Vorblatt

Problem:

Die mindestsichernden Elemente in der Arbeitslosenversicherung sind derzeit auf das Arbeitslosengeld beschränkt. In der Notstandshilfe gibt es keinen Ergänzungsbetrag bei niedrigem Leistungsanspruch und bei der Anrechnung von Partnereinkommen wird kein Mindeststandard berücksichtigt.

Das Ausgleichszulagenrecht ist an die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung anzupassen.

Inhalt und Ziele:

Umsetzung des Regierungsprogramms im Zusammenhang mit der geplanten Einführung einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Alternativen:

Aufrechterhaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Siehe Finanzielle Erläuterungen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden die Kaufkraft stärken und sich daher positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort auswirken.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben hat keine umweltbezogenen Auswirkungen und ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Vorhaben wird die soziale Situation von Personen, die von länger dauernder Arbeitslosigkeit betroffen sind oder eine Ausgleichszulage beziehen, und deren Familien verbessern.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Da aufgrund der Einkommensverteilung Frauen niedrigere Einkommen als Männer haben und daher entsprechend niedrigere Notstandshilfeleistungen erhalten und dementsprechend von der Einkommensanrechnung bei der Notstandshilfe verstärkt betroffen sind, ist eine Verbesserung der finanziellen Situation von Frauen zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Der vorliegende Entwurf setzt die im Regierungsprogramm vorgesehene und mit den Bundesländern vereinbarte Verstärkung mindestsichernder Elemente in der Arbeitslosenversicherung durch entsprechende Anpassung der Regelungen der Notstandshilfe an die Bedarfsorientierte Mindestsicherung um. Dabei soll das bisher nur beim Arbeitslosengeld bestehende System des Ergänzungsbetrages bei niedrigen Versicherungsleistungen auf die Notstandshilfe ausgedehnt werden. Gleichzeitig soll bei der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe zumindest ein Einkommen in Höhe des für Ehepaare zustehenden Ausgleichzulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen. Damit werden ergänzend zum Ergänzungsbetrag beim Arbeitslosengeld weitere wesentliche Schritte zur Bekämpfung von Armut gesetzt.

Weiters ist das Ausgleichszulagenrecht an die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung anzupassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Berechnung des Bundesrechenzentrums anhand der Bezieherdaten des Jahres 2008 hat für den Ergänzungsbetrag Nettomehrkosten von 60,1 Mio. € ergeben. Diesem Betrag sind die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 7,65 Prozent und der Kostenersatz an die Gebietskrankenkassen für das Krankengeld hinzuzurechnen. Dadurch ergäbe sich für das Jahr 2008 ein Mehraufwand von 13,5 Prozent. Der Bruttomehraufwand läge somit bei 68,2 Mio. €.

Die Arbeitslosigkeit ist von 2008 auf 2009 um 26,1 Prozent angestiegen. Für das Jahr 2010 wird ein weiterer Anstieg um 13,1 Prozent erwartet. Diesen Anstieg berücksichtigend ergäbe sich für 2010 ein Gesamtjahresaufwand von brutto 97,3 Mio. €. Entsprechend dem Inkrafttreten würde davon ein Drittel im Jahr 2010 zum Tragen kommen.

Für die Anrechnung des Partnereinkommens erst ab Überschreitung des Haushaltseinkommens mit einem Betrag von 1.091,14 € wurde bei 10.000 in Frage kommenden Haushalten davon ausgegangen, dass sich die Einkommensanrechnung durchschnittlich um 5 € täglich vermindert. Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Notstandshilfe-Bezugsdauer von 183 Tagen würden somit Nettomehrkosten von 9,15 Mio. € entstehen. Zuzüglich der Krankenversicherungsbeiträge von 7,1 % in Höhe von rund 686.000 € belaufen sich die Belastungen der Arbeitslosenversicherung für diese Maßnahme auf etwa 9,826 Mio €.

Für das Jahr 2010 ist unter Ansatz 1/20157 Post 7431 Kurzarbeitsbeihilfe ein Betrag von 196 Mio. € vorgesehen. Vor dem Hintergrund der absehbaren Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe im Jahr 2010, die nach den aktuellen vorsichtigen Prognosen den Betrag von 150 Mio. € nicht überschreiten wird, kann der Differenzbetrag - rd. 46 Mio. € - zur Bedeckung der mit der Novellierung verbundenen Mehraufwendungen herangezogen werden.

Die budgetäre Vorsorge für die Folgejahre erfolgt im Rahmen der Dotierung des Ansatzes 1/20157 Leistungen nach dem AlVG, wobei - abhängig von der Arbeitsmarktentwicklung - nach derzeitigem Auswertungsstand von einem Gesamtjahresrahmen von rd. 107 Mio. € auszugehen ist.

Zu den Änderungen im Ausgleichszulagenrecht ist aus finanzieller Sicht zu bemerken:

18 % des Richtsatzes von 783,99 € im Jahr 2010 (umgelegt auf fiktive 12 statt 14 Auszahlungen) sind 120,96 €. Von dieser Änderung werden rund 15 000 Kinder im Ausmaß von monatlich rund 11,35 € profitieren; das ergibt Mehrkosten ab dem Jahr 2011 von 2,04 Mio. € jährlich. Für das Jahr 2010 fallen Mehrkosten von 0,68 Mio. € an.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des AlVG)

Zu Z 1 (§ 36 Abs. 1 AlVG):

Im Zuge der Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sollen die erforderlichen Anpassungen im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung vorgenommen werden. Die bereits beim Arbeitslosengeld wirksamen Mindestsicherungselemente sollen auch auf die Notstandshilfe übertragen werden. Das Ausmaß der Notstandshilfe soll wie im Regierungsprogramm vorgesehen gesetzlich und nicht mehr in einer Verordnung festgelegt werden. Inhaltlich entspricht die Regelung bis auf die neu aufgenommenen mindestsichernden Elemente der bisher mit Verordnung festgelegten Höhe.

Zu Z 2 (§ 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG):

Bei der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe soll zumindest ein Einkommen in Höhe des für Ehepaare zustehenden Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen. Kinder sind durch entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen.

Zu Z 3 (§ 79 Abs. 106 AlVG):

Die Änderungen bei der Notstandshilfe sollen mit 1. September 2010 in Kraft treten.

Zu den Art. 2 bis 4 (Änderungen des ASVG, GSVG und BSVG)

Zur Anpassung des Ausgleichszulagenrechts an die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist zum einen der Erhöhungsbetrag für Kinder nach § 293 Abs. 1 zweiter Satz ASVG und Parallelrecht mit 1. September 2010 auf 120,96 € anzuheben. Gleichzeitig sind zum anderen die Kinderzuschüsse aus dem Katalog der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens für die Feststellung der Ausgleichszulage außer Betracht zu lassenden Bezüge zu streichen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen von Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe beträgt:

 

           1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

 

           2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden darf;

 

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird..

(2) …

(2) …

(3) Im einzelnen ist bei Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

(3) Im einzelnen ist bei Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

          A. …

          A. …

          B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

          B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

           a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.

           a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

          b) bis d) …

          b) bis d) …

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 79. (1) bis (105) …

§ 79. (1) bis (105) …

 

(106) § 36 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 292. (1) bis (3) unverändert.

§ 292. (1) bis (3) unverändert.

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

                a) und b) unverändert.

                a) und b) unverändert.

                c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

                c) die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

               d) bis p) unverändert.

               d) bis p) unverändert.

5) bis 14) unverändert.

5) bis 14) unverändert.

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

                a) bis c) unverändert.

                a) bis c) unverändert.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 65,26 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

2) bis 5) unverändert.

2) bis 5) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

 

§ 651. Die §§ 292 Abs. 4 lit. c und 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

§ 149. (1) bis (3) unverändert.

§ 149. (1) bis (3) unverändert.

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

                a) und b) unverändert.

                a) und b) unverändert.

                c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

                c) die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

               d) bis p) unverändert.

               d) bis p) unverändert.

5) bis 13) unverändert.

5) bis 13) unverändert.

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

                a) bis c) unverändert.

                a) bis c) unverändert.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 65,26 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

2) bis 5) unverändert.

2) bis 5) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

 

§ 332. Die §§ 149 Abs. 4 lit. c und 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

§ 140. (1) bis (3) unverändert.

§ 140. (1) bis (3) unverändert.

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

                a) und b) unverändert.

                a) und b) unverändert.

                c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

                c) die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

               d) bis p) unverändert.

               d) bis p) unverändert.

5) bis 13) unverändert.

5) bis 13) unverändert.

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

                a) bis c) unverändert.

                a) bis c) unverändert.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 65,26 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

2) bis 5) unverändert.

2) bis 5) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

 

§ 323. Die §§ 140 Abs. 4 lit. c und 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.