Vorblatt

Problem:

Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ACG-Gesetz) beinhaltet bislang keine Regelung, wonach die in der gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zu erlassenden Gebührenordnung (Austro Control-Gebührenverordnung, ACGV) festgelegten Gebühren regelmäßig an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen sind.

Lösung/Inhalt:

Schaffung einer Regelung, wonach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich mit Verordnung auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex die in der Austro Conrol-Gebührenverordnung festgesetzten Gebühren anzupassen hat.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Anpassung der Gebühren führt – abhängig von der Zahl der durchzuführenden Verwaltungsverfahren und der Höhe der Inflationsrate zu einer geringfügigen Entlastung des Bundeshaushaltes.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß § 6 Abs. 2 Austro Control-Gesetz hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control durchzuführenden Verwaltungsverfahren eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind, wobei der Ermittlung der Gebühren das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Austro Control-Gesetz behinhaltet allerdings keine Regelung, wonach die in der gemäß dieser Norm zu erlassenden Gebührenordnung (ACGV) festgelegten Gebühren regelmäßig an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen wären. Diese Lücke soll durch Erlassung einer entsprechenden Regelung geschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu § 6 Abs. 3:

Nach dieser Regelung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich mit Verordnung (auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex) die in der Austro Conrol-Gebührenverordnung festgesetzten Gebühren anzupassen.