Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die Teilversicherung durch Verordnung

Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung in die Teilversicherung durch Verordnung

§ 75. Die Aufbringung der Mittel in der Krankenversicherung der nach § 9 in diese Versicherung einbezogenen Personen wird durch Verordnung in der Weise geregelt, daß die Aufwendungen des Versicherungsträgers unter Berücksichtigung eines angemessenen Anteiles an den Verwaltungskosten durch Beiträge der Körperschaften, auf deren Antrag die Einbeziehung in die Versicherung vorgenommen wurde, oder durch Beiträge der Körperschaften privaten Rechtes, der die einbezogenen Versicherten angehören, voraussichtlich gedeckt werden. Die in die Versicherung einbezogenen Personen selbst können, soweit ein ihnen gewährtes Entgelt eine ausreichende Beitragsgrundlage abgibt, gleichfalls zur Beitragsleistung herangezogen werden.

§ 75. Die Aufbringung der Mittel in der Krankenversicherung der nach § 9 in diese Versicherung einbezogenen Personen wird durch Verordnung in der Weise geregelt, dass die Aufwendungen des Versicherungsträgers unter Berücksichtigung eines angemessenen Anteiles an den Verwaltungskosten durch Beiträge der Körperschaften, auf deren Antrag die Einbeziehung in die Versicherung vorgenommen wurde, oder durch Beiträge der Körperschaften privaten Rechtes, der die einbezogenen Versicherten angehören, voraussichtlich gedeckt werden. Die in die Versicherung einbezogenen Personen selbst können, soweit ein ihnen gewährtes Entgelt eine ausreichende Beitragsgrundlage abgibt, gleichfalls zur Beitragsleistung herangezogen werden. Die Beiträge können in einer voraussichtlich nicht deckenden Höhe festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung eines Unterschiedsbetrages zwischen den Aufwendungen und den Beiträgen für die jeweilige Personengruppe besteht.

 

Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung

 

§ 75a. (1) Übersteigen in einem Geschäftsjahr die gesamten Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für mit Verordnung nach § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Empfängerinnen/Empfänger (und deren anspruchsberechtigte Angehörige) einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den Sozialhilfegesetzen der Länder, die in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossen wurden, die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung, so leistet der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Aufwendungen und den Beiträgen für diese Personen, die für Leistungen der Krankenversicherung, mit Ausnahme der Beiträge für Anstaltspflege, den Versicherungsträgern zur Verfügung stehen.

 

(2) Der vom Bund zu leistende Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 ist an den Hauptverband zu überweisen; dieser hat den überwiesenen Betrag auf die in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger nach dem jeweiligen Aufwand unverzüglich aufzuteilen. Der den einzelnen Trägern der Krankenversicherung nach Abs. 1 gebührende Betrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß zu bevorschussen. Die Endabrechnung erfolgt, sobald der Hauptverband das endgültige Gebarungsergebnis vorlegt.

Vollzug des Bundesgesetzes

Vollzug des Bundesgesetzes

§ 545. (1) bis (8) unverändert.

§ 545. (1) bis (8) unverändert.

 

(9) Mit der Vollziehung des § 75a ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2010

 

§ 651. (1) Die §§ 75, 75a samt Überschrift und 545 Abs. 9 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

 

(2) Die Unterschiedsbeträge nach § 75a Abs. 2 für die Monate September bis Dezember 2010 werden erst 2011 nach erfolgter Endabrechnung des tatsächlichen Aufwandes überwiesen.