Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gem § 3a Abs. 16 UStG 1994 kann der Bundesminister für Finanzen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen durch Verordnung festlegen, dass sich bei sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich nach Abs. 6, 7, 12 oder 13 lit. a leg. cit. bestimmt, der Ort der sonstigen Leistung danach richtet, wo diese Leistung genutzt oder ausgewertet wird. Diese Vorschrift beruht auf Art. 59a und Art. 59b der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG. Damit besteht die Möglichkeit, den Leistungsort vom Drittland ins Inland zu verlagern und umgekehrt, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der sonstigen Leistung im jeweils anderen Gebiet erfolgt. Das entspricht dem Ziel der Leistungsortregelungen der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG, Dienstleistungen so weit als möglich am Ort des tatsächlichen Verbrauchs zu besteuern.

Bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn der Gegenstand tatsächlich im Inland genutzt wird. Bei Sportwetten und Glücksspielen iSd § 1 Abs. 1 GSpG verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn dem nichtunternehmerischen Leistungsempfänger im Inland die Möglichkeit geboten wird, an solchen Wetten oder Glücksspielen teilzunehmen. Auch die Vermittlung dieser Umsätze für den im Drittland ansässigen Unternehmer ist im Inland steuerbar.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Vermietet ein Unternehmer bewegliche körperliche Gegenstände an einen drittländischen Nichtunternehmer ist diese Leistung nach § 3a Abs. 13 lit. a iVm § 3a Abs. 14 Z 11 UStG 1994 grundsätzlich im Drittland steuerbar. Ist der Leistungsempfänger einer solchen Leistung ein drittländischer Unternehmer, liegt der Leistungsort bereits nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 im Drittland. Werden diese Gegenstände vom drittländischen Leistungsempfänger aber im Inland genutzt, sodass der tatsächliche „Verbrauch“ der Leistung im Inland stattfindet, ist es gerechtfertigt, den Leistungsort vom Drittland ins Inland zu verlagern.

Zu § 2:

Sportwetten und Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG sind mangels speziellerer Leistungsortregelung nach der Generalklausel des § 3a Abs. 7 UStG 1994 am Unternehmerort steuerbar. Hat der nichtunternehmerische Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und räumt ihm der drittländische Unternehmer die Möglichkeit ein, im Inland an solchen Sportwetten oder Glücksspielen teilzunehmen, ist es gerechtfertigt, den Leistungsort ins Inland zu verlagern. Das gilt auch für den Fall, dass kraft vertraglicher Vereinbarung (zB gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zivilrechtlich der Vertragsabschluss im Drittland erfolgt. Maßgeblich für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Nutzung oder Auswertung ist, wo sich der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Spielteilnahme aufhält. Kann der private Leistungsempfänger seine Tipps beispielsweise an einem Terminal im Inland abgeben, ist der Wettumsatz im Inland steuerbar. Zwar sind diese Umsätze, ausgenommen die Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, regelmäßig gem § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d UStG 1994 unecht befreit, jedoch richtet sich die grundsätzlich steuerpflichtige Vermittlung solcher Umsätze für den nichtunternehmerischen Leistungsempfänger danach, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 8 UStG 1994). Ist dieser aufgrund der Leistungsortverlagerung (§ 2 erster Satz der VO) im Inland steuerbar, gilt dies auch für die Vermittlungsleistung. Vermittelt daher beispielsweise ein inländischer Unternehmer für einen inländischen Privaten die Teilnahme an einer Sportwette, ist der Vermittlungsumsatz im Inland steuerbar, da dies aufgrund der vorliegenden Verordnung auch für den vermittelten Umsatz gilt. Wird die Vermittlungsleistung gegenüber dem drittländischen Unternehmer erbracht, wäre diese grundsätzlich gem § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort steuerbar, dem Leistungserbringer stünde im Inland jedoch der volle Vorsteuerabzug für seine Vorleistungen zu. Aus diesem Grund wird in der Verordnung festgelegt, dass auch die Vermittlung von Sportwetten und Glücksspielen für im Drittland ansässige Unternehmer im Inland steuerbar ist.