Vorblatt

Problem:

Trotz bereits in verschiedenen Regelungsbereichen laufender, intensiver Arbeiten auf europäischer Ebene zur Abminderung prozyklischer Effekte im Bankwesen erscheint es sinnvoll, auf nationaler Ebene rasch wirksame antizyklische Maßnahmen zu setzen.

Ziel:

Es sollen parallel zu den derzeit auf europäischer Ebene existierenden Überlegungen zur Begrenzung prozyklischer Wirkungen im Bankwesen durch ein gezieltes Ausnützen nationaler Spielräume gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die diese prozyklische Effekte abmindern und sich positiv auf die Liquidität österreichischer Kreditinstitute und dadurch auch auf die Realwirtschaft auswirken.

Inhalt/Problemlösung:

Obige Ziele sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden: Anpassung der Auszahlungsbestimmungen von Zinsen auf Ergänzungskapital entsprechend ausländischen Beispielen; zur Stärkung der Liquidität soll Kreditinstituten zukünftig auch die Anrechnung von in Pension genommenen Wertpapieren als flüssige Mittel zweiten Grades ermöglicht werden; in Hinkunft soll nicht nur das gesamte Partizipationskapital, sondern auch das Partizipationskapital einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen eingezogen werden können, weiters wird die Einziehung auch bei Ersatzbeschaffung ermöglicht. Bei den antizyklischen Maßnahmen muss jedoch gewährleistet bleiben, dass das durch europarechtliche Vorgaben (Basel II) gebotene Eigenmittelniveau von Kreditinstituten erhalten bleibt, weshalb aus Gründen der Rechtssicherheit eine vorläufige Beibehaltung der Eigenmitteluntergrenzen notwendig ist.

Alternativen:

Das Abwarten EU-rechtlicher Maßnahmen wäre möglich, die Kredit- und Realwirtschaft könnte jedoch nicht kurzfristig von antizyklischen Maßnahmen profitieren. Die Abschichtung von Partizipationskapital aus Mitteln des Bankenpakets wäre ohne die Gesetzesänderung wesentlich erschwert.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Die Abschichtung von Partizipationskapital aus Mitteln des Bankenpakets wird erleichtert, was die Wahrscheinlichkeit ehestmöglicher Rückflüsse erhöht.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

-       Wirtschaftpolitische Auswirkungen:

--      Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

-       Die geplanten Maßnahmen werden zu einer Verbesserung der Liquidität und internationalen Wettbewerbsfähigkeit führen und sind geeignet, den Wirtschaftsstandort positiv zu beeinflussen und auch positive Beschäftigungseffekte auszulösen.

--      Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

-       Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmer verursacht.

-       Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

-       Es sind keine negativen umweltpolitischen, konsumentenschutzpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

-       Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen mit den höherrangigen europarechtlichen Normen im Einklang.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Auf europäischer Ebene bestehen derzeit Überlegungen, wie prozyklische Wirkungen im Bankwesen gezielt begrenzt werden können. Es bestehen im geltenden EU-rechtlichen Regelwerk jedoch Spielräume, die es erlauben, auch kurzfristig nationale Regelungen mit antizyklischer Wirkung zu erlassen. Mit dem Gesetzesentwurf werden liquiditäts- und wettbewerbsstärkende Maßnahmen für Kreditinstitute vorgeschlagen, die in der aktuellen wirtschaftlichen Lage geeignet sind, antizyklische Wirkungen zu entfalten.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Stabilität darf es zu keinem vorübergehenden Absinken des Eigenmittelniveaus kommen, da die Beibehaltung des derzeitigen Eigenmittelniveaus, das sich aus der Anwendung der Solvabilitätsvorschriften von Basel II ergibt, an sich durch europarechtliche Vorgaben geboten ist (sog. „Transitional Floors“), die jedoch aus technischen Gründen eine zeitliche Lücke aufweisen. Deshalb soll eine Verlängerung der Übergangsregelung für das Eigenmittelniveau von Kreditinstituten, die interne Ansätze für die Eigenmittelberechnung verwenden, zur Schließung dieser zeitlichen Lücke vorgenommen werden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bankwesengesetz)

Zu § 21h:

Durch den neuen § 21h soll den mittlerweile gewonnenen Praxiserfahrungen in der Genehmigung von internen Ansätzen (§§ 21a und 21d) und Modellen (§ 21f) bzw. der Genehmigung wesentlicher Änderungen dieser Ansätze und Modelle Rechnung getragen werden. Bei der Genehmigung gruppenweiter Ansätze und Modelle erscheint eine stärkere Verlagerung der Prüftätigkeiten auf das übergeordnete Institut sachgerecht, wenn aus Sicht der FMA keine Gründe vorliegen, die einer gemeinsamen Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Institute der Kreditinstitutsgruppe entgegenstehen, oder die zum Ergebnis führen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht von allen betroffenen Kreditinstituten der Kreditinstitutsgruppe erfüllt werden. Da der Umfang der Anforderungen an die betreffenden Ansätze oder Modelle unterschiedlich ist und auch differenziert werden sollte, in welchem Umfang eine Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen bei den einzelnen Instituten bei wesentlichen Änderungen der Ansätze oder Modelle aus aufsichtlicher Sicht tatsächlich notwendig erscheint, soll die FMA die Möglichkeit haben, die Prüfung dieser Voraussetzungen auf das übergeordnete Kreditinstitut zu beschränken. In diesem Fall würden auch die Gutachten und Analysen der OeNB, die für derartige Bewilligungsverfahren der FMA erforderlich sind, unter den genannten Voraussetzungen künftig in erster Linie auf das übergeordnete Institut fokussiert sein. Die stärkere Verlagerung der Prüftätigkeiten auf das übergeordnete Institut ändert jedoch nichts daran, dass sämtliche Institute der Kreditinstitutsgruppe die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen müssen. Um dies zu verdeutlichen, wird klargestellt, dass die FMA die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute zu überwachen hat.

Zu § 23 Abs. 7 Z 2:

Mit dieser Änderung soll Konsistenz mit der korrespondierenden Regelung des § 24 Abs. 2 Z 6 lit. d für hybrides Kapital hergestellt werden, wonach Dividenden nur aus ausschüttungsfähigen Gewinnen gezahlt werden dürfen. Diese Änderung entspricht auch den internationalen Standards (siehe zB Rechtslage im Vereinigten Königreich, in Frankreich und in Spanien) und trägt somit zur Wettbewerbsverbesserung für österreichische Kreditinstitute bei. Gemäß Verlängerung der Beihilfengenehmigung der Europäischen Kommission für das Bankenpaket vom 30.06.2009 ist die dort geregelte Einschränkung für Kreditinstitute, die Adressaten von Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und Interbankmarktstärkungsgesetz sind, zu beachten.

Zu § 25 Abs. 11 Z 6:

Die Anrechnung von in Pension genommenen Wertpapieren soll beim unechten Pensionsgeschäft als liquide Mittel zweiten Grades ermöglicht werden. Durch die Option des Pensionsnehmers, das Wertpapier jederzeit an den Pensionsgeber rückübertragen zu können, befindet sich dieser in einer flüssigeren Situation als bei bloßem Besitz des Wertpapiers ohne Rückübertragungsrecht.

Zu § 102a Abs. 1 zweiter Satz:

Nach bisheriger Rechtslage müsste Partizipationskapital stets zur Gänze einbezogen werden. Es ist sinnvoll, hier durch die Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung von Tranchen dem Instrument mehr Flexibilität zu verleihen. Nicht zuletzt ist es auch wünschenswert, dass Partizipationskapital des Bundes nach FinStaG rückgeführt werden kann, sobald es nicht mehr benötigt wird, ohne dass die Institute gezwungen sind, das gesamte Partizipationskapital einzuziehen. Die Änderungen tragen sowohl dem Gleichbehandlungsprinzip der Kapitalbeteiligten als auch der Erhaltung der Kapitalqualität Rechnung, wobei die aktienrechtlichen Prinzipien auf die Berechtigten aus Partizipationskapital im Wege eines Größenschlusses insofern anwendbar scheinen, als Umstände, die für eine Gleichbehandlung von Aktionären hinreichend sind, für Berechtigte aus Partizipationskapital jedenfalls als ausreichend anzusehen sein werden.

§ 47a AktG normiert den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach Aktionäre „unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln sind.“ Sachliche Unterschiede zwischen den Aktionären berechtigen die Gesellschaft daher zu deren Ungleichbehandlung. Ob ein ausreichender sachlicher Unterschied besteht, ist nach hM aus Sicht der Gesellschaft zu prüfen. Einer Ungleichbehandlung muss ein schützenswertes Interesse zugrunde liegen, das Maßstab für die Beurteilung der Frage ist, ob ein relevanter Unterschied gegeben ist. Als Beispiel lässt sich der Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen anführen. Hier muss geprüft werden, ob der Bezugrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft geboten oder sinnvoll ist, zB ob das zu verwirklichende Interesse der Gesellschaft zu einem maßgeblichen sachlichen Unterschied auf der Ebene der Aktionäre führt, der darin liegt, dass die benötigte Sacheinlage nur von einem Aktionär oder von einem außenstehenden Dritten zur Verfügung gestellt werden kann (vgl dazu Doralt/Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, Aktiengesetz, § 47a Rz 16 und Winner, aaO, § 153 Rz 118 iVm Rz 123). Die sachlichen, einer Ungleichbehandlung zugrunde liegenden Interessen können solche der Gesellschaft sein, aber auch Interessen der Gläubiger, der Aktionäre, der Arbeitnehmer oder ein öffentliches Interesse können im Hinblick auf § 70 AktG hiefür in Betracht kommen (vgl auch Doralt/Winner, aaO, § 47a Rz 12). Für die Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung verlangt die hM ferner, dass die konkrete Maßnahme den Maßstäben der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht, also das zur Erreichung des Ziels geeignete und zugleich gelindeste Mittel ist. § 47a AktG lässt somit nach hM eine Ungleichbehandlung der Aktionäre zu, wenn diese aus Sicht der Gesellschaft durch ein schützenswertes Interesse sachlich gerechtfertigt, zur Umsetzung des Interesses geeignet und darüberhinaus verhältnismäßig ist.

Wie bereits ausgeführt, kann der Grund für die Ungleichbehandlung von Aktionären nach hM auch in der Person des einzelnen Aktionärs liegen. Das zeigt sich schon deutlich bei der Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechtes einzelner oder aller Aktionäre. Hier ist der davon betroffene Aktionär nicht in der Lage, der mit der Kapitalerhöhung verbundenen Zielsetzung nachzukommen. Als weiteres Beispiel kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien nach § 192 AktG dienen. Hier ist anerkannt, dass von dem (auch) für Kapitalherabsetzungen ganz allgemein geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz zu Lasten eines Aktionärs wegen in seiner Person gelegenen Gründe abgewichen werden kann (vgl dazu Hüffer, Aktiengesetz, 7. Auflage, § 237 Rz 16; Krieger in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechtes, Band 4, 3. Auflage, § 62 Rz 35; Lutter in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, § 237 Rz 30f; Oechsler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 237 Rz 48ff), so etwa weil die AG vor Überfremdung zu schützen ist und der betreffende Aktionär die dazu vorgesehenen beruflichen oder persönlichen Merkmale nicht erfüllt, oder der Aktionär durch sein Verhalten die Erreichung der Zwecksetzung der AG nachhaltig stört, etwa durch systematische Blockade der Zusammenarbeit und wichtiger Entscheidungen, oder weil der Aktionär insolvent wird und die Insolvenz nachhaltigen Einfluss auf die AG hat.

Es ist daher vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zur analogen Anwendung des § 47a AktG die Verankerung einer gesetzlichen Möglichkeit in § 102a Abs. 1 BWG zur teilweisen Einziehung von Partizipationskapital zulässig. Dies ermöglicht auch die Abschichtung von Partizipationskapital, das im Rahmen des FinStaG gezeichnet wurde. Die Rückführung liegt im vitalen Interesse der Kreditinstitute, weil sie aufgrund der allgemeinen Finanzkrise und aufgrund der sich ergebenden Wettbewerbssituation die finanzielle Unterstützung der Republik Österreich in Form von Partizipationskapital in Anspruch nehmen und der Republik Österreich im Zusammenhang mit der Leistung des Partizipationskapitals aufgrund des Beihilfenregimes vielfältige (Sonder-)Rechte einräumen mussten, durch die der Spielraum in der Unternehmensführung erheblich eingeschränkt wird. Die Ungleichbehandlung der Partizipationsscheininhaber ist daher auch zur Umsetzung des Interesses geeignet und verhältnismäßig. Weiters liegt ein erhebliches Interesse des Bundes an der Rückführung der Mittel aus dem Bankenhilfspaket vor. Auch die Europäische Kommission geht in ihrer Beihilfengenehmigung für das Bankenpaket davon aus, dass es sich nicht um unbefristete Kapitalbeteiligungen handelt, was zusätzlich ein öffentliches Interesse an der Teileinziehung darstellt.

Zu § 102a Abs. 2:

Durch die vorgeschlagene Änderung kann, analog der Regelung zum genehmigten Kapital gemäß § 169 AktG, auch durch die Satzung des Kreditinstituts festgelegt werden, den Vorstand für höchstens 5 Jahre zur Einziehung von Partizipationskapital gemäß Satz 1 zu ermächtigen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses eines Gesellschaftsorgans bedarf.

Zu § 102a Abs. 7:

Nach der derzeitigen Rechtslage kann Partizipationskapital nur zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer freien Rücklage eingezogen werden. Eine Einziehung soll nun auch unter der Bedingung der ersatzweisen Beschaffung von Kapital, welches gleiche oder bessere Qualität aufweist, möglich sein. Dies bewirkt eine höhere Flexibilität für Kreditinstitute und führt überdies auch zu keiner Minderung derer Eigenmittelbasis.

Zu § 103e Z 6:

Diese bereits bestehende Bestimmung sieht in Umsetzung des Art. 152 der Richtlinie 2006/48/EG vor, dass Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz für die Unterlegung des Kreditrisikos (IRB) bzw. den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko (AMA) verwenden, für eine mehrjährige Übergangszeit nach dem In-Kraft-Treten von Basel II ein bestimmtes Mindestmaß an Eigenmittel halten müssen (sog. „Transitional Floors“). Dadurch sollen die Niveauunterschiede der Eigenmittel durch den Wechsel vom alten Basler-Solvabilitätsregime auf Basel II ausgeglichen und ein aufsichtlich unerwünschtes Absinken des Eigenmittelniveaus verhindert werden.

Auf Grund der gegenwärtigen Situation im Bankensektor und einer Entscheidung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Juli 2009 zur Verlängerung der „Transitional Floors“, die auf einer quantitativen Auswirkungsstudie basiert, hat die Kommission ergänzend zu ihrem Richtlinienvorschlag vom Juli 2009 zur Änderung der CRD und CAD (auch bekannt als CRD III) dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten eine entsprechende Verlängerung dieser Fristen im Rahmen der gegenständlichen Änderungsrichtlinie vorgeschlagen. Da ein In-Kraft-Treten der neuen Regelung für die Transitional Floors in der Richtlinie und eine entsprechende Umsetzung ins nationale Recht erst nach Auslaufen der Frist am 31. Dezember 2009 erfolgen würde, hätte dies ein ungewolltes Absinken des Eigenmittelniveaus zur Folge. Um diese bis zur Umsetzung der CRD III entstehende zeitliche Lücke zu vermeiden, haben sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, noch vor Annahme bzw. In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungsrichtlinie die Verlängerung dieser Transitional Floors vorzunehmen, um eine im Einklang mit den Zielen des Gemeinschaftsrecht stehende Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften vorzunehmen und eine ununterbrochene Anwendung der derzeit geltenden Transitional Floors zu gewährleisten. Auch würde die Rechtssicherheit für Kreditinstitute vermindert, wenn die bestehende Regelung ausliefe und danach wieder (nach einer zeitlichen Lücke) neu implemetiert werden müsste.

Da diese Verlängerung auf Basis des Kompromisstextes des Rates erfolgen soll und sich die Mitgliedstaaten bereits im Oktober 2009 im Zuge der Ratsarbeitsgruppe „Working Group on Financial Services“ auf eine zweijährige Verlängerung des Floors von 80 % für IRB- und AMA-Kreditinstitute ab dem 31. Dezember 2009 geeinigt haben, sind in § 103e Z 6 lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb die Fristen für IRB- bzw. AMA-Institute bis zum 31. Dezember 2011 zu erstrecken und der Stichtag für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses auf Basis des Floors von 80 vH anzupassen.

Zu § 107 Abs. 65:

Ein zeitnahes In-Kraft-Treten der vorgeschlagenen antizyklischen Maßnahmen zum angegebenen Termin ist aufgrund der derzeitigen angespannten Wirtschaftslage zur Stärkung der Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Eigenmittelbasis der Kreditinstitute notwendig.

Zu Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2, Position III.:

Die Ausweisung der Position ist bei Kreditinstituten aus aufsichtlichen Gründen nicht erforderlich, sodass durch den Entfall der in Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 nach der Position „III. Betriebsaufwendungen“ angeführten Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ klargestellt werden soll, dass ausschließlich Wertpapierfirmen den Ausweis der fixen Gemeinkosten in der Gewinn- und Verlustrechnung vorzunehmen haben.

Zu Artikel 2 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007)

Zu § 73 Abs. 1:

Die Beitragsverpflichtungen von Wertpapierfirmen zur Anlegerentschädigung sind anteilsmäßig nach dem Verhältnis der „fixen Gemeinkosten“ gemäß § 9 WAG 2007 vorzuschreiben, sie stellen weiters einen wesentlichen Parameter für die Eigenmittelbemessung dar. Es war und ist daher zweckmäßig, Wertpapierfirmen zu einer Offenlegung dieser Position im Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) zu verpflichten. Die Ausweisverpflichtung dieser Position wurde in das für Wertpapierfirmen anzuwendende Bilanzgliederungsschema des BWG aufgenommen. Da dies jedoch in der Folge zu Missverständnissen führte und die Ausweisung der Position bei Kreditinstituten nicht aus aufsichtlichen Gründen erforderlich ist, wird unter gleichzeitigen Entfall der in Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ angeführten Position „darunter: fixe Gemeinkosten“, klargestellt, dass nicht Kreditinstitute, sondern ausschließlich Wertpapierfirmen zum Ausweis der Position „fixe Gemeinkosten“ in der Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet sind.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

 

Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle

 

§ 21h. Verwenden ein übergeordnetes Kreditinstitut und dessen nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland interne Ansätze oder Modelle gemäß §§ 21a, 21d und 21f einheitlich und erfüllen gemeinsam die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen, so hat die FMA den Prüfumfang unter Bedachtnahme auf die Art und die Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf den Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells festzulegen. Die FMA kann hierbei die Prüfung des internen Ansatzes oder Modells auf das übergeordnete Kreditinstitut beschränken, wenn dies in Anbetracht der Art und Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen und im Verhältnis zum Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells angemessen ist. Die FMA hat die einheitliche Anwendung der internen Ansätze oder Modelle und die gemeinsame Erfüllung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland zu überwachen.

 

 

§ 23. (1) – (6) …

(7) …

           1. …

§ 23. (1) – (6) …

(7) …

           1. …

           2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuß (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,

           2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sind,

           3. – 5. …

(8) – (16) …

           3. – 5. …

(8) – (16) …

 

 

§ 25. (1) – (10) …

(11) …

           1. –5. …

§ 25. (1) – (10) …

(11) …

           1. –5. …

           6. Wertpapiere, die in Pension genommen wurden;

           6. Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Pension genommen wurden;

           7. …

(12) – (14) ...

           7. …

(12) – (14) ...

§ 102a. (1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital zu umfassen, wobei Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann.

§ 102a. (1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital oder das Partizipationskapital einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen, wobei auch Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann.

(2) Der Beschluß über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind, zu fassen.

§ 102a. (1) …

(2) Der Beschluß über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens 5 Jahre zur Einziehung von Partizipationskapital gemäß Satz 1 ermächtigen.

(3) – (6) …

(3) – (6) …

(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital sind je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.

(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Partizipationskapital kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird. Das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital sind je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.

§ 103e.

           1. – 5. …

      6.(zu § 22 Abs. 1):

                a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

                     aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,

                    bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

                     cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat;

               b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

                     aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

                    bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat.

           7. – 17. …

§ 103e.

           1. – 5. …

      6.(zu § 22 Abs. 1):

                a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

                     aa) vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,

                    bb) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

                     cc) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;

               b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

                     aa) vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,

                    bb) vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.“

           7. – 17. …

§ 107. (1) – (64) …

§ 107. (1) – (64) …

 

(65) § 21h samt Überschrift, § 23 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 11 Z 6, § 102a Abs. 1, § 102a Abs. 2, § 102a Abs. 7, § 103e Z 6 und Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2, Position III. in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2009 treten  mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Anlage 2

zu Artikel I § 43, Teil 2

            I. – II. …

         III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN

         „darunter: fixe Gemeinkosten“

         IV. – VIII. …

Anlage 2

zu Artikel I § 43, Teil 2

            I. – II. …

         III. BETRIEBSAUFWENDUNGEN

 

         IV. – VIII. …

Artikel 2

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 108. (1) – (5) …

§ 108. (1) – (5) …

 

(6) § 73 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.