Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt ein § 20a mit folgender Überschrift eingefügt „Aufnahme in das Register“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 45 Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006“ durch die Wortfolge „§ 45 Sofortmaßnahmen“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 62 Zulassung von Kontrollstellen“ durch die Wortfolge „§ 62 Rückstandshöchstgehalte“ ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis werden die §§ 78 und 79 gestrichen.

5. In § 3 werden folgende Z 5a und 5b angefügt:

       „5a. Lebensmittelenzym: Erzeugnis, das aus Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen oder daraus hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird; dazu gehört auch ein Erzeugnis, das durch ein Fermentationsverfahren mit Mikroorganismen gewonnen wird, und das

                a) ein Enzym oder mehrere Enzyme enthält, die die Fähigkeit besitzen, eine spezifische biochemische Reaktion zu katalysieren, und

               b) einem Lebensmittel zugesetzt wird, um auf irgendeiner Stufe der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung von Lebensmitteln einen technologischen Zweck zu erfüllen.

         5b. Lebensmittelenzym-Zubereitung: Formulierung von einem oder mehreren Lebensmittelenzymen, der Stoffe wie beispielsweise Lebensmittelzusatzstoffe und/oder andere Lebensmittelzutaten beigemischt sind, um die Lagerung, den Verkauf, die Standardisierung, die Verdünnung oder die Lösung der Lebensmittelenzyme zu erleichtern.“

6. In § 3 Z 9 1. Absatz wird folgender Satz angefügt:

„Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die gemeinschaftliche Nutzung einer Wasserversorgungsanlage als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes  erfolgt.“

7. In § 4 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5, 7 und 8, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 § 17 Abs. 2, § 19, § 20, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 7, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30, § 31 Abs. 1 und 2, § 32, § 33 Abs. 2, § 34, § 36 Abs. 8, 12 und 13, § 37, § 43 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 7, § 55 Abs. 3, § 56, § 57 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und 4 § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 3 und 4, § 65 Abs. 2, § 66, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 4, § 72 Abs. 1, 5 und 6, § 73 Abs. 1 und 4, § 75 Abs. 3, § 76, § 77 Abs. 1, 4, 5 und 8, § 79 Abs. 1, § 80  Abs. 1 und 5, § 89, § 91 Abs. 2, § 99 Abs. 7, § 100 Abs. 2 und 3, § 108 Z 1, 2, 6 und 9 wird die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

8. In § 4 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „genannten Rechtsvorschriften“ die Wortfolge „vorbehaltlich des Abs. 6“ eingefügt.

9. § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Verfahren zur Festlegung, Änderung und Streichung von Rückstandshöchstgehalten sind von der Agentur durchzuführen. Der Bundesminister für Gesundheit ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Agentur die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.“

10. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007) vorliegt.“

11. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Nicht zugelassene Lebensmittel oder ihre Bestandteile und nicht zugelassene Bestandteile von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln dürfen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, wenn

1. der Studienleiter über jegliches Experiment oder jegliche Studie schriftliche Aufzeichnungen führt, in denen die Identität und Herkunft des nicht zugelassenen Lebensmittels, eines Bestandteiles davon oder des nicht zugelassenen Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes und kosmetischen Mittels, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die die Ware erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellt, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen enthalten sind, und

2. im Fall von klinischen Studien, ein Gutachten der Agentur gemäß § 65 oder einer Untersuchungsanstalt der Länder gemäß § 72 bestätigt, dass aufgrund der vom Studienleiter vorgelegten Daten und Informationen eine Gefährdung der Gesundheit der Probanden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, sowie die Zustimmung der Ethikkommission gemäß § 41 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, vorliegt.

Die in den Z 1 bis 3 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 3 auf Verlangen vorzulegen.“

12. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang I der Richtlinie 2009/39/EG vom 6. Mai  2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2009), angeführten Gruppen angehören, sowie Säuglingsanfangsnahrung, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit in Verkehr zu bringen.“

13. § 10 Abs. 1 und 4 lauten:

§ 10. (1) Lebensmittelunternehmer haben gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für ihre Betriebe beim Landeshauptmann eine Zulassung zu beantragen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat ein elektronisches Register der gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragenen und gemäß Abs. 1 und 2 zugelassenen Betriebe einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Gesundheit kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ beauftragen, für ihn dieses elektronische Register einzurichten und zu führen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann hierzu auch bereits von ihr gemäß den §§ 25 und 26 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, geführte Register heranziehen. Der Landeshauptmann hat für Zwecke des elektronischen Registers die eingetragenen und zugelassenen Betriebe an den Bundesminister für Gesundheit oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle elektronisch zu melden. Die Daten der eingetragenen und zugelassenen Betriebe dieses Registers sind dem Bundesminister für Gesundheit und dem Landeshauptmann - sein Bundesland betreffend - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

14. In § 10 Abs. 5 und 6, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 9, § 44 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 73 Abs. 3, § 74, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 2 lit. a, § 78, § 80 Abs. 2 lit. a und § 99  Abs. 7 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

15. In § 10 Abs. 7 und 8, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 und § 24 Abs. 7 wird die Wortfolge „Ständiger Hygieneausschuss der Codexkommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Codexkommission“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

16. In § 11 Z 2 wird die Wortfolge „als Frischfleisch“ gestrichen.

17. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

„Aufnahme in das Register

§ 20a. In das Register gemäß § 10 Abs. 4 sind auch Betriebe dieses Abschnitts aufzunehmen. § 10 Abs. 3 und 5 gilt sinngemäß.“

18. § 24 Abs. 1 lautet:

§ 24. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung

           1. des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963,

           2. der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31. März 2006),

           3. der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006),

           4. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20. Juli 2007),

hinsichtlich der Z 2 bis 4 nach Maßgabe des Bio-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2009.“

19. In § 24 Abs. 3, 4 und 5 wird die Wortfolge „in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft“ durch die Wortfolge „in einem Dienstverhältnis zum Land“ ersetzt.

20. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Aufsichtsorgane gemäß Abs. 3 sind zur Führung des Funktionstitels „Lebensmittelinspektor“ oder im Fall des amtlichen Tierarztes zur Führung des Funktionstitels „Amtlicher Tierarzt für die Lebensmittelinspektion“ berechtigt. Die Berechtigung zur Führung des Funktionstitels „Amtlicher Tierarzt für die Lebensmittelinspektion“ gilt auch für Aufsichtsorgane gemäß Abs. 4.“

21. § 28 Abs. 2 1. Teilsatz lautet wie folgt:

„(2) Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß festzulegen.“

22. § 29 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten oder dem spezifischen Aufgabenbereich von Amtsärzten im Bereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder“

23. § 32 Abs. 2 1. Satz lautet:

„(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des Revisions- und Probenplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug, einschließlich den Ausgang anhängiger Strafverfahren, zu berichten.“

24. Nach § 35 Abs. 1 1. Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Qualitätsmanagementsysteme sind im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen.“

25. § 35 Abs. 9 lautet:

„(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung der gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Qualitätsmangagementsysteme tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.“

26. § 36 Abs. 5 1. Satz  lautet wie folgt:

„(5) Abweichend von Abs. 2 wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck der Untersuchungen auf Kontaminanten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 oder auf das Vorhandensein von Spuren genetisch veränderter Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nur eine Probe amtlich entnommen.“

27. § 38 Abs. 1 Z 2 und 4 lauten:

         „2. die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen und ihnen Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,

           4. auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID – Nummer), sofern eine solche zugeteilt wurde, bekannt zu geben; falls dies nicht möglich ist, sind die Informationen binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,“

28. Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Informationen sind untereinander auszutauschen.“

29. § 43 Abs. 1 lautet:

§ 43. (1) Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG und einer auf den verfügbaren Erhebungsdaten basierenden Risikobewertung durch die Agentur der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat - unter Berücksichtigung allfälliger vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen - der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen.“

30. § 44 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Abs. 2 sowie für Inhalt und Format der erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 3 erlassen.“

31. § 45 lautet:

„Sofortmaßnahmen

§ 45. Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt.“

32. § 47 lautet:

„Meldung von Warensendungen

§ 47. (1) Sind Waren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Kommission einer verstärkten Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß § 49 Abs. 4 zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und die Grenztierärzte vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.“

33. § 48 lautet:

„Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 48. (1) Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) der Grenztierärzte gemäß § 28 Abs. 1 Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008, BGBl. II Nr. 474/2008, zu stellen bei

           1. Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder

           2. Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder

           3. Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.

(2) Die Grenztierärzte leiten die notwendigen Kontrollschritte im Sinne der Art. 18 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß § 39, ein.

(3) Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.“

34. § 61 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.

35. § 61 Abs. 4 und 5 werden gestrichen.

36. § 62 lautet:

„Rückstandshöchstgehalte

§ 62. Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in § 4 Abs. 6 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß § 6 Abs. 7 GESG kundzumachen.“

37. In § 70 Abs. 5 und 6 wird die Wortfolge „wissenschaftliche Hochschule“ durch das Wort „Universität“ in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.

38. § 71 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Ermittlungsverfahren nach der StPO hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Auszahlung der Kosten einer auf ihr Verlangen durchgeführten Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) aus den Amtsgeldern nach Anhörung des Revisors anzuordnen, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen Einwendungen dagegen erhebt. Nach Erhebung von Einwendungen und im gerichtlichen Hauptverfahren sind die Kosten einer auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts durchgeführten Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (§ 66) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der §§ 389 bis 391 StPO aufzutragen.“

39. Nach § 71 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Wurde die Untersuchung weder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft noch des Gerichts durchgeführt und wird das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Schuldspruch erledigt, gelten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des § 389 StPO. Soweit die Untersuchungskosten vom Verurteilten einbringlich sind, hat das Gericht deren Auszahlung an die untersuchende Stelle zu verfügen.“

40. § 73 Abs. 1 lautet:

§ 73. (1) Wer, abgesehen von den in den §§ 65 und 72 geregelten Fällen, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.“

41. Dem § 73 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem die gemäß Abs. 2 autorisierte Person das 68. Lebensjahr vollendet hat.“

42. § 77 Abs. 1 lautet:

§ 77. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften, einschließlich Hygieneleitlinien, sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.“

43. §§ 78 und 79 werden gestrichen.

44. § 80 Abs. 2 lit. i lautet:

               „i) drei fachkundige Bedienstete der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,“

45. In § 90 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen“ gestrichen.

46. § 90 Abs. 3 Z 4 wird gestrichen.

47. § 90 Abs. 4 Z 4 wird gestrichen; die bisherigen Z 5, 6 und 7 werden zu Z 4, 5 und 6.

48. § 95 Abs. 6 lautet:

„(6) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:

           1. das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975,

           2. das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und

           3. Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.“

49. Dem § 95 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 73 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2009, tritt mit 1.1.2015 in Kraft.“

50. In § 99 Abs. 1 wird die Wortfolge „Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierAG“ durch die Wortfolge „bei Landesbehörden beschäftigte Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierAG“ ersetzt.

51. § 103 wird gestrichen.

52. In § 107 Z 2 wird das Wort „Angleichnung“ durch das Wort „Angleichung“ ersetzt.

53. In § 107 wird die Z 3 gestrichen; die bisherigen Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 werden zu Z 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

54. In § 107 wird nach Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und  folgende Z 11 angefügt:

       „11. Richtlinie 2009/39/EG vom 6. Mai  2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2009).“

55. In § 108 Z 7 wird das Zitat „der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „des § 64 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

56. In der Anlage lautet die Z 16 wie folgt:

„16. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vom 15. Jänner 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. Nr. L 39 vom 13. Februar 2008), soweit geografische Angaben betroffen sind nach Maßgabe des des Bio-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2009;“