Vorblatt

Problem:

Die vollziehenden Behörden haben wiederholt auf die Vollzugsschwierigkeiten des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien, BGBl. I Nr. 405/1993 hingewiesen und eine Integrierung in das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 angeregt.

Ziel:

Deregulierung und Vereinfachung der Bestimmungen über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen.

Inhalt /Problemlösung:

Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen wird ganzjährig verboten, die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlich intensiv genutzem und landwirtschaftlich nicht intensiv genutztem Haus - und Hofbereich entfällt.

Bisher war das Abbrennen biogener Materialien in den Winter- und Frühjahrsmonaten im landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich gestattet, was zu hohen Luftschadstoffbelastungen führte.

Nunmehr muss das biogene Material in die bestehende Infrastruktur für die sachgerechte Behandlung dieser Materialien eingebracht werden.

Weiters entfallen einige den Vollzug erschwerende Ausnahmeregelungen. In Zukunft können die Landeshauptleute und in bestimmten Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden nach den örtlichen Gegebenheiten Ausnahmen vorsehen.

Alternativen:

Beibehaltung der beiden Gesetze.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Vereinfachung des Vollzugs: Einsparung von Verwaltungsaufwand in nicht bezifferbarer Höhe.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

         Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

         Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Das Regelungsvorhaben wirkt sich positiv auf die Feinstaubbelastung aus. Es hat voraussichtlich keine maßgebliche Klimarelevanz.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

         Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

         Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Bereits seit einigen Jahren wurde von den vollziehenden Behörden wiederholt der Wunsch nach einer Novellierung des Bundesgesetzes über das Verbrennen biogener Materialien, BGBl. 405/1993, (in der Folge kurz Verbrennungsverbotsgesetz, VVG, genannt) geäußert, da dieses sowohl schwer lesbar als auch in der Praxis schwer vollziehbar sei.

Im Regierungsübereinkommen 2009 hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, „zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung eine Novellierung des Verbrennungsverbotsgesetzes mit vereinfachtem Vollzug, jedoch unter Bewahrung des Schutzzieles, umzusetzen.“

Die LandesumweltreferentInnen regten bei ihren Konferenzen 2008 und 2009 an, das Verbrennungsverbotsgesetz in das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, zu integrieren.

Das Verbrennen biogener Materialien soll sowohl flächenhaft als auch punktuell im Freien untersagt werden, wobei die bisherige Ausnahme für die Wintermonate betreffend das punktuelle Verbrennen für den intensiv genutzen Landwirtschaftsbereich entfallen und dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich angepasst werden soll. Dies wird in der LURK 2009 wie folgt begründet:

„Was die Luftreinhaltung betrifft, stellen gerade die Winter- und Frühjahrsmonate, wo das Abbrennen biogener Materialien aus dem landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich gestattet ist, jene Zeit dar, wo die Schadstoffbelastung am höchsten ist (Stichwort Feinstaub). In den Gebirgstälern liegen Rauchschwaden von Abbrennvorgängen aufgrund häufiger Inversionssituationen tagelang im Talboden. Nur um noch rechtzeitig vor dem 1. Mai (Beginn der Verbrennungsverbotszeit) erlaubt zu handeln, wird selbst nasses Holz verbrannt. Der Schadstoffausstoß bei diesen Verbrennungsvorgängen ist um ein Vielfaches (bei einzelnen Schadstoffen mit teilweise krebserregendem Charakter weit über 1 000-fach) höher, als er sich unter günstigen Abbrandbedingungen und gleichzeitiger Energienutzung in hochwertigen Heizungsanlagen ergibt.

Diesen problematischen Abbrennvorgängen im Freien steht (bundesweit) eine Infrastruktur für die sachgerechte Behandlung von biogenen Abfällen gegenüber. In den meisten Altstoffsammelhöfen werden biogene Materialien übernommen, Kompostieranlagen benötigen strauchiges und astiges Material als Strukturmaterial und die Vielzahl der mit Unterstützung öffentlicher Mittel errichteten Biomassefeuerungsanlagen sind im Stande, diese biogenen Materialien unter Energiegewinn hochwertig zu verfeuern. Ausnahmen, wie sie derzeit für biogene Materialien aus dem landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich in den Winter- und Frühjahrsmonaten gelten, sind in den seltensten Fällen tatsächlich notwendig (so etwa bei Feuerbrand).“

Die ex lege Ausnahmen, wie sie für Lagerfeuer oder Grillfeuer bereits bestehen, bleiben erhalten, nicht jedoch die für Brauchtumsveranstaltungen. Da es in den Ländern unterschiedliche Bräuche gibt, wird diese Ausnahmemöglichkeit dem Landeshauptmann vorbehalten. Verordnungen des Landeshauptmannes, die aufgrund des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien bereits regional erlassen wurden, sollen nicht neu erlassen werden müssen und bleiben weiterhin aufrecht (wie zB die Feuerbrandverordnungen).

Gleichzeitig soll dem Landeshauptmann, wenn die örtliche Situation es erfordert, die Möglichkeit eröffnet werden, zeitliche und räumliche Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot zu erlassen; somit wird den Ländern die Möglichkeit geboten, auf ihre (regional- oder lokal‑)spezifische Situation Rücksicht zu nehmen.

Neuerungen:

         1.    Das Bundesgesetzes über das Verbrennen biogener Materialien, BGBl. 405/1993 wird zur Gänze aufgehoben und in das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 integriert.

         2.    Bei „Lagerfeuer“, „Brauchtumsveranstaltung“, „Grillfeuer“ und „Feuer im Rahmen der Brauchtumsveranstaltung“ wurde die Beschickung neu definiert.

         3.    Generelles Verbot des punktuellen und flächenhaften Verbrennens biogener und nicht biogener Materialien. Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes sind zulässig; existieren solche nicht, können die Bezirksverwaltungsbehörden auf Antrag durch Bescheid Ausnahmen in bestimmten Fällen vorsehen.

         4.    Wegfall der Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens bei kleinen Mengen mit Verweis auf die Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, da – wie bereits oben erwähnt – eine Infrastruktur zur sachgerechten Behandlung von Abfällen (wie zB Biotonne) vorhanden ist.

         5.    der Auftrag zum Löschen des Feuers bzw. eine Ersatzvornahme ist jetzt auch bei biogenen Materialien vorgesehen.

         6.    Kontrollbefugnisse und Mitwirkungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden auch auf Verbrennen biogener Materialien ausgedehnt.

         7.    Die Verweise auf das Ozongesetz wurden an die neue Diktion (Informations- und Alarmschwelle) angepasst; der Verweis auf das mittlerweile aufgehobene Smogalarmgesetz entfällt. Der Verweis auf das Forstgesetz bleibt weiterhin aufrecht, da dort der Schutz vor Waldbrand und Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung behandelt werden.

Köhlereien (Kohlenmeiler zur Herstellung von Holzkohle) fallen nicht unter den Begriff des Verbrennens biogener Materialien, da der Vorgang ein Vergasen ist. Die Verwendung einer Retorte zur Herstellung von Holzkohle ist aus Sicht der Luftreinhaltung jedenfalls einem Kohlenmeiler vorzuziehen.

Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 1a Abs. 1 bis 6):

Zu § 1a Abs. 1 und 2:

Wortlaut der Begriffsbestimmungen aus den bisher geltenden Materien VVG und BLRG übernommen.

Zu § 1a Abs. 3:

Der Anlagenbegriff wurde im Vergleich zum VVG ergänzt und somit klarer definiert.

Zu § 1a Abs. 4:

Die Beschickung von Lagerfeuern, Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen und Grillfeuern wurde neu in das Gesetz aufgenommen, um klarzustellen, dass auf Grund der massiven Rauchentwicklung beim Anbrennen von nassem Holz nur trockenes und vor allem nicht beschichtetes, nicht lackiertes Holz verwendet werden darf, weil es sonst zu einer massiven Erhöhung der Schadstoffbelastung vor allem durch persistente organische Schadstoffe kommt. Zum Grillen sollte nur Holzkohle verwendet werden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2):

Die Zusammenführung des Bundesgesetzes über das Verbrennen biogener Materialien, BGBl. Nr. 405/1993 mit dem Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 bringt die Zusammenführung aller Materialien (biogener und nicht biogener) und den Wegfall der Unterscheidung zwischen punktuellem und flächenhaftem Verbrennen. Dieses ganzjährige Verbot ist zur Sicherstellung der Luftqualität geboten und folgt dem Wunsch der Vollzugsbehörden nach einem einfacheren Vollzug ohne Differenzierungen.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 bis 4):

Zu § 3 Abs. 1:

Der Text ist dem § 3 Abs. 1 des bisherigen BLRG entnommen und gilt jetzt sowohl für biogene als auch für nicht biogene Materialien.

Zu § 3 Abs. 3:

Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen wurden aus den ex lege Ausnahmen herausgenommen und in die Verordnungskompetenz des Landeshauptmannes übertragen, um den regionalen Unterschieden besser Rechnung tragen zu können.

Zu § 3 Abs. 4:

Hier wurde der Hinweis hinzugefügt, dass auch bei Inanspruchnahme der ex lege Ausnahmen Luftverunreinigungen tunlichst zu vermeiden sind.

Zu Z 5 (§ 3a Abs. 1 bis 3):

Zu § 3a Abs. 1:

Abgestimmt auf die regionalen Gegebenheiten wird dem Landeshauptmann die Möglichkeit eingeräumt, taxativ aufgezählte Ausnahmen vorzusehen. Diese Verordnungsermächtigung wird vor allem bei Schädlingsbefall oder Krankheiten wie Feuerbrand oder Kolhernie zur Anwendung kommen. Unter „Schädlingen“ und „Krankheiten“ sind jedoch nicht „nichtheimische Pflanzen“ zu verstehen. „Schwenden“ ist das Roden von Büschen.

Zu § 3a Abs. 2:

Wenn keine Verordnung des Landeshauptmannes vorliegt, kann es im Einzelfall bei Schädlingsbefall notwendig werden, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig Ausnahmen vorsieht, wobei die Amtssachverständigen herangezogen werden können.

Zu § 3a Abs. 3:

Ist dem § 3 Abs. 3 VVG nachgebildet.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 1 bis 4):

Zu § 7 Abs. 1:

Die bisherigen Verordnungen des Landeshauptmannes, wie die Feuerbrandverordnungen, bleiben aufrecht.

Zu § 7 Abs. 2:

Hier wurde der Hinweis ergänzt, dass auch das Bundesheer nach Möglichkeit bei Übungen Luftverunreinigungen zu vermeiden hat.

Zu § 7 Abs. 3:

Gemäß der §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes gelten für die Forstwirtschaft eigene Bestimmungen bezüglich des Verbrennens. § 46 des Forstgesetzes wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 532/1995 aufgehoben.

Zu § 7 Abs. 4:

Der Verweis auf das Ozongesetz wurde in der Diktion an die geltende Fassung aus dem Jahr 2003 angepasst.

Zu Z 9 (§ 10 Abs. 2):

Das VVG wird aufgehoben, da es in das BLRG integriert wurde.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz, mit dem das partikuläre Bundesrecht im Bereich der Luftreinhaltung bereinigt und das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen verboten wird (Bundesluftreinhaltegesetz)

Bundesgesetz über das Verbrennen von biogenen und nicht biogenen Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz, BLRG)

§ 1.

§ 1.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 1a. (1) Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub.

 

(2) Nicht biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe, deren unsachgemäße Verbrennung die Luft verunreinigt.

 

(3) Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen biogenen oder nicht biogenen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.

 

(4) Lagerfeuer, Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandeltem Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.

 

(5) Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.

 

(6) Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.

§ 2. (1)…

§ 2. (1)…

(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchsentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.

(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter insbesondere durch Rauch und üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchsentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.

(3) …

(3) …

Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen

§ 3. (1) Unbeschadet des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, ist das Verbrennen von nicht biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten. Unter dieses Verbot fällt insbesondere das Verbrennen von Altreifen, Gummi, Kunststoffen, Lacken, synthetischen Materialien, nicht naturbelassenem (behandeltem) Holz, Verbundstoffen und sonstigen die Luft verunreinigenden Stoffen außerhalb dafür bestimmter Anlagen.

§ 3. (1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.

(2) …

(2) …

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen ist das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind:

           1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen;

           2. Lagerfeuer;

           3. Grillfeuer;

           4. das Abflammen von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes im integrierten oder biologischen Landbau.

 

(4) Luftverunreinigungen sind auch bei Tätigkeiten nach Abs. 3 tunlichst zu vermeiden. Auf § 15a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) ist Bedacht zu nehmen.

 

Ausnahmen

 

§ 3a. (1) Der Landeshauptmann kann, wenn die örtliche Situation es erfordert, mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien gemäß § 3 Abs. 1 für

           1. das Verbrennen von schädlingsbefallenen Materialien, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine ökologisch verträgliche Alternativmethode anwendbar ist;

           2. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material auf Almweideflächen zur Verhinderung der Verbuschung;

           3. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes;

           4. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen;

           5. das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist,

zulassen.

 

(2) Sofern keine Verordnung gemäß Abs. 1 besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien gemäß § 3 Abs. 1 für das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien, wenn dies zur Vernichtung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist, zulassen.

 

(3) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Abs. 1 und 2 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten. Luftverunreinigungen sind tunlichst zu vermeiden.

§ 7. (1) Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 7. (1) Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. 405/1993, erlassen wurden, weiterhin in Geltung.

(2) Das Bundesheer unterliegt beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.

(2) Das Bundesheer unterliegt beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz; Luftverunreinigungen sind auch bei diesen Tätigkeiten tunlichst zu vermeiden.

 

(3) Die Bestimmungen der §§ 40 bis 45 des IV. Abschnitts des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

 

(4) Ausnahmen, welche gemäß § 3a Abs. 1 und 2 gewährt wurden, gelten nicht in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 Ozongesetz, BGBl I Nr. 34/2003 in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 Ozongesetz und der Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 Ozongesetz bestimmt.

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

           1. ...

           1. ...

           2. . nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;

           2. biogene und nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;

           3. die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert.

           3. die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;

 

           4. einer Anordnung gemäß § 3a Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt.

(2) …

(2) …

§ 10.

§ 10. (1) …

 

(2) Das Bundesgesetz über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.