Vorblatt

Problem:

Es besteht die Notwendigkeit die Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. Nr. 309 vom 24.11.2009 S. 71) in innerstaatliches Recht bis spätestens 14. Dezember 2011 umzusetzen.

Ziel und Problemlösung:

Durch das vorliegende Gesetz sollen Grundsätze für die landesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, 2009/128/EG festgelegt werden. Die Behördenstruktur wird den tatsächlichen Gegebenheiten in den Ländern angepasst. Die bisherigen Maßnahmen im phytosanitären Bereich werden aus Gründen der Übersichtlichkeit unverändert übernommen.

Alternative:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Landesgesetzgebung hat gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG innerhalb einer gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG bestimmten Frist Ausführungsgesetze zu erlassen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG (32009L0309) und stehen im Einklang mit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Mit dem gegenständlichen Entwurf werden Maßnahmen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt, die die einheitliche Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden sichern sollen. Darüber hinaus wird die Berichterstattung der Länder an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen. Die Bestimmungen, die bereits in Umsetzung der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse erlassen wurden, werden aus Gründen der Übersichtlichkeit übernommen.

Kosten:

Die durch den Entwurf zu erwartenden Kosten sind von den Ländern zu kalkulieren.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen vorgesehen.

Kompetenzgrundlagen:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG („Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlingen“). Die Landesausführungsgesetze sind binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Grundsatzgesetzes zu erlassen (§ 8 Abs. 3).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Entspricht dem bisherigen § 1, wobei Abs. 2 aktualisiert wird.

Zu § 2:

Aufgrund der Neuregelung der Begriffsbestimmungen „Pflanzen“, „Pflanzenerzeugnisse“ und „Schadorganismen“ in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates ist eine Anpassung der bisherigen Begriffsbestimmungen für den Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlich.

Z 4 entspricht dem Artikel 3 Absatz 10 lit. a „Pflanzenschutzmittel“ der Richtlinie 2009/128/EG. Der bisherige zweite Satz in der Z 6 ist aufgrund des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates obsolet.

Die Begriffsbestimmungen der Z 5, 7 bis 11 entsprechen dem Artikel 3 Absatz 1 „berufliche Verwender“, Absatz 3 „Berater“, Absatz 4 „Pflanzenschutzgeräte“ – Biozide werden nicht einbezogen, Absatz 5 „Spritzen und Sprühen mit Luftfahrzeugen“, Absatz 6 „integrierter Pflanzenschutz“, Absatz 7 „Risikoindikator“ und Absatz 8 „nichtchemische Methoden“ der Richtlinie 2009/128/EG.

Zu § 3:

Entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3.

Zu § 4 und 8 Abs. 2:

Die bisherige Bestimmung des § 3a ist mit der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 obsolet, da sie auch Regelungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln enthält. § 3a wird daher mit Wirkung 14. Juni 2011 aufgehoben (§ 9 Abs. 2). So dürfen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die im betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Weiters sind auch die bestimmungsgemäße Verwendung (Artikel 55), die Verwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken (Artikel 54), von Pflanzenschutzmitteln, die einen genetisch veränderten Organismus enthalten (Artikel 48) und von Zusatzstoffen (Artikel 58) normiert.

Nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist nunmehr für das Verbringen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist im Sinne des Absatzes 3, zur Verwendung im eigenen Betrieb („Eigenimport“) eine Genehmigung erforderlich.

Artikel 46 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 legt eine „Aufbrauchfrist“ für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel von höchstens einem Jahr fest.

Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln eine Frist von mindestens drei Jahren zur Führung von Aufzeichnung vor.

Nach Artikel 68 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 soll die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der von der Kommission zu erlassenden Verordnung durchgeführt werden.

Z 1 lit. a

Mit § 4 Z 1 lit. a soll eine einheitliche Umsetzung der in der Richtlinie 2009/128/EG vorgegeben werden. Hierzu sollen Regelungen für die Erstellung eines Planes geschaffen werden, der insbesondere quantitative Zielvorgaben, Maßnahmen zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit und Umwelt unter Bedachtnahme auf den integrierten Pflanzenschutz sowie die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis, die Förderung biologischen Bekämpfungsmaßnahmen oder Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko (Artikel 12) enthalten soll. In Anhang IV der Richtlinie 2009/128/EG werden harmonisierten Risikoindikatoren festgelegt. Die Berichte der Länder über ihre Pläne werden zusammengefasst in einem Bericht, dem nationalen Aktionsplan. Auf die Evaluierung des Planes ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.

Ein grundsätzliches Verbot der Anwendungstechnik mit Luftfahrzeugen ist nach Artikel 9 jedenfalls zu regeln. Hiervon Ausnahmebestimmungen einheitlich vorzusehen, sollten ebenfalls überlegt werden, um auch in Ausnahmefällen sich der Luftfahrzeuge für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bedienen zu können.

Weiters sollen in den Landesgesetzen Bestimmungen über Verbote bzw. die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nur im Zusammenhalt mit geeigneten Risikomanagementmaßnahmen in sehr empfindlichen Gebieten, wie beispielsweise Natura-2000-Schutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG und der Richtlinie 92/43/EWG, oder ebenso auf öffentlichen Plätzen nach Artikel 12 der Richtlinie 2009/128/EG, wie beispielsweise öffentlichen Parks, Kinderspielplätzen, Schulgeländen oder in der Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens geregelt werden.

Spezifische Maßnahmen nach Artikel 11 der Richtlinie 2009/128/EG sollen die Richtlinie 2000/60/EG unterstützen, wie der Einsatz bestimmter Anwendungstechniken oder die Verwendung bestimmter, für die aquatische Umwelt weniger gefährliche Pflanzenschutzmitteln, zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG.

Jedenfalls sollen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes nach Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG in den landesrechtlichen Bestimmungen umgesetzt werden, wobei insbesondere die nicht chemischen Methoden berücksichtigt werden sollen.

Z 1 lit. b

Wie für die beruflichen Verwender, deren Ausbildung (die Ausbildung zum „sachkundigen“ Verwender) nach der Grundsatzbestimmung des § 49 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, umgesetzt wird, ist darüber hinaus für alle Verwender von Pflanzenschutzmitteln, die bisher nicht erfasst sind, und für die Berater der beruflichen Verwender eine Erstausbildung und fortführende Weiterbildungen festzulegen. Im Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG sind Themen der Fort- und Weiterbildung vorgegeben. Ein Bescheinigungssystem dafür ist bis zum 14. Dezember 2013 einzuführen (Artikel 5).

Z 1 lit. c

Mit der Maßnahme der Z 1 lit. c soll die Voraussetzung für allfällige Regelungen zur Erfassung von Informationen beziehungsweise deren Bereitstellung für die Öffentlichkeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geschaffen werden, sofern sie nicht ohnehin durch andere Rechtsvorschriften bereits erfüllt ist, wie beispielsweise der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999, oder das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2009. Nach Artikel 18 soll auch der Austausch von Informationen für Diskussionen in der Sachverständigengruppe für die thematische Strategie gewährleistet werden.

Z 1 lit. d

Die Bestimmung der Z 1 lit. d hat einheitliche Regelungen für die Kontrollen der beruflich eingesetzten Pflanzenschutzgeräte ab sowie die damit im Zusammenhang stehende Einführung eines Bescheinigungssystems zum Ziel. Die Anforderungen bei der Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten sind im Anhang II der Richtlinie 2009/128/EG aufgelistet. Der Zeitrahmen für die Kontrollen ist in Artikel 8 Absatz 1 und 2 genau vorgegeben und soll demnach auch in die landesrechtlichen Vorschriften aufgenommen werden: bis 2020 müssen innerhalb von fünf Jahren und ab 2021 alle drei Jahre Kontrollen durchgeführt werden. Ab dem 15. Dezember 2016 dürfen nur mehr (zumindest einmal) geprüfte Pflanzenschutzgeräte von beruflichen Verwendern eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind neue Pflanzenschutzgeräte, die erstmals innerhalb von fünf Jahren ab dem Kauf geprüft werden müssen. Abweichungen vom Kontrollplan für spezifische Pflanzenschutzgeräte im Sinne des Absatzes 3 können auch festgelegt werden.

Der bisherige § 3a Abs. 2 Z 2 wurde in den Ausführungsgesetzen nicht umgesetzt und wird daher aufgehoben. Die Möglichkeit, derartige Regelungen in den Landesausführungsgesetzen aufzunehmen, bleibt aufrecht.

Z 1 lit. e

Bei der Handhabung oder Lagerung von Pflanzenschutzmitteln sowie bei der Rückgewinnung von Tankmischungen oder Reinigung von Pflanzenschutzgeräten kann es zur unbeabsichtigten Exposition für Mensch oder Umwelt kommen. Daher sollen entsprechende Regelungen vorgesehen werden.

Unter diesem Aspekt sollten auch Regelungen zur Handhabung von Pflanzenschutzmitteln, die für nicht berufliche Verwender zugelassen sind, vorgesehen werden.

Z 2

Die in dieser Bestimmung aufgezählten Artikel der Richtlinie 2009/128/EG sehen Mitteilungspflichten an die Kommission vor, wie die Übermittlung des nationalen Aktionsplanes nach Artikel 4 Absatz 2 bis spätestens 14. Dezember 2012 beziehungsweise deren Evaluierung innerhalb von fünf Jahren, der Liste von Einrichtungen für die Kontrollen von Pflanzenschutzgeräten nach Artikel 8 Absatz 6, des Berichts über die Durchführung der Maßnahmen im Bereich der Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes nach Artikel 14 Absatz 3 bis 30. Juni 2013, der Ergebnisse der Bewertungen – diese sind auch den Mitgliedstaaten mitzuteilen - nach Artikel 15 Absatz 3, der Strafbestimmungen nach Artikel 17 bis spätestens 14. Dezember 2012 sowie die landesrechtlichen Vorschriften, nach Artikel 23 Absatz 2 bis spätestens 14. Dezember 2011, sofern nicht andere Fristen festgelegt wurden.

Artikel 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht vor, der Kommission die endgültige Fassung eines Berichts über Umfang und Ergebnisse der Kontrollen, der auch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erfasst, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Jahres zu übermitteln.

Zu § 5:

Entspricht inhaltlich dem bisherigen § 4. Die Möglichkeit der Einhebung von Gebühren (Abs. 1) ist auch in Artikel 19 der Richtlinie 2009/128/EG vorgesehen.

Zu § 6:

Die Anpassung der bisherigen Bestimmung entspricht der Verwaltungsstruktur in den Ländern. Das Zitat des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. I Nr. 532, wird redaktionell angepasst.

Zu § 7:

Nach Artikel 17 der Richtlinie 2009/128/EG müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Zu § 8:

Das geltende Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, ausgenommen § 3a, soll mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes aufgehoben werden.

Die Abs. 3 und 4 entsprechen inhaltlich den bisherigen Abs. 2 und 3.

Zu § 9:

Infolge der Umsetzung der Richtlinien 2009/128/EG und 2000/29/EG wäre ein entsprechender Umsetzungshinweis aufzunehmen.

Die Bestimmung des Abs. 2 dient der Klarstellung, da in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auch Bestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln normiert sind.