Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Grundsteuergesetz 1955 und das Bodenwertabgabegesetz 1960 geändert werden – Bewertungsgesetz-Novelle 2010 (BewG-Novelle 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 19 lautet:

§ 19. Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Grundstücke) gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.“

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an Stelle des Beistrichs nach dem Wort „Grundvermögens“ ein Punkt und es entfällt die Wortfolge „für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen“.

b) In Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

3. Nach § 20b wird folgender § 20c angefügt:

§ 20c. Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20b zum 1. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 2 wird verschoben. Der Zeitpunkt dieser Hauptfeststellung ist gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen.“

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z 2),“ und es wird der Betrag „200“ durch den Betrag „300“ sowie der Betrag „3 650“ durch den Betrag „3 700“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Wechsel von einer Unterart in eine andere Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens führt nur dann zu einer Fortschreibung, wenn die Wertgrenzen der Z 1 lit. a überschritten werden oder wenn eine Änderung beim Wohnungswert (§ 33) hierdurch bewirkt wird.“

c) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Untereinheit“.

d) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Untereinheiten)“ und in Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils der Klammerausdruck „(Untereinheit)“.

b) In Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

c) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Eine Nachfeststellung ist weiters in jenen Fällen zulässig, in denen der Bescheid über die Hauptfeststellung oder über die Nachfeststellung nicht oder nicht rechtswirksam ergangen ist. Als Nachfeststellungszeitpunkt gilt in diesen Fällen frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem das Recht auf Festsetzung der vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beiträge noch nicht verjährt ist.“

6. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2“.

b) In Z 1 entfällt die Wortfolge „sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2“.

c) In Z 2 entfällt die Wortfolge „sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1“.

7. Der Text des bisherigen § 26 wird zu Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Soweit es sich um land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen handelt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist, und der Steuerschuldner eine Bewertung nach § 10 und § 11 Abs. 3 nicht zugrunde legen will, kann er dem zuständigen Finanzamt die erforderlichen Daten vorlegen, um eine Bewertung nach §§ 27ff in angepasster Weise zu ermöglichen.“

8. In § 30 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „und Sonderkulturen“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, Sonder- und Obstkulturen“ ersetzt.

9. In § 31 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) In einen landwirtschaftlichen Betrieb sind auch Wirtschaftsgebäude oder Wirtschaftsgebäudeteile einzubeziehen, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht oder nicht alleine gehören.

(5) Nicht genutzte landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude gehören unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange sie keinem anderen Zweck zugeführt werden.

(6) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 auch Baurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden, soweit sie einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.“

10. § 32 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „und Sonderkulturen“ wird durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, Sonder- und Obstkulturen“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind Zuschläge gemäß § 40 für Sonder- und Obstkulturen, die keine Dauerkulturen sind, dem Nutzer zuzurechnen, während Zuschläge für Dauerkulturen beim Ertragswert des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit, auf der sie sich befinden, zu erfassen sind.“

11. In § 35 wird der erste Satz wie folgt geändert:

§ 35. Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) in den Bundesländern nach Beratung durch den Bewertungsbeirat (§ 41) feststellen.“

12. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 bis 5 lauten:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und zur Beratung des Bundesministers für Finanzen einen Bewertungsbeirat zu bilden.

(2) Dem Bewertungsbeirat gehören an:

           1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Stellvertreter des Vorsitzenden,

           2. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter Bundesbediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates und ein Stellvertreter,

           3. vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft verfügen,

           4. ein Bediensteter des für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesministeriums und

           5. eine sachkundige Person, die im agrarwissenschaftlichen Bereich tätig ist.

(3) Die Mitglieder in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 werden vom Bundesminister für Finanzen ernannt und abberufen. Die Ernennung und Abberufung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgt im Einvernehmen mit dem für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 werden jeweils von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) entsandt.

(5) Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Mitgliedern kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Beiratsmitgliedern bis zu zwei Experten beiziehen, wenn deren besonderes Fachwissen erforderlich ist.“

b) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 6.

13. § 45 einschließlich der Überschrift entfällt.

14. In § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Gehört das Gebäude zu Grundstücksflächen, die gemäß Abs. 6 zu bewerten sind, findet § 33 entsprechend Anwendung.“

15. § 47 Abs. 1 lautet:

§ 47. (1) Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder zwei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen.“

16. § 48 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder zwei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen.“

17. § 49 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder zwei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Gartenbaues verfügen.“

18. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. das der Pilzzucht gewidmete Vermögen.“

b) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen.“

19. § 52 Abs. 3 lautet:

„(3) Baurechte und sonstige grundstücksgleiche Rechte sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 6 dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.“

20. In § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Als unbebaute Grundstücke gelten auch Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, die auf Grund ihres Zustandes auf Dauer nicht mehr benutzbar sind.“

21. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

§ 56. (1) Grundstücke, die mit Baurechten oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten belastet sind, werden wie bebaute oder unbebaute Grundstücke bewertet, sofern sie nicht einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.“

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Abs. 3 und 4 führen zu keinen Fortschreibungen der Einheitswerte. Eine Aufteilung des Gesamtwertes nach Abs. 3 und 4 ist jedoch im Bedarfsfall, jedenfalls aber bei Änderung der steuerlichen Zurechnung zu ermitteln.“

22. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 lautet:

„(4) Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind als Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 2 als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.“

b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Einheitswerte für Betriebsgrundstücke, die vor dem 1. Jänner 2011 festgestellt wurden, gelten, sofern sie gemäß Abs. 1 Z 1 festgestellt wurden, als Einheitswerte des Grundvermögens, wenn sie gemäß Abs. 1 Z 2 festgestellt wurden, als Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.“

23. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 und 5 dem Finanzamt mitgeteilt werden. § 133 Abs. 2 BAO gilt entsprechend.“

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevante Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

         „1. Das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria haben bis zum 15. März jeden Jahres folgende im Zuge der Abwicklung als Marktordnungs- und Zahlstelle verfügbaren Daten

                         - zur Identifizierung des Bewirtschafters, erweitert um die Sozialversicherungsnummer, Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer und Betriebsanschrift,

                         - über den Bestand und die Jahresproduktion im Tiersektor im abgelaufenen Jahr,

                         - über die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im abgelaufenen Jahr, insbesondere Flächenausmaße von Obst- und Sonderkulturen sowie gärtnerisch und baumschulmäßig genutzte Flächen und

                         - die Erhebungsmerkmale der inneren und äußeren Verkehrslage des Berghöfekatasters

zu übermitteln.

           2. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat jährlich bis zum 31. Jänner die Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters einschließlich Sozialversicherungsnummer, Einheitswertaktenzeichen des Betriebes sowie Flächenausmaße von Zu- und Verpachtungen (einschließlich der betroffenen Einheitswertaktenzeichen) jeweils nach Nutzungen getrennt zu übermitteln.

Die in Z 1 bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Verordnungen hinsichtlich Z 1 erlässt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister.“

24. In § 86 werden folgende Abs. 13 bis 15 angefügt:

„(13) Die in § 80 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 vorgesehene Datenübermittlung hat erstmals für Daten zu erfolgen, die im Jahre 2010 bei den zur Übermittlung verpflichteten Stellen eingehen. Diese Daten sind erstmals für Stichtage ab dem 1. Jänner 2011 heranzuziehen.

(14) § 19, § 20, § 21, § 22, § 25, § 30 Abs. 8, § 31 Abs. 4 bis 6, § 32 Abs. 4, § 50, § 52 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und 6, § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind erstmals für Fortschreibungen und Nachfeststellungen zum 1. Jänner 2011 anzuwenden.

(15) Die in § 41 Abs. 2 Z 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und § 49 Abs. 6 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 bezeichneten Mitglieder des Bewertungsbeirates sowie die in den Gutachterausschüssen gemäß § 45 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 bestellten Mitglieder scheiden mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 aus ihrer Funktion aus.“

Artikel 2

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1955, BGBl. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesgebietes“ durch die Wortfolge „des Bundesgebietes, mit Ausnahme der Alpen im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955,“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „zwanzig Jahren“ durch die Wortfolge „dreißig Jahren“ ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

b) Abs. 3 entfällt.

4. In § 17 Abs. 8 Z 2 tritt an die Stelle der Jahresbezeichnung „2012“ die Jahresbezeichnung „2014“.

Artikel 3

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel des Gesetzes tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Grundsteuergesetz 1955)“ der Klammerausdruck „(Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955)“.

2. In § 3 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, der Zollwache“.

3. In § 4 Abs. 5 lautet der zweite Satz:

„Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.“

4. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen. Dabei sind die bereits nach Abs. 1 berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.“

5. In § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Fällt der Anteil einer Gemeinde am Grundbesitz in Fällen des Abs. 2 gänzlich weg, so ist dieser Gemeinde unbeachtlich des Abs. 3 kein Anteil am Steuermessbetrag mehr zuzuteilen.“

6. In § 31 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind für Stichtage ab dem 1. Jänner 2011 anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Bodenwertabgabegesetzes 1960

Das Bodenwertabgabegesetz 1960, BGBl. Nr. 285/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem Langtitel des Gesetzes wird als Kurzbezeichnung der Klammerausdruck „(BWAG 1960)“ angefügt.

2. § 10 samt Überschrift entfällt.