Vorblatt

 

Inhalt:

Mit dem Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004 wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes als Anstalt öffentlichen Rechts mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 errichtet. Ihre Aufgabe ist es, die Buchhaltung für die Organe des Bundes und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger durchzuführen.

Basierend auf den Erfahrungswerten der ersten operativen Geschäftsjahre (2005 bis 2008) hat sich gezeigt, dass der gesetzlich festgelegte Zeitpunkt der Budgetvorlage aus betriebswirtschaftlicher Sicht anzupassen ist bzw. finanzrechtliche Berechtigungen für die Aufgabenerfüllung fehlen. Der Entwurf sieht daher in diesem Zusammenhang die Budgetierung und Planung durch die Buchhaltungsagentur auf Basis zeitnaher Informationen vor:

Im Übrigen sind Anpassungen im Hinblick auf die Bestimmung betreffend Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates (§ 17 BHAG-G) vorgesehen.

 

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vertragskonformität ist gegeben.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 


 

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 (BGBl. I Nr. 37/2004, BGBl. I Nr. 93/2004) als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die anweisenden Organe nach § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 BHG (Organe des Bundes) sowie für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG).

Die bisherigen Erfahrungswerte der Buchhaltungsagentur von 2005 bis 2008 haben ergeben, dass im Hinblick auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse und finanzrechtliche Berechtigungen Anpassungen im Buchhaltungsagenturgesetz erforderlich sind. Folgende Maßnahme soll daher in die gegenständliche Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes einfließen:

- Auf Grund der relativ großen Zeitspanne zwischen Budgeterstellung (Vorlage und Genehmigung bis Ende März für das nächste Kalenderjahr) und Wirksamwerden des Budgets sind die verwendeten Planungsgrundlagen oftmals veraltet und spiegeln nicht den aktuellen Wissensstand wider. Mit der geänderten Fassung erfolgt eine zeitliche Verschiebung der Budgetvorlage nach hinten und damit eine Verbesserung der Planungsqualität.

Der Entwurf enthält schließlich auch erforderliche Anpassungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 BHAG-G (Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates).

 

 

Besonderer Teil

 

Zu § 9 Abs. 1:

Auf Grund der relativ großen Zeitspanne zwischen Erstellung und Wirksamwerden des Budgets sind die verwendeten Planungsgrundlagen oftmals veraltet und spiegeln nicht den aktuellen Wissensstand wider. Dies wird speziell dann ein Problem, wenn organisatorische oder inhaltliche Veränderungen in den Ressorts oder Ressortzuständigkeiten, die maßgeblich die Kosten sowie die Leistungsmengen beeinflussen, nach der Budgetierung bekannt werden. Diese sind demnach nicht in den geplanten Gesamtkosten enthalten. Durch die Verschiebung des Zeitpunktes der Budgetvorlage von März auf Oktober erfolgt eine Verbesserung der Planungs- und Budgetierungsqualität.

 

Zu § 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16:

Der Bilanzgewinn oder –verlust ergibt sich eo ipso aus dem Jahresabschluss, über dessen Prüfung der Aufsichtsrat ohnedies dem Bundesminister für Finanzen nach § 17 Abs. 5 Z 4 BHAG-G zu berichten hat. Ein Vorschlag zu einer gesonderten Feststellung des Bilanzgewinnes bzw. -verlustes ist daher nicht erforderlich. Der Ausdruck „zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder –verlustes und“ in § 17 Abs. 5 Z 5 BHAG-G hatte daher zu entfallen.

Des Weiteren soll die Regelung in § 17 Abs. 5 Z 6 BHAG-G aus Verständlichkeitsgründen an die Textierung in § 19 Abs. 3 Z 5 BHAG-G angepasst werden, da es dem Aufsichtsrat obliegen soll einen Vorschlag im Hinblick auf die Verwendung des Bilanzgewinnes oder –verlustes einzubringen und nicht in Bezug auf die Verwendung des Jahresergebnisses als (möglichen) Teil des Bilanzgewinnes oder -verlustes.

Z 16 des § 17 Abs. 5 BHAG-G betrifft schließlich die Bereinigung eines Rechtschreibfehlers.

 

Zu § 26 Abs. 3:

Auf Grund der Neuerlassung des Finanzprokuraturgesetzes ist es nicht mehr erforderlich in den jeweiligen Materiengesetzen eine Berechtigung für die Beratung und die Vertretung durch die Finanzprokuratur vorzusehen. § 3 Abs. 4 Finanzprokuraturgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2008 gestattet es der Finanzprokuratur für Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist (Z 1), und für Anstalten des öffentlichen Rechts (Z 4) auf deren Verlangen einzuschreiten. Da die Grundlage der Vertretung und Beratung der Buchhaltungsagentur (als Anstalt öffentlichen Rechts) durch die Finanzprokuratur nunmehr im Finanzprokuraturgesetz geregelt ist, hat § 26 Abs. 3 BHAG-G zu entfallen.


Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 9. (1) Der Geschäftsführer hat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

 

(2) und (3) unverändert

 

§ 9. (1) Der Geschäftsführer hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

 

(2) und (3) unverändert

§ 17. (1) bis (4) unverändert

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

        1. bis 4. unverändert

        5. Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder –verlustes und zur Entlastung des Geschäftsführers;

        6. Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses;

        7. bis 15. unverändert

       16. Vertretung der Buchhaltungsagentur in Rechtstreitigkeiten mit dem Geschäftsführer.

(6) und (7) unverändert

 

§ 17. (1) bis (4) unverändert

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

        1. bis 4. unverändert

        5. Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen zur Entlastung des Geschäftsführers;

 

 

        6. Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;

 

        7. bis 15. unverändert

       16. Vertretung der Buchhaltungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit dem Geschäftsführer.

(6) und (7) unverändert

§ 26. (1) und (2) unverändert

(3) Die Buchhaltungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

 

§ 26. (1) und (2) unverändert

(3) entfällt

 

§ 31a. (1) Die §§ 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.