Erläuterungen

Zu den Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen gemäß § 14a BHG:

Die Maßnahmen in der „VO betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen“ verursachen eine zusätzliche Belastung von rund 3 338 000 Euro pro Jahr.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Umsatzsteuervoranmeldung“ in § 1 betrifft rund 30 000 Unternehmen, die zukünftig UVAs verpflichtend abgeben müssen und bisher nicht abgegeben haben, rund 24 500 Unternehmen, die schon bisher unregelmäßig freiwillig abgegeben haben und durchschnittlich 30 000 Unternehmen, die bisher nicht abgegeben haben und zukünftig einen externen Dienstleister nutzen werden.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 3 338 000 Euro an Verwaltungskosten verursacht. Schon bisher mussten Unternehmen mit Umsätzen zwischen 30 000 und 100 000 Euro ihre Umsatzsteuervoranmeldung anfertigen, zukünftig ist diese auch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

 

Zu Z 1 und 2:

Die auf § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 gestützte Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen sieht in § 1 vor, dass bei Vorliegen der dort angeführten Bedingungen für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt. Gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 ist der Unternehmer, auch wenn er auf Grund der Verordnung keine Voranmeldung einzureichen hat, verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss.

Die in § 1 der Verordnung festgelegte Umsatzgrenze (100 000 Euro) wurde durch BGBl. II Nr. 462/2002 eingeführt. Die neue Grenze von 30 000 Euro orientiert sich an der „Kleinunternehmergrenze“ (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994), sowie an der Grenze des Kalendervierteljahres als Voranmeldungszeitraum (§ 21 Abs. 2 UStG 1994).

Die 100 000 Euro-Umsatzgrenze und damit die Wiedereinführung der verpflichtenden Einreichung von Voranmeldungen war erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 begannen. Die Verpflichtung, diese Voranmeldungen elektronisch einzureichen, wurde hingegen erstmals für den Zeitraum April 2003 wirksam (§ 4 Abs. 1 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung).

Die Gegebenheiten auf dem Gebiet der elektronischen Abgabenerklärungen (FinanzOnline) haben sich seit 2003 entscheidend verändert: Wurden im Jahr 2003 – trotz bereits teilweise bestehender Verpflichtung – lediglich 41% aller Voranmeldungen elektronisch eingereicht, so hat sich der Prozentsatz zwischenzeitig mehr als verdoppelt. Außerdem wurde seither auch die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung sämtlicher Jahreserklärungen eingeführt, und zwar hinsichtlich der Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftssteuer ab dem Veranlagungsjahr 2003, hinsichtlich der Erklärung zur Feststellung der Einkünfte ab dem Veranlagungsjahr 2006, sowie hinsichtlich der Stiftungseingangssteuererklärung. Weiters erfolgen Anmeldungen und Anträge im Bereich der Verbrauchsteuern, sowie seit 1. Jänner 2010 – auch die Antragstellung zur Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU Mitgliedstaat ausschließlich über FinanzOnline. Die dadurch der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Daten tragen wesentlich zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetruges bei. Der Rechnungshof empfiehlt in seinem Prüfungsergebnis betreffend E-Government im Bereich der Finanzverwaltung mit dem Schwerpunkt FinanzOnline, zur Verbesserung der Risikoanalyse die verpflichtende Abgabe elektronischer Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch für Unternehmer mit (Vorjahres )Umsatz von weniger als 100 000 Euro anzustreben. Auch sollen die Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs verstärkt werden, um durch zeitnahes Tätigwerden hohe Steuerausfälle so gering wie möglich zu halten. Auch weist der Rechnungshof in seinem Bericht 2009 auf die Ansicht des Europäischen Rechnungshofes hin, wonach die Ausnahmen von der verpflichtenden Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen die Kontroll- und Abstimmungsmöglichkeiten der österreichischen Steuerbehörden in Bezug auf die gezahlten und gemeldeten Beträge einschränke.

Als Folge der vorgeschlagenen Senkung der Grenze von 100 000 Euro auf 30 000 Euro werden die davon betroffenen Unternehmer lediglich ihre Voranmeldung, die sie schon bisher anzufertigen hatten, beim Finanzamt einzureichen haben. Die dadurch eintretende Belastung der Wirtschaft ist jedoch nur gering, da – wie gesagt – eine Voranmeldung schon bisher zu erstellen war und rund 91 000 der rund 153 000 betroffenen Unternehmer ohnehin schon jetzt zumindest einmal jährlich eine Voranmeldung eingereicht haben (das sind rund 60% der betroffenen Unternehmer oder 835 000 Voranmeldungen). Elektronisch wurden von diesen 835 000 Voranmeldungen bereits rd. 85% eingereicht.

Die Verpflichtung, die Voranmeldung elektronisch über FinanzOnline einzureichen, ergibt sich aus § 2 zweiter Satz der FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV). Die FOnErklV regelt jedoch nicht nur die Verpflichtung, die Voranmeldung elektronisch einzureichen, sondern in gleicher Weise auch die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung und der Jahreserklärungen. Auch § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 257/2005, knüpft an die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wegen Überschreitens der Umsatzgrenze an.

Somit wirkt sich die vorgeschlagene Senkung der Grenze von 100 000 Euro auf 30 000 Euro bei der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung folgender Abgabenerklärungen aus:

 

-       Umsatzsteuer-Voranmeldung

-       Zusammenfassende Meldung

-       Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärung

-       Erklärung zur Feststellung von Einkünften

-       Kommunalsteuererklärungen

-       Stiftungseingangssteuererklärungen.

 

In zeitlicher Hinsicht entsteht für die betroffenen Unternehmer die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung für die Voranmeldung und für die Zusammenfassende Meldung ab dem Meldezeitraum Jänner 2011, und für die Jahres Steuererklärungen ab dem Veranlagungsjahr 2011. Hinsichtlich der Kommunalsteuererklärung im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde entsteht für die betroffenen Steuerpflichtigen die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung für Schließungen ab dem 1. Jänner 2011, und hinsichtlich der Jahres-Kommunalsteuererklärung ab dem Kalenderjahr 2011.

 


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

VO betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

3. März 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

BELASTUNG GESAMT (gerundet)

3.338.000

 

IVP 1 - UMSATZSTEUERVORANMELDUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Grenze für verpflichtende UVA-Abgabe wird von EUR 100.000,- auf EUR 30.000,- abgesenkt. Schon bisher bestand für Unternehmen die Verpflichtung, eine UVA zu erstellen, zukünftig ist sie auch verpflichtend monatlich zu übermitteln.  Dabei ist unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit FON zu nutzen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 1

BELASTUNG (gerundet)

3.338.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Unternehmen, die zukünftig UVAs verpflichtend abgeben müssen u. bisher nicht abgegeben haben

Unternehmenszahl

30.000

Frequenz pro Jahr

12,000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

36,00

Verwaltungskosten

1.080.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

1.080.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Unternehmen, die zukünftig abgegeben haben, und schon bisher unregelmäßig freiwillig abgegeben haben

Unternehmenszahl

24.500

Frequenz pro Jahr

4,000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

12,00

Verwaltungskosten

294.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

294.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Unternehmen, die bisher nicht abgegeben haben und zukünftig einen externen DL nutzen werden

Unternehmenszahl

30.000

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

1

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

100,00

 

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

101,00

Verwaltungskosten

3.030.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

3.030.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Unternehmen, die bisher freiwillig in Papier abgegeben haben

Unternehmenszahl

32.000

Frequenz pro Jahr

6,000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

elektronischer Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

8

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-3,30

 

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-33,00

Verwaltungskosten

-1.065.600,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-1.065.600,00