Entwurf

Stand: 13. Oktober 2009

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21g wird folgender § 21h samt Überschrift eingefügt:

„Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle

§ 21h. Verwenden ein übergeordnetes Kreditinstitut und dessen nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland interne Ansätze oder Modelle gemäß §§ 21a, 21d und 21f einheitlich und erfüllen gemeinsam die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen, so hat die FMA den Prüfumfang unter Bedachtnahme auf die Art und die Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf den Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells festzulegen. Die FMA kann hierbei die Prüfung des internen Ansatzes oder Modells auf das übergeordnete Kreditinstitut beschränken, wenn dies in Anbetracht der Art und Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen und im Verhältnis zum Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells angemessen ist. Die FMA hat die einheitliche Anwendung der internen Ansätze oder Modelle und die gemeinsame Erfüllung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland zu überwachen.“

2. § 23 Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sind;“

3. § 25 Abs. 11 Z 6 lautet:

         „6. Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Pension genommen wurden;“

4. § 102a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital oder das Partizipationskapital einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen, wobei auch Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann.“

5. Dem § 102a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung kann den Vorstand für höchstens 5 Jahre zur Einziehung von Partizipationskapital gemäß Satz 1 ermächtigen.“

6. § 102a Abs. 7 lautet:

„(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Partizipationskapital kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird. Das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital sind je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.“

7. § 103e Z 6 lautet:

         „6. (zu § 22 Abs. 1):

                a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

                     aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,

                    bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

                     cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;

               b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

                     aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

                    bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.“

8. Dem § 107 wird folgender Abs. 65 angefügt:

„(65) § 21h samt Überschrift, § 23 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 11 Z 6, § 102a Abs. 1, § 102a Abs. 2, § 102a Abs. 7, § 103e Z 6 und Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2, Position III. in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

9. In der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 entfällt nach der Position „III. Betriebsaufwendungen“ die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“.

Artikel 2

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 73 Abs. 1 lautet:

„(1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.“

2. Dem § 108 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 73 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“