Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Artikel 1

MOG 2007

MOG 2007

§ 17.

§ 17.

Marktstörungen

„Marktstörungen

§ 17. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

§ 17. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

 

(2) Wenn der Markt im Sinne der Art. 186 und 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gestört wird, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung auf Basis von im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehenen Maßnahmen nähere Vorschriften zu deren Ausgestaltung und Durchführung erlassen. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ist insbesondere auf ein schnelles Wirksamwerden, einen effizienten Mitteleinsatz für den betroffenen Sektor und eine möglichst einfach handhabbare Vorgangsweise durch ein Anknüpfen an bestehende Marktordnungsinstrumente oder eingereichte Anträge oder durch eine Kombination mit bestehenden Maßnahmen zu achten.“

§ 18a. ….

§ 18a. ….

 

„Nachhaltigkeit von Marktordnungswaren

 

§ 18a. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit in gemeinschaftsrechtlichen Regelungen auf Nachhaltigkeitskriterien für Produkte zur Erzeugung von Biokraftstoffen abgestellt wird, durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen, welchen Anforderungen landwirtschaftliche Rohstoffe für die Ausweisung als „nachhaltig“ genügen müssen. Ebenso können durch Verordnung Regelungen zur Überwachung der Einhaltung dieser Ausweisung einschließlich Meldungen und Aufzeichnungen festgelegt werden.“

§ 30a. ….

§ 30a. ….

 

„Verfall und Beschlagnahme

 

§ 30a. (1) Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe des § 17 und 39 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.

 

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Abs. 1 zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu. Dieser kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

 

Artikel 2

Marktordnungs-Überleitungsgesetz

Marktordnungs-Überleitungsgesetz

§ 1. (1) …

 

(2) Als Bundesgesetz in Geltung bleiben:

§ 1. (1) …

           6. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung - GÜV), BGBl. Nr. 575/1995,

 

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

 

„(9) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-