Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel II (Änderung des Devisengesetzes 2004)

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. bis 13. …

           1. bis 13. …

         14. Drittstaat: Ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft (EG) ist.

         14. Drittstaat: Ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist.

(2) …

(2) …

§ 2. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikeln 57 bis 60 EG-Vertrag sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

§ 2. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

§ 3. (1) Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 57 Abs. 2, Artikel 59 und Artikel 60 Abs. 1 und Abs. 2 dritter Satz EG-Vertrag trifft, hat die österreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.

§ 3. (1) Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3, Art. 66, 75 und 215 AEUV trifft, hat die österreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 60 Abs. 2 erster Satz EG-Vertrag hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen Drittstaat erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Kommission der EG sowie die anderen Mitgliedsstaaten über die gesetzten Maßnahmen, spätestens bei deren In-Kraft-Treten, zu unterrichten.

(2) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, um

 

           1. die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder

 

           2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder

 

           3. die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder

 

           4. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden, oder

 

           5. völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen

(3) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, um

(3) Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, anwendbar ist.

           1. die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder

 

           2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder

 

           3. die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder

 

           4. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden, oder

 

           5. völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen

 

§ 5. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß § 4 Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft bestehen.

§ 5. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß § 4 Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union bestehen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 6. (1) bis (4) …

§ 6. (1) bis (4) …

(5) Die eingeholten Daten dürfen von der Oesterreichischen Nationalbank an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und, soweit auf Grund entsprechender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich, auch an das Statistische Amt der EG (EUROSTAT) und an die Europäische Zentralbank (EZB) in personenbezogener Form übermittelt werden.

(5) Die eingeholten Daten dürfen von der Oesterreichischen Nationalbank an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und, soweit auf Grund entsprechender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich, auch an das Statistische Amt der EU (EUROSTAT) und an die Europäische Zentralbank (EZB) in personenbezogener Form übermittelt werden.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 8. (1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 4 Abs 4 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 8. (1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 4 Abs 4 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 9. Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß Art. 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenen unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 9. Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenen unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der europäischen Union erforderlich ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung nach §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung nach §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2)…

(2)…

§ 12. (1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Gemeinschaft ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß § 4 Abs. 4 im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 12. (1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß § 4 Abs. 4 im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2)…

(2)…

 

(3) Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Sanktionengesetz zur Anwendung gelangt.

§ 13. (1) bis (3) …

§ 13. (1) bis (3) …

(4) Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß Art. 57 bis 60 EG-Vertrag erlassenem unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.

(4) Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.

§ 15. (1) bis (2) …

§ 15. (1) bis (2) …

(3) Bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben unterliegt die Oesterreichische Nationalbank den Weisungen des Bundesministers für Finanzen. Das Weisungsrecht besteht gemäß Artikel 108 EG-Vertrag nicht in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken fallen.

(3) Bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben unterliegt die Oesterreichische Nationalbank den Weisungen des Bundesministers für Finanzen. Das Weisungsrecht besteht gemäß Art. 130 AEUV nicht in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken fallen.

§ 17. (1)…

§ 17. (1)…

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der gemäß § 33a Devisengesetz erlassene Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 vom 28. August 2002 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2. September 2002) in der Fassung DL 2/2003 vom 27. August 2003 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2. September 2003) bestehenden Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen im Sinne des § 4 und bleiben so lange in Kraft, bis sie von der Oesterreichischen Nationalbank entweder zur Gänze aufgehoben, inhaltlich abgeändert oder durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 ersetzt werden.

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 20 Abs. 1 Devisengesetz erlassene Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 3/91 vom 19. September 1991 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. September 1991) in der Fassung DL 1/2002 vom 20. Februar 2002 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. Februar 2002) gilt als Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 und bleibt so lange in Kraft, bis sie von der Oesterreichischen Nationalbank entweder zur Gänze aufgehoben, inhaltlich abgeändert oder durch eine Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 ersetzt wird.

(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 20 Abs. 1 Devisengesetz erlassene Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 3/91 vom 19. September 1991 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. September 1991) in der Fassung DL 1/2002 vom 20. Februar 2002 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. Februar 2002) gilt als Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 und bleibt so lange in Kraft, bis sie von der Oesterreichischen Nationalbank entweder zur Gänze aufgehoben, inhaltlich abgeändert oder durch eine Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 ersetzt wird.

 

§ 19. (1) bis (2) …

§ 19. (1) bis (2) …

 

(3) § 1 Abs. 1 Z 14, § 2, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs.1, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 und 3, und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. xx. 2010 in Kraft.