Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. xxxx/xxxx) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten  (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen; dabei sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.“

2. Dem § 25 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx treten mit xx. xx. xxxx in Kraft.“

3. Im § 26 entfällt die lit. b; die bisherigen lit. c bis  j erhalten die Bezeichnungen „b“ bis „i“.

4. Im § 26 erhält die bisherige Bestimmung die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der §§ 24a bis 24f zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.“

5. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) In am xx. xx. xxxx noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt innerhalb der ersten 3 Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig festgestellt oder ein Behindertenpass nach § 40ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, ausgestellt war.“

6. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx nicht berührt. Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des im Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunktes hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. xxxx/xxxx) und mit der Maßgabe zu erfolgen, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.109/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 erhält die  bisherige Bestimmung die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“

2. Im § 41 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, “ durch den Ausdruck „der Einschätzungsverordnung (BGBl. II/ xxxx/xxxx) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen“ ersetzt; dem § 41 Abs. 1 zweiter Satz wird folgender Satz angefügt:

Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. sind bei der Einschätzung außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.“

3. Dem § 54 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1, § 41 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx treten mit xx. xx. xxxx in Kraft.“

4. Dem § 55 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx nicht berührt. Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des im Abs. 5 Satz 3 genannten Zeitpunktes hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. xxxx/xxxx) und mit der Maßgabe zu erfolgen, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

(5) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum xx. xx. xxxx anzuwendenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt innerhalb der ersten 3 Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx auch für Verfahren nach § 40ff, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes ein Behindertenpass ausgestellt oder die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, rechtskräftig festgestellt war.“