Vorblatt

Problem:

Art. 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sieht die Möglichkeit vor, dass die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, wenn in bestimmten Sektoren damit zu rechnen ist, dass die Störungen hinsichtlich der Binnenmarktpreise andauern und der Markt dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht. Eine gesetzliche Basis für die nationale Umsetzung ist bisher jedoch nicht vorhanden.

Für die Möglichkeit zur Einstufung von Marktordnungswaren als „nachhaltig“ fehlt eine gesetzliche Grundlage.

Der Verfall von Marktordnungswaren als zusätzliche Strafmaßnahme ist bisher nicht vorgesehen.

Die Getreide-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 575/1995, wurde mit dem Marktordnungs-Überleitungsgesetz in Gesetzesrang gehoben. Aufgrund der kürzlich erfolgten Kodifizierung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlage ist auch eine Aktualisierung der nationalen Durchführungsbestimmungen erforderlich.

Ziel:

Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen im MOG 2007 sollen ergänzt werden, um eine reibungslose Abwicklung des Marktordnungsrechts sicherzustellen. Ebenso sollen die Durchführungsbestimmungen an die gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse angepasst werden können.

Inhalt/Problemlösung:

Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung und Ausgestaltung der gemeinschaftsrechtlich eingeräumten Spielräume sowie der Möglichkeit zur Aktualisierung von Durchführungsbestimmungen.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-              Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht der AMA unmittelbar kein Aufwand.

-              Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Umsetzungsmaßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund des im Gemeinschaftsrecht verankerten Gestaltungsspielraums berechtigt bzw. verpflichtet ist.


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Art. 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2009, ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2009 S. 4, sieht die Möglichkeit vor, dass die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, wenn in bestimmten Sektoren damit zu rechnen ist, dass die Störungen hinsichtlich der Binnenmarktpreise andauern und der Markt dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht.

Durch die derzeitige Volatilität des Milchmarktes trifft die Kommission auch Maßnahmen auf Basis des Art. 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Eine gesetzliche Basis für die nationale Umsetzung ist bisher jedoch nicht vorhanden und soll daher nunmehr geschaffen werden.

Die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009 S. 16 zielt auf eine nachhaltige, wettbewerbsfördernde Energiepolitik ab. Für die Möglichkeit zur Einstufung von Marktordnungswaren, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet werden, als „nachhaltig“ fehlt eine gesetzliche Grundlage. Diese soll nunmehr geschaffen werden.

Der Verfall von Marktordnungswaren als zusätzliche Strafmaßnahme ist bisher nicht vorgesehen. Im Zuge der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten Fischerei, ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1, hat sich eine derartige Ergänzung des Sanktionssystems als sinnvoll erwiesen.

Die Getreide-Überwachungsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 575/1995, wurde mit dem Marktordnungs-Überleitungsgesetz in Gesetzesrang gehoben. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 5, erfolgte eine Kodifizierung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlage, Nunmehr ist auch eine Aktualisierung der nationalen Durchführungsbestimmungen erforderlich. Diese soll dann auf Basis des § 9 MOG 2007 im Verordnungswege erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen haben keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus § 1 MOG 2007.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des MOG 2007):

Zu Z 1 (§ 17):

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 17.

Zur Ermöglichung der Umsetzung des Art. 186ff der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird mit Abs. 2 eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen, die über die mit Abs. 1 möglichen Schutzmaßnahmen im engeren Sinn hinausgeht. Der Spielraum für die Kommission zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen ist sehr weit und hängt vor allem auch von der jeweils maßgeblichen Lage im betroffenen Sektor ab. Wesentlich wird sein, dass die Maßnahmen umgehend greifen können. Daher wird für derartige Fälle für die Erlassung nationaler Durchführungsbestimmungen durch Verordnung ein weiter gehender Spielraum eingeräumt. Dieser Spielraum bewegt sich zwar innerhalb des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Rahmens, es können dabei aber unter Bedachtnahme insbesondere auf ein schnelles Wirksamwerden und einen effizienten Mitteleinsatz die am besten geeigneten Maßnahmen gewählt werden.

Zu Z 2 (§ 18a):

Um Marktordnungswaren, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet werden, als „nachhaltig“ einstufen zu können, wird durch § 18a eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Die Verwendung nachhaltiger Rohstoffe ist wesentlicher Bestandteil der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Durch Verordnung sollen die näheren Anforderungen und auch die Regelung zur Überwachung der Einhaltung präzisiert werden können.

Zu Z 3 (§ 30a):

Der Verfall und die Beschlagnahme von Marktordnungswaren soll als zusätzliche Strafmaßnahme ergänzt werden. Im Zuge der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten Fischerei zeigt sich, dass eine derartige Maßnahme notwendig sein kann. Der Verfall von Waren nach dem LMSVG und TierSG (insbesondere in Bezug auf Rückstandproblematik, Lebensmittelsicherheit und Tierkennzeichnung) bleibt davon aber unberührt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes):

Die Getreide-Überwachungsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 575/1995, steht bisher unbefristet in Gesetzesrang. Für die notwendige Aktualisierung der nationalen Durchführungsbestimmungen infolge der Kodifizierung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlage (Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen) soll die GÜV mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft treten und durch eine auf Basis des § 9 MOG 2007 zu erlassende Verordnung ersetzt werden.