Vorblatt

Problem

In der Anwendung des IG-L haben sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen Probleme im Vollzug ergeben. Dies war unter anderem auf die großzügigen Ausnahmen von Maßnahmen im Bereich Verkehr und Anlagen sowie auf die Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen und die Genehmigung von Neuanlagen zurückzuführen.

Im Rahmen des CAFE-Programms hat die Europäische Kommission am 21. September 2005 einen Richtlinienvorschlag für eine Revision der Luftqualitätsrichtlinien vorgelegt. Mit 21. Mai 2008 wurde die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) erlassen.

Ziel

Wesentliche Elemente der Luftqualitätsrichtlinie sind die Konkretisierung der Herausrechnung von Winterstreuung und natürlichen Quellen sowie neue Verpflichtungen in Bezug auf PM2,5.

Mit der Novelle werden die in der Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen Neuerungen, die einer gesetzlichen Verankerung bedürfen, umgesetzt. Darüber hinaus werden mit der Novelle Probleme des Vollzugs des IG-L durch die Landeshauptleute adressiert.

Alternativen

Keine; da die EG-Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt werden muss und die Verbesserungen im Vollzug nur mit dieser Vorgangsweise möglich ist.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

Finanzielle Auswirkungen

Von den nach der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen 15 Messstellen für PM2,5 (gem. § 4) sind derzeit bereits 13 in Betrieb, es wären daher nur noch 2 Stück PM2,5-Messgeräte durch die Bundesländer anzuschaffen.

Für den laufenden Betrieb bedeutet dies, dass pro PM2,5 Messstelle jeweils rund 60 Analysen im Jahr anfallen werden. Die Analysen werden ebenfalls von den Bundesländern durchgeführt.

Die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach Schadstoffklassen gemäß § 14 Abs. 6 verursacht Kosten für die Ausarbeitung von zwei Verordnungen, jeweils eine auf Bundes- und eine auf Landesebene. Die Kosten für die erforderlichen Plaketten sind jedenfalls vom jeweiligen Antragsteller zu tragen.

             - Es ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

             - Die Verordnung durch den BMLFUW gemäß § 14 Abs. 6 kann mit dem vorhandenen Personalstand abgedeckt werden und hat daher keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

             - Eine Verordnung durch einen Landeshauptmann gemäß § 14 Abs. 6 kann ebenfalls mit dem vorhandenen Personalstand abgedeckt werden und hat daher keine Auswirkungen auf die Planstellen anderer Gebietskörperschaften.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen

Das Regelungswerk hat keine nennenswerten wirtschaftspolitischen Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Durch die Novelle des IG-L ergibt sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen

Für die neue Informationsverpflichtung für Bürger/innen „Abgasklassen-Kennzeichnung“ in § 14a IG-L wird einmalig mit maximal 5.870.000 Fällen gerechnet. Durch die Maßnahme „An Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine der Euro-Abgasklassen von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß § 14 ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt“ wird einmalig eine Belastung der direkten Kosten von rund 11.740.000 Euro für Bürger/innen verursacht.

Die neue Informationsverpflichtung für Unternehmen „Regelmäßige Berichterstattung“ in § 20 Abs. 3a IG-L betrifft durchschnittlich 20 Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 4.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Belastung entsteht durch jährlich aktualisierte Erklärungen zur Umsetzung als Nachweis der Kompensation für Anlagen in Sanierungsgebieten.

Weiter kommt es durch einzelne Bestimmungen zu Verwaltungsentlastungen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Das Regelungsvorhaben führt voraussichtlich zu einer Verringerung von Treibhausgasemissionen in Österreich. Potenzielle geringfügige Erhöhungen von Treibhausgasemissionen in IG-L Sanierungsgebieten infolge eines denkbaren Ersatzes von biogenen Energieträgern im Hausbrand durch fossile Brennstoffe können durch allgemeine Energieeffizienzmaßnahmen sowie insbesondere durch Maßnahmen zur Verringerung des Schadstoffausstoßes im Verkehr bei weitem kompensiert werden. Eine quantitative Abschätzung der Auswirkungen von Maßnahmen nach IG-L auf die Treibhausgasemissionen kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden. Das IG-L steckt vorerst den Rahmen von möglichen Maßnahmen ab, die konkrete Ausgestaltung erfolgt hingegen auf regionaler Ebene im Wirkungsbereich der Länder.

Die Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel in Österreich wird durch das Regelungsvorhaben weder maßgeblich begünstigt noch beeinträchtigt.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa sind bis 11. Juni 2020 in die Österreichische Rechtsordnung zu übernehmen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ausgangslage

Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde nach mehrjährigen vorbereitenden Verhandlungen zwischen allen Interessensgruppen als zentrales Gesetz zur Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien 1997 beschlossen. Es sieht vor, dass aufgrund von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten und so genannten Toleranzmargen eine Statuserhebung durchzuführen ist, in der die Rahmenbedingungen und Ursachen für die Überschreitung erhoben werden. Auf dieser Grundlage ist ein Programm zu erstellen, das neben hoheitlichen Maßnahmen auch Maßnahmen der Beschaffung, Fördermaßnahmen und einen Hinweis auf Maßnahmen des Bundes enthalten kann. Dies entspricht auch den Vorgaben einschlägiger EU-Richtlinien. Auf Grundlage des Programms ist ein Maßnahmenkatalog in Verordnungsform zu erlassen, der taxativ im Gesetz aufgezählte Maßnahmen in den Bereichen Anlagen, Verkehr sowie Stoffe und Produkte enthalten kann.

In der Anwendung des IG-L haben sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen Probleme im Vollzug ergeben. Dies war unter anderem auf die großzügigen Ausnahmen von Maßnahmen im Bereich Verkehr und Anlagen sowie auf die Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen und die Genehmigung von Neuanlagen zurückzuführen.

Im Rahmen des CAFE-Programms hat die EK am 21.09.2005 einen Richtlinienvorschlag für eine Revision der Luftqualitätsrichtlinien vorgelegt. Mit 21. Mai 2008 wurde die RL 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) erlassen. Wesentliche Elemente der Luftqualitätsrichtlinie sind die Konkretisierung der Herausrechnung von Winterstreuung und biologischen Quellen, die Möglichkeit der Fristverlängerung für PM10 und NO2, sowie neue Verpflichtungen in Bezug auf PM2,5.

Zusätzlich zum Grenzwert für PM2,5, der 25 μg/m3 beträgt, wurde das „nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition“ eingeführt, dh eine relative Reduktionsverpflichtung der Mitgliedstaaten um voraussichtlich 20 % im Zeitraum von 2010 bis 2020, im Vergleich zum Average Exposure Indicator 2011.

Eine weitere Verpflichtung in Bezug auf PM2,5 ist die „Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration“, die unter 20 μg/m3 beträgt. Das bedeutet, dass diese Verpflichtung niedriger liegt, als der Grenzwert für PM2,5 von 25 μg/m3. Die Einhaltung dieser Verpflichtung auf EU-Ebene wird anhand eines AEI für das Jahr 2015 ermittelt. Der AEI für das Jahr 2015 ist der Mittelwert der Messergebnisse an Meßstellen für den städtischen Hintergrund in den Jahren 2013, 2014 und 2015. Die Verpflichtung ist kein Grenzwert im klassischen Sinn, da sie sich auf einen Mittelwert bezieht.

Mit der Novelle werden die in der Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen Neuerungen, die einer gesetzlichen Verankerung bedürfen, umgesetzt. Darüber hinaus werden mit der Novelle Probleme des Vollzugs des IG-L durch die Landeshauptleute adressiert.

Besonderer Teil

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 8):

Diese sprachliche Überarbeitung dient der Präzisierung der Definition.

Zu Z 8 (§ 2 Abs. 10):

Vom Anlagenbegriff des § 2 Abs. 10 Z 2 ausgenommen sind lediglich Kraftfahrzeuge, die vorwiegend zur Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt sind. Das bedeutet, dass beispielsweise Arbeitsmaschinen im Sinne des § 2 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der vorliegenden Fassung nicht vom Anlagenbegriff ausgenommen sind. Eisenbahnen und Schiffe sollen, abweichend von der bisherigen Regelung, nunmehr vom Anlagenbegriff umfasst sein. Weiterhin ausgenommen vom Anlagenbegriff bleiben Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz und Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit.

Zu Z 10 (§ 2 Abs. 18 bis 27):

Zu § 2 Abs. 18:

Es wurde die Definition für Alarmwerte aus der Luftqualitätsrichtlinie übernommen.

Zu § 2 Abs. 19:

Allgemeine Definition des Indikators für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator). Der Indikator ist ein Ist-Wert. Die für diesen Indikator relevanten Messstellen sind jene für den städtischen Hintergrund. Drei unterschiedliche AEI sind für die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von Bedeutung. Sie werden in den folgenden drei Ziffern erläutert. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben finden sich in Anhang XIV der Luftqualitätsrichtlinie.

Zu § 2 Abs. 20:

Definition des AEI 2011.

Zu § 2 Abs. 21:

Definition des AEI 2015.

Zu § 2 Abs. 22:

Definition des AEI 2020.

Zu § 2 Abs. 23:

Definition des nationalen Ziels für die Reduzierung der Exposition der Bevölkerung; dies ist ein relatives Ziel dessen Höhe von der Höhe des AEI 2011 abhängt. § 9a Abs. 1 enthält weitere Vorgaben für die Umsetzung dieses Ziels.

Zu § 2 Abs. 24:

Definition der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration; dies ist eine absolute Verpflichtung, die sich auf einen Mittelwert bezieht. Die Verpflichtung ist kein Grenzwert.

Zu § 2 Abs. 25:

Definition der Messstellen für den städtischen Hintergrund.

Zu Z 11 (§ 3):

Die Bestimmungen in Abs. 3 und 4 dienen der Anpassung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf PM2,5. In Abs. 6 wird der Verweis auf die neue Richtlinie 50/2008/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa aufgenommen.

Zu Z 12 (§ 4):

Die Verordnungsermächtigung wird um Regelungen betreffend die Messung von PM2,5 erweitert.

Zu Z 13 (§ 7):

Mit der Ergänzung in Abs. 1 und der neuen Bestimmung in Abs. 3 wird festgelegt, dass in Fällen, in denen eine Überschreitung eines Grenzwerts für PM10 vorliegt, die Überschreitung aber auf die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder –salz und Split auf Straßen im Winterdienst oder auf Emissionen aus natürlichen Quellen zurückzuführen ist, die Ausweisung als Grenzwertüberschreitung unterbleiben kann. In der Folge sind auch keine Statuserhebung und kein Programm gemäß § 9a zu erstellen. Die Kriterien für die Beurteilung, ob dieser spezielle Fall zutrifft, sind in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen, wobei die von der Europäischen Kommission zu erlassenden Leitlinien zu beachten sind. Die Europäische Kommission ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über solche Fälle zu informieren, wobei auch nachzuweisen ist, dass Maßnahmen zur Verringerung der Konzentration getroffen wurden. Die Verpflichtung zur Erbringung der Nachweise trifft den Landeshauptmann.

Abs. 2 betrifft die Ergänzung um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration. Diese Verpflichtung bezieht sich auf einen Mittelwert über mehrere Meßstellen für den städtischen Hintergrund, die im Bundesgebiet verteilt sind. Aus diesem Grund kann der jeweilige Landeshauptmann zunächst nur die Überschreitung des numerischen Werts dieser Verpflichtung an der sich in seinem Bundesland befindenden Meßstelle ausweisen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auszuweisen, ob über den Zeitraum des jeweils letzten Jahres die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration überschritten wurde. Das heißt, er hat den Mittelwert der Messwerte für PM2,5 an den Messstellen für den städtischen Hintergrund zu ermitteln und anhand der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration zu überprüfen.

Zu Z 14 (§ 8):

Eine Statuserhebung soll zukünftig auch bei der Überschreitung des Zielwerts für PM2,5 gemäß Anlage 5c stattfinden; in der Folge ist auch ein Programm zu erstellen. Der Grenzwert für PM2,5 gemäß Anlage 1b tritt erst 2012 in Kraft, ist dann allerdings einzuhalten. Daher ist es erforderlich, bereits aufgrund einer Überschreitung des numerisch gleichen Zielwerts die entsprechenden Schritte gemäß IG-L einzuleiten.

In Abs. 1a und 2 werden Ergänzung um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration festgelegt, wobei in Abs. 2 nur auf die Überschreitung des numerischen Werts der Verpflichtung an der jeweiligen Meßstelle für den städtischen Hintergrund abgestellt werden kann, sowie die neuen Berichtspflichten der neuen Luftqualitätsrichtlinie.

Für die Schadstoffe PM2,5 und PM10 kann bei Überschreitungen des Grenzwerts bzw. des Zielwerts eine gemeinsame Statuserhebung erstellt werden.

Zu Z 15 (§ 9 Abs. 3):

Dem Landeshauptmann soll es ermöglicht werden, bei der Erstellung des Emissionskatasters auch auf Daten, die bei anderen Institutionen als Behörden vorhanden sind, zurückzugreifen. Solche Daten sind etwa beim Umweltbundesamt vorhanden. Die Zurverfügungstellung soll in der Regel kostenlos erfolgen.

Zu Z 16 (§ 9a):

Abs. 1 wird um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie um die Verpflichtung, im Programm das Sanierungsgebiet festzulegen, ergänzt. Darüber hinaus erfolgt in diesem Absatz die Umsetzung des in der neuen Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen nationalen Ziels für die Reduzierung der Exposition.

Da es sich bei der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration um eine auf einen Mittelwert bezogene Verpflichtung handelt, muss der Beitrag des jeweiligen Landeshauptmanns, in dessen Bundesland sich eine Meßstelle für den städtischen Hintergrund befindet, nach einem Algorithmus gemäß Anlage 8 errechnet werden. Dies wird im neuen Absatz 1a vorgesehen.

In Abs. 3 wird eine Ergänzung des Programms der Landeshauptleute um einen Hinweis auf Maßnahmen des Bundes aufgenommen.

Mit der neuen Regelung des Abs. 5a sollen jene Fallkonstellationen erfasst werden, in denen Emissionen aus einem Bundesland maßgeblich zur Grenzwertüberschreitung in einem anderen Bundesland beitragen, ohne dass in erstgenanntem Bundesland Grenzwertüberschreitungen auftreten.

Zu Z 17 (§ 9b Z 4):

Die Streichung der Einschränkung trägt der EG-Richtlinie Rechnung.

Zu Z 19 (§ 10):

Die Streichung von „im Rahmen“ soll klarstellen, dass eine Maßnahmenverordnung auch Maßnahmen enthalten kann, die im zugrundeliegenden Programm noch nicht enthalten waren; das wird auch im letzten Satz des Abs. 1 explizit ausgedrückt. Darüber hinaus erfolgt eine Ergänzung um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration. Die Regelung, dass in der Verordnung festzulegen ist, ob die Maßnahmen direkt wirken oder mit Bescheid anzuordnen sind, war in früheren Fassungen des IG-L enthalten und soll wieder aufgenommen werden, um den bürokratischen Aufwand zu begrenzen, der entsteht, wenn in jedem Fall bei Maßnahmen für Anlagen ein Sanierungskonzept vorzulegen ist.

Die Grundsätze des § 9b sind nicht nur bei Erstellen des Programms, sondern auch bei Erlassen der Maßnahmenverordnung zu berücksichtigen.

Zu Z 20 (§ 10a):

Diese Bestimmung wird als nicht erforderlich gestrichen.

Zu Z 22 (§ 13 Abs. 2a):

Zahlreiche Gesetze und Verordnungen, mit denen der Stand der Technik definiert wird, unter anderem Verordnungen gemäß § 82 der Gewerbeordnung, stehen seit über 10 Jahren unverändert in Kraft und spiegeln meist nicht mehr den aktuellen Stand der Luftreinhaltetechnik wieder. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen die entsprechenden Regelungen durch Novellierungen oder Neuerlassungen auf den neuesten Stand der Technik zu bringen. Dabei ist davon auszugehen, dass dies spätestens alle 10 Jahre notwendig ist.

Zu Z 23 (§ 13 Abs. 3):

Der neue Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, um die Kennzeichnung von mobilen Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen zu regeln. Darüber hinaus erstreckt sich die Verordnungsermächtigung auch auf eine Regelung einer Partikelfilterpflicht sowie eine Staffelung des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen in Sanierungsgebieten nach Euro-Klassen.

Zu Z 24 (§ 13a):

Die Einfügung trägt der Neuregelung in § 10, dass nicht in jedem Fall eine Maßnahme bei Anlagen ein Sanierungskonzept erfordert, Rechnung.

Zu Z 25 (§ 14):

In Abs. 1 erfolgt eine Klarstellung, welche Maßnahmen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs jedenfalls umfasst sind.

Aufgrund der zahlreichen in Abs. 2 vorgesehenen ex lege Ausnahmen für Verkehrsbeschränkungen waren effektive Maßnahmen in diesem Sektor bisher nur eingeschränkt möglich. Daher sollen die ex lege Ausnahmen (außer Z 8) unter der Einschränkung einer Staffelung nach Euro-Klassen, wie sie in Anlage 9 vorgesehen ist, stehen. Es steht dem Landeshauptmann jedoch offen, darüber hinaus weitere Fahrzeugklassen von den von ihm vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen auszunehmen. Auch sollen einige der Ausnahmen entfallen, wobei davon ausgegangen wird, dass die davon betroffenen Fahrzeuge in der Regel einen Standard erfüllen, der hoch genug ist, dass sie von Verkehrsbeschränkungen nicht betroffen werden. In diesem Sinn werden Z 2, 3 und 6 des bisherigen Ausnahmenkatalogs gestrichen. Im Rahmen der weiteren Restriktionen wird auch die Ausnahme gemäß Z 8 (nunmehr Z 5) auf das überwiegende öffentliche Interesse beschränkt, allerdings kann diese Ausnahme auch für Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die die Euroklassen gemäß Anlage 9 nicht erfüllen.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung wird die Befristung der Ausnahmen für Fahrzeuge gemäß Abs. 2 Z 5 von 12 auf 24 Monate verlängert.

Mit der Änderung des Abs. 6 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass flächenhafte Verkehrsbeschränkungen nur mit extrem hohem Aufwand durch Verkehrszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung kundgemacht werden können. Mit der Änderung wird eine neue Kundmachungsform außerhalb der StVO geschaffen. Allerdings sollen, wo dies möglich ist, Hinweisschilder und andere Formen der Bekanntmachung die betroffenen Fahrzeuglenker über Verkehsbeschränkungen informieren.

Abs. 8 dient der Klarstellung, dass für die Vollziehung der Fahrverbote subsidiär die Bestimmungen der StVO sowie des § 134 Abs. 3b KFG gelten. Es soll damit auch insbesondere klargestellt werden, dass die technische Verkehrsüberwachung mittels Bildaufzeichnungsgeräten, wie sie auch in der 22. StVO-Novelle vorgesehen wurde, zulässig ist.

Zu Z 26 (§ 14a):

Um den Vollzug von Verkehrsbeschränkungen österreichweit zu erleichtern, wird mit dieser neuen Bestimmung eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Aussehen und andere Kriterien von Plaketten zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach Euro-Klassen festgelegt.

Abs. 1 regelt, wo und wie ‑ für den Fall einer Kennzeichnung ‑ die Kennzeichnung angebracht werden muss.

In Abs. 2 wird die Ausfolgung der Kennzeichnung durch ermächtigte Stellen geregelt. Bei neu in Verkehr gebrachten Fahrzeugen wird die Anbringung vom Erzeuger des Fahrzeuges oder seinem inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgenommen. In allen anderen Fällen werden die gemäß § 57a KfG ermächtigten Stellen auch zur Ausfolgung der Plaketten gemäß Abs. 1 ermächtigt.

Abs. 3 regelt die die Ermächtigung der Hersteller von Plaketten gemäß § 57a KfG, zur Festlegung der Zuordnung einzelner Fahrzeugtypen zu Euro-Klassen eine Datenbank zu schaffen und diese sowie die vom BMLFUW vorgesehenen Plaketten den gemäß § 57a KFG ermächtigten Stellen zur Verfügung zu stellen.

Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in der Aussehen, Abmessungen, Beschaffenheit des Materials der Aufkleber sowie die auf den Aufklebern dargestellten Informationen und Kategorien festgelegt werden.

Zu Z 28 (§ 20):

Die Einfügung in Abs. 1 dient der Klarstellung, dass nicht nur die Bauphase von Straßen von der Bestimmung umfasst ist.

Die zusätzliche Ausnahmen in Abs. 4 Z 2 ist im Zusammenhang mit der Erweiterung des Anlagenbegriffes in § 2 Abs. 10 zu sehen. Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß §20 Abs. 1 bis 3 sind für Eisenbahnen im Sinne des §1 des Eisenbahngesetzes, Fahrzeuge im Sinne des Schiffahrtsgesetzes und für Offroad Geräte nicht anzuwenden.

Zu Z 34 (§ 27):

Die Schaffung einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG hat sich in der Vergangenheit als nicht durchführbar erwiesen, der Bund soll daher nicht länger verpflichtet werden, eine solche Vereinbarung anzustreben.

Zu Z 37 (§ 30 Abs. 1 Z 5):

Die Möglichkeit der Einhebung von Organstrafverfügungen wird eingeführt.

Zu Z 38 (§ 31a):

Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde für den Landeshauptmann in Verfahren gemäß § 14 geschaffen.

Zu Z 39 (§ 33 Abs. 1):

Die Vollziehung erfolgt nunmehr in Angelegenheiten des § 14a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 20 Abs. 3c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Zu Z 44 (Anlage 1b):

Ergänzung um den Grenzwert für PM2,5.

Zu Z 45 (Anlage 5a):

Der Zielwert für PM10 ist in der neuen Richtlinie nicht mehr enthalten und soll daher auch im IG-L entfallen.

Zu Z 46 (Anlage 5c):

Ergänzung um den Zielwert für PM2,5.

Zu Z 47 (Anlage 8 und 9):

Anlage 8 betrifft die Ergänzung um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration.

Zur Erläuterung des Algorithmus wird ein fiktives Musterbeispiel berechnet. Es werden 5 Messstellen angenommen (A bis E), für die die Durchschnittsmesswerte der Jahre 2009 und 2010 bekannt sind:

Messstelle

A

B

C

D

E

Durchschnittsmesswert 2009-2010 (µg/m³)

22

25

20

18

26

Nachdem der Durchschnitt über diese 5 Messstellen über 20 µg/m³ liegt (22,2 µg/m³), wird eine Überschreitung nach § 7 Abs. 2 ausgewiesen und Anlage 8 kommt zur Anwendung.

Nach Ziffer 1 werden die Messwerte aufsteigend angeordnet:

Messtelle

D

C

A

B

E

Messwert

18

20

22

25

26

Reihung

1

2

3

4

5

Die Zahl der Messstellen g = 5, die Zahl der Messstellen mit einem Durchschnittswert von maximal 20 µg/m³ r = 2 (D und C).

Die Messstelle mit dem niedrigsten Durchschnittsmesswert über 20 µg/m³ ist A (22 µg/m³). Für diese Messstelle wird Xj berechnet: j = 3, X3 = (22-20)/22 = 0,0909.

Mit diesem Wert wird in die Formel für Sj eingesetzt:

                S3 = 1/5 {(18 + 20) + (1 – 0.0909) (22 + 25 + 26) + 20 (3 – 2 – 1)} =  20,87

Nachdem S3 > 20 ist, ergibt sich für die Messstelle A ein zu erreichende Durchschnittswert von 20 µg/m³ und die Berechnung wird für die nächste Messstelle B (25 µg/m³) nochmals durchgeführt:

                X4 = (25-20)/25 = 0,2

                S4 = 1/5 {(18 + 20) + (1 – 0,2) (25 + 26) + 20 (4 – 2 – 1)} = 19,76

Nachdem S4 < 20 ist, wird nach der Formel in Abs. 3a. der zu erreichende Durchschnittswert für die Messstellen B und E berechnet:

                 = 0,1765

Die zu erreichenden Durchschnittswerte für den Zeitraum 2013, 2015, 2015 für die Messstellen B und E sind demnach um 17,65 % niedriger als die Durchschnittsmesswerte in dem Zeitraum  für den die Überschreitung ausgewiesen wurde, also 20,6 µg/m³ für B und 21,4 µg/m³ für E.

In Anlage 9 wird die Staffelung nach Euro-Klassen für ex lege Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 2 geregelt. Die Ausnahmefristen sind für Personenkraftwagen und Lastkraftwagen und für Diesel und Benzinfahrzeuge jeweils unterschiedlich gestaltet.