Vorblatt

Problem

In der Anwendung des IG-L haben sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen Probleme im Vollzug ergeben. Dies war unter anderem auf die großzügigen Ausnahmen von Maßnahmen im Bereich Verkehr und Anlagen sowie auf die Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen und die Genehmigung von Neuanlagen zurückzuführen.

Im Rahmen des CAFE-Programms hat die Europäische Kommission am 21. September 2005 einen Richtlinienvorschlag für eine Revision der Luftqualitätsrichtlinien vorgelegt. Mit 21. Mai 2008 wurde die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) erlassen.

Ziel

Wesentliche Elemente der Luftqualitätsrichtlinie sind die Konkretisierung der Herausrechnung von Winterstreuung und natürlichen Quellen sowie neue Verpflichtungen in Bezug auf PM2,5.

Mit der Novelle werden die in der Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen Neuerungen, die einer gesetzlichen Verankerung bedürfen, umgesetzt. Darüber hinaus werden mit der Novelle Probleme des Vollzugs des IG-L durch die Landeshauptleute adressiert.

Alternativen

Keine; da die EG-Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt werden muss und die Verbesserungen im Vollzug nur mit dieser Vorgangsweise möglich ist.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

Finanzielle Auswirkungen

Von den nach der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen 15 Messstellen für PM2,5 (gem. § 4) sind derzeit bereits 13 in Betrieb, es wären daher nur noch 2 Stück PM2,5-Messgeräte durch die Bundesländer anzuschaffen.

Für den laufenden Betrieb bedeutet dies, dass pro PM2,5 Messstelle jeweils rund 60 Analysen im Jahr anfallen werden. Die Analysen werden ebenfalls von den Bundesländern durchgeführt.

Die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach Schadstoffklassen gemäß § 14 Abs. 6 verursacht Kosten für die Ausarbeitung von zwei Verordnungen, jeweils eine auf Bundes- und eine auf Landesebene. Die Kosten für die erforderlichen Plaketten sind jedenfalls vom jeweiligen Antragsteller zu tragen.

             - Es ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

             - Die Verordnung durch den BMLFUW gemäß § 14 Abs. 6 kann mit dem vorhandenen Personalstand abgedeckt werden und hat daher keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

             - Eine Verordnung durch einen Landeshauptmann gemäß § 14 Abs. 6 kann ebenfalls mit dem vorhandenen Personalstand abgedeckt werden und hat daher keine Auswirkungen auf die Planstellen anderer Gebietskörperschaften.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen

Das Regelungswerk hat keine nennenswerten wirtschaftspolitischen Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Durch die Novelle des IG-L ergibt sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen

Für die neue Informationsverpflichtung für Bürger/innen "Abgasklassen-Kennzeichnung" in § 14a IG-L wird einmalig mit maximal 5.870.000 Fällen gerechnet. Durch die Maßnahme "An Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine der Euro-Abgasklassen von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß § 14 ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt" wird einmalig eine Belastung der direkten Kosten von rund 11.740.000 Euro für Bürger/innen verursacht.

Die neue Informationsverpflichtung für Unternehmen "Regelmäßige Berichterstattung" in § 20 Abs. 3a IG-L betrifft durchschnittlich 20 Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 4.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Belastung entsteht durch jährlich aktualisierte Erklärungen zur Umsetzung als Nachweis der Kompensation für Anlagen in Sanierungsgebieten.

Weiter kommt es durch einzelne Bestimmungen zu Verwaltungsentlastungen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Das Regelungsvorhaben führt voraussichtlich zu einer Verringerung von Treibhausgasemissionen in Österreich. Potenzielle geringfügige Erhöhungen von Treibhausgasemissionen in IG-L Sanierungsgebieten infolge eines denkbaren Ersatzes von biogenen Energieträgern im Hausbrand durch fossile Brennstoffe können durch allgemeine Energieeffizienzmaßnahmen sowie insbesondere durch Maßnahmen zur Verringerung des Schadstoffausstoßes im Verkehr bei weitem kompensiert werden. Eine quantitative Abschätzung der Auswirkungen von Maßnahmen nach IG-L auf die Treibhausgasemissionen kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden. Das IG-L steckt vorerst den Rahmen von möglichen Maßnahmen ab, die konkrete Ausgestaltung erfolgt hingegen auf regionaler Ebene im Wirkungsbereich der Länder.

Die Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel in Österreich wird durch das Regelungsvorhaben weder maßgeblich begünstigt noch beeinträchtigt.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa sind bis 11. Juni 2020 in die Österreichische Rechtsordnung zu übernehmen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ausgangslage

Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde nach mehrjährigen vorbereitenden Verhandlungen zwischen allen Interessensgruppen als zentrales Gesetz zur Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien 1997 beschlossen. Es sieht vor, dass aufgrund von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten und so genannten Toleranzmargen eine Statuserhebung durchzuführen ist, in der die Rahmenbedingungen und Ursachen für die Überschreitung erhoben werden. Auf dieser Grundlage ist ein Programm zu erstellen, das neben hoheitlichen Maßnahmen auch Maßnahmen der Beschaffung, Fördermaßnahmen und einen Hinweis auf Maßnahmen des Bundes enthalten kann. Dies entspricht auch den Vorgaben einschlägiger EU-Richtlinien. Auf Grundlage des Programms ist ein Maßnahmenkatalog in Verordnungsform zu erlassen, der taxativ im Gesetz aufgezählte Maßnahmen in den Bereichen Anlagen, Verkehr sowie Stoffe und Produkte enthalten kann.

In der Anwendung des IG-L haben sich in den letzten Jahren in einigen Bereichen Probleme im Vollzug ergeben. Dies war unter anderem auf die großzügigen Ausnahmen von Maßnahmen im Bereich Verkehr und Anlagen sowie auf die Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen und die Genehmigung von Neuanlagen zurückzuführen.

Im Rahmen des CAFE-Programms hat die EK am 21.09.2005 einen Richtlinienvorschlag für eine Revision der Luftqualitätsrichtlinien vorgelegt. Mit 21. Mai 2008 wurde die RL 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) erlassen. Wesentliche Elemente der Luftqualitätsrichtlinie sind die Konkretisierung der Herausrechnung von Winterstreuung und biologischen Quellen, die Möglichkeit der Fristverlängerung für PM10 und NO2, sowie neue Verpflichtungen in Bezug auf PM2,5.

Zusätzlich zum Grenzwert für PM2,5, der 25 μg/m3 beträgt, wurde das „nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition“ eingeführt, dh eine relative Reduktionsverpflichtung der Mitgliedstaaten um voraussichtlich 20 % im Zeitraum von 2010 bis 2020, im Vergleich zum Average Exposure Indicator 2011.

Eine weitere Verpflichtung in Bezug auf PM2,5 ist die „Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration“, die unter 20 μg/m3 beträgt. Das bedeutet, dass diese Verpflichtung niedriger liegt, als der Grenzwert für PM2,5 von 25 μg/m3. Die Einhaltung dieser Verpflichtung auf EU-Ebene wird anhand eines AEI für das Jahr 2015 ermittelt. Der AEI für das Jahr 2015 ist der Mittelwert der Messergebnisse an Meßstellen für den städtischen Hintergrund in den Jahren 2013, 2014 und 2015. Die Verpflichtung ist kein Grenzwert im klassischen Sinn, da sie sich auf einen Mittelwert bezieht.

Mit der Novelle werden die in der Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen Neuerungen, die einer gesetzlichen Verankerung bedürfen, umgesetzt. Darüber hinaus werden mit der Novelle Probleme des Vollzugs des IG-L durch die Landeshauptleute adressiert.

Besonderer Teil

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 8):

Diese sprachliche Überarbeitung dient der Präzisierung der Definition.

Zu Z 8 (§ 2 Abs. 10):

Vom Anlagenbegriff des § 2 Abs. 10 Z 2 ausgenommen sind lediglich Kraftfahrzeuge, die vorwiegend zur Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt sind. Das bedeutet, dass beispielsweise Arbeitsmaschinen im Sinne des § 2 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der vorliegenden Fassung nicht vom Anlagenbegriff ausgenommen sind. Eisenbahnen und Schiffe sollen, abweichend von der bisherigen Regelung, nunmehr vom Anlagenbegriff umfasst sein. Weiterhin ausgenommen vom Anlagenbegriff bleiben Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz und Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit.

Zu Z 10 (§ 2 Abs. 18 bis 27):

Zu § 2 Abs. 18:

Es wurde die Definition für Alarmwerte aus der Luftqualitätsrichtlinie übernommen.

Zu § 2 Abs. 19:

Allgemeine Definition des Indikators für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator). Der Indikator ist ein Ist-Wert. Die für diesen Indikator relevanten Messstellen sind jene für den städtischen Hintergrund. Drei unterschiedliche AEI sind für die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von Bedeutung. Sie werden in den folgenden drei Ziffern erläutert. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben finden sich in Anhang XIV der Luftqualitätsrichtlinie.

Zu § 2 Abs. 20:

Definition des AEI 2011.

Zu § 2 Abs. 21:

Definition des AEI 2015.

Zu § 2 Abs. 22:

Definition des AEI 2020.

Zu § 2 Abs. 23:

Definition des nationalen Ziels für die Reduzierung der Exposition der Bevölkerung; dies ist ein relatives Ziel dessen Höhe von der Höhe des AEI 2011 abhängt. § 9a Abs. 1 enthält weitere Vorgaben für die Umsetzung dieses Ziels.

Zu § 2 Abs. 24:

Definition der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration; dies ist eine absolute Verpflichtung, die sich auf einen Mittelwert bezieht. Die Verpflichtung ist kein Grenzwert.

Zu § 2 Abs. 25:

Definition der Messstellen für den städtischen Hintergrund.

Zu Z 11 (§ 3):

Die Bestimmungen in Abs. 3 und 4 dienen der Anpassung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf PM2,5. In Abs. 6 wird der Verweis auf die neue Richtlinie 50/2008/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa aufgenommen.

Zu Z 12 (§ 4):

Die Verordnungsermächtigung wird um Regelungen betreffend die Messung von PM2,5 erweitert.

Zu Z 13 (§ 7):

Mit der Ergänzung in Abs. 1 und der neuen Bestimmung in Abs. 3 wird festgelegt, dass in Fällen, in denen eine Überschreitung eines Grenzwerts für PM10 vorliegt, die Überschreitung aber auf die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder –salz und Split auf Straßen im Winterdienst oder auf Emissionen aus natürlichen Quellen zurückzuführen ist, die Ausweisung als Grenzwertüberschreitung unterbleiben kann. In der Folge sind auch keine Statuserhebung und kein Programm gemäß § 9a zu erstellen. Die Kriterien für die Beurteilung, ob dieser spezielle Fall zutrifft, sind in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen, wobei die von der Europäischen Kommission zu erlassenden Leitlinien zu beachten sind. Die Europäische Kommission ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über solche Fälle zu informieren, wobei auch nachzuweisen ist, dass Maßnahmen zur Verringerung der Konzentration getroffen wurden. Die Verpflichtung zur Erbringung der Nachweise trifft den Landeshauptmann.

Abs. 2 betrifft die Ergänzung um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration. Diese Verpflichtung bezieht sich auf einen Mittelwert über mehrere Meßstellen für den städtischen Hintergrund, die im Bundesgebiet verteilt sind. Aus diesem Grund kann der jeweilige Landeshauptmann zunächst nur die Überschreitung des numerischen Werts dieser Verpflichtung an der sich in seinem Bundesland befindenden Meßstelle ausweisen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auszuweisen, ob über den Zeitraum des jeweils letzten Jahres die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration überschritten wurde. Das heißt, er hat den Mittelwert der Messwerte für PM2,5 an den Messstellen für den städtischen Hintergrund zu ermitteln und anhand der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration zu überprüfen.

Zu Z 14 (§ 8):

Eine Statuserhebung soll zukünftig auch bei der Überschreitung des Zielwerts für PM2,5 gemäß Anlage 5c stattfinden; in der Folge ist auch ein Programm zu erstellen. Der Grenzwert für PM2,5 gemäß Anlage 1b tritt erst 2012 in Kraft, ist dann allerdings einzuhalten. Daher ist es erforderlich, bereits aufgrund einer Überschreitung des numerisch gleichen Zielwerts die entsprechenden Schritte gemäß IG-L einzuleiten.

In Abs. 1a und 2 werden Ergänzung um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration festgelegt, wobei in Abs. 2 nur auf die Überschreitung des numerischen Werts der Verpflichtung an der jeweiligen Meßstelle für den städtischen Hintergrund abgestellt werden kann, sowie die neuen Berichtspflichten der neuen Luftqualitätsrichtlinie.

Für die Schadstoffe PM2,5 und PM10 kann bei Überschreitungen des Grenzwerts bzw. des Zielwerts eine gemeinsame Statuserhebung erstellt werden.

Zu Z 15 (§ 9 Abs. 3):

Dem Landeshauptmann soll es ermöglicht werden, bei der Erstellung des Emissionskatasters auch auf Daten, die bei anderen Institutionen als Behörden vorhanden sind, zurückzugreifen. Solche Daten sind etwa beim Umweltbundesamt vorhanden. Die Zurverfügungstellung soll in der Regel kostenlos erfolgen.

Zu Z 16 (§ 9a):

Abs. 1 wird um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie um die Verpflichtung, im Programm das Sanierungsgebiet festzulegen, ergänzt. Darüber hinaus erfolgt in diesem Absatz die Umsetzung des in der neuen Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen nationalen Ziels für die Reduzierung der Exposition.

Da es sich bei der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration um eine auf einen Mittelwert bezogene Verpflichtung handelt, muss der Beitrag des jeweiligen Landeshauptmanns, in dessen Bundesland sich eine Meßstelle für den städtischen Hintergrund befindet, nach einem Algorithmus gemäß Anlage 8 errechnet werden. Dies wird im neuen Absatz 1a vorgesehen.

In Abs. 3 wird eine Ergänzung des Programms der Landeshauptleute um einen Hinweis auf Maßnahmen des Bundes aufgenommen.

Mit der neuen Regelung des Abs. 5a sollen jene Fallkonstellationen erfasst werden, in denen Emissionen aus einem Bundesland maßgeblich zur Grenzwertüberschreitung in einem anderen Bundesland beitragen, ohne dass in erstgenanntem Bundesland Grenzwertüberschreitungen auftreten.

Zu Z 17 (§ 9b Z 4):

Die Streichung der Einschränkung trägt der EG-Richtlinie Rechnung.

Zu Z 19 (§ 10):

Die Streichung von „im Rahmen“ soll klarstellen, dass eine Maßnahmenverordnung auch Maßnahmen enthalten kann, die im zugrundeliegenden Programm noch nicht enthalten waren; das wird auch im letzten Satz des Abs. 1 explizit ausgedrückt. Darüber hinaus erfolgt eine Ergänzung um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration. Die Regelung, dass in der Verordnung festzulegen ist, ob die Maßnahmen direkt wirken oder mit Bescheid anzuordnen sind, war in früheren Fassungen des IG-L enthalten und soll wieder aufgenommen werden, um den bürokratischen Aufwand zu begrenzen, der entsteht, wenn in jedem Fall bei Maßnahmen für Anlagen ein Sanierungskonzept vorzulegen ist.

Die Grundsätze des § 9b sind nicht nur bei Erstellen des Programms, sondern auch bei Erlassen der Maßnahmenverordnung zu berücksichtigen.

Zu Z 20 (§ 10a):

Diese Bestimmung wird als nicht erforderlich gestrichen.

Zu Z 22 (§ 13 Abs. 2a):

Zahlreiche Gesetze und Verordnungen, mit denen der Stand der Technik definiert wird, unter anderem Verordnungen gemäß § 82 der Gewerbeordnung, stehen seit über 10 Jahren unverändert in Kraft und spiegeln meist nicht mehr den aktuellen Stand der Luftreinhaltetechnik wieder. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen die entsprechenden Regelungen durch Novellierungen oder Neuerlassungen auf den neuesten Stand der Technik zu bringen. Dabei ist davon auszugehen, dass dies spätestens alle 10 Jahre notwendig ist.

Zu Z 23 (§ 13 Abs. 3):

Der neue Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, um die Kennzeichnung von mobilen Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen zu regeln. Darüber hinaus erstreckt sich die Verordnungsermächtigung auch auf eine Regelung einer Partikelfilterpflicht sowie eine Staffelung des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen in Sanierungsgebieten nach Euro-Klassen.

Zu Z 24 (§ 13a):

Die Einfügung trägt der Neuregelung in § 10, dass nicht in jedem Fall eine Maßnahme bei Anlagen ein Sanierungskonzept erfordert, Rechnung.

Zu Z 25 (§ 14):

In Abs. 1 erfolgt eine Klarstellung, welche Maßnahmen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs jedenfalls umfasst sind.

Aufgrund der zahlreichen in Abs. 2 vorgesehenen ex lege Ausnahmen für Verkehrsbeschränkungen waren effektive Maßnahmen in diesem Sektor bisher nur eingeschränkt möglich. Daher sollen die ex lege Ausnahmen (außer Z 8) unter der Einschränkung einer Staffelung nach Euro-Klassen, wie sie in Anlage 9 vorgesehen ist, stehen. Es steht dem Landeshauptmann jedoch offen, darüber hinaus weitere Fahrzeugklassen von den von ihm vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen auszunehmen. Auch sollen einige der Ausnahmen entfallen, wobei davon ausgegangen wird, dass die davon betroffenen Fahrzeuge in der Regel einen Standard erfüllen, der hoch genug ist, dass sie von Verkehrsbeschränkungen nicht betroffen werden. In diesem Sinn werden Z 2, 3 und 6 des bisherigen Ausnahmenkatalogs gestrichen. Im Rahmen der weiteren Restriktionen wird auch die Ausnahme gemäß Z 8 (nunmehr Z 5) auf das überwiegende öffentliche Interesse beschränkt, allerdings kann diese Ausnahme auch für Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die die Euroklassen gemäß Anlage 9 nicht erfüllen.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung wird die Befristung der Ausnahmen für Fahrzeuge gemäß Abs. 2 Z 5 von 12 auf 24 Monate verlängert.

Mit der Änderung des Abs. 6 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass flächenhafte Verkehrsbeschränkungen nur mit extrem hohem Aufwand durch Verkehrszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung kundgemacht werden können. Mit der Änderung wird eine neue Kundmachungsform außerhalb der StVO geschaffen. Allerdings sollen, wo dies möglich ist, Hinweisschilder und andere Formen der Bekanntmachung die betroffenen Fahrzeuglenker über Verkehsbeschränkungen informieren.

Abs. 8 dient der Klarstellung, dass für die Vollziehung der Fahrverbote subsidiär die Bestimmungen der StVO sowie des § 134 Abs. 3b KFG gelten. Es soll damit auch insbesondere klargestellt werden, dass die technische Verkehrsüberwachung mittels Bildaufzeichnungsgeräten, wie sie auch in der 22. StVO-Novelle vorgesehen wurde, zulässig ist.

Zu Z 26 (§ 14a):

Um den Vollzug von Verkehrsbeschränkungen österreichweit zu erleichtern, wird mit dieser neuen Bestimmung eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Aussehen und andere Kriterien von Plaketten zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach Euro-Klassen festgelegt.

Abs. 1 regelt, wo und wie ‑ für den Fall einer Kennzeichnung ‑ die Kennzeichnung angebracht werden muss.

In Abs. 2 wird die Ausfolgung der Kennzeichnung durch ermächtigte Stellen geregelt. Bei neu in Verkehr gebrachten Fahrzeugen wird die Anbringung vom Erzeuger des Fahrzeuges oder seinem inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) vorgenommen. In allen anderen Fällen werden die gemäß § 57a KfG ermächtigten Stellen auch zur Ausfolgung der Plaketten gemäß Abs. 1 ermächtigt.

Abs. 3 regelt die die Ermächtigung der Hersteller von Plaketten gemäß § 57a KfG, zur Festlegung der Zuordnung einzelner Fahrzeugtypen zu Euro-Klassen eine Datenbank zu schaffen und diese sowie die vom BMLFUW vorgesehenen Plaketten den gemäß § 57a KFG ermächtigten Stellen zur Verfügung zu stellen.

Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in der Aussehen, Abmessungen, Beschaffenheit des Materials der Aufkleber sowie die auf den Aufklebern dargestellten Informationen und Kategorien festgelegt werden.

Zu Z 28 (§ 20):

Die Einfügung in Abs. 1 dient der Klarstellung, dass nicht nur die Bauphase von Straßen von der Bestimmung umfasst ist.

Die zusätzliche Ausnahmen in Abs. 4 Z 2 ist im Zusammenhang mit der Erweiterung des Anlagenbegriffes in § 2 Abs 10 zu sehen. Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß §20 Abs. 1 bis 3 sind für Eisenbahnen im Sinne des §1 des Eisenbahngesetzes, Fahrzeuge im Sinne des Schiffahrtsgesetzes und für Offroad Geräte nicht anzuwenden.

Zu Z 34 (§ 27):

Die Schaffung einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG hat sich in der Vergangenheit als nicht durchführbar erwiesen, der Bund soll daher nicht länger verpflichtet werden, eine solche Vereinbarung anzustreben.

Zu Z 37 (§ 30 Abs. 1 Z 5):

Die Möglichkeit der Einhebung von Organstrafverfügungen wird eingeführt.

Zu Z 38 (§ 31a):

Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde für den Landeshauptmann in Verfahren gemäß § 14 geschaffen.

Zu Z 39 (§ 33 Abs. 1):

Die Vollziehung erfolgt nunmehr in Angelegenheiten des § 14a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 20 Abs. 3c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Zu Z 44 (Anlage 1b):

Ergänzung um den Grenzwert für PM2,5.

Zu Z 45 (Anlage 5a):

Der Zielwert für PM10 ist in der neuen Richtlinie nicht mehr enthalten und soll daher auch im IG-L entfallen.

Zu Z 46 (Anlage 5c):

Ergänzung um den Zielwert für PM2,5.

Zu Z 47 (Anlage 8 und 9):

Anlage 8 betrifft die Ergänzung um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration.

Zur Erläuterung des Algorithmus wird ein fiktives Musterbeispiel berechnet. Es werden 5 Messstellen angenommen (A bis E), für die die Durchschnittsmesswerte der Jahre 2009 und 2010 bekannt sind:

Messstelle

A

B

C

D

E

Durchschnittsmesswert 2009-2010 (µg/m³)

22

25

20

18

26

Nachdem der Durchschnitt über diese 5 Messstellen über 20 µg/m³ liegt (22,2 µg/m³), wird eine Überschreitung nach § 7 Abs. 2 ausgewiesen und Anlage 8 kommt zur Anwendung.

Nach Ziffer 1 werden die Messwerte aufsteigend angeordnet:

Messtelle

D

C

A

B

E

Messwert

18

20

22

25

26

Reihung

1

2

3

4

5

Die Zahl der Messstellen g = 5, die Zahl der Messstellen mit einem Durchschnittswert von maximal 20 µg/m³ r = 2 (D und C).

Die Messstelle mit dem niedrigsten Durchschnittsmesswert über 20 µg/m³ ist A (22 µg/m³). Für diese Messstelle wird Xj berechnet: j = 3, X3 = (22-20)/22 = 0,0909.

Mit diesem Wert wird in die Formel für Sj eingesetzt:

                S3 = 1/5 {(18 + 20) + (1 – 0.0909) (22 + 25 + 26) + 20 (3 – 2 – 1)} =  20,87

Nachdem S3 > 20 ist, ergibt sich für die Messstelle A ein zu erreichende Durchschnittswert von 20 µg/m³ und die Berechnung wird für die nächste Messstelle B (25 µg/m³) nochmals durchgeführt:

                X4 = (25-20)/25 = 0,2

                S4 = 1/5 {(18 + 20) + (1 – 0,2) (25 + 26) + 20 (4 – 2 – 1)} = 19,76

Nachdem S4 < 20 ist, wird nach der Formel in Abs. 3a. der zu erreichende Durchschnittswert für die Messstellen B und E berechnet:

                 = 0,1765

Die zu erreichenden Durchschnittswerte für den Zeitraum 2013, 2015, 2015 für die Messstellen B und E sind demnach um 17,65 % niedriger als die Durchschnittsmesswerte in dem Zeitraum  für den die Überschreitung ausgewiesen wurde, also 20,6 µg/m³ für B und 21,4 µg/m³ für E.

In Anlage 9 wird die Staffelung nach Euro-Klassen für ex lege Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 2 geregelt. Die Ausnahmefristen sind für Personenkraftwagen und Lastkraftwagen und für Diesel und Benzinfahrzeuge jeweils unterschiedlich gestaltet.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsübersicht

Artikel I:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Ziele des Gesetzes

§ 2: Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Immissionsüberwachung

§ 3: Immissionsgrenzwerte

§ 4: Meßkonzept

§ 5: Meßstellen, Meßzentralen

§ 6: Datenverbund

3. Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§ 7: Ausweisung der Überschreitung

§ 8: Statuserhebung

§ 9: Emissionskataster

3a. Abschnitt: Programme

§ 9a: Erstellung von Programmen

§ 9b: Grundsätze

3b. Abschnitt: Umweltprüfung

§ 9c: Umweltprüfung

§ 9d: Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

4. Abschnitt: Maßnahmen

§ 10: Anordnung von Maßnahmen)

§ 10a: Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitung von Zielwerten

§ 11: (entfallen)

§ 12: (entfallen)

§ 11: Grundsätze

§ 12: Fristen

§ 13: Maßnahmen für Anlagen

§ 13a: Sanierung

§ 14: Maßnahmen für den Verkehr

§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 15a: Verbrennen im Freien

§ 16: Zusätzliche Maßnahmen

5. Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

§ 17: Vollziehung, Behörden

§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 19: (entfallen)

6. Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen

§ 21: Genehmigungspflicht

§ 21a

§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen

§ 23: Berichtspflichten

§ 24: Emissionsbilanzen

§ 25: Emissionserklärung

§ 26: Kontrollbefugnisse

6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte

§ 26a: Information der Bevölkerung im Alarmfall

§ 26b: Aktionsplan

7. Abschnitt: Heizungsanlagen

§ 27: Maßnahmen für Heizungsanlagen

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 29: Reduktionsvorgaben

9. Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30: Strafbestimmungen

§ 30a: (entfallen)

§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33: Vollziehung

§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien

§ 35: Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Artikel I: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 2: Deposition

Anlage 3 (entfallen)

Anlage 4: Alarmwerte

Anlage 5: Zielwerte

Anlage 5a: Zielwerte für PM10 und Stickstoffdioxid

Anlage 5b: Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

Anlage 7: Umweltprüfung

Inhaltsübersicht

Artikel I:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Ziele des Gesetzes

§ 2: Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Immissionsüberwachung

§ 3: Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM10

§ 4: Messkonzept

§ 5: Messstellen, Messzentralen

§ 6: Datenverbund

3. Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§ 7: Ausweisung der Überschreitung

§ 8: Statuserhebung

§ 9: Emissionskataster

3a. Abschnitt: Programme

§ 9a: Erstellung von Programmen

§ 9b: Grundsätze

3b. Abschnitt: Umweltprüfung

§ 9c: Umweltprüfung

§ 9d: Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

4. Abschnitt: Maßnahmen

§ 10: Anordnung von Maßnahmen)

§ 10a: Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitung von Zielwerten

§ 11: (entfallen)

§ 12: (entfallen)

§ 11: Grundsätze

§ 12: Fristen

§ 13: Maßnahmen für Anlagen

§ 13a: Sanierung

§ 14: Maßnahmen für den Verkehr

§ 14a: Kennzeichnung der Fahrzeuge nach Abgasklassen

§ 15: Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 15a: Verbrennen im Freien

§ 16: Zusätzliche Maßnahmen

5. Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

§ 17: Vollziehung, Behörden

§ 18: Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 19: (entfallen)

5a. Abschnitt: Mobile Maschinen und Geräte

§ 19b: Mobile Maschinen und Geräte

6. Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20: Genehmigungsvoraussetzungen

§ 21: Genehmigungspflicht

§ 21a: Genehmigung für IPPC-Anlagen

§ 22: Verkehrsbedingte Emissionen

§ 23: Berichtspflichten

§ 24: Emissionsbilanzen

§ 25: Emissionserklärung

§ 26: Kontrollbefugnisse

6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte

§ 26a: Information der Bevölkerung im Alarmfall

§ 26b: Aktionsplan

7. Abschnitt: Heizungsanlagen

§ 27: Maßnahmen für Heizungsanlagen

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 28: Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 29: Reduktionsvorgaben

9. Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30: Strafbestimmungen

§ 30a: (entfallen)

§ 31: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 31a: Amtsbeschwerde

§ 32: Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33: Vollziehung

§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien

§ 35: Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 2: Deposition

Anlage 3 (entfallen)

Anlage 4: Alarmwerte

Anlage 5: Zielwerte

Anlage 5a: Zielwerte für PM10 und Stickstoffdioxid

Anlage 5b: Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

Anlage 7: Umweltprüfung

Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5

Anlage 9: Ausnahmen von Maßnahmen für den Verkehr

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

1. bis 2. …

1. bis 2. …

3.    die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.

3.    die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.

(2) …

(2) …

§ 2. (1) bis (4) …

§ 2. (1) bis (4) …

(5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen. Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 eine höchstzulässige Immissionskonzentration.

(5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen. Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 und PM2,5 jeweils eine höchstzulässige Immissionskonzentration.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsgrenzwertüberschreitung geleistet haben und für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.

(9) …

(9) …

(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,

           2. Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen

                a) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen,

               b) Eisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,

                c) Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, und Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind, und

               d) Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, 3. Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.

(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,

           2. Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen

                a) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 16/2009, die vorwiegend zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt sind,

               b) Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, idF BGBl I Nr. 83/2008,

                c) Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit,

           3. Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden oder sonstigen Tätigkeiten nachgegangen wird, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.

(11) bis (13) …

(11) bis (13) …

(14) Zielwert gemäß Anlage 5a, 5b oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.

(14) Zielwert gemäß Anlage 5 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.

(15) bis (17) …

(15) bis (17) …

 

(18) Alarmwert im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen.

(19) Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) ist ein anhand von Messungen an Meßstellen für den städtischen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet.

(20) Der AEI 2011 ist der Indikator für die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung durch PM2,5 berechnet über die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 und dient als Referenz für das nationale Ziel zur Reduzierung der Exposition.

(21) Der AEI 2015 ist der Indikator für die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung durch PM2,5 berechnet über die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 und darf die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionsreduktion im Sinne des Abs. 24 nicht übersteigen.

(22) Der AEI 2020 ist der Indikator für die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung durch PM2,5 berechnet über die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020 und dient zur Beurteilung der Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung der Exposition.

(23) Das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition der Bevölkerung ist das Ziel, den AEI 2020 im Vergleich zum AEI 2011 um einen Prozentsatz, der im Anhang XIV der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008, als Ziel festgelegt ist, zu reduzieren. Das Ziel soll schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verringern und soll möglichst in dem vorgegebenen Zeitraum erreicht werden.

(24) Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5 ist ein Niveau, das der AEI 2015 im Sinne des Abs. 22 im Jahr 2015 erreichen muss. Die Verpflichtung wird in Anlage 8 festgelegt.

(25) Messstellen für den städtischen Hintergrund im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Standorte in städtischen Gebieten des Bundesgebiets, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind. Die Messstellen werden in der Verordnung  über das Messkonzept gemäß § 4 festgelegt.

Immissionsgrenzwerte

Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM2,5

§ 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).

§ 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2003)

 

(2a) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.

(2) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.

(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in der Anlage 5a und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Anlage 5b festgelegt.

(3) Für PM2,5 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in den Anlagen 5a, 5c und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Anlage 5b festgelegt.

 

(4) Für PM2,5 gilt zusätzlich die in Anlage 8 festgelegte Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5 und das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

           1. Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

           2. Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1 und 2 nicht genannt sind.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

           1. Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

           2. Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1 und 2 nicht genannt sind.

(4) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt, für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der EU.

(6) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 5 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt, für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996, oder in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG oder in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und –zielwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und –zielwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), sowie hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration gemäß Anlage 8 zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

(2) …

(2) …

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann

           1. zur Beschreibung der Immissionssituation und

           2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder –zielwert in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,

Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Meßstellen dienen.

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann

           1. zur Beschreibung der Immissionssituation und

           2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder –zielwert in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegt ist,

Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Messstellen dienen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf

           1. einen Störfall oder

           2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

§ 7. (1) Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf

           1. einen Störfall,

           2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission oder

           3. die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder –salz und Splitt auf Straßen im Winterdienst oder Emissionen aus natürlichen Quellen

zurückzuführen ist.

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Überschreitung der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5 über die in Anlage 8 festgelegten Zeiträume jeweils in dem auf das letzte Jahr des Zeitraums folgenden Jahr auszuweisen. Bei der Ausweisung der Überschreitung ist Anlage 6 sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Die Beurteilung, ob die Überschreitung auf die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder –salz und Splitt zurückzuführen ist, hat gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Nachweise vorzulegen, dass die Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Konzentrationen getroffen wurden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Information an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn

           1. die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle festgestellt wird und

           2. die Überschreitung nicht auf einen Störfall (§ 7 Z 1) oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Z 2)

zurückzuführen ist.

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b und 5c eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn

           1. die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerts oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle festgestellt wird und

           2. die Überschreitung nicht auf einen Störfall (§ 7 Abs. 1 Z 1) oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Abs. 1 Z 2) oder auf die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder –salz und Splitt auf Straßen im Winterdienst oder auf natürliche Quellen (§ 7 Abs. 1 Z 3)

zurückzuführen ist.

 

(1a) Der Landeshauptmann eines Bundeslandes, in dem sich eine Messstelle gemäß Verordnung über das Messkonzept (§ 4) für den AEI befindet, hat innerhalb von 9 Monaten nach Ausweisung der Überschreitung der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5 gemäß § 7 Abs. 2 eine Statuserhebung zu erstellen.

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;

           2. die Beschreibung der meteorologischen Situation;

           3. die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen;

           4. die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (§ 2 Abs. 8);

           5. Angaben gemäß Anhang IV Z 1 bis 6 und 10 der Richtlinie 396L0062.

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder des AEI aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;

           2. die Beschreibung der meteorologischen Situation;

           3. die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen;

           4. die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (§ 2 Abs. 8);

           5. Angaben gemäß Anhang XV Abschnitt A Z 1 bis 6 der Richtlinie 2008/50/EG.

(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Meßstellen können in einer Statuserhebung zusammengefaßt werden. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben. Für Überschreitungen von Immissionszielwerten gemäß Anlage 5b ist die Statuserhebung erstmals abweichend von Abs. 1 am 30. September 2009 vorzulegen, sofern im Jahresbericht für das Jahr 2007 Überschreitungen ausgewiesen wurden.

(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben. Für Überschreitungen von Immissionszielwerten gemäß Anlage 5b ist die Statuserhebung abweichend von Abs. 1 erstmals am 1. Jänner 2011 vorzulegen, sofern im Jahresbericht für das Jahr 2007 Überschreitungen ausgewiesen wurden. Für die Schadstoffe PM10 und PM2,5 kann eine gemeinsame Statuserhebung erstellt werden.

(3a) Ergibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß § 9a zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(3a) Ergibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß § 9a zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Ist absehbar, daß sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.

(4) Ist absehbar, dass sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.

(5) Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(5) Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(6) Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Abs. 2 Z 4) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(6) Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Abs. 2 Z 4) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

           1. bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,

           2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

           3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 9a Abs. 2) auftritt und

           4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich verschlechtert hat.

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

           1. bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,

           2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

           3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 9 a Abs 1) auftritt und

           4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich verschlechtert hat.

(8) Die Statuserhebung ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn das Meßkonzept gemäß § 4 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (§ 2 Abs. 7) ausweist.

(8) Die Statuserhebung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn das Messkonzept gemäß § 4 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (§ 2 Abs. 7) ausweist.

(9) Bei Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen.

(9) Bei Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen.

§ 9. (1) bis (2) ...

§ 9. (1) bis (2) ...

(3) Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Soweit erforderlich, haben Betreiber von Anlagen (§ 2 Abs. 10) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Meßergebnisse sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Zusätzlich kann er auf Daten, die bei anderen Institutionen vorhanden sind, beispielsweise auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen, zurückgreifen. Soweit erforderlich, haben Betreiber von Anlagen (§ 2 Abs. 10) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.

§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, sowie die österreichische Klimastrategie gemäß § 1 Abs. 2 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004,

           1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),

           2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 sowie

           3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 9b

ein Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts zu reduzieren. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4 mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.

§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, sowie die österreichische Klimastrategie gemäß § 1 Abs. 2 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004,

           1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),

           2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 sowie

           3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 9b

ein Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 oder 2 oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c, einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 oder des AEI geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts oder Zielwerts zu reduzieren oder im Fall des § 8 Abs. 1a der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration nachzukommen. Die Termine für die Einhaltung der Werte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG sind dabei heranzuziehen. Im Programm hat der Landeshauptmann das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, im Internet zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4 mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des Programms ist auch auf das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition im Sinne des § 2 Abs. 23 abzustellen.

 

(1a) Die Errechnung des Beitrags zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5 in den Programmen der Landeshauptmänner, in deren Bundesland sich eine Messstelle für den städtischen Hintergrund befindet, erfolgt gemäß Anlage  8.

(2) Der Landeshauptmann kann ein Programm für Überschreitungen eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 oder für Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 5b erstellen, sofern dies im Hinblick auf deren Einhaltung erforderlich ist. Wird ein solches Programm für erforderlich erachtet, so ist es für Überschreitungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte stattgefunden haben, mit dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte vorzulegen.

(2) Der Landeshauptmann kann ein Programm für Überschreitungen eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 oder für Überschreitungen eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b erstellen, sofern dies im Hinblick auf deren Einhaltung erforderlich ist. Wird ein solches Programm für erforderlich erachtet, so ist es für Überschreitungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte stattgefunden haben, mit dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte vorzulegen.

(3) Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:

           1. Maßnahmen gemäß Abschnitt 4;

           2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung;

           3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren;

           4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren.

Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang IV Z 7 bis 9 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21. November 1996, S. 55, aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.

(3) Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:

           1. Maßnahmen gemäß Abschnitt 4;

           2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung;

           3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren;

           4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren und

           5. Maßnahmen in der Zuständigkeit des Bundes.

Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang XV Z 7 bis 9 der Richtlinie 2008/50/EG aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.

(4) Wenn hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Abs. 1a. Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.

(4) Wenn hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Abs. 1a. Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.

(5) Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenz- oder Zielwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenz- oder Zielwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenz-oder Zielwerte sicherstellt.

(5) Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenzwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenzwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt.

 

(5a) Sind Überschreitungen eines Grenzwertes in einem Bundesland maßgeblich auf Emissionen aus einem anderen Bundesland zurückzuführen, ist in Zusammenarbeit sowohl des Landeshauptmanns, in dessen Gebiet der Immissionsgrenzwert überschritten wurde, als auch des Landeshauptmanns, aus dessen Gebiet ein maßgeblicher Teil der Emissionen stammt, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt.

(6) Das Programm ist alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(6) Das Programm ist alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(7) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen.

(7) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen.

(8) Das Programm ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, auf der Internetseite des Landes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 6 hat die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenz-oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, S. 27, zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz-oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(8) Das Programm ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, auf der Internetseite des Landes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 7 hat die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenz- oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, S. 27, zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(9) Für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, gelten weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003.

(9) Für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, gelten weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003.

(10) Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2 oder 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, leitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz-oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 und 4.

(10) Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2 oder 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, leitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz- oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 und 4.

§ 9b. 1. bis 3. …

§ 9b. 1. bis 3. …

           4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;

           4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;

5. bis 7. …

5. bis 7. …

§ 9c. (1) bis (6) …

§ 9c. (1) bis (6) …

(7) Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese Überwachung ist gemeinsam mit der Evaluierung des Programms gemäß § 9a Abs. 5 durchzuführen.

(7) Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese Überwachung ist gemeinsam mit der Evaluierung des Programms gemäß § 9a Abs. 6 durchzuführen.

§ 10. (1) Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 sind im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 6 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit Verordnung unter Beachtung der Grundsätze des § 9b anzuordnen.

§ 10. (1) Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 7 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden.

(2) Für Zielwerte gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß.

(2) Für Zielwerte gemäß Anlage 5b gilt Abs. 1 sinngemäß.

 

(3) Bei Erlassen der Verordnung sind die Grundsätze gemäß § 9b zu berücksichtigen.

§ 10a. Bei einer Überschreitung eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 kann der Landeshauptmann mit Verordnung Maßnahmen ergreifen.

 

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 181 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, § 4 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, § 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff Gewerbeordnung 1994, § 179 Mineralrohstoffgesetz oder § 23 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden. Z 2 lit. d ist auf Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 181 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, § 4 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, § 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff Gewerbeordnung 1994, § 179 Mineralrohstoffgesetz oder § 23 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden.

 

(2a) Abs. 2 gilt nicht für Anlagen, für die der Stand der Technik in einer Verordnung festgelegt ist, deren Kundmachung zum Zeitpunkt der Anordnung einer Maßnahme gemäß §10 länger als zehn Jahre zurückliegt.

(3) In Bezug auf die Zielwerte gemäß Anlage 5b sind Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d auf Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, nicht anzuwenden, soweit diese den besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Z 11 der Richtlinie entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Verordnung hinsichtlich jener Maschinen, Geräte und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen zu erlassen, die in Sanierungsgebieten nicht verwendet werden dürfen. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten frühere Bestimmungen der Landeshauptmänner über Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die auf Grundlage des Abs. 1 erlassen wurden, außer Kraft.

§ 13a. (1) Die zuständige Behörde (§ 17) hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß § 13 betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

§ 13a. (1) Die zuständige Behörde (§ 17) hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß § 13 betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können

           1. Geschwindigkeitsbeschränkungen und

           2. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs

angeordnet werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkung gelten insbesondere auch die Anordnung autofreier Tage, wechselweise Fahr- und Parkverbote für Kraftfahrzeuge mit geraden und ungeraden Kennzeichen, Fahrverbote an hochbelasteten Tagen, temporäre Parkverbote zur Straßenreinigung und Fahrverbote für Fahrzeuge, die bestimmte Verbrauchs- und Abgaswerte nicht erfüllen. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können

           1. Geschwindigkeitsbeschränkungen und

           2. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs

angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende

                a) Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen;

               b) Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen;

                c) Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten;

               d) Anordnungen für den ruhenden Verkehr.

Zur Anordnung von Beschränkungen gemäß Z 1 für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.

(1a) Zur Anordnung von Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.

 

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nicht anzuwenden auf

           1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

           2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,

           3. Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit benützt werden und sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten, in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

           4. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

           5. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit,

           6. Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,

           7. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb sowie

           8. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen  Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nicht anzuwenden auf

           1. die in §§ 26, 26a Abs. 1 und 4 und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr, sowie Fahrzeuge im Einsatz im Katastrophenfall, sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

           2. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

           3. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit,

           4. Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb oder Gasantrieb sowie

           5. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden. Die Ausnahmen in Z 1 bis 5 gelten für die in Anlage 9 genannten Fahrzeugkategorien unter Einschränkung auf die in Anlage 9 angeführten Euro-Klassen. Darüber hinaus kann der Landeshauptmann in der Verordnung gemäß § 10 weitere Fahrzeuge von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 ausnehmen.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 8 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate, zu gewähren; wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 8 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird oder sich der Hauptwohnsitz oder Niederlassung des Zulassungsbesitzers befindet. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für 24 Monate, zu gewähren; wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 6 und 8 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 8 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie z. B. einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen gemäß Abs. 1, die flächenhaft, beispielsweise für das gesamte oder Teile eines Ortsgebiets gelten, können durch Kundmachung im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist im Internet auf der Homepage des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist im Internet auf der Homepage des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen.

(6a) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen), die mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, für den Fall zu erwartender Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen, die auf Grund der örtlichen, topographischen, meteorologischen und luftschadstoffrelevanten Gegebenheiten zur Hintanhaltung der Grenzwertüberschreitungen notwendig sind.

(6a) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen), die mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, für den Fall zu erwartender Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen, die auf Grund der örtlichen, topographischen, meteorologischen und luftschadstoffrelevanten Gegebenheiten zur Hintanhaltung der Grenzwertüberschreitungen notwendig sind.

(6b) In der Verordnung gemäß Abs. 6a sind festzusetzen:

           1. der Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen, und

           2. die Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bei zu erwartenden Grenzwertüber-schreitungen jeweils gelten sollen

           3. die Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen.

(6b) In der Verordnung gemäß Abs. 6a sind festzusetzen:

           1. der Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen,

           2. die Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bei zu erwartenden Grenzwertüberschreitungen jeweils gelten sollen, und

           3. die Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen.

(6c) Die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs. 6a erfolgt mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.

(6c) Die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs. 6a erfolgt mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.

(6d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie per Verordnung die allgemeinen Kriterien festzulegen, auf deren Basis der Landeshauptmann die Parameter gemäß Abs. 6b Z 3 anordnet.

(6d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie per Verordnung die allgemeinen Kriterien festzulegen, auf deren Basis der Landeshauptmann die Parameter gemäß Abs. 6b Z 3 anordnet.

(7) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die gegen Maßnahmen des Absatzes 1 verstoßen, an der Lenkung oder Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, Zwangsmaßnahmen wie die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, das Absperren oder die Einstellung des Fahrzeuges, das Anlegen technischer Sperren, die Abnahme des Führerscheines und dergleichen anzuwenden.

(7) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die gegen Maßnahmen des Abs. 1 verstoßen, an der Lenkung oder Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, Zwangsmaßnahmen wie die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, das Absperren oder die Einstellung des Fahrzeuges, das Anlegen technischer Sperren, die Abnahme des Führerscheines und dergleichen anzuwenden.

 

(8) Für die Vollziehung der Fahrverbote gelten subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen der StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 16/2009 , insbesondere die §§ 26a, 97, 98a, 98b und 98e und 99, sowie des KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 16/2009, insbesondere des § 134 Abs. 3b und Abs. 4a.

 

Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen

 

§ 14a. (1) An Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine Euro-Abgasklasse von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß § 14 ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt. Diese Abgasklassen-Kennzeichnung ist in Form eines Aufklebers bei Fahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite der Windschutzscheibe dauerhaft und von außen gut lesbar anzubringen, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe in unmittelbarer Nähe der Begutachtungsplakette. Aus der Abgasklassen-Kennzeichnung muss die jeweilige Euro-Abgasklasse erkennbar und eine Identifizierung des Fahrzeuges möglich sein. Es darf nur eine solche Kennzeichnung angebracht werden, die tatsächlich der Abgasklasse entspricht, in die das Fahrzeug fällt.

(2) Die Abgasklassen-Kennzeichnung ist vom Erzeuger des Fahrzeuges oder seinem inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 beim In-Verkehr-Bringen neuer Fahrzeuge anzubringen oder von gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen anzubringen oder auszufolgen, wenn entsprechende Nachweise erbracht werden, in welche Abgasklasse das Fahrzeug fällt. Kann nicht eindeutig belegt werden, in welche Abgasklasse das Fahrzeug fällt, so ist die Kennzeichnung für die niedrigere Klasse zu vergeben oder, wenn unklar ist, ob das Fahrzeug überhaupt in eine Euro-Abgasklasse fällt, die Ausfolgung oder Anbringung der Kennzeichnung zu versagen.

(3) Zur Herstellung der Abgasklassen-Kennzeichnungen werden die zur Herstellung von Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 berechtigten Hersteller ermächtigt. Die Hersteller der Abgasklassen- Kennzeichnung haben auf Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Information für die korrekte Einstufung eines Kraftfahrzeuges in die entsprechende Euro-Abgasklasse Sorge zu tragen und diese Einstufung den für die Ausfolgung/Anbringung ermächtigten Stellen auf geeignete Weise zur Verfügung zu stellen. Die Abgasklassen-Kennzeichnungen dürfen nur an die zur Ausfolgung oder Anbringung ermächtigten Stellen gemäß Abs. 2 geliefert werden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

           1. Aussehen, Abmessungen und Beschaffenheit des Materials der Kennzeichnungen für die einzelnen Abgasklassen,

           2. Art der Identifizierung des Fahrzeuges (Zuordnung der Kennzeichnung zu einem bestimmten Fahrzeug),

           3. Preis für die Kennzeichnungen und

           4. Anbringungsort am Fahrzeug.

§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenz- bzw. - zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:

           1. Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten;

           2. Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;

           3. Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz prozeßtechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;

           4. Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Fahrzeuge;

           5. Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegter Immissionsgrenz- bzw. - zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:

           1. Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten;

           2. Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;

           3. Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz prozeßtechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;

           4. Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Fahrzeuge;

           5. Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

(2) …

(2) …

(3) Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.

(3) Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.

 

(4) Für die Kundmachung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 sind § 14 Abs. 6 und 6c anzuwenden.

§ 20. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund von straßenbaulichen Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.

§ 20. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund von straßenbaulichen Maßnahmen und durch die Benützung der Straße oder des Straßenabschnitts zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) ....

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für

           1. Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,

            2 .sonstige mobile technische Einrichtungen, Geräte und Maschinen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 2.

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. In der Verordnung können auch Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere der Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002), für die genehmigungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist von den Grundsätzen des § 11 auszugehen. Bei Anlagen der Land- und Forstwirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. In der Verordnung können auch Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere der Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002), für die genehmigungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist von den Grundsätzen des § 9b auszugehen. Bei Anlagen der Land- und Forstwirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

Genehmigung für IPPC-Anlagen

§ 21a. (1) Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996, ABl. Nr. L 257/26 vom 10. Oktober 1996 über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 21a. (1) Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), ABl. Nr. L 257/26 vom 10. Oktober 1996, geändert durch die Richtlinie 2008/1/EG, ABL. Nr. L 24/8 vom 29. Jänner 2008 genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 22. Zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts beitragen, können von der Bundesregierung verkehrsspezifische Maßnahmen vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

           1. Verbesserung oder Neuerrichtung der Verkehrsinfrastruktur (zB Kombinierter Verkehr, integrierte Verkehrsachsen),

           2. ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe,

           3. Reduktion der Transporterfordernisse durch Maßnahmen, die die Notwendigkeit für Ortswechsel und insbesondere die zur Erfüllung des Wegezwecks zurückgelegten Wegstrecken reduzieren.

§ 22. Zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerts beitragen, können von der Bundesregierung verkehrsspezifische Maßnahmen vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

           1. Verbesserung oder Neuerrichtung der Verkehrsinfrastruktur (zB Kombinierter Verkehr, integrierte Verkehrsachsen),

           2. ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe,

           3. Reduktion der Transporterfordernisse durch Maßnahmen, die die Notwendigkeit für Ortswechsel und insbesondere die zur Erfüllung des Wegezwecks zurückgelegten Wegstrecken reduzieren.

§ 23. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über

           1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgelegt sind,

           2. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und

           3. den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen

vorzulegen.

§ 23. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über

           1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgelegt sind,

           2. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und

           3. den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen

vorzulegen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 24. Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedes Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt sind, zu erstellen; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 24. Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedes Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegt sind, zu erstellen; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) …

(2) …

§ 27. Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) erfolgen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) durch landesrechtlich festzulegende Maßnahmen. Zur Harmonisierung dieser Vorschriften strebt der Bund den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG an.

§ 27. Die Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erfolgt durch landesrechtlich festzulegende Maßnahmen.

§ 28. (1) Zur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts im Inland beitragen, ist der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.

§ 28. (1) Zur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerts im Inland beitragen, ist der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.

(2) …

(2) …

§ 29. Die Bundesregierung kann mit Verordnung in einem zeitlich terminisierten Stufenplan Vorgaben zur Reduktion der Emissionen festlegen, für deren Reduktion eine Verpflichtung aus völkerrechtlichen Vereinbarungen besteht.

§ 29. Die Bundesregierung hat mit Verordnung in einem zeitlich terminisierten Stufenplan Vorgaben zur Reduktion der Emissionen festzulegen, für deren Reduktion eine Verpflichtung aus völkerrechtlichen Vereinbarungen besteht.

§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;

           2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26 b Abs. 2, zuwiderhandelt;

           3. mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer

                a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 13a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

               b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,

                c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,

               d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,

                e) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt;

                f) einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt.

           4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß § 13a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;

           2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26 b Abs. 2, zuwiderhandelt;

           3. mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer

                a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 13a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

               b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,

                c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,

               d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,

                e) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt;

                f) einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt.

           4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

           5. Bei Zuwiderhandeln gegen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassene und entsprechend kundgemachte Anordnungen gemäß § 10 können die Bestimmungen des § 50 VStG BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 108 € mit Organstrafverfügung sofort eingehoben werden können.

 

Amtsbeschwerde

 

§ 31a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats in Verfahren nach § 14 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar nach Maßgabe

           1. des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

           2. des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar nach Maßgabe

           1. des § 3 Abs. 6 und des § 20 Abs. 3c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           2. des § 14a Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt.

§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft umgesetzt, sofern und solange sie nicht durch die RL 2008/50/EG aufgehoben wurden. Darüber hinaus werden durch dieses Bundesgesetz die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme sowie die Richtlinie 2008/50/EG umgesetzt.

Artikel VII

Inkrafttreten

Artikel VII

Inkrafttreten

(1) bis (2) …

(1) bis (2) …

 

(2a) § 14 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

 

(7) Anlage 1b tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1

Anlage 1: Konzentration
Anlage 1a

zu § 3 Abs. 1

 

Anlage 1b

zu § 3 Abs. 1

 

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Jahresmittelwert.

Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs. 2b

Anlage 5a

Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs. 2b

Anlage 5a

1. Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.

 

2. Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.

2. Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.

 

Anlage 5c

 

Als Zielwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.

 

Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration von PM2,5

zu § 3 Abs. 2c und § 7 Abs. 2

 

Als Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration (§ 2 Abs. 24) von PM2,5 gilt der Wert von 20 µg/m3. Der AEI wird berechnet als Durchschnittswert über alle Jahresmittelwerte der Messstellen, die gemäß der Verordnung gemäß § 4 zur Berechnung des AEI herangezogen werden.

Die Ausweisung der Überschreitung nach § 7 Abs. 2 wird für die folgenden Jahre geprüft und durchgeführt (die erste Prüfung wird ausnahmsweise nicht über einen Drei-, sondern über einen Zweijahreszeitraum durchgeführt):

1. 2009, 2010

2. 2009, 2010, 2011

3. 2010, 2011, 2012

4. 2011, 2012, 2013

5. 2012, 2013, 2014

6. 2013, 2014, 2015

Zur Berechnung der einzelnen Verpflichtungen wird folgender Algorithmus herangezogen:

(1) Die Durchschnittsmesswerte – berechnet über die jeweiligen Jahre – werden für alle Messstationen aufsteigend angeordnet. Die Zahl der Messstellen insgesamt ist g, die Zahl der Messstellen mit einem Durchschnittswert von maximal 20 µg/m³ ist r.

(2) Beginnend mit der Messstelle mit dem niedrigsten Durchschnittsmesswert über 20 µg/m³ wird für jedes j

j = r+1, r+2, …, g

der Reihe nach folgende Berechung durchgeführt:

Mj … Durchschnittsmesswert über die jeweiligen Jahre an der Station j

(3) Nach jeder einzelnen Berechnung wird eine Fallunterscheidung durchgeführt:

(a)  Sj < 20. In diesem Fall können die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 durch Senken der berechneten Durchschnittswerte der Messstationen von über 20 µg/m³ um den gleichen %-Satz derart verringert werden, dass der Durchschnitt 2013, 2014 und 2015 über alle Messstationen 20 µg/m³ beträgt:

Die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 sind dann um je 100p % geringer als die jeweiligen Durchschnittswerte im Zeitraum der Überschreitung.

(b)  Sj = 20. In diesem Fall sollen die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 um 100 Xj % unter die jeweiligen Durchschnittswerte im Zeitraum der Überschreitung gesenkt werden.

(c)  Sj > 20. In diesem Fall beträgt der für die Messstelle j zu erreichende Durchschnittswert für 2013, 2014 und 2015 20 µg/m³ und die Berechnung wird für die nächste Messstelle (j+1) nochmals durchgeführt.

(4)  Die Landeshauptleute, in deren Bundesland eine Messstelle zur Messung des AEI liegt, wobei der Durchschnittsmesswert an dieser Messstelle in dem Zeitraum, in dem die Ausweisung einer Überschreitung nach § 7 Abs. 2 vorgenommen wurde, maximal 20 µg/m³ beträgt, sorgen dafür, dass dieser Wert an dieser Messstelle im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird.

(5)  Die Landeshauptleute, in deren Bundesland eine Messstelle zur Messung des AEI liegt und deren zu erreichender Durchschnittsmesswert gemäß Abs 3c auf 20 µg/m³ zu senken ist, sorgen dafür, dass dieser Wert an dieser Messstelle im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird.

(6)  Die Landeshauptleute, in deren Bundesland eine Messstelle zur Messung des AEI liegt und deren zu erreichender Durchschnittsmesswert gemäß Abs 3a um einen bestimmten Prozentsatz zu senken ist, sorgen dafür, dass der um diesen Prozentsatz gesenkte Wert an dieser Messstelle im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird.

 

Anlage 9: Ausnahmen von Maßnahmen für den Verkehr

Zu § 14 Abs.1 Z 1 bis 7

 

Die Ausnahmen des § 14 Abs. 1 Z 1 bis 7 gelten unter folgender Einschränkung:

Fahrzeugkategorie im Sinne des KFG 1967 BGBl. 267/1967 idF 16/2009

Euro-Klasse

Zeitraum der Ausnahme

M 2 und 3 (Diesel)

Euro-Klasse 3

Bis 31.12. 2012

Euro-Klasse 4

Bis 31.12.2015

Euro-Klasse 5 und höher

Unbefristet

N 2 und 3

Euro-Klasse 4

Bis 31.12.2011

Euro-Klasse 5

Bis 31.12.2017

Euro-Klasse 6 oder höher

Unbefristet

N 1, die mit Benzin betrieben werden

Euro-Klasse 3

Bis 31.12.2011

Euro-Klasse 4

Bis 31.12.2017

Euro-Klasse 5 oder höher

Unbefristet

N 1, die mit Diesel betrieben werden

Euro-Klasse 3

Bis 31.12.2011

Euro-Klasse 4

Bis 31.12.2017

Euro-Klasse 5 oder höher

Unbefristet

M 1, die mit Benzin betrieben werden

Euro-Klasse 3

Bis 31.12.2011

Euro-Klasse 4

Bis 31.12.2017

Euro Klasse 5 oder höher

Unbefristet

M 1, die mit Diesel betrieben werden

Euro-Klasse 3

Bis 31.12.2011

Euro-Klasse 4

Bis 31.12.2015

Euro-Klasse 5 oder höher

Unbefristet