VORBLATT

Problem und Ziel:

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen im Wesentlichen Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht sowie Anpassungen zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten vorgenommen werden. Weiters wird die Zuständigkeit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Festsetzung von Rückstandshöchstwerten auf Lebensmitteln festgelegt und das Beratungsgremium des Ständigen Hygieneausschusses abgeschafft. Die Importkontrollen von pflanzlichen Lebensmitteln werden im Hinblick auf ein effizientes verwaltungsbehördliches Handeln künftig von den Grenztierärzten (Bundesbehörden) durchgeführt. Die Gebühren für die amtliche Kontrolle werden gestrichen.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bund:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen für den Bund keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen für die Länder und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in Einklang mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erfordert hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 6 und § 62 die Zustimmung der Länder - das sind hier alle neun Länder- gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.

E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient dazu, Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht bzw. Anpassungen, zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten vorzunehmen. Der vorliegende Novellierungsentwurf wurde auch zum Anlass genommen, die Bezeichnung des Bundesministers bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit, wie dies dem Bundesministeriengesetz entspricht, richtig zu stellen. Diese Maßnahme dient der Klarheit für den Normadressaten. Diese Anpassungen wurden bei der Textgegenüberstellung nicht berücksichtigt.

Die Festsetzung von Rückstandshöchstwerten auf Lebensmitteln steht in Zusammenhang mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, welche fachlich für die Bewertung von Pflanzenschutzmitteln zuständig ist, soll nun auch die Zuständigkeit im Bereich der Festsetzung von Rückstandshöchstwerten erlangen.

Auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes „Warenverkehr mit dem Ausland“ soll die Importkontrolle pflanzlicher Lebensmittel künftig von den Grenztierärzten durchgeführt werden.

Die Gebühren für die amtliche Kontrolle werden gestrichen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Kosten:

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Für den grenztierärztlichen Dienst entsteht durch die Vornahme der Importkontrollen pflanzlicher Lebensmittel kein Mehraufwand, zumal durch den Wegfall weiterer Grenzkontrollstellen (Schweiz und Liechtenstein) Tätigkeiten entfallen sind.

Betreffend Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist mit ungefähr 10 Anträgen/Jahr (à durchschnittlich 22 Stunden) zu rechnen. Die Bewertung von Anträgen ist durch kostendeckende Gebühren für die Zulassung zu regeln (§ 62 LMSVG). Somit fallen keine zusätzlichen Kosten für die Agentur an. Antragsverfahren genauso wie Kostenverpflichtung (Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG) beruhen unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 bis 4 (Inhaltsverzeichnis):

Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis stehen in Zusammenhang mit Streichungen bzw. der Neueinführung von Paragraphen.

Zu Z 5 (§ 3 Z 5a und 5b):

Die neuen Verordnungen der EG über Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und Lebensmittelenzyme (Zusatzstoffpaket) wurden bereits mit der letzten LMSVG-Novelle in die Anlage aufgenommen. In diesen Verordnungen werden einzelne Begriffsbestimmungen des § 3 (z.B. Aromen) neu definiert. Die Bestimmungen des Zusatzstoffpakets werden mit unterschiedlichen Übergangsfristen in Kraft treten. Bis dahin gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des LMSVG. Die erforderlichen Anpassungen des § 3 erfolgen Zug um Zug. Mit der gegenständlichen Novelle werden die Begriffsbestimmungen für Lebensmittelenzyme und Lebensmittelenzym-Zubereitung in das LMSVG aufgenommen.

Zu Z 6 (§ 3 Z 9):

Die Formulierung wird zwecks besserer Verständlichkeit geändert. Eine inhaltliche Änderung wird damit nicht herbeigeführt.

Zu Z 7:

Es wird der Änderung des Bundesministeriengesetzes Rechnung getragen.

Zu Z 8 und 9 (§ 4 Abs. 4 und 6):

Es erfolgt nun die weitere Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Diese sieht bis zur Entscheidung durch die Europäische Kommission nationale, zeitlich befristete Verfahren zur Festlegung, Änderung und Streichung von Höchstgehalten an Pestizidrückständen (Rückstandshöchstgehalten) vor. Für die Zulassung von Wirkstoffen ist gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz iVm § 6 Abs. 1 GESG das Bundesamt für Ernährungsssicherheit gemäß § 6 GESG zuständig. Der Kompetenztatbestand „Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ ist dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugeordnet. Die Festsetzung eines Höchstwertes ist eng an die Zulassung eines Wirkstoffes geknüpft. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, welche auf Grund der Verknüpfung der Sachgebiete schon bisher fachlich mit der Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten betraut war, wird beliehen; der Bundesminister für Gesundheit ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erfordert hinsichtlich dieser Bestimmungen die Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.

Zu Z 10 (§ 5 Abs. 3):

Es erfolgt eine Anpassung im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

Zu Z 11 (§ 5 Abs. 6):

Eine Ausnahme im Hinblick auf die Durchführung klinischer Studien ist erforderlich. Die in den Ländern eingerichteten Ethikkommissionen sind entsprechend einzubeziehen.

Zu Z 12 (§ 8 Abs. 1):

Die Änderung erfolgt auf Grund der Veröffentlichung der konsolidierten Fassung der sogenannten Diät-Rahmenrichtlinie.

Zu Z 13 (§ 10 Abs. 1 und 4):

Durch die Einführung des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (VIS) ist es nicht mehr notwendig, dass sich die Lebensmittelunternehmer beim Landeshauptmann zwecks Eintragung melden, da die erforderlichen Daten im Rahmen des VIS durch die Nutzung des Synergieeffektes mit bereits vorhandenen Registern, zB Unternehmensregister, beschafft werden können. Die Regelungen betreffend die Zulassung von Betrieben bleiben aufrecht. In Abs. 4 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 14:

Es wird der Änderung des Bundesministeriengesetzes Rechnung getragen.

Zu Z 15:

Diese Änderung ist eine Folge der Auflösung der Einrichtung eines Ständigen Hygieneausschusses.

Zu Z 16 (§ 11 Z 2):

Diese Änderung dient der Anpassung an die geänderte Rechtslage auf Gemeinschaftsebene.

Zu Z 17 (§ 20a):

Im Hinblick auf die Erstellung von Kontrollplänen und einer risikoorientierten Marktüberwachung ist es erforderlich auch jene Betriebe zu erfassen, die kosmetische Mittel und Gebrauchsgegenstände herstellen oder vertreiben.

Zu Z 18 (§ 24 Abs. 1):

Der Landeshauptmann ist für die Vollziehung samt Marktüberwachung der nunmehr im Bio-Durchführungsgesetz geregelten Materien gemäß § 1 Abs. 1 Bio-Durchführungsgesetz zuständig, soferne nicht eine andere Behörde bestimmt ist. § 24 Abs. 1 ist dahingehend zu ändern.

Zu Z 19 (§ 24 Abs. 3, 4 und 5):

Es wird auf die Ausführungen zu Z 3 verwiesen.

Zu Z 20 (§ 24 Abs. 9):

Die Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 und 4 sollen künftig zur Führung eines Funktionstitels berechtigt sein.

Zu Z 21 (§ 28 Abs. 2):

Dem Landeshauptmann wird die Möglichkeit einer flexibleren Gestaltung des Arbeitseinsatzes von beauftragten amtlichen Tierärzten eingeräumt.

Zu Z 22 (§ 29 Abs. 1 Z 1):

Die Einschränkung des Ausbildungsumfangs soll auch für Amtsärzte, die nur im Bereich der amtlichen Kontrolle der Trinkwasserverordnung, BGBl. II 304/2001, in der geltenden Fassung, tätig sind, möglich sein.

Zu Z 23 (§ 31 Abs. 2 1. Satz):

Für die Überprüfung der Effizienz der amtlichen Kontrolle ist es unerlässlich, einen vollständigen Überblick über die in Österreich aufgrund des LMSVG verhängten Sanktionen zu haben.

Zu Z 24 (§ 35 Abs. 1 1. Satz):

Im Regierungsprogramm für die XXIV GP wird im Kapitel Konsumentenschutz-Verbrauchergesundheit festgestellt: „Länderdienststellen werden auditiert“. Gemäß § 35 Abs 1 LMSVG haben „die Aufsichtsorgane gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme (QM-System) nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Ein tragendes Element in einem QM-System ist die Durchführung von Audits. Regelmäßige Audits sind die Voraussetzung für auf Fakten gegründetes Managementreview und damit für die zielgerichtete Weiterentwicklung eines QM-Systems.

Derzeit erfolgen bei der Lebensmittelaufsicht in den Bundesländern interne Audits durch fachkundige, geschulte Auditoren. Das heißt gemäß einem vereinbarten Jahresplan besucht ein Auditteam, zusammengesetzt aus Auditoren zweier Bundesländer und eines Beobachters des Bundesministeriums für Gesundheit, eine Dienststelle eines Bundeslandes (welcher keiner der Auditoren als Dienstnehmer angehört). Die Auditberichte werden zu einem Österreichischen Jahresbericht zusammengefasst. Durch die Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit als Beobachter und durch die Zusammenfassung zu einem österreichischen Auditbericht sind die Voraussetzungen für eine österreichweite einheitliche Weiterentwicklung des QM-Systems gegeben. Dieses System interner Audits gründet sich auf die freiwillige Bereitschaft der Lebensmittelaufsichtsexperten zur Weiterentwicklung des Lebensmittelkontrollsystems.

Zu Z 25 (§ 35 Abs. 9):

Zur Klarheit wurde die Zulässigkeit der wechselseitigen Begleitung von Aufsichtsorganen aus den Bundesländern im Rahmen der sogenannten „internen Audits“ gesetzlich geregelt.

Zu Z 26 (§ 36 Abs. 5 1. Satz):

Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 führt ein positives Ergebnis der Untersuchung einer amtlichen Probe im Fall des Vorhandenseins eines nicht zugelassenen genetisch veränderten Lebensmittels in der Regel dazu, dass die gesamte Charge als nicht sicher zu definieren ist. Damit hat die Gegenprobe für den Lebensmittelunternehmer primär den Sinn, eventuelle Fehler bei der Untersuchung der Probe aufzuzeigen. Dies erfolgt bei Untersuchungen auf das Vorhandensein von Spuren genetisch veränderter Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - in Analogie zu Kontaminanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 315/93 - am besten aus einer Teilprobe, die dem Homogenisat der amtlichen Probe entnommen wurde. Bei der in der Praxis oft vorliegenden heterogenen Verteilung von Spuren eines genetisch veränderten Lebensmittels innerhalb einer Charge einer Ware ist die Entnahme einer zweiten Probe aus der Gesamtcharge wesentlich weniger aussagekräftig als die Entnahme aus dem Homogenisat der amtlichen Probe.

Zu Z 27 (§ 38 Abs. 1 Z 2 und 4):

Der verantwortlich Beauftragte gemäß § 9 VStG wird vom Kontrollorgan bei Bedarf erhoben. Es ist demnach nicht erforderlich, den Unternehmern von vornherein eine diesbezügliche Meldepflicht aufzuerlegen.

Die UID-Nummer ermöglicht die eindeutige Identifikation eines Betriebes, die für die VIS-systemmäßige Zuordnung der Betriebe erforderlich ist.

Zu Z 28 (§ 42 Abs. 1):

Aus den bisherigen Erfahrungen der amtlichen Kontrolle hat sich gezeigt, dass die Verteilung von Informationen an die betroffenen Landeshauptmänner in konkreten Fällen oft nicht ausreicht, um effizient handeln zu können. In vielen Fällen kann es auch erforderlich sein, weitere Ergebnisse und Erkenntnisse der amtlichen Kontrollen an die betroffenen Landeshauptmänner weiterzuleiten.

Zu Z 29 (§ 43 Abs. 1):

Die Änderung der Bestimmung dient der Klarstellung, worauf die Risikobewertung der Agentur beruht.

Zu Z 30 (§ 44 Abs. 4):

Gemäß § 44 LMSVG ist ein jährlicher Trinkwasserbericht zu erstellen. Dieser jährliche Trinkwasserbericht stützt sich maßgeblich auf Daten über die Qualität des Trinkwassers, die die Wasserversorger im Rahmen ihrer Eigenkontrollverpflichtung gemäß § 5 Trinkwasserverordnung erheben müssen. Diese Informationen werden von den Wasserversorgern über die Landeshauptleute und anschließend in aggregierter Form an das Budnesministerium für Gesundheit übermittelt.  Nachdem diese Verpflichtung alle Wasserversorger gemäß § 3 Z 10 LMSVG trifft, ergibt dies einen beträchtlichen, derzeit nicht bezifferten Verwaltungsaufwand auf allen Ebenen.

Information werden ausgehend vom beauftragten Gutachter über die Wasserversorgungsunternehmen zur zuständigen Behörde weitergegeben. Dieser Informationsfluss sollte nach Möglichkeit – aus Verwaltungstechnischen Gründen - elektronisch erfolgen. In einigen Bundesländern werden bereits Maßnahmen zur Verwirklichung einer elektronischen Weitergabe des Berichtes gesetzt. Im Sinne einer österreichweit einheitlichen Vorgangsweise wird es als großer Nutzen angesehen, koordinierte einheitliche Vorgaben für die Datenweitergabe, insbesondere in elektronischer Form zu erlassen.

Zu Z 31 (§ 45):

EG-Verordnungen, die den Lebensmittelbereich betreffen, sehen vermehrt die Anwendung von Art. 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vor, wonach Sofortmaßnahmen von einem Mitgliedstaat bei nicht ausreichendem Schutz der Gesundheit von Menschen getroffen werden können. Mit der Verordnungsermächtigung soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Der Inhalt der bisherigen Bestimmung des § 45 wird im künftigen Bio-Durchführungsgesetz geregelt.

Zu Z 32 und 33 (§§ 47 und 48):

Im Hinblick auf den Kompetenztatbestand Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“) werden die Importkontrollen von pflanzlichen Lebensmitteln nunmehr auch von den in § 49 LMSVG genannten Grenztierärzten durchgeführt, um die Synergien optimal zu nutzen.

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG ist am 25. Juli 2009 im Amtsblatt (ABl. Nr. L 194, S. 11) veröffentlicht worden und gilt ab 25. Jänner 2010. Durften bestimmte Erzeugnisse aus Drittstaaten bisher lediglich auf Grund eines negativen Gutachtens in Verkehr gebracht werden, werden anstatt dessen verstärkte Kontrollen an den Eingangsorten vorgeschrieben. Betroffen sind die in Anhang I genannten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs aus den aufgeführten Drittstaaten jeweils im angegebenen Ausmaß. Die Entscheidungen Nr. 2006/504/EG über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse und Nr. 2005/402/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl werden unter einem aufgehoben. Die Sendungen sind den Behörden - Grenztierärte und Zoll – mindestens einen Arbeitstag vorab mittels eines Formulars gemäß Anhang II der in Rede stehenden Verordnung zu melden.

Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sieht, wie auch schon Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor, dass die Einfuhrkontrollen durch die Einhebung von Gebühren sicherzustellen sind. Die Kontrollen im Umfang der genannten Verordnung waren schon bisher gebührenpflichtig.

Zu Z 34 (§ 61 Abs. 4):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 35 (§ 61 Abs. 4 und 5):

Die Bestimmungen über die Gebühren für die amtliche Kontrolle werden gestrichen.

Zu Z 36 (§ 62):

Die Tätigkeiten der Agentur betreffend die Festlegung, Änderung und Streichung von Rückstandshöchstgehalten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind kostenpflichtig. Die Möglichkeit Gebühren zu erheben, geht unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht zurück (Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005). Der bisherige § 62 wird im Hinblick auf das künftige Bio-Durchführungsgesetz, das unter anderem das Kontrollsystem durch private Kontrollstellen regeln soll, aufgehoben.

Zu Z 37 (§ 70 Abs. 5 und 6):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 38 und 39 (§ 71 Abs. 1 und 2a):

Mit seinen Erkenntnissen vom 1.10.2003 (VfSlg. 16.992/2003), 7.3.2007 (VfSlg. 18.090/2007) und 19.6.2008 (A 4/02-44) hat der VfGH festgestellt, dass der Anspruch der Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder auf Ersatz von Untersuchungskosten im Rahmen eines Strafverfahrens, das durch eine Anzeige der Untersuchungsanstalt nach im eigenen Wirkungsbereich erfolgter Ziehung einer Lebensmittelprobe initiiert wurde, dem Grunde nach nur insofern zu Recht besteht, als der Bund (hier: die Justiz) seinerseits für diese Untersuchungen nach § 381 Abs. 1 Z 3 StPO einen Anspruch auf Ersatz der Untersuchungsgebühren gegen eine zum Kostenersatz verpflichtete Partei hat.

Weiters bestehen nach Ansicht des VfGH dann keine Ersatzansprüche der Untersuchungsanstalten, wenn einem Verurteilten (zu Recht oder zu Unrecht) im Einzelfall keine Kosten vorgeschrieben oder die Kosten für uneinbringlich erklärt wurden, weil in solchen Fällen nämlich auch kein Kostenersatzanspruch des Bundes gegen den Verurteilten entstehe (bzw. bestehe).

Die vorgeschlagenen Änderungen waren auf Grund der zitierten Judikate des VfGH notwendig.

Zu Z 40 (§ 73 Abs. 1):

Es besteht kein Erfordernis mehr für diese Bestimmung.

Zu Z 41 (§ 73 Abs. 6):

Die Einführung einer Altersgrenze für diese ad personam verliehene Bewilligung wird als erforderlich angesehen.

Zu Z 42 und 43 (Streichung von §§ 78 und 79):

Die Rolle des Ständigen Hygieneausschusses als Beratungsorgan der zuständigen Behörden entspricht nicht mehr der Aufgabenverteilung gemäß GESG und den Grundsätzen und Anforderungen des aktuellen EG-Rechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über die amtliche Kontrolle.

Gemäß dem GESG obliegt die Durchführung von Risikobewertung und Erstellung von Vorschlägen für das Risikomanagement der Agentur. Damit bleibt – bei rechtskonformer Abwicklung - für ein eigenes Gremium keine Aufgabe in dieser Hinsicht mehr übrig. Gemäß der Verordnung (EG) 882/2004 sorgt die zentrale Behörde für eine wirksame und effiziente Koordinierung aller Kontrollbehörden um eine einheitliche Vollziehung sicherzustellen. Das heißt, das für alle neue Fragestellungen, die behördliches Handeln erfordern, das Bundesministerium für Gesundheit aufgrund einer Risikobewertung der Agentur Entscheidungen treffen muss und als zentrale Behörde für eine wirksame Koordinierung der zuständigen Behörden (§ 24 LMSVG) zu sorgen hat. Die Aufgaben des Ständigen Hygieneausschusses „Beratung der zuständigen Behörden“ und „Erstellung von Gutachten über Antrag der zuständigen Behörden“ widersprechen den rechtlichen Vorgaben und erzeugen in der Praxis Missverständnisse. Bei der Vorbereitung von Risikomanagementmaßnahmen hat das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Risikokommunikation die betroffenen Interessensvertretungen und die Agentur einzubinden. Diese Einbindung erfolgt bereits im Rahmen der Codexkommission, diese Einbindung hat sich im Sinne praxisgerechter Problemlösungen bewährt.

Es werden daher die Aufgaben „Beratung des Bundesministers in Hygienefragen“ und die „Stellungnahmen zu Hygieneleitlinien“ der Codexkommission übertragen. Gemäß der Geschäftsordnung kann die Codexkommission für spezielle Fragestellungen – in Hinkunft auch für Hygienefragen – eigene Arbeitsgruppen oder Unterkommissionen einrichten. Die Aufgaben „Beratung der zuständigen Behörde“ und „über deren Antrag Gutachten abzugeben“ werden ersatzlos gestrichen.

Zu Z 44 (§ 80 Abs. 1):

Zur Sicherung eines entsprechenden Expertenwissens, wird die Zahl der Vertreter von Agentur und Untersuchungsanstalten der Länder von einer auf drei Personen erhöht.

Zu Z 45 (§ 90 Abs. 1 Z 2):

Dieser Satzteil wurde versehntlich aus dem LMG 1975 übernommen. Er bezog sich im LMG 1975 auf § 7 Abs. 2.

Zu Z 46 (§ 90 Abs. 3 Z 4):

Die Strafbestimmungen für die in Z 2 bis 4 genannten EG-Verordnungen ergeben sich nicht bzw. nicht mehr aus dem LMSVG, sondern dem künftigen Bio-Durchführungsgesetz.

Zu Z 47 (§ 90 Abs. 4 Z 4):

Diese Änderung ist eine Folge der Streichung von § 45.

Zu Z 48 (§ 95 Abs. 6):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf das Bio-Durchführungsgesetz. Das LMG 1975 wird nunmehr vollständig aufgehoben.

Zu Z 49 (§ 95 Abs. 17):

Es wird eine entsprechende Übergangsfrist für die geänderte Bestimmung des § 73 Abs. 6 vorgesehen.

Zu Z 50 (§ 99 Abs. 1):

Die Bestimmung hat zu Verwirrung darüber geführt, welche Amtsärzte weiterhin tätig sein dürfen bzw. ob Amtstierärzte bei den Gemeinden nun doch wieder die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen dürfen. Es erfolgt eine Klarstellung.

Zu Z 51 (Streichung von § 103):

Die in § 103 den Vereinigungen und Unternehmern gesetzte Frist ist abgelaufen. Die Materie wird überdies nunmehr im Bio-Durchführungsgesetz geregelt.

Zu Z 52, 53 und 54 (§ 107 Z 2, 3 und 11):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen bzw. wird die konsolidierte Fassung der sogenannten Diät-Rahmenrichtlinie mit ihrer EG-Amtsblattnummer neu eingefügt.

Zu Z 55 (§ 108 Z 5):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 56 (Anlage):

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf das Bio-Durchführungsgesetz.