Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen

Auf Grund des § 3a Abs. 16 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 wird verordnet:

§ 1. Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden.

§ 2. Bei Umsätzen im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957, sowie bei Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt. Das gilt auch für die Vermittlung dieser Umsätze an einen im Drittland ansässigen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2.

§ 3. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden.