Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „bis Ende März“ durch den Ausdruck „bis Ende Oktober“ ersetzt.

2. Im § 17 Abs. 5 Z 5 entfällt der Ausdruck „zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder –verlustes und“.

3. Im § 17 Abs. 5 Z 6 wird der Ausdruck „Jahresergebnisses“ durch den Ausdruck „Bilanzgewinnes oder –verlustes“ ersetzt.

4. Im § 17 Abs. 5 Z 16 wird der Ausdruck „Rechtstreitigkeiten“ durch den Ausdruck „Rechtsstreitigkeiten“ ersetzt.

5. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. Nach § 31 wird folgender § 31a angefügt:

§ 31a. (1) Die §§ 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“