VORBLATT

Probleme:

Bewertungsgesetz 1955:

–      Die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes sehen die Durchführung einer Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1.1.2010 vor (betroffen sind ca. 600 000 Einheitswertakten).

–      Das Bewertungsgesetz enthält in seinem besonderen Teil eine Reihe von Bestimmungen, die durch die Abschaffung der Feststellung von Einheitswerten des Betriebsvermögens inhaltsleer geworden sind (gesonderte Einheitswerte für Betriebsgrundstücke).

–      Für einen verwaltungsökonomischeren Gesetzesvollzug sind Klarstellungen und einige Neuregelungen (Bewertungsbeirat, Datenübermittlung uam.) erforderlich.

–      Das Baurechtsgesetz erlaubt nunmehr auch die Einräumung von Baurechten auf privaten Grundstücken, auch bei land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, das Bewertungsgesetz sieht diesbezüglich keine sachgerechte Regelung vor.

–      Nach der Rechtsprechung des EuGH zur vergleichbaren deutschen Rechtslage (EuGH C-256/06 – Rechtssache Jäger) ist § 26 in der derzeitigen Form gemeinschaftsrechtswidrig.

Bodenschätzungsgesetz 1970:

–      Das vorgegebene Intervall der Überprüfungsschätzungen von 20 Jahren ist in Hinblick auf die gegebenen Ressourcen nicht erreichbar.

–      Das Bodenschätzungsgesetz enthält für die Berechnung der Ertragsmesszahl Rundungsbestimmungen, die ihre Berechtigung bei händischer Berechnung hatten. Bei einer automationsunterstützten Berechnung sind solche Rundungsbestimmungen nicht mehr sachgerecht und erhöhen den Programmieraufwand.

–      Durch die begrenzten Ressourcen ist eine Fristanpassung für das Scannen von Schätzungsreinbüchern erforderlich.

Grundsteuergesetz 1955:

–      Zum einfacheren Vollzug der Bestimmungen des Grundsteuergesetzes sind Änderungen und Klarstellungen bei der Zerlegung von Messbeträgen und bei der Anwendung von Befreiungsbestimmungen erforderlich.

Bodenwertabgabegesetz 1960:

–      Im Bodenwertabgabegesetz ist noch eine – mittlerweile durch das FAG überholte – Bestimmung enthalten, wonach diese Abgabe eine ausschließliche Bundesabgabe ist.

 

Ziele/Inhalt:

Bewertungsgesetz 1955:

–      Die Verschiebung der Hauptfeststellung erspart den Erklärungsversand und die Erlassung von neuen Einheitswerbescheiden für ca. 600 000 wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie davon abgeleitete Bescheide. Eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens soll nur im Bedarfsfall aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung erfolgen.

–      Die weiteren Änderungen dienen ebenfalls der Verwaltungsökonomie (zB Abschaffung der Feststellung, ob Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört oder nicht, Regelungen hinsichtlich Artfortschreibung) und zur Vereinfachung der automationsunterstützten Verwaltung und Vollziehung.

–      Durch die Neuformulierung von § 26 soll ein gemeinschaftsrechtskonformer Rechtszustand hergestellt werden, wonach Grundbesitz, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist, über Antrag wie inländischer Grundbesitz zu bewerten ist.

Bodenschätzungsgesetz 1970:

–      Durch die Verlängerung der Überprüfungsperiode auf 30 Jahre sowie die Fristerstreckung für das Scannen der Schätzungsreinbücher soll eine fachlich vertretbare, notwendige Anpassung an die vorhandenen Ressourcen erfolgen. Die Änderungen einschließlich der neuen Rundungsbestimmungen dienen der Verwaltungsökonomie und der Vereinfachung der automationsunterstützten Verwaltung und Vollziehung.

Grundsteuergesetz 1955:

–      Die Änderungen dienen dem sachgerechten und verwaltungsökonomischen Vollzug des Grundsteuergesetzes bei der Zerlegung des Messbetrages auf mehrere hebeberechtigte Gemeinden und bei der Anwendung der Befreiungsbestimmungen.

Bodenwertabgabegesetz 1960:

–      Die Bestimmung über die berechtigte Gebietskörperschaft in § 10 ist obsolet, weil sie durch § 8 des Finanzausgleichsgesetzes seit 1973 anders geregelt ist; sie ist daher aufzuheben.

 

Alternativen:

–      Bewertungsgesetz: Durchführung einer Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit beträchtlichem Aufwand für Verwaltung und die betroffenen Abgabepflichtigen.

–      Sonstige Materiengesetze: Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

–      Durch den Wegfall der Erfordernis für neue Hauptfeststellungsbescheide sowie neue Grundsteuerbescheide bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der sich durch die Erlassung von Hauptfeststellungsbescheiden ergeben hätte, ersparen sich der Bund sowie die Gemeinden den hierfür erforderlichen beträchtlichen Verwaltungsaufwand.

–      Die weiteren Änderungen vereinfachen den Gesetzesvollzug und verbessern die automationsunterstützte Verwaltung im Bereich der Einheitsbewertung und der Grundsteuer.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die vorgeschlagenen Änderungen haben geringfügig positive Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Keines.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die geänderten rechtsetzenden Maßnahmen verursachen isgesamt eine Entlastung der Unternehmen in Höhe von rund 100 000 Euro.

 

Bewertungsgesetz 1955

-109.000

Gesamt

-109.000

 

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Novellierung des § 26 Abs. 2 BewG ist auf Grund der Judikatur von EuGH und UFS erforderlich.

Die sonstigen vorgeschlagenen Regelungen sind mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar, sofern sie in deren Anwendungsbereich fallen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bewertungsgesetz 1955:

Die Änderungen im Bewertungsgesetz stehen einerseits in Zusammenhang mit der Verschiebung der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, und sollen andererseits durch Erleichterungen und Klarstellungen in der Vollzugsanordnung der Verwaltungsökonomie dienen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bodenschätzungsgesetz 1970:

Die Änderungen im Bodenschätzungsgesetz dienen der Verwaltungsökonomie.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Grundsteuergesetz 1955:

Die Änderungen im Grundsteuergesetz dienen der Verwaltungsökonomie.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bodenwertabgabegesetz 1960:

Die Änderungen dienen der Rechtsbereinigung.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen gemäß § 14a BHG:

Die geänderten rechtsetzenden Maßnahmen verursachen insgesamt eine Entlastung der Unternehmen in Höhe von rund 100 000 Euro.

 

Bewertungsgesetz 1955

-109.000

Gesamt

-109.000

 

Zu den Auswirkungen im Bewertungsgesetz 1955:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme im Bewertungsgesetz enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 109 000 Euro pro Jahr erzielt.

Für die geänderte Informationsverpflichtung „Behördenintere Bereitstellung von Daten im Zuge der Einheitsbewertung“ in § 80 Abs. 1 und 5 BewG wird mit rund 1 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Intensive Veredlungs- und Tierhaltungsbetriebe“, mit rund 8 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Tierhaltungsbetriebe – Klein“, mit rund 1 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Intensive Veredlungs- und Tierhaltungsbetriebe (inkl. Vertretung)“, mit rund 1 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Tierhaltungsbetriebe - Klein (inkl. Vertretung)“, mit rund 2 603 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Obstbaubetriebe“ und mit rund 1 115 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Obstbaubetriebe (inkl. Vertretung)“ gerechnet.

Die Entlastung entsteht durch die gesetzliche Anordnung, wonach Daten, die für die Einheitsbewertung erforderlich sind (zB über Tierhaltung, Obst- und Sonderkulturen) und die bereits bei anderen öffentlichen Stellen erfasst sind, nicht nochmals bei den Landwirten abgefragt werden müssen, sondern auf elektronischem Wege übermittelt werden.

 

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie aus § 7 Abs. 1 F-VG.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

Zu Z 1 und 24 (§ 19 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Neuformulierung steht in Zusammenhang mit der Abschaffung von Betriebsgrundstücken. Bei der Einheitsbewertung wurde bisher entschieden, ob Grundbesitz dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist oder nicht. Dies erfolgte in Bescheidform, in der überwiegenden Anzahl der Fälle ohne Änderung der Einheitswerthöhe und somit auch ohne Auswirkung auf die vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beiträge. Mangels steuerlicher Konsequenzen soll diese Feststellung in Spruchform ab dem 1. Jänner 2011 entfallen. Stattdessen sind Betriebsgrundstücke als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grundvermögens zu bewerten.

Zu Z 2 und 24 (§ 20 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Zu Z 2 lit. a (Abs. 1):

Die Neuformulierung steht in Zusammenhang mit der Abschaffung von Betriebsgrundstücken (siehe Erläuterungen zu § 19).

Zu Z 2 lit. b (Abs. 2):

Die Änderung dient der Klarstellung. Der gestrichene Verweis betrifft eine Regelung hinsichtlich der Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und ist seit Abschaffung der Vermögensteuer ohne weitere Bedeutung.

Zu Z 3 (§ 20c BewG 1955):

Nach derzeit gültiger Rechtslage wäre eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2010 durchzuführen. Diese würde unter gegebenen Rahmenbedingungen zwar Wertverschiebungen bringen, die für die überwiegende Anzahl der Steuerpflichtigen jedoch nur geringe Auswirkungen auf die vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben hätten. Im Sinne der Ausführungen des VfGH, wonach „verbundene Unschärfen zu Gunsten der damit erreichten Verwaltungsökonomie gerechtfertigt werden“, wird von der vorgesehenen Hauptfeststellung derzeit Abstand genommen.

Zu Z 4 und 24 (§ 21 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Zu lit. a (Abs. 1 Z 1 lit. a):

Die Anhebung der absoluten Wertfortschreibungsgrenzen dient der Verwaltungsvereinfachung. Insbesondere durch die Erhöhung der unteren absoluten Wertfortschreibungsgrenze von 200 Euro auf 300 Euro bei Einheitswerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens fällt eine Vielzahl von Bescheiderlassungen weg.

Zu lit. b (Abs. 1 Z 2 ):

Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung. Erfolgt nach derzeitiger Rechtslage eine Änderung von einer Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in eine andere (zB infolge Verwaldung landwirtschaftlicher Flächen), hat jedenfalls eine Artfortschreibung zu erfolgen; dies gilt auch für den Fall, dass keine Änderung in der Höhe des Einheitswertes eintritt. In Hinkunft ergeht ein neuer Einheitswertbescheid nur dann, wenn auch die Höhe des neuen Einheitswertes die Wertfortschreibungsgrenzen überschreitet oder wenn eine Änderung beim Wohnungswert (§ 33) hierdurch bewirkt wird, zB Wegfall des Wohnungswertes.

Zu lit. c und d (Abs. 3 und 4):

Die Neuformulierung steht in Zusammenhang mit der Abschaffung von Betriebsgrundstücken (siehe Erläuterungen zu § 19).

Zu Z 5 und 24 (§ 22 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Zu lit. a (Abs. 1):

Die Neuformulierung steht in Zusammenhang mit der Abschaffung von Betriebsgrundstücken (siehe Erläuterungen zu § 19).

Zu lit. b (Abs. 2):

Die Änderung dient der Klarstellung. Der gestrichene Verweis betrifft eine Regelung hinsichtlich der Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens, und ist seit Abschaffung der Vermögensteuer und des damit verbundenen Unterbleibens der Feststellungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens ohne Bedeutung.

Zu lit. c (Abs. 4):

Die Bestimmung schafft die Möglichkeit einer Nachfeststellung zum Zweck der Richtigstellung im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Zu Z 6 und 24 (§ 25 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit der Abschaffung von Betriebsgrundstücken (siehe Erläuterungen zu § 19).

Zu Z 7 (§ 26 Abs. 2 BewG 1955):

Die Neuregelung ist aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen erforderlich und § 3 Abs. 4 Stiftungseingangssteuergesetz nachempfunden.

Zu Z 8 und 24 (§ 30 Abs. 1 Z 1 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Neuregelung dient der Klarstellung.

Zu Z 9 und 24 (§ 31 Abs. 4 bis 6 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Neuregelung dient einerseits der Klarstellung (Abs. 5) und trägt andererseits den heute möglichen rechtlichen Gestaltungsformen Rechnung (Abs. 4 und 6).

Zu Z 10 und 24 (§ 32 Abs. 4 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Neufassung dient der Verwaltungsökonomie.

Zu Z 11 und 13 (§§ 35 und 45 BewG 1955):

Die Agenden der Gutachterausschüsse auf Bundeslandebene werden aus verwaltungsökonomischen Gründen dem Bewertungsbeirat übertragen, weshalb die Einrichtung von Gutachterausschüssen in Zukunft unterbleiben kann.

Zu Z 12, 15, 16, 17 und 24 (§§ 41, 47 Abs. 1, 48 Abs. 6, 49 Abs. 6 und 86 Abs. 15 BewG 1955):

Der Bewertungsbeirat ist eine bewährte Plattform, um grundsätzliche bewertungsrechtliche Maßnahmen zu erwägen und im Vorfeld auf fachlicher Ebene auszudiskutieren. Die Neuordnung dient der Kosteneinsparung im Sinne der Verwaltungsökonomie.

Zu Z 14 (§ 46 Abs. 5 BewG 1955):

Die Ergänzung des Abs.6 schafft die Möglichkeit, auch bei forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Landwirtschaft einen Wohnungswert (§ 33) zu berücksichtigen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Neuregelung dient der Verwaltungsökonomie, um eine bewertungsrechtliche Aufspaltung einer wirtschaftlichen Einheit in zwei wirtschaftliche Einheiten (= 2 Einheitswertakten – forstwirtschaftlicher Betrieb und landwirtschaftlicher Betrieb) zu vermeiden.

Zu Z 18 und 24 (§ 50 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Neufassung des Abs. 1 Z 4 dient der Klarstellung, die Änderung in Abs. 2 ermöglicht die Einführung verwaltungsökonomischer Prozesse.

Zu Z 19, 21 lit. a und 24 (§ 52 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Nach den bisherigen Vorschriften sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie Baurechte stets dem Grundvermögen zuzuordnen. Durch die Novellierung des Baurechtsgesetzes im Jahre 1992 ist es privaten Eigentümern möglich geworden, auf ihrem Grundbesitz Baurechte einzuräumen. Von dieser Möglichkeit machen auch Landwirte Gebrauch und errichten Wirtschaftsgebäude, Gemeinschaftsställe oder Maschinenhallen auf Baurechtsbasis. Diese landwirtschaftlichen Betriebsgebäude im Baurecht sowie Betriebsgebäude auf fremdem Grund und Boden sollen nunmehr sachgerecht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden.

Zu Z 20 (§ 55 Abs. 3 BewG 1955):

Die Neuregelung dient der Klarstellung im Gesetzesvollzug.

Zu Z 21 lit. b und 24 (§ 56 Abs. 6 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Fortschreibung der Einheitswerte nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand und bleibt nach Wegfall der Vermögensteuer im Allgemeinen ohne steuerliche Folgen, da gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Grundsteuergesetzes der Berechtigte alleiniger Steuerschuldner bis zum Ablauf des Baurechts bleibt. Im Bedarfsfall, insbesondere bei Zurechnungsfortschreibungen (Eigentümerwechsel) und für Zwecke der Grunderwerbsteuerbemessung sind die Einheitswertsanteile gesondert für den jeweiligen Stichtag zu ermitteln.

Zu Z 22 und 24 (§ 60 Abs. 4 und 5 sowie § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Mangels steuerlicher Konsequenzen soll die bescheidmäßige Feststellung, ob Grundbesitz dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist oder nicht, ab dem 1. Jänner 2011 entfallen. Stattdessen sind Betriebsgrundstücke entweder als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grundvermögens zu bewerten. Abs. 5 dient der Verwaltungsökonomie und normiert, dass bei Bescheiden, die zu früheren Stichtagen ergangen sind, auf Grund der Neuregelung keine Artfortschreibungsbescheide erforderlich sind (siehe auch Erläuterungen zu § 19).

Zu Z 23 und 24 (§ 80 Abs. 6 sowie § 86 Abs. 13 BewG 1955):

Die Neuregelung schafft die rechtliche Grundlage für eine Voraussetzung zu dem von der Bundesregierung angestrebten Ziel von „Better Regulation“ auf dem Gebiet der Einheitsbewertung. Es wird eine gesetzliche Anordnung geschaffen, wonach Daten, die für die Einheitsbewertung erforderlich sind (zB über Tierhaltung, Obst- und Sonderkulturen), und bei anderen öffentlichen Stellen bereits (teilweise) erfasst sind, nicht nochmals von den Landwirten abgefragt werden müssen, sondern auf elektronischem Wege übermittelt werden. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung automationsunterstützter Führung der Einheitswerte.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 BoSchätzG 1970):

Die Änderung dient der Klarstellung und entspricht der schon bisher geübten Verwaltungspraxis, da Alpen (Almen) gemäß BewG gesondert auf Basis kundgemachter Hektarsätze und nicht auf Grundlage von Bodenschätzungsergebnissen bewertet werden.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 BoSchätzG 1970):

Die Verlängerung des Überprüfungszeitraumes dient der Verwaltungsökonomie.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 1 und 3 BoSchätzG 1970):

Mit den Neuregelungen werden Rundungsbestimmungen bei der Berechnung der Ertragsmesszahl abgeschafft. Diese hatten bei händischer Berechnung ihre Berechtigung, bei automationsunterstützer Berechnung erfordern sie einen erhöhten EDV-Aufwand bei den Vermessungsbehörden. Die Änderung erfolgt auf Vorschlag der Vermessungsbehörden.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 8 Z 2 BoSchätzG 1970):

Durch die Bestimmung wird angeordnet, dass das Scannen von Schätzungsreinbüchern nicht bereits Ende 2012, sondern erst bis 2014 abgeschlossen werden muss. Diese neue Frist ist aufgrund der begrenzten Ressourcen erforderlich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Grundsteuergesetzes 1955)

Zu Z 1 GrStG 1955:

Die Einführung der gesetzlichen Abkürzung dient der Vereinfachung bei der Zitierung des Gesetzes.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 1 GrStG 1955):

Die Regelung dient der Rechtsbereinigung. Die Zollwache existiert seit 2004 nicht mehr (BGBl. II Nr. 166/2004). Außerdem unterhält die Zollverwaltung keine Kasernen und Lagerunterkünfte mehr, sodass die Bestimmung gegenstandslos geworden ist.

Zu Z 3 und 6 (§ 4 Abs. 5 und § 31 Abs. 9 GrStG 1955):

Die Bestimmung stellt nunmehr klar, dass die Begünstigung bereits ab Baubeginn zu gewähren ist, sobald das Grundstück keinem anderen Nutzungszweck mehr dient und konkrete Baumaßnahmen für den begünstigten Zweck tatsächlich stattfinden.

Zu Z 4 und 6 (§ 14 Abs. 2 und § 31 Abs. 9 GrStG 1955):

Die Regelung dient der Vereinfachung des Gesetzesvollzuges. Sollte die Aufteilung in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen, kann wie bisher nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 oder 3 ein anderer Zerlegungsmaßstab angewendet werden.

Zu Z 5 und 6 (§ 25 Abs. 4 und § 31 Abs. 9 GrStG 1955):

Die Neuregelung dient der Klarstellung im Gesetzesvollzug. Wird Grundbesitz einer wirtschaftlichen Einheit, die sich über mehrere Gemeinden erstreckt, in einer Gemeinde gänzlich abverkauft und werden die Wertfortschreibungsgrenzen nicht überschritten, nimmt die Gemeinde nicht mehr an der Zerlegung des Messbetrages teil.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bodenwertabgabegesetzes 1960)

Zu Z 1 (BWAG 1960):

Die Einführung der gesetzlichen Abkürzung dient der Vereinfachung bei der Zitierung des Gesetzes.

Zu Z 2 (§ 10 BWAG 1960):

Die Bestimmung über die berechtigte Gebietskörperschaft des § 10 BWAG ist obsolet, da sie durch die spätere Norm des § 8 FAG, die die Bodenwertabgabe seit 1973 zur gemeinschaftlichen Bundesabgabe erklärt, bereits materiell derogiert ist. Es handelt sich daher um eine redaktionelle Richtigstellung, eine inhaltliche Änderung wird dadurch nicht bewirkt.


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Bewertungsgesetz 1955

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

5. März 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

109.000

 

IVP 1 - BEHÖRDENINTERE BEREITSTELLUNG VON DATEN IM ZUGE DER EINHEITSBEWERTUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die bestehende Informationsverpflichtung wird durch verwaltungsinterne Datenübermittlung vereinfacht. Die Datenübermittlung führt zu einer Entlastung bei Tierhaltungsbetrieben bzw. Obstbaubetrieben, da nicht mehr alle Daten beim Unternehmer abgefragt werden müssen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 80 Abs. 1 und 5 BewG

ENTLASTUNG (gerundet)

109.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Intensive Veredlungs- und Tierhaltungsbetriebe

Fallzahl

1.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

verwaltungsintern Informationsbereitstellung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-3,00

Verwaltungskosten

-3.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-3.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Tierhaltungsbetriebe - Klein

Fallzahl

8.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

verwaltungsintern Informationsbereitstellung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-2,00

Verwaltungskosten

-16.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-16.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Intensive Veredlungs- und Tierhaltungsbetriebe (inkl. Vertretung)

Fallzahl

1.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

verwaltungsintern Informationsbereitstellung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20,00

Externe Kosten pro
Jahr

-25,00

Steuerberater

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-28,00

Verwaltungskosten

-28.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-28.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Tierhaltungsbetriebe - Klein (inkl. Vertretung)

Fallzahl

1.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

verwaltungsintern Informationsbereitstellung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20,00

Externe Kosten pro
Jahr

-25,00

Steuerberater

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-27,00

Verwaltungskosten

-27.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-27.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Obstbabetriebe

Fallzahl

2.603

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

verwaltungsintern Informationsbereitstellung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-2,00

Verwaltungskosten

-5.206,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-5.206,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Obstbaubetriebe (inkl. Vertretung)

Fallzahl

1.115

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

verwaltungsintern Informationsbereitstellung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20,00

Externe Kosten pro
Jahr

-25,00

Steuerberater

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-27,00

Verwaltungskosten

-30.105,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-30.105,00

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 19. Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.

§ 19. Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Grundstücke) gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.

§ 20. (1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.

§ 20. (1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens.

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

(3) …

(3) …

 

§ 20c. Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20b zum 1. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 2 wird verschoben. Der Zeitpunkt dieser Hauptfeststellung ist gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen.

§ 21. (1) 1. …

§ 21. (1) 1. …

                a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z. 2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 200 Euro oder um mehr als 3 650 Euro,

                a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 300 Euro oder um mehr als 3 700 Euro,

               b) und c) …

               b) und c) …

           2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).

           2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung). Der Wechsel von einer Unterart in eine andere Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens führt nur dann zu einer Fortschreibung, wenn die Wertgrenzen der Z 1 lit. a überschritten werden oder wenn eine Änderung beim Wohnungswert (§ 33) hierdurch bewirkt wird.

(2) …

(2) …

(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.

(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.

(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt).

§ 22. (1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt

§ 22. (1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt

           1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird;

           1. die wirtschaftliche Einheit neu gegründet wird;

           2. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt.

           2. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit der Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt.

(2) Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse zugrundegelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt). Endet in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 die Steuerbefreiung aus dem Grund, weil die Befreiung für eine bestimmte Frist galt und diese Frist abgelaufen ist, so ist abweichend von Satz 1 Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht eintritt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

(2) Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse zugrundegelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt). Endet in den Fällen des Abs. 1 Z 2 die Steuerbefreiung aus dem Grund, weil die Befreiung für eine bestimmte Frist galt und diese Frist abgelaufen ist, so ist abweichend von Satz 1 Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht eintritt.

(3) …

(3) …

 

(4) Eine Nachfeststellung ist weiters in jenen Fällen zulässig, in denen der Bescheid über die Hauptfeststellung oder über die Nachfeststellung nicht oder nicht rechtswirksam ergangen ist. Als Nachfeststellungszeitpunkt gilt in diesen Fällen frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem das Recht auf Festsetzung der vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beiträge noch nicht verjährt ist.

§ 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

§ 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

           1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und

           1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen geringer ist als 150 Euro und

           2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,

           2. beim Grundvermögen geringer ist als 400 Euro,

sind nicht festzustellen.

sind nicht festzustellen.

§ 26. Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 3. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

§ 26. (1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 3. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

 

(2) Soweit es sich um land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen handelt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist, und der Steuerschuldner eine Bewertung nach § 10 und § 11 Abs. 3 nicht zugrunde legen will, kann er dem zuständigen Finanzamt die erforderlichen Daten vorlegen, um eine Bewertung nach §§ 27ff in angepasster Weise zu ermöglichen.

§ 30. (1) 1. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

§ 30. (1) 1. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe, Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

           2. …

           2. …

(2) bis (12) …

(2) bis (12) …

§ 31. (1) bis (3) …

§ 31. (1) bis (3) …

 

(4) In einen landwirtschaftlichen Betrieb sind auch Wirtschaftsgebäude oder Wirtschaftsgebäudeteile einzubeziehen, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht oder nicht alleine gehören.

 

(5) Nicht genutzte landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude gehören unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange sie keinem anderen Zweck zugeführt werden.

 

(6) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 auch Baurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden, soweit sie einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.

§ 32. (1) bis (3) …

§ 32. (1) bis (3) …

(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.

(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe, Sonder- und Obstkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt. Dabei sind Zuschläge gemäß § 40 für Sonder- und Obstkulturen, die keine Dauerkulturen sind, dem Nutzer zuzurechnen, während Zuschläge für Dauerkulturen beim Ertragswert des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit, auf der sie sich befinden, zu erfassen sind.

§ 35. Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.

§ 35. Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) in den Bundesländern nach Beratung durch den Bewertungsbeirat (§ 41) feststellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.

§ 41. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Vorschriften der §§ 34 und 36 einen Bewertungsbeirat zu bilden.

§ 41. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und zur Beratung des Bundesministers für Finanzen einen Bewertungsbeirat zu bilden.

(2) Dem Bewertungsbeirat gehören an:

(2) Dem Bewertungsbeirat gehören an:

           1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;

           1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Stellvertreter des Vorsitzenden,

           2. zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer; der Bundesminister für Finanzen bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter entsenden;

           2. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter Bundesbediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates und ein Stellvertreter,

           3. sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte sein. Nach Bedarf können vorübergehend mehr als sechs Mitglieder in gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die Berufung jederzeit zurücknehmen.

           3. vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft verfügen,

 

           4. ein Bediensteter des für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesministeriums und

 

           5. eine sachkundige Person, die im agrarwissenschaftlichen Bereich tätig ist.

 

(3) Die Mitglieder in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 werden vom Bundesminister für Finanzen ernannt und abberufen. Die Ernennung und Abberufung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgt im Einvernehmen mit dem für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister.

 

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 werden jeweils von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) entsandt.

 

(5) Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Mitgliedern kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Beiratsmitgliedern bis zu zwei Experten beiziehen, wenn deren besonderes Fachwissen erforderlich ist.

(3) Die im Abs. 2 unter Z. 3 berufenen Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Alle im Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzung der Geheimhaltungspflicht finden die Bestimmungen der §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, Anwendung.

(6) Die im Abs. 2 unter Z. 3 berufenen Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Alle im Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzung der Geheimhaltungspflicht finden die Bestimmungen der §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, Anwendung.

§ 45. Gutachterausschuss

 

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden.

 

(2) Dem Gutachterausschuß gehören an:

 

           1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,

 

           2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,

 

           3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Z 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

 

§ 46. (1) bis (4) …

§ 46. (1) bis (4) …

(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt;

(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt;

§ 40 Z 2 gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen.

§ 40 Z 2 gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen. Gehört das Gebäude zu Grundstücksflächen, die gemäß Abs. 6 zu bewerten sind, findet § 33 entsprechend Anwendung.

(6) …

(6) …

§ 47. Forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates

§ 47. Forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates

(1) Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im § 41 Abs. 2 Z. 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein.

(1) Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder zwei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen.

(2) …

(2) …

§ 48. (1) bis (5) …

§ 48. (1) bis (5) …

(6) Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z. 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muß jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.

(6) Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder zwei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen.

§ 49. (1) bis (5) …

§ 49. (1) bis (5) …

(6) Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im § 41 Abs. 2 Z. 3 Satz 1 bezeichneten sechs Mitglieder drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muß jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein. Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen bei den im Abs. 3 bezeichneten Feststellungen und bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.

(6) Für die gärtnerische Abteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder zwei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Gartenbaues verfügen.

§ 50. (1) 1. und 2. …

§ 50. (1) 1. und 2. …

           3. das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).

           3. das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien);

 

           4. das der Pilzzucht gewidmete Vermögen.

(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen.

(3) …

(3) …

§ 52. (1) und (2) …

§ 52. (1) und (2) …

(3) Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61).

(3) Baurechte und sonstige grundstücksgleiche Rechte sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 6 dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.

§ 55. (1) und (2) …

§ 55. (1) und (2) …

 

(3) Als unbebaute Grundstücke gelten auch Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, die auf Grund ihres Zustandes auf Dauer nicht mehr benutzbar sind.

§ 56. (1) Grundstücke, die mit Baurechten oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten belastet sind, werden wie bebaute oder unbebaute Grundstücke bewertet.

§ 56. (1) Grundstücke, die mit Baurechten oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten belastet sind, werden wie bebaute oder unbebaute Grundstücke bewertet, sofern sie nicht einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

(6) Abs. 3 und 4 führen zu keinen Fortschreibungen der Einheitswerte. Eine Aufteilung des Gesamtwertes nach Abs. 3 und 4 ist jedoch im Bedarfsfall, jedenfalls aber bei Änderung der steuerlichen Zurechnung zu ermitteln.

§ 60. (1) bis (3) …

§ 60. (1) bis (3) …

(4) Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

(4) Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind als Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z 2 als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

 

(5) Einheitswerte für Betriebsgrundstücke, die vor dem 1. Jänner 2011 festgestellt wurden, gelten, sofern sie gemäß Abs. 1 Z 1 festgestellt wurden, als Einheitswerte des Grundvermögens, wenn sie gemäß Abs. 1 Z 2 festgestellt wurden, als Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

§ 80. (1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird.

§ 80. (1) Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird. Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 und 5 dem Finanzamt mitgeteilt werden. § 133 Abs. 2 BAO gilt entsprechend.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

(6) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevante Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

 

           1. Das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria haben bis zum 15. März jedes Jahres folgende im Zuge der Abwicklung als Marktordnungs- und Zahlstelle verfügbaren Daten

 

                         - zur Identifizierung des Bewirtschafters, erweitert um die Sozialversicherungsnummer, Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer und Betriebsanschrift,

 

                         - über den Bestand und die Jahresproduktion im Tiersektor im abgelaufenen Jahr,

 

                         - über die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im abgelaufenen Jahr, insbesondere Flächenausmaße von Obst- und Sonderkulturen sowie gärtnerisch und baumschulmäßig genutzte Flächen und

 

                         - die Erhebungsmerkmale der inneren und äußeren Verkehrslage des Berghöfekatasters

 

zu übermitteln.

 

           2. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat jährlich bis zum 31. Jänner die Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters einschließlich Sozialversicherungsnummer, Einheitswertaktenzeichen des Betriebes sowie Flächenausmaße von Zu- und Verpachtungen (einschließlich der betroffenen Einheitswertaktenzeichen) jeweils nach Nutzungen getrennt zu übermitteln.

Die in Z 1 bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Z 1 betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen; sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Z 2 betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.

Die in Z 1 bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Verordnungen hinsichtlich Z 1 erlässt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister.

Artikel 2 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)

§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.

§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes, mit Ausnahme der Alpen im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 2. (1) Die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 5) sind in Zeitabschnitten von zwanzig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben hat.

§ 2. (1) Die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 5) sind in Zeitabschnitten von dreißig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben hat.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 14. (1) Die Ertragsmeßzahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen). Hiebei sind Ausmaße bis 0,5 Ar ab- und über 0,5 Ar aufzurunden.

§ 14. (1) Die Ertragsmeßzahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).

(2) …

(2) …

(3) Eine Teilfläche ist in die benachbarte einzubeziehen, wenn das Produkt aus ihrem Ausmaß in Ar und dem Unterschied der Wertzahlen kleiner als die Gesamtfläche des Grundstückes in Ar oder gleich dieser ist. Benachbart ist jene anschließende größere Teilfläche des gleichen Grundstückes, die den geringsten Unterschied der Wertzahlen aufweist.

 

§ 17. (1) bis (7) …

§ 17. (1) bis (7) …

(8) 1. …

(8) 1. …

           2. Die in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (§ 15 Abs. 2) sind zumindest durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) der Schätzungsreinbücher bis längstens 31. Dezember 2012 im Grenz- oder Grundsteuerkataster wiederzugeben. Dies gilt auch für Schätzungsbücher für Ackerland und Schätzungsbücher für Grünland (§ 1 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005) rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse.

           2. Die in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (§ 15 Abs. 2) sind zumindest durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) der Schätzungsreinbücher bis längstens 31. Dezember 2014 im Grenz- oder Grundsteuerkataster wiederzugeben. Dies gilt auch für Schätzungsbücher für Ackerland und Schätzungsbücher für Grünland (§ 1 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005) rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse.

           3. und 4. …

           3. und 4. …

Artikel 3 (Änderung des Grundsteuergesetzes 1955)

Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955).

Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955).

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

           1. Die Kasernen und Lagerunterkünfte des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zollwache und der Justizwache einschließlich der Wohnungen, die den kasernenbenutzungspflichtigen Personen zugewiesen sind (Kasernenwohnungen);

           1. Die Kasernen und Lagerunterkünfte des Bundesheeres, der Bundespolizei und der Justizwache einschließlich der Wohnungen, die den kasernenbenutzungspflichtigen Personen zugewiesen sind (Kasernenwohnungen);

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

(2) …

(2) …

§ 4. (1) bis (4) …

§ 4. (1) bis (4) …

(5) Ein Steuergegenstand wird für steuerbegünstigte Zwecke erst von dem Zeitpunkt ab unmittelbar benutzt, in dem er dem Benutzungszweck tatsächlich zugeführt worden ist. Ist die Benutzung des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke in Aussicht genommen oder wird er für diese Zwecke hergerichtet, so ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch nicht erfüllt.

(5) Ein Steuergegenstand wird für steuerbegünstigte Zwecke erst von dem Zeitpunkt ab unmittelbar benutzt, in dem er dem Benutzungszweck tatsächlich zugeführt worden ist. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden nach der Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen. Dabei sind die bereits nach Abs. 1 berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen. Weicht die Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen nicht wesentlich voneinander ab, so ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen vorzunehmen. Dabei sind die Flächen, auf denen die Gebäude stehen und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen. Dabei sind die bereits nach Abs. 1 berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.“

(3) …

(3) …

§ 25. (1) bis (3) …

§ 25. (1) bis (3) …

 

(4) Fällt der Anteil einer Gemeinde am Grundbesitz in Fällen des Abs. 2 gänzlich weg, so ist dieser Gemeinde unbeachtlich des Abs. 3 kein Anteil am Steuermessbetrag mehr zuzuteilen.

Artikel 4 (Änderung des Bodenwertabgabegesetzes 1960)

Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960 über eine Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und über eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen.

Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960 über eine Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und über eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen (BWAG 1960).

§ 10. Berechtigte Gebietskörperschaft.

 

Die Bodenwertabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.