Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bisherige Rechtslage:

Bisher müssen die Abgabepflichtigen zur Feststellung der Zuständigkeit einer konkreten Abgabenbehörde verschiedene – aufgrund des AVOG erlassene – Verordnungen einsehen. Es bestehen derzeit folgende Verordnungen:

1. OrgankreisVerordnung

2. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung

3. Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

4. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung

5. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung

6. Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination

7. UnternehmensgruppenVerordnung

8. Verordnung zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008

 

Mit BGBl. I Nr. 57/2004 erfolgte im Bereich des KStG 1988 der Wechsel von der Organschaft zur Unternehmensgruppe. Gemäß § 26c Z 3 KStG 1988 gelten bestehende Organschaften iSd § 9 KStG 1988 idF vor dem BGBl. I Nr. 57/2004 - unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft - als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag iSd § 9 Abs. 8 KStG 1988 dem zuständigen Finanzamt bis 31. Dezember 2005 übermittelt wird. Die Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Organkreisverordnung ist daher obsolet. Da im Rahmen der Umsatzsteuer gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 die an einer Organschaft beteiligten Unternehmensteile ohnehin kraft Gesetzes als ein Unternehmen zu behandeln sind, hat die Organkreisverordnung schon bisher keinen Anwendungsbereich im Rahmen der Umsatzsteuer gehabt.

Ziel des Entwurfes:

Ziel der konsolidierten AVOG 2010 DV ist es eine einheitliche VO zu schaffen, in der sämtliche auf dem AVOG basierenden VO zusammengefasst und der Sysematik des AVOG 2010 folgend neu gegliedert werden. Dadurch soll eine für die RechtsanwenderInnen leichter überschaubare Rechtsquelle geschaffen werden, die den um historische Tatbestände bereinigten Rechtsbestand wiedergibt.

Aufbau der neu kodifizierten AVOG 2010-DV:

Im Aufbau folgt die AVOG 2010-DV der Systematik des AVOG 2010.

Kompetenz:

Die Kompetenz zur Erlassung der VO kommt dem Bundesminister für Finanzen aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen in den §§ 9 bis 11 sowie 27 Abs. 3 AVOG 2010 zu.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Zu §§ 1 bis 3:

Die §§ 1 bis 3 entsprechen den §§ 1 bis 3 der VO zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination (BGBl II Nr 168/2004).

Zu § 4:

§ 4 entspricht § 2 der Wirtschaftsraum-Finanzämter-VO, BGBl. II Nr. 224/2003. In § 19 Abs. 1 AVOG 2010 soll der Zusatz „in Wien“ entfallen. Dieser Zusatz war verwirrend, da er teilweise als Bestandteil der Behördenbezeichnung gesehen worden ist. Wie bei allen 40 anderen Finanzämtern auch, soll der Sitz- und Amtsbereich des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern – „FAG“ (unverändert in Wien), nun in der AVOG-Durchführungsverordnung geregelt werden.

Zu § 5 bis 8:

Die §§ 5 bis 8 entsprechen den §§ 2 bis 5 der UnternehmensgruppenVO, BGBl II Nr. 50/2005.

Zu § 9:

§ 9 entspricht § 1 der Einheitsbewertungsfusions-VO, BGBl II Nr. 553/2003.

Zu § 10:

§ 10 entspricht der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, BGBl II Nr. 162/2008.

Zu § 11:

§ 11 entspricht § 1 der Aufgaben-Übertragungs-VO BGBl II Nr. 166/2004, bereinigt um die historischen Tatbestände. Keine Berücksichtigung finden hier die den Zollämtern zukommenden Aufgaben.

Zu § 12 bis 19:

§§ 12 bis 19 entsprechen den §§ 3 bis 9 der Wirtschaftsraum-Zollämter-VO, BGBl II Nr. 383/2006.

Zu § 20:

§ 20 entspricht § 1 der Aufgaben-Übertragungs-VO, BGBl II Nr. 166/2004, betrifft jedoch ausschließlich die den Zollämtern übertragenen Aufgaben.

Zu § 21:

§ 21 Abs. 2 stellt klar, dass die bisherigen Verordnungen in jenen Fällen, in denen das AVOG weiterhin anzuwenden ist, nicht außer Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gem. § 108 EStG

Zu den Z 1 bis 3 (§§ 3, 5 und 7):

Die Änderungen tragen der Abschaffung der Finanzlandesdirektionen Rechnung.