Erläuterungen

Durch die Sperre in der Genehmigungsdatenbank ist gewährleistet, dass das Fahrzeug im Inland nicht zum Verkehr zugelassen werden kann (ausgenommen die Sperre wird vom Finanzamt aufgehoben). Dadurch soll vermieden werden, dass eine bloße Vortäuschung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgt; das Fahrzeug jedoch tatsächlich innerstaatlich geliefert wird.

Durch die Neuregelung kommt es zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Unternehmer, weil nach § 3 Z 1 bzw. § 12a Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, die Sperre in der Genehmigungsdatenbank bereits derzeit Voraussetzung für die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe bzw. für die Vergütung dieser Abgabe bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes (hierbei handelt es sich um Krafträder sowie Personen- und Kombinationskraftwagen) ist.