Vorblatt

Problem:

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B) entspricht nicht mehr den organisatorischen Anforderungen für Studierende, die im zweiten Bildungsweg eine (höhere) schulische und berufliche Qualifikation anstreben.

Ziel:

Ermöglichung erwachsenengerechter und individueller Bildungslaufbahnen, Vermeidung von Zeitfenstern und Laufbahnverlusten (Einführung des Modulsystems, Abgehen von strikten inneren Organisationsformen wie Schulstufen und Klassen, Entfall von Schulstufenwiederholungen).

Inhalt /Problemlösung:

Unter Berücksichtigung der geänderten gesellschaftlichen und pädagogischen Ansprüche an das Bildungswesen für Berufstätige sowie der schulorganisatorischen Erfordernisse soll das SchUG-B dahingehend verbessert werden, dass

1.      durch Änderung der innere Organisation des Schulbetriebes (zB Planung des Studienjahres, Angebot von Modulen, Entfall von Klassenverbänden, Entfall von Schulstufenwiederholungen) die Planung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes an Schulen für Berufstätige bedarfsgerecht bereitgestellt werden kann (Organisationsoptimierung) und

2.      Studierende individuell unter Berücksichtigung ihrer beruflichen, schulischen und familiären Belastungen den gewählten und besuchten Bildungsgang zeitökonomisch erfolgreich abschließen können (Laufbahnoptimierung).

Alternativen:

Im Hinblick auf die Anforderungen an den Bereich der Schulen für Berufstätige stellt die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage keine ernstzunehmende Alternative dar.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz ergibt insgesamt keine Mehr- oder Minderausgaben auf den Bundeshaushalt. Eine nähere Darstellung findet sich in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit den geplanten Änderungen der inneren Organisation an Berufstätigenformen wird Studierenden dieser Bildungseinrichtungen das Erreichen bzw. Nachholen von (höheren) Bildungsabschlüssen erleichtert. Dies führt zu einer Steigerung der bundesweiten Ausbildungsqualität. Bei Umsetzung der im Gesetzesentwurf geplanten Änderungen wird somit ein positiver Effekt auf die Beschäftigung und für Österreich als Wirtschaftsstandort erwartet.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Hochqualifizierte Ausbildungen vermindern das Risiko der Arbeitslosigkeit.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Gesetzesvorhaben betrifft weibliche und männliche Studierende in gleicher Art.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurfes entsprechendes Bundesgesetz im Nationalrat bedarf nicht der erhöhten Beschlussfassungserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B) regelt die innere Organisation der Schulen für Berufstätige. Derzeit werden an ca. 80 Schulstandorten Berufstätigenformen angeboten, überwiegend im Bereich der berufsbildenden Schulen. Die Zahlen der Studierenden an den Berufstätigenformen blieben in den letzten Jahren konstant.

Untersuchungen in den Jahren 2005 bis 2007 an den Berufstätigenformen zeigen, dass von den Studierenden vermehrt der Wunsch nach Einführung eines Modulsystems mit einer den universitären Strukturen nachgebildeten inneren Ausbildungsorganisation gewünscht wird.

Die nunmehr geplante Einführung des Modulsystems an Berufstätigenformen bei gleichzeitigem Entfall der Wiederholung von Schulstufen ändert die bisherige innerorganisatorische Struktur.

Generell kann bei Umsetzung der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen flexibler und somit bedarfsgerechter die Planung und Organisation des Unterrichtsangebotes des jeweiligen Bildungsganges erfolgen. Gleichzeitig gewährleistet diese Flexibilität die noch individuellere Betreuung der Studierenden im Allgemeinen sowie im Einzelnen.

Der gewählte Bildungsgang kann individuell – entsprechend der jeweiligen persönlichen Gegebenheiten des bzw. der Studierenden – in unterschiedlichen Abläufen und Zeiträumen absolviert werden. Bereits erworbene Kenntnissen und Fertigkeiten werden bei entsprechendem Nachweis angerechnet bzw. können durch die Ablegung von Modulprüfungen vom bzw. von der Studierenden eigenverantwortlich nachgewiesen werden. Die Unterstützung der Studierenden bei individuellen Entscheidungen des Studien- und Bildungsweges erfolgt durch eine Studienkoordination in neuer Form.

Alle geplanten Maßnahmen sollen es den Studierenden an Berufstätigenformen ermöglichen, ihr Studium mit Beruf und Familie leichter zu vereinbaren und trotz der Mehrbelastung den gewählten Bildungsgang erfolgreich abzuschließen.

Die Umstellung auf eine modulare Unterrichtsorganisation im SchUG-B erfordert in verschiedenen anderen Rechtsvorschriften entsprechende Anpassungen. Es ist beabsichtigt, diese Änderungen einer gesonderten Begutachtung zuzuführen. Im Wesentlichen handelt es sich um Änderungen

-       des Schulorganisationsgesetzes (Übertragung der Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen, Gruppengrößen usw. an den Leiter bzw. die Leiterin der Schule für Berufstätige, Ausnahme dieser Schulen vom Anwendungsbereich der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Abstellen auf Module anstatt auf Klassen sowie Bedachtnahme auf modulare Unterrichtsorganisation unter Beibehaltung der schulorganisatorischen Semestergliederung der Schulen für Berufstätige, Aufstockung der Studienkoordinatoren durch Anpassung der Nebenleistungsverordnung),

-       des Schülerbeihilfengesetzes 1983 (Neudefinition der Schulstufe im Sinne des SchBG sowie Adaptierung der Bestimmungen über den Nachweis des günstigen Schulerfolges),

-       des Bildungsdokumentationsgesetzes (Adaptierungen bei den Erhebungsmerkmalen im Berufstätigenbereich – in Anlage A und der Bildungsdokumentationsverordnung),

-       des Berufsreifeprüfungsgesetzes (Adaptierung bei den Zulassungsregelungen im Hinblick auf die modulare Unterrichtsorganisation unter Abgehen von der Organisation des Unterrichts nach Semestern).

Finanzielle Auswirkungen:

1) Nominalausgaben

a) Personalausgaben

Insgesamt sind von der Novelle 74 Schulen mit 615 Klassen und rd. 13.900 Schüler/innen betroffen (relevant sind nur jene Schulen, für die der Bund die Personalausgaben trägt). Das entspricht einer durchschnittlichen Studierendenzahl von 22,6 Studierenden pro Klasse. Durch die gegenständliche Novellierung des SchUG-B wird die innere Organisation des Unterrichts an den betroffenen Schulformen für Berufstätige geändert. Die Stundentafeln inkl. den darin vorgesehenen Wochenstunden je Semester bleiben jedoch erhalten, wodurch für einen positiven Abschluss der Ausbildungsform ein Unterrichtsangebot im bisherigen Ausmaß zu absolvieren ist. Hinsichtlich der Lehrer/innenbeschäftigung bzw. des erforderlichen Ausmaßes an Lehrer/innenwochenstunden (Werteinheiten) ist daher keine Veränderung abzuleiten; demzufolge bleiben auch die Parameter der Zuteilung der Werteinheiten an die nachgeordneten Dienststellen unverändert.

Durch die Veränderung der inneren Organisation, die zu einem Ersatz der Organisationsform der Klasse durch Module führt, ergeben sich jedoch Auswirkungen auf die Vergütungen gem. § 61a GehG (KV-Vergütungen), die für die o.g. Klassenanzahl nicht mehr anfallen. In Summe beläuft sich die daraus resultierende Ausgabenminderung (unter der Berücksichtigung vom durchschnittlichen DGB von 14%) auf 615 x 175,9 x 10 x 1,14 = 1.233.234,9 EUR pro Jahr. Unter der Voraussetzung, dass alle Schulstandorte von der Umstellung schon im SJ 2010/11 Gebrauch machen, entfällt ein Drittel davon auf das Jahr 2010.

Die Aufgaben der Klassenvorstände/innen gem. § 50 Abs. 2 SchUG-B bleiben jedoch weitgehend erhalten (siehe die Aufgabenbeschreibung in § 52 des Entwurfs) und sollen daher auch in Zukunft einer Abgeltung zugeführt werden. Dazu sind die relevanten Rechtsquellen (insbes. die NL-VO) zu adaptieren, wo auch in den Erläuterungen die jeweiligen finanziellen Auswirkungen darzustellen sind. Grundsätzlich sollen die oben angeführten Minderausgaben in einer Neuregelung aufgehen, wodurch davon auszugehen ist, dass sich aus dem Vorhaben insgesamt keine Mehr- bzw. Minderausgaben auf den Bundeshaushalt ergeben.

b) Sachausgaben

Hinsichtlich der Unterrichtsverwaltungssoftware sind an den betroffenen Schulen auf Grund der modulartigen Organisation des Unterrichtsgeschehens Adaptierungen notwendig, um sicherzustellen, dass der administrative Aufwand minimiert wird. Die Adaptierung kann durch den zentralen Ankauf eines bereits existierenden Zusatzmoduls abgewickelt werden. Erste Anfragen beim Anbieter ergeben einmalige Anschaffungsausgaben von rd. 40.000,- EUR (Maximalwert). Mit laufenden Wartungskosten ist in der maximalen Höhe von rd. 5.000,- EUR pro Jahr zu rechnen. Jedenfalls sind die Anschaffungs- und Wartungskosten im BFG 2010 und im BFRG 2010-2013 bedeckbar.

2. Vollzugsausgaben

Zur Umsetzung der Maßnahme ist auf Grund der neuartigen Organisationsform des Unterrichts mit einem erhöhten Betreuungsaufwand für die Schulen zu rechnen. Dazu gilt es, zunächst auf der Ebene des BMUKK die dazu notwendige Kompetenz hinsichtlich der korrekten Abbildung in der Unterrichtsverwaltungssoftware aufzubauen und diese an die nachgeordneten Dienststellen und die Schulen weiterzuvermitteln. In der Anfangsphase (6 Monate) ist dazu jedenfalls die Kapazität einer gesamten Arbeitskraft notwendig, danach kann von einem Aufwand im Ausmaß einer halben Arbeitskraft ausgegangen werden. Weiters fallen noch Ausgaben für Schulungsveranstaltungen in den Bundesländern inkl. der dafür notwendigen Reisekosten an.

Die Bedeckung der zusätzlichen Vollzugsausgaben erfolgt im Rahmen des beschlossenen BFG 2010 bzw. des Personalplans 2010.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige enthält kein Inhaltsverzeichnis. Mit gegenständlichem Gesetzesvorhaben wird zur Verbesserung der Lesbarkeit und zur besseren Übersicht ein Inhaltsverzeichnis eingefügt.

Zu Z 2 (§ 4 Z 4 und 5):

Die Umstellung der inneren Organisation der Schulen für Berufstätige auf ein modulares System macht es erforderlich, ein Modul im Sinne des SchUG-B zu definieren. Zugleich sind die auf Klassen abstellenden Bestimmungen entsprechend zu adaptieren.

Bislang sind Studierende ab Eintritt bis zur Beendigung ihrer Ausbildung einem Klassenverband organisatorisch zugeordnet. Das bedeutet (definitorisch), dass eine bestimmte Zahl von Studierenden in (grundsätzlich) allen Gegenständen semesterweise zu bestimmten, in Wochen festgelegten Zeiten (Stundenplan) gemeinsam Unterricht erhalten.

Die Einführung des Modulsystems bedingt, dass der Unterricht generell nicht mehr in diesen „traditionellen“ Klassenverbänden erfolgen kann. Nach wie vor werden die im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu bestimmten Zeitpunkten (grundsätzlich mit Bezug auf die Woche aber auch in geblockter Form) angeboten und es werden die teilnehmenden Studierenden in den einzelnen Gegenständen (Modulen) im Semester dieselben sein. Dementsprechend sind alle Bestimmungen, die auf den Unterricht im (traditionellen) Klassenverband Bezug nehmen, entsprechend zu adaptieren.

Ein Modul definiert sich sohin gemäß der neuen Z 5 des § 4 als eine Unterrichtsveranstaltung

-       in einem Unterrichtsgegenstand,

-       in einem der im Lehrplan vorgesehenen Semester der Ausbildung und

-       mit den im Lehrplan für diesen Unterrichtsgegenstand im jeweiligen Semester vorgesehenen Wochenstundenzahl.

Wie bisher soll auch künftig im Modulsystem die Zuteilung der Studierenden zu organisatorischen Einheiten entsprechend der in einem Halbjahr von der Schulleitung angebotenen und nach Wahl des bzw. der Studierenden von diesem bzw. dieser belegten Modul (der belegten Module) erfolgen.

Wie bisher bildet der Lehrplan der jeweiligen Ausbildung den rechtlichen Rahmen für die innerorganisatorische Struktur.

Der neue letzte Satz des § 4 soll sicherstellen, dass andere Rechtsvorschriften, die auf Klassen an Schulen für Berufstätige abstellen, im Sinne dieser Begriffsbestimmung (23 Studierende = eine „Klasse“) weiterhin anwendbar bleiben.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 3):

Mit der künftigen Möglichkeit der eigenverantwortlichen Bildungs(verlaufs)planung und der Ablegung von Modulprüfungen bzw. durch die Anerkennung bereits abgeschlossener Lehrinhalte kann jene Bestimmung, die den Eintritt in ein weiterführendes (höheres) Semester und die Ablegung bzw. den Entfall von Einstufungsprüfungen regelte, entfallen.

Zu Z 4 (§ 6 samt Überschrift):

§ 6 regelt die Aufnahme als außerordentlicher bzw. außerordentliche Studierender bzw. Studierende grundsätzlich wie bisher.

Hinzu kommt, dass ausdrücklich die Aufnahme zum Besuch einzelner Module geregelt wird (Abs. 1 Z 1). Dies hat seinen Grund darin, dass infolge des modularen Systems – je nach Größe der Schule – nicht in jedem Halbjahr alle Gegenstände jedes Semesters (alle Module der Ausbildung) geführt werden können und somit Angebot und Nachfrage hinsichtlich einzelner Module in geringem Ausmaß nicht deckungsgleich sein könnten. Es erscheint daher sinnvoll und durchaus dem modularen Gedanken der Selbstorganisation entsprechend, einzelne Module auch an anderen Schulen (als ao. Studierender) zu absolvieren als an der Schule, die als ordentlicher Studierender bzw. als ordentliche Studierende besucht wird. Ein auf diese Art und Weise erlangtes Zeugnis kann zur Befreiung vom Besuch des korrespondierenden Moduls gemäß § 13 Abs. 4 führen. Der Hinweis auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 5 soll sicherstellen, dass diese Möglichkeit des Besuches einzelner Module an anderen Schulen als der Stammschule nicht dazu führt, dass ein Modul öfter als in dieser Bestimmung des § 32 vorgesehen wiederholt wird.

Im Übrigen erfolgen sprachliche Adaptierungen im Hinblick auf den Entfall des Klassenverbandes (Arg.: Klassen- oder Gruppenteilung).

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 1):

Hier erfolgt eine terminologische Umstellung von Semester auf Halbjahr und im Hinblick auf den Entfall des Klassenverbandes (Arg.: Klassenteilung).

Zu Z 6, 13, 67, 71 (§ 9 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 67, § 70):

Hier erfolgt eine terminologische Anpassung im Hinblick auf die aktuelle Ressortbezeichnung. Das Abstellen auf den gemäß der Vollzugsklausel des § 70 „zuständigen“ Bundesminister entspricht dem legistischen Gebrauch.

Zu Z 7 (§ 11 samt Überschrift):

Die derzeitige Regelung der Klassenbildung hat zu entfallen. Der Regelungsbereich des § 11 bleibt auf die Lehrfächerverteilung eingeschränkt. Zugleich erfolgt eine terminologische Umstellung von Semester auf Halbjahre und ein Abstellen auf Module.

Zu Z 8 (§ 12 samt Überschrift):

Einen Stundenplan im herkömmlichen Sinn (siehe die obigen Ausführungen zu § 4) wird es im modularen System nicht mehr geben. Vielmehr wird jeder bzw. jede einzelne Studierender bzw. Studierende seinen bzw. ihren eigenen „Stundenplan“ erstellen, der als solcher einer (einheitlichen) gesetzlichen Regelung nicht zugänglich ist.

Zum Zweck der Erstellung des individuellen Stundenplans bedarf es zunächst der Festlegung eines Studienangebots, aus dem gewählt werden kann. § 12 Abs. 1 des Entwurfes trifft die Kernaussage, dass sämtliche Module einer Ausbildung (jeder Unterrichtsgegenstand pro Semester ist ein Modul) das Studienangebot bilden. Aus Gründen der Transparenz soll das Studienangebot für jedes Halbjahr im vorangehenden Halbjahr verlautbart werden.

Im Zuge der Verlautbarung des Studienangebotes sind jene Module festzulegen, die auf Vorkenntnissen aufbauen, deren Nachweis für den Besuch des Moduls erforderlich ist (Unterrichtsgegenstände mit aufbauendem Charakter). Entscheidend für die Bestimmung eines Moduls als (auf anderen Modulen) aufbauend ist der Lehrplan mit seinen Bildungszielen, seinen Bildungs- und Lehraufgaben und seinem Lehrstoff, wobei auch in der konkreten Unterrichtsgestaltung bestimmte aufbauende und übergreifende Inhalte in den einzelnen Modulen durch unterschiedliche Intensität in deren Vermittlung so platziert werden können, dass inhaltliche Abhängigkeiten von Modulen zu- bzw. voneinander vermieden werden können. Es ist beabsichtigt, im Rahmen von pädagogischen Fachkonferenzen diese entscheidenden Fragen auf Expertenebene zu diskutieren und einer Lösung zuzuführen, die eine Grundlage für die gemäß § 12 des Entwurfes im Zuge der Ausschreibung des Studienangebotes zu treffenden Entscheidungen bilden kann (Modelllösung).

Aufnahmswerber wie Studierende wählen binnen einer festzulegenden Frist jene Module, die sie zu besuchen beabsichtigen. Diese (Modul)wahlen durch die Aufnahmswerber und die Studierenden bilden die Grundlage für die Erstellung des tatsächlichen Modulangebotes für das jeweilige Halbjahr (Studienplan), welches spätestens in der letzten Woche des vorangehenden Halbjahres zu verlautbaren ist. Studierende gelten für die von ihnen (ursprünglich aus dem Studienangebot) gewählten und dann auch tatsächlich angebotenen Module als angemeldet. Spätere Anmeldungen zu weiteren Modulen sollen nach Maßgabe freier Raum- und Personalkapazitäten sowie organisatorischer Möglichkeiten flexibel und unbürokratisch möglich sein.

Zu Z 9 (§ 13 samt Überschrift):

Die vollständige Neufassung des § 13 soll primär der besseren Lesbarkeit dienen. Inhaltlich erfolgt auch hier eine Umstellung von Semester auf Halbjahr und entfällt die Möglichkeit der Befreiung von Pflichtgegenständen durch das Ablegen eines Kolloquiums (dzt. Abs. 5 Z 2 lit. b) im Hinblick auf die Möglichkeit, künftig einzelne Module ohne Besuch durch Modulprüfungen abzuschließen (siehe dazu die Ausführungen zu § 23a des Entwurfes).

Zu Z 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19 (§ 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 3):

Hier erfolgen terminologische Anpassungen auf die Systemumstellung (insbes. von Klassen pro Semester zu Modulen in Halbjahren, Entfall der Einstufungsprüfungen). Die vollständige Neufassung des § 21 soll der besseren Lesbarkeit dienen.

Zu Z 20 bis 25 und 32 (§ 23, § 28):

Neben terminologischen Anpassungen auf die Systemumstellung (insbes. von Klassen pro Semester zu Modulen in Halbjahren) in den Abs. 1, 2, 4 und 6 des § 23 erfolgt eine redaktionelle Korrektur eines Verweises in Abs. 8 des § 23.

§ 23 Abs. 7 des Entwurfes sieht gegenüber derzeit eine zweimalige Wiederholungsmöglichkeit von Kolloquien vor. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein verpflichtendes Wiederholen von Modulen grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Entwurf sieht somit vier Chancen des erfolgreichen Abschlusses eines Moduls vor, nämlich

-       nach Besuch eines Moduls,

-       durch das Kolloquium,

-       durch die erste Wiederholung des Kolloquiums und

-       durch die zweite Wiederholung des Kolloquiums.

Für den Studierenden bzw. die Studierende bestehen für die individuelle Studiengestaltung freilich flexiblere Möglichkeiten zur Verfügung, wie sie durch § 28 des Entwurfs eröffnet werden.

Gemäß § 28 des Entwurfes kann ein besuchtes und nicht oder mit „Nicht genügend“ abgeschlossenes Modul jedenfalls ein Mal und aus besonders rücksichtswürdigen Gründen ein weiteres Mal wiederholt werden. Jede Wiederholung schränkt die Möglichkeit der Wiederholung von Kolloquien ein, was im Hinblick auf die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Studierenden sinnvoll und notwendig erscheint. Die Option, zu einem Kolloquium anzutreten, besteht nach jedem nicht erfolgreichen Besuch eines Moduls, auch wenn es sich dabei bereits um eine (freiwillige) Wiederholung gehandelt hat.

Durch (freiwilliges) Wiederholen von Modulen kombiniert mit Kolloquien und allfälligen Wiederholungen von Kolloquien ergeben sich somit ebenfalls vier Chancen und Möglichkeiten, ein Modul erfolgreich abzuschließen.

Nachstehende Übersicht soll dies veranschaulichen:

Besuch des Moduls

Besuch des Moduls

Besuch des Moduls

Kolloquium

Modul Wiederholung

Modul Wiederholung 1

Kolloquium Wiederholung 1

Kolloquium

Modul Wiederholung 2 *)

Kolloquium Wiederholung 2

Kolloquium Wiederholung

Kolloquium

*) bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

 

Obige Darstellung folgt dem Muster, dass der Besuch eines Moduls immer dem Kolloquium vorangeht. Es bestehen aber im Hinblick auf individuell unterschiedliche Bedürfnisse und allenfalls auch berufs- oder familienbedingte Zeitfenster auch andere Gestaltungsmöglichkeiten wie zB:

Besuch

Besuch

Besuch

Besuch

Besuch

Besuch WH

Besuch WH

Kolloquium

Kolloquium

Kolloquium

Kolloquium

Kolloquium

Besuch WH

Kolloquium WH

Besuch WH 1

Besuch WH 2 *)

Kolloquium WH

Kolloquium WH

Besuch WH

Besuch WH 2 *)

*) bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

 

Zu Z 26 (§ 23a samt Überschrift):

Die Ausweitung der Möglichkeiten, erfolgreiche Modulabschlüsse zu erlangen, wird durch die neu eingeführte Modulprüfung ergänzt. Diese stellt eine bedeutende Verbesserung im Sinne zeit- und ressourcenökonomischer individueller Studiengestaltung dar, indem sie den Einsatz auch von informell erworbenem Wissen zur Verkürzung der schulischen Ausbildung ermöglicht.

Auf die Durchführung von Modulprüfungen können die Bestimmungen über Kolloquien weitgehend angewendet werden. Eine Wiederholung von negativen Modulprüfungen ist nicht vorgesehen; in diesem Fall ist das entsprechende Modul zu besuchen und stehen – bei negativem Abschluss – Kolloquien und sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten derselben zur Verfügung. Das Antreten zu einer Modulprüfung (ohne vorhergehenden Besuch des Moduls) lässt somit auch bei negativer Beurteilung alle oben dargestellten (vier) Möglichkeiten zur Erlangung eines positiven Abschlusses eines Moduls unberührt und stellt somit eine echte zusätzliche Option dar. Bei einer Wiederholungsmöglichkeit von Modulprüfungen könnte die Beibehaltung der vier Möglichkeiten zur Erlangung eines positiven Abschlusses eines Moduls im Hinblick auf die Wahrung der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Studierenden nicht aufrecht erhalten werden.

Zu Z 27 (§ 24 samt Überschrift):

§ 24 des Entwurfs geht von der derzeitigen Rechtslage insofern ab, als es infolge der vom (schulorganisatorischen) Semester abweichenden (modularen) Unterrichtsorganisation keine „Semesterzeugnisse“ geben kann.

Die vorgeschlagene Regelung sieht unter Anlehnung an das bisherige Semesterzeugnis ein Zeugnis am Ende jedes Halbjahres vor (Halbjahreszeugnis), in welchem jedem bzw. jeder Studierenden gemäß seinem bzw. ihrem individuellen Studium sämtliche Module (gleichgültig, ob nach deren Besuch oder nach Ablegen von Modulprüfungen oder Kolloquien) bescheinigt werden. Zusätzlich soll auf Antrag des bzw. der Studierenden ein Zeugnis über alle zu einem bestimmten Zeitpunkt (es wird sich dabei regelmäßig um den Zeitpunkt der Antragstellung handeln) absolvierten Module ausgestellt werden. Diese Zeugnisausstellung auf Antrag des bzw. der Studierenden ist zur Wahrnehmung deren Rechte auch in anderen Bereichen notwendig. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass Zeugnisse über (einzelne) Modulprüfungen oder Kolloquien auch zu anderen Zeitpunkten ausgestellt werden können, als am Ende eines Halbjahres (etwa zum Zweck der Anerkennung an anderen Bildungseinrichtungen).

Diese Neuregelung über Zeugnisse hat zur Grundlage, dass die hiefür erforderlichen Informationen (vgl. Abs. 2) an der Schule elektronisch gespeichert sind und daher ohne großen administrativen Aufwand Ausdrucke aus der elektronischen (lokalen) Studierendenevidenz erfolgen können.

Zu Z 28 (§ 25 samt Überschrift):

Die Bestimmungen über die Schulbesuchsbestätigung bleiben weitgehend unverändert und erfahren notwendige Anpassungen. Es entfällt die Aufnahme von Beurteilungen, da gemäß § 24 des Entwurfes ohnehin Zeugnisse mit Beurteilungen ausgestellt werden können, sodass sich die Funktion der Schulbesuchsbestätigung auf die Bestätigung des Schulbesuches beschränken kann.

Zu Z 29 (Überschrift des 6. Abschnittes):

Der 6. Abschnitt erfährt weitreichende Änderungen, die auch eine Neufassung der Überschrift dieses Abschnittes rechtfertigen. Siehe die nachfolgenden Ausführungen zu den §§ 26 ff.

Zu Z 30 (Entfall des § 26):

§ 26 in der derzeitigen Fassung regelt das Aufsteigen in das nächsthöhere Semester. Das modulare System bringt es mit sich, dass ein Aufsteigen in ein höheres Semester im herkömmlichen Sinn nicht mehr möglich ist. Die Selbstorganisation des Studiums erfolgt durch die Wahl und den Besuch von Modulen, welche weitgehend losgelöst von der lehrplanmäßigen Semesterstruktur der Ausbildung nach Bedarf am Standort angeboten werden. Ein Studien(miss)erfolg kann jedenfalls nicht mehr in Semestern, sondern sinnvoller Weise nur an der Gesamtstudiendauer der Ausbildung gemessen werden.

Zu Z 31 (§ 27 samt Überschrift):

Im Sinne bisheriger Ausführungen über das modulare System kann wohl auch nicht von einem erfolgreichen Abschluss eines Semesters, jedenfalls aber nicht von einem „nicht erfolgreichem Abschluss des letzten Semesters“ die Rede sein. Es bleibt die Festlegung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung, somit aller Module, wobei auf Befreiungen bzw. Anrechnungen Bedacht zu nehmen ist.

Zu Z 32 (§ 28 Samt Überschrift):

Auf die Ausführungen zu § 23 des Entwurfes, im Zuge derer auch auf § 28 eingegangen wird, sei verwiesen. Ergänzend sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jedes Wiederholen von Modulen immer nur freiwillig, also durch nochmalige Wahl eines Moduls in einem späteren Halbjahr, möglich ist. Eine Verpflichtung zum Wiederholen eines Moduls ist dem Grundgedanken des Entwurfes und den Prinzipien einer modularen Organisation fremd.

Die Beurteilung der „besonderen Berücksichtigungswürdigkeit“ obliegt dem Leiter der Schule. Die auf der Grundlage gewissenhafter Abwägung (vgl. § 61) getroffene Entscheidung des Schulleiters ist wie jede andere derartiger Entscheidungen gemäß § 62 der Berufung zugänglich.

Zu Z 33 (Entfall des § 29):

Unter Verweis auf obige Ausführungen über die Folgen des modularen Systems ist festzuhalten, dass auch ein Überspringen von Semestern nicht mehr möglich ist bzw. keiner Regelung bedarf. Auch hier gilt es, von der Semesterorientierung abzugehen und den Blick auf die Gesamtdauer der Ausbildung zu richten. Insbesondere die Möglichkeit der Ablegung von Modulprüfungen sowie das Belegen (sowie das Besuchen und erfolgreiche Abschließen) von mehr Modulen, als es (auch unter Zugrundelegung der Semesterwochenstunden) einem durchschnittlichen Semester entspricht, eröffnen Möglichkeiten des vorzeitigen Abschlusses einer Ausbildung (vgl. § 27 des Entwurfs und die Ausführungen hiezu). Im Ergebnis kommt dies nicht nur dem Überspringen von Semestern (Schulstufen im bisherigen Sinn) gleich, sondern schafft durch die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten weit bessere Grundvoraussetzungen für ein möglichst zeitökonomisch organisiertes Studium.

Zu Z 34 (§ 30 samt Überschrift):

§ 30 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem § 13 Abs. 4 (Befreiung), er bezieht sich auf den Übertritt in eine andere Ausbildung, wo bereits absolvierte Module zur Anrechnung führen sollen.

Zu Z 35 (§ 32 Abs. 1 und 2):

Neben erforderlichen Adaptierungen (wie dem Abstellen auf den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung anstatt auf den erfolgreichen Abschluss des letzten Semesters) werden folgende Beendigungsgründe ergänzt:

-       Gemäß Abs. 1 Z 4 müssen über zwei Semester hindurch (durchlaufende Zählung) Module im Ausmaß von zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen werden. Dies kann auf jede der möglichen Arten des erfolgreichen Abschlusses geschehen. Sollte dies aus besonders berücksichtswürdigen Gründen (Umstände, wie sie etwa eine „Beurlaubung“ rechtfertigen würden) nicht möglich sein, so kann „Nachsicht“ gewährt werden. Die Bestimmungen der §§ 61 und 62 finden Anwendung.

-       Die Ausschöpfung sämtlicher Wiederholungsmöglichkeiten (des Besuches eines Moduls sowie von Kolloquien – siehe die obigen Ausführungen zu den §§ 23 und 28 des Entwurfs) sollen ebenfalls zur vorzeitigen Beendigung der Ausbildung führen.

Abs. 1 Z 6 des Entwurfes deckt sich inhaltlich mit dem dzt. § 45 des SchUG-B und stellt insofern keine Änderung, sondern lediglich eine (dem Aufbau und der Systematik des SchUG-B besser entsprechende) Verschiebung in den Regelungsbereich des § 32 dar.

Zu Z 36 bis 50 (§§ 34 bis 42):

Die Bestimmungen über abschließende Prüfungen und Externistenprüfungen bleiben grundsätzlich unverändert und erfahren lediglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Modulsystem. Die bislang vorgesehene „Semesterprüfung“ wird durch „Modulprüfung“ ersetzt. § 36 Abs. 1 sieht für Modulprüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfung Abweichungen von § 23a vor (zB die Wiederholung von Modulprüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfung).

Zu Z 51 (§ 43 Abs. 1):

Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Klassenverband im herkömmlichen Sinn nicht mehr existiert. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

Zu Z 52 (§ 45 samt Überschrift):

Die Neufassung des § 45 trägt dem Umstand Rechnung, dass diejenigen Teile des dzt. § 45, die die Konsequenzen aus einem ungerechtfertigten Fernbleiben regeln, systematisch richtig in § 32 des Entwurfs übertragen werden. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Zu Z 53, 54, 55 (§ 47 Abs. 2, Entfall des § 50, § 52 samt Überschrift):

Diese Bestimmungen betreffen die Aufgaben des (bisherigen) Klassenvorstandes und des Studienkoordinators. Im Hinblick darauf, dass

1.      Klassen im herkömmlichen Sinn nicht mehr vorgesehen sind,

2.      die Aufgaben des Klassenvorstandes damit aber nicht zur Gänze entfallen und

3.      die modulare Struktur und die damit verbundene Selbstorganisation der Studien zu einem erhöhten Aufwand für Studienkoordinatoren führen wird,

soll die Funktion des Klassenvorstandes unter gleichzeitiger Neufestlegung der Aufgaben der Studienkoordinatoren ersatzlos gestrichen werden. Es ist beabsichtigt, die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009, so zu adaptieren, dass der mit dem Minderaufwand durch den Entfall der Klassenorganisation einhergehende Ressourcenüberhang den Mehraufwand im Rahmen der (neu definierten) Studienkoordination ressourcenmäßig abdeckt. Auf die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Regelungsvorhabens wird verwiesen.

Zu Z 56 bis 63 (§ 54 Abs. 2 und 4, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 58 Abs. 4):

Hier erfolgen terminologische Anpassungen auf die Systemumstellung (insbes. von Klassen pro Semester zu Modulen in Halbjahren sowie der Entfall von „Klassensprechern“). Der (systembedingte Entfall von Klassensprechern soll zu keiner Minderung der demokratischen Strukturen im Bereich der Studierendenvertreter führen, weshalb neben dem Schulsprecher (zu seiner Unterstützung in der Vertretungsarbeit) vier weitere Studierendenvertreter (und je ein Stellvertreter) gewählt werden sollen. Sowohl die sieben Studierendenvertreter als auch deren Stellvertreter sollen für bis zu 4 Halbjahre gewählt werden können. Die Wahlen haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen.

Zu Z 64 (§ 62 Abs. 1):

§ 62 Abs. 1 soll unter Anlehnung an die korrespondierende Bestimmung des § 71 des Schulunterrichtsgesetzes angepasst werden und sieht zeitgemäße Formen der Einbringung von Berufungen vor.

Zu Z 65 (§ 62 Abs. 3):

§ 62 Abs. 3 erfährt eine Ergänzung um die „Nichtbeurteilung“ eines Kolloquiums, die der Beurteilung mit „Nicht genügend“ gleichzuhalten ist.

Zu Z 66, 68 (§ 63 Abs. 1, § 69 Abs. 5):

Hier erfolgen redaktionelle Korrekturen.

Zu Z 69 (§ 69 Abs. 6):

§ 69 Abs. 6 des Entwurfes regelt das In- und Außerkrafttreten der vom Entwurf umfassten Bestimmungen. Im Hinblick darauf, dass eine Reihe von Schulen für Berufstätige auf die mit dem vorliegenden Entwurf beabsichtigte Umstellung auf die modulare Unterrichtsorganisation gut vorbereitet ist, andere Schulen jedoch eine längere Übergangs- und Vorbereitungsphase benötigen, soll der Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen auf einzelne Schulen, die durch Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur benannt werden, unterschiedlich sein und entweder mit 1. September 2010 oder mit 1. September 2011 beginnen. Diese Verordnungen sind somit hinsichtlich jeder Schule (standortspezifisch) zu erlassen, sodass die Kundmachungsvorschriften des § 66 zur Anwendung kommen.

Zu Z 70 (Entfall des § 69a):

Die Übergangsbestimmung des § 69a ist überholt und kann daher entfallen.