Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Sonderunterstützungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, Arbeiterkammergesetz 1992 und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, geändert werden (4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 4. SRÄG 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.                        Gegenstand

 

1               Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2              Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3              Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

4              Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

5              Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

6              Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

7              Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

8              Änderung des Karenzgeldgesetzes

9              Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

10            Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (71. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „Pflegevorsorge“ der Ausdruck „im übertragenen Wirkungsbereich“ eingefügt.

2. Im § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a wird nach dem Wort „Anlage“ der Ausdruck „im übertragenen Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ eingefügt.

3. Im § 31 Abs. 4 Z 4 wird nach dem Wort „Sozialversicherungsrechtes“ der Ausdruck „im übertragenen Wirkungsbereich“ eingefügt.

4. Im § 31 Abs. 5 Z 10 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Richtlinien sind vom Hauptverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Hauptverband den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.“

5. Im § 31 Abs. 5 Z 13 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Richtlinien sind vom Hauptverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Hauptverband den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit;“

5a. § 108a Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten.“

6. Dem § 148 Z 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e‑card und die e‑card Infrastruktur nach Maßgabe der gesicherten technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e‑card zu überprüfen.“

7. Im § 149 Abs. 2 wird nach dem Wort „Einweisung,“ der Ausdruck „die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e‑card,“ eingefügt.

8. Dem § 149 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die in Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e‑card und die e‑card Infrastruktur nach Maßgabe der gesicherten technischen Verfügbarkeit zu verwenden.“

9. Dem § 340a werden folgende Sätze angefügt:

„Der Hauptverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.“

10. § 342 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz lautet:

         „1. die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und –ärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) unter Bedachtnahme auf die regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) mit dem Ziel, dass unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen, der örtlichen- und Verkehrsverhältnisse, der Veränderung der Morbidität sowie der Bevölkerungsdichte und –struktur (dynamische Stellenplanung) eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 338 Abs. 2 erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist;“

11. Im § 342 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. allfällige Regelungen für Investitionsabgeltungen an den/die bisherigen/bisherige Stelleninhaber/in unter anteiliger Anrechnung auf das vereinbarte Honorarvolumen für den Fall, dass eine im Stellenplan enthaltene Planstelle gestrichen und somit nicht nachbesetzt wird, und weder vom/von der bisherigen Stelleninhaber/in noch von einem/einer anderen Arzt/Ärztin in dessen/deren bisherigen Räumlichkeiten oder mit dessen/deren bisherigen Einrichtungen eine vertrags- oder wahlärztliche Tätigkeit ausgeübt wird;“

12. Im § 342 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung“ der Ausdruck „sowie die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e‑card“ eingefügt.

13. § 342 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten              Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen                 Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip);“

14. Im § 342 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. die Festlegung einer Altersgrenze (längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (persönlich haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) sowie möglicher Ausnahmen davon bei drohender ärztlicher Unterversorgung. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.“

15. Im § 342 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

16. Nach § 342 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Vereinbarung der Honorarordnungen sind von den Gesamtvertragspartnern mit der Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen Versorgung, einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung des Trägers der Krankenversicherung und einer angemessenen Honorarentwicklung folgende Kriterien anzuwenden:

           1. Die Entwicklung der Beitragseinnahmen des Krankenversicherungsträgers, wobei gesetzlich für andere Zwecke gebundene Beitragsanhebungen nicht zu berücksichtigen sind;

           2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers ohne Berücksichtigung der eigenen Einrichtungen und der Verwaltungskosten;

           3. die gesamtwirtschaftliche Situation (einschließlich Lohn- und Gehaltsentwicklungen);

           4. die allgemeine Kostenentwicklung bei den Vertragsärztinnen und -ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen);

           5. die Auswirkung von Mengensteigerungen der ärztlichen Leistungen (Leistungen von Gruppenpraxen) auf die Ausgaben des Krankenversicherungsträgers;

           6. die Ausgabenentwicklung des Krankenversicherungsträgers mit Ausnahme jener Leistungen, die nicht in Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Hilfe stehen;

           7. der Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie die Auswirkungen der demographischen Entwicklung und der Veränderungen der Morbidität;

           8. die im Rahmen der Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur beschlossenen Qualitätsvorgaben.“

17. Im § 343 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Solange kein Einvernehmen über den Bedarf der Nachbesetzung einer frei werdenden Planstelle zwischen der zuständigen Ärztekammer und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1 besteht, kann diese Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Besteht nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung eines Einzelvertrages immer noch kein Einvernehmen, entscheidet die Landesschiedskommission (§ 345a) auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann die Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Der Stellenplan gilt ab Rechtskraft einer Entscheidung der Nicht-Nachbesetzung als angepasst.

(1b) Im Falle der Stilllegung einer Planstelle (Abs. 1a) darf der betroffene Sozialversicherungsträger das bisher vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin der jeweiligen Planstelle abzudeckende Leistungsvolumen innerhalb von fünf Jahren ab Freiwerden der Stelle nicht durch einen neuen Vertrag mit anderen Leistungsanbietern/-anbieterinnen abdecken.“

18. Im § 343 Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. des Erreichens der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres.“

19. Im § 343 Abs. 2 wird im vorletzten Satz der Ausdruck „6“ durch den Ausdruck „7“ ersetzt und nach dem Ausdruck „ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung“ der Ausdruck „oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde,“ eingefügt.

20. Im § 345a Abs. 2 Z 1 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt, der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1a.“

21. Dem § 348g werden folgende Sätze angefügt:

„Der Hauptverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet  kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.“

22. Dem § 349 Abs. 2b und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„§ 342 Abs. 2a ist entsprechend anzuwenden.“

23. Dem § 349a werden folgende Sätze angefügt:

„Der Hauptverband hat diese Grundsätze im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung der Grundsätze unterliegt er den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit.“

24. Im § 442 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „obersten“.

25. Im § 446 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsenbringend anzulegen, wobei der Erhalt der veranlagten Mittel sichergestellt sein muss.“

26. § 446 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. in Immobilienfonds, nicht jedoch in Immobilienaktienfonds."

27. Dem § 446 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Veranlagung des einer Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip zu erfolgen. Der Versicherungsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen.“

28. Im § 448 Abs. 1 entfällt im zweiten Satz der Ausdruck „als oberste Aufsichtsbehörde“, im dritten Satz entfällt der Ausdruck „oberste“.

29. § 448 Abs. 2 wird aufgehoben.

30. Im § 448 Abs. 3 entfällt im ersten Satz der zweite Halbsatz.

31. Im § 448 Abs. 3 entfällt im vorletzten Satz der Ausdruck „finanziellen“.

32. § 448 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der/Die Vertreter/Vertreterin des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der/die Vertreter/Vertreterin des Bundesministers für Gesundheit können gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, der/die Vertreter/Vertreterin des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben.“

33. § 448 Abs. 5 wird aufgehoben.

34. Im § 449 Abs. 2 entfällt im dritten Satz und im Abs. 4 erster und dritter Satz jeweils der Ausdruck „oberste“.

35. Im § 450 Abs. 1 entfällt im ersten und zweiten Satz jeweils der Ausdruck „oberste“.

36. Im § 451 Abs. 1 entfällt im ersten Satz der Ausdruck „oberste“.

37. Nach § 646 wird folgender § 647 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 (71. Novelle)

§ 647. (1) Die §§ 31 Abs. 4 Z 2, 3 lit. a und 4, Abs. 5 Z 10 und 13, 108a Abs. 1, 148 Z 6, 149 Abs. 2, 340a, 342 Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4, 9 und 10, Abs. 2 und 2a, 343 Abs. 1a und 1b, Abs. 2 Z 6 und 7 sowie Abs. 2 vorletzter Satz, 345a Abs. 2 Z 3, 348g, 349 Abs. 2b und 3, 349a, 442 Abs. 5, 446 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1 Z 5 und Abs. 4, 448 Abs. 1 bis 4, 449 Abs. 2 und 4, 450 Abs. 1 und 451 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 448 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(3) § 342 Abs. 1 Z 10 ist auf Einzelverträge von Vertrags(zahn)ärztinnen und –(zahn)ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) und Dentisten/Dentistinnen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2010 geschlossen werden. Für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Einzelverträge sind in den Gesamtverträgen stufenweise Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz vorzusehen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 80a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 120 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 80 Z 1“ ersetzt.

2. Im § 98 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Einweisung,“ der Ausdruck „die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e‑card,“ eingefügt.

3. Dem § 98 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die in Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e‑card und die e‑card Infrastruktur nach Maßgabe der gesicherten technischen Verfügbarkeit zu verwenden.“

4. § 218 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen, wobei der Erhalt der veranlagten Mittel sichergestellt sein muss.“

5. § 218 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. in Immobilienfonds, nicht jedoch in Immobilienaktienfonds."

6. Dem § 218 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Veranlagung des einer Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip zu erfolgen. Der Versicherungsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen.“

7. Im § 220 Abs. 2 entfällt im vierten Satz der Ausdruck „finanziellen“.

8. Nach § 327 wird folgender § 328 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 (4. SRÄG 2009)

§ 328. (1) Die §§ 98 Abs. 2, 218 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 sowie 220 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 80a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 76a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 120 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 76 Z 1“ ersetzt.

2. Im § 92 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Einweisung,“ der Ausdruck „die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e‑card,“ eingefügt.

3. Dem § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die in Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e‑card und die e‑card Infrastruktur nach Maßgabe der gesicherten technischen Infrastruktur zu verwenden.“

4. § 206 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen, wobei der Erhalt der veranlagten Mittel sichergestellt sein muss.“

5. § 206 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. in Immobilienfonds, nicht jedoch in Immobilienaktienfonds."

6. Dem § 206 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Veranlagung des einer Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip zu erfolgen. Der Versicherungsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen.“

7. Im § 208 Abs. 2 entfällt im vierten Satz der Ausdruck „finanziellen“.

8. Nach § 318 wird folgender § 319 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 (4. SRÄG 2009)

§ 319. (1) Die §§ 92 Abs. 2, 206 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 sowie 208 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 76a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 53a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 120 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 53 Z 1“ ersetzt.

2. Im § 68 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Einweisung,“ der Ausdruck „die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e‑card,“ eingefügt.

3. Dem § 68 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die in Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e‑card und die e‑card Infrastruktur nach Maßgabe der gesicherten technischen Verfügbarkeit zu verwenden.“

4. § 152 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen, wobei der Erhalt der veranlagten Mittel sichergestellt sein muss.“

5. § 152 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. in Immobilienfonds, nicht jedoch in Immobilienaktienfonds."

6. Dem § 152 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Veranlagung des einer Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip zu erfolgen. Der Versicherungsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Für jede Vermögensanlage ist begleitend ein Risikomanagement durchzuführen.“

7. Nach § 221 wird folgender § 222 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 (4. SRÄG 2009)

§ 222. (1) § 68 Abs. 2 sowie 152 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 53a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt rückwirkend mit 1. August 2009 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet samt Überschrift:

„Durchführung der Einhebung

§ 5. (1) Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.

(2) Für die Beiträge gemäß § 3 AlVG versicherter selbständig erwerbstätiger Personen gelten die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwendenden pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.

(3) Die zuständigen Träger der Sozialversicherung haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(4) Die Sozialversicherungsträger haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getroffen.

(5) Soweit die Sozialversicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Beauftragte bei den Sozialversicherungsträgern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet samt Überschrift:

„Durchführung der Rückerstattung

§ 9. (1) Die Durchführung der Rückerstattung hat durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen eines eigenen Sachbereiches zu erfolgen.

(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(3) Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind dem Sachbereich gemäß Abs. 1 anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand - ohne Verwaltungskosten - der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.“

2. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge sowie die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung, der Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädi­gungsbeitrag zu leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit festzusetzen.“

3. Dem § 19 wird die Überschrift „Inkrafttreten“ vorangestellt und folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 9 und 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 8 lautet:

§ 8. (1) Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.

(2) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(3) Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“

2. Dem Art. V wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 76/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 34 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „im übertragenen Wirkungsbereich“ der Ausdruck „auf Weisung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ eingefügt.

2. Dem § 57 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 34 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 4 lautet:

„(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.“

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 61 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift „6. Teil Schlussbestimmungen“ wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:

„Weisungsbindung

§ 71a. Die Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. In den Angelegenheiten des § 27 Abs. 4 bis 6 haben der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Weisung das Einvernehmen herzustellen.“

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 71a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“