Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 1bis § 20

§ 1 bis § 20

 

§ 20 a Aufnahme in das Register

§ 21 bis § 44

§ 21 bis § 44

§ 45 Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006

und 510/2006

§ 45 Sofortmaßnahmen

§ 46 bis § 61

§ 46 bis § 61

§ 62 Zulassung von Kontrollstellen

§ 62 Rückstandshöchstgehalte

§ 63 bis § 108

§ 63 bis § 108

§ 3.Z 1 bis 5

§ 3.Z 1 bis 5

 

         5a. Lebensmittelenzym: Erzeugnis, das aus Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen oder daraus hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird; dazu gehört auch ein Erzeugnis, das durch ein Fermentationsverfahren mit Mikroorganismen gewonnen wird, und das

                a) ein Enzym oder mehrere Enzyme enthält, die die Fähigkeit besitzen, eine spezifische biochemische Reaktion zu katalysieren, und

               b) einem Lebensmittel zugesetzt wird, um auf irgendeiner Stufe der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung von Lebensmitteln einen technologischen Zweck zu erfüllen.

         5b. Lebensmittelenzym-Zubereitung: Formulierung von einem oder mehreren Lebensmittelenzymen, der Stoffe wie beispielsweise Lebensmittelzusatzstoffe und/oder andere Lebensmittelzutaten beigemischt sind, um die Lagerung, den Verkauf, die Standardisierung, die Verdünnung oder die Lösung der Lebensmittelenzyme zu erleichtern.

§ 3.

           9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt. Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.

§ 3.

           9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die gemeinschaftliche Nutzung einer Wasserversorgungsanlage als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes  erfolgt. Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.

§ 4. (4) Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durchzuführen.

§ 4. (4) Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften vorbehaltlich des Abs 6 sind von dem Bundesminister für Gesundheit durchzuführen.

§ 4. (1) bis (5)

§ 4. (1) bis (5)

(6) Verfahren zur Festlegung, Änderung und Streichung von Rückstandshöchstgehalten sind von der Agentur durchzuführen. Der Bundesminister für Gesundheit ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Agentur die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden

§ 5. (3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt.

§ 5. (3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007) vorliegt.

§ 5. (1) bis (5)

§ 5.  (1) bis (5)

(6) Nicht zugelassene Lebensmittel oder ihre Bestandteile und nicht zugelassene Bestandteile von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln dürfen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. der  Studienleiter über jegliches Experiment oder jegliche Studie schriftliche Aufzeichnungen führt, in denen die Identität und Herkunft des nicht zugelassenen Lebensmittels, eines Bestandteiles davon oder des nicht zugelassenen Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes und kosmetischen Mittels, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die die Ware erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellt, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen enthalten sind, und

           2. im fall von klinischen Studien ein Gutachten der Agentur gemäß § 65 oder einer Untersuchungsanstalt der Länder gemäß § 72 bestätigt, dass aufgrund der vom Studienleiter vorgelegten Daten und Informationen eine Gefährdung der Gesundheit der Probanden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, sowie die Zustimmung der Ethikkommission gemäß § 41 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, vorliegt.

Die in den Z 1 bis 3 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 3 auf Verlangen vorzulegen.

§ 8. (1) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989, angeführten Gruppen angehören, sowie Säuglingsanfangsnahrung, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in Verkehr zu bringen.

§ 8. (1) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang I der Richtlinie 2009/39/EG vom 6. Mai  2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2009), angeführten Gruppen angehören, sowie Säuglingsanfangsnahrung, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit in Verkehr zu bringen.

§ 10. (1) Lebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für ihre Betriebe beim Landeshauptmann eine Zulassung zu beantragen.

§ 10. (1) Lebensmittelunternehmer haben gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für ihre Betriebe beim Landeshauptmann eine Zulassung zu beantragen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register betreffend Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ beauftragen, für sie dieses elektronische Register einzurichten und zu führen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann hierzu auch bereits von ihr gemäß den §§ 25 und 26 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, geführte Register heranziehen. Der Landeshauptmann hat für Zwecke des elektronischen Registers die Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle elektronisch zu melden. Die Daten der Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 dieses Registers sind der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Landeshauptmann - sein Bundesland betreffend - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat ein elektronisches Register der gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragenen und gemäß Abs. 1 und 2 zugelassenen Betriebe einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Gesundheit kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ beauftragen, für ihn dieses elektronische Register einzurichten und zu führen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann hierzu auch bereits von ihr gemäß den §§ 25 und 26 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, geführte Register heranziehen. Der Landeshauptmann hat für Zwecke des elektronischen Registers die eingetragenen und zugelassenen Betriebe an den Bundesminister für Gesundheit oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle elektronisch zu melden. Die Daten der eingetragenen und zugelassenen Betriebe dieses Registers sind dem Bundesminister für Gesundheit und dem Landeshauptmann - sein Bundesland betreffend - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

§ 11. (2) Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, und

§ 11. (2) Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, und

 

Aufnahme in das Register

§ 20a. In das Register gemäß § 10 Abs. 4 sind auch Betriebe dieses Abschnitts aufzunehmen. § 10 Abs. 3 und 5 gilt sinngemäß.

§ 24. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt daher auch die Kontrolle der Einhaltung

           1. der Verordnung (EG)  Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006) sowie

           2. des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963.

§ 24. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung

           1. des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963,

           2. der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31. März 2006),

           3. der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006),

           4. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20. Juli 2007),

hinsichtlich der Z 2 bis 4 nach Maßgabe des Bio-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2009.“

§ 24. (3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß § 29 entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Diese können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.

(4). Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß § 56 als amtliche Tierärzte gemäß § 28 beauftragen.

(5). Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Art. 5 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Diese können sowohl in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen als auch gemäß § 28 beauftragt werden.

§ 24. (3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß § 29 entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Diese können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.

(4) Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zum Land stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß § 56 als amtliche Tierärzte gemäß § 28 beauftragen.

(5) Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Art. 5 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Diese können sowohl in einem Dienstverhältnis zum Land stehen als auch gemäß § 28 beauftragt werden.

 

§ 24. (9) Aufsichtsorgane gemäß Abs. 3 sind zur Führung des Funktionstitels „Lebensmittelinspektor“ oder im Fall des amtlichen Tierarztes zur Führung des Funktionstitels „Amtlicher Tierarzt für die Lebensmittelinspektion“ berechtigt. Die Berechtigung zur Führung des Funktionstitels „Amtlicher Tierarzt für die Lebensmittelinspektion“ gilt auch für Aufsichtsorgane gemäß Abs. 4.

§ 28. (2) Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid hinsichtlich Art, Ort und Zeit festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975, sind zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 28. (2) Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975, sind zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 29.  (1)

           1. dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder

§ 29. (1)

           1. dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten oder dem spezifischen Aufgabenbereich von Amtsärzten im Bereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder

§ 31. (2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des Revisions- und Probenplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen wird.

§ 31. (2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des Revisions- und Probenplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug, einschließlich den Ausgang anhängiger Strafverfahren, zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das von dem Bundesminister für Gesundheit erlassen wird.

§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.

§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Die Qualitätsmanagementsysteme sind im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.

§ 35. (9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

§ 35. (9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung der gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Qualitätsmangagementsysteme tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

§ 36. (5) Abweichend von Abs. 2 wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck von Kontaminantenuntersuchungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 nur eine Probe amtlich entnommen. Aus dem Homogenisat dieser Probe sind durch das für die Untersuchung der Probe beauftragte Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder die amtliche Probe und die Gegenproben zu entnehmen sowie die Gegenproben zu versiegeln. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Gegenproben sind von den genannten Stellen in geeigneter Weise bis zu einer gemäß Abs. 8 zu setzenden Frist aufzubewahren. Abs. 7 gilt sinngemäß. Ebenso ist bei den stichprobenweisen Untersuchungen von lebenden Tieren, Fleisch sowie Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände gemäß § 56 nur eine Probe zu entnehmen. Von dieser Probe ist, soweit es technisch möglich ist, ein Teil durch die für die Untersuchung der Probe beauftragte Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder aufzubewahren.

§ 36. (5) Abweichend von Abs. 2 wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck der Untersuchungen auf Kontaminanten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 oder auf das Vorhandensein von Spuren genetisch veränderter Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nur eine Probe amtlich entnommen.

§ 38. (1)

           2. die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, ihnen Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen und ihnen den verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 10 namhaft zu machen,

           4. auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen oder, falls dies nicht möglich ist, binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureich

§ 38. (1)

           2. die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen und ihnen Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,

           4. auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID – Nummer), sofern eine solche zugeteilt wurde, bekannt zu geben; falls dies nicht möglich ist, sind die Informationen binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,

§ 42. (1) Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind vom Landeshauptmann, sofern andere Bundesländer betroffen sein können, unverzüglich jene Landeshauptmänner zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen sind.

§ 42. (1) Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind vom Landeshauptmann, sofern andere Bundesländer betroffen sein können, unverzüglich jene Landeshauptmänner zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen sind. Die Informationen sind untereinander auszutauschen.

§ 43. (1) Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG und einer Risikobewertung durch die Agentur der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat - unter Berücksichtigung allfälliger vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen - die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen.

§ 43. (1) Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG und einer auf den verfügbaren Erhebungsdaten basierenden Risikobewertung durch die Agentur der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat - unter Berücksichtigung allfälliger vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen - der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen

§ 44. (4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Abs. 2 erlassen.

§ 44. (4) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Abs. 2 sowie für Inhalt und Format der erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 3 erlassen.

Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006

§ 45. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wird von nach Abs. 4 für die Produktspezifikation zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.

(2) Jede Vereinigung gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 herstellt, ist verpflichtet, seine Tätigkeit der Kontrolle gemäß Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.

(4) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

           1. Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR -Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

           2. Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.

Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 1 längstens auf zwei Jahre befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt

Sofortmaßnahmen

§ 45. Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt.

(5) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.

(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 3 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

(7) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 6 entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(8) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 35 mit Ausnahme des Abs. 7 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben, mitzuteilen.

(9) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes festlegen.

(10) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 b

 

Meldung von Warensendungen

§ 47. (1) Sind Waren auf Grund von Entscheidungen der Europäischen Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß § 49 Abs. 4 zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und den Landeshauptmann vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.

Meldung von Warensendungen

§ 47. (1) Sind Waren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Kommission einer verstärkten Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß § 49 Abs. 4 zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und die Grenztierärzte vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.

Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 48. (1) Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) zu stellen bei

           1. Verdacht                oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder

           2. Zweifel   hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder

           3. Zweifel   hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.

(2) Die Aufsichtsorgane leiten die notwendigen Kontrollschritte im Sinne der Art. 18 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß § 39, ein.

(3) Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe des Ergebnisses einer zuvor vom Landeshauptmann zu veranlassenden Untersuchung in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 48. (1) Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) der Grenztierärzte gemäß § 2 Z 17 Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008, BGBl. II Nr. 474/2008, zu stellen bei

           1. Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder

           2. Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder

           3. Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.

(2) Die Grenztierärzte leiten die notwendigen Kontrollschritte im Sinne der Art. 18 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß § 39, ein.

(3) Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

§ 61. (4) Für die Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle haben Betriebe, ausgenommen solche, die eine Gebühr gemäß einer nach § 64 erlassenen Verordnung zu entrichten haben, eine jährliche Gebühr zu entrichten. Die Gebühr bemisst sich nach Risikokategorie der jeweiligen Betriebsart wie folgt:

Risikokategorie                                                                                  Gebühr [€]

            1                                                                                                          0

            2                                                                                                          0

            3                                                                                                        47

            4                                                                                                        94

            5                                                                                                      140

            6                                                                                                      187

            7                                                                                                      234

            8                                                                                                      281

            9                                                                                                     327.

Der Bundesminister / Die Bundesministerin für Gesundheit hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Zuordnung einer Betriebsart zu einer Risikokategorie festzusetzen.

(5) Hinsichtlich der Gebühr nach Abs. 4 sind unbeschadet von Abs. 2 der jeweiligen Untersuchungsstelle gemäß §§ 65 oder 72 die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung gemäß dem Gebührentarif (§ 66) zu ersetzen.

entfällt

Zulassung von Kontrollstellen

§ 62. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

Rückstandshöchstgehalte

§ 62. Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in § 4 Abs. 6 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß § 6 Abs. 7 GESG kundzumachen.

§ 70. (5) In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, dass Personen nach Abs. 1 ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule, das beispielsweise die Fachgebiete Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder Ernährungswissenschaften umfasst, oder ein einschlägiges Studium an einer Fachhochschule absolviert haben müssen.

(6) In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.

§ 70. (5) In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, dass Personen nach Abs. 1 ein Studium einer Universität, das beispielsweise die Fachgebiete Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder Ernährungswissenschaften umfasst, oder ein einschlägiges Studium an einer Fachhochschule absolviert haben müssen.

(6) In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von Waren in dafür geeigneten Instituten der Universitäten, in staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.§

§ 71. (2) Im Ermittlungsverfahren nach der StPO hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Auszahlung der Kosten der Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) aus den Amtsgeldern nach Anhörung des Revisors anzuordnen, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen Einwendungen dagegen erhebt. Nach Erhebung von Einwendungen und im gerichtlichen Hauptverfahren sind die Kosten der Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (§ 66) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der §§ 389 bis 391 StPO aufzutragen.

§ 71. (2) Im Ermittlungsverfahren nach der StPO hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Auszahlung der Kosten einer auf ihr Verlangen durchgeführten Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) aus den Amtsgeldern nach Anhörung des Revisors anzuordnen, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen Einwendungen dagegen erhebt. Nach Erhebung von Einwendungen und im gerichtlichen Hauptverfahren sind die Kosten einer auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts durchgeführten Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (§ 66) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der §§ 389 bis 391 StPO aufzutragen.

 

(2a) Wurde die Untersuchung weder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft noch des Gerichts durchgeführt und wird das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Schuldspruch erledigt, gelten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des § 389 StPO. Soweit die Untersuchungskosten vom Verurteilten einbringlich sind, hat das Gericht deren Auszahlung an die untersuchende Stelle zu verfügen.

§ 73. (1) Wer, abgesehen von den in den §§ 65 und 72 geregelten Fällen,

           1. entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet oder

           2. Untersuchungen von amtlichen Proben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführt und Befunde hierüber erstellt,

bedarf hiezu einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen..

§ 73. (1) Wer, abgesehen von den in den §§ 65 und 72 geregelten Fällen, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.

§ 73. (6) Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

§ 73. (6) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem die gemäß Abs. 2 autorisierte Person das 68. Lebensjahr vollendet hat. Die Bewilligung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem die gemäß Abs. 2 autorisierte Person das 68. Lebensjahr vollendet hat.

§ 77. (1) Zur Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.

§ 77. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften, einschließlich Hygieneleitlinien, sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.

§ 78. Die Codexkommission hat einen Ständigen Hygieneausschuss zu bestellen. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter sind aus der Reihe der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen. Der Ausschuss setzt sich ferner aus den erforderlichen Vertretern der einschlägigen Wissenschaften, aus je einem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, für Wirtschaft und Arbeit, der Länder, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und einem fachkundigen Bediensteten der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder zusammen.

entfällt

§ 79. (1) Der Hygieneausschuss hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden unmittelbar zu beraten, über deren Antrag Gutachten abzugeben und Stellungnahmen zu Hygieneleitlinien zu erstatten.

(2) Die Geschäftsordnung der Codexkommission gilt sinngemäß.

entfällt

§ 80. (2)

                 i) ein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,

§ 80. (2)

                i) drei fachkundige Bedienstete der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,

§ 90. (1)

           2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,

§ 90. (1)

           2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist

§ 90. (3)

           4. den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt.

§ 90. (3)

entfällt

§ 90. (4)

           4. als Vereinigung der Verpflichtung des § 45 Abs. 2, als Unternehmer der Verpflichtung des § 45 Abs. 3 oder als Kontrollstelle den Verpflichtungen des § 45 Abs. 1, 5, 8, 9 und 10 zuwiderhandelt,

§ 90. (4)

entfällt

           5. gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,

           6. Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,

           7. ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 4 verweigert,

           4. gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,

           5. Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,

           6. ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 4 verweigert,

§ 95. (6) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:

           1. das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten,

           2. das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und

           3. Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.

§ 95. (6) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 - außer Kraft:

           1. das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975,

           2. das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und

           3. Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.

 

§ 95. (17) § 73 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2009, tritt mit 1.1.2015 in Kraft.

§ 99. (1) Aufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß § 31 Abs. 3 herangezogen werden.

§ 99. (1) Aufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 und bei Landesbehörden beschäftigte Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierAG gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG des Landes, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß § 31 Abs. 3 herangezogen werden.

§ 103. (1) Jede Vereinigung, für deren Agrarerzeugnis oder Lebensmittel eine Anerkennung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 erfolgt ist, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß § 45 Abs. 4 zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der jeweiligen Verordnung kontrolliert. Der Landeshauptmann und die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sind darüber unverzüglich zu unterrichten.

(2) Unternehmer gemäß § 45 Abs. 3 haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß § 45 Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.

entfällt

§ 107.

           2. Richtlinie 89/107/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichnung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989),

§ 107.

           2. Richtlinie 89/107/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989),

§ 107.

           3. Richtlinie 89/398/EWG vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 186 vom 30. Juni 1989),

§ 107.

entfällt

           4. Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989),

           5. Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),

           6. Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.01.1998),    

           7. Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),

           8. Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 zur Angleichnung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000),

           9. Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),

         10. Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004),

         11. Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006).

           3. Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989),

           4. Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),

           5. Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.01.1998),

           6. Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),

           7. Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 zur Angleichnung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000),

           8. Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),

           9. Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004),

         10. Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006).

 

          11 Richtlinie 2009/39/EG vom 6. Mai  2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2009).

§ 108.

           7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;

§ 108.

           7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;

Anlage

         16. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vom 15. Jänner 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. Nr. L 39 vom 13. Februar 2008);

Anlage

         16. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vom 15. Jänner 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. Nr. L 39 vom 13. Februar 2008), soweit geografische Angaben betroffen sind nach Maßgabe des des Bio-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2009,