Erläuterungen
Zu den Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen gemäß § 14a BHG:
Die Maßnahmen in der VO, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden“ enthalten eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese zu einer Entlastung von rund 14 Mio. Euro kommen.
Für die geänderte Informationsverpflichtung „Vereinfachung durch elektronische Rechnungslegung an den Bund“ in § 2 der VO, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, wird mit rund 2 Mio. Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Unternehmen, die Rechnungen an den Bund elektronisch über FinanzOnline übermitteln“ gerechnet.
Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 11,1 Mio. Euro an Verwaltungskosten erreicht. Über FinanzOnline an den Bund übermittelte elektronische Rechnungen sind als Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 2 UStG 1994 anzusehen. Damit entfällt für die Unternehmen der Aufwand für den Ausdruck, Kuvertierung, Porto und die herkömmliche Versendung.
Zu Z 1 bis 3:
Mit der Änderung der Verordnung BGBl II Nr. 583/2003 (elektronischen Rechnung) wird einer Weiterentwicklung im IT-Bereich (FinanzOnline) entsprochen. Über FinanzOnline an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte elektronische Rechnungen sind ebenfalls als auf elektronischem Weg bereitgestellte Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 2 UStG 1994 anzusehen. Das gilt ab 1. Jänner 2011 auch für über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnungen. Das Unternehmensserviceportal beruht auf dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009.
Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 iVm der VO, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden |
||||||
Art der Änderung |
Novelle |
|||||
Ressort |
BMF |
Berechnungsdatum |
4. März 2010 |
Anzahl geänderter/neuer |
1 |
|
ENTLASTUNG GESAMT (gerundet) |
14.000.000 |
|||||
IVP 1 - VEREINFACHUNG DURCH ELEKTRONISCHE RECHNUNGSLEGUNG AN DEN BUND |
||
Art |
geänderte IVP |
|
Kurzbeschreibung |
Über FinanzOnline an den Bund übermittelte elektronische Rechnungen sind als Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 2 UStG 1194 anzusehen. Damit entfällt für das Unternehmen die herkömmliche Versendung, der Aufwand für den Ausdruck, Kuvertierung und Porto. |
|
Ursprung: |
NAT |
|
Fundstelle |
§ 2 der VO, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden |
|
ENTLASTUNG (gerundet) |
14.000.000 |
|
BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1 |
|
Unternehmen, die Rechnungen an den Bund elektronisch über FinanzOnline übermitteln |
|
Fallzahl |
2.000.000 |
Quellenangabe |
BMF Schätzung |
Verwaltungstätigkeit 1 |
elektronische Übermittlung von Rechnungen |
|
Zeitaufwand |
Reduktion |
|
Stunden |
|
|
Minuten |
10 |
|
Gehaltsgruppe |
Bürokräfte und kfm. Angestellte |
|
Stundensatz |
36,00 |
|
Externe Kosten pro |
-1,00 |
|
Gesamtkosten pro |
-7,00 |
Verwaltungskosten |
-14.000.000,00 |
Sowieso-Kosten (%) |
0 |
VERWALTUNGSLASTEN |
-14.000.000,00 |