden.

           2. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.

           3. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten ist, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages.

           4. § 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.“

15. § 109 Abs. 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 erhält die Absatzbezeichnung „65“.

16. Dem § 109 wird folgender Abs. 66 angefügt:

„(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 100 Abs. 3 und 4 mit 1. Jänner 2005,

           2. § 4 Abs. 1 Z 1a, 1b und 3, § 4 Abs. 2 und 2a, § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 4 mit 1. Jänner 2010,

           3. § 5 Abs. 2 mit 1. September 2017.“

Artikel 8
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 lit. i wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgender Nebensatz angefügt:

„ soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes.“

3. Dem § 39 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.“

Artikel 9
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 4a erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“. Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit

           1. einer Schwangerschaft oder

           2. einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

eine weniger günstige Behandlung erfährt.“

2. An die Stelle des § 10 Abs. 1 vorletzter Satz treten folgende Bestimmungen:

„Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Verhandlungen und Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt auch in Ansehung der gerichtlichen Personalsenate sowie der Personalkommissionen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.“

3. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Von jeder Interessensvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf die Zusammensetzung nach Abs. 1 Bedacht genommen werden.“

4. In § 11 Abs. 2, § 11b Abs. 1 und § 11c wird die Zahl „40“ jeweils durch die Zahl „45“ ersetzt.

5. In § 11a Abs. 2 erster Satz wird das Datum „1. Juli“ durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.

6. In § 18c entfällt am Ende des Abs. 1 der Punkt und es wird folgender Halbsatz angefügt:

„und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.“

7. § 20 lautet:

§ 20. (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 18 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 17 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge Belästigung nach §§ 8a und 16 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers gemäß § 18c Abs. 1 oder § 20b, sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 18c Abs. 2 oder § 20b hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder vertraglichen Dienstnehmern nach § 18c Abs. 3 sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach §§ 17a bis 17c und 18b gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge Belästigung nach § 8 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

(3) Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 19 infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen eines Jahres mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

(4) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 18c Abs. 1 oder § 20b ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 18c Abs. 3 ist binnen sechs Monaten bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

(5) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.

(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4.

(7) Ansprüche nach den §§ 17 bis 19, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können bei den ordentlichen Gerichten oder bei Behörden nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die §§ 7k bis 7m und 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.“

8. In § 20a wird das Zitat „4a Abs. 2“ durch das Zitat „4a Abs. 3“ ersetzt.

9. In § 21 wird am Ende der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. Arbeitskreise für Gleichstellung gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.“

10. § 23a Abs. 5 2. Satz lautet:

„Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 binnen drei Jahren und nach den §§ 8a und 16 binnen eines Jahres zulässig.“

11. Dem § 24 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.“

12. In § 24 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Bundesregierung kann ein Mitglied der Kommission abberufen, wenn es

           1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.“

13. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Besprechung mit den Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) ihres Vertretungsbereiches und – im Bereich der Pädagogischen Hochschulen - mit jeweils einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichstellung gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 abzuhalten.“

14. § 37 lautet:

§ 37. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichstellung gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichstellung gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 zu unterrichten.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle kann eine Gleichbehandlungsbeauftragte, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichstellung gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 abberufen, wenn sie oder er oder das Mitglied

           1. aufgrund ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(3) Die Tätigkeit als Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) und als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichstellung gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

(4) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

(5) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichstellung gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.

(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichstellung gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:

           1. Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,

           2. Menschenrechte,

           3. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),

           4. Organisationsrecht und

           5. Reden und Verhandeln.“

15. § 38 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichstellung gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.“

16. Dem § 47 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 4a, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 2 erster Satz, § 11b Abs. 1, § 11c, § 18c Abs. 1, § 20, § 21, § 23a Abs. 5 2. Satz, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 37 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung einer Sicherheitsvertrauensperson darf nur auf Verlangen des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorgans und nur, wenn die Sicherheitsvertrauensperson

           1. aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,

erfolgen.“

2. In § 10 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Funktion endet weiters, wenn

           1. die oder der Bedienstete die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson zurücklegt,

           2. die oder der Bedienstete auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststelle liegt, für die die oder der Bedienstete als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, ernannt oder zu einer solchen Dienststelle versetzt wird,

           3. das Dienstverhältnis der Sicherheitsvertrauensperson beendet wird,

           4. die Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist, oder

           5. eine Disziplinarstrafe rechtskräftig über die Sicherheitsvertrauensperson verhängt wird.“

3. In § 79 wird die Wortfolge „und Arbeitsmediziner“ jeweils durch die Wortfolge „, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner und sonstige Fachleute“ ersetzt.

4. Die Überschrift des § 83 lautet:

„Abberufung und Endigung“

5. § 83 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

(5) Eine Präventivfachkraft darf nur abberufen werden, wenn sie

           1. aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(6) Die Funktion als Präventivfachkraft endet weiters mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

6. In § 90 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

7. In § 90 Abs. 2 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

8. In § 91 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

9. In § 92 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

10. In § 108 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist.“

2. In § 18g Abs. 1 wird das Zitat „§ 2b Abs. 1“ durch das Zitat „§ 2b Abs. 1 und 2 Z 3“ ersetzt.

3. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

           2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

           3. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

           4. Die den Beitragsleistungen der Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.“

4. Dem § 22 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Bundesbahn‑Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lit. a lautet:

              „a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,“

2. § 11 lit. a lautet:

              „a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,“

3. In § 24 Abs. 2 und 6 wird das Zitat „§ 16 Abs. 11 und 12“ jeweils durch das Zitat „§ 16 Abs. 11 erster und zweiter Satz und Abs. 12“ ersetzt.

4. In § 24 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt:

              „e) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 Einkommensteuergesetz 1988), soweit diese den Betrag von 50 Euro jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro.“

5. Dem § 62 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

6. § 67 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

           2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

           3. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.“

Artikel 14

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

In § 72 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“ und folgender Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

           1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung sowie

           2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.“

Artikel 15

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

Dem § 2 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Landesvertragslehrpersonen führen:

           1. in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,

           2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Volksschullehrerin“ oder „Volksschullehrer“, „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“, „Lehrerin der Polytechnischen Schule“ oder „Lehrer der Polytechnischen Schule“ oder „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ sowie

           3. als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Leibesübungen“ oder „Lehrer für Leibesübungen“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.

(7) Abweichend von Abs. 6 führt die Leiterin oder der Leiter einer Schule die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ sowie die oder der an einer Berufsschule gemäß § 52 Abs. 11 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters bestellte Landeslehrperson die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorinstellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorinstellvertreter“ oder „Berufsschuldirektorstellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorstellvertreter.“