Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird wie folgt geändert:

1. Vor dem 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) wird als Inhaltsverzeichnis eingefügt:

 

„Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 3.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 4.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Aufnahme in die Schule

§ 5.

Aufnahme als ordentlicher Studierender

§ 6.

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

§ 7.

Aufnahmsverfahren

3. Abschnitt
Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 8.

Prüfungstermine

§ 9.

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 10.

Prüfungsergebnis

4. Abschnitt
Unterrichtsordnung

§ 11.

Lehrfächerverteilung

§ 12.

Studienangebot, Studienplan

§ 13.

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

§ 14.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

§ 15.

Schulveranstaltungen

§ 16.

Unterrichtsmittel

§ 17.

Unterrichtssprache

5. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Studierendenbeurteilung

§ 18.

Unterrichts- und Bildungsarbeit

§ 19.

Leistungsfeststellung

§ 20.

Leistungsbeurteilung

§ 21.

Modulbeurteilung

§ 22.

Information der Studierenden

§ 23.

Kolloquien

§ 23a.

Modulprüfungen

§ 24.

Zeugnisse

§ 25.

Schulbesuchsbestätigung

6. Abschnitt
Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen

§ 27.

Erfolgreicher Abschluss

§ 28.

Freiwilliges Wiederholen von Modulen

§ 30.

Anrechnungen bei Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

7. Abschnitt
Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

§ 31.

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 32.

Beendigung des Schulbesuches

8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen; Externistenprüfungen

§ 33.

Abschließende Prüfungen

§ 34.

Prüfungskommission

§ 35.

Prüfungstermine

§ 36.

Zulassung zur Prüfung

§ 37.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 38.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 39.

Prüfungszeugnisse

§ 40.

Wiederholen von Teilprüfungen

§ 41.

Zusatzprüfungen

§ 42.

Externistenprüfungen

9. Abschnitt
Schulordnung

§ 43.

Pflichten der Studierenden

§ 44.

Hausordnung

§ 45.

Fernbleiben von der Schule

§ 46.

Ausschluss von der Schule

10. Abschnitt
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

§ 47.

Lehrer

§ 48.

Kustos

§ 49.

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

§ 51.

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

§ 52.

Studienkoordinator

§ 53.

Schulleiter

§ 54.

Lehrerkonferenzen

11. Abschnitt
Schule und Studierende

§ 55.

Rechte der Studierenden

§ 56.

Studierendenvertreter

§ 57.

Wahl der Studierendenvertreter

§ 58.

Schulgemeinschaftsausschuss

12. Abschnitt
Erweiterte Schulgemeinschaft

§ 59.

Kuratorium

13. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 60.

Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Studierenden

§ 61.

Verfahren

§ 62.

Berufung

§ 63.

Entscheidungspflicht

§ 64.

Ersatzbestätigung für verlorene Zeugnisse

§ 65.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

14. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 66.

Kundmachung von Verordnungen

§ 67.

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

§ 68.

Schlussbestimmungen

§ 69.

Inkrafttreten

§ 70.

Vollziehung

 

2. In § 4 Z 4 wird die Wortfolge „im Klassenverband (Sozialphasen).“ durch die Wortfolge „in Sozialphasen,“ ersetzt und es werden folgende Z 5 und folgender Schlusssatz angefügt:

         „5. unter Modulen lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehene Unterrichtsgegenstände.

Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf Klassen an Schulen für Berufstätige abgestellt wird, gilt für jedes Halbjahr die Zahl der Studierenden geteilt durch 23 als eine Klasse im Sinne dieser Bestimmungen.“

3. § 5 Abs. 3 entfällt.

4. § 6 samt Überschrift lautet:

„Aufnahme als außerordentlicher Studierender

§ 6. (1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

           1. die Aufnahme zum Besuch einzelner Module anstrebt oder

           2. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.

(2) Zum Besuch einzelner Module gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 5 aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- oder Personalaufwendungen verursacht werden.

(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.

(4) Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.“

5. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Halbjahr in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- oder Personalaufwendungen verursacht werden.“

6. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „zuständige Bundesminister“ geändert.

7. § 11 samt Überschrift lautet:

„Lehrfächerverteilung

§ 11. (1) Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die Wochenstunden der Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiermit vereinbarter Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(2) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.“

8. § 12 samt Überschrift lautet:

„Studienangebot, Studienplan

§ 12. (1) Der Schulleiter hat in jedem Halbjahr sämtliche Module jeder Ausbildung unter Hinzufügung jedenfalls der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Ergänzungen als Studienangebot für das darauffolgende Halbjahr in geeigneter Weise kundzumachen. Dabei ist festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul des Studienangebotes rechtsgültig wählen und besuchen zu können.

(2) Aufnahmsbewerber sowie Studierende haben binnen vom Schulleiter gemeinsam mit dem Studienangebot festzulegender und kundzumachender Fristen aus dem Studienangebot jene Module auszuwählen und bekannt zu geben, deren Besuch sie anstreben.

(3) Der Schulleiter hat spätestens in der letzten Woche jedes Halbjahres für das folgende Halbjahr jene Module festzulegen, welche verbindlich angeboten und durchgeführt werden (Studienplan). Die Studierenden gelten entsprechend ihrer Bekanntgaben gemäß Abs. 2 als für die jeweiligen Module angemeldet. Spätere Anmeldungen zu Modulen des Studienplanes sind zulässig und können nach Maßgabe räumlicher und personeller Möglichkeiten vom Schulleiter bestätigt oder zurückgewiesen werden.

(4) Der Studienplan gemäß Abs. 3 hat als Bezeichnung der Module die Bezeichnung des entsprechenden Unterrichtsgegenstandes gemäß dem Lehrplan sowie weiters jedenfalls

           1. das Semester (gemäß dem Lehrplan), welchem ein Modul zuzuordnen ist,

           2. die Wochenstundenzahl jedes Moduls und

           3. die Anzahl der in einem Modul vorgesehenen Schularbeiten sowie allenfalls sonstiger Prüfungsmodalitäten

zu enthalten. Wenn es aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, sind vorübergehende Änderungen des Studienplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Studienplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Studienplan sowie jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.“

9. § 13 samt Überschrift lautet:

„Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

§ 13. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt vorbehaltlich der nachstehenden Absätze für das gesamte Studium.

(2) Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem späteren Halbjahr nicht geführt, so kann der Studierende

           1. einen gegebenenfalls angebotenen Freigegenstand besuchen oder

           2. Modulprüfungen (§ 23a) oder Externistenprüfungen (§ 42) ablegen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen (zB Lebende Fremdsprache, Instrumentalunterricht).

(4) Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser

           1. aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann, oder

           2. durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Hochschule oder Universität oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erlangt hat bzw. einen der betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat, oder

           3. an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung eine Befreiung vom praktischen Unterricht in jenen Werkstätten beantragt, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.

Eine Befreiung gemäß Z 1 ist nur zulässig, wenn die Bildungsaufgaben einschließlich der mit dem Besuch verbundenen Berechtigungen grundsätzlich auch ohne den Besuch des betreffenden Pflichtgegenstandes oder der betreffenden verbindlichen Übung erreicht werden können; wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Befreiung nur mit der Auflage eines Kolloquiums zulässig, sofern nach der Bildungsaufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der Nachweis durch ein Kolloquium erfolgen kann.“

10. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Semester“ durch das Wort „Halbjahr“ ersetzt.

11. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.“

12. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Durchführung von Schulveranstaltungen stehen fünf Tage pro Halbjahr, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedoch zehn Tage pro Halbjahr zur Verfügung, welche nach der Anzahl der Halbjahre zusammengefasst und während der gesamten Ausbildung beliebig konsumiert werden können.“

13. In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

14. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände“ durch das Wort „Module“ ersetzt.

15. In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Klassenverband“ durch die Wortfolge „der Sozialphase“ ersetzt.

16. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „Semesters“ durch das Wort „Halbjahres“ ersetzt.

17. § 21 samt Überschrift lautet:

„Modulbeurteilung

§ 21. (1) Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller in dem Modul erbrachten Leistungen.

(2) Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen.

(3) Auf Wunsch des Studierenden ist in jedem Modul eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.“

18. In § 22 Abs. 1 wird das Wort „Unterrichtsgegenstandes“ durch das Wort „Moduls“ ersetzt.

19. In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Pflichtgegenstand“ durch das Wort „Modul“ ersetzt und die Wortfolge „vom Klassenvorstand,“ entfällt.

20. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „Pflichtgegenständen für das Semester“ durch das Wort „Modulen“ ersetzt.

21. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Unterrichtsgegenstand“ durch die Wortfolge „das Modul“ ersetzt.

22. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.“

23. In § 23 Abs. 6 wird die Wortfolge „ganze (die jeweiligen) Semester“ durch die Wortfolge „Modul bzw. für die Module“ ersetzt.

24. § 23 Abs. 7 lautet:

„(7) Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.“

25. In § 23 Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 2)“ ersetzt.

26. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„Modulprüfungen

§ 23a. Über einzelne Module kann auf Antrag des Studierenden auch ohne Besuch des Moduls bis zum Ende des Halbjahres, welches von seiner Zahl dem vorletzten Semester der Ausbildung entspricht, eine Modulprüfung abgelegt werden. Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. § 23 Abs. 3 bis 6, 8 und 9 finden Anwendung. Eine Wiederholung von Modulprüfungen ist nicht zulässig.“

27. § 24 samt Überschrift lautet:

„Zeugnisse

§ 24. (1) Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.

(2) Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Schule,

           2. die Personalien des Studierenden,

           3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,

           4. das Modul oder die Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),

           5. die Modulbeurteilung oder die Modulbeurteilungen,

           6. Teilnahmevermerke bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,

           7. Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,

           8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes) und des unterrichtenden Lehrers, Rundsiegel der Schule.

(3) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.

(4) Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.“

28. § 25 samt Überschrift lautet:

„Schulbesuchsbestätigung

§ 25. (1) Auf Antrag eines Studierenden ist ihm der Besuch der Schule zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung).

(2) Im Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung einen Hinweis auf das Ausscheiden aus der Schule zu enthalten.

(3) § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 8 sowie Abs. 4 finden Anwendung.“

29. Die Überschrift des 6. Abschnittes lautet:

„Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen“

30. § 26 samt Überschrift entfällt.

31. § 27 samt Überschrift lautet:

„Erfolgreicher Abschluss

§ 27. (1) Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul (vorbehaltlich einer allfälligen Befreiung gemäß § 13 Abs. 4 oder einer Anrechnung gemäß § 30) positiv beurteilt wurde.

(2) Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Moduls ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Modul geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Modul nicht zu beurteilen.“

32. § 28 samt Überschrift lautet:

„Freiwilliges Wiederholen von Modulen

§ 28. (1) Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr inskribiert und besucht werden. Werden die Leistungen in diesem Modul nach dessen Wiederholung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfällt die zweite Wiederholungsmöglichkeit eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Schulleiter eine weitere Wiederholung eines gemäß Abs. 1 besuchten und nicht erfolgreich abgeschlossenen Moduls bewilligen. Werden die Leistungen in diesem Modul abermals nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfallen sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.“

33. § 29 samt Überschrift entfällt.

34. § 30 samt Überschrift lautet:

„Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

§ 30. Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Hochschule oder Universität oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.“

35. § 32 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:

           1. mit erfolgreichem Abschluss (§ 27) der betreffenden Ausbildung,

           2. mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,

           3. mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,

           4. mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist,

           5. mit dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden,

           6. bei Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 45 mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder

           7. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).

(2) Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.“

36. In § 34 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „in der betreffenden Klasse“.

37. In § 35 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „des letzten Semesters“ durch die Wortfolge „eines Halbjahres“ ersetzt.

38. In § 35 Abs. 4 wird das Wort „Semesters“ durch das Wort „Halbjahres“ ersetzt.

39. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben (§ 27) oder die in ihrem letzten Halbjahr in höchstens einem Modul nicht oder mit ”Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Modulprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Modulprüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfung § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Modulprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.“

40. In § 37 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Semesterprüfungen“ durch das Wort „Modulprüfungen“ ersetzt.

41. § 38 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Modulprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 34 der Lehrer des betreffenden Moduls (Prüfer der Modulprüfung) stimmberechtigt ist. Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden bei der Modulprüfung bzw. im Falle des § 36 Abs. 1 letzter Satz in dem der Modulprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet (Teil des Prüfungsgebietes) ist als Leistungsbeurteilung für das betreffende Modul festzulegen.“

42. In § 39 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Semesterprüfung“ durch das Wort „Modulprüfung“ ersetzt.

43. In § 39 Abs. 3 werden das Wort „Semesterbeurteilung“ durch das Wort „Modulbeurteilung“ und die Wortfolge „neues Semesterzeugnis“ durch das Wort „Modulnachweis“ ersetzt.

44. § 42 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Sofern vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen, können Externistenprüfungen abgelegt werden

           1. über den Lehrstoff einzelner oder aller Module von Unterrichtsgegenständen,

           2. über eine Ausbildung, sofern nicht Z 3 in Betracht kommt, oder

           3. als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.

(2) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen den gesamten Lehrstoff des bzw. der Module des betreffenden Unterrichtsgegenstandes.“

45. § 42 Abs. 3 entfällt.

46. § 42 Abs. 4 lautet:

„(4) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen den Lehrstoff aller Module aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung.“

47. In § 42 Abs. 5 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 4“ durch die Zitierung „Abs. 1 Z 3“ ersetzt und nach dem Wort Lehrstoff die Wortfolge „aller Module“ eingefügt.

48. In § 42 Abs. 6 Z 2 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Zitierung „Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

49. In § 42 Abs. 6 Z 3 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 4“ durch die Zitierung „Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

50. In § 42 Abs. 9 und 10 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 1 bis 3“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

51. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gemeinschaft der Klasse und der Schule“ durch das Wort „Schulgemeinschaft“ ersetzt.

52. § 45 samt Überschrift lautet:

„Fernbleiben von der Schule

§ 45. Wenn ein Studierender länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Schule bleiben will.“

53. In § 47 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Funktion eines Klassenvorstandes oder eines Mitgliedes“ durch die Wortfolge „besondere Funktionen (zB eines Studienkoordinators) oder die Mitgliedschaft“ ersetzt.

54. § 50 entfällt.

55. § 52 samt Überschrift lautet:

„Studienkoordinator

§ 52. (1) Studienkoordinatoren haben die Studierenden von mehrjährigen Schulformen in allgemeinen Studienangelegenheiten zu betreuen, unterrichtsorganisatorische Aufgaben wahrzunehmen, die gesamte Bildungsarbeit in den Studiengängen zu koordinieren und die jeweiligen Amtsschriften zu führen. An welchen Schulformen Studienkoordinatoren zu bestellen sind, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben, die Studierendenzahl und sonstige Funktionsträger festzulegen. Die Bestellung obliegt dem Schulleiter.

(2) Studienkoordinatoren haben die Studierenden bei allen individuellen Entscheidungen der Schullaufbahn, insbesondere auch bei der Inskription von Modulen, beim Fernunterricht sowie bei elektronisch geleiteten Lernformen zu beraten und durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.“

56. In § 54 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „einer Klasse,“.

57. In § 54 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

58. § 56 Abs. 2 lautet:

„(2) Studierendenvertreter sind der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule), vier weitere Studierendenvertreter zur Unterstützung des Schulsprechers und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss.“

59. § 57 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Halbjahre zu wählen.“

60. § 57 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Wahl der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der vier weiteren Studierendenvertreter, der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) erfolgt mittels Verhältniswahl.“

61. § 57 Abs. 3 entfällt.

62. § 57 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.“

63. In § 58 Abs. 4 werden das Wort „Semester“ durch das Wort „Halbjahre“ sowie das Wort „Semestern“ durch das Wort „Halbjahren“ ersetzt.

64. § 62 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.“

65. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (§ 32) Berufung eingebracht wird, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit ”Nicht genügend” bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der Schulbehörde erster Instanz beizuwohnen hat, zuzulassen.“

66. In § 63 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Organes“ durch das Wort „Organs“ ersetzt.

67. In § 67 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

68. In § 69 Abs. 5 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 2 in der Fassung“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

69. Dem § 69 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 4 und 5, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8, § 23a samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 Z 2, § 35 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 42 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 Z 2 und 3, Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 1, § 45 samt Überschrift, § 47 Abs. 2, § 52 samt Überschrift, § 54 Abs. 2 und 4, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, 2 und 4, § 58 Abs. 4, § 62 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1, § 67, § 69 Abs. 5 sowie § 70 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, § 42 Abs. 3, § 50, § 57 Abs. 3 sowie § 69a samt Überschrift außer Kraft.“

70. § 69a samt Überschrift entfällt.

71. In § 70 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.