VORBLATT

Probleme:

Einkommensteuergesetz 1988:

-       Aufgrund der Änderung des Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) bzgl. der Auszahlung des Urlaubsentgelts ist eine Anpassung im EStG notwendig.

-       Das Pendlerpauschale und der Pendlerzuschlag, die mit 1. Juli 2008 angehoben wurden, sind bis 31. Dezember 2009 befristet. Ab 1. Jänner 2010 würde daher wieder die alte Regelung in Kraft treten.

-       Die für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge vorgesehene derzeitige Aktienquote von 40% erscheint relativ hoch. Die Finanzmarktkrise verstärkt das Bedürfnis nach Veranlagungsformen mit einem niedrigeren Aktienanteil.

-       Derzeit ist nur eine mit Kapitalgarantie versehene prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge vorgesehen. Die Verhältnisse des Kapitalmarktes verlangen jedoch die Öffnung auch für garantielose Varianten.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

-       Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen ist es erforderlich, ausländische Einrichtungen, die einer inländischen Pensionskasse vergleichbar sind, steuerlich gleich zu behandeln wie inländische Pensionskassen.

Abgabenexekutionsordnung:

-       Der bei der Versteigerung von Pfandgegenständen erzielbare Erlös wird durch den Bieterkreis bestimmt. Bei Versteigerungen im Finanzamt oder vor Ort wird nur ein eingeschränkter Interessentenkreis angesprochen.

Reisegebührenvorschrift 1955:

-       Das Kilometergeld, das mit 1. Juli 2008 auf 42 Cent pro km angehoben wurde, ist analog zum Pendlerpauschale auch bis 31. Dezember 2009 befristet.

Verbrauchsteuern:

-       Erfordernis der Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem

Ziele:

Einkommensteuergesetz 1988:

-       Neuregelung der Auszahlung des Urlaubsentgelts für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen.

-       Verlängerung des erhöhten Pendlerpauschale und des Pendlerzuschlags ab 1. Jänner 2010.

-       Senkung der Aktienquote für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge für den Altbestand und Einführung eines Lebenszyklusmodells für Neuverträge ab dem 1. Jänner 2010.

-       Öffnen der Möglichkeit einer garantielosen prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge für Neuverträge ab dem 1. Jänner 2010.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

-              Anpassung der Bestimmung im KStG 1988 an das Gemeinschaftsrecht.

Abgabenexekutionsordnung:

-       Verbesserung des Vollstreckungsverfahrens, insbesondere Steigerung des Verkaufserlöses im Interesse des Abgabengläubigers und des Abgabenschuldners.

Reisegebührenvorschrift 1955:

-       Verlängerung des erhöhten Kilometergeldes ab 1. Jänner 2010.

Verbrauchsteuern:

-       Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem zur Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

 

Inhalt/Problemlösung:

Einkommensteuergesetz 1988:

-       Für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, wurde eine spezielle Regelung hinsichtlich der Auszahlung des Urlaubsentgelts aufgenommen.

-       Verlängerung des erhöhten Pendlerpauschale und des Pendlerzuschlags ab 1. Jänner 2010.

-       Senkung der für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge vorgesehenen Aktienquote für den Altbestand und Einführung eines Lebenszyklusmodells für Neuverträge ab dem 1. Jänner 2010.

-       Öffnen der Möglichkeit einer garantielosen prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge für Neuverträge ab dem 1. Jänner 2010.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

-              Anpassung der Bestimmung im KStG 1988 an das Gemeinschaftsrecht.

Abganbenexekutionsordnung:

-       Anpassung des finanzbehördlichen Versteigerungsverfahrens an die einschlägigen Bestimmungen der EO, Ermöglichung der online Versteigerung.

Reisegebührenvorschrift 1955:

-       Verlängerung des erhöhten Kilometergeldes ab 1. Jänner 2010.

Verbrauchsteuern:

-       Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem zur Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Alternativen:

Da die derzeit gesetzlich vorgesehene Aktienquote angesichts der Finanzkrise zu sehr hohen Garantiekosten führt, die zu Lasten der Performance der Produktinhaberinnen und Produktinhaber gehen, ist eine Korrektur der Aktienquote unumgänglich. Alternativen bestehen ausschließlich in der Höhe und den Stufen des Lebenszyklusmodells; an der Flexibilisierung führt jedoch kein Weg vorbei.

Die übrigen Änderungen sind notwendig, daher gibt es hier keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die Regelungen verbessern die automationsunterstützte Verwaltung.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die vorgeschlagenen Änderungen haben, wenn überhaupt, nur geringfügige Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Keines.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch Verwaltungsvereinfachung werden indirekt positive wirtschaftliche Aspekte erzielt.

Eine Steigerung der Effizienz des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens wird sich längerfristig positiv auf den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung auswirken.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Alkoholsteuergesetz:

Es wird durch die geänderte rechtsetzende Maßnahme für Unternehmen insgesamt eine Entlastung von rund 373 000 Euro pro Jahr verursacht. Bürger/innen sind davon nicht betroffen.

Biersteuergesetz 1995:

Es wird durch die geänderte rechtsetzende Maßnahme für Unternehmen insgesamt eine Entlastung von rund 212 000 Euro pro Jahr verursacht. Bürger/innen sind davon nicht betroffen.

Mineralölsteuergesetz 1995:

Es wird durch die geänderte rechtsetzende Maßnahme für Unternehmen insgesamt eine Entlastung von rund 1 031.000 Euro pro Jahr verursacht. Bürger/innen sind davon nicht betroffen.

Schaumweinsteuergesetz 1995:

Es wird durch die geänderte rechtsetzende Maßnahme für Unternehmen insgesamt eine Entlastung von rund 280 000 Euro pro Jahr verursacht. Bürger/innen sind davon nicht betroffen.

Tabaksteuergesetz 1995:

Es wird durch die geänderte rechtsetzende Maßnahme für Unternehmen insgesamt eine Entlastung von rund 53 000 Euro pro Jahr verursacht. Bürger/innen sind davon nicht betroffen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Die sonstigen vorgeschlagenen Regelungen sind mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar, sofern sie in deren Anwendungbereich fallen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Sofern das Urlaubsentgelt nicht durch den Arbeitgeber sondern von der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, übernimmt die BUAK die Pflichten des Arbeitgebers und hat Lohnsteuer einzubehalten.

Weiters werden das höhere Pendlerpauschale und der Pendlerzuschlag, die bis 31. Dezember 2009 befristet wären, ab 1. Jänner 2010 um ein weiteres Jahr verlängert. Dies dient auch als Maßnahme gegen die derzeitige Wirtschaftskrise.

Die Aktienquote beträgt derzeit 40% der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien. Auf Grund der sich nur langsam bessernden Lage auf dem Aktienmarkt und der dadurch für die Zukunftsvorsorgeeinrichtungen entstehenden hohen Garantiesicherungskosten, die zu Lasten der Performance des Produktes und damit der Anlegerinnen und Anleger gehen, soll die Aktienquote für den Altbestand generell auf 30% gesenkt werden. Zudem soll bei Neuabschlüssen hinsichtlich der Aktienquote durch Abstellen auf das Lebensalter der Vertragsinhaberin bzw. des Vertragsinhabers eine Anpassung an die Bedürfnisse der Vertragsinhaberin bzw. des Vertragsinhabers erreicht werden (Lebenszyklusmodell). Für bestehende Verträge soll die Vertragsinhaberin bzw. der Vertragsinhaber entscheiden, ob sie bzw. er in das neue Lebenszyklusmodell wechseln möchte. Damit wird eine höchst mögliche Flexibilisierung erreicht.

In Zukunft wird auch eine garantielose Variante der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ermöglicht.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Entsprechend dem Gemeinschaftsrecht ist es erforderlich, ausländische Einrichtungen, die mit einer inländischen Pensionskasse vergleichbar sind, steuerlich gleich zu behandeln wie inländische Pensionskassen. Daher wird die Bestimmung im KStG 1988 angepasst.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in den Verbrauchsteuergesetzen:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14. Jänner 2009, S. 12; kurz: Systemrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Systemrichtlinie enthält grundsätzliche und für alle Verbrauchsteuern gültige Bestimmungen und regelt das Verfahren zur Besteuerung, Herstellung, Lagerung und Beförderung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Gemeinsam mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 162 vom 1.7.2003, S. 5) bildet die Systemrichtlinie die Rechtsgrundlage für die EU-weite Einführung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System). Durch EMCS werden die bisher auf der Grundlage von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform ablaufenden Beförderungsverfahren mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung künftig IT-gestützt abgewickelt. EMCS erleichtert die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und ermöglicht sowohl der Verwaltung als auch den Wirtschaftsbeteiligten, die Beförderung in Echtzeit zu überwachen. Es dient der Bekämpfung des Steuerbetrugs und damit der Sicherung des Verbrauchsteueraufkommens. Die Verwendung dieses Systems beschleunigt darüber hinaus gegenüber einem papiergestützten System die Erledigung der erforderlichen Formalitäten.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Abgabenexekutionsordnung:

Durch die vorliegende Novelle sollen die die Verwertung von Fahrnissen regelnden Bestimmungen der AbgEO weitestgehend an die EO angepasst und dadurch auch die im gerichtlichen Exekutionsverfahren bereits gegebene Möglichkeit der online Versteigerung für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren eröffnet werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Reisegebührenvorschrift 1955:

Die Änderung des § 10 Abs. 3 ist notwendig, da das erhöhte Kilometergeld mit 31. Dezember 2009 auslaufen würde und ab 1. Jänner 2010 wieder die alten Werte gelten würden.

 

Auswirkungen auf Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmer gemäß § 14a BHG:

Die Entlastung entsteht durch Anwendung der elektronischen Versand-, Transport- und Empfangsüberwachung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung.

Beförderungen im EMCS-Verfahren sollen EU-weit ab April 2010 möglich sein. Ab 1. Jänner 2011 sollen alle Beförderungen unter Steueraussetzung grundsätzlich im EMCS-Verfahren durchgeführt werden.

Neben den neuen Bestimmungen über das elektronische Beförderungsverfahren enthält die Richtlinie Änderungen gegenüber der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, die sich aus sprachlichen Überarbeitungen, Anpassungen an rechtliche Entwicklungen und Anforderungen aus der Praxis ergeben. Zudem sind die Regelungen über die Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs denen über die Beförderungen unter Steueraussetzung angeglichen worden.

Darüber hinaus sollen weitere Änderungen vorgenommen werden, für die ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht.

Zu den Auswirkungen des Alkoholsteuergesetzes:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 373.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des elektronisches Verwaltungsdokumentes“ in §§ 37a, 38, 39, 40, 45, 47, 53a, 54, 90 betrifft insgesamt 3.655 Unternehmen, das sind Brennereien, Alkohollager, registrierte Versender, registrierte Empfänger und Freischeininhaber.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 373.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

Zu den Auswirkungen des Biersteuergesetzes 1995:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des EMCS im Biersteuergesetz“ in §§ 14a, 15, 16, 17, 18, 24 betrifft insgesamt 750 Brauereien, Bierlager, registrierte Versender und registrierte Empfänger.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 212.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

Zu den Auswirkungen des Mineralölsteuergesetzes 1995:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 1.031.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des EMCS im Mineralölsteuergesetz“ in §§ 29a, 30,31, 32, 33, 37, 39, 45a, betrifft insgesamt 601 Unternehmen bestehend aus Raffinerien, Mineralöllager, registrierte Versender und registrierte Empfänger.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 1.031.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

Zu den Auswirkungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 280.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des EMCS im Schaumweinsteuergesetz“ in §§ 11a, 12, 13, 14, 15, 19, 20, 21, 23, 26 betrifft durchschnittlich 2.453 Unternehmen, das sind Schaumwein, Wein und Zwischenerzeugnis Herstellungsbetriebe, Lagerbetriebe, registrierte Versender und registrierte Empfänger.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 280.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

Zu den Auswirkungen des Tabaksteuergesetzes 1995:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 53.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des EMCS im Tabaksteuergesetz“ in §§ 16a, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 betrifft durchschnittlich 59 Unternehmen, das sind Tabakfabriken, Tabaklager, registrierte Versender und registrierte Empfänger.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 53.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

Zu den Auswirkungen des Tabakmonopolgesetzes 1996:

Es hat sich gezeigt, dass der Aufgabenbereich des Solidaritätsfonds zu eng definiert ist, sodass eine Erweiterung für strukturelle Maßnahmen im Bereich des Einzelhandels mit Tabakwaren zweckmäßig erscheint. Das mit 31. Dezember 2010 vorgesehene Auslaufen der Zahlungen für den Solidaritätsfonds wird um ein Jahr vorverlegt. Die Handelsspanne für Tabaktrafikanten wird unwesentlich erhöht.

 

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie aus § 7 Abs. 1 F-VG.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 69 Abs. 4 EStG 1988):

Sofern das Urlaubsentgelt nicht durch den Arbeitgeber sondern von der BUAK direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, übernimmt die BUAK die Pflichten des Arbeitgebers. Die BUAK hat die Lohnsteuer nach den Vorschriften, die für den Arbeitgeber gelten, zu berechnen und einzubehalten. Ebenso ist ein Lohnzettel auszustellen. Da die Ansprüche tageweise berechnet werden, hat die Lohnsteuerberechnung tageweise nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des § 66 EStG 1988 zu erfolgen.

Zu Z 2 (§ 108h Abs. 1 EStG 1988):

Zu Z 2 lit. a bis c:

Zunächst soll die Aktienquote für den Altbestand auf 30% gesenkt werden (§ 108h Abs. 1 Z 2 lit. b). Als Altbestand gelten dabei alle Zukunftsvorsorgebeiträge und an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien bis zum 31. Dezember 2009. Damit sinken bereits die Garantiesicherungskosten für den Altbestand.

Zudem soll für neue Vertragsabschlüsse ab dem 1. Jänner 2010 ein Lebenszyklusmodell eingeführt werden (§ 108h Abs. 1 Z 2 lit. a). Das Lebenszyklusmodell berücksichtigt, dass mit steigendem Lebensalter die Sicherheit der Veranlagung im Vordergrund steht. Deshalb soll mit steigendem Lebensalter die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Aktienquote sinken. Bis zum 45sten Lebensjahr soll sie 30% betragen, ab dem 45sten Lebensjahr sinkt sie auf 25% und ab Überschreiten des 55sten Lebensjahres soll die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Aktienquote nur noch 15% betragen.

Da die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge 2002 eingeführt worden ist und damit die erforderliche Mindestlaufzeit von 10 Jahren bei keinem derzeit schon bestehenden Verträge abgelaufen ist, soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, in das neue Lebenszyklusmodell umzusteigen, ohne dass es zu einer Vertragsnovation kommt (§ 108h Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 2). Es bleiben daher bei Wechsel in das neue Lebenszyklusmodell alle Begünstigungen erhalten.

Der Modus für die Berechnung der Aktienquote wird ins Gesetz aufgenommen. Inhaltlich soll sich gegenüber der erlassmäßigen Regelung in InvFR 2003 Rz 28, wie sie bis 16. 12. 2008 bestanden hat, nichts ändern.

Zwecks Steigerung der Übersichtlichkeit wurde der bisherige Text des § 108h Abs 1 Z 1 auf drei Ziffern aufgeteilt. Dadurch verschieben sich die Z 2 und 3 nach hinten und werden zu Z 4 und Z 5. Eine inhaltliche Änderung ist mit der neuen Gliederung nicht verbunden.

Zu Z 2 lit. d:

Die Änderung eröffnet die Möglichkeit, auch ein garantieloses Produkt anzubieten, vorausgesetzt, es wird von der selben Zukunftsvorsorgeeinrichtung auch ein garantiertes Zukunftsvorsorgeprodukt angeboten. Mit dieser Änderung wird den Bedürfnissen des Kapitalmarktes Rechnung getragen.

Zu Z 3 lit. a (§ 124b Z 139 EStG 1988):

Die Änderung bewirkt, dass die ursprünglich bis Ende 2009 befristete Anhebung des Pendlerzuschlags (§ 33 Abs. 9 EStG) bis Ende 2010 weiter gilt.

Zu Z 3 lit. b (§ 124b Z 146 lit. b EStG 1988):

Die Änderung bewirkt, dass die ursprünglich bis Ende 2009 befristete Anhebung des Pendlerpauschales bis Ende 2010 weiter gilt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu § 26c. Z 16 lit. e KStG 1988:

Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen ist es erforderlich, ausländische Einrichtungen, die einer inländischen Pensionskasse vergleichbar sind, steuerlich gleich zu behandeln wie inländische Pensionskassen. Die Vergleichbarkeit der ausländischen Einrichtungen mit einer inländischen Pensionskasse ist seit der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie Nr. 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003, Abl. Nr. L 235 S. 10 (in Kraft seit 23. September 2003) durch die Anfügung einer Z 4 an § 5 PKG durch BGBl. I Nr. 8/2005 gegeben. § 5 Z 4 PKG idF BGBl. I 8/2005 ist mit 23. September 2005 in Kraft getreten (§ 49b Abs. 21 PKG).

Um die Anwendung des § 6 Abs. 1 KStG auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle gewährleisten zu können, wurde die In-Kraft-Tretensbestimmung neu aufgenommen. Für Verfahren, in denen bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, steht der Instanzenzug offen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 1 und § 2a AlkStG):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 2, 3, 4 und 5 der neuen Systemrichtlinie. Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter, wie z. B. bei denen des Steuerlagers, des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 4 Abs. 4 Z 6 und Z 7 AlkStG):

Die vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 2 Z 6 dient der Anpassung der gegenständlichen Verordnungsermächtigung an Art. 12 der neuen Systemrichtlinie.

Die Änderung des § 4 Abs. 2 Z 7 enthält die Ermächtigung, insbesondere in Umsetzung der Art. 14 und 41 der neuen Systemrichtlinie für Erzeugnisse, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zum Verbrauch an Bord oder als Reisebedarf abgegeben werden, Steuervergünstigungen zu gewähren.

Zu Z 6 (§ 8 AlkStG):

Die Vorschrift soll Art. 7 der neuen Systemrichtlinie umsetzen und die verschiedenen Tatbestände und Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld in Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung regeln. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 46 sollen aus systematischen Gründen als weiterer Fall der Steuerschuldentstehung in § 8 geregelt werden.

Zu Z 7 (§ 9 AlkStG):

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 8 der neuen Systemrichtlinie. Der Kreis der Steuerschuldner soll insoweit verändert und erweitert werden, als Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornehmen bzw. an diesen beteiligt sind, in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln sind.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 3a AlkStG):

Diese  Änderungen sollen der Neugliederung des § 8 (Steuerschuld) Rechnung tragen. Abs. 3a entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 46 Abs. 6.

Zu Z 9 bis Z 11 (§ 19 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 4 AlkStG):

Die Regelungen des § 19 dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 1, 7 und 11 der neuen Systemrichtlinie. Dabei soll die Person des zugelassenen Steuerlagerinhabers präziser definiert werden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

Zu Z 12 (§ 37a AlkStG):

Mit der Vorschrift sollen die Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 30 und 31 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Nach Abs. 1 gelten Beförderungen grundsätzlich nur noch dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das den in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 genannten Anforderungen entspricht.

Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Abs. 3 im Rahmen einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Hiezu zählt insbesondere auch das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können.

Ferner soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, insbesondere für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zu regeln und wie bisher Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über Verfahrensvereinfachungen zu schließen.

Abs. 2 stellt klar, dass bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu den im Art. 12 Abs. 1 der neuen Systemrichtlinie genannten Empfängern (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, internationale Einrichtungen) eine Freistellungsbescheinigung erforderlich ist. Mit der Freistellungsbescheinigung, welche wie bisher in Papierform auszustellen ist und die Ware während der Beförderung begleiten muss, wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen.

Zu Z 13 (§ 38 AlkStG):

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 41), der Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen unter Steueraussetzung zu beliefern.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 14 (§ 39 AlkStG):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 7 Abs. 3 (a) und (c), 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 38 neu strukturiert.

Aufgenommen werden sollen – wie in § 38 – steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen) und registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Darüber hinaus ist die Belieferung von registrierten Empfängern (§ 40) unter Steueraussetzung vorgesehen und soll die Beförderung von Erzeugnis im Steueraussetzungsverfahren an von registrierten Empfängern benannte Bestimmungsorte im Wege einer Direktlieferung zugelassen werden.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Zu Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 38 Abs. 3 verwiesen.

Zu Z 15 bis Z 19 (§ 40 AlkStG):

Die Neuregelung dient der Umsetzung der Art. 4 Z 9 und Art. 19 der neuen Systemrichtlinie.

Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Erzeugnisse unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Bewilligung bedarf. Beim „registrierten Empfänger“ handelt sich um den bisherigen „berechtigten Empfänger“, der – entsprechend der neuen Systemrichtlinie – umbenannt wurde und künftig auch Erzeugnisse von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Die bisherige Person des Beauftragten (§ 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 122/2008) soll, entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, wegen der fehlenden praktischen Bedeutung entfallen.

Abs. 4 regelt die Zuständigkeit der Zollämter in jenen Fällen, in denen der Antragsteller weder Geschäfts- noch Wohnsitz im Steuergebiet hat.

Zu Z 20 (§ 41 AlkStG):

Mit dieser Vorschrift soll Art. 4 Z 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Der registrierte Versender ist ein neuer Verfahrensbeteiligter im Verbrauchsteuerrecht. Er darf das Erzeugnis vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem das Erzeugnis in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte, einschließlich Verwendungsbetriebe und steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen), versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Bewilligung der Behörden des Einfuhrmitgliedstaates erforderlich.

Bisher war es nur möglich, ein Erzeugnis im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Erzeugnisverwendungsbetrieb im Steuergebiet zu versenden. Diese Beförderung unter Steueraussetzung soll nunmehr innerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein. Will der registrierte Versender ein Erzeugnis zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erteilung einer Bewilligung von der Leistung einer in allen Mitgliedstaaten gültigen Sicherheit abhängig.

Zu Z 21 (Entfall der §§ 42 und 43 AlkStG):

Die Bestimmungen der §§ 42 und 43 betreffen die Verwendung von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992, weiters die Verwendung des Einheitspapiers an Stelle des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung von Erzeugnis über das Gebiet von EFTA-Ländern oder von Carnet TIR oder Carnet ATA bei der Verbringung über das Gebiet von Drittländern, die keine EFTA-Länder sind. Da diese Beförderungen in Hinkunft jedenfalls im Verfahren der Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zu eröffnen sein werden, sollen die §§ 42 und 43 entfallen, soweit nicht entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 116g weiterhin Papierbegleitdokumente ausgestellt oder erledigt werden dürfen.

Zu Z 22 (§ 45 AlkStG):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Art. 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr. Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass die Beförderung auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 23 (§ 46 AlkStG):

Mit dieser Regelung soll Art. 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen des Erzeugnisses abgestellt, ist nunmehr die eingetretene Unregelmäßigkeit maßgeblich. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Abs. 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.

Abs. 4 stellt nunmehr klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

In Abs. 5 soll neu geregelt werden, dass die viermonatige Frist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung für denjenigen, der für die Beförderung Sicherheit geleistet hat, bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn dieser durch das zuständige Zollamt darüber informiert wurde.

Zu Z 24 (§ 47 AlkStG):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Z 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Abs. 1 definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann ein Erzeugnis, das sich bei seinem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Zollregime befindet, in das Verbrauchsteuerregime überführt wird.

Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinne des Gesetzes sind, wird in Abs. 2 abschließend geregelt.

Zu Z 25 (§ 48 AlkStG):

Mit dieser neu eingefügten Regelung soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit für die Abgabenerhebung für ein Erzeugnis, das durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes entnommen wurde, nach Art. 215 des Zollkodex richtet. Demnach hat Österreich grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinne des Zollkodex gegeben ist.

Zu Z 26 bis Z 32 (§ 49 Abs. 1, 2, 2a, 3 und 6 AlkStG):

Abs. 1 stellt klar, dass neben dem ursprünglichen Bezieher des Erzeugnisses auch andere Personen, in deren Gewahrsame sich das Erzeugnis befindet, Steuerschuldner sind.

Die Bestimmungen des § 49 werden nur geringfügig abgeändert und sollen der Umsetzung des Art. 33, unter Berücksichtigung von Art. 37 der neuen Systemrichtlinie dienen.

Demnach unterliegt ein Erzeugnis, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird, wie bisher der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn der Alkohol für andere Mitgliedstaaten bestimmt ist und, unter Verwendung des vorgeschriebenen Begleitdokuments, durch das Steuergebiet durchgeführt wird, oder während innergemeinschaftlicher Schiffs- oder Flugreisen nicht zum Verkauf an Bord angeboten wird, solange sich das betreffende Fahrzeug im Steuergebiet befindet.

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Erzeugnis keine Steuerschuld entsteht.

Der neue Abs. 6 soll eine grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen in elektronischer Form auch für den Bereich der gewerblichen Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr festlegen, soweit die technischen Voraussetzungen hiefür vorliegen.

Zu Z 33 und Z 34 (§ 51 Abs. 3 und 4 AlkStG):

Die Bestimmungen des § 51 setzen Art. 32 der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert. Ein Erzeugnis, das von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erworben und selbst in das Steuergebiet verbracht wird, unterliegt wie bisher nicht der Besteuerung im Steuergebiet. Die redaktionelle Änderung in Abs. 3 soll der Änderung in § 49 (grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen in elektronischer Form) Rechnung tragen. Der neue Abs. 4 soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Erzeugnis keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 35 bis Z 39 (§ 52 Abs. 2, 2a, 3, 7 und 8 AlkStG):

Die Bestimmungen des § 52 setzen Art. 36, unter Berücksichtigung des Art. 37, der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert.

Die Neuregelung im letzten Satz des Abs. 2 soll insbesondere in jenen Fällen greifen, in denen ein Erzeugnis unter Missachtung des vorgeschriebenen Verfahrens in das Steuergebiet geliefert wird und der Versandhändler nicht als Steuerschuldner herangezogen werden kann (z. B. da sich bei Verkäufen über das Internet seine wahre Identität oder genaue Anschrift nicht ermitteln lässt).

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Erzeugnis keine Steuerschuld entsteht.

Gemäß Abs. 3 soll das Zollamt Innsbruck als „eigens dafür bestimmte zuständige Stelle“ im Sinne des Art. 36 Abs. 4 der neuen Systemrichtlinie für die Entgegennahme der Anzeigen, Sicherheitsleistungen und Steueranmeldungen sämtlicher Versandhändler anderer Mitgliedstaaten zuständig sein. Diese Sonderzuständigkeit dient der Verwaltungsvereinfachung und tritt neben die bereits in Abs. 7 geregelten besonderen Befugnisse.

Abs. 7 vorletzter Satz definiert die Höhe der Sicherheit in den Fällen, in denen einem Versandhändler die Abgabe einer zusammengefassten Steueranmeldung bewilligt worden ist.

Die Neuregelung in Abs. 7 letzter Satz dient ebenso wie die Änderung in Abs. 8 der Präzisierung und Klarstellung.

Zu Z 40 (§ 53a AlkStG):

Die neu eingefügten Bestimmungen des § 53a dienen der Umsetzung des Art. 38 der neuen Systemrichtlinie und regeln die Steuererhebungskompetenz, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist; weiters wird der Steuererhebungstatbestand normiert, wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet festgestellt worden ist.

Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn, der Alkohol ist nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen.

Zu Z 41 bis Z 43 (§ 54 Abs. 3, 3a, und 4a AlkStG):

Die Bestimmungen der Abs. 3a und 4a dienen der Umsetzung des Art. 38 Abs. 3, 2. Unterabsatz der neuen Systemrichtlinie. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass eine bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten eingetretene Doppelbesteuerung auch dann beseitigt wird, wenn die Verbrauchsteuer im Gefolge von Unregelmäßigkeiten erhoben wurde. Dabei sollen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Entlastung gelten, wie in den bisher geregelten Fällen.

Zu Z 44, Z 45, Z 47, Z 48 und Z 50 (§ 71, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 116g Abs. 10 AlkStG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen dem Entfall der bisherigen Person des Beauftragten (§ 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008), entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, Rechnung tragen.

Zu Z 44 und Z 48 bis Z 50  (§ 71, § 88 Abs. 2, § 90 und § 116f Abs. 9 AlkStG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Neuregelung des § 40 (registrierte Empfänger) Rechnung tragen.

Zu Z  49 (§ 90 AlkStG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Verwaltungsentlastung dienen und die Abgabe von Versandanzeigen vereinfachen. Versandanzeigen sollen auf elektronischem Wege an das zuständige Zollamt zu übermitteln sein. Der vorgeschriebene Inhalt der Versandanzeige bleibt im Wesentlichen unverändert.

Abweichend von der bisher geltenden Rechtslage soll die Abgabe von Versandanzeigen ausschließlich für Beförderungen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern an Verwendungsbetriebe im Steuergebiet vorgeschrieben werden, während für Beförderungen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern ein elektronisches Verwaltungsdokument auszustellen sein soll.

Neu aufgenommen werden sollen registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Zu Z  50 (§ 116g AlkStG):

Die Übergangsbestimmungen des § 116g dienen der Umsetzung der Art. 46 und 47 der neuen Systemrichtlinie. Sie sehen in den Abs. 1 bis 7 eine stufenweise Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen für Beförderungen innerhalb des Steuergebiets und für innergemeinschaftliche Beförderungen vor und regeln die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 46 der neuen Systemrichtlinie die Mitgliedstaaten bis Ende 2010 weiterhin die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung mit Papierbegleitdokumenten gestatten dürfen.

Die Abs. 3 und 4 sehen vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebietes grundsätzlich ab 1. Februar 2010 elektronische Verwaltungsdokumente bzw. elektronische Versandanzeigen zu erstellen sind. Durch diese Regelung sollen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten allfällige technische oder administrative Probleme im Zusammenhang mit dem Übergang auf das neue elektronische System bereits vor dem Termin für die verbindliche Einführung von EMCS auf EU-Ebene erkannt und behoben werden.

Abs. 5 sieht vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten ab 1. April 2010 grundsätzlich ein elektronisches Verwaltungsdokument zu erstellen ist, sofern nicht die technischen Voraussetzungen hiefür fehlen. Ab 1. Juli 2010 ist gemäß Abs. 7 jedenfalls für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb Österreichs und im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten ein elektronisches Verwaltungsdokument zu verwenden. Durch diese Regelung sollen Nachteile, die sich aus der parallelen Verwendung von Papierbegleitdokumenten und dem EDV-gestützten System ergeben, auf eine kurze Übergangsphase beschränkt werden.

Abs. 8 sieht vor, dass das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des bisher zu verwendenden Begleitdokuments treten soll, und zwar auch dann, wenn es auf freiwilliger Basis bereits vor den in den Abs. 3 bis 7 genannten Zeitpunkten verwendet werden.

Die Abs. 9 und 10 regeln die Fortgeltung von Bewilligungen für berechtigte Empfänger (in Hinkunft registrierte Empfänger) gemäß § 40 und eine kurze Übergangsfrist für das Auslaufen der Bewilligungen von Beauftragten nach § 41.

Zu Artikel 4 (Änderung des Biersteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 1 und § 2a BierStG 1955):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 2, 3, 4 und 5 der neuen Systemrichtlinie. Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter, wie z. B. bei denen des Steuerlagers, des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3 BierStG 1955):

Die Regelung dient der Klarstellung.

Zu Z 5 und Z 6 (§ 4 Abs. 2 Z 3 und Z 4 BierStG 1955):

Die vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 2 Z 3 dient der Anpassung der gegenständlichen Verordnungsermächtigung an Art. 12 der neuen Systemrichtlinie.

Die Änderung des § 4 Abs. 2 Z 4 enthält die Ermächtigung, insbesondere in Umsetzung der Art. 14 und 41 der neuen Systemrichtlinie für Bier, das im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zum Verbrauch an Bord oder als Reisebedarf abgegeben wird, Steuervergünstigungen zu gewähren.

Zu Z 7 (§ 7 BierStG 1955):

Die Vorschrift soll Art. 7 der neuen Systemrichtlinie umsetzen und die verschiedenen Tatbestände und Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld in Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung regeln. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 23 sollen aus systematischen Gründen als weiterer Fall der Steuerschuldentstehung in § 7 geregelt werden.

Zu Z 8 (§ 8 BierStG 1955):

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 8 der neuen Systemrichtlinie. Der Kreis der Steuerschuldner soll insoweit verändert und erweitert werden, als Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornehmen bzw. an diesen beteiligt sind, in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln sind.

Zu Z 9 bis Z 11 (§ 10 Abs. 4, 5 und 5a BierStG 1955):

Diese redaktionellen Änderungen sollen der Neugliederung des § 7 (Steuerschuld) Rechnung tragen. Abs. 5a entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 23 Abs. 6.

Zu Z 12 bis 14 (§ 11 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 BierStG 1955):

Die Regelungen des § 11 dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 1, 7 und 11 der neuen Systemrichtlinie. Dabei soll die Person des zugelassenen Steuerlagerinhabers präziser definiert werden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

Zu Z 15 (§ 12 Abs. 9 BierStG 1955):

Zur Gewährleistung der amtlichen Aufsicht soll rechtzeitig vor Beginn der Herstellung im steuerrechtlich freien Verkehr eine Meldung an das zuständige Zollamt erfolgen.

Zu Z 16 (§ 14 Abs. 2, letzter Satz BierStG 1955):

Die in § 12 Abs. 4 letzter Satz geregelte Ermächtigung des Zollamts, auf Antrag von der Leistung einer Sicherheit abzusehen, soll auf Herstellungsbetriebe eingeschränkt werden. Die gemäß § 14 Abs. 4 den Zollämtern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag einzuschränken, haben sich in der Praxis als ausreichend erwiesen.

Zu Z 17 (§ 14a BierStG 1955):

Mit der Vorschrift sollen die Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 30 und 31 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Nach Abs. 1 gelten Beförderungen grundsätzlich nur noch dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das den in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 genannten Anforderungen entspricht.

Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Abs. 3 im Rahmen einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Hiezu zählt insbesondere auch das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können.

Ferner soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, insbesondere für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zu regeln und wie bisher Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über Verfahrensvereinfachungen zu schließen.

Abs. 2 stellt klar, dass bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu den im Art. 12 Abs. 1 der neuen Systemrichtlinie genannten Empfängern (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, internationale Einrichtungen) eine Freistellungsbescheinigung erforderlich ist. Mit der Freistellungsbescheinigung, welche wie bisher in Papierform auszustellen ist und die Ware während der Beförderung begleiten muss, wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen.

Zu Z 18 (§ 15 BierStG 1955):

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 18), der Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen unter Steueraussetzung zu beliefern.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 19 (§ 16 BierStG 1955):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 7 Abs. 3 lit. a und c, 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 15 neu strukturiert.

Aufgenommen werden sollen – wie in § 15 – steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen) und registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Darüber hinaus ist die Belieferung von registrierten Empfängern (§ 17) unter Steueraussetzung vorgesehen und soll die Beförderung von Bier im Steueraussetzungsverfahren an von registrierten Empfängern benannte Bestimmungsorte im Wege einer Direktlieferung zugelassen werden.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Zu Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 15 Abs. 3 verwiesen.

Zu Z 20 bis Z 24 (§ 17 BierStG 1955):

Die Neuregelung dient der Umsetzung der Art. 4 Z 9 und Art. 19 der neuen Systemrichtlinie.

Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Bier unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Bewilligung bedarf. Beim „registrierten Empfänger“ handelt sich um den bisherigen „berechtigten Empfänger“, der – entsprechend der neuen Systemrichtlinie – umbenannt wurde und künftig auch Bier von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Die bisherige Person des Beauftragten (§ 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008) soll, entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, wegen der fehlenden praktischen Bedeutung entfallen.

Abs. 4 regelt die Zuständigkeit der Zollämter in jenen Fällen, in denen der Antragsteller weder Geschäfts- noch Wohnsitz im Steuergebiet hat.

Zu Z 25 (§ 18 BierStG 1955):

Mit dieser Vorschrift soll Art. 4 Z 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Der registrierte Versender ist ein neuer Verfahrensbeteiligter im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Bier vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem Bier in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte, einschließlich Verwendungsbetriebe und steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen), versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Bewilligung der Behörden des Einfuhrmitgliedstaates erforderlich.

Bisher war es nur möglich, Bier im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Bierverwendungsbetrieb im Steuergebiet zu versenden. Diese Beförderung unter Steueraussetzung soll nunmehr innerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein. Will der registrierte Versender Bier zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erteilung einer Bewilligung von der Leistung einer in allen Mitgliedstaaten gültigen Sicherheit abhängig.

Zu Z 26 (Entfall der §§ 19 und 20 BierStG 1955):

Die Bestimmungen der §§ 19 und 20 betreffen die Verwendung von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992, weiters die Verwendung des Einheitspapiers an Stelle des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung von Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern oder von Carnet TIR oder Carnet ATA bei der Verbringung über das Gebiet von Drittländern, die keine EFTA-Länder sind. Da diese Beförderungen in Hinkunft jedenfalls im Verfahren der Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zu eröffnen sein werden, sollen die §§ 19 und 20 entfallen, soweit nicht entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 46f weiterhin Papierbegleitdokumente ausgestellt oder erledigt werden dürfen.

Zu Z 27 (§ 22 BierStG 1955):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Art. 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr. Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass die Beförderung auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 28 (§ 23 BierStG 1955):

Mit dieser Regelung soll Art. 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen des Bieres abgestellt, ist nunmehr die eingetretene Unregelmäßigkeit maßgeblich. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Abs. 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.

Abs. 4 stellt nunmehr klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

In Abs. 5 soll neu geregelt werden, dass die viermonatige Frist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung für denjenigen, der für die Beförderung Sicherheit geleistet hat, bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn dieser durch das zuständige Zollamt darüber informiert wurde.

Zu Z 29 (§ 24 BierStG 1955):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Z 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Abs. 1 definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann Bier, das sich bei seinem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Zollregime befindet, in das Verbrauchsteuerregime überführt wird.

Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinne des Gesetzes sind, wird in Abs. 2 abschließend geregelt.

Zu Z 30 (§ 25 BierStG 1955):

Mit dieser neu eingefügten Regelung soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit für die Abgabenerhebung für Bier, das durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes entnommen wurde, nach Art. 215 des Zollkodex richtet. Demnach hat Österreich grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinne des Zollkodex gegeben ist.

Zu Z 31 bis 35 (§ 26 Abs. 1, 2, 2a, 3 und 6 BierStG 1955):

Abs. 1 stellt klar, dass neben dem ursprünglichen Bezieher des Bieres auch andere Personen, in deren Gewahrsame sich das Bier befindet, Steuerschuldner sind.

Die Bestimmungen des § 26 werden nur geringfügig abgeändert und sollen der Umsetzung des Art. 33, unter Berücksichtigung von Art. 37 der neuen Systemrichtlinie dienen.

Demnach unterliegt Bier, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird, wie bisher der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn das Bier für andere Mitgliedstaaten bestimmt ist und, unter Verwendung des vorgeschriebenen Begleitdokuments, durch das Steuergebiet durchgeführt wird, oder während innergemeinschaftlicher Schiffs- oder Flugreisen nicht zum Verkauf an Bord angeboten wird, solange sich das betreffende Fahrzeug im Steuergebiet befindet.

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Bier keine Steuerschuld entsteht.

Der neue Abs. 6 soll eine grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen in elektronischer Form auch für den Bereich der gewerblichen Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr festlegen, soweit die technischen Voraussetzungen hiefür vorliegen.

Zu Z 36 und 37 (§ 28 Abs. 3 und 4 BierStG 1955):

Die Bestimmungen des § 28 setzen Art. 32 der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert. Bier, das von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erworben und selbst in das Steuergebiet verbracht wird, unterliegt wie bisher nicht der Besteuerung im Steuergebiet. Die redaktionelle Änderung in Abs. 3 soll der Änderung in § 26 (grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen in elektronischer Form) Rechnung tragen. Der neue Abs. 4 soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Bier keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 38 bis 42 (§ 29 Abs. 2, 2a, 3, 7 und 8 BierStG 1955):

Die Bestimmungen des § 29 setzen Art. 36, unter Berücksichtigung des Art. 37, der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert.

Die Neuregelung im letzten Satz des Abs. 2 soll insbesondere in jenen Fällen greifen, in denen Bier unter Mißachtung des vorgeschriebenen Verfahrens in das Steuergebiet geliefert wird und der Versandhändler nicht als Steuerschuldner herangezogen werden kann (z. B. da sich bei Verkäufen über das Internet seine wahre Identität oder genaue Anschrift nicht ermitteln lässt).

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Bier keine Steuerschuld entsteht.

Gemäß Abs. 3 soll das Zollamt Innsbruck als „eigens dafür bestimmte zuständige Stelle“ im Sinne des Art. 36 Abs. 4 der neuen Systemrichtlinie für die Entgegennahme der Anzeigen, Sicherheitsleistungen und Steueranmeldungen sämtlicher Versandhändler anderer Mitgliedstaaten zuständig sein. Diese Sonderzuständigkeit dient der Verwaltungsvereinfachung und tritt neben die bereits in Abs. 7 geregelten besonderen Befugnisse.

Abs. 7 vorletzter Satz definiert die Höhe der Sicherheit in den Fällen, in denen einem Versandhändler die Abgabe einer zusammengefassten Steueranmeldung bewilligt worden ist.

Die Neuregelung in Abs. 7 letzter Satz dient ebenso wie die Änderung in Abs. 8 der Präzisierung und Klarstellung.

Zu Z 43 (§ 30a einschließlich der Überschrift BierStG 1955):

Die neu eingefügten Bestimmungen des § 30a dienen der Umsetzung des Art. 38 der neuen Systemrichtlinie und regeln die Steuererhebungskompetenz, wenn während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist; weiters wird der Steuererhebungstatbestand normiert, wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet festgestellt worden ist.

Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn, das Bier ist nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen.

Zu Z 44 bis 46 (§ 31 Abs. 2, 2a und 4a BierStG 1955):

Die Bestimmungen der Abs. 2a und 4a dienen der Umsetzung des Art. 38 Abs. 3, 2. Unterabsatz der neuen Systemrichtlinie. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass eine bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten eingetretene Doppelbesteuerung auch dann beseitigt wird, wenn die Verbrauchsteuer im Gefolge von Unregelmäßigkeiten erhoben wurde. Dabei sollen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Entlastung wie in den bisher geregelten Fällen gelten.

Zu Z 47, Z 49, Z 57 und Z 58 (§ 32 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 42 und § 46f Abs. 11 BierStG 1955):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen dem Entfall der bisherigen Person des Beauftragten (§ 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008), entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, Rechnung tragen.

Zu Z 48, Z 50, Z 56 und Z 58 (§ 35 Abs. 1, § 36, § 41 und § 46f Abs. 10 BierStG 1955):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Neuregelung des § 17 (registrierte Empfänger) Rechnung tragen.

Zu Z 51 bis Z 55 (§ 37 BierStG 1955):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Verwaltungsentlastung dienen und die Abgabe von Versandanzeigen vereinfachen. Versandanzeigen sollen auf elektronischem Wege an das zuständige Zollamt zu übermitteln sein. Der vorgeschriebene Inhalt der Versandanzeige bleibt im Wesentlichen unverändert.

Abweichend von der bisher geltenden Rechtslage soll die Abgabe von Versandanzeigen ausschließlich für Beförderungen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern an Verwendungsbetriebe im Steuergebiet vorgeschrieben werden, während für Beförderungen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern ein elektronisches Verwaltungsdokument auszustellen sein soll.

Neu aufgenommen werden sollen registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Zu Z 58 (§ 46f BierStG 1955):

Die Übergangsbestimmungen des § 46f dienen der Umsetzung der Art. 46 und 47 der neuen Systemrichtlinie. Sie sehen in den Abs. 1 bis 7 eine stufenweise Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen für Beförderungen innerhalb des Steuergebiets und für innergemeinschaftliche Beförderungen vor und regeln die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 46 der neuen Systemrichtlinie die Mitgliedstaaten bis Ende 2010 weiterhin die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung mit Papierbegleitdokumenten gestatten dürfen.

Die Abs. 3 und 4 sehen vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebietes grundsätzlich ab 1. Februar 2010 elektronische Verwaltungsdokumente bzw. elektronische Versandanzeigen zu erstellen sind. Durch diese Regelung sollen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten allfällige technische oder administrative Probleme im Zusammenhang mit dem Übergang auf das neue elektronische System bereits vor dem Termin für die verbindliche Einführung von EMCS auf EU-Ebene erkannt und behoben werden.

Abs. 5 sieht vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten ab 1. April 2010 grundsätzlich ein elektronisches Verwaltungsdokument zu erstellen ist, sofern nicht die technischen Voraussetzungen hiefür fehlen. Ab 1. Juli 2010 ist gemäß Abs. 7 jedenfalls für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb Österreichs und im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten ein elektronisches Verwaltungsdokument zu verwenden. Durch diese Regelung sollen Nachteile, die sich aus der parallelen Verwendung von Papierbegleitdokumenten und dem EDV-gestützten System ergeben, auf eine kurze Übergangsphase beschränkt werden.

Die Abs. 8 und 9 sehen vor, dass die elektronische Versandanzeige bzw. das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle der bisher zu verwendenden Versandanzeige treten sollen, und zwar auch dann, wenn sie auf freiwilliger Basis bereits vor den in den Abs. 3 bis 7 genannten Zeitpunkten verwendet werden.

Die Abs. 10 und 11 regeln die Fortgeltung von Bewilligungen für berechtigte Empfänger (in Hinkunft registrierte Empfänger) gemäß § 17 und eine kurze Übergangsfrist für das Auslaufen der Bewilligungen von Beauftragten nach § 18.

Zu Artikel 5 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 1 und § 2a MinStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 2, 3, 4 und 5 der neuen Systemrichtlinie. Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter, wie z. B. bei denen des Steuerlagers, des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.

Zu Z 4 bis 7 (§ 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 MinStG 1995):

Die Steuersätze werden den geänderten Beimischungsverpflichtungen auf Grund der Änderungen in der Kraftstoffverordnung (BGBl. II Nr. 168/2009 vom 3. Juni 2009) angepasst.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 1995):

Österreich gewährt, gestützt auf eine in Art. 18 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003, S. 51) enthaltene Ermächtigung, eine Steuerbefreiung für gebrauchte Mineralöle (Altöle), die - aufbereitet oder nicht - zum Verheizen wieder verwendet werden. Diese Ermächtigung ist ausgelaufen und kann nicht mehr verlängert werden.

Altöle werden in Österreich hauptsächlich in mineralogischen Prozessen, insbesondere für die Zementerzeugung, verwendet. Zu den mineralogischen Prozessen zählen weiters z. B. die Herstellung von Gips, Ziegeln, Keramik oder Glas. Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2003/96/EG fallen mineralogische Verfahren nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, weshalb eine Steuerbefreiung für Altöle, die für solche Verfahren verwendet werden, nicht in Widerspruch zur Richtlinie stehen würde.

Die im Inland aufbereiteten Altöle werden zu einem wesentlichen Teil in das Ausland verbracht. Der im Inland verbleibende Teil wird weit überwiegend für die oben erwähnten mineralogischen Verfahren verwendet.

Die Mineralölsteuermehreinnahmen aus dem Entfall der Steuerbefreiung für Altöle zum Verheizen dürften daher vernachlässigbar sein, da diese Verwendung im Steuergebiet derzeit von untergeordneter Bedeutung ist.

Die bestehende Begünstigung für nichtenergetische Verwertungen bleibt unberührt.

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 2 Z 3 MinStG 1995):

Die vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 2 Z 3 dient der Anpassung der gegenständlichen Verordnungsermächtigung an Art. 12 der neuen Systemrichtlinie.

Zu Z 10 bis Z 13 (§ 21 MinStG 1995):

Die Vorschrift soll Art. 7 der neuen Systemrichtlinie umsetzen und die verschiedenen Tatbestände und Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld in Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung regeln. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 38 sollen aus systematischen Gründen als weiterer Fall der Steuerschuldentstehung in § 21 geregelt werden.

Zu Z 14 (§ 22 MinStG 1995):

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 8 der neuen Systemrichtlinie. Der Kreis der Steuerschuldner soll insoweit verändert und erweitert werden, als Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornehmen bzw. an diesen beteiligt sind, in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln sind.

Zu Z 15 (§ 23 Abs. 7a MinStG 1995):

Der Abs. 7a entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 38 Abs. 6.

Zu Z 16 bis 18 (§ 25 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 MinStG 1995):

Die Regelungen des § 25 dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 1, 7 und 11 der neuen Systemrichtlinie. Dabei soll die Person des zugelassenen Steuerlagerinhabers präziser definiert werden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

Zu Z 19 (§ 29a MinStG 1995):

Mit der Vorschrift sollen die Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 30 und 31 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Nach Abs. 1 gelten Beförderungen grundsätzlich nur noch dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das den in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 genannten Anforderungen entspricht.

Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Abs. 3 im Rahmen einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Hiezu zählt insbesondere auch das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können.

Ferner soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, insbesondere für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zu regeln und wie bisher Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über Verfahrensvereinfachungen zu schließen.

Abs. 2 stellt klar, dass bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu den im Art. 12 Abs. 1 der neuen Systemrichtlinie genannten Empfängern (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, internationale Einrichtungen) eine Freistellungsbescheinigung erforderlich ist. Mit der Freistellungsbescheinigung, welche wie bisher in Papierform auszustellen ist und die Ware während der Beförderung begleiten muss, wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen.

Zu Z 20 (§ 30 MinStG 1995):

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 33), der Mineralöl vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen unter Steueraussetzung zu beliefern.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 21 (§ 31 MinStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 7 Abs. 3 (a) und (c), 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 30 neu strukturiert.

Aufgenommen werden sollen – wie in § 30 – steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen) und registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Darüber hinaus ist die Belieferung von registrierten Empfängern (§ 32) unter Steueraussetzung vorgesehen und soll die Beförderung von Mineralöl im Steueraussetzungsverfahren an von registrierten Empfängern benannte Bestimmungsorte im Wege einer Direktlieferung zugelassen werden.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Zu Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 30 Abs. 3 verwiesen.

Zu Z 22 bis Z 26 (§ 32 MinStG 1995):

Die Neuregelung dient der Umsetzung der Art. 4 Z 9 und Art. 19 der neuen Systemrichtlinie.

Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Mineralöl unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Bewilligung bedarf. Beim „registrierten Empfänger“ handelt sich um den bisherigen „berechtigten Empfänger“, der – entsprechend der neuen Systemrichtlinie – umbenannt wurde und künftig auch Mineralöl von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Die bisherige Person des Beauftragten (§ 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008) soll, entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, wegen der fehlenden praktischen Bedeutung entfallen.

Abs. 4 regelt die Zuständigkeit der Zollämter in jenen Fällen, in denen der Antragsteller weder Geschäfts- noch Wohnsitz im Steuergebiet hat.

Zu Z 27 (§ 33 MinStG 1995):

Mit dieser Vorschrift soll Art. 4 Z 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Der registrierte Versender ist ein neuer Verfahrensbeteiligter im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Mineralöl vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem Mineralöl in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte, einschließlich Verwendungsbetriebe und steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen), versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Bewilligung der Behörden des Einfuhrmitgliedstaates erforderlich.

Bisher war es nur möglich, Mineralöl im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Mineralölverwendungsbetrieb im Steuergebiet zu versenden. Diese Beförderung unter Steueraussetzung soll nunmehr innerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein. Will der registrierte Versender Mineralöl zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erteilung einer Bewilligung von der Leistung einer in allen Mitgliedstaaten gültigen Sicherheit abhängig.

Zu Z 28 (Entfall der §§ 34 und 35 MinStG 1995):

Die Bestimmungen der §§ 19 und 20 betreffen die Verwendung von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992, weiters die Verwendung des Einheitspapiers an Stelle des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung von Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern oder von Carnet TIR oder Carnet ATA bei der Verbringung über das Gebiet von Drittländern, die keine EFTA-Länder sind. Da diese Beförderungen in Hinkunft jedenfalls im Verfahren der Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zu eröffnen sein werden, sollen die §§ 34 und 35 entfallen, soweit nicht entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 64l weiterhin Papierbegleitdokumente ausgestellt oder erledigt werden dürfen.

Zu Z 29 (§ 37 MinStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Art. 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr. Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass die Beförderung auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 30 (§ 38 MinStG 1995):

Mit dieser Regelung soll Art. 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen des Mineralöles abgestellt, ist nunmehr die eingetretene Unregelmäßigkeit maßgeblich. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Abs. 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.

Abs. 4 stellt nunmehr klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

In Abs. 5 soll neu geregelt werden, dass die viermonatige Frist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung für denjenigen, der für die Beförderung Sicherheit geleistet hat, bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn dieser durch das zuständige Zollamt darüber informiert wurde.

Zu Z 31 (§ 39 MinStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Z 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Abs. 1 definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann Mineralöl, das sich bei seinem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Zollregime befindet, in das Verbrauchsteuerregime überführt wird.

Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinne des Gesetzes sind, wird in Abs. 2 abschließend geregelt.

Zu Z 32 (§ 40 MinStG 1995):

Mit dieser neu eingefügten Regelung soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit für die Abgabenerhebung für Mineralöl, das durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes entnommen wurde, nach Art. 215 des Zollkodex richtet. Demnach hat Österreich grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinne des Zollkodex gegeben ist.

Zu Z 33 bis Z 36 (§ 41 Abs. 1, 2, 2a, und 3 MinStG 1995):

Abs. 1 stellt klar, dass neben dem ursprünglichen Bezieher des Mineralöls auch andere Personen, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet, Steuerschuldner sind.

Die Bestimmungen des § 41 werden nur geringfügig abgeändert und sollen der Umsetzung des Art. 33, unter Berücksichtigung von Art. 37 der neuen Systemrichtlinie dienen.

Demnach unterliegt Mineralöl, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird, wie bisher der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn das Mineralöl für andere Mitgliedstaaten bestimmt ist und, unter Verwendung des vorgeschriebenen Begleitdokuments oder durch das Steuergebiet durchgeführt wird.

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Mineralöl keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 37 (§ 43 Abs. 3 MinStG 1995):

Die Bestimmungen des § 43 setzen Art. 32 der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert. Mineralöl, das von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erworben und selbst in das Steuergebiet verbracht wird, unterliegt wie bisher nicht der Besteuerung im Steuergebiet.

Zu Z 38 bis Z 41 (§ 44 Abs. 2, 2a, 3 und 7 MinStG 1995):

Die Bestimmungen des § 44 setzen Art. 36, unter Berücksichtigung des Art. 37, der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert.

Die Neuregelung im letzten Satz des Abs. 2 soll insbesondere in jenen Fällen greifen, in denen Mineralöl unter Missachtung des vorgeschriebenen Verfahrens in das Steuergebiet geliefert wird und der Versandhändler nicht als Steuerschuldner herangezogen werden kann (z. B. da sich bei Verkäufen über das Internet seine wahre Identität oder genaue Anschrift nicht ermitteln lässt).

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörtes oder unwiederbringlich verloren gegangenes Mineralöl keine Steuerschuld entsteht.

Gemäß Abs. 3 soll das Zollamt Innsbruck als „eigens dafür bestimmte zuständige Stelle“ im Sinne des Art. 36 Abs. 4 der neuen Systemrichtlinie für die Entgegennahme der Anzeigen, Sicherheitsleistungen und Steueranmeldungen sämtlicher Versandhändler anderer Mitgliedstaaten zuständig sein. Diese Sonderzuständigkeit dient der Verwaltungsvereinfachung und tritt neben die bereits in Abs. 7 geregelten besonderen Befugnisse.

Abs. 7 vorletzter Satz definiert die Höhe der Sicherheit in den Fällen, in denen einem Versandhändler die Abgabe einer zusammengefassten Steueranmeldung bewilligt worden ist.

Die Neuregelung in Abs. 7 letzter Satz dient der Präzisierung und Klarstellung.

Zu Z 42 (§ 45a MinStG 1995):

Die neu eingefügten Bestimmungen des § 45a dienen der Umsetzung des Art. 38 der neuen Systemrichtlinie und regeln die Steuererhebungskompetenz, wenn während der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist; weiters wird der Steuererhebungstatbestand normiert, wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet festgestellt worden ist.

Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn, das Mineralöl ist nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen.

Zu Z 43 bis Z 47 (§ 46 Abs. 2, 2a, 4a und 5 MinStG 1995):

Die Bestimmungen der Abs. 2a und 4a dienen der Umsetzung des Art. 38 Abs. 3, 2. Unterabsatz der neuen Systemrichtlinie. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass eine bei der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten eingetretene Doppelbesteuerung auch dann beseitigt wird, wenn die Verbrauchsteuer im Gefolge von Unregelmäßigkeiten erhoben wurde. Dabei sollen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Entlastung wie in den bisher geregelten Fällen gelten.

Zu Z 48, Z 50, Z 54, und Z 55 (§ 47 Abs. 1, § 49 Abs. 3, § 56 und § 64l Abs. 11 MinStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen dem Entfall der bisherigen Person des Beauftragten (§ 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008), entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, Rechnung tragen.

Zu Z 49, Z 51, Z 53 und Z 55 (§ 49 Abs. 1, § 50, § 55 und § 64l Abs. 10 MinStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Neuregelung des § 32 (registrierte Empfänger) Rechnung tragen.

Zu Z 52 (§ 51 MinStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Verwaltungsentlastung dienen und die Abgabe von Versandanzeigen vereinfachen. Versandanzeigen sollen auf elektronischem Wege an das zuständige Zollamt zu übermitteln sein. Der vorgeschriebene Inhalt der Versandanzeige bleibt im Wesentlichen unverändert.

Abweichend von der bisher geltenden Rechtslage soll die Abgabe von Versandanzeigen ausschließlich für Beförderungen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern an Verwendungsbetriebe im Steuergebiet vorgeschrieben werden, während für Beförderungen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern ein elektronisches Verwaltungsdokument auszustellen sein soll.

Neu aufgenommen werden sollen registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Zu Z 55 (§ 64l MinStG 1995):

Die Übergangsbestimmungen des § 64l dienen der Umsetzung der Art. 46 und 47 der neuen Systemrichtlinie. Sie sehen in den Abs. 1 bis 7 eine stufenweise Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen für Beförderungen innerhalb des Steuergebiets und für innergemeinschaftliche Beförderungen vor und regeln die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 46 der neuen Systemrichtlinie die Mitgliedstaaten bis Ende 2010 weiterhin die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung mit Papierbegleitdokumenten gestatten dürfen.

Die Abs. 3 und 4 sehen vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebietes grundsätzlich ab 1. Februar 2010 elektronische Verwaltungsdokumente bzw. elektronische Versandanzeigen zu erstellen sind. Durch diese Regelung sollen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten allfällige technische oder administrative Probleme im Zusammenhang mit dem Übergang auf das neue elektronische System bereits vor dem Termin für die verbindliche Einführung von EMCS auf EU-Ebene erkannt und behoben werden.

Abs. 5 sieht vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten ab 1. April 2010 grundsätzlich ein elektronisches Verwaltungsdokument zu erstellen ist, sofern nicht die technischen Voraussetzungen hiefür fehlen. Ab 1. Juli 2010 ist gemäß Abs. 7 jedenfalls für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb Österreichs und im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten ein elektronisches Verwaltungsdokument zu verwenden. Durch diese Regelung sollen Nachteile, die sich aus der parallelen Verwendung von Papierbegleitdokumenten und dem EDV-gestützten System ergeben, auf eine kurze Übergangsphase beschränkt werden.

Die Abs. 8 und 9 sehen vor, dass die elektronische Versandanzeige bzw. das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle der bisher zu verwendenden Versandanzeige treten sollen, und zwar auch dann, wenn sie auf freiwilliger Basis bereits vor den in den Abs. 3 bis 7 genannten Zeitpunkten verwendet werden.

Die Abs. 10 und 11 regeln die Fortgeltung von Bewilligungen für berechtigte Empfänger (in Hinkunft registrierte Empfänger) gemäß § 32 und eine kurze Übergangsfrist für das Auslaufen der Bewilligungen von Beauftragten nach § 33.

Zu Artikel 6 (Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 bis 3 (§ 1 und § 2a SchwStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 2, 3, 4 und 5 der neuen Systemrichtlinie. Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter, z. B. jene des Steuerlagers, des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.

Zu Z 4 (§ 3 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagene Neufassung des § 3 soll der Straffung des Textes dienen. Die im Hinblick auf den Nullsteuersatz obsolet gewordene Bestimmung des Abs. 2 soll entfallen.

Zu Z 5 und Z 6 (§ 4 Abs. 2 Z 3 und Z 4 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 2 Z 3 dient der Anpassung der gegenständlichen Verordnungsermächtigung an Art. 12 der neuen Systemrichtlinie.

Die Änderung des § 4 Abs. 2 Z 4 enthält die Ermächtigung, insbesondere in Umsetzung der Art. 14 und 41 der neuen Systemrichtlinie für Schaumwein, der im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zum Verbrauch an Bord oder als Reisebedarf abgegeben wird, Steuervergünstigungen zu gewähren.

Zu Z 7 (§ 6 SchwStG 1995):

Die Vorschrift soll Art. 7 und 8 der neuen Systemrichtlinie umsetzen und die verschiedenen Tatbestände und Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld im Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung regeln. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 20 sollen aus systematischen Gründen als weiterer Fall der Steuerschuldentstehung in § 6 geregelt werden.

Der Kreis der Steuerschuldner soll insoweit verändert und erweitert werden, als Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornehmen bzw. an diesen beteiligt sind, in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln sind.

Zu Z 8 bis Z 10 (§ 7 Abs. 4, 5 und 5a SchwStG 1995):

Diese redaktionellen Änderungen sollen der Neugliederung des § 6 (Steuerschuld) Rechnung tragen. Abs. 5a entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 20 Abs. 6.

Zu Z 11 bis Z 13 (§ 8 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 SchwStG 1995):

Die Regelungen des § 8 dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 1, 7 und 11 der neuen Systemrichtlinie. Dabei soll die Person des zugelassenen Steuerlagerinhabers präziser definiert werden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

Zu Z 14 (§ 11a SchwStG 1995):

Mit der Vorschrift sollen die Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 30 und 31 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Nach Abs. 1 gelten Beförderungen grundsätzlich nur noch dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das den in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 genannten Anforderungen entspricht.

Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Abs. 3 im Rahmen einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Hiezu zählt insbesondere auch das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können.

Ferner soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, insbesondere für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zu regeln und wie bisher Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über Verfahrensvereinfachungen zu schließen.

Abs. 2 stellt klar, dass bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu den im Art. 12 Abs. 1 der neuen Systemrichtlinie genannten Empfängern (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, internationale Einrichtungen) eine Freistellungsbescheinigung erforderlich ist. Mit der Freistellungsbescheinigung, welche wie bisher in Papierform auszustellen ist und die Ware während der Beförderung begleiten muss, wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen.

Zu Z 15 (§ 12 SchwStG 1995):

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 15), der Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen unter Steueraussetzung zu beliefern.

Abs. 2 soll als Verwaltungsvereinfachung, auf der Grundlage des Art. 30 der neuen Systemrichtlinie, festlegen, dass Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebiets, abweichend von § 11a ohne elektronisches Verwaltungsdokument erfolgen dürfen. Weiters ist das Mitführen einer Freistellungsbescheinigung nicht erforderlich.

Mit den Bestimmungen des Abs. 4 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 16 (§ 13 SchwStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Artikel 7 Abs. 3 (a) und (c), 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 12 neu strukturiert.

Aufgenommen werden sollen – wie in § 12 – steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen) und registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Darüber hinaus ist die Belieferung von registrierten Empfängern (§ 14) unter Steueraussetzung vorgesehen und soll die Beförderung von Schaumwein im Steueraussetzungsverfahren an von registrierten Empfängern benannte Bestimmungsorte im Wege einer Direktlieferung zugelassen werden.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Zu Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 12 Abs. 4 verwiesen.

Zu Z 17 bis Z 21 (§ 14 SchwStG 1995):

Die Neuregelung dient der Umsetzung der Art. 4 Z 9 und Artikel 19 der neuen Systemrichtlinie.

Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Schaumwein unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Bewilligung bedarf. Beim „registrierten Empfänger“ handelt sich um den bisherigen „berechtigten Empfänger“, der – entsprechend der neuen Systemrichtlinie – umbenannt wurde und künftig auch Schaumwein von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Die bisherige Person des Beauftragten (§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008) soll, entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, wegen der fehlenden praktischen Bedeutung entfallen.

Abs. 4 regelt die Zuständigkeit der Zollämter in jenen Fällen, in denen der Antragsteller weder Geschäfts- noch Wohnsitz im Steuergebiet hat.

Zu Z 22 (§ 15 SchwStG 1995):

Mit dieser Vorschrift soll Art. 4 Z 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Der registrierte Versender ist ein neuer Verfahrensbeteiligter im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Schaumwein vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem Schaumwein in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte, einschließlich Schaumweinverwendungsbetriebe und steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen), versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Bewilligung der Behörden des Einfuhrmitgliedstaates erforderlich.

Bisher war es nur möglich, Schaumwein im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Schaumweinverwendungsbetrieb im Steuergebiet zu versenden. Diese Beförderung unter Steueraussetzung soll nunmehr innerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein. Will der registrierte Versender Schaumwein zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erteilung einer Bewilligung von der Leistung einer in allen Mitgliedstaaten gültigen Sicherheit abhängig.

Zu Z 23 (Entfall der §§ 16 und 17 SchwStG 1995):

Die Bestimmungen der bisherigen §§ 16 und 17 betreffen die Verwendung von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992, weiters die Verwendung des Einheitspapiers an Stelle des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung von Schaumwein über das Gebiet von EFTA-Ländern oder von Carnet TIR oder Carnet ATA bei der Verbringung über das Gebiet von Drittländern, die keine EFTA-Länder sind. Da diese Beförderungen in Hinkunft jedenfalls im Verfahren der Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zu eröffnen sein werden, sollen die bisherigen §§ 16 und 17 entfallen, soweit nicht entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 48f weiterhin Papierbegleitdokumente ausgestellt oder erledigt werden dürfen.

Zu Z 24 (§ 19 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Art. 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr. Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass die Beförderung auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 25 (§ 20 SchwStG 1995):

Mit dieser Regelung soll Art. 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen des Schaumweines abgestellt, ist nunmehr die eingetretene Unregelmäßigkeit maßgeblich. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Abs. 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.

Abs. 4 stellt nunmehr klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

In Abs. 5 soll neu geregelt werden, dass die viermonatige Frist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung für denjenigen, der für die Beförderung Sicherheit geleistet hat, bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn dieser durch das zuständige Zollamt darüber informiert wurde.

Zu Z 26 (§ 21 SchwStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Z 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Abs. 1 definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann Schaumwein, der sich bei seinem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Zollregime befindet, in das Verbrauchsteuerregime überführt wird.

Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinne des Gesetzes sind, wird in Abs. 2 abschließend geregelt.

Zu Z 27 (§ 22 SchwStG 1995):

Mit dieser neu eingefügten Regelung soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit für die Abgabenerhebung für Schaumwein, der durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes entnommen wurde, nach Art. 215 des Zollkodex richtet. Demnach hat Österreich grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinne des Zollkodex gegeben ist.

Zu Z 28 bis Z 32 (§ 23 Abs. 1, 2, 2a und 3 SchwStG 1995):

Abs. 1 stellt klar, dass neben dem ursprünglichen Bezieher des Schaumweins auch andere Personen, in deren Gewahrsame sich der Schaumwein befindet, Steuerschuldner sind.

Die Bestimmungen des § 23 werden nur geringfügig abgeändert und sollen der Umsetzung des Art. 33, unter Berücksichtigung von Art. 37, der neuen Systemrichtlinie dienen.

Demnach unterliegt Schaumwein, der aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird, wie bisher der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn der Schaumwein für andere Mitgliedstaaten bestimmt ist und, unter Verwendung des vorgeschriebenen Begleitdokuments, durch das Steuergebiet durchgeführt wird, oder während innergemeinschaftlicher Schiffs- oder Flugreisen nicht zum Verkauf an Bord angeboten wird, solange sich das betreffende Fahrzeug im Steuergebiet befindet.

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörten oder unwiederbringlich verloren gegangenen Schaumwein keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 33 (§ 25 Abs. 4 SchwStG 1995):

Die Bestimmungen des § 25 setzen Art. 32 der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert. Der neue Abs. 4 soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörten oder unwiederbringlich verloren gegangenen Schaumwein keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 34 bis Z 38 (§ 26 Abs. 2, 2a, 3, 7 und 8 SchwStG 1995):

Die Bestimmungen des § 26 setzen Art. 36, unter Berücksichtigung des Art. 37, der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert.

Die Neuregelung im letzten Satz des Abs. 2 soll insbesondere in jenen Fällen greifen, in denen Schaumwein unter Missachtung des vorgeschriebenen Verfahrens in das Steuergebiet geliefert wird und der Versandhändler nicht als Steuerschuldner herangezogen werden kann (z. B. da sich bei Verkäufen über das Internet seine wahre Identität oder genaue Anschrift nicht ermitteln lässt).

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörten oder unwiederbringlich verloren gegangenen Schaumwein keine Steuerschuld entsteht.

Gemäß Abs. 3 soll das Zollamt Innsbruck als „eigens dafür bestimmte zuständige Stelle“ im Sinne des Art. 36 Abs. 4 der neuen Systemrichtlinie für die Entgegennahme der Anzeigen, Sicherheitsleistungen und Steueranmeldungen sämtlicher Versandhändler anderer Mitgliedstaaten zuständig sein. Diese Sonderzuständigkeit dient der Verwaltungsvereinfachung und tritt neben die bereits in Abs. 7 geregelten besonderen Befugnisse.

Abs. 7 vorletzter Satz definiert die Höhe der Sicherheit in den Fällen, in denen einem Versandhändler die Abgabe einer zusammengefassten Steueranmeldung bewilligt worden ist.

Die Neuregelung in Abs. 7, letzter Satz dient ebenso wie die Änderung in Abs. 8 der Präzisierung und Klarstellung.

Zu Z 39 (§ 27a SchwStG 1995):

Die neu eingefügten Bestimmungen des § 27a dienen der Umsetzung des Art. 38 der neuen Systemrichtlinie und regeln die Steuererhebungskompetenz, wenn während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit im Steuergebiet eingetreten ist; weiters wird der Steuererhebungstatbestand normiert, wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet festgestellt worden ist.

Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn, der Schaumwein ist nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen.

Zu Z 40 bis Z 42 (§ 28 Abs. 2, 2a und 4a SchwStG 1995):

In Abs. 2 sollen Präzisierungen vorgenommen und ein Redaktionsversehen behoben werden.

Die Bestimmungen der Abs. 2a und 4a dienen der Umsetzung des Art. 38 Abs. 3, 2. Unterabsatz der neuen Systemrichtlinie. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass eine bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten eingetretene Doppelbesteuerung auch dann beseitigt wird, wenn die Verbrauchsteuer im Gefolge von Unregelmäßigkeiten erhoben wurde. Dabei sollen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Entlastung wie in den bisher geregelten Fällen gelten.

Zu Z 43, Z 45, Z 49 und Z 56 (§ 29 Abs. 1, § 32 Abs. 3, § 38 Abs. 1 und § 48f Abs. 9 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen dem Entfall der bisherigen Person des Beauftragten (§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2008), entsprechend den Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie, Rechnung tragen.

Zu Z 44, Z 46, Z 48, Z 52, Z 53 und Z 56 (§ 32 Abs. 1, § 33, § 37, § 44 Abs. 2 und 6 und § 48f Abs. 8 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Neuregelung des § 14 (registrierte Empfänger) Rechnung tragen.

Zu Z 47 (Entfall des § 34 SchwStG 1995):

Der vorgeschlagene Entfall des § 34 soll der Verwaltungsentlastung dienen. Abweichend von der bisher geltenden Rechtslage und als Ausnahme von der Neuregelung in § 11a sollen für Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern im Steuergebiet weder die Abgabe einer Versandanzeige noch ein elektronisches Verwaltungsdokument erforderlich sein.

Für Beförderungen von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern im Steuergebiet soll gemäß § 40 Abs. 3 ein elektronisches Verwaltungsdokument auszustellen sein.

Zu Z 50 (§ 40 Abs. 3 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen die Änderungen in §§ 1 und 2a.

Die in § 12 Abs. 2 geregelte Ausnahme von der verpflichtenden Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments und der Freistellungsbescheinigung soll nicht für Zwischenerzeugnisse gelten.

Zu Z 52 bis Z 54 (§ 44 Abs. 2, 6 und 7 SchwStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Belieferung von steuerbefreiten Empfängern (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen) und registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung berücksichtigen.

Abs. 6 soll darüber hinaus den von Art. 19 Abs. 3 der neuen Systemrichtlinie vorgegebenen Beschränkungen für den Bezug im Einzelfall entsprechen.

Abs. 7 stellt klar, dass die Bestimmungen über die innergemeinschaftliche Beförderung unter Steueraussetzung auf Wein sinngemäß anzuwenden sind.

Zu Z 56 (§ 48f SchwStG 1995):

Die Übergangsbestimmungen des § 48f dienen der Umsetzung der Art. 46 und 47 der neuen Systemrichtlinie. Sie sehen in den Abs. 1 bis 5 eine stufenweise Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen für Beförderungen innerhalb des Steuergebiets und für innergemeinschaftliche Beförderungen vor und regeln die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 46 der neuen Systemrichtlinie die Mitgliedstaaten bis Ende 2010 weiterhin die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung mit Papierbegleitdokumenten gestatten dürfen.

Abs. 3 sieht vor, dass für Beförderungen von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern innerhalb des Steuergebietes grundsätzlich ab 1. Februar 2010 elektronische Verwaltungsdokumente zu erstellen sind (§ 40 Abs. 3). Durch diese Regelung sollen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten allfällige technische oder administrative Probleme in Zusammenhang mit dem Übergang auf das neue elektronische System bereits vor dem Termin für die verbindliche Einführung von EMCS auf EU-Ebene erkannt und behoben werden.

Abs. 4 sieht vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten ab 1. April 2010 grundsätzlich ein elektronisches Verwaltungsdokument zu erstellen ist, sofern nicht die technischen Voraussetzungen hiefür fehlen.

Ab 1. Juli 2010 ist in den im Abs. 5 genannten Fällen für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb Österreichs und im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten jedenfalls ein elektronisches Verwaltungsdokument zu verwenden. Durch diese Regelung sollen Nachteile, die sich aus der parallelen Verwendung von Papierbegleitdokumenten und dem EDV-gestützten System ergeben, auf eine kurze Übergangsphase beschränkt werden.

Abs. 6 sieht vor, dass bei der Beförderung von Zwischenerzeugnissen innerhalb des Steuergebiets das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle der bisher zu verwendenden Versandanzeige treten soll, und zwar auch dann, wenn es auf freiwilliger Basis bereits vor den in den Abs. 3 bis 5 genannten Zeitpunkten verwendet wird.

Die Abs. 7 und 8 regeln die Fortgeltung von Bewilligungen für berechtigte Empfänger (in Hinkunft registrierte Empfänger) gemäß § 14 und eine kurze Übergangsfrist für das Auslaufen der Bewilligungen von Beauftragten nach § 15.

Zu Artikel 7 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 1 und § 3a TabStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 2, 3, 4 und 5 der neuen Systemrichtlinie. Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter, z. B. jene des Steuerlagers, des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 6 Abs. 3 Z 3 und Z 4 TabStG 1995):

Die vorgeschlagene Änderung des § 6 Abs. 3 Z 3 dient der Anpassung der gegenständlichen Verordnungsermächtigung an Art. 12 der neuen Systemrichtlinie.

Die Änderung des § 6 Abs. 3 Z 4 enthält die Ermächtigung, insbesondere in Umsetzung der Art. 14 und 41 der neuen Systemrichtlinie für Tabakwaren, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zum Verbrauch an Bord oder als Reisebedarf abgegeben werden, Steuervergünstigungen zu gewähren.

Zu Z 6 bis Z 8 (§ 7 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 TabStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Neuregelung des § 19 (registrierte Empfänger) Rechnung tragen.

Zu Z 9 (§ 9 TabStG 1995):

Die Vorschrift soll Art. 7 der neuen Systemrichtlinie umsetzen und die verschiedenen Tatbestände und Zeitpunkte des Entstehens der Steuerschuld im Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung regeln. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 24 sollen aus systematischen Gründen als weiterer Fall der Steuerschuldentstehung in § 9 geregelt werden.

Zu Z 10 (§ 10 TabStG 1995):

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 8 der neuen Systemrichtlinie. Der Kreis der Steuerschuldner soll insoweit verändert und erweitert werden, als Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornehmen bzw. an diesen beteiligt sind, in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln sind.

Zu Z 11 bis Z 13 (§ 12 Abs. 4, 5 und 5a TabStG 1995):

Diese redaktionellen Änderungen sollen der Neugliederung des § 9 (Steuerschuld) Rechnung tragen. Abs. 5a entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 24 Abs. 6.

Zu Z 14 bis Z 16 (§ 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 TabStG 1995):

Die Regelungen des § 13 dienen der Umsetzung des Art. 4 Z 1, 7 und 11 der neuen Systemrichtlinie. Dabei soll die Person des zugelassenen Steuerlagerinhabers präziser definiert werden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

Zu Z 17 (§ 14 Abs. 1a TabStG 1995):

Die gewerbliche Herstellung von Tabakwaren soll verboten und nach den gleichfalls zu novellierenden Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne Bewilligung nach Abs. 2, d.h. außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens, erfolgt. Dieses Verbot ist im Hinblick auf das mit jeder gewerblichen Herstellung von Tabakwaren außerhalb zugelassener Steuerlager verbundene hohe Steuerausfallsrisiko erforderlich.

Zu Z 18 (§ 16a TabStG 1995):

Mit der Vorschrift sollen die Art. 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 30 und 31 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Nach Abs. 1 gelten Beförderungen grundsätzlich nur noch dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das den in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 genannten Anforderungen entspricht.

Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Abs. 3 im Rahmen einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Hiezu zählt insbesondere auch das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können.

Ferner soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, insbesondere für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zu regeln und wie bisher Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über Verfahrensvereinfachungen zu schließen.

Abs. 2 stellt klar, dass bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu den im Art. 12 Abs. 1 der neuen Systemrichtlinie genannten Empfängern (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen, internationale Einrichtungen) eine Freistellungsbescheinigung erforderlich ist. Mit der Freistellungsbescheinigung, welche wie bisher in Papierform auszustellen ist und die Ware während der Beförderung begleiten muss, wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen.

Zu Z 19 (§ 17 TabStG 1995):

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 20), der Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen unter Steueraussetzung zu beliefern.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 20 (§ 18 TabStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 7 Abs. 3 lit. a und c, 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 17 neu strukturiert.

Aufgenommen werden sollen – wie in § 17 – steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen) und registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Darüber hinaus ist die Belieferung von registrierten Empfängern (§ 19) unter Steueraussetzung vorgesehen.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Zu Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu § 17 Abs. 3 verwiesen.

Zu Z 21 bis Z 24 (§ 19 Abs. 1, 2 und 4 TabStG 1995):

Die Neuregelung dient der Umsetzung der Art. 4 Z 9 und Art. 19 der neuen Systemrichtlinie.

Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Tabakwaren unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Bewilligung bedarf. Beim „registrierten Empfänger“ handelt sich um den bisherigen „berechtigten Empfänger“, der – entsprechend der neuen Systemrichtlinie – umbenannt wurde und künftig auch Tabakwaren von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Abs. 4 regelt die Zuständigkeit der Zollämter in jenen Fällen, in denen der Antragsteller weder Geschäfts- noch Wohnsitz im Steuergebiet hat.

Zu Z 25 (§ 20 TabStG 1995):

Mit dieser Vorschrift soll Art. 4 Z 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Der registrierte Versender ist ein neuer Verfahrensbeteiligter im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Tabakwaren vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem Tabakwaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte, einschließlich Verwendungsbetriebe und steuerbefreite Empfänger (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen), versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Bewilligung der Behörden des Einfuhrmitgliedstaates erforderlich.

Bisher war es nur möglich, Tabakwaren im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb im Steuergebiet zu versenden. Diese Beförderung unter Steueraussetzung soll nunmehr innerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein. Will der registrierte Versender Tabakwaren zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erteilung einer Bewilligung von der Leistung einer in allen Mitgliedstaaten gültigen Sicherheit abhängig.

Zu Z 25 und Z 26 (Entfall der bisherigen §§ 20 und 21 TabStG 1995):

Die Bestimmungen der bisherigen §§ 20 und 21 betreffen die Verwendung von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992, weiters die Verwendung des Einheitspapiers an Stelle des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung von Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-Ländern oder von Carnet TIR oder Carnet ATA bei der Verbringung über das Gebiet von Drittländern, die keine EFTA-Länder sind. Da diese Beförderungen in Hinkunft jedenfalls im Verfahren der Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zu eröffnen sein werden, sollen die bisherigen §§ 20 und 21 entfallen, soweit nicht entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 44j weiterhin Papierbegleitdokumente ausgestellt oder erledigt werden dürfen.

Zu Z 27 (§ 23 TabStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Art. 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr. Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass die Beförderung auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann.

Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen.

Mit den Bestimmungen des Abs. 3 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Zu Z 28 (§ 24 TabStG 1995):

Mit dieser Regelung soll Art. 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen der Tabakwaren abgestellt, ist nunmehr die eingetretene Unregelmäßigkeit maßgeblich. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Abs. 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.

Abs. 4 stellt nunmehr klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn während der Beförderung keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

In Abs. 5 soll neu geregelt werden, dass die viermonatige Frist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung für denjenigen, der für die Beförderung Sicherheit geleistet hat, bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn dieser durch das zuständige Zollamt darüber informiert wurde.

Zu Z 29 (§ 25 TabStG 1995):

Mit dieser Vorschrift sollen die Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Z 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt werden.

Abs. 1 definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann Tabakwaren, die sich bei ihrem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Zollregime befinden, in das Verbrauchsteuerregime überführt werden.

Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinne des Gesetzes sind, wird in Abs. 2 abschließend geregelt.

Zu Z 30 (§ 26 TabStG 1995):

Mit dieser neu eingefügten Regelung soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit für die Abgabenerhebung für Tabakwaren, die durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes entnommen wurden, nach Art. 215 des Zollkodex richtet. Demnach hat Österreich grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinne des Zollkodex gegeben ist.

Zu Z 31 bis Z 33 (§ 27 Abs. 2, 2a und 3 TabStG 1995):

Abs. 1 stellt klar, dass neben dem ursprünglichen Bezieher der Tabakwaren auch andere Personen, in deren Gewahrsame sich die Tabakwaren befinden, Steuerschuldner sind.

Die Bestimmungen des § 27 werden nur geringfügig abgeändert und sollen der Umsetzung des Art. 33, unter Berücksichtigung von Art. 37, der neuen Systemrichtlinie dienen.

Demnach unterliegt Tabakwaren, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden, wie bisher der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn die Tabakwaren für andere Mitgliedstaaten bestimmt sind und, unter Verwendung des vorgeschriebenen Begleitdokuments, durch das Steuergebiet durchgeführt werden, oder während innergemeinschaftlicher Schiffs- oder Flugreisen nicht zum Verkauf an Bord angeboten werden, solange sich das betreffende Fahrzeug im Steuergebiet befindet.

Der neue Abs. 2a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörte oder unwiederbringlich verloren gegangene Tabakwaren keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 34 (§ 29 Abs. 4 TabStG 1995):

Die Bestimmungen des § 29 setzen Art. 32 der neuen Systemrichtlinie um und bleiben im Wesentlichen unverändert. Der neue Abs. 4 soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörte oder unwiederbringlich verloren gegangene Tabakwaren keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 35 und Z 36 (§ 30 Abs. 3 und 3a TabStG 1995):

Die Neuregelung im letzten Satz des Abs. 3 soll insbesondere in jenen Fällen greifen, in denen Tabakwaren unter Missachtung des in Abs. 1 normierten allgemeinen Verbots des Versandhandels in das Steuergebiet geliefert werden und der Versandhändler nicht als Steuerschuldner herangezogen werden kann (z. B. da sich bei Verkäufen über das Internet seine wahre Identität oder genaue Anschrift nicht ermitteln lässt).

Der neue Abs. 3a soll klarstellen, dass für nachweislich zerstörte oder unwiederbringlich verloren gegangene Tabakwaren keine Steuerschuld entsteht.

Zu Z 37 (§ 30a TabStG 1995):

Die neu eingefügten Bestimmungen des § 30a dienen der Umsetzung des Art. 38 der neuen Systemrichtlinie und regeln die Steuererhebungskompetenz, wenn während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit im Steuergebiet eingetreten ist; weiters wird der Steuererhebungstatbestand normiert, wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet festgestellt worden ist.

Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn, die Tabakwaren sind nachweislich zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen.

Zu Z 38 bis Z 40 (§ 31 Abs. 2, 2a und 4a TabStG 1995):

Die Bestimmungen der Abs. 2a und 4a dienen der Umsetzung des Art. 38 Abs. 3, 2. Unterabsatz der neuen Systemrichtlinie. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass eine bei der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten eingetretene Doppelbesteuerung auch dann beseitigt wird, wenn die Verbrauchsteuer im Gefolge von Unregelmäßigkeiten erhoben wurde. Dabei sollen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für die Entlastung wie in den bisher geregelten Fällen gelten.

Zu Z 41, Z 42, Z 47 und Z 49 (§ 34 Abs. 1, § 35, § 39 und § 44j Abs. 10 TabStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Neuregelung des § 19 (registrierte Empfänger) Rechnung tragen.

Zu Z 43 bis Z 46 (§ 36 TabStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Verwaltungsentlastung dienen und die Abgabe von Versandanzeigen vereinfachen. Versandanzeigen sollen auf elektronischem Wege an das zuständige Zollamt zu übermitteln sein. Der vorgeschriebene Inhalt der Versandanzeige bleibt im Wesentlichen unverändert.

Abweichend von der bisher geltenden Rechtslage soll die Abgabe von Versandanzeigen ausschließlich für Beförderungen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern an Verwendungsbetriebe im Steuergebiet vorgeschrieben werden, während für Beförderungen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern ein elektronisches Verwaltungsdokument auszustellen sein soll.

Neu aufgenommen werden sollen registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung.

Zu Z 49 (§ 44j TabStG 1995):

Die Übergangsbestimmungen des § 44j dienen der Umsetzung der Art. 46 und 47 der neuen Systemrichtlinie. Sie sehen in den Abs. 1 bis 7 eine stufenweise Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen für Beförderungen innerhalb des Steuergebiets und für innergemeinschaftliche Beförderungen vor und regeln die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 46 der neuen Systemrichtlinie die Mitgliedstaaten bis Ende 2010 weiterhin die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung mit Papierbegleitdokumenten gestatten dürfen.

Die Abs. 3 und 4 sehen vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebietes grundsätzlich ab 1. Februar 2010 elektronische Verwaltungsdokumente bzw. elektronische Versandanzeigen zu erstellen sind. Durch diese Regelung sollen im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten allfällige technische oder administrative Probleme im Zusammenhang mit dem Übergang auf das neue elektronische System bereits vor dem Termin für die verbindliche Einführung von EMCS auf EU-Ebene erkannt und behoben werden.

Abs. 5 sieht vor, dass für Beförderungen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten ab 1. April 2010 grundsätzlich ein elektronisches Verwaltungsdokument zu erstellen ist, sofern nicht die technischen Voraussetzungen hiefür fehlen. Ab 1. Juli 2010 ist gemäß Abs. 7 jedenfalls für Beförderungen unter Steueraussetzung innerhalb Österreichs und im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten ein elektronisches Verwaltungsdokument zu verwenden. Durch diese Regelung sollen Nachteile, die sich aus der parallelen Verwendung von Papierbegleitdokumenten und dem EDV-gestützten System ergeben, auf eine kurze Übergangsphase beschränkt werden.

Die Abs. 8 und 9 sehen vor, dass die elektronische Versandanzeige bzw. das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle der bisher zu verwendenden Versandanzeige treten sollen, und zwar auch dann, wenn sie auf freiwilliger Basis bereits vor den in den Abs. 3 bis 7 genannten Zeitpunkten verwendet werden.

Abs. 10 regelt die Fortgeltung von Bewilligungen für berechtigte Empfänger (in Hinkunft registrierte Empfänger) gemäß § 19.

ZuArtikel 8 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996)

Zu den Z 1 bis 7 TabMG 1996:

Die ursprüngliche Zielsetzung des Solidaritätsfonds war darauf ausgereichtet, ausschließlich in aktuellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Trafikanten zu unterstützen. Es hat sich gezeigt, dass diese Zielsetzung zu eng ist, sodass nunmehr auch Strukturmaßnahmen im Bereich des Einzelhandels mit Tabakwaren eingeschlossen werden. Im Beirat des bei der Monopolverwaltung GmbH eingerichteten Solidaritäts- und Strukturfonds können in Zukunft auch Experten beigezogen werden, unter anderem auch solche, die von der Tabakindustrie vorgeschlagen werden. Einzahlungen in den Solidaritätsfonds sind nur mehr für Tabakwarenverkäufe der Großhändler an Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen bis zum 31. Dezember 2009 zu leisten. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mittel werden für den nunmehr auch um Strukturfragen erweiterten Solidaritäts- und Strukturfonds verwendet. Mit Auslaufen der Einzahlungen in den Solidaritätsfonds wird die Handelsspanne für Zigaretten für Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen unwesentlich erhöht.

Zu Artikel 9 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

Zu Z 1 und 20 (§ 26 Abs. 3 und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmung enthält keine inhaltliche Änderung und ist lediglich durch die Neufassung des § 43 bedingt.

Zu Z 2 und 20 (§ 37 Abs. 4 und 5 sowie § 90a AbgEO):

Die bisher in § 38 Abs. 7 und § 48 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen betreffend den Eigentumserwerb und den Gewährleistungsausschluss werden aus systematischen Gründen in den § 37 übernommen.

Zu Z 3, 4 und 20 (§§ 38 und 39 sowie § 90a AbgEO):

Die Bestimmungen über die Wahl der Verwertungsart (Freihandverkauf, Versteigerung) werden den korrespondierenden Normen der EO (§§ 268, 270) angepasst.

Zu Z 5 und 20 (§ 42 und § 90a AbgEO):

Die Bestimmungen betreffend den Versteigerungstermin und das Versteigerungsedikt sind im Hinblick auf die nunmehr gesetzlich geregelte Durchführung der Versteigerung durch ein Versteigerungshaus (auch im Internet) zu adaptieren und entsprechen sinngemäß den §§ 272 und 272a EO.

Zu Z 6, 7 und 20 (§§ 43, 43a, 43b, 43c und 43d sowie § 90a AbgEO):

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 274 und 274c bis 274f EO.

Zu Z 8 und 20 (§§ 44 und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung unter Berücksichtigung der durch Versteigerungen durch Dritte erforderlichen Änderungen und steht mit § 275 EO im Einklang.

Zu Z 9 und 20 (§ 45 und § 90a AbgEO):

Die Neufassung dieser Bestimmung berücksichtigt im Wesentlichen die Erweiterung des Kreises der zur Durchführung von Versteigerungen befugten Personen.

Die an sich schon durch Art. 22 B-VG bzw. § 5 Abs. 1 AbgEO gedeckte Möglichkeit, die Versteigerung durch den Vollstrecker „eines (anderen) Finanzamts“ durchzuführen, soll für den Bereich der online Versteigerung, welche ein gewisses know how und technische Vorkehrungen erfordert, ohne förmliches Amtshilfeersuchen zulässig sein.

Zu Z 10 und 20 (§ 46 Abs. 1 und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung; der Ausschluss von der Teilnahme am Bieten wird lediglich auf die Bediensteten des Versteigerungshauses erstreckt.

Zu Z 11 und 20 (§§ 46a, 46b, 46c und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmungen entsprechen sinngemäß den §§ 277a, 277b und 277c EO.

Zu Z 12 und 20 (§ 47 und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmung bringt keine inhaltliche Änderung, war jedoch allgemeiner zu fassen, um der Möglichkeit der Versteigerung durch einen Versteigerer Rechnung zu tragen.

Zu Z 13 und 20 (§ 48 und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 278 EO.

Zu Z 14 und 20 (§ 48a und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmung entspricht § 278a EO.

Der in der letztgenannten Bestimmung gesondert enthaltene Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen ist in § 37 Abs. 5 für sämtliche Verkäufe (auch online) normiert.

Zu Z 15, 16 und 20 (§§ 49 und 51 sowie § 90a AbgEO):

Diese Bestimmungen waren im Hinblick auf die Durchführung der Versteigerung durch Versteigerer allgemeiner zu fassen.

Zu Z 17 und 20 (§§ 51a, 51b, 51c und § 90a AbgEO):

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 282b, 281a und 281b EO.

Zu Z 18 und 20 (§ 70 und § 90a AbgEO):

Der neue § 70 Abs. 3 entspricht § 301 Abs. 4 EO und soll dazu beitragen, überflüssigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Zu Z 19 und 20 (§ 77 und § 90a AbgEO):

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 28.2.2002, 99/15/0100) steht dem Drittschuldner auch nach bisheriger Rechtslage kein Rechtsmittel gegen den Überweisungsbescheid zu. Der nunmehr in Z 3 vorgesehene explizite Rechtsmittelausschluss soll vor allem dazu dienen, unzulässige Rechtsmittel und damit unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Zu Z 20 (§ 90a AbgEO):

Durch die Übergangsbestimmung im zweiten Satz soll gewährleistet werden, dass vor dem 1.1.2010 bereits eingeleitete Verkaufsverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen fortgeführt werden können. Für einen nach dem 31.12.2009 angeordneten neuerlichen Verwertungsversuch sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend. Die Übergangsbestimmung betreffend § 70 Abs. 3  soll eine Rückwirkung der Meldeverpflichtung verhindern.

Zu Artikel 10 (Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955)

Zu § 77 Abs. 28:

Die Änderung bewirkt, dass die ursprünglich bis Ende 2009 befristete Anhebung des Kilometergeldes unbefristet weiter gilt.


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

1. Oktober 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

373.000

 

IVP 1 - EINFÜHRUNG DES ELEKTRONISCHES VERWALTUNGSDOKUMENTES

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die bisher mittels Begleitdokument im Steueraussetzungsverfahren beförderten Alkoholtransporte werden nun elektronisch dokumentiert und begleitet.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 37a, 38, 39, 40, 45, 47, 53a, 54, 90

ENTLASTUNG (gerundet)

373.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Brennereien, Alkohollager, registrierte Versender, registrierte Empfänger, Freischeininhaber

Unternehmenszahl

3.655

Frequenz pro Jahr

17,000

Quellenangabe

SEED (System for exchange of excise data), LOS (BMF-interne Statistik)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-102,00

Verwaltungskosten

-372.810,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-372.810,00

 


 

Biersteuergesetz1995

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

28. September 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

212.000

 

IVP 1 - EINFÜHRUNG DES EMCS IM BIERSTEUERGESETZ

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die bisher mittels Begleitdokument im Steueraussetzungsverfahren beförderten Biertransporte werden nun elektronisch dokumentiert.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 14a, 15, 16, 17, 18, 24

ENTLASTUNG (gerundet)

212.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Brauereien, Bierlager, registrierte Versender, registrierte Empfänger

Unternehmenszahl

750

Frequenz pro Jahr

47,000

Quellenangabe

SEED (System for exchange of excise data), LOS (BMF-interne Statistik)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-282,00

Verwaltungskosten

-211.500,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-211.500,00

 


 

Mineralölsteuergesetz 1995

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

2. Oktober 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

1.031.000

 

IVP 1 - EINFÜHRUNG DES EMCS IM MINERALÖLSTEUERGESETZ

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die mittels Begleitdokument im Steueraussetzungsverfahren beförderten Mineralöltransporte werden elektronisch dokumentiert und begleitet.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 29a, 30,31, 32, 33, 37, 39, 45a,

ENTLASTUNG (gerundet)

1.031.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Raffinerien, Mineralöllager, registrierte Versender, registrierte Empfänger

Unternehmenszahl

601

Frequenz pro Jahr

286,000

Quellenangabe

SEED (System for exchange of excise data), LOS (BMF-interne Statistik)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-1.716,00

Verwaltungskosten

-1.031.316,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-1.031.316,00

 


 

Schaumweinsteuergesetz 1995

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

5. Oktober 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

280.000

 

IVP 1 - EINFÜHRUNG DES EMCS IM SCHAUMWEINSTEUERGESETZ

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die bisher mittels Begleitdokument im Steueraussetzungsverfahren beförderten Schaumwein, Wein und Zwischenerzeugnistransporte werden nun elektronisch begleitet und dokumentiert.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 11a, 12, 13, 14, 15, 19, 20, 21, 23, 26

ENTLASTUNG (gerundet)

280.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Schaumwein, Wein und Zwischenerzeugnis Herstellungsbetriebe, Lagerbetriebe, registriertebVersender und registrierte Empfänger

Unternehmenszahl

2.453

Frequenz pro Jahr

19,000

Quellenangabe

SEED (System for exchange of excise data), LOS (BMF-interne Statistik)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-114,00

Verwaltungskosten

-279.642,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-279.642,00

 


 

Tabaksteuergesetz 1995

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

5. Oktober 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

53.000

 

IVP 1 - EINFÜHRUNG DES EMCS IM TABAKSTEUERGESETZ

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die bisher mittels Begleitdokument im Steueraussetzungsverfahren beförderten Tabaktransporte werden nun elektronisch begleitet und dokumentiert.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 16a, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25

ENTLASTUNG (gerundet)

53.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Tabakfabriken, Tabaklager, registrierte Versender, registrierte Empfänger

Unternehmenszahl

59

Frequenz pro Jahr

150,000

Quellenangabe

SEED (System for exchange of excise data), LOS (BMF-interne Statistik)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-900,00

Verwaltungskosten

-53.100,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-53.100,00

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 69. (1) bis (3) …

§ 69. (1) bis (3) …

(4) Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

         (4) 1. Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten.

 

           2. Bei Auszahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 8 Abs. 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.

 

           3. Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

§ 108h. (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

§ 108h. (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von

           1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von

                a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder

                a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder

               b) Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) und/oder

               b) Betrieblichen Vorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) und/oder

                c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben,

                c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben.

und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen.

 

 

           2. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen

 

                a) für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2009 nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens

 

                         - 30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

 

                         - 25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

 

                         - 15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.

 

               b) für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 zu mindestens 30% in Aktien, es sei denn, der Steuerpflichtige erklärt spätestens bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2 gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung unwiderruflich, dass die Zukunftsvorsorgebeiträge und die an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien nach dem Lebenszyklusmodell (lit. a) veranlagt werden sollen. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt nicht zum Abschluss eines neuen Vertrages; die Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2 wird dadurch nicht berührt.

 

Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien gegenüberzustellen. Die Aktienquote ist auf Basis eines Jahresdurchschnittes zu ermitteln. Im Falle einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer zweimonatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen. Diese Aufstockung ist für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres außer Acht zu lassen.

 

           3. Die Veranlagung hat in Aktien zu erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen.

           2. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus.

           4. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus.

           3. Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des § 108g. Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft.

           5. Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des § 108g. Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft.

 

           6. Wird von einer Einrichtung eine garantierte Veranlagung im Sinne der Z 5 angeboten, kann durch Vereinbarung auf diese Garantie verzichtet werden. Bei Vereinbarung eines Garantieverzichtes beträgt die Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2 gleichfalls zehn Jahre.

§ 124b. 1. bis 138. …

§ 124b. 1. bis 138. …

       139. § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008 ist erstmals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2008 und letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.

       139. § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008 ist erstmals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2008 und letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden.

       140. bis 145. …

       140. bis 145. …

       146. a) …

       146. a) …

               b) § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008 ist anzuwenden, wenn

               b) § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008 ist anzuwenden, wenn

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 für Zeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 enden, und letztmalig bei der Veranlagung 2009.

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 für Zeiträume, die nach dem 30. Juni 2008, und letztmalig bei der Veranlagung 2010 enden.

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 und vor dem 1. Jänner 2010 enden.

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 und vor dem 1. Jänner 2011 enden.

                c) bis h) …           

                c) bis h) …

       147. bis 166. …

       147. bis 166. …

Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

§ 26c. 1. bis 15. …

§ 26c. 1. bis 15. …

         16. a) bis d) …

         16. a) bis d) …

 

                e) ist § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz auf alle Anträge auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 gestellt werden oder gestellt worden sind und die noch nicht rechtskräftig erledigt worden sind.

Artikel 3 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Teil I

Teil I

Alkoholsteuer

Alkoholsteuer

Steuergebiet, Steuergegenstand

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) und (2) ...

§ 1. (1) und (2) ...

(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

 

(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

 

(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

 

(6) bis (9) ...

(6) bis (9) ...

 

§ 2a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

 

           1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABI. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;

 

           2. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);

 

           3. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);

 

           4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

 

           5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

 

           6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;

 

           7. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;

 

           8. Ort der Einfuhr:

 

                a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Alkohol bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;

 

               b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Alkohol in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.

§ 4. (1) und (4) ...

§ 4. (1) und (4) ...

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           6. den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung durch nach Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           7. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           7. zur Durchführung insbesondere von Art. 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           8. ...

           8. ...

Steuerschuld

Steuerschuld

Entstehen der Steuerschuld

Entstehen der Steuerschuld

§ 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass

§ 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:

           1. Erzeugnisse aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19), Zollverfahren (§ 38 Abs. 1 Z 3) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder dadurch, dass sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr),

           1. die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,

           2. mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird,

           2. den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung,

           3. Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb weggebracht wird,

           3. die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb,

           4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers hergestellt wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt,

           4. die Herstellung von Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,

           5. einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers das Vergällungsmittel entzogen wird oder Stoffe beigefügt werden, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,

           5. den Entzug des Vergällungsmittels aus einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers oder das Beifügen von Stoffen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,

           6. Brennwein verbraucht oder zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwendet wird,

           6. den Verbrauch von Brennwein oder die Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol,

           7. Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,

           7. die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,

           8. Erzeugnisse, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden.

           8. die bestimmungswidrige Verwendung von Erzeugnissen, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, insbesondere die entgeltliche Abgabe an nicht begünstigte Personen,

 

           9. eine Unregelmäßigkeit nach § 46 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(2) Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 48, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

(2) Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 48, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

 

(3) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Alkohols sind dem Zollamt nachzuweisen.

Steuerschuldner

Steuerschuldner

§ 9. Steuerschuldner ist

§ 9. (1) Steuerschuldner ist oder sind

           1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,

           1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Alkohol weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Alkohol weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war,

           2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,

           2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt, sowie jede an der Herstellung beteiligte Person,

           3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,

           3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,

           4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,

           4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,

           5. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,

           5. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,

           6. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,

           6. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,

           7. in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Zollschuldner.

           7. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 9 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 18) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Alkohol aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Erzeugnis entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,

 

           8. in den Fällen des § 8 Abs. 2

 

                a) die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Alkohol anzumelden oder in deren Namen der Alkohol angemeldet wird,

 

               b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

 

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

§ 10. (1) bis (3) ...

§ 10. (1) bis (3) ...

 

(3a) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Alkohol, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Alkohol an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Alkohol oder von Alkohol unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 8 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. nach den §§ 38, 39 und 45 befördert werden.

           2. nach den §§ 37 a, 38, 39 und 45 befördert werden.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. die Verschlußbrennerei (§ 20),

           1. die Verschlußbrennerei (§ 20),

           2. das Alkohollager (§ 31),

           2. das Alkohollager (§ 31),

soweit diesen eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten zugelassen sind.

soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten zugelassen sind.

(3) ...

(3) ...

 

(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

 

Verkehr unter Steueraussetzung

 

§ 37a. (1) Beförderungen von Alkohol gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.

 

(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

 

           1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

 

           2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;

 

           3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Alkohol häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 38. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

§ 38. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 41) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

           1. in ein Alkohollager im Steuergebiet verbracht oder

           1. in ein Steuerlager oder

           2. in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder in einen Verwendungsbetrieb verbracht oder

           2. in Form von Alkohol in einen Verwendungsbetrieb oder

           3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

           3. soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet.

(2) Ein Erzeugnis darf in den Fällen des § 47 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Alkohollager im Steuergebiet oder in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Alkohol das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Alkohols.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender), im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat eine Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Alkohols geleistet wird.

(5) Der Versender hat das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. § 43 gilt sinngemäß.

 

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 40) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

 

                a) in Steuerlager,

 

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 40),

 

                c) an vom registrierten Empfänger nach §40 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

 

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in §38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

 

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 40) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

 

                a) in Steuerlager

 

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

 

                c) zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten

 

Empfängern in anderen Mitgliedstaaten,

           3. durch das Steuergebiet befördert

           3. durch das Steuergebiet.

werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, hat auf Antrag zuzulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 11 Abs. 4 bezeichnete Zollamt, kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

           1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

           1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

           2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

           2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,

 

           3. von den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Erzeugnisse aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Alkohols in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Alkohols durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

 

(4) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Alkohols am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 3a, 4 und 6 sinngemäß.

Berechtigte Empfänger

Registrierte Empfänger

§ 40. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen oder Personenvereinigungen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

§ 40. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

           1. nicht nur gelegentlich oder

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

           2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 41 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.

(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer.

(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

Beauftragter

Registrierte Versender

§ 41. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 40 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

§ 41. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Alkohol vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, dass dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 39 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.

(3) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Alkohol voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird. § 32 sowie § 33 gelten sinngemäß.

(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

Begleitdokument

 

§ 42. (1) Soll ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung eines Erzeugnisses

 

           1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

 

           2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

 

verwendet werden.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

 

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Inhaber eines Steuerlagers oder berechtigter Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.

 

(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Erzeugnisses auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

 

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

 

§ 43. (1) Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Erzeugnis ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 42) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Erzeugnisse häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

 

(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand ausser Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

 

Ausfuhr unter Steueraussetzung

Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 45. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

§ 45. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Erzeugnis das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(2) Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Erzeugnis unverzüglich auszuführen.

(3) Für ein Erzeugnis unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 42 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Erzeugnis das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muss die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(4) Wird das Erzeugnis unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 38 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 39 Abs. 1, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Erzeugnis unverzüglich auszuführen.

 

Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 46. (1) Wird ein Erzeugnis während der Beförderung nach den §§ 38, 39, 45 oder 48 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Ein Erzeugnis gilt als entzogen, wenn es In den Fällen des § 38 Abs. 3, des § 39 Abs. 2 oder der §§ 45 Abs. 5 und 48 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

§ 46. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von einem Erzeugnis unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass ein Erzeugnis bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist und kann nicht ermittelt werden, wo das Erzeugnis entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(2) Treten während einer Beförderung von Alkohol nach den §§ 38, 39 oder 45 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird der Alkohol insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Ist ein Erzeugnis im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, dass das Erzeugnis

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

           1. am Bestimmungsort angelangt oder

 

           2. untergegangen oder

 

           3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

 

gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

 

(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 39 oder 45 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.

(4) Ist ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 39 Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Erzeugnis

 

           1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

 

           2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Erzeugnis nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

           1. der Versender,

 

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,

 

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

           4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat.

 

(6) Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

(7) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

 

7. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

Einfuhren aus Drittländern

Einfuhr

§ 47. Wird ein Erzeugnis aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Steuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

§ 47. (1) Einfuhr ist

 

           1. der Eingang von einem Erzeugnis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Erzeugnis befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

 

           2. die Entnahme von einem Erzeugnis aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

 

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

 

           1. beim Eingang von Alkohol im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:

 

                a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

 

               b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

 

                c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

 

               d) alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

 

und die dazu·ergangenen Vorschriften;

 

           2. beim Eingang von Alkohol im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

 

(3) Für die Erhebung der Alkoholsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

§ 48. (1) Ein Erzeugnis darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 38). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

§ 48. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Alkohol befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 215 des Zollkodex sinngemäß.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb zu verbringen.

 

 

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken

Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 49. (1) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher

§ 49. (1) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch ehe Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Erzeugnis befindet.

(2) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet.

(2) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Alkohol

 

           1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 50 durch das Steuergebiet befördert wird oder

 

           2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

 

(2a) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Wer ein Erzeugnis nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

(3) Wer ein Erzeugnis nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

(4) ...

(4) ...

(5) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.

(5) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

 

(6) Für die Anmeldung und Entrichtung gilt § 10 Abs. 4 und 6 sinngemäß.

§ 51. (1) und (2) ...

§ 51. (1) und (2) ...

(3) Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 bis 5.

(3) Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 bis 6.

 

(4) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 52. (1) ...

§ 52. (1) ...

(2) Wird ein Erzeugnis durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Erzeugnisses an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(2) Wird ein Erzeugnis durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Erzeugnisses an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Erzeugnisses neben dem Versandhändler Steuerschuldner.

 

(2a) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Wer als Versandhändler ein Erzeugnis in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(3) Wer als Versandhändler ein Erzeugnis in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Innsbruck unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

(7) Soll ein Erzeugnis nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

(7) Soll ein Erzeugnis nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 4 und 6 sinngemäß.

(9) ...

(9) ...

 

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

 

§ 53a. (1) Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach § 49 Abs. 1 und 2 oder nach § 52 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 46 Abs. 1 gilt sinngemäß.

 

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 49 Abs. 3 oder nach § 52 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 49 Abs. 2 dritter Satz die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

 

(3) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

§ 54. (1) und (2) ...

§ 54. (1) und (2) ...

(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 6 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 2 gewährt wird.

(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 6 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 2 gewährt wird.

 

(3a) Eine Erstattung nach Abs. 1 lit. a wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

(4) ...

(4) ...

 

(4a) Wird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Alkohols der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

§ 71. (1) ...

§ 71. (1) ...

(2) Abs. 1 gilt nicht für Inhaber von Verwendungsbetrieben, die in einem Jahr weniger als 50 Raumliter Alkohol beziehen.

 

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für berechtigte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, sowie Beauftragte (§ 41 Abs. 1 und § 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sowie Lieferer (§ 53 Abs. 2) sinngemäß.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender (§ 41 Abs. 1) sowie Beauftragte (§ 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sowie Lieferer (§ 53 Abs. 2) sinngemäß.

§ 83. Der Inhaber eines Freischeins oder ein berechtigter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 83. Der Inhaber eines Freischeins oder ein registrierter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 86. (1) ...

§ 86. (1) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. die Tätigkeit des Beauftragten nach §§ 41 und 52 Abs. 5.

           3. die Tätigkeit des Beauftragten nach  52 Abs. 5.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 88. (1) ...

§ 88. (1) ...

(2) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

(2) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

 

§ 90. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 37a Abs. 1, jede Wegbringung von Alkohol, der in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

 

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

 

           1. die Menge des weggebrachten Alkohols im Sinne des § 3 Abs. 2;

 

           2. den Tag der Wegbringung;

 

           3. die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;

 

           4. die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den der Alkohol aufgenommen werden soll.

 

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.

 

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Alkohol, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn der Alkohol in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 41 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

Artikel 4 (Änderung des Biersteuergesetzes 1995)

1. Allgemeines

1. Allgemeines

Steuergebiet, Steuergegenstand

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) und (2) ...

§ 1. (1) und (2) ...

(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

 

(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

 

(5) ...

(5) ...

 

§ 2a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

 

           1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABI. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;

 

           2. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);

 

           3. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);

 

           4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

 

           5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

 

           6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;

 

           7. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;

 

           8. Ort der Einfuhr:

 

                a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;

 

               b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.“

§ 3. (1) und (2) ...

§ 3. (1) und (2) ...

(3) Abweichend von Abs. 1 ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Abs. 5) gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier,

(3) Abweichend von Abs. 1 ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Abs. 5) unter Steueraussetzung gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier,

           1. bis 4. ...

           1. bis 4.       ...

des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes. Diese Ermäßigungen können nur im Wege einer Erstattung der entrichteten Biersteuer gewährt werden (Abs. 7).

des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes. Diese Ermäßigungen können nur im Wege einer Erstattung der entrichteten Biersteuer gewährt werden (Abs. 7).

§ 4. (1) und (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...

           1. und 2. ...

                1. und 2. ...

           3. den steuerfreien Bezug von Bier im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Bier unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

                3. den steuerfreien Bezug von Bier im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Bier unter Steueraussetzung durch nach Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           4. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Bier unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

                4. zur Durchführung insbesondere von Art. 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Bier unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           5. ...

                5. ...

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld

Steuerschuld

§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Bier aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren nach § 15 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme von Bier zum Verbrauch gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld. Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Bier zu einem anderen Produkt.

§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr. Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

 

           1. die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager;

 

           2. die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung;

 

           3. eine Unregelmäßigkeit nach § 23 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(2) Wird Bier ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Bieres.

(2) Als Entnahme zum Verbrauch nach Abs. 1 Z 1 gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine weitere Steuerschuld. Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Bier zu einem anderen Produkt.

(3) Wird Bier, das nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Bierverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als bestimmungswidrig verwendet. Wird Bier, das nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

(3) Wird Bier, das nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Bierverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als bestimmungswidrig verwendet. Wird Bier, das nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

 

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Bieres sind dem Zollamt nachzuweisen.

(4) Die Steuerschuld entsteht

(5) Die Steuerschuld entsteht

           1. in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;

           2. in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

           3. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 23;

 

           4. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;

 

           5. zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 24), es sei denn, das Bier wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.

(5) Wird Bier aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 25, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

Steuerschuldner

Steuerschuldner

§ 8. Steuerschuldner ist

§ 8. (1) Steuerschuldner ist oder sind

           1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

           1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Bier weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Bier weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;

           2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;

           2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

           3. in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

           3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 18) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

           4. in den Fällen des § 7 Abs. 5 der Zollschuldner.

           4. in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

 

           5. in den Fällen des § 7 Abs. 5 Z 5

 

                a) die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das Bier angemeldet wird,

 

               b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

 

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

§ 10. (1) bis (3) ...

§ 10. (1) bis (3) ...

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1, ist die Biersteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt zu entrichten.

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1, ist die Biersteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 2 oder 3, so hat der Steuerschuldner die Biermengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Biersteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 2 oder § 7 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Biermengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Biersteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 7 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 7 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

           1. ...

                1. ...

           2. nach §§ 15, 16 und 22 befördert wird.

                2. nach §§ 14a, 15, 16 und 22 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 12 oder § 14 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 12 oder § 14 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Bier erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

 

(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

§ 12. (1) bis (8)...

§ 12. (1) bis (8) ...

 

(3) Abweichend von Abs. 1 ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Abs. 5) unter Steueraussetzung gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier,

§ 14. (1) ...

§ 14. (1) ...

(2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Bierlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Bierabsatz mindestens 5 000 hl und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen und Sicherheit in Höhe der Biersteuer geleistet wurde, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Bierlager weggebrachtes und im Bierlager zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. § 12 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 bis 8 sowie § 13 gelten sinngemäß.

(2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Bierlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Bierabsatz mindestens 5 000 hl und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen und Sicherheit in Höhe der Biersteuer geleistet wurde, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Bierlager weggebrachtes und im Bierlager zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. § 12 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 13 gelten sinngemäß.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

Verkehr unter Steueraussetzung

 

§ 14a. (1) Beförderungen von Bier gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.

 

(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

 

           1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

 

           2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;

 

           3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 15. (1) Bier darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

§ 15. (1) Bier darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 18) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

           1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

           1. in Steuerlager oder

           2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 6 Abs. 2 bewilligt wurde, verbracht oder

           2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 6 Abs. 2 bewilligt wurde, oder

           3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

           3. soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet.

(2) Bier darf in den Fällen des § 24 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Bierverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(2) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Bierverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Bierverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Bieres.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 16. (1) Bier darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

§ 16. (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 17) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

 

                a) in Steuerlager,

 

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 17),

 

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 17 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

 

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

 

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 17) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

 

                a) in Steuerlager

 

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

 

                c) zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

 

in anderen Mitgliedstaaten;

           3. durch das Steuergebiet befördert

           3. durch das Steuergebiet.

werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 12 Abs. 3 bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 12 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Bier ist unverzüglich

(2) Das Bier ist unverzüglich

           1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

           1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

           2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

           2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,

 

           3. von den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

 

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Bieres in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Bieres durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(3) Mit der Aufnahme des Bieres in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Bier nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Bier aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.

(4) Mit der Aufnahme des Bieres in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4, 5a, 6 und 7 sinngemäß.

Berechtigte Empfänger

Registrierte Empfänger“

§ 17. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Bier unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

§ 17. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Bier, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

           1. nicht nur gelegentlich oder

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

           2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Biermengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 18 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Biermengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.

(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der das Bier beziehen soll, die Menge des Bieres und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.

(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der das Bier beziehen soll, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Menge des Bieres und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.

Beauftragter

Registrierte Versender

§ 18. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 17 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

§ 18. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Menge des zu liefernden Bieres, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, dass dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.

(3) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Bier voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird. § 12 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 13 gelten sinngemäß.

(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

Begleitdokument

 

§ 19. (1) Soll Bier unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Bieres mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Bier

 

           1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

 

           2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

 

verwendet werden.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

 

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 17 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.

 

(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Bieres auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

 

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

 

§ 20. (1) Wird Bier unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Bier ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 19 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

 

(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

 

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 22. (1) Bier darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

§ 22. (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Bier das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(2) Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Bier unverzüglich auszuführen.

(3) Für Bier unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 19 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muss die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(4) Wird das Bier unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 15 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 16 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüglich auszuführen.

 

6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 23. (1) Wird Bier während der Beförderung nach den §§ 15, 16, 22 oder 25 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Bier gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 15 Abs. 3, des § 16 Abs. 2, des § 22 Abs. 5 oder des § 25 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

§ 23. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Bier bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Bier entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(2) Treten während einer Beförderung von Bier nach den §§ 15, 16 oder 22 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird das Bier insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Ist Bier im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, dass das Bier

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

           1. am Bestimmungsort angelangt oder

 

           2. untergegangen oder

 

           3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

 

gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

 

(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 16 oder 22 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Bier im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.

(4) Ist Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Bier

 

           1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

 

           2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

           1. der Versender,

 

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Bier erlangt hat,

 

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Bieres, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

           4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Bier entzogen hat.

 

(6) Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 7 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Bier nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

(7) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Bier nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

7. Einfuhren aus Drittländern

7. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

 

Einfuhr

§ 24. Wird Bier aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Biersteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

§ 24. (1) Einfuhr ist

 

           1. der Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Bier befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

 

           2. die Entnahme von Bier aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

 

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

 

           1. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:

 

                a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

 

               b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

 

                c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

 

               d) alle in Art. 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

 

und die dazu ergangenen Vorschriften;

 

           2. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

 

(3) Für die Erhebung der Biersteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

 

Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 25. (1) Bier darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 15 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

§ 25. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Bier befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 215 des Zollkodex sinngemäß.

(2) Das Bier ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Bierverwendungsbetrieb zu verbringen.

 

§ 26. (1) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher

§ 26. (1) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher

           1. das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

           1. das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

           2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

           2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Bier befindet.

(2) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet.

(2) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Bier

 

           1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 27 durch das Steuergebiet befördert wird oder

 

           2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

 

(2a) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Wer Bier nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

(3) Wer Bier nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz eziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

(6) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

§ 28. (1) und (2) ...

§ 28. (1) und (2) ...

(3) Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 5.

(3) Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 6.

 

(4) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 29. (1) ...

§ 29. (1) ...

(2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Bieres an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Bieres an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Bieres neben dem Versandhändler Steuerschuldner.

 

(2a) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(3) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Innsbruck unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

(7) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

(7) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 6 und 7 sinngemäß.

(9) ...

(9) ...

 

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

 

§ 30a. (1) Treten während der Beförderung von Bier nach § 26 Abs. 1 und 2 oder nach § 29 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 23 Abs. 1 gilt sinngemäß.

 

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 26 Abs. 3 oder nach § 29 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 26 Abs. 2 Satz 3 die Person, die das Bier in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

 

(3) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

§ 31. (1) ...

§ 31. (1) ...

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Bier nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 22 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 Abs. 9 oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Bier nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 22 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

 

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 lit. a wird auch gewährt, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 Abs. 9 oder § 30 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

(4a) Wird im Fall des § 30a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(5) ...

(5) ...

§ 32. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung und die Verwendung von Bier sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 18 Abs. 1 und § 29 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. Die Herstellung von bierähnlichen Getränken mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol. und weniger unterliegt ebenfalls der amtlichen Aufsicht.

§ 32. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung und die Verwendung von Bier sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 29 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. Die Herstellung von bierähnlichen Getränken mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol. und weniger unterliegt ebenfalls der amtlichen Aufsicht.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 35. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Bierverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den Steuerklassen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

§ 35. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Bierverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den Steuerklassen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) ...

(2) ...

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Bier befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Bier befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) ...

(4) ...

§ 36. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 36. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 37. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Bier, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

§ 37. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 14a Abs. 1, jede Wegbringung von Bier, das in  einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

(2) ...

(2) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Bier aufgenommen werden soll.

           3. die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;

 

           4. die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den das Bier aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Bier, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Bier in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Bier, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Bier in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 18 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

§ 41. (1) Der berechtigte Empfänger (§ 17 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, wieviel Bier er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

§ 41. (1) Der registrierte Empfänger (§ 17 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, wieviel Bier er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) ...

(2) ...

§ 42. (1) Die Beauftragten (§ 18 Abs. 1 und § 29 Abs. 5), der Versandhändler (§ 29 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 26 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 30 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.

§ 42. (1) Die registrierten Versender (§ 18 Abs. 1), Beauftragten (§ 29 Abs. 5), der Versandhändler (§ 29 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 26 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 30 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.

(2) ...

(2) ...

Artikel 5 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

1. Allgemeines

1. Allgemeines

Steuergebiet, Steuergegenstand

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen“

§ 1. (1) und (2) ...

§ 1. (1) und (2) ...

(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

 

(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

 

(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

 

 

§ 2a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

 

           1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABI. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;

 

           2. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);

 

           3. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);

 

           4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

 

           5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

 

           6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;

 

           7. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;

 

           8. Ort der Einfuhr:

 

                a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;

 

               b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.“

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

           1. ...

           1. ...

                a) bis c) ...

                a) bis c) ...

 

               d) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;

 

                    bb) ansonsten 475 Euro;

           2. ...

           2. ...

                a) bis c) ...

                a) bis c) ...

 

               d) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;

 

                    bb) ansonsten 547 Euro;

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

                a) und b) ...

                a) und b) ...

 

                c) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;

 

                    bb) ansonsten 375 Euro;

           5. bis 7. ...

           5. bis 7. ...

                a) bis c) ...

                a) bis c) ...

 

               d) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,

 

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;

 

                    bb) ansonsten 375 Euro;

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

           1. bis 11. ...

           1. bis 11. ...

 

         12. gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung für mineralogische Verfahren oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.

(2) ...

(2) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           3. den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           4. ...

           4. ...

§ 21. (1) ...

§ 21. (1) ...

                1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

         3a. eine Unregelmäßigkeit nach § 38 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

           4. bis 6. ...

           4. bis 6. ...

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

(3a) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Mineralöls sind dem Zollamt nachzuweisen.“

(4) ...

(4) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b und der Z 4 und 6 und des Abs. 2 im Zeitpunkt der Verwendung oder Abgabe;

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b und der Z 3a, 4 und 6 und des Abs. 2 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit, Verwendung oder Abgabe;“

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

(8) Wird Mineralöl aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 40, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

(8) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

Steuerschuldner

Steuerschuldner

§ 22. Steuerschuldner ist

§ 22. (1) Steuerschuldner ist oder sind

           1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;

           1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Mineralöl weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;

           2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;

           2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;

           3. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 sowie des Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

           3. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 3a, 4 und 6 sowie des Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

           4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;

           4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;

           5. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller;

           5. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

           6. in den Fällen des § 21 Abs. 8 der Zollschuldner.

           6. in den Fällen des § 21 Abs. 8

 

                a) die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Mineralöl anzumelden oder in deren Namen das Mineralöl angemeldet wird,

 

               b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

 

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

§ 23. (1) bis (7) ...

§ 23. (1) bis (7) ...

 

(7a) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 21 Abs. 1 Z 4, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 21 Abs. 1 Z 4 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(8) und (9) ...

(8) und (9) ...

§ 25. (1) ...

§ 25. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. nach §§ 30, 31 und 37 befördert wird.

           2. nach §§ 29a, 30, 31 und 37 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit diesen eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

 

(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

 

Verkehr unter Steueraussetzung

 

§ 29a. (1) Beförderungen von Mineralöl gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.

 

(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

 

           1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

 

           2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;

 

           3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 30. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

§ 30. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 33) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

           1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

           1. in Steuerlager oder

           2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 12 Abs. 1 bewilligt wurde, verbracht oder

           2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 12 Abs. 1 bewilligt wurde, oder

           3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

           3. soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet.

(2) Mineralöl darf in den Fällen des § 39 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(2) Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Mineralöles.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers, im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(4) Der Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Mineralöles geleistet wird.

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 32) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

 

                a) in Steuerlager,

 

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 32),

 

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

 

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 30 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

 

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 32) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

 

                a) in Steuerlager

 

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

 

                c) zu den in § 30 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

 

in anderen Mitgliedstaaten,

           3. durch das Steuergebiet befördert

           3. durch das Steuergebiet.

werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wurde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 27 Abs. 2 bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 27 Abs. 2 oder § 33 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 30 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Mineralöl ist unverzüglich

(2) Das Mineralöl ist unverzüglich

           1. vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

           1. vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

           2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

           2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,

 

           3. von den in § 30 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Mineralöl nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Mineralöl aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Mineralöles in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Mineralöles durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 30 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

 

(4) Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöls am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß.

Berechtigte Empfänger

Registrierte Empfänger

§ 32. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

§ 32. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

           1. nicht nur gelegentlich oder

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

           2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Mineralölmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 33 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Mineralölmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.

(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge des Mineralöls und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.

(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, davon abweichende Anschriften im Falle von Direktlieferungen, die Art und die Menge des Mineralöls und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.

Beauftragter

Registrierter Versender

§ 33. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 32 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

§ 33. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge des Mineralöls, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, dass dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 31 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.

(3) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Mineralöl voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird. § 27 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie § 28 gelten sinngemäß.

(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

Begleitdokument

 

§ 34. (1) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Mineralöl

 

           1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

 

           2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

 

verwendet werden.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die nach Abs. 2 einzuhaltenden Verfahren näher zu regeln.

 

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.

 

(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Mineralöls auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

 

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

 

§ 35. (1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

 

(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

 

8. Ausfuhr unter Steueraussetzung

8. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 37. (1) Mineralöl darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

§ 37. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(2) Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen.

(3) Für Mineralöl unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 34 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muss die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(4) Wird das Mineralöl unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 30 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 31 Abs. 1, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen.

 

9. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

9. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 38. (1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 30, 31, 37 oder 40 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 37 Abs. 5 oder des § 40 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

§ 38. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 21 Abs. 3a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Mineralöl bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(2) Treten während einer Beförderung von Mineralöl nach den §§ 30, 31 oder 37 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird das Mineralöl insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, dass das Mineralöl

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

           1. am Bestimmungsort angelangt oder

 

           2. untergegangen oder

 

           3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

 

gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

 

(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 31 oder 37 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.

(4) Ist Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 31 Abs. 1 Z 2, § 37 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Mineralöl

 

           1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

 

           2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 31 Abs. 1 und § 37 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Mineralöl nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

           1. der Versender,

 

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,

 

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

           4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat.

 

(6) Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

(7) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

10. Einfuhren aus Drittländern

10. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

 

Einfuhr

§ 39. Wird Mineralöl aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Mineralölsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

§ 39. (1) Einfuhr ist

 

           1. der Eingang von Mineralöl aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Mineralöl befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

 

           2. die Entnahme von Mineralöl aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

 

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

 

           1. beim Eingang von Mineralöl im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:

 

                a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

 

               b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

 

                c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

 

               d) alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

 

und die dazu·ergangenen Vorschriften;

 

           2. beim Eingang von Mineralöl im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

 

(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

 

Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 40. (1) Mineralöl darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 30 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei der Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

§ 40. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Mineralöl befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 215 des Zollkodex sinngemäß.

(2) Das Mineralöl ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb zu verbringen.

 

§ 41. (1) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher

§ 41. (1) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen.

(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Mineralöl für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 42 durch das Steuergebiet befördert wird.

 

(2a) § 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.

(3) Wer Mineralöl nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.

(3) Wer Mineralöl nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

§ 43. (1) und (2) ...

§ 43. (1) und (2) ...

 

(3) § 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.

§ 44. (1) ...

§ 44. (1) ...

(2) Wird Mineralöl durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(2) Wird Mineralöl durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Mineralöles neben dem Versandhändler Steuerschuldner.

 

(2a) § 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.

(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Innsbruck unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.

 

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

 

§ 45a. (1) Treten während der Beförderung von Mineralöl nach § 41 Abs. 1 und 2 oder nach § 44 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 38 Abs. 1 gilt sinngemäß.

 

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 41 Abs. 3 oder nach § 44 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 41 Abs. 2 Satz 3 die Person, die das Mineralöl in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

 

(3) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

§ 46. (1) ...

§ 46. (1) ...

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

 

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 lit. a wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

(3) ...

(3) ...

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.

 

(4a) Wird im Fall des § 45a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Mineralöles der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 45a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.

§ 47. (1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

§ 47. (1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.

§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) ...

(2) ...

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 50. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines berechtigten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 50. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines registrierten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

           1. die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;

           1. die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;

           2. den Tag der Wegbringung;

           2. den Tag der Wegbringung;

           3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.

           3. die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;

 

           4. die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauf folgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 33 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

§ 55. (1) Der berechtigte Empfänger (§ 32 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, wieviel Mineralöl er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

§ 55. (1) Der registrierte Empfänger (§ 32 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, wieviel Mineralöl er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) ...

(2) ...

§ 56. (1) Die Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 41 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 45 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.

§ 56. (1) Die registrierten Versender (§ 33 Abs. 1), Beauftragten ( § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 41 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 45 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.

Artikel 6 (Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995)

Teil 1

Teil 1

Schaumwein

Schaumwein

1. Allgemeines

1. Allgemeines

Steuergebiet, Steuergegenstand

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) und (2) ...

§ 1. (1) und (2) ...

(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

 

(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

 

(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

 

 

§ 2a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

 

           1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABI. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;

 

           2. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);

 

           3. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);

 

           4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

 

           5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

 

           6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;

 

           7. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;

 

           8. Ort der Einfuhr:

 

                a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;

 

               b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.

Steuersätze

Steuersatz

§ 3. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein

§ 3. Die Schaumweinsteuer beträgt 0 € je Hektoliter Schaumwein.

           1. ausgenommen der in Z 2 angeführten Waren, 0 €,

 

           2. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 0 €.

 

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.

 

§ 4. (1) und (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           3. den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung durch nach Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           4. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Schaumwein unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           4. zur Durchführung insbesondere von Art. 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Schaumwein unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld, Steuerschuldner

Steuerschuld, Steuerschuldner

§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Schaumwein aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 12 Abs. 1 Z 2 anschließt, oder dadurch, dass er in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.

§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr. Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

 

           1. die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager;

 

           2. die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung;

 

           3. eine Unregelmäßigkeit nach § 20 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(2) Wird Schaumwein ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Schaumweins.

(2) Als Entnahme zum Verbrauch nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.

(3) Wird Schaumwein, der nach § 4 Abs. 1 Z 3 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

(3) Wird Schaumwein, der nach § 4 Abs. 1 Z 3 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

 

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind dem Zollamt nachzuweisen.

(4) Die Steuerschuld entsteht

(5) Die Steuerschuld entsteht

           1. in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;

           2. in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

 

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 20;

           3. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.

           4. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;

 

           5. zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 21), es sei denn, der Schaumwein wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.

(5) Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht ausgenommen in den Fällen des § 22 die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

 

 

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

(6) Steuerschuldner ist

(7) Steuerschuldner ist oder sind

           1. in den Fällen des Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Schaumwein weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;

           2. in den Fällen des Abs. 2 der Inhaber der Erzeugungsstätte;

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 der Inhaber der Erzeugungsstätte sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

           3. in den Fällen des Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 15) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

           4. in den Fällen des Abs. 5 der Zollschuldner.

           4. in den Fällen des Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

 

           5. in den Fällen des Abs. 5 Z 5

 

                a) die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Namen der Schaumwein angemeldet wird,

 

               b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

 

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

§ 7. (1) bis (3) ...

§ 7. (1) bis (3) ...

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1, ist die Schaumweinsteuer bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt zu entrichten.

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1, ist die Schaumweinsteuer bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 2 oder 3, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 2 oder § 6 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 6 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

§ 8. (1) ...

§ 8. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. nach §§ 12, 13 und 19 befördert wird.

           2. nach §§ 11a, 12, 13 und 19 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Schaumwein erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

 

(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

 

Verkehr unter Steueraussetzung

 

§ 11a. (1) Beförderungen von Schaumwein gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.

 

(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

 

           1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

 

           2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;

 

           3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Schaumwein häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 12. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

§ 12. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 15) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

           1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

           1. in Steuerlager oder

           2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 4 Abs. 1 bewilligt wurde, verbracht oder

           2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 4 Abs. 1 bewilligt wurde, oder

           3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

           3. soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet.

(2) Schaumwein darf in den Fällen des § 21 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(2) Die Beförderungen nach Abs. 1 sind von den in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.

(3) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.

(3) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(4) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Schaumweins.

 

(5) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

§ 13. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 14) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

 

                a) in Steuerlager,

 

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 14),

 

                c) an vom registrierten Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder

 

               d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

 

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 14) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

 

                a) in Steuerlager

 

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

 

                c) zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

 

in anderen Mitgliedstaaten

           3. durch das Steuergebiet befördert

           3. durch das Steuergebiet.

werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 9 Abs. 3 bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 9 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich

           1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

           1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen

           2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

           2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet

 

           3. von den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) Die Steuerschuld entsteht mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des berechtigten Empfängers. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Schaumwein nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Schaumwein aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Schaumweins in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Schaumweins durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

 

(4) Mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, er ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Schaumweins am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 5a, 6 und 7 sinngemäß.

Berechtigte Empfänger

Registrierte Empfänger

§ 14. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

§ 14. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein, der aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

           1. nicht nur gelegentlich oder

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

           2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 15 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.

(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der den Schaumwein beziehen soll, die Menge des Schaumweins und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.

Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der den Schaumwein beziehen soll, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Menge des Schaumweins und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

Beauftragter

Registrierte Versender

§ 15. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 14 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

§ 15. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Menge des zu liefernden Schaumweins, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, dass dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 13 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.

(3) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Schaumwein voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird. § 9 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 10 gelten sinngemäß.

(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

Begleitdokument

 

§ 16. (1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Schaumwein

 

           1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

 

           2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

 

verwendet werden.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

 

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.

 

(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Schaumweins auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

 

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

 

§ 17. (1) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für den Schaumwein ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 16 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Schaumwein häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

 

(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

 

4. Ausfuhr unter Steueraussetzung

4. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 19. (1) Schaumwein darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

§ 19. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(2) Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.

(3) Für Schaumwein unter Steueraussetzung, der unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 16 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muss die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(4) Wird der Schaumwein unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 12 Abs. 5 sinngemäß. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 13 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.

 

5. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

5. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 20. (1) Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§ 12, 13, 19 oder 22 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass er nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Schaumwein gilt als entzogen, wenn er in den Fällen des § 12 Abs. 3, des § 13 Abs. 2, des § 19 Abs. 5 oder des § 22 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

§ 20. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 4 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Schaumwein bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo der Schaumwein entzogen worden ist, gilt er als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(2) Treten während einer Beförderung von Schaumwein nach den §§ 12, 13 oder 19 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird der Schaumwein insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Ist Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, dass der Schaumwein

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

           1. am Bestimmungsort angelangt oder

 

           2. untergegangen oder

 

           3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

 

gilt er als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

 

(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 13 oder 19 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Schaumwein im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.

(4) Ist Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 13 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass der Schaumwein

 

           1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

 

           2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 13 Abs. 1 und § 19 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

           1. der Versender,

 

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Schaumwein erlangt hat,

 

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

           4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer den Schaumwein entzogen hat.

 

(6) Für die Anmeldung gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

(7) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

6. Einfuhren aus Drittländern

6. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

 

Einfuhr

§ 21. Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Schaumweinsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

§ 21. (1) Einfuhr ist

 

           1. der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

 

           2. die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

 

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

 

           1. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:

 

                a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

 

               b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

 

                c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

 

               d) alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

 

und die dazu·ergangenen Vorschriften;

 

           2. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

 

(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

 

Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 22. (1) Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 12 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

§ 22. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 215 des Zollkodex sinngemäß.

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Schaumweinverwendungsbetrieb zu verbringen.

 

§ 23. (1) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher

§ 23. (1) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich der Schaumwein befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer ihn in Gewahrsame hält.

(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein in Gewahrsame hält. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Schaumwein

 

           1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 24 durch das Steuergebiet befördert wird oder

 

           2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

 

(2a) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Wer Schaumwein nach den Abs. 1 oder 2 beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

(3) Wer Schaumwein nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 25. (1) bis (3) ...

§ 25. (1) bis (3) ...

 

(4) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 26. (1) ...

§ 26. (1) ...

(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Schaumweins an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Schaumweins an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Schaumweins neben dem Versandhändler Steuerschuldner.

 

(2a) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(3) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Innsbruck unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

(7) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

(7) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1, 6 und 7 sinngemäß.

 

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

 

§ 27a. (1) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach § 23 Abs. 1 oder 2 oder nach § 26 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.

 

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 23 Abs. 3 oder nach § 26 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 23 Abs. 2 Satz 3 die Person, die den Schaumwein in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

 

(3) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

§ 28. (1) ...

§ 28. (1) ...

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorliegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

 

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 lit. a wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

(4a) Wird im Fall des § 27a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 27a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(5) ...

(5) ...

§ 29. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

§ 29. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 32. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

§ 32. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) ...

(4) ...

§ 33. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 33. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Schaumwein, der in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

 

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

 

           1. die Menge des weggebrachten Schaumweins;

 

           2. den Tag der Wegbringung;

 

           3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den der Schaumwein aufgenommen werden soll.

 

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

 

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Schaumwein, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn der Schaumwein in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

 

§ 37. (1) Der berechtigte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

§ 37. (1) Der registrierte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) ...

(2) ...

§ 38. (1) Die Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

§ 38. (1) Die registrierten Versender (§ 15), Beauftragten (§ 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) ...

(2) ...

§ 40. (1) und (2) ...

§ 40. (1) und (2) ...

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die §§ 1 Abs. 2 bis 5, 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39, ausgenommen § 12 Abs. 2, sinngemäß anzuwenden.

§ 42. (1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

§ 42. (1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 44. (1) ...

§ 44. (1) ...

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als berechtigte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(7) Die Bestimmungen der §§ 11a und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.

(8) ...

(8) ...

§ 45. (1) ...

§ 45. (1) ...

(2) Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 29 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992“ eingetragen sind.

(2) Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach § 24 zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“ eingetragen sind.

(3) ...

(3) ...

Artikel 7 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995)

1. Allgemeines

1. Allgemeines

Steuergebiet, Steuergegenstand

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) und (2) ...

§ 1. (1) und (2) ...

(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

 

(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

 

(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

 

 

§ 3a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

 

           1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABI. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;

 

           2. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);

 

           3. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);

 

           4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

 

           5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

 

           6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;

 

           7. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;

 

           8. Ort der Einfuhr:

 

                a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Tabakwaren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befinden;

 

               b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen sind.

§ 6. (1) bis (3) ...

§ 6. (1) bis (3) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           3. den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung durch nach Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           4. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Tabakwaren unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           4. zur Durchführung insbesondere von Art. 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Tabakwaren unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

           5. ...

           5. ...

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines berechtigten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.

           2. die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der berechtigte Empfänger.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Empfänger.

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet oder in dessen Bereich der berechtigte Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet oder in dessen Bereich der registrierte Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des registrierten Empfängers befindet.

(4) ...

(4) ...

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld

Steuerschuld

§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Tabakwaren aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren nach § 17 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, dass sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben werden (Entnahme in den freien Verkehr). Werden Tabakwaren, die in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben wurden, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.

§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

 

           1. die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder durch die Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch in einem Steuerlager;

 

           2. die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung;

 

           3. eine Unregelmäßigkeit nach § 24 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(2) Werden Tabakwaren ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung der Tabakwaren.

(2) Werden Tabakwaren, die in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben wurden, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine weitere Steuerschuld.

(3) Werden Tabakwaren, die nach § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Tabakwarenverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als bestimmungswidrig verwendet. Werden Tabakwaren, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

(3) Werden Tabakwaren, die nach § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Tabakwarenverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als bestimmungswidrig verwendet. Werden Tabakwaren, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

 

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Tabakwaren sind dem Zollamt nachzuweisen.

(4) Die Steuerschuld entsteht

(5) Die Steuerschuld entsteht

           1. in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch;

           2. in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

 

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 24;

           3. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.

           4. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;

 

           5. zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 25), es sei denn, die Tabakwaren werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.

(5) Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 26, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

 

 

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.

Steuerschuldner

Steuerschuldner

§ 10. Steuerschuldner ist

§ 10. (1) Steuerschuldner ist oder sind

           1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

           1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe die Person, die die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben hat oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe beteiligt war;

           2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;

           2. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

           3. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

           3. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 20) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

           4. in den Fällen des § 9 Abs. 5 der Zollschuldner.

           4. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;

 

           5. in den Fällen des § 9 Abs. 5 Z 5

 

           a) die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden,

 

          b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

 

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

§ 12. (1) bis (3) ...

§ 12. (1) bis (3) ...

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Tabaksteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Tabaksteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 2 oder 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Tabaksteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 9 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Tabaksteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach § 9 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 9 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) bis (8) ...

(6) bis (8) ...

§ 13. (1) ...

§ 13. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. nach §§ 17, 18 und 23 befördert werden.

           2. nach §§ 16a, 17, 18 und 23 befördert werden.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 14 oder § 16 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 14 oder § 16 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Tabakwaren erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

 

(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

§ 14. (1) ...

§ 14. (1) ...

 

(1a) Es ist verboten, Tabakwaren ohne Bewilligung nach Abs. 2 gewerblich herzustellen.

(2) bis (8) ...

(2) bis (8) ...

 

Verkehr unter Steueraussetzung

 

§ 16a. (1) Beförderungen von Tabakwaren gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.

 

(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

 

           1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

 

           2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;

 

           3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 17. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

§ 17. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 20) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

           1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

           1. in Steuerlager oder

           2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 8 Abs. 2 bewilligt wurde, verbracht oder

           2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 8 Abs. 2 bewilligt wurde, oder

           3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

           3. soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet.

(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 25 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme der Tabakwaren.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

           1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 19) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

           1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

 

                a) in Steuerlager,

 

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 19),

 

                c) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

 

im Steuergebiet;

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

 

                a) in Steuerlager

 

               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

 

                c) zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

 

in anderen Mitgliedstaaten;

           3. durch das Steuergebiet befördert

           3. durch das Steuergebiet.

werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich

(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich

           1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

           1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

           2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

           2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,

 

           3. von den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

 

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch die in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(3) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Tabakwaren aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.

(4) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang der Tabakwaren am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 5a, 7 und 8 sinngemäß.

Berechtigte Empfänger

Registrierte Empfänger

§ 19. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

§ 19. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren, die aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

           1. nicht nur gelegentlich oder

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

           2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Tabakwarenmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Tabakwarenmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.

(3) ...

(3) ...

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.

Begleitdokument

Registrierte Versender

§ 20. (1) Sollen Tabakwaren unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Tabakwaren mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

§ 20. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Tabakwaren

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 18 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.

           1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

 

           2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA

 

verwendet werden.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Tabakwaren voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden. § 14 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 15 gelten sinngemäß.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 19 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.

(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand der Tabakwaren auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

 

(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

 

§ 21. (1) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Tabakwaren ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 20 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

 

(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.

 

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 23. (1) Tabakwaren dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

§ 23. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

(2) Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.

(3) Für Tabakwaren unter Steueraussetzung, die unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 20 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Tabakwaren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muss die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(4) Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 17 Abs. 4 sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 18 Abs. 1, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.

 

6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 24. (1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 17 Abs. 3, des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.

§ 24. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 9 Abs. 4 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(2) Treten während einer Beförderung von Tabakwaren nach den §§ 17, 18 oder 23 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Tabakwaren insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, dass die Tabakwaren

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

           1. am Bestimmungsort angelangt oder

 

           2. untergegangen oder

 

           3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,

 

gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

 

(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 18 oder 23 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.

(4) Sind Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 18 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass die Tabakwaren

 

           1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

 

           2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass die Tabakwaren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

           1. der Versender,

 

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat,

 

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

           4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat.

 

(6) Für die Anmeldung gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist oder dass die Tabakwaren nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden sind, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

(7) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist oder dass die Tabakwaren nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden sind, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

 

7. Einfuhren aus Drittländern

7. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

 

Einfuhr

§ 25. Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Tabaksteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

§ 25. (1) Einfuhr ist

 

           1. der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

 

           2. die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

 

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

 

           1. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:

 

                a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

 

               b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

 

                c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

 

               d) alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

 

und die dazu ergangenen Vorschriften;

 

           2. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

 

(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

 

Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 26. (1) Tabakwaren dürfen im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 17 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

§ 26. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Tabakwaren befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 215 des Zollkodex sinngemäß.

(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich in das Steuerlager oder den Tabakwarenverwendungsbetrieb zu verbringen.

 

§ 27. (1) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher

§ 27. (1) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich die Tabakwaren befinden. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet.

(2) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltenen Tabakwaren

 

           1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 28 durch das Steuergebiet befördert werden oder

 

           2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

 

(2a) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Wer Tabakwaren nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

(3) Wer Tabakwaren nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

§ 29. (1) bis (3) ...

§ 29. (1) bis (3) ...

 

(4) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 30. (1) und (2) ...

§ 30. (1) und (2) ...

(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Der Erwerber der Tabakwaren wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner.

 

(3a) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) ...

(4) ...

 

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

 

§ 30a. (1) Treten während der Beförderung von Tabakwaren nach § 27 Abs. 1 und 2 oder nach § 30 Abs. 3 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 24 Abs. 1 gilt sinngemäß.

 

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 27 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 27 Abs. 2 Satz 3 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

 

(3) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

§ 31. (1) ...

§ 31. (1) ...

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.

 

(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 lit. a wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a oder § 30 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

(4a) Wird im Fall des § 30a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Tabakwaren der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.

(5) ...

(5) ...

§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 36. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Tabakwaren, die in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

§ 36. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 16a Abs. 1, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

           1. die Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;

           1. die Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;

           2. den Tag der Wegbringung;

           2. den Tag der Wegbringung;

           3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.

           3. die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;

 

           4. die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 20 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

§ 39. (1) Der berechtigte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

§ 39. (1) Der registrierte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) ...

(2) ...

§ 40. (1) Der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

§ 40. (1) Der registrierte Versender (§ 20), Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

(2) ...

(2) ...

Artikel 8 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996)

§ 14a. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritätsfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten eingerichtet.

§ 14a. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und zur Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen in Österreich eingerichtet.

(2) Der Solidaritätsfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 38a Abs. 1 während des Zeitraumes vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010 eingehobenen Zuschläge. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritätsfondsordnung (§ 38a Abs. 2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 38a Abs. 1 während des Zeitraumes vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 eingehobenen Zuschläge. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (§ 38a Abs. 2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritätsfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter

(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter

           1. des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,

           1. des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,

           2. der Monopolverwaltung GmbH und

           2. der Monopolverwaltung GmbH und

           3. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten

           3. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten

an.

an.

Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.

Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.

 

(4) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie beigezogen werden.

(4) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritätsfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 20. (1) ...

§ 20. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. der Finanzlandesdirektion, der rechtskundig sein muss,

           1. des zuständigen Zollamtes, der rechtskundig sein muss,

           2. bis 5. ...

           2. bis 5. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 22. (1) bis (3) ...

§ 22. (1) bis (3) ...

(4) Den Vorsitz führt im Neuerrichtungsbeirat der Vertreter der Monopolverwaltung GmbH, in der Besetzungskommission das von der Finanzlandesdirektion und in der Besetzungsoberkommission das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) Den Vorsitz führt im Neuerrichtungsbeirat der Vertreter der Monopolverwaltung GmbH, in der Besetzungskommission das vom zuständigen Zollamt und in der Besetzungsoberkommission das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) bis (7) ..

(5) bis (7) ...

§ 38. (1) bis (3) ...

§ 38. (1) bis (3) ...

           1. Zigaretten 52,7%,

           1. Zigaretten 53%,

           2. bis 5. ...

           2. bis 5. ...

des Nettopreises

des Nettopreises.

(4) ...

(4) ...

           1. Zigaretten 28,6%,

           1. Zigaretten 28,75%,

           2. bis 5. ...

           2. bis 5. ...

des Nettopreises.

des Nettopreises.

§ 38a. (1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, abzuführen. Dieser Zuschlag ist dem Solidaritätsfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und an diesen abzuführen.

§ 38a. (1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, abzuführen. Dieser Zuschlag ist dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und an diesen abzuführen.

(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritätsfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritätsfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritätsfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritätsfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritätszuschlags zu regeln.

(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritäts- und Strukturfondszuschlags zu regeln.

(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritätsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritätsfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Artikel 9 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

§ 26. (1) bis (2) …

§ 26. (1) bis (2) …

(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.

(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …

 

(4) Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus, den Vollstrecker oder einen zu Versteigerungen befugten Beamten.

 

(5) Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sind ausgeschlossen.

Verkauf

Freihandverkauf

§ 38. (1) Gepfändete Wertpapiere, welche einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen.

§ 38. (1) Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckers zum Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.

(2) Andere Gegenstände, die an dem Orte, wo sie sich befinden, einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis durch die Vermittlung eines Handelsmaklers oder in Ermanglung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand zu verkaufen.

(2) Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat der Vollstrecker die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Abgabenschuldners abzugeben.

(3) Besteht für Gegenstände von der Art der gepfändeten Sachen an dem Orte, wo sie sich befinden, kein Börsen- oder Marktpreis, so kann das Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners verfügen, dass die Gegenstände zum Zwecke des Verkaufes aus freier Hand und mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis an einen anderen Ort gesendet werden, an welchem sich eine Börse oder ein Markt für Gegenstände dieser Art befindet, oder dass sie daselbst ohne Übersendung durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder eines zu Versteigerungen befugten Beamten mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis aus freier Hand verkauft werden. Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Abgabenschuldners.

 

(4) Die Übersendung oder die Veräußerung mittels Auftrag an einen Handelsmakler kann vom Finanzamt nach Einvernehmung des Abgabenschuldners auch dann verfügt werden, wenn sich für Sachen der bezeichneten Art an einem bestimmten anderen Orte bessere Gelegenheit zu einem vorteilhaften Verkaufe aus freier Hand darbietet.

 

(5) Bei Anordnung eines Verkaufes aus freier Hand hat das Finanzamt den Preis, unter welchen bei der Veräußerung nicht herabgegangen werden darf, und die Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher der Verkauf zu bewirken ist. Mangels solcher Preisbestimmung ist in dem Falle, als der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreise angeordnet wurde, dem Berichte über den Verkauf ein amtlicher Nachweis über den Börsen- oder Marktpreis des Verkaufstages und über die etwa bezahlte Maklergebühr und sonstigen Auslagen beizuschließen.

 

(6) Lautet ein Wertpapier auf Namen, so ist der Vollstrecker zu ermächtigen, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zwecke der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit an Stelle des Abgabenschuldners abzugeben.

 

(7) Die Bestimmung des § 367 a.b.G.B. über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gebracht wurden, gilt auch in Ansehung des durch einen Handelsmakler, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch den Vollstrecker aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung des Eigentums.

 

 

Versteigerung

§ 39. (1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.

§ 39. (1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.

(2) Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß § 38 angeordnet wurde, sind im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.

(2) Auch Gegenstände, die nach § 38 aus freier Hand zu verkaufen sind, können versteigert werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.

 

Versteigerungstermin , Versteigerungsedikt

§ 42. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Finanzamt etwas anderes verfügt, der Vollstrecker. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können.

§ 42. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Finanzamt etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag an dem die Versteigerung beginnt und die Frist innerhalb der Gebote zulässig sind, anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Finanzamt mitzuteilen.

(2) Von der Anberaumung des Versteigerungstermins ist der Abgabenschuldner durch Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen. Die Verständigung kann unterbleiben, soweit dem Abgabenschuldner der Versteigerungstermin bereits bei der Vornahme der Pfändung bekanntgegeben wurde; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

(2) Von der Anberaumung des Versteigerungstermins ist der Abgabenschuldner durch Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen. Die Verständigung kann unterbleiben, soweit dem Abgabenschuldner der Versteigerungstermin bereits bei der Vornahme der Pfändung bekannt gegeben wurde; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

 

(3) Eine über den Anschlag an der Amtstafel hinausgehende Veröffentlichung des Ediktes nach § 23 kann unterbleiben, wenn

 

           1. vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder

 

           2. bei einer Versteigerung im Internet auf Grund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.

 

Versteigerungsort

§ 43. (1) Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an welchem sich die gepfändeten Sachen befinden, wenn nicht das Finanzamt von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners anordnet, dass die Gegenstände an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden. Letzteres ist namentlich bei Gegenständen von großem Werte, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Sammlungen, u. dgl. Zulässig.

§ 43. (1) Die Versteigerung kann erfolgen

 

           1. im Internet,

 

           2. im Versteigerungshaus,

 

           3. an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.

(2) Durch Verordnung können besondere Einrichtungen behufs Vornahme von Versteigerungen in öffentlichen Versteigerungsanstalten getroffen werden.

(2) Das Finanzamt bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.

 

(3) Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Versteigerungshäusern sind:

 

           1. feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden und Gifte,

 

           2. Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,

 

           3. verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,

 

           4. Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,

 

           5. dem raschen Verderben unterliegende Sachen,

 

           6. Tiere und Pflanzen,

 

           7. Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.

 

(4) Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, darf die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind.

 

(5) Das Finanzamt darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.

 

Überstellung

 

§ 43a. Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird vom Finanzamt rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.

 

§ 43b. (1) Der Vollstrecker hat die Pfandgegenstände zu überstellen und dem Versteigerer zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder der Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstrecker lediglich die Übergabe an diese.

 

(2) Die Gegenstände sind unter Anschluss eines Verzeichnisses, in dem diese mit den Postzahlen des Pfändungsprotokolls anzuführen sind, dem Versteigerer zu übergeben.

 

Übernahme der Gegenstände

 

§ 43c. (1) Bei Übernahme der Gegenstände durch den Versteigerer ist zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Gegenstände übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.

 

(2) Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat dies der Versteigerer dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen und die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schädigers einzuleiten.

 

Verkaufsverwahrung

 

§ 43d. Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden

 

Schätzung

§ 44. (1) Die Versteigerung wird durch den Vollstrecker vollzogen. Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.

§ 44. (1) Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.

(2) Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, hat der Vollstrecker schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abschätzen zu lassen.

(2) Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen.

(3) Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes abgeschätzt sind, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.

(3) Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes geschätzt wurden, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.

(4) Die Person des Sachverständigen wird vom Finanzamt bestimmt.

(4) Gelangen Einrichtungsgegenstände oder Gegenstände minderen oder allgemein bekannten Wertes zur Versteigerung, so können diese ohne Beiziehung eines Sachverständigen geschätzt werden.

 

(5) Die Person des Sachverständigen wird bestimmt

 

           1. bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus von diesem,

 

           2. sonst vom Finanzamt.

 

(6) Befinden sich auf einem gepfändeten Gegenstand Daten Dritter, die im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen sind, so sind sie auf Antrag des Abgabenschuldners im Zuge der Schätzung zu löschen.

 

Durchführung der Versteigerung

§ 45. (1) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.

§ 45. (1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch den Vollstrecker, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder den Vollstrecker eines Finanzamtes, welches über eine geeignete Internetplattform verfügt, versteigert. Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes (Ausrufspreis) auszubieten.

(2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.

(2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.

(3) Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.

(3) Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.

(4) Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Das Finanzamt kann vor dem Versteigerungstermine auch einen die Hälfte des Ausrufspreises übersteigenden Betrag als geringstes Gebot feststellen.

(4) Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.

(5) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.

(5) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.

(6) Der Vollstrecker, der die Versteigerung leitet, hat den Ausrufspreis und bei Gold- und Silbersachen überdies den Metallwert bekannt zu geben.

 

§ 46. (1) Der Abgabenschuldner ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Abgabenschuldners sind zum Bieten nicht zugelassen. Gleiches gilt von dem den Termin leitenden Vollstrecker.

§ 46. (1) Der Abgabenschuldner ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Abgabenschuldners sind zum Bieten nicht zugelassen. Gleiches gilt von dem den Termin leitenden Vollstrecker und den Bediensteten des Versteigerungshauses.

(2) …

(2) …

 

Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

 

§ 46a. (1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet angeboten werden, wenn sie

 

           1. geschätzt sind und

 

           2. sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.

 

(2) Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen, zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern.

 

(3) Bei der Versteigerung ist anzugeben:

 

           1. der zu versteigernde Gegenstand,

 

           2. das geringste Gebot

 

           3. der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstandes,

 

           4. die Frist, bis zu welchem Zeitpunkt Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,

 

           5. ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstandes auf seine Kosten verlangen kann,

 

           6. die Adresse des Lagerungsortes des Gegenstandes und ob und wann er besichtigt werden kann,

 

           7. dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie

 

           8. der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs (§ 46b).

 

(4) Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstückes und ein vorhandenes schriftliches Schätzungsgutachten anzuschließen.

 

§ 46b. Solange kein Gebot abgegeben wurde kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preise, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen.

 

§ 46c. Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde.

 

Aufforderung zum Bieten

§ 47. (1) Die Versteigerung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.

§ 47. (1) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.

(2) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.  

(2) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Angebote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(3) Die Versteigerung ist fortzusetzen, so lange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(3) Vor dem Schluss der Versteigerung ist das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.

(4) Der den Termin leitende Vollstrecker hat das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.

 

 

Erteilung des Zuschlags

§ 48. (1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird.

§ 48. (1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Die zu versteigernden Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft und müssen vom Meistbietenden sofort übernommen werden. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung.

(2) Dem Meistbietenden kann bei den in § 43 Abs. 2 genannten Gegenständen, die im Versteigerungshaus verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft.

(3) Hat der Ersteher den Kaufpreis nicht bis zum Schlusse der Versteigerung (Abs. (4)) erlegt, so ist die ihm zugeschlagene Sache im selben Termine neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei dieser neuerlichen Versteigerung zu einem Anbote nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Der Ausfall ist durch Bescheid des Finanzamtes festzusetzen. Dieser Bescheid kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vollstreckt werden.

(3) Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Anordnung des Finanzamtes zu verwerten. Mit dem dabei erzielten Erlös sind die aufgelaufenen Kosten zu decken. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.

(4) Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden. Die Versteigerung wird auch geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung hinreicht.

(4) Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Gebot des Meistbietenden vorangehenden Gebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Der Ausfall ist durch Bescheid des Finanzamtes festzusetzen. Dieser Bescheid kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vollstreckt werden.

 

(5) Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden. Die Versteigerung wird auch geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung hinreicht.

 

Zuschlag bei Versteigerung im Internet

 

§ 48a. Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.

 

Protokoll

§ 49. Über den Versteigerungstermin ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere den Namen des Vollstreckers sowie die Zeit des Beginnes des Termines, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

§ 49. Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

Verwendung des Verkaufserlöses

Verwendung des Verkaufserlöses

§ 51. (1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, hat der Vollstrecker den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden Betrag dem Finanzamt zu übergeben.

§ 51. (1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat das Finanzamt zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.

(2) Das Finanzamt hat zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.

(3) Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.

(4) Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.

 

 

Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer

 

§ 51a. Der Versteigerer hat dem Finanzamt den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Finanzamt den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.

 

Versendung und Ausschluss derselben

 

§ 51b. (1) Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.

 

(2) Obliegt dem Vollstrecker die Versendung, so darf er die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

 

(3) Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.

 

Nicht abgeholte Gegenstände

 

§ 51c. Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. Die Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden.

§ 70. (1) bis (2) …

§ 70. (1) bis (2) …

 

(3) Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner das Finanzamt von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 2 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.

3) Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. § 302 Abs. 1 EO ist anzuwenden.

(4) Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. § 302 Abs. 1 EO ist anzuwenden.

§ 77. (1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche

§ 77. (1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide welche

           1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen [§ 65, Abs. (1) und (5)];

           1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);

           2. Dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen.

           2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;

 

           3. die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3).

(2) …

(2) …

Artikel 10 (Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955)

§ 77. (1) bis (27) …

§ 77. (1) bis (27) …

(28) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2010 tritt § 10 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(28) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2011 tritt § 10 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(29) …

(29) …