Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesluftreinhaltegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über das Verbrennen von biogenen und nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz, BLRG)“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub.

(2) Nicht biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe, deren unsachgemäße Verbrennung die Luft verunreinigt.

(3) Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen biogenen oder nicht biogenen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.

(4) Lagerfeuer, Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandeltem Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.

(5) Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.

(6) Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.“

3. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch üble Gerüche“ durch die Wortfolge „insbesondere durch Rauch und üble Gerüche“ ersetzt.

4. § 3 samt Überschrift lautet:

„Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen

§ 3. (1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.

(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Gemeinde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen oder bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind:

           1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen;

           2. Lagerfeuer;

           3. Grillfeuer;

           4. das Abflammen von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes im integrierten oder biologischen Landbau.

(4) Luftverunreinigungen sind auch bei Tätigkeiten nach Abs. 3 tunlichst zu vermeiden. Auf § 15a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) ist Bedacht zu nehmen.“

5. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Ausnahmen

§ 3a. (1) Der Landeshauptmann kann, wenn die örtliche Situation es erfordert, mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien gemäß § 3 Abs. 1 für

           1. das Verbrennen von schädlingsbefallenen Materialien, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine ökologisch verträgliche Alternativmethode anwendbar ist;

           2. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material auf Almweideflächen zur Verhinderung der Verbuschung;

           3. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes;

           4. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen;

           5. das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist,

zulassen.“

(2) Sofern keine Verordnung gemäß Abs. 1 besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien gemäß § 3 Abs. 1 für das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist, zulassen.

(3) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Abs. 1 und 2 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten. Luftverunreinigungen sind tunlichst zu vermeiden.“

6. § 7 lautet:

„Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 7. (1) Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. 405/1993, erlassen wurden, weiterhin in Geltung.

(2) Das Bundesheer unterliegt beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz; Luftverunreinigungen sind auch bei diesen Tätigkeiten tunlichst zu vermeiden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 40 bis 45 des IV. Abschnitts des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(4) Ausnahmen, welche gemäß § 3a Abs. 1 und 2 gewährt wurden, gelten nicht in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 Ozongesetz, BGBl. I Nr. 34/2003 in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon- Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 Ozongesetz und der Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 Ozongesetz bestimmt.“

7. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „nicht biogene Materialien“ durch die Wortfolge „biogene und nicht biogene Materialien“ ersetzt.

8. Am Ende von § 8 Abs. 1 Z 3 wird „.“ durch „;“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. einer Anordnung gemäß § 3a Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt.“

9. Dem Text des § 10 wird „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Bundesgesetz über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.“