Entwurf

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem bestehenden Verordnungstext wird die Bezeichnung „§ 1“ vorangestellt.

2. § 2 lautet:

§ 2. Die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung erfüllt auch

           1. eine über FinanzOnline an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung;

           2. eine über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung.

3. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:

§ 3. § 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“