Entwurf

Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Durchführung von Vorfeldinspektionen bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einem inländischen Flughafen gelandet sind, sowie für die Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf ausländische Luftfahrzeuge oder ausländische Luftfahrtunternehmen, die in den österreichischen Luftraum einfliegen, diesen überfliegen oder verlassen wollen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

           1. für Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - AIZ, BGBl. Nr. 97/1949, sowie

           2. für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse unter 5700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden.

(3) Andere Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf ausländische Luftfahrzeuge oder ausländische Luftfahrtunternehmen bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als:

           1. ausländisches Luftfahrzeug: ein nicht im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug, soweit für dieses nicht Aufgaben und Funktionen gemäß Art. 83bis AIZ an die Republik Österreich übertragen worden sind;

           2. ausländisches Luftfahrtunternehmen: ein Unternehmen, das gewerblichen Luftverkehr auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, welche nicht von einer österreichischen Behörde erteilt worden sind, betreibt;

           3. Flughafen: ein Flughafen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, oder Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;

           4. Vorfeldinspektion: die Überprüfung von ausländischen Luftfahrzeugen und deren Besatzung gemäß den diesbezüglich von der EASA erarbeiteten und veröffentlichten ausführlichen Safety Assessment Of Foreign Aircraft (SAFA) - Anleitungen;

           5. EASA: Europäischen Agentur für Flugsicherheit;

           6. internationale Sicherheitsstandards: Sicherheitsstandards gemäß dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und dessen Anhängen in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Vorfeldinspektion geltenden Fassung;

           7. sicherheitsrelevant: relevant im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards;

           8. Sicherheitsrisiko: eine akute Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt auf Grund der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards (Feststellung der Kategorie 3);

           9. Registerstaat: jener Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.

Zuständige Behörden

§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Austro Control GmbH.

(2) Befugte Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind dem Anhang 4 entsprechend qualifizierte Organe, die von der Austro Control GmbH zur Durchführung von Vorfeldinspektionen und Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz ermächtigt worden sind. Die befugten Organe haben sich auf Verlangen der Besatzung des überprüften Luftfahrzeuges oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters auszuweisen. Die Bestimmung des § 141a LFG ist mit der Maßgabe, dass auf der Dienstkarte an Stelle des Namens des Organes dessen Dienstnummer aufscheinen und zusätzlich eine Übersetzung in englischer Sprache angeführt werden kann, anzuwenden.

(3) Gegen Bescheide, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes in erster Instanz erlassen worden sind, kann Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.

2. Abschnitt

Sicherheitsmaßnahmen

Erhebung von Informationen

§ 4. (1) Die zuständige Behörde darf sicherheitsrelevante Informationen, die ein ausländisches Luftfahrzeug betreffen, verarbeiten. Dies sind insbesondere sicherheitsrelevante Informationen

           1. aus Meldungen gemäß § 136 LFG und auf Grund des Informationsaustausches gemäß § 13,

           2. aus Beschwerden, die bei der zuständigen Behörde eingelangt sind,

           3. über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß § 5 veranlasst worden sind, wie

                a) die Verhängung eines Flugverbotes,

               b) die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,

                c) die Kontakte mit dem Registerstaat bzw. jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ ausübt sowie jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) auszuüben hat, sowie

           4. über nachträgliche Maßnahmen oder Vorkommnisse, wie

                a) vom Luftfahrzeughalter durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung,

               b) die vom Registerstaat oder jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über das Luftfahrzeug oder den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, durchgeführten Maßnahmen,

                c) ein erneutes Auftreten von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.

Die zuständige Behörde hat sämtliche bei ihr eingelangten sicherheitsrelevanten Informationen in einem dem Inhalt des Musters gemäß Anhang 1 entsprechenden Standardbericht festzuhalten.

(2) Der Standardbericht darf nur im Rahmen des Informationsaustausches gemäß § 13 weitergegeben werden. Die Identität der gemäß § 136 LFG meldenden natürlichen und juristischen Personen ist vor der Weitergabe der sicherheitsrelevanten Informationen zu anonymisieren.

Vorfeldinspektionen

§ 5. (1) Die zuständige Behörde hat bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einem österreichischen Flughafen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards besteht, Vorfeldinspektionen durchzuführen. Dabei sind insbesondere jene Luftfahrzeuge zu überprüfen,

           1. bei denen Hinweise auf eine mangelhafte Instandhaltung oder offensichtliche Schäden oder Mängel bestehen,

           2. bei denen seit dem Einflug in das österreichische Hoheitsgebiet außergewöhnliche Flugmanöver beobachtet worden sind, die zu schwerwiegenden Sicherheitsbedenken Anlass geben,

           3. bei denen im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion Mängel festgestellt worden sind, die zu schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards des betreffenden Luftfahrzeuges Anlass gaben und bei denen zu befürchten ist, dass die Mängel nicht abschließend behoben worden sind,

           4. bei denen Anzeichen dafür vorliegen, dass der zuständige Registerstaat seine gemäß den internationalen Sicherheitsstandards gegebenen Aufgaben und Funktionen, insbesondere die Sicherheitsaufsicht, nicht ordnungsgemäß ausübt,

           5. wenn die gemäß § 4 erhobenen Informationen Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Luftfahrzeughalters oder der Besatzung geben oder im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion an einem Luftfahrzeug, das von demselben Luftfahrzeughalter eingesetzt wurde, Mängel festgestellt worden sind, oder

           6. bei denen der zuständigen Behörde auf Grund des Informationsaustausches gemäß § 13 Sicherheitsbedenken bekannt geworden sind.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 kann die zuständige Behörde auch ohne Vorliegen eines Verdachtes der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards stichprobenartige Vorfeldinspektionen durchführen. Die zuständige Behörde hat dabei auf eine nicht diskriminierende Weise vorzugehen.

(3) Legt die Europäische Kommission im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23, fest, dass angemessene Vorfeldinspektionen oder andere Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich eines bestimmten Luftfahrzeughalters oder bei Luftfahrzeughaltern eines bestimmten Staates durchzuführen sind, hat die zuständige Behörde die unverzügliche Durchführung der festgelegten Maßnahmen sicherzustellen.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 hat die zuständige Behörde Vorfeldinspektionen vorrangig bei jenen ausländischen Luftfahrzeugen durchzuführen, die gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, ABl. Nr. L 109 vom 19.4.2008  S. 7, von der EASA genannt worden sind.

Verfahren bei der Durchführung der Vorfeldinspektionen

§ 6. (1) Die zuständige Behörde hat eine für den vorgesehenen Umfang der Überprüfung des Luftfahrzeuges (Abs. 2) ausreichende Anzahl befugter Organe mit den jeweils erforderlichen Kenntnissen in den Fachgebieten Luftfahrzeugtechnik, Flugbetrieb einschließlich Gefahrguttransporte sowie Lizenzen einzusetzen.

(2) Die Vorfeldinspektion ist so umfassend wie möglich durchzuführen und hat grundsätzlich sämtliche Inspektionspunkte der Checkliste des SAFA-Vorfeldinspektionsberichtes gemäß Anhang 2 zu beinhalten. Im Falle etwaiger zeitlicher oder materieller Beschränkungen haben die befugten Organe die Überprüfung des Luftfahrzeuges zumindest in jenem Ausmaß durchzuführen, das zum in Verdacht stehenden Sicherheitsrisiko und den damit verbundenen als notwendig erachteten sicherheitsrelevanten Maßnahmen angemessen ist und eine unverhältnismäßige Verspätung tunlichst vermeidet. Hierbei sind die zu inspizierenden Punkte im Einklang mit den Zielen des SAFA-Programmes der Gemeinschaft aus der Checkliste des SAFA-Vorfeldinspektionsberichtes auszuwählen.

(3) Im Anschluss an jede Inspektion sind die überprüften Punkte samt den gegebenenfalls getroffenen Feststellungen (§ 8) in einem Vorfeldinspektionsbericht gemäß Anhang 2 festzuhalten. In den Vorfeldinspektionsberichten ist eine etwaige Informationsquelle zu anonymisieren, soweit es sich bei dieser Quelle um eine gemäß § 136 LFG meldende natürliche oder juristische Person handelt.

(4) Die befugten Organe haben bei der Durchführung der Überprüfungen anhand der für jeden zu inspizierenden Punkt von der EASA veröffentlichten ausführlichen SAFA-Anleitungen vorzugehen. Bei Luftfahrtunternehmen, die eine von einem Drittland ausgestellte Betriebsgenehmigung oder gleichwertige Genehmigung innehaben, kann zusätzlich der Nachweis über das Vorliegen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30.4.2004  S. 1, erforderlichen Versicherungen verlangt werden.

Befugnisse im Rahmen der Vorfeldinspektionen

§ 7. (1) Den befugten Organen ist zur Durchführung der Vorfeldinspektionen gemäß § 6 auf deren Verlangen von der Besatzung des Luftfahrzeuges der Zutritt zum Luftfahrzeug zu gewähren, die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder vorzulegen sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die jeweiligen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den befugten Organen den Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Flughafens zu gewähren, in welchen die zu überprüfenden Luftfahrzeuge abgestellt und gegebenenfalls instand gehalten oder relevante Instandhaltungsdokumente aufbewahrt werden.

(3) Die Zivilflugplatzhalter haben der zuständigen Behörde im erforderlichen Ausmaß Räume für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 3 LFG sind anzuwenden.

Klassifizierung der Feststellungen

§ 8. (1) Werden von den befugten Organen bei der Überprüfung des Luftfahrzeuges Abweichungen von den internationalen Standards festgestellt, haben sie für jeden der davon betroffenen inspizierten Punkte eine Klassifizierung der getroffenen Feststellung vorzunehmen und im Vorfeldinspektionsbericht einzutragen.

(2) Die Klassifizierung der Feststellungen gemäß Abs. 1 hat in folgenden drei Kategorien zu erfolgen:

                Kategorie 1: Umstand von geringer Sicherheitsrelevanz,

                Kategorie 2: Vorliegen einer signifikanten Sicherheitsrelevanz (schwerer Sicherheitsmangel) und

                Kategorie 3: Vorliegen einer großen Sicherheitsrelevanz (sehr schwerer Sicherheitsmangel).

(3) Die befugten Organe haben die Klassifizierung der Feststellungen gemäß Abs. 2 und die daraus resultierenden Folgemaßnahmen (§§ 9 bis 11) anhand der diesbezüglich von der EASA veröffentlichten ausführlichen Anleitungen vorzunehmen.

Folgemaßnahmen

§ 9. (1) Die befugten Organe haben nach Abschluss jeder Überprüfung eines Luftfahrzeuges den verantwortlichen Piloten oder den Halter des Luftfahrzeuges mündlich vom Ergebnis der Vorfeldinspektion in Kenntnis zu setzen. Die befugten Organe haben weiters eine Inspektionsbescheinigung auszufüllen, die zumindest die in Anhang 3 angeführten Punkte umfasst. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn das befugte Organ dem verantwortlichen Piloten oder dem Halter des Luftfahrzeuges eine Durchschrift des Vorfeld-Inspektionsberichtes übergibt. Diese haben den Empfang der Inspektionsbescheinigung oder des Vorfeld-Inspektionsberichtes schriftlich zu bestätigen. Eine etwaige Verweigerung dieser Bestätigung ist vom befugten Organ auf der Inspektionsbescheinigung bzw. dem Vorfeld-Inspektionsbericht zu vermerken. Die diesbezüglich von der EASA veröffentlichten ausführlichen Anweisungen sind zu beachten.

(2) Sofern Mängel, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen (Kategorie 2 und 3), festgestellt worden sind, hat die zuständige Behörde jedenfalls dem Halter des Luftfahrzeuges eine schriftliche Mitteilung über die Feststellungen mit der Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen nachzuweisen, zu übermitteln. Weiters hat die zuständige Behörde den Registerstaat bzw. jenen Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, und jenen Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, über das Ergebnis der Vorfeldinspektion zu informieren und gegebenenfalls um die Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ersuchen.

Unverzügliche Maßnahmen im Falle des Vorliegens eines sehr schweren Sicherheitsmangels

§ 10. (1) Ergibt die Vorfeldinspektion gemäß § 6, dass ein sehr schwerer Sicherheitsmangel (Kategorie 3) vorliegt, ist der Halter des Luftfahrzeuges vom befugten Organ aufzufordern, vor dem Abflug alle erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung zu veranlassen oder das Luftfahrzeug nur mit bestimmten Einschränkungen in Betrieb zu nehmen.

(2) Wird eine gemäß Abs. 1 geforderte Mängelbehebung nicht nachweislich durchgeführt, ist vom befugten Organ die Durchführung des Fluges zu verbieten. Die Durchführung des Fluges ist außerdem zu verbieten, wenn die Besatzung des Luftfahrzeuges die Überprüfung des Luftfahrzeuges, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeuges, behindert. Für eine allenfalls erforderliche Durchsetzung des Flugverbotes ist § 171 Abs. 2 bis 5 LFG anzuwenden.

(3) Im Falle des Abs. 2 sind der Registerstaat bzw. jener Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, sowie der Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, von der zuständigen Behörde über das verhängte Flugverbot unverzüglich in Kenntnis zu setzen und um eine Stellungnahme zu ersuchen. Die zuständige Behörde kann festlegen, unter welchen Bedingungen das Luftfahrzeug ohne Passagiere zu einem anderen Flugplatz, auf dem die Behebung der Mängel möglich ist, fliegen darf. Ist der festgestellte Mangel im Bereich der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gelegen, darf das Luftfahrzeug nur dann den Flughafen verlassen, wenn der Luftfahrzeughalter eine Fluggenehmigung (Permit to Fly) des Registerstaates bzw. jenes Staates, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, sowie eine Genehmigung der ausländischen Staaten, deren Gebiete auf dem betreffenden Flug überflogen werden sollen bzw. in deren Gebieten ein Flugplatz angeflogen werden soll, vorlegen kann.

Betriebsuntersagung für ausländisches Luftfahrtunternehmen oder bestimmte ausländische Luftfahrzeuge

§ 11. (1) Ergibt eine Prüfung der Kriterien gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, dass der Betrieb eines ausländischen Luftfahrtunternehmens oder bestimmter ausländischer Luftfahrzeuge gänzlich oder zum Teil im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu untersagen ist, dann sind, unbeschadet anderer Bestimmungen,

           1. Anträge auf Erteilung der Flugplanbewilligung gemäß den §§ 13 oder 14 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, abzuweisen oder mit entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, oder bereits bestehende Bewilligungen zu widerrufen, oder

           2. Anträge auf Genehmigung des Leasing der betroffenen ausländischen Luftfahrzeuge bzw. von Luftfahrzeugen, die sich in der Halterschaft des betroffenen ausländischen Luftfahrtunternehmens befinden, abzuweisen oder bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen, und/oder

           3. Anträge gemäß § 18 Abs. 2 LFG auf Anerkennung der zulässigen Verwendung der betroffenen ausländischen Luftfahrzeuge abzuweisen oder bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen, oder

           4. der Einflug gemäß § 171 LFG zu verweigern, sofern nicht nach anderen Bestimmungen erforderliche Genehmigungen im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt abzuweisen, mit Auflagen zu erteilen oder zu widerrufen sind.

Dasselbe gilt, wenn ein ausländisches Luftfahrtunternehmen oder bestimmte ausländische Luftfahrzeuge in der gemeinschaftlichen Liste gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufscheinen.

(2) Die gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erforderliche Unterrichtung der Europäischen Kommission über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Verkündung und Ausfolgung von Inspektionsbescheinigungen und Bescheiden

§ 12. (1) Eine mündliche Verkündung und gegebenenfalls schriftliche Ausfolgung von behördlichen Anordnungen gemäß § 10 an den verantwortlichen Piloten oder einen Vertreter des Luftfahrzeughalters begründet die Rechtswirksamkeit der Anordnung gegenüber dem Luftfahrzeughalter.

(2) Die an den Luftfahrzeughalter gemäß § 9 Abs. 2 zu übermittelnde schriftliche Mitteilung kann vom befugten Organ dem verantwortlichen Piloten oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters wirksam ausgefolgt werden.

Informationsaustausch und Verwendung von Daten

§ 13. (1) Auf Anforderung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates hat die zuständige Behörde diesen eine Liste der inländischen Flughäfen zu übermitteln, wobei für jedes Kalenderjahr die Zahl der durchgeführten Vorfeldinspektionen und die Zahl der Flugbewegungen von ausländischen Luftfahrzeugen an jedem auf der Liste angeführten Flughafen anzugeben ist.

(2) Die Vorfeldinspektionsberichte gemäß § 6 Abs. 3 sind möglichst rasch, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Durchführung der Vorfeldinspektion in die zentrale SAFA-Datenbank einzugeben, auch wenn keine Feststellungen getroffen wurden. Die zuständige Behörde hat der EASA und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen monatlichen oder einen den Vorgaben der EASA entsprechenden Bericht über den Stand der auf Grund der Vorfeldinspektionen getroffenen Folgemaßnahmen zu übermitteln.

(3) Ergibt ein Standardbericht gemäß § 4 oder ein Vorfeldinspektionsbericht gemäß § 6 Abs. 3, dass ein Sicherheitsrisiko besteht, dann sind diese Berichte unverzüglich den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat und der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(4) Der Informationsaustausch gemäß Abs. 1 bis 3 darf nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards durchgeführt werden und hat auf die in der Verordnung (EG) Nr. 768/2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems, ABl. Nr. L 134 vom 20.5.2006  S. 16, festgelegte Art und Weise zu erfolgen.

(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Standardberichte und Vorfeldinspektionsberichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staaten anzufordern, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

(6) Die SCA Schedule Coordination Austria GmbH sowie der Halter des jeweiligen Flughafens haben auf Anfrage der zuständigen Behörde die An- und Abflugzeiten jener ausländischen Luftfahrzeuge, bei denen eine Vorfeldinspektion durchgeführt werden soll, bekannt zu geben.

(7) Die zuständige Behörde darf die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlangten sicherheitsrelevanten Daten nur für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt verwenden. Diese Daten dürfen von der zuständigen Behörde den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Stellen und Organen zur Erfüllung deren Aufgaben gemäß § 171 LFG übermittelt werden.

(8) Auf Anfrage ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von der zuständigen Behörde Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen und die vorhandenen sicherheitsrelevanten Daten zu erstatten.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 14. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2004/36/EG über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 76, in der Fassung der Richtlinie 2008/49/EG zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG in Bezug auf die Kriterien für die Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, ABl. Nr. L 109 vom 19.4.2008  S. 17, umgesetzt.

Verweisungen

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Strafbestimmungen

§ 16. Wird von einem Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 festgelegten Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verstoßen, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen ist.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit XXX in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, BGBl. I Nr. 150/2006, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 18. Jene Organe, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen befugt waren, gelten als qualifiziert im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie

           1. die Zulassungskriterien gemäß Pkt. 1.1 des Anhang 4 erfüllen,

           2. die erforderliche Erfahrung gemäß Pkt. 1.3 Z 2 des Anhang 4 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vorweisen können, und

           3. in weiterer Folge die Anforderungen zur Wahrung der Gültigkeit der Qualifikation gemäß Pkt. 1.3 Z 1 des Anhang 4 erfüllen, wobei der erste derartige Lehrgang bis längstens 1. Juli 2010 zu absolvieren ist.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.


Anhang 1


Anhang 2


Anhang 3


Anhang 4

QUALIFIKATIONSERFORDERNISSE FÜR DIE BEFUGTEN ORGANE (SAFA-INSPEKTOREN)

Die befugten Organe müssen den nachfolgend angeführten Qualifikationskriterien entsprechen.

1. Qualifikationskriterien

1.1. Zulassungskriterien

Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Kandidaten für eine Qualifikation als SAFA-Inspektor als Voraussetzung für die Zulassung zur Qualifikation über die notwendige luftfahrttechnische Ausbildung und/oder die praktischen Kenntnisse verfügen, die für ihre(n) Inspektionsbereich(e) von Bedeutung sind, nämlich:

1.      Betrieb von Luftfahrzeugen;

2.      Erteilung von Lizenzen für die Besatzung;

3.      Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen;

4.      Gefahrgüter.

1.2. Ausbildungsanforderungen

Vor der Qualifizierung müssen die Kandidaten eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die sich aus folgenden Komponenten zusammensetzt:

-       theoretische Schulung durch eine SAFA-Ausbildungseinrichtung im Sinne von Pkt. 2;

-       praktische Ausbildung durch eine SAFA-Ausbildungseinrichtung im Sinne von Pkt. 2 oder durch einen von der zuständigen Behörde gemäß Absatz Pkt. 3 benannten leitenden Inspektor, der keiner SAFA-Ausbildungseinrichtung angehört;

-       Ausbildung am Arbeitsplatz, und zwar im Rahmen einer Reihe von Inspektionen, durch einen von der zuständigen Behörde gemäß Pkt. 3 benannten leitenden Inspektor.

1.3. Anforderungen zur Wahrung der Gültigkeit der Qualifikation

Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Inspektoren nach Erhalt der Qualifikation deren Gültigkeit durch folgende Maßnahmen wahren:

1.      Absolvierung regelmäßiger Lehrgänge in Form theoretischer Schulungen durch eine SAFA-Ausbildungseinrichtung im Sinne von Pkt. 2;

2.      Durchführung einer Mindestanzahl von Vorfeldinspektionen innerhalb eines jeden Zwölfmonatszeitraums nach dem zuletzt absolvierten SAFA-Lehrgang, sofern der betreffende Inspektor nicht auch gleichzeitig ein befugter Flugbetriebs- oder Lufttüchtigkeitsinspektor der zuständigen Behörde ist und regelmäßig Überprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen in Vollziehung nationaler Gesetze und Verordnungen vornimmt.

1.4. Anleitungen

Die zuständige Behörde hat die von der EASA erarbeiteten und veröffentlichten ausführlichen Anleitungen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Pkt. 1.1, 1.2 und 1.3 in die Praxis zu beachten.

2. SAFA-Ausbildungseinrichtungen

2.1. Eine SAFA-Ausbildungseinrichtung kann Teil der zuständigen Behörde oder eine Drittorganisation sein.

Eine Drittorganisation kann

-       Teil der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder

-       eine davon unabhängige Stelle sein.

2.2. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die in Pkt. 1.2 und Pkt. 1.3 Z 1 genannten Lehrgänge zumindest im Einklang mit den einschlägigen von der EASA erstellten und am jeweils letzten Stand veröffentlichten Lehrplänen durchgeführt werden.

2.3. Die zuständige Behörde hat für den Fall, dass sie eine Drittorganisation für die SAFA-Lehrgänge heranzieht, ein System zur Bewertung derselben einzurichten. Dieses System muss einfach, transparent und verhältnismäßig sein und den von der EASA erstellten und veröffentlichten Anleitungen Rechnung tragen. In einem derartigen System können die von anderen Mitgliedstaaten vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt werden.

2.4. Eine Drittorganisation darf nur genutzt werden, wenn die Bewertung zeigt, dass der Lehrgang im Einklang mit den einschlägigen von der EASA erstellten und veröffentlichten Lehrplänen durchgeführt wird.

2.5. Die zuständige Behörde hat ihr Ausbildungsprogramm und ihr System zur Bewertung von Drittorganisationen so anzupassen, dass diese etwaige Empfehlungen infolge von Prüfungen zur Kontrolle der Normung widerspiegeln, die von der EASA im Einklang mit der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 festgelegten Arbeitsweise durchgeführt werden.

2.6. Die zuständige Behörde kann die EASA ersuchen, eine Ausbildungseinrichtung zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben, auf die sie ihre eigene Bewertung stützen kann.

3. Leitende Inspektoren

3.1. Die zuständige Behörde kann leitende Inspektoren unter der Voraussetzung ernennen, dass diese den geltenden Qualifikationskriterien entsprechen, die sie selbst erstellt.

3.2. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die in Pkt. 3.1 genannten Kriterien zumindest die nachfolgend genannten Anforderungen umfassen, wobei der Kandidat

-       im Dreijahreszeitraum vor der Ernennung qualifizierter SAFA-Inspektor war und

-       im Dreijahreszeitraum vor der Ernennung mindestens 36 SAFA-Inspektionen vorgenommen hat.

3.3. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die von ihren leitenden Inspektoren vermittelte praktische Ausbildung und/oder Ausbildung am Arbeitsplatz sich auf die einschlägigen, von der EASA erstellten und veröffentlichten Lehrpläne stützt.

3.4. Die zuständige Behörde kann ihre leitenden Inspektoren auch beauftragen, Auszubildenden anderer Mitgliedstaaten eine praktische Ausbildung und/oder Ausbildung am Arbeitsplatz zu vermitteln.