Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG)“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

3. In der Überschrift zu § 5a und in § 5a Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „zwölfte Lebensjahr“ durch die Wortfolge „13. Lebensjahr“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Filmaufnahme“ durch das Wort „Aufnahme“ ersetzt.

5. In § 18a wird das Zitat „Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 50/1992“ durch das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48“ ersetzt.

6. In § 19a Abs. 1 wird das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992“ durch das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48“ ersetzt.

7. In § 27a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 19 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 4“ ersetzt.

8. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 2 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“

9. In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“, die Wortfolge „Arbeit und Soziales“ jeweils durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt. Weiters wird in Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

10. Dem § 34 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Überschrift zu § 5a, § 5a Abs. 1 und § 30 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 26f Abs. 3 sowie § 26h Abs. 1 wird das Wort „Arbeitsverhältnis“ jeweils durch das Wort „Dienstverhältnis“ und in § 39j Abs. 2a das Wort „Arbeitsverhältnisses“ jeweils durch das Wort „Dienstverhältnisses“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39k Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 2 ersetzt:

§ 39k. (1) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.

(1a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6, 8 und 9 WG 2001 hat der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in die BV‑Kasse seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.

(2) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz.“

3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39k Abs. 6 lautet:

„(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit nach den §§ 39t oder 39u hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.“

4. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39m Abs. 6 lautet:

„(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 39j oder 39k zu leisten hat, mit einer BV‑Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 39n abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, einzuleiten.“

5. (Grundsatzbestimmung) In § 58 Abs. 1 wird der Ausdruck „Arbeitnehmer“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer“ ersetzt.

6. (Grundsatzbestimmung) § 73 Abs. 3 entfällt.

7. (Grundsatzbestimmung) § 76 lautet:

§ 76. Dienstgeber im Sinne der §§ 76a bis 94e ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.“

8. (Grundsatzbestimmung) In § 110 Abs. 3 wird die Wortfolge „12. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „13. Lebensjahr“ ersetzt.

9. (Grundsatzbestimmung) Nach § 110 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinne des Abs. 3, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.“

10. (Grundsatzbestimmung) § 154 Abs. 1 lautet:

§ 154. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.“

11. (Grundsatzbestimmung) § 157 Abs. 1 lautet:

§ 157. (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.“

12. (Grundsatzbestimmung) § 158 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und“

13. (Grundsatzbestimmung) Dem § 236a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“

14. (Grundsatzbestimmung) In § 237 Abs. 4a wird der Ausdruck „Arbeitnehmers“ durch den Ausdruck „Dienstnehmers“ ersetzt.

15. (Grundsatzbestimmung) § 264 Abs. 2 lautet:

„(2) § 248 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.“

16. (Grundsatzbestimmung) In § 284 Abs. 2 Z 9 wird das Zitat „RGBl. Nr. 120/1895“ durch das Zitat „RGBl. Nr. 113/1895“ ersetzt.

17. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26f Abs. 3, § 26h Abs. 1, § 39j Abs. 2a, § 39k Abs. 1 bis 2, § 58 Abs. 1, § 73 Abs. 3 (Entfall), § 76, § 110 Abs. 3 und 3a, § 154 Abs. 1, § 157 Abs. 1, § 158 Abs. 1 Z 1, § 236a Abs. 5, § 237 Abs. 4a, § 264 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 20 lautet:

§ 20. (1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und in Kuranstalten,

           1. die in Gesundheitsberufen tätig sind oder

           2. deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalten ununterbrochen notwendig ist,

kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.

(2) Kann mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden, kann die Betriebsvereinbarung die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 regeln. In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können solche Regelungen im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.

(3) In Betrieben von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, solche Regelungen treffen.

(4) Im Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1, 2 und 3 kann

           1. die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen;

           2. die Lage der Ersatzruhe abweichend von § 6 festgelegt werden;

           3. in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.“

2. Nach § 33 Abs. 1o wird folgender Abs. 1p angefügt:

„(1p) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „Arbeit und Soziales“ jeweils durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

3. In § 15 erhält Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2003 die Absatzbezeichnung „(2g)“ und die bisherigen Abs. 2g und 2h die Absatzbezeichnungen „(2h)“ und „(2i)“.

Artikel 5

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Erfolgt eine Anzeige wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend das ärztliche Personal einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, ist der Österreichischen Ärztekammer eine Ablichtung der Anzeige zu übersenden.“

2. In § 25 Abs. 4 wird folgende Z 3 eingefügt:

         „3. mit 1. Juli 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2010.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird wie folgt geändert:

§ 28 Abs. 3 Z 9 lautet:

         „9. nicht dafür sorgen, dass Lenkerinnen und Lenker das Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 3 und 4 führen oder die ihre Pflichten gemäß § 17 Abs. 5 oder einer Verordnung nach § 17 Abs. 6 verletzen,“