Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

§ 26. (1) bis (3) …

§ 26. (1) bis (3) …

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

Anlage

Anlage

Artikel II

Artikel II

Verwendung

Erfordernis

Verwendung

Erfordernis

1.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an den in Z 1.1 angeführten Schulen.

(1) …

1.3. Lehrpersonen für einzelne Unterrichtsgegenstände an den in Z 1.1 angeführten Schulen.

(1) …….

 

(2) Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse des Abs.1 ersetzt durch

 

(2) Bei Lehrpersonen für Unterrichtsgegenstände im Bereich der Wirtschaft eine nach  Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66  Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

                a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch

                     aa) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder

                    bb) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudien­ganges,

 

 

 

jeweils mit

 

 

 

          b) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.

 

 

 

 

 

(3) Soweit keine den Unterrichtsgegen­ständen entsprechende universitäre Lehramts­ausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich der Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft, werden die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt durch

 

 

 

                a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch

 

 

 

                     aa) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitäts­gesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder

 

 

 

                    bb) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudien­ganges oder eines Fachhoch­schul-Diplomstudien­ganges

 

 

 

jeweils mit

 

 

 

               b) dem Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education  (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienst oder

 

 

 

                c) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.

2.2.Lehrer für Religion in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

                a) …..

2.2. Lehrpersonen für Religion in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht von Z  1.2. erfasst werden

                a) …..

4.1.Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen höheren berufsbildenden Lehranstalt .

4.1.Lehrpersonen für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen höheren berufsbildenden Lehranstalt oder die erfolgreiche Ablegung einer Berufsreifeprüfung.

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Bundesgesetz vom 26. Juni 1969 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz)

Bundesgesetz vom 26. Juni 1969 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz –LLVG)

§ 1.

§ 1.

(1) …

(1) …

(2) …

(2) …

                a) bis c) …

                a) bis c) …

 

                k) sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

 

(3) Landesvertragslehrpersonen führen:

           1. in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,

           2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie,

           3. als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: z. B. „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.

 

(4) Abweichend von Abs. 3 führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.

§ 3. Landesvertragslehrern ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst auf ihr Ansuchen ein Urlaub auf die Dauer der gem. § 22 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, vorgesehenen Lehrgänge, höchstens jedoch bis zur Dauer eines Jahres, zu gewähren, wenn die Voraussetzung für eine solche Ausbildung gegeben ist und wichtige dienstliche Gründe (Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichtsbetriebes, Vertretungsverpflichtungen u. dgl.) nicht entgegenstehen

§ 3. Landesvertragslehrpersonen ist für die Ausbildung zum Bachelor of Education unter Berücksichtigung der für die Agrar- und Umweltpädagogik erforderlichen Kenntnisse auf ihr Ansuchen ein Urlaub für die Dauer der gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in Verbindung mit der in der Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, vorgesehenen Studiengänge, höchstens jedoch bis zur Dauer eines Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzung für eine solche Ausbildung gegeben ist und wichtige dienstliche Gründe (Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichtsbetriebes, Vertretungsverpflichtungen u. dgl.) nicht entgegenstehen.