Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel 2 Änderung des Bundesbehindertengesetzes |
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1. § 14 Abs. 2 erster Satz: (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. |
1. § 14 Abs. 2 erster Satz: (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. xxxx/xxxx) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen; dabei sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. |
2. § 25 Abs. 12: |
2. § 25 Abs. 12: (12) § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx treten mit xx. xx. xxxx in Kraft. |
3. § 26 lit. b: b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 7b Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; |
3. § 26 lit. b: |
4. § 26: § 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 die Bundesregierung; b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 7b Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; c) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7b bis 7k und 7o, soweit es Angelegenheiten des Bundesdienstes betrifft, die Bundesregierung; d) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7l bis 7n die Bundesregierung; e) hinsichtlich des § 7r die Länder; f) hinsichtlich der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und des § 23, soweit sie Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler; g) hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 der Bundesminister für Justiz; h) hinsichtlich der Bestimmungen des § 23, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Gebühren und Verkehrsteuern betreffen, der Bundesminister für Finanzen und i) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, j) mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B‑VG hinsichtlich der §§ 24a bis 24f zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. (2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der §§ 24a bis 24f zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. |
4. § 26: § 26. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 die Bundesregierung; b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7b bis 7k und 7o, soweit es Angelegenheiten des Bundesdienstes betrifft, die Bundesregierung; c) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7l bis 7n die Bundesregierung; d) hinsichtlich des § 7r die Länder; e) hinsichtlich der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und des § 23, soweit sie Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler; f) hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 4 der Bundesminister für Justiz; g) hinsichtlich der Bestimmungen des § 23, soweit sie bundesgesetzlich geregelte Gebühren und Verkehrsteuern betreffen, der Bundesminister für Finanzen und h) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, i) mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B‑VG hinsichtlich der §§ 24a bis 24f zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. (2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der §§ 24a bis 24f zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. |
5. § 27 Abs. 1: (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. |
5. § 27 Abs. 1: (1) In am xx. xx. xxxx noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt innerhalb der ersten 3 Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig festgestellt oder ein Behindertenpass nach § 40ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, ausgestellt war. |
6. § 27 Abs. 1a: |
6. § 27 Abs. 1a: (1a) Ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx nicht berührt. Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des im Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunktes hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. xxxx/xxxx) und mit der Maßgabe zu erfolgen, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. |
Artikel 2 Änderung des Bundesbehindertengesetzes |
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1. § 1: § 1. Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden. |
1. § 1: § 1. (1)Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. |
2. § 41 Abs. 1: (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. |
2. § 41 Abs. 1: (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der Einschätzungsverordnung (BGBl. II/ xxxx/xxxx) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. sind bei der Einschätzung außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. |
3. § 54 Abs. 12: |
3. § 54 Abs. 12: (12) § 1, § 41 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx treten mit xx xx. xxxx in Kraft. |
4. § 55 Abs. 4 und 5: |
4. § 55 Abs. 4 und 5: (4) Ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx nicht berührt. Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des im Abs. 5 Satz 3 genannten Zeitpunktes hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. xxxx/xxxx) und mit der Maßgabe zu erfolgen, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (5) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum xx. xx. xxxx anzuwendenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt innerhalb der ersten 3 Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xxxx auch für Verfahren nach § 40ff, sofern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes ein Behindertenpass ausgestellt oder die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, rechtskräftig festgestellt war. |