Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2007, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht lautet der Titel von §°3 „Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM2,5“.

2. In der Inhaltsübersicht wird nach dem Titel von § 14 eingefügt:

„§°14a: Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen“

3. In der Inhaltsübersicht lautet der Titel von §°21a „Genehmigung für IPPC-Anlagen“.

4. In der Inhaltsübersicht wird nach § 31 eingefügt:

„§°31a: Amtsbeschwerde“

5. In der Inhaltsübersicht wird nach Anlage 7 eingefügt:

„Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5

Anlage 9: Ausnahmen von Maßnahmen für den Verkehr“

6. In § 2 Abs. 5 werden nach den Worten „für PM10“ die Worte „und PM2,5 jeweils“ eingefügt.

7. §°2 Abs.°8 lautet:

„(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsgrenzwertüberschreitung geleistet haben und für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.“

8. §°2 Abs.°10 lautet:

„(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,

           2. Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen

                a) Kraftfahrzeuge im Sinne des §°2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I 16/2009, die vorwiegend zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt sind,

               b) Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, idF BGBl I 83/2008 und

                c) Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit,

           3. Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden oder sonstigen Tätigkeiten nachgegangen wird, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.“

9. In § 2 Abs. 14 wird der Ausdruck „5a, 5b“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

10. Nach § 2 Abs. 17 werden folgende Abs. 18 bis 25 angefügt:

„(18) Alarmwert im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen.

(19) Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) ist ein anhand von Messungen an Messstellen für den städtischen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet.

(20) Der AEI 2011 ist der Indikator für die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung durch PM2,5 berechnet über die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 und dient als Referenz für das nationale Ziel zur Reduzierung der Exposition.

(21) Der AEI 2015 ist der Indikator für die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung durch PM2,5 berechnet über die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 und darf die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionsreduktion im Sinne des Abs. 24 nicht übersteigen.

(22) Der AEI 2020 ist der Indikator für die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung durch PM2,5 berechnet über die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020 und dient zur Beurteilung der Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung der Exposition.

(23) Das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition der Bevölkerung ist das Ziel, den AEI 2020 im Vergleich zum AEI 2011 um einen Prozentsatz, der im Anhang XIV der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008, als Ziel festgelegt ist, zu reduzieren. Das Ziel soll schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verringern und soll möglichst in dem vorgegebenen Zeitraum erreicht werden.

(24) Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5 ist ein Niveau, das der AEI 2015 im Sinne des Abs. 22 im Jahr 2015 erreichen muss. Die Verpflichtung wird in Anlage 8 festgelegt.

(25) Messstellen für den städtischen Hintergrund im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Standorte in städtischen Gebieten des Bundesgebiets, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind. Die Messstellen werden in der Verordnung über das Messkonzept gemäß § 4 festgelegt.“

11. § 3 samt Überschrift lautet:

„Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM2,5

§ 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).

(2) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.

(3) Für PM2,5 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in den Anlagen 5a, 5c und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Anlage 5b festgelegt.

(4) Für PM2,5 gilt zusätzlich die in Anlage 8 festgelegte Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5 und das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

           1. Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

           2. Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1 und 2 nicht genannt sind.

(6) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 5 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt, für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996, oder in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG oder in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

12. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „grenzüberschreitende Luftverunreinigung),“ die Wortfolge „sowie hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration gemäß Anlage 8“ eingefügt.

13. § 7 lautet:

§ 7. (1) Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf

           1. einen Störfall,

           2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission oder

           3. die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder ‑salz und Splitt auf Straßen im Winterdienst oder Emissionen aus natürlichen Quellen zurückzuführen ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Überschreitung der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5 über die in Anlage 8 festgelegten Zeiträume jeweils in dem auf das letzte Jahr des Zeitraums folgenden Jahr auszuweisen. Bei der Ausweisung der Überschreitung ist Anlage 6 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Beurteilung, ob die Überschreitung auf die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder –salz und Splitt zurückzuführen ist, hat gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Nachweise vorzulegen, dass die Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Konzentrationen getroffen wurden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Information an die Europäische Kommission weiterzuleiten.“

14. § 8 lautet:

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b und 5c eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn

           1. die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerts oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle festgestellt wird und

           2. die Überschreitung nicht auf einen Störfall (§ 7 Abs. 1 Z 1) oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Abs. 1 Z 2) oder auf die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder ‑salz und Splitt auf Straßen im Winterdienst oder auf natürliche Quellen (§ 7 Abs. 1 Z 3) zurückzuführen ist.

(1a) Der Landeshauptmann eines Bundeslandes, in dem sich eine Messstelle gemäß Verordnung über das Messkonzept (§ 4) für den AEI befindet, hat innerhalb von 9 Monaten nach Ausweisung der Überschreitung der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5 gemäß § 7 Abs. 2 eine Statuserhebung zu erstellen.

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder des AEI aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;

           2. die Beschreibung der meteorologischen Situation;

           3. die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen;

           4. die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (§ 2 Abs. 8)

           5. Angaben gemäß Anhang XV Abschnitt A Z 1 bis 6 der Richtlinie 2008/50/EG.

(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben. Für Überschreitungen von Immissionszielwerten gemäß Anlage 5b ist die Statuserhebung abweichend von Abs. 1 erstmals am 1. Jänner 2011 vorzulegen, sofern im Jahresbericht für das Jahr 2007 Überschreitungen ausgewiesen wurden. Für die Schadstoffe PM10 und PM2,5 kann eine gemeinsame Statuserhebung erstellt werden.

(3a) Ergibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß § 9a zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Ist absehbar, dass sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.

(5) Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(6) Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Abs. 2 Z 4) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

           1. bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,

           2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

           3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 9a Abs. 1) auftritt und

           4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich verschlechtert hat.

(8) Die Statuserhebung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn das Messkonzept gemäß § 4 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (§ 2 Abs. 7) ausweist.

(9) Bei Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen.“

15. In § 9 Abs. 3 wird nach dem ersten folgender zweiter Satz eingefügt:

„Zusätzlich kann er auf Daten, die bei anderen Institutionen vorhanden sind, beispielsweise auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen, zurückgreifen.“

16. § 9a lautet:

§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, sowie die österreichische Klimastrategie gemäß § 1 Abs. 2 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004,

           1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),

           2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 sowie

           3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 9b

ein Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 oder 2 oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c, einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 oder des AEI geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts oder Zielwerts zu reduzieren oder im Fall des § 8 Abs. 1a der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration nachzukommen. Die Termine für die Einhaltung der Werte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG sind dabei heranzuziehen. Im Programm hat der Landeshauptmann das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, im Internet zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4 mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des Programms ist auch auf das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition im Sinne des § 2 Abs. 23 abzustellen.

(1a) Die Errechnung des Beitrags zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5 in den Programmen der Landeshauptmänner, in deren Bundesland sich eine Messstelle für den städtischen Hintergrund befindet, erfolgt gemäß Anlage 8.

(2) Der Landeshauptmann kann ein Programm für Überschreitungen eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 oder für Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 5b erstellen, sofern dies im Hinblick auf deren Einhaltung erforderlich ist. Wird ein solches Programm für erforderlich erachtet, so ist es für Überschreitungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte stattgefunden haben, mit dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte vorzulegen.

(3) Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:

           1. Maßnahmen gemäß Abschnitt 4;

           2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung;

           3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren;

           4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren und

           5. Maßnahmen in der Zuständigkeit des Bundes.

Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang XV Z 7 bis 9 der Richtlinie 2008/50/EG aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.

(4) Wenn hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Abs. 1a. Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.

(5) Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenzwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenzwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt.

(5a) Sind Überschreitungen eines Grenzwertes in einem Bundesland maßgeblich auf Emissionen aus einem anderen Bundesland zurückzuführen, ist in Zusammenarbeit sowohl des Landeshauptmanns, in dessen Gebiet der Immissionsgrenzwert überschritten wurde, als auch des Landeshauptmanns, aus dessen Gebiet ein maßgeblicher Teil der Emissionen stammt, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt.

(6) Das Programm ist alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(7) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen.

(8) Das Programm ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, auf der Internetseite des Landes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 7 hat die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenz- oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, S. 27, zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(9) Für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, gelten weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003.

(10) Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2 oder 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, leitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz- oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 und 4.“

17. In § 9b Z 4 entfällt die Wortfolge „sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn“.

18. In § 9c Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 9a Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 9a Abs. 6“ ersetzt.

19. § 10 lautet:

§ 10. (1) Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 7 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden.

(2) Für Zielwerte gemäß Anlage 5b gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Bei Erlassen der Verordnung sind die Grundsätze gemäß § 9b zu berücksichtigen.“

20. § 10a entfällt.

21. In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge:

„Z 2 lit. d ist auf Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, nicht anzuwenden.“

22. § 13 Abs. 2a lautet:

„(2a) Abs. 2 gilt nicht für Anlagen, für die der Stand der Technik in einer Verordnung festgelegt ist, deren Kundmachung zum Zeitpunkt der Anordnung einer Maßnahme gemäß §10 länger als zehn Jahre zurückliegt.“

23. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Verordnung hinsichtlich jener Maschinen, Geräte und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen zu erlassen, die in Sanierungsgebieten nicht verwendet werden dürfen. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten frühere Bestimmungen der Landeshauptmänner über Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die auf Grundlage des Abs. 1 erlassen wurden, außer Kraft.“

24. In § 13a Abs. 1 wird vor der Wortfolge „mit Bescheid aufzutragen“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.

25. § 14 lautet:

§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können

           1. Geschwindigkeitsbeschränkungen und

           2. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs

angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende

                a) Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen;

               b) Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen;

                c) Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten;

               d) Anordnungen für den ruhenden Verkehr.

Zur Anordnung von Beschränkungen gemäß Z 1 für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nicht anzuwenden auf

           1. die in §§ 26, 26a Abs. 1 und 4 und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr, sowie Fahrzeuge im Einsatz im Katastrophenfall, sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

           2. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

           3. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit,

           4. Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb oder Gasantrieb sowie

           5. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden. Die Ausnahmen in Z 1 bis 5 gelten für die in Anlage 9 genannten Fahrzeugkategorien unter Einschränkung auf die in Anlage 9 angeführten Euro-Klassen. Darüber hinaus kann der Landeshauptmann in der Verordnung gemäß § 10 weitere Fahrzeuge von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 ausnehmen.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 8 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird oder sich der Hauptwohnsitz oder Niederlassung des Zulassungsbesitzers befindet. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für 24 Monate, zu gewähren; wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 8 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie z. B. einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen gemäß Abs. 1, die flächenhaft, beispielsweise für das gesamte oder Teile eines Ortsgebiets gelten, können durch Kundmachung im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist im Internet auf der Homepage des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist im Internet auf der Homepage des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen.

(6a) Der Landeshauptmann kann für  bestimmte Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen), die mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, für den Fall zu erwartender Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen, die auf Grund der örtlichen, topographischen, meteorologischen und luftschadstoffrelevanten Gegebenheiten zur Hintanhaltung der Grenzwertüberschreitungen notwendig sind.

(6b) In der Verordnung gemäß Abs. 6a sind festzusetzen:

           1. der Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen,

           2. die Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bei zu erwartenden Grenzwertüberschreitungen jeweils gelten sollen, und

           3. die Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen.

(6c) Die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs. 6a erfolgt mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.

(6d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie per Verordnung die allgemeinen Kriterien festzulegen, auf deren Basis der Landeshauptmann die Parameter gemäß Abs. 6b Z 3 anordnet.

(7) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die gegen Maßnahmen des Abs. 1 verstoßen, an der Lenkung oder Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, Zwangsmaßnahmen wie die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, das Absperren oder die Einstellung des Fahrzeuges, das Anlegen technischer Sperren, die Abnahme des Führerscheines und dergleichen anzuwenden.

(8) Für die Vollziehung der Fahrverbote gelten subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen der StVO 1960, BGBl. 159/1960 idF BGBl. I 16/2009 , insbesondere die §§ 26a, 97, 98a, 98b und 98e und 99, sowie des KFG 1967, BGBl. 267/1967 idF BGBl. I 16/2009, insbesondere des § 134 Abs. 3b und Abs. 4a.“

26. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen

§ 14a. (1) An Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine Euro-Abgasklasse von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß § 14 ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt. Diese Abgasklassen-Kennzeichnung ist in Form eines Aufklebers bei Fahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite der Windschutzscheibe dauerhaft und von außen gut lesbar anzubringen, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe in unmittelbarer Nähe der Begutachtungsplakette. Aus der Abgasklassen-Kennzeichnung muss die jeweilige Euro-Abgasklasse erkennbar und eine Identifizierung des Fahrzeuges möglich sein. Es darf nur eine solche Kennzeichnung angebracht werden, die tatsächlich der Abgasklasse entspricht, in die das Fahrzeug fällt.

(2) Die Abgasklassen-Kennzeichnung ist vom Erzeuger des Fahrzeuges oder seinem inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 beim In-Verkehr-Bringen neuer Fahrzeuge anzubringen oder von gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen anzubringen oder auszufolgen, wenn entsprechende Nachweise erbracht werden, in welche Abgasklasse das Fahrzeug fällt. Kann nicht eindeutig belegt werden, in welche Abgasklasse das Fahrzeug fällt, so ist die Kennzeichnung für die niedrigere Klasse zu vergeben oder, wenn unklar ist, ob das Fahrzeug überhaupt in eine Euro-Abgasklasse fällt, die Ausfolgung oder Anbringung der Kennzeichnung zu versagen.

(3) Zur Herstellung der Abgasklassen-Kennzeichnungen werden die zur Herstellung von Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 berechtigten Hersteller ermächtigt. Die Hersteller der Abgasklassen- Kennzeichnung haben auf Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Information für die korrekte Einstufung eines Kraftfahrzeuges in die entsprechende Euro-Abgasklasse Sorge zu tragen und diese Einstufung den für die Ausfolgung/Anbringung ermächtigten Stellen auf geeignete Weise zur Verfügung zu stellen. Die Abgasklassen-Kennzeichnungen dürfen nur an die zur Ausfolgung oder Anbringung ermächtigten Stellen gemäß Abs. 2 geliefert werden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

           1. Aussehen, Abmessungen und Beschaffenheit des Materials der Kennzeichnungen für die einzelnen Abgasklassen,

           2. Art der Identifizierung des Fahrzeuges (Zuordnung der Kennzeichnung zu einem bestimmten Fahrzeug),

           3. Preis für die Kennzeichnungen und

           4. Anbringungsort am Fahrzeug.“

27. Nach § 16 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Kundmachung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 sind § 14 Abs. 6 und 6c anzuwenden.“

28. § 20 Abs. 1 lautet:

§ 20. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund von straßenbaulichen Maßnahmen und durch die Benützung der Straße oder des Straßenabschnitts zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.“

29. § 20 Abs 4 lautet:

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für

           1. Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,

           2. sonstige mobile technische Einrichtungen, Geräte und Maschinen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 2.“

30. In § 21 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 11“ durch „§ 9 b“ ersetzt.

31. Die Überschrift von § 21a lautet:

„Genehmigung für IPPC-Anlagen“

32. § 21a Abs. 1 lautet:

§ 21a. (1) Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), ABl. Nr. L 257/26 vom 10. Oktober 1996, geändert durch die Richtlinie 2008/1/EG, ABL. Nr. L 24/8 vom 29. Jänner 2008, genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“

33. In § 1 Abs 3, § 2 Abs 14, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 16 Abs  1 und 3, § 20 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 28 wird jeweils der Ausdruck „§ 3 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 5“ ersetzt.

34. § 27 lautet:

§ 27. Die Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erfolgt durch landesrechtlich festzulegende Maßnahmen.“

35. § 29 lautet:

§ 29. Die Bundesregierung  hat mit Verordnung in einem zeitlich terminisierten Stufenplan Vorgaben zur Reduktion der Emissionen festzulegen, für deren Reduktion eine Verpflichtung aus völkerrechtlichen Vereinbarungen besteht.“

36. In § 30 Abs. 1 werden die Worte „oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist“ gestrichen. In Z 1 wird der Ausdruck „§19 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 13a Abs. 2“ ersetzt.

37. Nach § 30 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Bei Zuwiderhandeln gegen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassene und entsprechend kundgemachte Anordnungen gemäß § 10 können die Bestimmungen des § 50 VStG BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 108 € mit Organstrafverfügung sofort eingehoben werden können.“

38. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Amtsbeschwerde

§ 31a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats in Verfahren nach § 14 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

39. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar nach Maßgabe

           1. des § 3 Abs. 6 und des § 20 Abs. 3c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           2. des § 14a Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

40. In § 34 werden nach den Worten „Kohlenmonoxid in der Luft“ die Worte „umgesetzt, sofern und solange sie nicht durch die RL 2008/50/EG aufgehoben wurden. Darüber hinaus durch dieses Bundesgesetz“ und nach den Worten „Pläne und Programme“ die Worte „sowie die Richtlinie 2008/50/EG“ eingefügt.

41. Nach Artikel VII Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 14 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

42. Nach Artikel VII Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Anlage 1b tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

43. Nach der Überschrift „Anlage 1: Konzentration“ wird die Überschrift „Anlage 1a“ eingefügt.

44. Nach dem Text der bisherigen Anlage 1 wird folgende Anlage 1b angefügt:

„Anlage 1 b

zu § 3 Abs. 1

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Jahresmittelwert.“

45. In Anlage 5a entfällt die Z 1.

46. Nach Anlage 5b wird folgende Anlage 5c angefügt:

„Anlage 5c

Als Zielwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.“

47. Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen 8 und 9 angefügt:

Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5

zu § 3 Abs. 2c und § 7 Abs. 2

Als Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration (§ 2 Abs. 24) von PM2,5 gilt der Wert von 20 µg/m3. Der AEI wird berechnet als Durchschnittswert über alle Jahresmittelwerte der Messstellen, die gemäß der Verordnung gemäß § 4 zur Berechnung des AEI herangezogen werden.

Die Ausweisung der Überschreitung nach § 7 Abs. 2 wird für die folgenden Jahre geprüft und durchgeführt (die erste Prüfung wird ausnahmsweise nicht über einen Drei-, sondern über einen Zweijahreszeitraum durchgeführt):

1. 2009, 2010

2. 2009, 2010, 2011

3. 2010, 2011, 2012

4. 2011, 2012, 2013

5. 2012, 2013, 2014

6. 2013, 2014, 2015

Zur Berechnung der einzelnen Verpflichtungen wird folgender Algorithmus herangezogen:

(1) Die Durchschnittsmesswerte – berechnet über die jeweiligen Jahre – werden für alle Messstationen aufsteigend angeordnet. Die Zahl der Messstellen insgesamt ist g, die Zahl der Messstellen mit einem Durchschnittswert von maximal 20 µg/m³ ist r.

(2) Beginnend mit der Messstelle mit dem niedrigsten Durchschnittsmesswert über 20 µg/m³ wird für jedes j

j = r+1, r+2, …, g

der Reihe nach folgende Berechung durchgeführt:

Mj … Durchschnittsmesswert über die jeweiligen Jahre an der Station j

(3) Nach jeder einzelnen Berechnung wird eine Fallunterscheidung durchgeführt:

(a)  Sj < 20. In diesem Fall können die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 durch Senken der berechneten Durchschnittswerte der Messstationen von über 20 µg/m³ um den gleichen %-Satz derart verringert werden, dass der Durchschnitt 2013, 2014 und 2015 über alle Messstationen 20 µg/m³ beträgt:

Die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 sind dann um je 100p % geringer als die jeweiligen Durchschnittswerte im Zeitraum der Überschreitung.

(b)  Sj = 20. In diesem Fall sollen die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 um 100 Xj % unter die jeweiligen Durchschnittswerte im Zeitraum der Überschreitung gesenkt werden.

(c)  Sj > 20. In diesem Fall beträgt der für die Messstelle j zu erreichende Durchschnittswert für 2013, 2014 und 2015 20 µg/m³ und die Berechnung wird für die nächste Messstelle (j+1) nochmals durchgeführt.

(4)  Die Landeshauptleute, in deren Bundesland eine Messstelle zur Messung des AEI liegt, wobei der Durchschnittsmesswert an dieser Messstelle in dem Zeitraum, in dem die Ausweisung einer Überschreitung nach § 7 Abs. 2 vorgenommen wurde, maximal 20 µg/m³ beträgt, sorgen dafür, dass dieser Wert an dieser Messstelle im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird.

(5)  Die Landeshauptleute, in deren Bundesland eine Messstelle zur Messung des AEI liegt und deren zu erreichender Durchschnittsmesswert gemäß Abs. 3c auf 20 µg/m³ zu senken ist, sorgen dafür, dass dieser Wert an dieser Messstelle im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird.

(6)  Die Landeshauptleute, in deren Bundesland eine Messstelle zur Messung des AEI liegt und deren zu erreichender Durchschnittsmesswert gemäß Abs. 3a um einen bestimmten Prozentsatz zu senken ist, sorgen dafür, dass der um diesen Prozentsatz gesenkte Wert an dieser Messstelle im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird.

Anlage 9: Ausnahmen von Maßnahmen für den Verkehr

zu § 14 Abs. 1 Z 1 bis 7

Die Ausnahmen des § 14 Abs. 1 Z 1 bis 7 gelten unter folgender Einschränkung:

Fahrzeugkategorie im Sinne des KFG 1967 BGBl. 267/1967 idF 16/2009

Euro-Klasse

Zeitraum der Ausnahme

M 2 und 3 (Diesel)

Euro-Klasse 3

Bis 31.12. 2012

Euro-Klasse 4

Bis 31.12.2015

Euro-Klasse 5 und höher

Unbefristet

N 2 und 3

Euro-Klasse 4

Bis 31.12.2011

Euro-Klasse 5

Bis 31.12.2017

Euro-Klasse 6 oder höher

Unbefristet

N 1, die mit Benzin betrieben werden

Euro-Klasse 3

Bis 31.12.2011

Euro-Klasse 4

Bis 31.12.2017

Euro-Klasse 5 oder höher

Unbefristet

N 1, die mit Diesel betrieben werden

Euro-Klasse 3

Bis 31.12.2011

Euro-Klasse 4

Bis 31.12.2017

Euro-Klasse 5 oder höher

Unbefristet

M 1, die mit Benzin betrieben werden

Euro-Klasse 3

Bis 31.12.2011

Euro-Klasse 4

Bis 31.12.2017

Euro Klasse 5 oder höher

Unbefristet

M 1, die mit Diesel betrieben werden

Euro-Klasse 3

Bis 31.12.2011

Euro-Klasse 4

Bis 31.12.2015

Euro-Klasse 5 oder höher

Unbefristet