Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

23. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6654/24-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Energie–Control-Gesetz erlassen werden;  Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An

1.  das Präsidium des Nationalrates

2.  die Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien

 

Dr. Karl-Renner-Ring 3

1017  W I E N

 

 

 

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 16. November 2010 darüber berichtet, dass die Bundesregierung am selben Tag das Bundesgesetz, mit dem des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Energie–Control-Gesetz erlassen werden, als Regierungsvorlage beschlossen und dem Nationalrat zur weiteren Beratung zugeleitet hat.

 

Mit Bedauern musste bei einer Durchsicht der Regierungsvorlage zur Kenntnis genommen werden, dass der Gesetzesvorschlag gegenüber dem Begutachtungsentwurf keine essentiellen Änderungen erfahren hat, weshalb darum gebeten wird, im Rahmen der parlamentarischen Beratungen die Vorbehalte und Änderungsvorschläge, wie sie in der auf einen Umlaufbeschluss der Landeshauptleutekonferenz beruhenden gemeinsamen Länderstellungnahme bzw. in der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 3. November 2010 dargestellt wurden, zu berücksichtigen.

 

Die genannten Stellungnahmen dürfen neuerlich als Anlage zur Kenntnis gebracht werden.

 

Anlage:

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

3. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6654/8-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsge-

setz 2010 und das Energie-Control-Gesetz

erlassen werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

post@IV1.bmwfj.gv.at

 

Schwarzenbergplatz 1

1015  W I E N

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 7. Oktober 2010, GZ BMWFJ-551.100/0063/-IV/1/2010, zur         Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen wird, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Vor allem für die in § 88 des ElWOG vorgesehenen Überwachungsaufgaben werden bei der Behörde einige zusätzliche Arbeitswochen pro Jahr anfallen. Eine genaue Festlegung des Aufwandes wird erst nach Festlegung des von der Regulierungsbehörde zu definierenden Formats und von der Behörde näher definierten Datenumfanges möglich sein.

 

 

Inhaltliche Auswirkungen:

 

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass alle Einwände der gemeinsamen Länderstellungnahme zum gegenständlichen Gesetzesentwurf unterstützt werden und deshalb als Ergänzung zu den unten angeführten Punkten zu verstehen sind.


A) ElWOG 2010:

 

Das Inhaltsverzeichnis stimmt nicht mit dem Inhalt überein, zB fehlt im Inhaltsverzeichnis der § 23.

 

Zu § 1:

Ca. 140 Bestimmungen werden durch § 1 der Kompetenz der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung  entzogen. Auf die gemeinsame Länderstellungnahme wird verwiesen.

 

Zu § 7:

Nicht definiert sind die Begriffe „Drittmarktvergleich“, „Teilindices“ und „Regulierungs-perioden“.

 

In Z 32 (Kleinunternehmen) sind die Grenzen viel zu hoch angesetzt. Bei Beibehaltung dieser Grenzen würden mehr als die Hälfte der Unternehmen unter die Grundversorgung fallen. Es wird vorgeschlagen, diese Grenzen mit 5 Personen und einen Jahresumsatz von 1     Million Euro  festzulegen.

 

Zu § 10:

Unter Hinweis auf § 34 E-Control-Gesetz ist die Wortfolge „einschließlich der Regulierungsbehörde“ zu streichen.

 

Zu § 17:

In Abs. 2 ist anstelle „Endverbraucher“ der Begriff „Entnehmer“ zu verwenden. In Abs. 3 Z 15 und  Abs. 4 ist anstelle „Kunde“ der Begriff „Netzbenutzer“ zu verwenden. Gemäß Abs. 3 Z 15 ist eine monatliche Zahlung verpflichtend anzubieten. Durch monatliche Teilbetragszahlungen entsteht ein zusätzlicher Aufwand, der von den Netzbenutzern zu tragen sein wird. Die Binnenmarktrichtlinie fordert lediglich die Festlegung von Zahlungsmodalitäten. Diese überschießende Regelung wird daher abgelehnt.

 

Als dem Netzbenutzer zur Verfügung stehenden Zahlungsmodalitäten, sollten jedenfalls eine Möglichkeit zur Barzahlung, zur Zahlung mittels Einzugsermächtigung und mittels Zahlschein angeboten werden müssen.

 

Abs. 5 ist inhaltsgleich mit § 18 und ist daher zu streichen.

 


Zu § 18:

Gemäß Abs. 1 ist der Netzbenutzer mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Dies stellt keine Verbesserung für den Netzbenutzer dar und verursacht nur zusätzliche Kosten.

 

Es wird vorgeschlagen, dass der Netzbenutzer schriftlich oder in elektronischer Form entsprechend hin zu weisen ist.

 

In Abs. 2 ist der Begriff „Kunden“ durch den Begriff „Netzbenutzer“ zu ersetzen.

 

Zu § 23:

Die Grundsatzbestimmung des Abs. 1 ordnet an, dass die Übertragung der Rechte und Pflichten eines Regelzonenführers auf einen anderen Regelzonenführer der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedarf. Diese Anordnung ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. Der zweite Satz in  Abs. 1 ist als Grundsatzbestimmung zu formulieren.

 

Zu § 37:

Die Abs. 1 bis 6 sind als Grundsatzbestimmungen gekennzeichnet, wobei lediglich Abs. 1 als solche formuliert ist. Die Abs. 2 bis 6 treffen unmittelbare Anordnungen und sind daher derart umzuformulieren, dass dem Ausführungsgesetzgeber ein angemessener Spielraum verbleibt. In Abs. 1 müsste es heißen: „Der Ausführungsgesetzgeber….“. In  Abs. 1 wird der Ausführungsgesetzgeber verpflichtet, vorzusehen, dass der Übertragungsnetzbetreiber der Regulierungsbehörde einen Netzentwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen hat. Es ist zu prüfen, ob eine derartige Anordnung in einer Grundsatzbestimmung zulässig ist.

 

Zu § 42:

Die Erläuterungen stimmen nicht mit dieser Bestimmung überein, insbesondere mit Abs. 3 bzw. Abs. 3 Z. 4 und Abs. 6. Der Versuch, im Interpretationsweg die Entflechtungsbestimmungen der Übertragungsnetzbetreiber auf die Verteilernetzbetreiber zu übertragen wird abgelehnt. Die Erläuterungen zu Abs. 3, Abs. 3 Z. 4 und Abs. 6 sind daher ersatzlos zu streichen. Die Erläuterungen zu § 42 Allgemeines sind für Zwecke der Klarstellung ausreichend.

 

Zu § 44:

Anstelle des Begriffes „Kunden“ wäre „ Endverbraucher und Erzeuger“ (vgl. § 41) zu verwenden.

 


Zu § 45:

Bei Z 15 ist nicht nachvollziehbar, welche Energie der Verteilernetzbetreiber für Kapazitätsreserven beschaffen soll. Deshalb ist es notwendig, den Begriff der „Kapazitätsreserven“ in den Begriffsbestimmungen zu definieren.

 

Zu § 48:

Gemäß Abs. 1 sollen lediglich die Netzkosten und das Mengengerüst mit Bescheid der Regulierungsbehörde festgestellt werden. Gemäß § 59 sind jedoch nicht die auf Grund der Kostenbasis ermittelten Kosten, sondern jene Kosten dem Systemnutzungsentgelt zugrunde zu legen, die sich an den Zielvorgaben orientieren. Ein Rechtsmittel gegen die der Tarifierung zu Grunde zu legenden Zielvorgaben ist nach dem Entwurf nicht möglich, da die Zielvorgaben mit Verordnung festgelegt werden. Die Regulierungsbehörde hat in Entsprechung des Beschlusses der Landeshauptleutekonferenz und des  Art. 37 Abs. 11, 12 und 17 der        Binnenmarktrichtlinie Strom auch über die Zielvorgaben (beeinflussbare Kosten) mit Bescheid abzusprechen. Abs. 1 ist daher um die Zielvorgaben zu ergänzen. Das Stellungnahmerecht und die Beschwerdemöglichkeit der BAK und der WKÖ (Abs. 2) wird auch unter Hinweis auf § 49 Abs. 3 abgelehnt. Diese beiden Kammern (warum nur diese?) sind durch die Feststellungsbescheide in keiner Weise beschwert, zumal es ausschließlich um die individuellen Kosten der Unternehmen geht. Die von der Binnenmarktrichtlinie Strom geforderte Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde ist durch die Einräumung dieser Rechte in Gefahr. Die Regulierungsbehörde muss von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen unabhängig sein und somit auch von den Sozialpartnern.

 

Zu § 49:

Angesichts der zahlreich geplanten Eingriffe in die Zuständigkeiten der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung ist neben den Sozialpartnern auch den Ländern eine Stellungnahmemöglichkeit im VO-erlassungsverfahren einzuräumen.

 

Zu den §§ 53 und 55:

Unter Hinweis auf die gemeinsame Länderstellungnahme sind das Netzverlustentgelt und das Netzbereitstellungsentgelt lediglich den Entnehmern vorzuschreiben und es ist somit die Rechtslage vor 2008 wiederum herzustellen. Im Übrigen wird es auch sachlich nicht zu begründen sein, dass Einspeiser kein Netznutzungsentgelt aber sehr wohl das Netzverlustentgelt zu entrichten haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Deutschland die Netzverlustkosten Bestandteil des Netznutzungsentgelts sind.

 


Zu § 56:

Das Systemdienstleistungsentgelt wird durch den Regelzonenführer eingehoben, obwohl hier mit den Erzeugern kein Vertragsverhältnis besteht. Die Mittel der Sekundärregelung werden im Wege des Systemdienstleistungsentgelts und der Entgelte für Ausgleichsenergie aufgebracht. Die Kriterien der Zuordnung sind jedoch nicht festgelegt. Im Übrigen wird auf die unterschiedliche Regelung der Primärregelleistung (vgl. § 69) verwiesen. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung scheint nicht gegeben zu sein. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Belastung der Kraftwerksparks als nicht sachgerecht angesehen wird. Für die Ökostromerzeuger ist die Investitionssicherheit nicht mehr gewährleistet und es stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes. Auf die gemein-same Länderstellungnahme wird verwiesen.

 

Zu prüfen ist, ob es aus Gründen der Einfachheit nicht zweckmäßiger wäre, die Kosten der Primär- und Sekundärregelung den Kosten der Netznutzung zuzurechnen (vgl. Deutschland).

 

Zu § 60:

Bei der Festsetzung der Finanzierungskosen muss sichergestellt sein, dass die Finanzierung von künftigen Investitionen gesichert ist (…des § 8 und unter Berücksichtigung der zukünftigen Investitionen resultierend aus den Netzentwicklungsplänen für die Übertragungs- und Verteilertätigkeit….).

 

Zu § 77:

Im Abs. 1 ist nicht nachvollziehbar, welche näheren Bestimmungen zum Verbraucher in den Ausführungsgesetzen zu erlassen sind. Es wäre wünschenswert wenigstens in den Erläuterungen beispielhaft anzuführen, was damit gemeint ist.

 

Im Abs. 2 ist der Begriff „Unternehmer“ durch den Begriff „Kleinunternehmen“ zu ersetzen. Auf die Ausführungen zu § 7 Z 32 wird verwiesen.

 

Zu § 78

In Abs. 5 ist klar zu stellen, dass im Tarifkalkulator nur  bestimmte Endverbrauchergruppen und Tarife abgebildet werden (Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG).

 

Zu § 80:

In Abs. 2 sollte die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation abgebildet werden (Änderungen sind den Kunden schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen). Im Abs. 3 Z 5 fehlt das Wort „etwaige“ (vgl. Binnenmarktrichtlinie) und das Wort „ungenauer“ sollte  durch „fehlerhafter“ ersetzt werden. Nach  Abs. 3 Z 8 ist eine monatliche Zahlung verpflichtend anzubieten. Durch monatliche Teilbetragszahlungen entsteht ein zusätzlicher Aufwand, der von den Versorgern zu tragen sein wird. Die Binnenmarktrichtlinie fordert lediglich die Festlegung von Zahlungsmodalitäten. Diese überschießende Regelung wird abgelehnt.

 

Als dem Kunden zur Verfügung stehenden Zahlungsmodalitäten, sollten jedenfalls eine Möglichkeit zur Barzahlung, zur Zahlung mittels Einzugsermächtigung und mittels Zahlschein angeboten werden müssen.

 

Zu § 83:

Die zwingende Einführung intelligenter Messeinrichtungen nach Abs. 1 widerspricht der Binnenmarktrichtlinie und den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf. Aus der „Mussbestimmung“ sollte daher eine „Kann-Bestimmung“ werden. Der zweite Satz in Abs. 2 hat zu entfallen, da die mit der Einführung verbundenen Kosten im Rahmen der Ermittlung der Kostenbasis gemäß § 59 zu berücksichtigen sind. Eine zusätzliche Festlegung per Verordnung wäre systemwidrig und widerspricht den Anforderungen an den Rechtsschutz.

 

Zu § 84:

Der letzte Satz in Abs. 1 ist nicht verständlich, zumal mit  Abs. 1 die Netzbetreiber  verpflichtet werden. Die Zurverfügungstellung von Daten soll nur auf Kundenwunsch und nicht automatisch erfolgen, um eine „Zwangsbeglückung“ und sinnlose Kosten zu vermeiden. Die Verordnungsermächtigung in Abs. 4 ist weder erforderlich noch EU-rechtlich geboten.

 

Zu § 88:

Die von der Landesregierung gemäß § 88 Abs. 2 durch Verordnung vorzu­schreibenden Datenübermittlungspflichten sind völlig überschießend. Die Regelung scheint nur dem Zweck zu dienen, der Regulierungsbehörde einen „Datenvorrat“ für jene Bereiche zu liefern, in denen keine unmittelbare Zuständigkeit besteht. Auch die Datenaufbewahrungs- und die Datenübermittlungspflicht der Stromhändler gehen weit über die Anforderungen der Binnenmarktrichtlinie hinaus. Diese Datenerhebungen erfordern sowohl von den Behörden als auch von den Netzbetreibern und Versorgern enorme zusätzliche Ressourcen und ergeben keinen erkennbaren Nutzen für die Marktteilnehmer. Die Erhebungstatbestände in Abs. 2 sind daher auf das gemäß der Binnenmarktrichtlinie gebotene Mindestmaß zu beschränken. In Abs. 2 wird der Ausführungsgesetzgeber verpflichtet, in einer Verordnung nähere Präzisierungen vorzunehmen. Es ist Sache des Ausführungsgesetzgebers, ob er eine grundsatzgesetzliche Bestimmung im Ausführungsgesetz erschöpfend regelt oder ob er sich zur Präzisierung einer Verordnung bedient. Die Anordnung in Abs. 2 ist verfassungswidrig und hat daher zu         entfallen.

Zu § 89:

Da die Parteistellung der Regulierungsbehörde in bestimmten Strafverfahren EU-rechtlich nicht geboten ist und auch sonst kein sachlicher Grund für eine derartige Parteistellung spricht, ist der zweite Satz in Abs. 2 zu streichen.

 

B) Energie-Control-Gesetz:

 

Es fällt auf, dass die auf nationaler Ebene einheitliche Regulierungsbehörde im Entwurf als E-Control oder als Regulierungsbehörde bezeichnet wird, wobei auf den ersten Blick oft nicht erkennbar ist, welches „Organ“ der Regulierungsbehörde gemeint ist.

 

Zu § 4:

In § 4 Z 5 dürfte der Begriff „Erdgas“ in Zusammenhang mit erneuerbaren Energiequellen nicht zutreffen und sollte durch Gas ersetzt werden.

 

Zu § 5:

In Abs. 4 werden von der neuen E-Control die der E-Control GmbH übertragenen Aufgaben übernommen! Die Formulierung wäre entsprechend zu ändern.

 

Zu § 6:

Da die Mitglieder der Regulierungskommission und des Aufsichtsrates von der Bundesregierung bestellt werden, sind aus Gleichbehandlungserwägungen auch die beiden Vorstände durch die Bundesregierung zu bestellen. Im Hinblick auf die Aufgaben des Vorstandes wird es als erforderlich erachtet, dass ein Mitglied ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben muss. In Abs. 3 werden die Begriffe „ Energiebereich“ und „Energiewirtschaft“ verwendet. Eine Harmonisierung ist erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass Abs. 4 auf beide Vorstände anzuwenden ist.

 

Zu § 7:

Nach Abs. 1 leitet der Vorstand den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control und somit auch den Dienstbetrieb und die Geschäfte der Regulierungskommission. Nach Abs. 2 hat der Vorstand mit der Geschäftsordnung Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der           E-Control und somit auch die der Regulierungskommission erfüllt werden können. Nach Abs. 4 hat der Vorstand dem Aufsichtsrat auch über die Tätigkeit der Regulierungskommission zu berichten, obwohl die Regulierungskommission  nicht dem Vorstand untersteht und ihm nicht berichtspflichtig ist.

 


Zu § 9:

Ein ausreichender Rechtsschutz sollte in einem Rechtsstaat ein Selbstverständlichkeit sein. Unter Hinweis auf den Beschluss der Landeshauptleutekonferenz und auf die Art. 37 Abs. 11, 12 und 17 bzw. 41 Abs. 12, 16 und 17 der Binnenmarkt-Richtlinie wird gefordert, dass gegen alle Bescheide der Regulierungsbehörde die Möglichkeit der Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittel vorgesehen wird. Die Regulierungskommission ist ausschließlich als Rechtsmittelbehörde einzurichten. In Abs. 2 ist festgelegt, dass der Vorstand der Kommission Sachverständige zur Verfügung zu stellen hat. Durch diese Bestimmung wird die problematische Rechtslage fortgeführt, dass sich die Kommission des Geschäftsapparates des Vorstandes zu bedienen hat. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz, wonach auf nationaler Ebene die Möglichkeit bestehen muss, bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen; nach dem Entwurf entscheidet ein und dieselbe Behörde (die Anstalt öffentlichen Rechts) über eingebrachte Rechtsmittel. Die beiden letzten Sätze des Abs. 2 sind zu streichen. Im Übrigen wird auf § 36 des Entwurfes hingewiesen. Es sind keine Entscheidungen der E-Control bekannt (ausgenommen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangs­gewalt) gegen die bei den unabhängigen Verwaltungssenaten der Länder Beschwerde erhoben werden könnte (Abs. 5).

 

Zu § 13:

In Entsprechung des Beschlusses der Landeshauptleutekonferenz ist ein entsprechendes Vorschlagsrecht der Länder vorzusehen. Es  ist auch hier erforderlich, dass ein Mitglied über entsprechende Kenntnisse im Verwaltungs- und Energierecht verfügen muss. Die Wiederbestellung ist analog zu Vorstand und Regulierungskommission zu regeln.

 

Zu § 15:

Durch Doppelbudgets wird die Kontrolle eingeschränkt und es wird daher gefordert, dass nur einjährige Budgets zu erstellen sind. Die in Abs. 2 Z. 7 angeführte Bonifikation und Pensionszusagen an leitende Angestellte werden unter Hinweis auf den Grundsatz der Sparsamkeit  (vgl. den Beschluss der Landeshauptleutekonferenz) abgelehnt. Dem derzeitigen E-RBG ist eine Bonusregelung fremd.

 

Zu § 19:

Angesichts der zahlreich geplanten Eingriffe in die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung haben auch die Vertreter der Länder dem Beirat anzugehören.

 

Zu § 21:

Unter Hinweis auf die gemeinsame Länderstellungnahme sind die Z. 4, 5 und 6 in Abs. 1 zu streichen. Abs. 2 ist derart unbestimmt, dass enorme Kosten entstehen könnten. Es ist daher festzulegen, wann und in welchen Intervallen derartige Gutachten zu erstellen sind. In Abs. 4 wird von „unabhängigen“ Sachverständigen gesprochen. Es erhebt sich die Frage, was damit gemeint ist, zumal jeder Sachverständige weisungsfrei ist.

 

Zu § 34:

Diese Bestimmung überschneidet sich mit der Bestimmung des § 10 ElWOG, eine Harmonisierung ist erforderlich.

 

Zu § 43:

Die Umwandlung der E-Control GmbH in eine Anstalt öffentlichen Rechts kann nur dann akzeptiert werden, wenn bestehende Verträge innerhalb angemessener Frist an das noch aufzunehmende Gehaltsschema angepasst werden. Durch die Umwandlung bleiben auch die Verträge der Mitglieder der Regulierungskommission aufrecht. Da die Mitglieder ihre Funktion weiterhin nebenberuflich ausüben, dürfte die funktionale Unabhängigkeit nicht gewährleistet sein, da durch das Naheverhältnis einiger Mitglieder zu gesetzlichen Interessensvertretungen die informelle Einflussmöglichkeit nicht ausgeschlossen ist (vgl. das „Hauer-Gutachten“).

 

Zu § 44:

Übergangsbestimmungen betreffend bereits bestellte Mitglieder des Energiebeirates fehlen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig

 


 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

3. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6654/8-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsge-

setz 2010 und das Energie-Control-Gesetz

erlassen werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst

Ballhausplatz 2

1014  W I E N

 

 

mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig

 


 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

3. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6654/8-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsge-

setz 2010 und das Energie-Control-Gesetz

erlassen werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und                    -organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden, übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig

 

 


 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

3. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6654/8-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsge-

setz 2010 und das Energie-Control-Gesetz

erlassen werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An

                   1.  alle Ämter der Landesregierungen

                   2.  die Verbindungsstelle der Bundesländer

                        beim Amt der NÖ Landesregierung,

                        Schenkenstraße 4, 1014  WIEN

                        (vst@vst.gv.at)

 

mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Glantschnig

 


 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

3. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6654/8-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsge-

setz 2010 und das Energie-Control-Gesetz

erlassen werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

1.    Herrn Abgeordneten zum Nationalrat Josef BUCHER

       josef.bucher@parlament.gv.at

2.    Herrn Abgeordneten zum Nationalrat Sigisbert DOLINSCHEK

       sigisbert.dolinschek@parlament.gv.at

3.    Herrn Abgeordneten zum Nationalrat Josef Jury

       josef.jury@parlament.gv.at

4.    Herrn Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard KÖFER

       koefer@spittal-drau.at

5.    Herrn Abgeordneten zum Nationalrat Maximilian LINDER

       maximilian.linder@parlament.gv.at

6.    Herrn Abgeordnete zum Nationalrat Hermann LIPITSCH

       hermann.lipitsch@vida.at

7.    Herrn Abgeordneten zum Nationalrat Gabriel OBERNOSTERER

       barbara.holzer@parlament.gv.at

9.    Herrn Abgeordneten zum Nationalrat Peter STAUBER

       peter.stauber@parlament.gv.at

9.    Herrn Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Martin STRUTZ

       martin.strutz@parlament.gv.at

 

 

                       

             

mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Berücksichtigung bei der Beratung des Ge­setzes­­vorschlages.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

 


 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

3. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6654/8-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsge-

setz 2010 und das Energie-Control-Gesetz

erlassen werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

1. Herrn Abgeordneten zum Bundesrat Peter MITTERER

     petermitterer@aon.at

 

2.  Frau Abgeordnete zum Bundesrat Ana BLATNIK

     ana.blatnik@spoe.at

 

3.  Herrn Abgeordneten zum Bundesrat Peter ZWANZIGER

     peter.zwanziger@klagenfurt.at

 

4.  Herrn Abgeordneten zum Bundesrat Karl PETRITZ

     steuerberg@ktn.gde.at

 

 

mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Berücksichtigung bei der Beratung des Ge­setzes­vorschlages.

 

Anlage

 

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

 


 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

3. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6654/8-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsge-

setz 2010 und das Energie-Control-Gesetz

erlassen werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An den

 

                   1.  Klub der Sozialdemokratischen Abgeordneten und Bundesräte

                   2.  Parlamentsklub der Österreichischen Volkspartei

                   3.  Klub der Freiheitlichen (F)

                   4.  Grünen Klub

                   5.  Parlamentsklub des BZÖ

                   6.  Vorsitzenden der Bundesratsfraktion der Sozialdemokratischen Partei

                   7.  Vorsitzenden der Bundesratsfraktion der Österreichischen Volkspartei

                   8.  Vorsitzenden der Grünen Fraktion im Bundesrat        

 

Dr. Karl Renner Ring 3

1017  W I E N

 

mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Berücksichtigung bei der Beratung des                     Ge­setzesvorschlages.

 

Anlage

 


 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

3. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6654/8-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsge-

setz 2010 und das Energie-Control-Gesetz

erlassen werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

Herrn Landeshauptmann Gerhard DÖRFLER

Herrn 1. Landeshauptmann-Stellvertreter DI Uwe SCHEUCH

Herrn 2. Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Dr. Peter KAISER

Herrn Landesrat Dr. Josef MARTINZ

Herrn Landesrat Mag. Harald DOBERNIG

Frau Landesrätin Dr. Beate PRETTNER

Herrn Landesrat Mag. Christian RAGGER

 

mit der Bitte um Kenntnisnahme.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

 


 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

3. November 2010

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-6654/8-2010

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsge-

setz 2010 und das Energie-Control-Gesetz

erlassen werden; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An die

Abteilungen 4, 7  und 15

 

im  H A U S E

 

mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme.

 

Anlage

 

 

Abteilung 2V:
Dr. Glantschnig

 

                                            


 VSt 


Verbindungsstelle der Bundesländer

beim Amt der NÖ Landesregierung

1010 Wien   Schenkenstraße 4

Telefon 01 535 37 61   Telefax 01 535 37 61 29   E-Mail vst@vst.gv.at


 

Kennzeichen     VSt-1776/262                                                                                              E-Mail

Datum              11. November 2010

Bearbeiter         Dr. Andreas Rosner

Durchwahl         10

 

 

Betrifft

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden;

Begutachtungsentwurf;

Umlaufbeschluss der Landeshauptleutekonferenz

 

 

Beilage

 

 

An die

Bundesregierung

z.H. Herrn Bundeskanzler

Werner FAYMANN

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler!

 

Die Verbindungsstelle der Bundesländer gestattet sich, folgenden Umlaufbeschluss der Landeshauptleutekonferenz vorzutragen:

 

Die Landeshauptleutekonferenz hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2009, VSt‑4900/17, ihre Vorstellungen zur Umsetzung des 3. Binnenmarktpakets der Bundesregierung vorgetragen.

 

Mit Schreiben vom 2. September 2010, VSt‑4900/34, wurde eine gemeinsame Länderstellungnahme zu Vorentwürfen betreffend ein Energie-Control-Gesetz und ein ElWOG 2010 dem Kabinett des Herrn Bundesministers übermittelt.

 

Da die nunmehr vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Begutachtung versendeten Entwürfe nicht den Forderungen des erwähnten Beschlusses der Landeshauptleutekonferenz und der gemeinsamen Länderstellungnahme Rechnung tragen, wird
– der erwähnte Beschluss bekräftigt,
– eine gemeinsame Länderstellungnahme vorgelegt (Beilage)
   und
– im Hinblick auf Art 44 Abs 2 B‑VG gefordert, dass diese gemeinsame
   Länderstellungnahme berücksichtigt wird.

 

 

Die Verbindungsstelle der Bundesländer legt diesen Beschluss Ihnen, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, mit dem Ersuchen um Berücksichtigung vor und informiert davon die Parlamentsdirektion und die Bundesparlamentsklubs, das Kabinett von Herrn Bundesminister MITTERLEHNER, das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie, Sektion IV.

 

 

                                                         Mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

                                                         (Dr. Andreas Rosner)

                                                         Leiter der Verbindungsstelle

 

 


VSt-1776/262                                                                                                                   E-Mail

 

 

Betrifft

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden;

Begutachtungsentwurf;

Umlaufbeschluss der Landeshauptleutekonferenz

 

 

An die

Parlamentsdirektion

Dr.-Karl-Renner-Ring 3

1017 Wien

(E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at)

 

 

An die

Sozialdemokratische Parlamentsfraktion

Klub der Sozialdemokratischen Abgeordneten

zum Nationalrat, Bundesrat und Europäischen Parlament

Dr. Karl Renner-Ring 3

1017 Wien

 

 

An den

Parlamentsklub der

Österreichischen Volkspartei

Dr. Karl Renner-Ring 3

1017 Wien

 

 

An den

Freiheitlichen Parlamentsklub

Dr. Karl Renner-Ring 3

1017 Wien

 

 

An den

Parlamentsklub des BZÖ

Dr. Karl Renner-Ring 3

1017 Wien

 

 

An den

Grünen Klub im Parlament

Klub der Grünen Abgeordneten zum Nationalrat,
Bundesrat und Europäischen Parlament

Dr. Karl Renner-Ring 3

1017 Wien


 

An das

Kabinett des

Herrn Bundesministers für

Wirtschaft, Familie und Jugend

Dr. Reinhold MITTERLEHNER

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

An das

Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

 

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Sektion IV

Schwarzenbergplatz 1

1015 Wien

(E-Mail: post@IV1.bmwfj.gv.at und florian.haas@bmwfj.gv.at)

 

 

Mit dem Ersuchen um Berücksichtigung.

 

 

                                                         Der Leiter

                                                         Dr. Andreas Rosner


VSt-1776/262

 

 

Betrifft

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden;

Begutachtungsentwurf;

Umlaufbeschluss der Landeshauptleutekonferenz

 

 

Beilage

 

 

Frau/Herrn

Landeshauptmann Hans NIESSL, Eisenstadt

Landeshauptmann Gerhard DÖRFLER, Klagenfurt

Landeshauptmann Dr. Erwin PRÖLL, St. Pölten

Landeshauptmann Dr. Josef PÜHRINGER, Linz

Landeshauptfrau Mag. Gabriele BURGSTALLER, Salzburg

Landeshauptmann Mag. Franz VOVES, Graz

Landeshauptmann Günther PLATTER, Innsbruck

Landeshauptmann Dr. Herbert SAUSGRUBER, Bregenz

Landeshauptmann Dr. Michael HÄUPL, Wien

 

 

An den                                                                                                                              E-Mail

Herrn Landesamtsdirektor

von

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

 

 

Die Verbindungsstelle ersucht unter Bezugnahme auf VSt-1776/260 vom 2.11.2010 um Kenntnisnahme. Ein Einwand gegen diesen Vorschlag ist hier nicht eingelangt; FLH BURGSTALLER stimmte ausdrücklich zu.

 

 

                                                         Der Leiter

                                                         Dr. Andreas Rosner


Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetz 2010 und das
Energie-Control-Gesetz erlassen werden;

Begutachtungsentwurf;
Gemeinsame Länderstellungnahme

 

 

Die Landeshauptleutekonferenz hat im Beschluss vom 1. Oktober 2009, ihre Vorstellungen zur Umsetzung des 3. Binnenmarktpakets der Bundesregierung festgelegt. Die Verbindungsstelle der Bundesländer hat diesen Beschluss mit VSt‑4900/17 vom 1.10.2009 der Bundesregierung, z.H. Herrn Bundeskanzler Werner FAYMANN, mit dem Ersuchen um Berücksichtigung dieser Länderforderungen vorgetragen.

 

Mit Note vom 2.9.2010, VSt‑4900/34, wurde eine gemeinsame Länderstellung­nahme zu Vorentwürfen betreffend Energie-Control-Gesetz und ElWOG 2010 dem Kabinett des Herrn Bundesministers übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010, BMWFJ-551.100/0063-IV/1/2010, wurde das Begutachtungsverfahren i.G. eingeleitet.

 

Dazu wird ausgeführt:

 

A)    Allgemeines

 

1.  Arbeitsgruppe

Die Länder bedauern, dass die im Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 1. 10. 2009 geforderte Arbeitsgruppe nicht eingerichtet worden ist. In dieser Arbeitsgruppe hätten offene Fragen, insbesondere Kompetenzfragen in Gesetzgebung und Vollziehung (vgl. Art. 44 Abs. 2 und 102 B-VG), geklärt werden können.

 

2.  Gesamtpaket

Ohne Kenntnis des Entwurfes des Gaswirtschaftsgesetzes kann das Energie-Control-Gesetz nicht ausreichend beurteilt werden. Ohne Gaswirtschaftsgesetz können die beiden Entwürfe nicht beschlossen werden.

 

3.  Kosten:

Die Kosten für die regulierungsfremden Aufgaben (vgl. § 32 Abs. 1 E-ControlG) sind nicht dargestellt. Ein Vergleich der Kosten bei Ausgliederung und bei Vollzug durch die staatliche Verwaltung ist darzustellen. Auch die Kosten der Regulierungsbehörde (seit Gründung incl. Vorschau) sind darzustellen, zumal die Finanzierungsbeiträge Abgaben gleichzusetzen sind.

 


B)    Energie-Control-Gesetz

 

a) Organisation, Organe

Es ist eine einzige Regulierungsbehörde auf nationaler Ebene einzurichten und ist nur ein „Organ“ mit Regulierungsaufgaben zu betrauen, die Regulierungskommission kann nicht gleichzeitig mit dem Vorstand mit Regulierungsaufgaben betraut werden. Der Vorstand ist wie der Aufsichtsrat von der Bundesregierung zu bestellen. Entscheidungen in Bescheidform sind in Dreiersenaten (vgl. Beschluss der Landeshauptleutekonferenz: Kollegialorgan), bestehend aus einem Juristen, einem Techniker und einem Betriebswirt, aus dem Personalstand der Regulierungsbehörde zu treffen.

 

b) Kompetenzen der Regulierungsbehörde

Der Regulierungsbehörde sind nur die zwingend von der Regulierungsbehörde zu vollziehenden Aufgaben zu übertragen (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 B-VG und Gutachten Prof. Raschauer). Die Übertragung von regulierungsfremden, weisungsabhängigen Aufgaben (wie Ökostromgesetz, Energielenkungsgesetz, Förderungsverwaltung, Statistik) wird daher abgelehnt. Außerdem können diese Aufgaben von bereits bestehenden Behörden und Einrichtungen sparsamer wahrgenommen werden und sind Doppelgleisigkeiten zu vermeiden. Die Regulierungsbehörde kann nicht gleichzeitig weisungsfrei gestellt sein und weisungsabhängige Aufgaben wahrnehmen.

 

c) Rechtsschutz

Unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 11, 12 und 17 bzw. Art. 41 Abs. 12, 16 und 17 der Binnenmarktrichtlinien und aus Rechtsstaatsgründen wird die Schaffung der Möglichkeit der Einbringung von ordentlichen Rechtsmitteln gegen alle Bescheidentscheidungen der Regulierungsbehörde gefordert (vgl. Rechtssache
C-462/99 des EuGH).

 

d) Regulierungskommission

Die Regulierungskommission (besser Berufungskommission) ist bis zur Errichtung der Verwaltungsgerichte (vgl. Entwurf betreffend Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2010; Anlage: A. Bund, Z. 27) ausschließlich als Rechtsmittelbehörde einzurichten und organisatorisch von der Regulierungsbehörde zu trennen (vgl. derzeitige Rechtslage) und mit einem eigenen Geschäftsapparat auszustatten. Es ist vorzusehen, dass der Kommission außer einem Richter jedenfalls ein Jurist aus dem Verwaltungs- und Energiebereich angehört.

 

e) Sparsamkeit, Budget

Um die im o.a. Beschluss der Landeshauptleutekonferenz geforderte Sparsamkeit zu erreichen, ist für die Finanzgebarung eine effektive Aufsicht vorzusehen. Die Budgetplanung und der Jahresabschluss müssen der Kontrolle des Bundesministers und einer unmittelbaren parlamentarischen Kontrolle unterliegen. Aus gleichen Gründen sind individuelle Gehaltsvereinbarungen durch ein transparentes Gehaltsschema zu ersetzen, bestehende innerhalb angemessener Frist anzupassen.

 


f) Finanzierung

Nicht die E-Control hat das Finanzierungsentgelt mit Bescheid vorzuschreiben, sondern aus Unabhängigkeits- und Kontrollerwägungen der Bundesminister.

 

g) Regulierungsbeirat

Dem Regulierungsbeirat haben auch die Vertreter der Länder anzugehören, vgl. § 20 Abs. 3.

 

h) Vorschlagsrecht

Angesichts der zahlreich geplanten Eingriffe in die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung ist den Ländern ein Vorschlagsrecht für die Besetzung eines Mitglieds des Vorstandes, zweier Mitglieder des Aufsichtsrats und zweier Mitglieder der Regulierungskommission einzuräumen.

 

C) ElWOG 2010

 

a)  „Golden Plating“

Die Umsetzung hat sich auf das dritte Binnenmarktpaket zu beschränken („zwingende Mindestmaß“), dies betrifft insbesondere die §§ 19, 36, 48 Abs. 2, 50, 76 Abs. 3 und 4, 84, 88 Abs. 2, 3 und 6 sowie die EB zu § 42 Abs. 3 und 6.

 

b) Kompetenzen

Kompetenzverschiebungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies aus zwingenden rechtlichen Gründen erforderlich ist. Insbesondere bei folgenden Bestimmungen ist die Verschiebung ohne Vorliegen zwingender rechtlicher Gründe vorgesehen: §§ 19, 23, 47, 69a, 76, 78, 81, 82, 84, 88 Abs. 4 bis 6.

 

c) Qualitätsstandards für Dienstleistungen

Die Festlegung von Qualitätsstandards durch Verordnung der Regulierungs­behörde (§ 19) steht in Konkurrenz zu den Grundsatzbestimmungen im § 17 Abs. 3 und wird abgelehnt.

 

d) Entflechtung der Verteilernetzbetreiber (§ 42 Abs. 3 und 6)

Die in den Erläuterungen enthaltenen Ausführungen über jene Tätigkeiten, die nicht mehr im vertikal integrierten Unternehmen erbracht werden dürfen (z.B. Rechtsabteilung, Buchhaltung, Personalabteilung, Call Center, IT-Dienstleistungen etc.), sowie über die Kennzeichen- und markenrechtlichen Erfordernisse sind weder durch den Gesetzestext noch EU-rechtlich gedeckt und führen zu ineffizienten und nicht vertretbaren Doppelgleisigkeiten. Sie sind daher ersatzlos zu streichen.

 

e) Erzeuger

Die Erzeuger sind aus Gründen des Wettbewerbs mit ausländischen Konkurrenten auch nicht mit Netzverlustentgelt, Netzbereitstellungsentgelt und Systemdienst­leistungsentgelt zu belasten.

 


f) Feststellung der Kostenbasis, Zielvorgaben, Regulierungskonto

Für die Ermittlung der Zielvorgaben ist ein objektives Verfahren und deren bescheidmäßige Festlegung im Gesetz vorzusehen. Der Drittmarktvergleich wird als unsachlich abgelehnt. Das vom EU-Recht nicht geforderte Regulierungskonto widerspricht dem zwischen der ECG und den Netzbetreibern ausverhandelten Regulierungsmodell, es bietet weder für die Behörde noch für die Netzbenutzer einen Mehrwert und führt zu zusätzlichem Aufwand und wird daher in der derzeitigen Form abgelehnt. An Stelle dessen sollte ein Mechanismus zur raschen Anerkennung von Investitionen vorgesehen werden.

 

g) Nicht beeinflussbare Kosten

Als nicht beeinflussbare Kosten sind alle gesetzlich vorgegebenen Kosten aufzunehmen, wie z.B. Landesabgaben, die zur Finanzierung von Energieeffzienzmaßnahmen aufgewendet werden (vgl. Punkt 4 des LH-Beschlusses).

 

h) Parteistellung im Tarifierungsverfahren (§ 48 Abs. 2)

Die (neue) Einräumung einer Parteistellung für bestimmte Sozialpartner im Kostenfeststellungsverfahren wird mangels sachlich gerechtfertigter Gründe und aus datenschutz- sowie EU-rechtlichen Erwägungen abgelehnt; die Mitwirkung im Regulierungsbeirat genügt.

 

i) Beobachtungsaufgaben (§ 88 Abs. 2)

Beobachtungsaufgaben haben sich auf die Vorgaben der Richtlinien zu beschränken.

 

j) Zählpunktdatenbank („Plattform“ § 76 Abs. 1, 3 und 4)

Die Plattform ist zur Erreichung der dreiwöchigen Wechselfrist nicht notwendig. Es besteht eine latente Gefahr für die Datenschutzrechte der Netzbenutzer, die Finanzierung ist nicht gesichert, ein Verfahren zur Auswahl des Betreibers der Plattform fehlt und eine Deckung durch die Richtlinie ist nicht gegeben. Für die Kündigungsfristen sollte das KSchG Anwendung finden. Der stichtagsbezogene Wechsel zum jeweiligen Monatsbeginn soll beibehalten werden.

 

k) Sonderzivilrecht (§§ 19 Abs. 1, 76 Abs. 4, 82 Abs. 3 und 4)

Sonderzivilrecht ist zu vermeiden. Falls ein Anpassungsbedarf gesehen wird, so ist dieser in den bestehenden zivilrechtlichen Gesetzen vorzunehmen.

 

l) Verordnungsermächtigungen

Der Entwurf enthält zahlreiche, meist nicht ausreichend determinierte Verordnungsermächtigungen. Sofern diese Ermächtigungen nicht zum Vollzug zwingender Bestimmungen der Binnenmarktrichtlinie erforderlich sind (§§ 19 Abs. 1, 76 Abs. 3, 81 Abs. 4, 83 Abs. 2, 84 Abs. 4), werden sie abgelehnt.