Vorblatt

Problem:

             - An den Pädagogischen Hochschulen sollen Studienausweise („PH-Card“) zur Anwendung kommen, die neben der Ausweisfunktion noch weitere Funktionalitäten aufweisen können.

             - Der Diplomgrad, der vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 für die erfolgreiche Absolvierung eines Lehramtsstudiums verliehen wurde, ist nicht mit denselben Berechtigungen verbunden wie der akademische Grad „Bachelor of Education“, beispielsweise in Hinblick auf den Zugang zu einem Masterstudium.

             - Nachdem österreichspezifische Studieninhalte (zB österreichisches Schulrecht) nicht Bestandteil ausländischer Lehramtsstudien sind, wäre eine Nostrifizierung ausländischer Abschlüsse mangels Gleichwertigkeit nie möglich.

             - Die Prinzipien der Geschlechterforschung und der gendersensiblen Didaktik sind im Hochschulgesetz 2005 noch nicht verankert.

             - Redaktionelle Änderungen sind durchzuführen.

Ziele:

             - Schaffung der für den Einsatz der PH-Card nötigen gesetzlichen Grundlage.

             - Ermöglichung des Erwerbs des „Bachelor of Education (BEd)“ für Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005.

             - Einführung von Ergänzungsprüfungen für österreichspezifische Studieninhalte des Lehramtsstudiums zur Ermöglichung von Nostrifizierungen.

             - Stärkung des Bewusstseins für Gender Mainstreaming an der Pädagogischen Hochschule.

             - Durchführung einer Reihe von Korrekturen und Klarstellungen.

Inhalt /Problemlösung:

             - Verankerung der PH-Card in der Bestimmung zum Studienausweis (§ 54 des Hochschulgesetzes 2005),

             - Ergänzung einer Bestimmung zur Verleihung des Bachelor of Education (§ 65a des Hochschulgesetzes 2005) als Maßnahme der Nachgraduierung.

             - Verankerung von Ergänzungsprüfungen zur Erlangung einer Nostrifizierung (§ 68 des Hochschulgesetzes 2005).

             - Ergänzung der Bestimmungen zu den Leitenden Grundsätzen der Pädagogischen Hochschule (§ 9 des Hochschulgesetzes 2005) um Gender Mainstreaming, Gender Studies und gendersensible Didaktik,

             - Durchführung der weiteren vorwiegend redaktionellen Änderungen und Korrekturen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Das Vorhaben verursacht finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Eine detaillierte Darstellung ist den Erläuterungen Allgemeiner Teil zu entnehmen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Erleichterung der Nostrifizierung soll die Möglichkeit der Beschäftigung von Absolventinnen und Absolventen ausländischer Lehramtsstudien erhöht werden.

Weiters schafft die vorgesehene Nachgraduierung zum „Bachelor of Education“ die Durchlässigkeit im Sinne des Bologna-Systems, um auch Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 den Zugang zu einschlägigen Masterstudien grundsätzlich zu ermöglichen (vorbehaltlich des Rechts der Universitäten, die Qualifikationen der Aufnahmswerberinnen und -werber nach den festgelegten Zugangskriterien zu würdigen). Die Möglichkeiten der Höherqualifizierung werden damit ausgedehnt, was sich jedenfalls positiv auf die Beschäftigung niederschlagen wird.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Stärkung der Gleichstellung und Geschlechtergerechtigkeit.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlussfassungserfordernisse gemäß Art. 14 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. § 54 des Hochschulgesetzes 2005 regelt den Studienausweis, der die Zugehörigkeit einer bzw. eines Lehramtsstudierenden zu einer Pädagogischen Hochschule bestätigt. Der Studienausweis kann als Papierdokument oder in Form einer Plastikkarte ausgestaltet sein. Mit einem Chip ausgestattet, kann die Karte neben der Ausweisfunktion auch weitere Funktionalitäten im hoheitlichen wie auch im privatwirtschaftlichen Bereich aufweisen (zB das Abrufen von Prüfungsergebnissen, der Ausdruck von Zeugnissen, die Zahlung am Kopiergerät oder in der Mensa). Werden auf einem solchen Chip personenbezogene Daten gespeichert, die elektronisch gelesen, aber auch verknüpft werden können, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine gesetzliche Grundlage notwendig.

2. Seit dem Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 besteht seitens vieler Absolventinnen und Absolventen früherer Lehramtsausbildungen der Wunsch nach der Möglichkeit einer Nachgraduierung zum „Bachelor of Education (BEd)“, insbesondere aus jenem Grund, weil der laut Akademien-Studiengesetzes 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94/1999 verliehene „Diplompädagoge“ nicht die selben Berechtigungen hinsichtlich des Zugangs zu einschlägigen Masterstudien an Universitäten verleiht. Die zusätzlichen Lehrinhalte des Bachelorstudiums sollen daher auf Basis eines berufsbegleitenden Lehrganges nachgeholt werden können.

3. Die Nostrifizierung ist laut geltender Gesetzeslage unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit möglich. Da dieser Gleichwertigkeitsanspruch auch österreichspezifische Inhalte (wie zB österreichische Geographie und Geschichte oder das österreichische Schulrecht) umfasst, diese aber an ausländischen Lehrerbildungseinrichtungen nicht unterrichtet werden, ist die Nostrifizierung durch Ablegung von Ergänzungsprüfungen zu ermöglichen.

4. Gender Mainstreaming (GM) betrifft alle Ebenen und Aufgabenfelder einer Institution. Die Aufgabenbereiche sind so zu gestalten, dass sie einen Beitrag zu mehr Geschlechterreflektiertheit und Geschlechtergleichstellung leisten können

5. Die weiteren inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen

-       die Umbenennung der Doppeldiplom-Programme auf „gemeinsame Studienprogramme“ entsprechend der geänderten Begrifflichkeit des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 81/2009,

-       die Schaffung der Möglichkeit, Studien anzurechnen, die an der eigenen Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden und die Beseitigung der Beschränkung der Anrechnung auf Studiengänge,

-       die Harmonisierung der Bestimmung über die vorzeitige Beendigung von Lehramtsstudien mit dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999,

-       die Klarstellung, dass der akademische Grad „Bachelor of Education“ beim erfolgreichen Abschluss von mehreren Lehramts-Studiengängen für jeden dieser Bachelor-Studiengänge durch einen schriftlichen Bescheid verliehen wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei diesem Vorhaben lassen sich finanzielle Auswirkungen aus der Verankerung der PH-Card und der Nachgraduierung zur Erlangung des Titels „Bachelor of Education“ ableiten (die übrigen Änderungen ziehen keine finanziellen Auswirkungen nach sich).

Da die PH-Card technisch vollständig auf der edu.card und UNI-Card (Kepler-Card) aufbaut, sind für die PH-Card keine Entwicklungskosten angefallen. Wie komplex die Infrastruktur für PH-Cards (Kartendrucker, Zahl der Selbstbedienungsterminals, Quick-Zahl- und Ladestationen) am jeweiligen PH-Standort aufgebaut wird, liegt im autonomen Entscheidungsbereich der Hochschulen. Die Kosten für die Infrastruktur werden zwischen 3.000,- und 30.000,- EUR pro Standort schwanken. Die personalisierte Karte für Studierende kostet 12 EUR pro Stück (eigenes Layout je PH; der Betrag wurde in Anlehnung an die edu.card übertragen). Am Beginn der Einführung ist mit einem erhöhten Ausmaß an auszustellenden PH-Cards zu rechnen. Nimmt man die derzeitige Zahl von rd. 10.000 Studierenden in Studiengängen als Basis, belaufen sich die Ausgaben im ersten Jahr auf bundesweit 120.000,- EUR. Wird vorausgesetzt, dass pro Jahr rd. 3.300 neue Studierende (rd. 1/3 der Gesamtstudierenden) mit der PH-Card auszustatten sind, ergeben sich laufende Ausgaben von bundesweit 39.600,- EUR. Dieser Betrag stellt eine Obergrenze dar, der sich insofern reduziert, als die PHs Selbstbehalte für die Karte einführen bzw. Sponsoren anteilige Kosten übernehmen. Die aus diesem Punkt entstehenden Sachausgaben können im Bundesfinanzgesetz 2010 und im beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz 2010-2013 bedeckt werden.

Durch die Absolvierung eines Lehrganges im Ausmaß von 45 ECTS wird Absolventinnen und Absolventen früherer Lehramtsausbildungen die Möglichkeit eröffnet, den Titel “Bachelor of Education“ zu erlangen. Von den 45 ECTS sind 9 ECTS für die Bachelorarbeit zu veranschlagen, wodurch 36 ECTS für den Studienbetrieb verbleiben. Im Curriculum können maximal 18 Semesterwochenstunden vorgesehen werden. Nimmt man an, dass sich eine Wochenstunde in einer Werteinheit (WE) niederschlägt und geht man davon aus, dass 1 WE Jahresausgaben von rund 3.644 EUR entsprechen (72.885 EUR für eine Planstelle der Verwendungsgruppe L1 gemäß Bundesfinanzgesetz; 72.885: 20), errechnen sich Ausgaben pro Lehrgang von 18 x 3.644: 2 = 32.796 EUR. Bei einer Gruppengröße von 30 Studierenden ergeben sich somit Ausgaben je Studierenden von 32.796: 30 = 1.093,2 EUR. Dieser Wert kann als Maximalwert betrachtet werden, da bei Lehrgängen häufig externe Lehrbeauftragte eingesetzt werden, deren Entlohnung nach den geltenden Sätzen des Lehrbeauftragtengesetzes erfolgt, was weniger kostenintensiv ist, als eine Abwicklung durch Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer. Die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Möglichkeit zur Nachgraduierung kann aus heutiger Sicht schwer prognostiziert werden, es ist aber davon auszugehen, dass sie sich über mehrere Jahre verteilen wird. Vor dem Hintergrund der räumlichen, personellen und finanziellen Ressourcen ist im Zuge der Erstellung der Ziel- und Leistungspläne und der Ressourcenpläne das konkrete Studienangebot zwischen den Pädagogischen Hochschulen und dem BMUKK festzulegen. Die Vorgaben des Bundesfinanzgesetzes 2010 und des Bundesfinanzrahmengesetzes 2010-2013 werden jedenfalls eingehalten.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz beruht auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlussfassungserfordernisse gemäß Art. 14 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und Z 16 (§ 4 Abs. 1 und § 44 Abs. 2):

Bei den vorliegenden Änderungen handelt es sich um redaktionelle Korrekturen.

Zu Z 2, 6, 8, 10, 11, 12, 15, 21 und 23 (§ 7 Abs. 2, § 12 Abs. 9 Z 6, § 15 Abs. 3 Z 15, § 18 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 8 und 9, § 39 Abs. 2, § 55 Abs. 3 und § 57):

Bei diesen Änderungen handelt es sich um Korrekturen und Klarstellungen.

1. § 7 Abs. 2 letzter Satz geht derzeit ins Leere, da Lehrgänge nicht zur Führung einer akademischen Bezeichnung berechtigen, sondern nur Hochschullehrgänge. Dieser letzte Satz ist daher zu streichen, die Berechtigung zur Verleihung akademischer Bezeichnungen ist im ersten Satz aufzunehmen.

2. Die Betrauung mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule ist eine Aufgabe, für die das Hochschulgesetz 2005 das Zusammenwirken von Hochschulrat und Rektorat (§ 12 Abs. 9 Z 6 iVm § 16 Abs. 1) vorsieht. Es wird klargestellt, dass die Betrauung mit der Institutsleitung durch das Rektorat erfolgt, während der Hochschulrat dazu eine Stellungnahme abzugeben hat. Die Aufgabenaufzählung des Rektorats (§ 15 Abs. 3 Z 15) wird um die Betrauung mit der Institutsleitung ergänzt.

3. In § 18 Abs. 4 letzter Satz wird die Langbezeichnung des Lehrbeauftragtengesetzes durch den Kurztitel ersetzt. In § 18 Abs. 5 kommen zum Begriff „Lehre“ die Begriffe „in der Aus-, Fort- und Weiterbildung“ hinzu. Diese Beifügung ist rein deklarativer Natur, besonders die Fort- und Weiterbildung soll als Bestandteil der Lehre betont werden.

4. § 27 Abs. 1 betrifft die Säumnis von Organen. Die geltende Fassung erfasst lediglich Aufgaben, die den Organen nach diesem Bundesgesetz obliegen. Diese Ausführung ist zu eng und wird daher auf die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften – das sind Verordnungen aufgrund des Hochschulgesetzes 2005 – ausgedehnt.

5. In § 28 erfolgt eine klarstellende Ergänzung der Inhalte der Satzung um zwei Bereiche, die im Gesetz erst an späterer Stelle erwähnt werden. Dabei handelt es sich um die näheren Bestimmungen zur Beurlaubung (§ 58) und zur Nostrifizierung (§ 68).

6. In § 39 Abs. 2 erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sowohl Lehrgänge als auch Hochschullehrgänge eingerichtet werden können, wobei für letztere bei einem Mindestausmaß von 120 ECTS-Credits international gebräuchliche Mastergrade festzulegen sind.

7. Mit der letzten Änderung des Hochschulgesetzes 2005 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008 wurde die Studienbeitragspflicht für ein Erststudium dahingehend geändert, dass diese nur dann besteht, wenn die Regelstudienzeit pro Abschnitt um jeweils ein Semester, bzw. wenn bei Einhaltung der Regelstudienzeit für den ersten Abschnitt jene für den zweiten Abschnitt um zwei Semester überschritten wurde. Die Bestimmung des § 55 Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005, wonach die Inskription grundsätzlich unwirksam ist, solange der Studienbeitrag nicht eingelangt ist, trifft daher in dieser generellen Form nicht mehr zu und ist entsprechend abzuändern.

8. Die Anerkennungsbestimmung des § 57 wird dahingehend ausgeweitet, dass neben der Anerkennung von Bachelorarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, künftig auch jene von Diplom- und Magisterarbeiten sowie Dissertationen ermöglicht werden soll.

Zu Z 3 und 4 (§ 9 Abs. 6 Z 8, § 9 Abs. 8):

Gender Mainstreaming (GM) gilt als eine national und international anerkannte und verankerte Strategie neben jener der Frauenförderung. GM als Qualitätsentwicklungsinstrument zur Weiterentwicklung einer Organisation spricht alle Ebenen und Aufgabenfelder an und bezieht sich nicht ausschließlich auf die Bediensteten (und dem Entgegenwirken von individueller Diskriminierung), sondern fordert alle Akteurinnen und Akteure der Organisation heraus, ihre Aufgabenbereiche so zu gestalten, dass sie einen Beitrag zu mehr Geschlechterreflektiertheit und Geschlechtergleichstellung leisten können, zB bezüglich Fragen der Lehre, der Inhalte, der Didaktik, der Gestaltung von Entscheidungsprozessen, der Lehrerinnen- und Lehrerkompetenzen und der Unterrichtsqualität.

An den Universitäten wird der Bereich Gender Studies seit 20 Jahren kontinuierlich aufgebaut und in der Lehre verankert (Wahlfachstudiengänge, Masterstudiengänge). Im Hochschulgesetz 2005 gibt es bislang keine explizite Nennung dieses Bereich, obwohl gerade hier auch für den schulischen Bereich wichtige Erkenntnisse vorliegen (zB in den Bereichen Sozialisationsforschung, Identitätskonstruktionen, geschlechtsspezifische Attributierungsmuster, Koedukations- und Interaktionsforschung, Technik und Geschlecht, Ursachen für den Gender-Gap im Bereich Technik und Naturwissenschaften und im Bereich Sprache, Geschlecht und Didaktik, Frauen- und Geschlechtergeschichte).

Die „gendersensible Didaktik“ zielt darauf ab, über den Weg der bewussten Auswahl von Inhalten und Lehrmaterialien und über den Weg der methodisch-didaktischen Gestaltung von Lehrprozessen selbstreflexive, partizipative und handlungserweiternde Lernprozesse bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern gleichermaßen zu ermöglichen. Dies erfordert ein hohes Maß an Gender- und Diversity-Kompetenz bei den Lehrenden. Das österreichische Arbeitsmarktservice beispielsweise fordert diese Kompetenz (bzw. den Nachweis von besuchten Weiterbildungen) bereits seit einigen Jahren von allen Trainerinnen und Trainern in AMS-Kursen ein. Die Gender- und Diversity-Kompetenz erfordert Wissen (zB über die Wirkmächtigkeit von Rollenbildern und gesellschaftlichen Strukturen), Wollen (Interesse an der Schaffung von Chancengerechtigkeit) und Können (entsprechende Handlungskompetenz) und gilt als eine zentrale Kompetenz bei der Förderung von Chancengleichheit, Chancengerechtigkeit und Gleichstellung. Dabei handelt es sich auch um eine definierte Qualifikationsanforderung in Ausschreibungen für Schulleiterinnen und Schulleiter.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 sowie § 79 Z 2):

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen, mit denen die Ressortbezeichnung gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2009, angepasst wird.

Zu Z 7 (§ 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 2):

Die Formulierung, dass die Bestellung von Rektoren bzw. Vizerektoren für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren zu erfolgen hat, hat Missverständnisse ausgelöst, da diese so interpretiert werden kann, dass die Bestellung nur jeweils zu Beginn des Studienjahres, also am 1. Oktober, erfolgen dürfe. Die neue Formulierung soll klarstellen, dass die Bestellung von Rektoren und Vizerektoren jederzeit auch während des Studienjahres erfolgen kann, wobei das Studienjahr, während dessen die Bestellung erfolgt, als das 1. Studienjahr der insgesamt fünf Studienjahre zählt.

Die Regeln zur Vertretung der Rektorin bzw. des Rektors bei Verhinderung (wie zB bei Ausscheiden aus dem Amt) durch die Vizerektorin bzw. den Vizerektor bleiben davon unberührt.

Zu Z 9 (§ 16 Abs. 1a):

Im Zuge der Einrichtung von Instituten an den Pädagogischen Hochschulen hat sich herausgestellt, dass die Möglichkeit der Betrauung auch von dienstzugeteiltem Lehrpersonal mit der Leitung eines Institutes zweckmäßig wäre. Dem soll nachgekommen werden, jedoch soll dies nur dann möglich sein, wenn keine geeigneten Stammlehrkräfte zur Verfügung stehen. Die Ausnahmebestimmung des Abs. 1a ist aus jenem Grund auf dienstzugeteilte Lehrerinnen und Lehrer beschränkt, weil diese aus dienstrechtlicher Sicht nach dem Stammpersonal die stärkste Nahebeziehung zur Pädagogischen Hochschule aufweisen.

Zu Z 13, 14 und 28 (§ 35 Z 4, §§ 38 Abs. 3, 39 Abs. 3 und § 65 Abs. 5):

Die Definition zu den Doppeldiplom-Programmen wird neu formuliert und damit an die neue Begrifflichkeit des § 51 Abs. 2 Z 27 des Universitätsgesetzes 2002 angepasst. Diese Bestimmung spricht nicht mehr von „Doppeldiplom-Programmen“, sondern von „gemeinsamen Studienprogrammen“.

Terminologische Anpassungen erfolgen in den §§ 38 Abs. 3, 39 Abs. 3 und § 65 Abs. 5.

Bei dieser Gelegenheit wird durch Austausch eines „oder“ durch ein „und“ klargestellt, dass ein gemeinsames Studienprogramm der Kooperation einer inländischen und einer ausländischen Bildungseinrichtung bedarf.

Zu Z 17 und 24 (§ 50 Abs. 1a und § 59 Abs. 2 Z 2):

§ 29 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sieht vor, dass die Zulassung zu einem Studium die Entrichtung des Studierendenbeitrages (des „ÖH-Beitrages“) voraussetzt. Gemeint ist damit, dass die Zulassung und die Anmeldung zum Studium nur dann wirksam sind, wenn die oder der Studierende den Studierendenbeitrag entrichtet hat. Auch beurlaubte Studierende haben den Studierendenbeitrag zu bezahlen, da während der Beurlaubung die Zulassung zum Studium aufrecht bleibt.

§ 59 Abs. 2 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005 widerspricht in seiner geltenden Fassung dem § 29 Abs. 4 HSG 1998. § 29 Abs. 4 HSG 1998 bestimmt, dass eine Studierende bzw. ein Studierender, der den Studierendenbeitrag für ein Semester nicht entrichtet, automatisch die Zulassung zum Studium verliert. Laut § 59 Abs. 2 Z 2 bleibt diese bzw. dieser jedoch für maximal zwei weitere Semester zugelassen, erst danach gilt das Studium als vorzeitig beendet. Dieser Widerspruch wird in Abstimmung mit dem Universitätsbereich so aufgelöst, dass Studierende, die den Studierendenbeitrag nicht entrichten, sofort die Zulassung zum Studium verlieren.

Mit der Adaptierung des § 59 Abs. 2 Z 2 geht der neue § 51 Abs. 2a konform. Dieser bestimmt, dass ein und dasselbe Studium, das (auch vorzeitig) beendet wurde, nicht zweimal absolviert werden kann. Die nochmalige Zulassung zu ein und demselben Studium ist daher grundsätzlich nicht möglich. Von dieser Bestimmung wird jedoch in zwei Fällen zur Vermeidung von Härten eine Ausnahme geschaffen und zwar im Fall des § 59 Abs. 2 Z 1 und Z 2. Melden sich Studierende vom Studium ab oder verabsäumen es, den Studierendenbeitrag zu entrichten, so können sie für dasselbe Studium nochmals zugelassen werden. Sie beginnen demnach das Studium von Anfang an unter Anrechnung der bereits absolvierten Lehrinhalte.

Unbeschadet davon bleibt die Bestimmung des § 59 Abs. 2 letzter Satz, wonach in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen sogar eine Fortsetzung des beendeten Studiums zulässig ist, die oder der Studierende somit in den Status Quo vor Beendigung des Studiums eintritt. Dieser Wiedereintritt ist mit dem Vorteil verbunden, dass eine etwaige Änderung des Curriculums keine Auswirkungen auf das Studium hat.

Zu Z 18 (§ 51 Abs. 2 Z 4):

§ 51 Abs. 2 enthält eine taxative Auflistung derjenigen Urkunden, die zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife herangezogen werden können. Z 4 leg.cit. nennt den Abschluss mindestens dreijähriger Studien, für die die Universitätsreife Zugangsvoraussetzung war, und befindet sich damit zwar inhaltlich, aber nicht sprachlich im Einklang mit der korrespondierenden universitätsrechtlichen Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 4 UG 2002. Die Textierung des § 51 Abs. 2 Z 4 des Hochschulgesetzes soll daher an jene des § 64 Abs. 1 Z 4 des UG 2002 angepasst werden. Inhaltlich ergibt sich dadurch insofern keine Änderung, als ein Studium auf postsekundärem Niveau das Erfordernis der allgemeinen Universitätsreife auch dann mitumfasst, wenn es konkret etwa auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung besucht und absolviert wurde.

Zu Z 19 (§ 51 Abs. 2 Z 5):

§ 51 enthält die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Bachelorstudium. Abs. 2 zählt die verschienen Möglichkeiten auf, wodurch die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden kann, unter anderem durch den Erwerb des Diplomgrades gemäß AHStG bzw. eines akademischen Grades nach UniStG (Z 5). Diese Gesetzesbestimmung wird der Vollständigkeit halber um die akademischen Grade nach dem Universitätsgesetz 2002, dem Fachhochschul-Studiengesetz oder dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz ergänzt.

Zu Z 20 (§ 54 Abs. 3):

Der neue Abs. 3 ermöglicht die Einführung des Studienausweises als Kunststoffausweis im Scheckkartenformat mit appliziertem Chip, der auch über Funktionalitäten verfügen kann, die über die bloße Ausweisfunktion hinausgehen. Diese Funktionalitäten können den hoheitlichen Bereich oder den privatwirtschaftlichen Bereich der Pädagogischen Hochschule betreffen. Im hoheitlichen Bereich kommen als Einsatzfelder für die PH-Card beispielsweise die Anmeldung zu Prüfungen, der Abruf von Prüfungsergebnissen oder der Ausdruck von Lehrveranstaltungszeugnissen in Betracht, im privatwirtschaftlichen Bereich etwa die elektronische Geldbörse für Kopiergeräte oder Mensen.

Um die Karte für solche Aktivitäten einsetzen zu können, müssen die personenbezogenen Daten der bzw. des Studierenden auf einem Chip gespeichert sein. Die bloße Verwendung als Studienausweis bedarf einer solchen Speicherung nicht, hier würde der bloße Aufdruck der Daten auf die Karte ausreichen.

Der Speicherchip ermöglicht es, personenbezogene Daten für bestimmte Einsatzbereiche elektronisch zu lesen und Verknüpfungen herzustellen. Eine solche Datenverarbeitung setzt gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, im hoheitlichen Bereich eine gesetzliche Grundlage voraus, wobei diese die zu verarbeitenden Daten und den Zweck der Datenverarbeitung zu enthalten hat. Da sich die Anwendungsbereiche, die über die Ausweisfunktion hinausgehen, weiterentwickeln und folglich nicht abschließend erfasst werden können, wurde es als sinnvoll erachtet, den Einsatz der PH-Card von der individuellen Zustimmung jeder bzw. jedes Studierenden abhängig zu machen, wobei die bzw. der Studierende die Möglichkeit haben soll, auch nur zu einzelnen Anwendungsbereichen zuzustimmen und zu anderen nicht. So kann etwa eine Studierende der Funktionalität der Abfrage von Prüfungsergebnissen zustimmen, nicht aber der Verwendung der elektronischen Geldbörse. Erteilt eine Studierende bzw. ein Studierender seine Zustimmung nicht, darf dies für diese bzw. diesen jedenfalls mit keinem Nachteil bezüglich des Zugangs zur hochschulischen Infrastruktur des hoheitlichen Bereichs verbunden sein.

Die Zustimmung ist bei Ausstellung des Studienausweises zu erteilen und kann jederzeit widerrufen werden.

Dieser Studienausweis wird ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Lehramtsstudien ausgestellt, im Bereich der Fort- und Weiterbildung kommen Studienausweise nicht zur Anwendung.

Zu Z 22 (§ 56 Abs. 1):

Die Änderung des § 56 Abs. 1 ermöglicht zweierlei Dinge:

Zum einen können Studienleistungen anerkannt werden, die auch an der eigenen Pädagogischen Hochschule, etwa im Rahmen eines anderen Lehramtsstudiums erbracht wurden.

Zum anderen kann durch den Entfall der Wortfolge „von Studiengängen“ eine Anerkennung auch auf die Ausbildungsdauer von (Hochschul)Lehrgängen erfolgen. Dies ist beispielsweise dann von Relevanz, wenn ein absolvierter Lehrgang im Ausmaß von 30 ECTS-Credits auf einen Hochschullehrgang im Ausmaß von 60 ECTS angerechnet werden soll. Auch die Anerkennung von Studienteilen von Fort- und Weiterbildungsangeboten wie zB eines (Hochschul)Lehrganges auf einen Studiengang, wird dadurch grundsätzlich ermöglicht, hier wird aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung von Aus- und Fortbildungsangeboten das Kriterium der Gleichwertigkeit besonders genau zu prüfen sein.

Diese Änderung der Bestimmung zur Anrechnung soll der Durchlässigkeit von Studien dienen.

Zu Z 25 (§ 59 Abs. 2 Z 5):

Grundsätzlich haben Studierende, die den Präsenz- oder Zivildienst ableisten, die Möglichkeit der Beurlaubung. Zeiten der Beurlaubung bleiben bei der Berechnung der doppelten Mindeststudiendauer unberücksichtigt. Korrelierend zu § 69 Abs. 1 wird weiters klargestellt, dass auch Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes mit aufrechter Inskription bei der Berechnung der doppelten Mindeststudiendauer nicht berücksichtigt werden.

Zu Z 26, 27 und 29 (§ 65 Abs. 1, 2 und 6):

In § 65 Abs. 1 wird ergänzt, dass die Verleihung des akademischen Grades in Form eines schriftlichen Bescheides zu erfolgen hat, der unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen auszustellen ist. Diese Bestimmung wird wortident für die Verleihung akademischer Grade im Rahmen von Hochschullehrgängen übernommen.

Wie im Universitätsbereich soll die Verleihung mehrerer gleichlautender akademischer Grade auch an den Pädagogischen Hochschulen möglich sein, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt werden. Dies bedeutet, dass bei Absolvierung mehrerer Lehramtsstudien der Bachelor of Education mehrmals verliehen wird und auch entsprechend geführt werden darf.

Diese Regelung wird rückwirkend mit 1. Februar 2008 in Kraft gesetzt, da zu diesem Zeitpunkt der Bachelor of Education erstmals an Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien verliehen wurde.

Zu Z 30 und 31 (§ 65a, § 67):

Personen, die einen „Diplompädagogen, Dipl.Päd.“ gem. § 36a Akademien-Studiengesetzes 1999 verliehen erhielten, haben meist keinen Zugang zu einem einschlägigen Masterstudium an einer Universität, da sie keinen entsprechenden Bachelor vorweisen. Die Durchlässigkeit des Bildungssystems ist somit nicht gegeben.

Immer wieder wurde daher seit Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 seitens der Absolventinnen und Absolventen früherer Lehramtsausbildungen der Wunsch geäußert, im Wege einer Nachgraduierung einen „Bachelor of Education“ zu erwerben.

Grundsätzlich gilt, dass ein und dasselbe Studium nicht zweimal absolviert werden kann, die nochmalige Zulassung zu demselben Studium daher nicht möglich ist. Um den Erwerb eines Bachelorgrades dennoch zu ermöglichen, soll die Differenz im Lehrstoff vor allem in Bezug auf die wissenschaftlichen Elemente und die Bachelorarbeit im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrganges im Ausmaß von 45 ECTS-Credits nachgeholt werden können. Die Konstruktion als Lehrgang ermöglicht es, auf die Bedürfnisse der Lehrenden mit Berufserfahrung besser eingehen zu können als wenn diese Lehrangebote im Rahmen der Lehramtsstudien besuchen müssten. Die Organisation als berufsbegleitendes Angebot soll die Vereinbarkeit mit dem Lehrberuf sicherstellen.

Voraussetzung für die Antragsstellung ist die Absolvierung eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums oder eines Lehramtsstudiums von geringerer Dauer in Kombination mit einem weiteren Lehramt. Somit können auch Personen, die ein nur viersemestriges Lehramtsstudium absolviert haben, einen Bachelor of Education erlangen, da eine solche Kombination einem sechssemestrigen Studium gleichwertig ist.

Der Lehrgang zur Nachgraduierung soll dementsprechend bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit nur die Differenz des Lehrstoffs zwischen Bachelorstudium und einem früheren sechssemestrigen Studium auffüllen.

Bei der Anzahl der ECTS-Credits wurde (in Anlehnung an die Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 3 für Studierende, die nach Absolvierung von vier bzw. sechs Semestern des Diplomstudiums ins Bachelorstudium optiert haben) von der maximalen Differenz an ECTS zwischen dem alten und dem neuen Studium ausgegangen. Die Anzahl der ECTS-Credits umfasst auch die Absolvierung einer Bachelorabeit, die laut § 12 der Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, mit neun ECTS-Credits bemessen ist.

Abs. 2 erklärt die Regeln des § 65 Abs. 3 und 4 für anwendbar. Dabei geht es um die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) und um den Inhalt der Verleihungsurkunde.

§ 67 enthält eine Widerrufsbestimmung bei Erschleichung von akademischen Graden. Nachdem diese einen Verweis auf § 65 Abs. 1 und 2 enthält, ist vollständigkeitshalber auch § 65a Abs. 1 mitaufzunehmen.

Zu Z 32, 33 und 36 (§ 68 Abs. 2 und 3a, § 71 Abs. 1 Z 5, 6 und 7):

Die unter diesen Ziffern vorgenommenen Änderungen betreffen die Nostrifizierung. Das Verwaltungsverfahrensrecht verbietet es nicht, einen Antrag zurückzuziehen und an einer anderen Behörde einzubringen, zumal über den Antrag noch nicht entschieden wurde. Die Passage wird daher gestrichen, die gleichzeitige Einbringung eines Antrages bei mehreren Pädagogischen Hochschulen ist jedoch nach wie vor unzulässig.

Der neu eingefügte Abs. 3a soll es ermöglichen, unter der Auflage der Absolvierung jener Prüfungen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit fehlen, eine Nostrifizierung zu erlangen. In Anbetracht der Tatsache, dass an keiner ausländischen Lehrerbildungsanstalt österreichspezifische Inhalte der Lehramtsausbildung wie zB österreichische Geographie und Geschichte oder Schulrecht gelehrt werden, könnte die Gleichwertigkeit der Ausbildung nie festgestellt und somit eine Nostrifizierung nie erteilt werden. Jeder Antrag auf Nostrifizierung wäre abzuweisen, § 68 hätte keinen Anwendungsbereich. Es soll daher in Anlehnung an Erfahrungen in anderen Bildungsbereichen die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, durch das Nachholen von Prüfungen zu einer Nostrifizierung zu gelangen. Voraussetzung ist, dass das Studium mit Ausnahme der österreichspezifischen Inhalte grundsätzlich gleichwertig ist. Die Festlegung der Prüfungen durch die Pädagogische Hochschule erfolgt bescheidmäßig. Nach erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungen wäre der Antragsstellerin bzw. dem Antragssteller ein Nostrifizierungsbescheid auszustellen.

In § 71 Abs. 1 wird darüber hinaus klar gestellt, dass solche Antragssteller keinen Studienbeitrag zu entrichten haben. Studierende gemäß § 68 Abs. 3a sind als außerordentliche Studierende zu qualifizieren, die einzelne Lehrveranstaltungen (und kein gesamtes Lehramtsstudium) besuchen. Solche Studierenden wären nach § 69 des Hochschulgesetzes 2005 studienbeitragspflichtig. Die Ausnahme von der Studienbeitragspflicht ist daher in § 71 leg.cit. zu verfügen.

Im Sinne einer Gleichbehandlung soll nun auch gesetzlich klargestellt werden, dass Studierende gemäß § 63 Abs. 1 Z 6, die als außerordentliche Studierende nur zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen sind, von der Entrichtung eines Studienbeitrages befreit sind.

Weiters soll § 71 künftig in Abstimmung mit dem Universitätsbereich auch jene Studierenden von der Studienbeitragspflicht ausnehmen, die Studienbeihilfe beziehen. Diese Bestimmung betrifft gleichgestellte ausländische und staatenlose Studierende nach § 4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, die Studienförderung beziehen. Sie haben den Studienbeitrag zu entrichten, erhalten diesen jedoch im Wege des Studienzuschusses wieder refundiert. Durch den Erlass des Studienbeitrages für diese Gruppe soll dieser Verwaltungsaufwand vereinfacht werden. Österreichische Staatsbürger oder EU- bzw. EWR-Bürger sind von dieser Regel nicht umfasst, da diese grundsätzlich keinen Studienbeitrag zahlen, wenn sie nicht die Regelstudiendauer um ein bzw. zwei Semester überschreiten. Im Moment der Überschreitung können diese keinen günstigen Studienerfolg mehr vorweisen und sind somit nicht förderbedürftig.

Zu Z 34 (§ 69 Abs. 1):

In § 69 wird – wie auch im Universitätsgesetz 2002 vorgesehen – ergänzt, dass Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes oder einer Beurlaubung nicht in die Berechnung der vorgesehenen Studienzeit miteinbezogen werden.

Die hier angeführten Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind jene, in denen keine Beurlaubung erfolgt ist und der Studierende Prüfungen ablegen kann. Anderenfalls wäre der Präsenz- und Zivildienst von dem Tatbestand „Beurlaubung“ umfasst. Mit dieser Regelung soll darauf Rücksicht genommen werden, dass Studierende neben der zeitlichen Belastung des Präsenz- oder Zivildienstes auch nur in zeitlich beschränktem Ausmaß aktiv studieren können.

Zu Z 35 (§ 70):

Bei der Neuformulierung des § 70 handelt es sich um eine begriffliche Klarstellung, die keine Änderung der bestehenden Praxis herbeiführt. Das Angebot von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist eine Aufgabe der Pädagogischen Hochschule im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages (§ 8 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005).

§ 70 des Hochschulgesetzes 2005 sieht vor, dass die Teilnahme an Angeboten der Fort- und Weiterbildung (für Lehrerinnen und Lehrer) für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beitragsfrei ist. Diese Bestimmung wurde der Historie folgend (Fort- und Weiterbildungsangebote am Pädagogischen Institut als „akademische“ Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung) und entsprechend der Intention des Hochschulgesetzes 2005 stets so interpretiert, dass sich die Beitragsfreiheit nicht nur auf Angebote für Lehrerinnen und Lehrer bezieht, sondern auf sämtliche Fort- und Weiterbildungsangebote im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule. Dies entspricht auch den bisherigen Gepflogenheiten, wonach derzeit für das öffentlich-rechtliche Angebot von (Hochschul)Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer keine Teilnehmerbeiträge eingehoben werden, auch nicht von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern bzw. von Erzieherinnen und Erziehern.

Von dieser Bestimmung unberührt bleiben Fort- und Weiterbildungsangebote, die die Länder bzw. Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber für Kindergärtnerinnen und Kindergärtner bzw. für Erzieherinnen und Erzieher durchführen.

Zu Z 37 (Inkrafttreten):

Die Änderungen dieses Gesetzes treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft mit Ausnahme des § 65 Abs. 6, da sich dieser auf den Zeitpunkt zu beziehen hat, zu dem die ersten Studierenden ein Bachelorstudium abgeschlossen haben. Dies kann für jene Studierenden, die nach Absolvierung von sechs Semestern im Diplomstudium nach Akademien-Studiengesetz 1999 ein Zusatzsemester im Bachelorstudium verbracht haben, bereits Februar 2008 gewesen sein.